Gemeinde Ostseebad Göhren _______________________________________________________________________ Niederschrift über die 0031/16 Sitzung der Gemeindevertretung Göhren am 17.10.2016 Baabe, den 17.10.2016 Tagungsort: 18586 Göhren, G.-Hauptmann-Straße, Aula der Regionalen Schule „Tom Beyer“ Tagungsbeginn: 18:30 Uhr Tagungsende: 21:10 Uhr Anwesend Bürgermeister Wolfgang Pester Edwin Kopplin Bernd Gums Stefan Walther Klaus Möller Gesche Krohn Gäste: Presse: v.d.Verwaltung: Anwesenheit entschuldigt Hans-Harald Ott Markus Pigard Unentschuldigt 11 -Frau Schulz-Franz – Schulleiterin; Herr Fenske – Ltr. KEB _______________________________________________________________________ _ Tagesordnung I. Öffentlicher Teil: TOP Betreff 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellen der form- und fristgerechten Einladung, der Anwesenheit sowie der Beschlussfähigkeit 2. Änderungsanträge zur öffentlichen Tagesordnung unter Beachtung § 24 KV M-V (Mitwirkungsverbot) 3. Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 KV M-V, bei welchem Tagesordnungspunkt Sachverständige bzw. Einwohner, die von dem Gegenstand der Beratung betroffen sind, angehört werden sollen 4. Billigung der Sitzungsniederschrift für den öffentlichen Teil der vorangegangenen Sitzung hier: 22.08.2016 5. Bericht des Bürgermeisters über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde, über gefasste Beschlüsse des nichtöffentlichen Teils der vorangegangenen Sitzung 6. Abwicklung Tagesordnung mit Einräumung des Rederechts von Sachverständigen und Einwohnern, die vom Beratungsgegenstand betroffen sind, nach Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes 6.1. Wahl eines Gemeindevertreters in den Amtsausschuss, Vorlagen-Nr. 679/16 6.2. 6.3. 6.4. 6.5. 7. 8. 9. hier: Verhinderungsvertreter von Herrn Kopplin Anschlussfinanzierung des Darlehens Nr. 5331140019 bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein Beratung und Beschlussfassung zum Ortsverkehr Beratung und Beschlussfassung über die Erhebung einer Kurabgabe Poststraße (Ecke Lindenstraße), Villa „Minna“, hier: Antrag zur Aufstellung von Pollern Einwohnerfragestunde Anfragen der Gemeindevertreter Schließen der Sitzung 678/16 686/16 687/16 689/16 ______________________________________________________________________________ 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit Der Bürgermeister eröffnet die heutige Sitzung der Gemeindevertretung und stellt fest * die Ordnungsmäßigkeit der Einladung, * die Anwesenheit und * die Beschlussfähigkeit. Von 11 gesetzlich gewählten Vertretern sind, abzüglich 3 unbesetzter Mandate, somit von 8 Gemeindevertretern 6 Mitglieder anwesend. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben. 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung unter Beachtung des § 24 der KV (Mitwirkungsverbot) Änderungsanträge zum öffentlichen Teil Der Bürgermeister fragt an, ob es Änderungsanträge zum öffentlichen Teil der heutigen Tagesordnung gibt und ob Gemeindevertreter vom Mitwirkungsverbot betroffen sind? Dies ist der Fall. Der Bürgermeister beantragt die Absetzung des Tagesordnungspunktes 6.5. Poststraße (Ecke Lindenstraße), Villa „Minna“, hier: Antrag zur Aufstellung von Pollern und den Verweis in den Bauausschuss. Diesem Antrag stimmen die Gemeindevertreter zu und fassen den Beschluss-Nr.: 478-31/16 Die Gemeindevertretung beschließt die Absetzung des Tagesordnungspunktes 6.5. Poststraße (Ecke Lindenstraße), Villa „Minna“, hier: Antrag zur Aufstellung von Pollern und verweist die Beschlussvorlage in den Bauausschuss. Die geänderte Tagesordnung wird bestätigt. Der Bürgermeister stellt das Abstimmungsergebnis fest: gesetzlich gewählte Vertreter: 11 unbesetzte Mandate 3 Vertreter abzügl. unbesetztes Mandat 8 anwesend: 6 Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 0 Stimmenthaltung: Keine 3. Entscheidung, zu welchem Tagesordnungspunkt Sachverständige bzw. Einwohner, die vom Gegenstand der Beratung betroffen sind, angehört werden sollen Der Bürgermeister fragt an, ob Sachverständige bzw. Einwohner, die von einem Gegenstand der Beratung betroffen sind, angehört werden sollen? Dies ist nicht der Fall. 4. Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung hier: 22.08.2016 Der Bürgermeister fragt an, ob es Einwände zum öffentlichen Teil der Sitzungsniederschrift gibt? Dies ist nicht der Fall - der öffentliche Teil der Niederschrift wird mit nachfolgendem Abstimmungsergebnis gebilligt: Der Bürgermeister stellt das Abstimmungsergebnis fest: gesetzlich gewählte Vertreter: 11 unbesetzte Mandate 3 Vertreter abzügl. unbesetztes Mandat 8 anwesend: 6 Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 0 Stimmenthaltung: Keine 5. Bericht des Bürgermeisters zu wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde und über gefasste Beschlüsse des nichtöffentlichen Teils der vorangegangenen Sitzung und zur vorangegangenen Amtsausschusssitzung Der Bürgermeister berichtet unter Wahrung des Datenschutzes über die gefassten Beschlüsse des nichtöffentlichen Teils der vorangegangenen Sitzung. Bauvorhaben Mönchguter Museen Aufgrund des Prüfberichtes zur Schadstoffbelastung im Dachstuhl wurde die Baustelle Heimatmuseum zeitweise gestoppt. Durch Vor-Ort Begehungen und durch Rücksprache mit den an dem Bau beteiligten Behörden (Denkmalschutzbehörde, Bauamt/Brandschutz) wurde festgelegt, dass eine Planungsänderung durchgeführt werden muss, welche eine Änderung der Baugenehmigung nach sich zieht. Durch diese Verzögerung wurde gleichzeitig die Fördermittelbehörde darüber informiert und ein geänderter, den aktuellen Gegebenheiten angepasster Antrag formuliert, welche noch in der Prüfung ist. Die Neubauarbeiten bleiben von diesem Vorfall unberührt. Für das Los Nr. 5 Erd-, Kanal-, Betonier- und Pflasterarbeiten hat die Firma Tell Bau aus Sellin den Zuschlag erhalten. Am 07.11.2016 erfolgt die Submission der Angebote für das Los Nr.6 Zimmerer und Dachdeckung für den Neubau. Für das Museumsschiff Luise gibt es eine Förderung über Leader. Das eingereichte Projekt hat 80,77 % der Punkte erhalten. Die Gemeinde/der KEB muss einen Eigenanteil zur Verfügung stellen. Schrägaufzug In der KW 40 wurden Teile beim Aufzug durch ABS getauscht. Aufgrund des Sturmes konnte keine Testfahrt vorgenommen werden. Die Kurverwaltung hat die Testfahrt am Freitag, den 7.10.2016 durchgeführt. Aufgrund des Fahrverhaltens der Fahrkabine wurde die Strecke nicht freigegeben und ein Video erstellt, welches zu ABS Transportbahnen geschickt wurde. Eine VorOrt- Kontrolle soll in der 43 KW (nächste Woche) durch ABS Transportbahnen erfolgen. Der TÜV war am 11.10.2016 auf der Anlage und musste feststellen, dass eine Hauptuntersuchung spätestens im November stattfinden muss, wobei hier der Erbauer anwesend sein muss (neue gesetzliche Bestimmungen). Die Aussage wird noch mit dem TÜV Büro abgestimmt. FAZIT: Aufgrund des Fahrverhaltens kann und wird die Anlage aktuell nicht in Betrieb genommen werden. Nullvermessung – hier wurde eine zweite Messreihe am 14.10.2016 durchgeführt. Aus den vorliegenden Ergebnissen lässt sich ableiten, dass die Fundamente stabil sind. Bei der Drainage(Hangentwässerung) wurde eine Befahrung durch eine Fachfirma durchgeführt. Die Drainagen sind alle in Funktion. Der Drainagestrang weißt ab 17 Meter eine Verwurzelung auf, welche zeitnahe entfernt werden sollte. Hierzu laufen die ersten Abstimmungen. Geplante Fusion der Gemeinden Middelhagen, Gager und Thiessow Das Positionspapier wurde erarbeitet und in Druck gegeben. Die Verteilung an alle Haushalte erfolgt in der nächsten Woche. Am 9.11.2016 finden gleichzeitig in allen 3 Gemeinden Einwohnerversammlungen statt. Hier können die Bürger ihre Anregungen und Bedenken äußern. Im November 2016 wird der Gebietsänderungsvertrag zwischen den 3 Gemeinden fertiggestellt, der dann spätestens im Januar 2017 durch die Gemeinden beschlossen werden soll. Im Dezember 2016 erfolgt im Amtsausschuss die Anhörung der Amtsausschussmit-glieder. Der Name der neu gebildeten Gemeinde soll „Mönchgut“ heißen. Angedacht ist 2017 (mit der Bundestagswahl) die Fusion zu vollziehen Straßenbaumaßnahmen des Straßenbauamtes: Informationen aus dem Amtsausschuss B 196 Karow Knoten Ausbau als provisorischer Kreisverkehr Beginn 19.9.2016 Ende 30.6.2017 Teilsperrung Regelung über Lichtsignalanlage vom 19.9.2016 bis 30.9.2016 Deckenerneuerung Zirkow - Pantow Umfang – vom Knoten Zirkow bis kurz vor den Bahnübergang Pantow Einteilung in 2. Bauabschnitte 1. Bauabschnitt: Karl Erlebnishof bis Bahnübergang Pantow 2. Bauabschnitt: Zirkow bis Karl Erlebnishof Bei beiden Bauabschnitten gibt es jeweils 2 Unterabschnitte. Baubeginn: 19.9.2016 Bauende insgesamt: 21.10.2016, danach Verkehrseinschränkungen Nacharbeiten möglich Wechsel der Hauptabschnitte: 5.10.2016 Vollsperrung Umleitung über B 196/L29 Binz oder Alte Bäderstraße/Putbus /L29 Ausbau Knoten Serams Baubeginn: 4.10.2016 Bauende: 30.6.2017 Regelung über Lichtsignalanlage Ausbau als Kreisverkehr . Ortsdurchfahrt Sellin Ausbau der B 196 von Tankstelle bis Mönchguttor Baubeginn: März 2017 Bauende: 30.6.2017 Einspurige Befahrbarkeit. Hier wird noch nach Lösungen gesucht. Ortslage Lancken-Granitz Fußgängerquerung und Schaffung von 2 Busbuchten und Bedarfsampel Baubeginn: 2017 Seedorf Ausbau einer Linksabbiegespur und 2 Busbuchten Baubeginn: 2018 Derzeit Planfeststellungsverfahren Baustelle Seebrücke Aufgrund des Wetterereignisses wurde unsere Seebrücke beschädigt. Die Beschädigung der Holzteile wurde in der KW 41 repariert und die Beleuchtung konnte nur in Form einer Notfallbeleuchtung wieder hergestellt werden. Weitere Reparaturen sind aktuell nicht vorgesehen. Anfragen von Herrn Lück, welche per Mail am 10.10.2016 beim Bürgermeister eingegangen sind 1. Wie hoch sind die kalkulierten Kosten des Eigenbetriebes zur Berechnung der Kurabgabe für die Gäste 2017: Kurabgabe + Hundekosten 2.048.546,97 € Fremdenverkehrsabgabe : 119.071,39 € 2. Mit welcher Anzahl von Übernachtungen wurde kalkuliert? Es wird nach Gasttagen kalkuliert: 961.443 Gasttage Hier sind alle Nutzergruppen (außer Familienbesucher, aufgrund von Arbeit Befreite) inbegriffen 3. Anteilige Höhe der Tagesgäste? Es wurde angenommen, da keine verlässlichen Zahlen vorliegen und 5% der kalkulierten Übernachtungen (nicht Gasttage) angesetzt werden. 38.345 Tagesgäste 4. Höhe des Eigenanteils der Gemeinde für die Nutzung durch die Göhrener Anwohner? Bürgeranteil 107.936,09 € Anteil aus Ermäßigung und Befreiung 130.318,90 € Zusammen beträgt der prozentuale Anteil 11% Kurabgabe Fixkosten Kurabgabe Nebensaison Kurabgabe Hauptsaison Fremdenverkehrsabgabe Kosten durch Hunde 1.524.007,62€ 50.042,75€ 460.653,20€ 119.071,39€ 13.843,40€ Bürgeranteil 107.936,09€ 5. Messebeteiligung: Die Kurverwaltung hat sich im Rahmen der Präsentation TZR/Rügen für einen Stand entschieden aber gegen einen eigenen Stand. Dafür sprechen zum einen die Vor- und Nachbereitungszeiten, die logistischen Anforderungen an einer Messe, Bündelung der Ortsüber- greifenden Themen oder im Umkehrschluss Signalverstärker ortsbezogener Themen durch die Dachmarke. Anfrage durch Frau Rehnig – Befreiung für Blindenhunde Kurabgabe in der Satzung bisher nicht vorgesehen bzw. eingearbeitet vgl. zu Hundesteuersatzung Gemeinde Göhren – Blindenführhunde befreit vgl § 145 Absatz 2 SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Unentgeltliche Beförderung :“ … Das Gleiche gilt … für die Beförderung … eines Führhundes; das Gleiche gilt für einen Hund, den ein schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist. Befreiung müsste für alle Assistenzhunde (Blindenführhunde, Signalhunde, Medizinische Signalhunde, Servicehunde, Behindertenbegleithund, Kombinationshunde) Blindenhunde werden zukünftig von der Kurabgabe befreit. Aufnahme in die Satzung ist vorgesehen. Gästeankünfte und Übernachtungen AUGUST 22.380 25.826 -13,34 175.270 188.417 -6,98 SEPTEMBER 13.555 12.525 8,22 81.549 86.306 -5,51 OKTOBER 12.233 69.323 NOVEMBER 4.034 19.481 DEZEMBER 6.192 26.319 115.213 134.316 729.350 833.236 Januar-September 2016 +3356 +11237 115.213 Januar -September 2015 111.857 +3356 Änderung zu Vorjahr in % 3,00 Bis Monat September sind es 11.237 Übernachtungen und 3.356 Gäste mehr als 2015. 6. Abwicklung Tagesordnung mit Einräumung des Rederechts von Sachverständigen und Einwohnern, die vom Beratungsgegenstand betroffen sind, nach Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes 6.1. Wahl eines Gemeindevertreters in den Amtsausschuss hier: Verhinderungsvertreter von Herrn Kopplin 679/16 Durch das Ausscheiden von Dr. Groner aus der Gemeindevertretung, der als Verhinderungsvertreter für Herrn Kopplin die Gemeinde Göhren im Amtsausschuss vertrat, ist die Wahl eines Gemeindevertreters vorzunehmen. Das zu wählende Mitglied für den Amtsausschuss, der als Verhinderungsvertreter von Herrn Kopplin fungiert, ist aus den Reihen der Gemeindevertreter zu wählen. Es wird mit Handzeichen abgestimmt; auf Antrag eines Gemeindevertreters wird eine geheime Wahl durchgeführt. Durch Herrn Kopplin und Frau Krohn wird Herr Gums vorgeschlagen. Weitere Vorschläge werden nicht unterbreitet. Die Gemeindevertreter fassen den Beschluss-Nr.: 479-31/16 "Gemäß § 132 der gültigen Kommunalverfassung wählen die Mitglieder der Gemeindevertretung Herrn Bernd Gums als Verhinderungsvertreter von Herrn Kopplin in den Amtsausschuss des Amtes Mönchgut-Granitz.“ Der Bürgermeister stellt das Abstimmungsergebnis fest: gesetzlich gewählte Vertreter: 11 unbesetzte Mandate 3 Vertreter abzügl. unbesetztes Mandat 8 anwesend: 6 Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 0 Stimmenthaltung: Keine 6.2. Anschlussfinanzierung des Darlehens Nr. 5331140019 bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein 678/16 Die Gemeinde Ostseebad Göhren nahm im Dezember 2006 einen Kommunalkredit bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) zur Finanzierung von Straßenbauvorhaben im Rahmen der Städtebauförderung in Höhe von 240.800 € auf. Die IB.SH macht mit dem Scheiben vom 12.09.2016 von dem Recht zur Kündigung des Zinssatzes nach Zinsbindungsfrist zum 30.12.2016 Gebrauch. Daher ist eine Umschuldung des Darlehens mit einer Restschuld per 30.12.2016 i. H. v. 182.137,58 € erforderlich. Kredite sind Tageskonditionen. Daher sollte die Gemeindevertretung die Rahmenkonditionen für die Umschuldung festlegen und den Bürgermeister beauftragen, das Angebot mit dem niedrigsten Zinssatz anzunehmen. Werden allen Kreditinstituten die gleichen Rahmenkonditionen vorgegeben, so entscheidet Die Gemeindevertreter sprechen sich für die Umschuldung des Kredites zu den jetzigen Konditionen aus und fassen Beschluss-Nr.: 480-31/16 „Die Gemeindevertretung beschließt für die Umschuldung des Darlehens bei der IB.SH folgende Rahmenkonditionen: Angebot mit der wie bisher gezahlten Annuität: Kreditbetrag (Restschuld zum 30.12.2016): Valutierungstermin: Auszahlung: Art des Kredites: Zins-und Tilgungsleistungen: 182.137,58 € 30.12.2016 100 % Annuitätendarlehen 3.572,87 € jeweils vierteljährlich nachträglich zum 30.03., 30.06, 30.09.und 30.12. bei sofortiger Verrechnung Die Verwaltung des Amtes Mönchgut-Granitz wird mit der Einholung von Angeboten beauftragt. Der Bürgermeister wird bevollmächtigt, das Angebot mit dem niedrigsten Zinssatz anzunehmen.“ Der Bürgermeister stellt das Abstimmungsergebnis fest: gesetzlich gewählte Vertreter: 11 unbesetzte Mandate 3 Vertreter abzügl. unbesetztes Mandat 8 anwesend: 6 Ja-Stimmen: 6 Nein-Stimmen: 0 Stimmenthaltung: Keine 6.3. Beratung und Beschlussfassung zum Ortsverkehr 686/16 Im Jahr 2013 wurde zwischen den Gemeinden Baabe, Göhren und Sellin ein Vertrag mit dem VVR geschlossen, der den Gästen der Ostseebäder die Möglichkeit der Nutzung der Busse des VVR im Bereich der Waben von Sellin bis Göhren kostenfrei zu nutzen. Im Folgejahr wurde eine dreijährige Laufzeit des Vertrages ausgehandelt. Zusätzlich wurden in der Hauptsaison die Kurkarten der drei Badeorte bei einer Beförderung bis Klein-Zicker anerkannt. Dieses Angebot wurde jährlich erneut geprüft, z. B. Verstärkerbusse, weitere Gemeinden die sich bei dem Angebot beteiligen. Der Vertrag endet mit Ablauf des Kalenderjahres 2016. Es wurden erneute Verhandlungen aufgenommen. Die Kosten belaufen sich im Kalenderjahr 2016 auf 36.489,69 € (netto). Der Vertrag für den Ortsbus „BUSkam“ wurde im Kalenderjahr 2013 abgeschlossen mit einer Laufzeit bis zum 28.3.2022. In den Folgejahren wurden die Taktung und die Fahrtzeiten des Ortsbusses regelmäßig an den Bedarf angepasst. Für das Kalenderjahr 2016 betragen die Kosten für den Ortsbus 108.849,00 € (netto). Das entspricht einer jährlichen Belastung für die Gemeinde Ostseebad Göhren insgesamt 145.338,69 € (netto). In den Verhandlungen / Absprachen zum kostenfreien Ortsverkehr sowie dem Ortsbus „BUSkam“ zwischen den Gemeinden Baabe, Gager, Göhren, Middelhagen, Sellin und Thiessow und dem VVR wurde nun folgender Sachstand erreicht: - Vertrag über 5 Jahre mit Preisgleitung für Folgejahre von ca. 1,5% Einbindung des kostenfreien Verkehres, und des Ortsbusses „BUSkam“ sowie des Selliner Ortsbusses Umlageschlüssel ist die Bettenanzahl der jeweiligen Gemeinde kostenfreier Verkehr für die Göhrener Gäste von Klein-Zicker bis zur Wabe Sellin ganzjährig Kostentragung Ortsbus Göhren und Sellin (75 %) anteilig durch die alle - Gemeinden bis auf Baabe und Thiessow (25 %) Tageskurkartenbesitzer sind von der Nutzung ausgeschlossen Jahreskurkartenbesitzer können das Angebot nutzen; hier sind ab 2017 Karten im Chipkartenformat notwendig mit Bild Taktverdichtung an Rügenmarkt-Tagen analog zum Fahrplan 2016 voraussichtlich ab 2018 neue Bordcomputer beim VVR, Erfassung der Busnutzer getrennt nach Gemeinden; Verteilung der Zahlung aufgrund der Nutzer-Zahlen voraussichtlich ab 2019 möglich Kosten Jahreszahlung kostenfreier Ortsverkehr ab 2017: Kosten Jahreszahlung Ortsbusse Sellin und Göhren ab 2017: Anteil für Göhren Kostenfreier Ortsverkehr Ortsbus Summe: 224.765 € (netto) 107.609 € (netto) 63.236 € (netto) 48.476 € (netto) 111.712 € (netto) Herr Gums äußert sich positiv zu den Einsparungen erklärt aber, dass das eigentliche Problem des Verkehrsstaus damit nicht gelöst wird. Es muss nach Alternativen gesucht werden. Danach fassen die Gemeindevertreter den Beschluss-Nr.: 481-31/16 „Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Göhren beschließt, dass ab 2017 der Vertrag für den kostenfreien Verkehr sowie die Verträge für die Ortsbusse Göhren und Sellin in einem fünfjährigen Vertrag mit einer Preisgleitung von 1,5% zusammengefasst werden. Der Vertrag enthält folgende wichtigen Regelungen: - Darstellung der neuen Verteilung des Gesamtbetrages auf die 6 Gemeinden anhand des Bettenschlüssels (anstelle Anzahl ÜN) - als Kompromiss-Vorschlag reduziert die VVR die neue Jahreszahlung von 279.324 € auf 224.765 € Der Anstieg der Jahreszahlung ggü. 2016 resultiert im Wesentlichen aus der deutlichen Zunahme der beförderten Fahrgäste mit Kurkarte, die anhand einer Zähltaste erfasst werden Eingeflossen in die Kalkulation sind nur die Anzahl der mehr beförderten Fahrgäste (bzw. der daraus resultierte Einnahmenausfall), nicht die Gesamtanzahl der beförderten Fahrgäste mit Kurkarte Die Zahlung stellt keine 100%-Finanzierung zur Kostendeckung des Fahrplanangebots dar! - Zusätzlich sind 101.609 € für die Ortsbusse Sellin und Göhren durch die Gemeinden zu finanzieren Ausgangsbasis: reduziertes Leistungsangebot Ortsbus Göhren (analog zum Ortsbus Sellin), d.h. Anfang Mai-Ende Oktober zzgl. Jahreswechsel Sellin und Göhren tragen jeweils 75% der Ortsbus-Kosten, die restlichen Gemeinden (außer Baabe) teilen sich die 25% nach dem Bettenschlüssel - Tageskurkarten werden zukünftig nicht anerkannt im kostenfreien Verkehr, Jahreskurkarten nur personengebunden (Passbild) und als Plastekarte (Format analog Schülerfahrausweis) - die Göhrener Tageskurkarten werden im Ortsbus Göhren anerkannt bis zu 3.000 Fahrten, die Abrechnung erfolgt nach Zähltasten-Auswertung durch den VVR, zusätzliche Kosten sind durch die Kurverwaltung zu tragen - Eine Taktverdichtung an Rügenmarkt-Tagen ist analog zu 2016 weiterhin im Fahrplan enthalten Vertragslaufzeit 5 Jahre mit Preisgleitung für Folgejahre von 1,5% wird akzeptiert. Eine Revisionsklausel wird in den Vertrag aufgenommen. - zum Einsatz kommt ein kleiner Bus von IVECO (analog zum Ortbus Sellin) Der voraussichtlich errechnete Anteil für die Gemeinde Göhren beläuft sich auf 111.712 €. Die Betriebsleitung wird ermächtigt den Vertrag auszuhandeln und zu unterzeichnen.“ Der Bürgermeister stellt das Abstimmungsergebnis fest: gesetzlich gewählte Vertreter: 11 unbesetzte Mandate 3 Vertreter abzügl. unbesetztes Mandat 8 anwesend: 6 Ja-Stimmen: 5 Nein-Stimmen: 1 Stimmenthaltung: Keine - 6.4. Beratung und Beschlussfassung über die Erhebung einer Kurabgabe 687/16 Mit Schreiben vom 1. August 2014 beantragte Frau Krohn die Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe. Es sollte aufgenommen werden, dass Tagesgäste eine Kurabgabe zu entrichten haben. Seit diesem Zeitpunkt erfolgt die Beratung in den einzelnen Sitzungen. In den Sitzungen des Finanzausschusses am 30.11.2015 und der Gemeindevertretung am 14.12.2015 ist die Neukalkulation der Kurabgabe besprochen worden. Die Gemeindevertretung hat einer Änderung der bestehenden Satzung nicht zugestimmt. Wesentlicher Grund dafür war, dass die dargestellten Befreiungsmöglichkeiten nicht umfassend genug waren und die Abrechnung des An- und Abreisetages nicht mehr als ein Tag erfolgen soll. Seitdem erfolgte mehrfach die erneute Beratung der Kurabgabesatzung. Am 7. März 2016 wurde festgelegt, dass eine Arbeitsgruppe gebildet werden soll. Ergebnis der Beratung ist die beigefügte Satzung mit der Kalkulation. Der Allgemeine Behindertenverband Mecklenburg-Vorpommern und der Behindertenbeauftragte Mecklenburg-Vorpommern (gleichzeitig der Bürgerbeauftragte M-V) wurden um eine Stellungnahme mit der Thematik zur Gleichstellung der Behinderten sowie der Begleitpersonen mit einem Vollzahler gebeten. Die beiden Stellungnahmen liegen als Anlage 2 und 3 bei. Beide befürworten die Ermäßigungs- und Befreiungsregelungen der bisher gültigen Satzung. Mit dem Landkreis Vorpommern-Rügen, Frau Meier, wurde die Vorabprüfung der Satzung/Kalkulation vereinbart. Eine Aussage zur Vorabprüfung durch den Landkreis Vorpommern-Rügen lag bei Erstellung der Vorlage noch nicht vor. Die Gemeindevertreter sprechen sich dafür aus, dass die Satzung (§5) in Bezug auf Blindenhunde … ergänzt wird. Frau Krohn erklärt, dass sie immer noch ein Problem damit hat, dass die Kinder ab 7 Jahre zur Zahlung herangezogen werden dass der Oktober zur Hauptsaison zählt. Danach fassen die Gemeindevertreter den geänderten Beschluss-Nr.: 482-31/16 „Die Gemeindevertretung Göhren beschließt nachfolgende Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Ostseebad Göhren und billigt die Kalkulationsgrundlage (Anlage Vorkalkulation der Kurabgabe) für den Zeitraum 2017 bis 2019: Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Ostseebad Göhren (Kurabgabesatzung) Präambel: Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land MecklenburgVorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBL. M-V S.777) und der §§ 1, 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes des Landes MecklenburgVorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V S. 146), zul. geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777, 883), der staatlichen Anerkennung als Seebad vom 27. September 1993 und als Kneipp-Kurort vom 03. Mai 2007 durch das Sozialministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung am 17. Oktober 2016 folgende Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Ostseebad Göhren erlassen: Inhalt § 1 Zweck der Kurabgabenerhebung § 2 Erhebungsgebiet / Entstehen der Abgabepflicht § 3 Erhebungszeitraum § 4 Kurabgabepflichtiger Personenkreis § 5 Befreiungen von der Kurabgabe § 6 Höhe der Kurabgabe § 7 Fälligkeit, Erhebungsform § 8 Eigentümer / Besitzer von Wohnungseinheiten § 9 Pflichten und Haftung der Beherberger und vergleichbarer Personen § 10 Aufwandsentschädigung § 11 Rückzahlung von Kurabgabe § 12 Verwendung und Speicherung von Daten § 13 Zwangsbeitreibung § 14 Ordnungswidrigkeit § 15 Inkrafttreten § 1 Zweck der Kurabgabenerhebung (1) Die Gemeinde Ostseebad Göhren ist in ihrem gesamten Gemeindegebiet als Seebad und Kneipp-Kurort anerkannt. (2) Die Kurabgabe ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe und wird im Auftrage der Gemeinde Ostseebad Göhren von der Kurverwaltung Göhren für besondere Vorteile aus der Möglichkeit zur Inanspruchnahme der gemeindlichen Kurund Erholungseinrichtungen und -veranstaltungen erhoben. (3) Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kurund Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen wird eine Kurabgabe erhoben. Die Kurabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen einschließlich des Strandes und Angebote genutzt bzw. in Anspruch genommen werden. Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt davon unberührt. § 2 Erhebungsgebiet / Entstehen der Abgabepflicht (1) Erhebungsgebiet für die Kurabgabe ist das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Ostseebad Göhren. (2) Die Abgabepflicht entsteht mit dem Tag der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Sie ist eine Bringschuld. Die Jahreskurabgabepflicht entsteht am 01. Januar des jeweiligen Kalenderjahres, für das die Abgabe erhoben wird. § 3 Erhebungszeitraum Die Kurabgabe wird in der Zeit vom 01. Januar bis einschließlich 31. Dezember eines jeden Jahres erhoben. Der Erhebungszeitraum für die Kurabgabe wird in Nebensaison und Hauptsaison unterteilt. Die Saisonzeiten sind unterschieden nach den Zeiträumen: a. Nebensaison: 01.01. – 30.04. b. Hauptsaison: 01.05. – 31.10. c. Nebensaison: 01.11. – 31.12. § 4 Kurabgabepflichtiger Personenkreis (1) Der Kurabgabepflicht unterliegen diejenigen natürlichen Personen, die sich im Erhebungsgebiet der Gemeinde Göhren aufhalten, ohne dort mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz gemeldet zu sein (ortsfremd) und denen dadurch die Möglichkeit zur Benutzung der öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. (2) Als ortsfremd gelten auch jene Personen, die im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit sind, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen oder zur Teilnahme an den Veranstaltungen gegeben ist. (3) Als ortsfremd gilt nicht, wer in der Gemeinde Ostseebad Göhren arbeitet, im Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht. Ist die dauernde Nutzung einer Wohnlaube gemäß § 20a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz möglich, gilt derjenige als ortsfremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten dazu überlässt. (4) Tagesgäste, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort zu übernachten, sind ebenfalls ortsfremde Personen, auch wenn sie die Kureinrichtungen nicht in Anspruch nehmen. § 5 Befreiungen von der Kurabgabe Von der Kurabgabe sind freigestellt: (1) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres. (2) Personen, die im Erhebungsgebiet in einem Ausbildungsoder Arbeitsverhältnis stehen und dieses der Kurverwaltung Ostseebad Göhren durch eine Bescheinigung der Gemeinde Ostseebad Göhren nachweisen können. (3) Nahe Verwandte von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Erhebungsgebiet haben, wenn sie ohne Vergütung in deren Hausgemeinschaft aufgenommen werden. Dazu zählen: Eltern, Kinder, Geschwister, Geschwisterkinder, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern sowie Schwager und Schwägerinnen 1. Grades. Das Verwandtschaftsverhältnis ist der Kurverwaltung bei Aufforderung nachzuweisen. (4) Die notwendige Begleitperson von Schwerbehinderten. Der Nachweis durch das Merkzeichen B auf der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises muss erbracht sein. (5) Assistenzhunde, d.h. Blindenführhunde, Signalhunde, Medizinische Signalhunde, Servicehunde, Behindertenbegleithund, Kombinationshunde, sind von der Zahlung der Abgabe für Gasthunde bzw. Jahreskarte Gasthund befreit, wenn im Ausweis eines schwerbehinderten Menschen, der einen Hund mitführt, die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist. § 6 Höhe der Kurabgabe (1) Die Kurabgabe wird nach der Dauer des Aufenthaltes erhoben. Hierfür wird in die unter § 3 genannten Saisonzeiten unterschieden. Ebenso wird nach den in § 5 genannten Befreiungen unterschieden. Die Kurabgabe beträgt pro Tag: Kurabgabe für die Nebensaison (01.01 – 30.04 und 01.11 – 31.12) Abgabentatbestand Erwachsener / Vollzahler Kind bis zum vollendeten 7. Lebensjahr Kind ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr für Schwerbehinderte ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 ermäßigt sich der Betrag in der Nebensaison auf Begleitperson (nur mit Nachweis der notwendigen Begleitung auf dem Schwerbehindertenausweis) für die durch Krankheit oder Behinderung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigten Personen, die sich in Vorsorgeund Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 107 Abs. 2 SGB V befinden und welche Leistungen gemäß § 9 SGB VI beziehen, ermäßigt sich der Betrag auf Antrag und mit Nachweis der fehlenden Nutzungsmöglichkeit der Kureinrichtungen und Kurveranstaltungen durch die Rehabilitationsklinik für Schwerbehinderte ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 und durch Krankheit oder Behinderung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigten Personen, die sich in Vorsorgeund Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 107 Abs. 2 SGB V befinden und welche Leistungen gemäß § 9 SGB VI beziehen, ermäßigt sich der Betrag auf Antrag und mit Nachweis der fehlenden Nutzungsmöglichkeit der Kureinrichtungen und Kurveranstaltungen durch die Rehabilitationsklinik Kurabgabe pro Tag 2,00 € befreit 1,00 € 1,00 € befreit 1,50 € 0,75 € Kurabgabe für die Hauptsaison (01.05 – 31.10) Abgabentatbestand Erwachsener / Vollzahler Kind bis zum vollendeten 7. Lebensjahr Kind ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum Kurabgabe pro Tag 2,45 € befreit 1,20 € vollendeten 18. Lebensjahr für Schwerbehinderte ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 ermäßigt sich der Betrag in der Hauptsaison auf Begleitperson (nur mit Nachweis der notwendigen Begleitung auf dem Schwerbehindertenausweis) für die durch Krankheit oder Behinderung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigten Personen, die sich in Vorsorgeund Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 107 Abs. 2 SGB V befinden und welche Leistungen gemäß § 9 SGB VI beziehen, ermäßigt sich der Betrag auf Antrag und mit Nachweis der fehlenden Nutzungsmöglichkeit der Kureinrichtungen und Kurveranstaltungen durch die Rehabilitationsklinik für Schwerbehinderte ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 und durch Krankheit oder Behinderung zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigten Personen, die sich in Vorsorgeund Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 107 Abs. 2 SGB V befinden und welche Leistungen gemäß § 9 SGB VI beziehen, ermäßigt sich der Betrag auf Antrag und mit Nachweis der fehlenden Nutzungsmöglichkeit der Kureinrichtungen und Kurveranstaltungen durch die Rehabilitationsklinik 1,20 € befreit 1,80 € 0,90 € Jahreskurabgabe (01.01 – 31.12) Abgabentatbestand Jahreskurkarte Erwachsener / Vollzahler Jahreskurkarte Kind bis zum vollendeten 7. Lebensjahr Kind ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Jahreskurkarte für Schwerbehinderte ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 Jahreskarte Gasthund Kurabgabe pro Jahr 123,00 € befreit Abgabe für Gasthunde, unabhängig von Saisonzeiten Gasthund Abgabe pro Tag 0,60 € 61,50 € 61,50 € 33,30 € (2) In den Kurabgabesätzen ist die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 u. 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist enthalten. § 7 Fälligkeit, Erhebungsform (1) Die Kurabgabe wird gleichzeitig fällig mit dem Meldevorgang am Tage der Ankunft gemäß § 29 und 30 Bundesmeldegesetz. (2) Tagesgäste, die nicht im Gemeindegebiet übernachten, haben eine Tageskurkarte bei der Kurverwaltung Göhren oder an einem der dafür vorgesehenen Automaten zu lösen. (3) Jeder Beherberger, wie auch dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die Kurabgabe im Auftrag der Kurverwaltung Göhren für den beabsichtigten Aufenthaltszeitraum von den Abgabepflichtigen am Tag der Ankunft einzuziehen und die Kurkarten auszuhändigen. (4) Kurkarten werden erst nach dem Quittierungsvermerk durch die Kurverwaltung Göhren oder durch sie beauftragte Personen gültig. Sie sind nicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Benutzung werden sie eingezogen. (5) Für verloren gegangene Kurkarten, deren Meldeschein vorliegt, können ausschließlich von der Kurverwaltung gegen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 3,00 € je Kurkarte entsprechende Ersatzdokumente ausgestellt werden. § 8 Eigentümer / Besitzer von Wohnungseinheiten (1) Eigentümer oder Besitzer von Wohnungseinheiten sowie von dauernd zu Wohnzwecken nutzbaren Wohnlauben sind verpflichtet, bei Vermietung die Kurabgabe selbst bei der Kurverwaltung Göhren abzurechnen oder eine beauftragte Person zu benennen, die diese Pflicht erfüllt. (2) Eigentümer oder Besitzer von Wohnungseinheiten sowie von dauernd zu Wohnzwecken nutzbaren Wohnlauben, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet haben, sind verpflichtet a) unabhängig von der Aufenthaltsdauer, den Satz der Jahreskurabgabe zu zahlen, der am 31.01. des jeweiligen Kalenderjahres fällig ist. Das gilt auch für diejenigen Besitzer von Wohnungseinheiten sowie von dauernd zu Wohnzwecken nutzbaren Wohnlauben, welche zu deren dauerhaft entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung berechtigt sind. Dauerhaft in diesem Sinne ist eine Nutzungsberechtigung, soweit die Nutzungsdauer über einem Monat liegt. Der Jahreskurabgabepflichtige erhält von der Kurverwaltung Göhren eine Jahreskurkarte, die mit einem Lichtbild versehen werden muss. Zur Verwaltungsvereinfachung werden die Jahreskurabgabepflichtigen mittels Vorauszahlungsbescheid zur Abgabenentrichtung herangezogen. b) von allen anderen beherbergten Personen, einschließlich der Familienangehörigen, gemäß der vorgenannten Regelungen dieser Satzung die Kurabgabe einzuziehen und bei der Kurverwaltung abzurechnen. (3) Wechselt das Eigentum oder der Besitz an einer Wohnungseinheit oder einer dauernd zu Wohnzwecken nutzbaren Wohnlaube, zahlt der bisherige Eigentümer bzw. Besitzer nur den in Vierteln ausgedrückten Anteil des Betrages der Jahreskurabgabe bis zum Ende des Kalendervierteljahres, in das der Eigentums- bzw. Besitzwechsel fällt. Der Nachfolger zahlt den Anteil der Jahreskurabgabe mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Kalendervierteljahres. § 9 Pflichten und Haftung der Beherberger und vergleichbarer Personen (1) Wer Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlasst, ist verpflichtet, dies der Kurverwaltung Göhren schriftlich unter Angabe der Anschrift und Art der Nutzung (Zimmer, Appartements, Ferienwohnung u.a.), der Zahl der Räume und der Zahl der darin aufstellbaren Betten mitzuteilen. Wer einen Standplatz zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Unterkunftsmöglichkeiten zur Nutzung überlässt, hat dies der Kurverwaltung Göhren mit der Angabe der Zahl der Plätze ebenso schriftlich mitzuteilen. (2) Die in Abs. 1 genannten Wohnungs- und Platzvermieter müssen den bei ihnen verweilenden abgabepflichtigen Personen unverzüglich eine Kurkarte ausstellen. Dabei sind die von der Kurverwaltung Göhren zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. Auf dem von der Kurverwaltung bestimmten Meldeschein sind An- und Abreisetag und die Heimatanschrift des Gastes einzutragen. Der Gast hat die Richtigkeit der Angaben und den Empfang der Kurkarte durch seine Unterschrift zu bestätigen. (3) Die Meldepflicht obliegt auch Personen, die sich vorübergehend in eigenen Wohngelegenheiten, wie Wohnhäusern, Appartements, Sommerhäusern, Wohnwagen, Wohnmobilen, Zelten, Sportbooten und dergleichen, aufhalten für ihre Person und für die Personen, denen sie Unterkunft in ihren Wohnungseinheiten gewähren (auch Verwandtenbesuche), soweit sie selbst oder diese Personen noch keine Jahreskurkarte gelöst haben. (4) Der Beherberger bzw. ein von ihm Bevollmächtigter erhält auf Anfrage von der Kurverwaltung Kurkartenvordrucke. (5) Der Beherberger oder sein ortsansässiger Bevollmächtigter bzw. Beauftragter sind verpflichtet, Meldescheine bereitzuhalten und den Gast darauf hinzuweisen, dass dieser seinen Verpflichtungen gemäß Meldegesetz nachkommt und den Meldeschein am Tag der Ankunft unterschreibt. (6) Entsprechend Bundesmeldegesetz § 30 haben der Beherberger, dessen ortsansässiger Bevollmächtigter bzw. Beauftragter die Meldescheine bis zum Ablauf des auf den Tag der Ankunft folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und den Beauftragten des Amtes Mönchgut-Granitz bei Kontrollen bzw. auf deren schriftlichen Verlangen hin zur Einsichtnahme vorzulegen und über alle Fragen, welche die Entrichtung der Kurabgabe betreffen, Auskunft zu erteilen. (7) Beherberger mit mehr als 8 Betten müssen die beherbergten Personen bis zum 3. Tag des auf die Ankunft folgenden Monats melden und die Kurabgabe abführen. Beherberger mit bis zu 8 Betten müssen die beherbergten Personen quartalsweise bis zum 03. des Folgemonats melden und die Kurabgabe abführen. (8) Der Beherberger haftet für die rechtzeitige und vollständige Einziehung der Kurabgabe seiner Gäste. (9) Weigert sich der Kurabgabepflichtige, die Kurabgabe zu zahlen, so kann sich der zur Einziehung und Abführung Verpflichtete nur durch die unverzügliche Unterrichtung der Kurverwaltung von seiner Haftung befreien. Dabei sind Name, Anschrift und Aufenthaltszeitraum der Kurabgabepflichtigen anzugeben. (10) Die Beherberger sowie deren Bevollmächtigte, die ihrer Meldepflicht nicht genügen oder hinsichtlich der Aufenthaltsdauer falsche Angaben machen, haften der Kurverwaltung Göhren für die dadurch entstandenen Schäden. (11) Zimmervermittler haben der Kurverwaltung Göhren die Namen und Anschriften der Personen mitzuteilen, für die sie Wohnraum im Erhebungsgebiet zur vorübergehenden Nutzung vermitteln sowie die in Absatz 1 geforderten Angaben für diesen Wohnraum zu machen. Der Name des Wohnungsgebers ist auf den Meldescheinen zu wiederholen. (12) Zur Einziehung der Kurabgabe verpflichtete Personen sind nicht berechtigt, ohne Anweisung der Kurverwaltung Göhren Befreiung oder Ermäßigung von der Kurabgabe zu gewähren. § 10 Aufwandsentschädigung Beherberger bzw. die von ihm beauftragte Person, die ihre Mitteilungen und Abrechnungen mit einem zum Kurabgabeprogramm der Kurverwaltung Göhren kompatiblen Programm auf elektronischem Wege übermitteln sowie der Kurverwaltung Göhren eine Ermächtigung zum Einzug der Kurabgabe von einem Konto des Beherbergers bzw. des Beauftragten erteilt haben, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2,5% des abgerechneten Kurabgabebetrages. Liegt bei der elektronischen Übermittlung der Kurabgabeabrechnungen keine Einzugsermächtigung vor, verringert sich die Aufwandsentschädigung auf 2,0%. § 11 Rückzahlung von Kurabgabe (1) Die Vorauszahlung der Jahreskurabgabe (§ 8 Abs. 2a) wird dem Jahreskurabgabepflichtigen erstattet, wenn er dies bei der Kurverwaltung Ostseebad Göhren bis zum 31. Januar des Folgejahres beantragt und nachweist, dass er während des gesamten abgelaufenen Jahres dem Ostseebad Göhren fern-geblieben ist. (2) Bei vorzeitiger Abreise des Gastes können auf Antrag in begründeten Fällen 50 % der zu viel gezahlten Kurabgabe erstattet werden. Die Rückzahlung erfolgt nur an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte, auf deren Rückseite der Wohnungsgeber die Abreise des Kurgastes bestätigt hat. Auf Jahreskurkarte und Ersatzkurkarte werden keine Rückzahlungen vorgenommen. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt 14 Tage nach der Abreise. § 12 Verwendung und Speicherung von Daten (1) Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Kurverwaltung Ostseebad Göhren befugt, zur Durchführung der Erhebung der Kurabgabe personenbezogene Daten aus folgenden Unterlagen zu verwenden, soweit sie für die Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind: - Melderegisterauskünfte Beherbergungsnachweise nach dem Bundesmeldegesetz Grundstückseigentümerverzeichnis Fremdenverkehrsveranlagung Darüber hinaus sind die Erhebung und die Kontrolle der vollständigen Erhebung personenbezogener Daten sowie deren Weiterverarbeitung zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist. (2) Die Beherberger- und Gästedaten werden bei der Kurverwaltung Göhren elektronisch gespeichert, ausschließlich zur betriebsinternen Abgabenüberwachung genutzt und nach Ablauf von eineinviertel Jahren gelöscht. § 13 Zwangsbeitreibung Die Kurabgabe unterliegt der Beitreibung im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften des § 111 Abs. 1 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) i.V.m. §§ 1 bis 3 und 5 Verwaltung-Vollstreckungsgesetz (VwVG). Dabei kann sich die Gemeinde an den Abgabepflichtigen oder den Beherberger halten. § 14 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer nicht gerechtfertigte Kurabgabevorteile erschleicht oder vorsätzlich oder leichtfertig als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheit eines Abgabepflichtigen bewirkt, dass Kurabgaben verkürzt oder Kurabgabevorteile zu Unrecht gewährt oder belassen werden. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, und dadurch ermöglicht, dass Kurabgaben verkürzt werden. (3) Ordnungswidrig nach § 17 des Kommunalabgabengesetz handelt, wer gegen die §§ 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 bis 7 und Abs. 10 bis 12 zuwiderhandelt. (4) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 €, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 und 3 einer Geldbuße bis zu 2.000,00 € geahndet werden. (5) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann gemäß § 17 Abs. 4 KAG i.V.m. § 56 Abs. 1 OWiG eine Verwarnung und ein Verwarnungsgeld von 5,00 bis 35,00 € oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilt werden. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2017, frühestens jedoch am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Ostseebad Göhren vom 10.10.2008, zuletzt geändert durch die 6. Änderungssatzung vom 04.02.2014 außer Kraft. Göhren, W.Pester Bürgermeister Hinweis: Soweit beim Erlass der Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.“ Der Bürgermeister stellt das Abstimmungsergebnis fest: gesetzlich gewählte Vertreter: unbesetzte Mandate Vertreter abzügl. unbesetztes Mandat anwesend: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Stimmenthaltung: 11 3 8 6 4 1 1 7. Einwohnerfragestunde Es werden folgende Punkte angesprochen: Herr Lück: Dachstuhl – Museum Gibt es ein Holzschutzgutachten? Laut Recherche im Internet zum besagten Holzschutzmittel, kann saniert werden, muss nicht in jedem Fall abgetragen werden, wenn eine Belüftung vorhanden bzw. gegeben ist. Bürgermeister: Holzschutzgutachten liegt vor. Sachverständige und Denkmalpflege werden hinzugezogen. Besucherverkehr im Museum – es sollten mögliche Klagen ausgeschlossen werden Herr Lück: Kurabgabesatzung sind bisher Anträge auf Ermäßigungen von der Reha-Klinik gestellt worden? Herr Fenske: Ja, es wurden Anträge gestellt. Bürgermeister: Die Anträge wurden nachgewiesen und es erfolgten Rückerstattungen. Herr Lück: Ortsbus kleinerer Bus ist gut, Einsparung 33 T€. Fährt der Bus, trotz Einsparung, auch an den Wochenenden im Winter? Die Frage wurde im Finanzausschuss bereits gestellt und mit ja beantwortet. Fordert von den Gemeindevertretern die Beschlussvorlagen genau zu lesen. Von der Bäderbahn muss man sich verabschieden. Erinnert den Bürgermeister an sein Wahlversprechen Herr Gums: Der Bus fährt jetzt von Mai bis Oktober und zum Jahreswechsel. Bürgermeister: In einem Wahlprogramm war die Rede davon verschiedene Punkte umzusetzen, dies ist ein Wunsch bez. Ziel und nicht immer umsetzbar. Herr Lück: Kalkulation für Übernachtungen und Gäste Welche Jahre wurden für die Kalkulation herangezogen? Herr Fenske: Seit 2014 wird an der Kurabgabesatzung gearbeitet, daher ist der Durchschnitt vor 2014 angesetzt worden. Frau Förster: Was gedenkt die Gemeinde für die Urlauber und Gäste in der Vorund Nachsaison zu tun? Bürgermeister: Die Satzung ist zum 01.01.2017 beschlossen worden. Beim Veranstaltungsplan muss dies überdacht und in den Ausschüssen Beraten werden. Frau Förster: Gäste, die einen Busfahrplan haben möchten, werden mit 1,00 € zur Kasse gebeten, zumal im Frühjahr und auch jetzt im Herbst die aktuellen Zeiten nicht in den Busfahrplan eingepflegt wurden. Bürgermeister: VVR verantwortlich, wird in der nächsten Beratung angesprochen. Herr Rehning: Findet in diesem Jahr auch ein Weihnachtsmarkt statt? Bürgermeister: Ja, am 1. Wochenende im Dezember im Kurpark. Herr Rehnig: Rabatten in der Lindenstraße, wer ist für die Pflege zuständig? Nachpflanzungen sind erforderlich, da vertrocknet. Bürgermeister: Frau Knittel, SB Tiefbau ist zuständig. Es gibt aber Verträge mit dem KEB, für die Pflege. Der Bürgermeister sagt zu, dass die Pflege im nächsten Jahr kontinuierlich erfolgen und für Nachpflanzungen gesorgt wird. (BA:BA/KEB) Herr Rehnig: Vorschlag: Erwerb der Tageskurkarte auch über die Strandkorbbesitzer ermöglichen. Bürgermeister: Dankt für die Anregung, wichtig ist die Kontrolle. Darüber muss nun nachgedacht werden. Es gibt Verträge mit den Strandkorbbesitzern, in die dies noch eingearbeitet werden muss. Herr Elgeti: Herbststurm – Unmengen von Abfall lagen am Strand. Hat es geklappt, dass die Schule eine Säuberung organisiert hat. Die Jugendlichen sollten zur Sauberhaltung der Umwelt herangezogen werden. Herr Fenske: Nein, dies konnte noch nicht durchgeführt werden. Bürgermeister: Bisher konnte dies, in enger Zusammenarbeit mit der Schule, auch organisiert werden. Frau Förster: Presseartikel - Binzer FFW hat Fördermittel erhalten. Wieso kann dies in Göhren nicht sein? Der Investor könnte sich auch beteiligen. Wurden denn überhaupt schon mal Fördermittel beantragt? Bürgermeister: Der Investor hat mit Fördermitteln nichts zu tun. Die Größe der Feuerwehr ist auch entscheidend. Die Verteilung der Fördermitttel obliegt den Ministerien. Die Gemeinde hat heute Fördermittel für das Museumsschiff Luise erhalten. Die Gemeinde und der KEB sind immer bestrebt Fördermittel zu bekommen, da gibt es mehrere Fördertöpfe. Ein Eigenanteil der Gemeinde ist immer zu zahlen. Hier hat die Gemeinde auch die Vorsorgepflicht den Nachkommen gegenüber. Herr Walther: Die Feuerwehr hat in diesem Jahr eine 100%ige Förderung z.B. für das Hydraulikaggregat bekommen. Herr Rehnig: Was geschieht mit dem Museumshof, eine Verpachtung war ja nicht möglich. Bürgermeister: Fördermittel werden für die Erhaltung weiterhin beantragt werden. Ein zeitlicher Rahmen kann zur Zeit nicht genannt werden. Für das Museumsschiff Luise gibt es ja Fördermittel, das Vorhaben muss nun umgesetzt werden. Vielleicht besteht die Möglichkeit dieses dann wieder als Einrichtung zu nutzen. Eine Zeitschiene kann für das Vorhaben Museumshof nicht genannt werden. Herr Lück: Ist der Gemeinde ein Termin für den Baubeginn des Parkhauses bekannt. Bürgermeister: Nein, es ist kein Termin bekannt. Herr Lück: 18 Veranstaltungen im September davon mussten die Gäste für 15 Veranstaltungen zahlen. Dies ist mit der neuen Kurabgabesatzung nicht mehr machbar. Weitere Anfragen werden nicht gestellt. 8. Anfragen der Gemeindevertreter Es werden keine Anfragen gestellt. 9. Schließen der Sitzung Die öffentliche Sitzung wird durch den Bürgermeister um 19:45 Uhr geschlossen. Es wird eine Pause von 5 Minuten eingelegt.
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