Download-Niederschrift

Gemeinde Ostseebad Göhren
_______________________________________________________________________
Niederschrift
über die 0031/16 Sitzung der Gemeindevertretung Göhren am
17.10.2016
Baabe, den 17.10.2016
Tagungsort:
18586 Göhren, G.-Hauptmann-Straße, Aula der Regionalen
Schule „Tom Beyer“
Tagungsbeginn: 18:30 Uhr
Tagungsende:
21:10 Uhr
Anwesend
Bürgermeister Wolfgang Pester
Edwin Kopplin
Bernd Gums
Stefan Walther
Klaus Möller
Gesche Krohn
Gäste:
Presse:
v.d.Verwaltung:
Anwesenheit
entschuldigt
Hans-Harald Ott
Markus Pigard
Unentschuldigt
11
-Frau Schulz-Franz – Schulleiterin;
Herr Fenske – Ltr. KEB
_______________________________________________________________________
_
Tagesordnung
I. Öffentlicher Teil:
TOP
Betreff
1.
Eröffnung der Sitzung, Feststellen der form- und
fristgerechten Einladung, der Anwesenheit sowie der
Beschlussfähigkeit
2.
Änderungsanträge zur öffentlichen Tagesordnung unter
Beachtung § 24 KV M-V (Mitwirkungsverbot)
3.
Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 KV M-V, bei welchem
Tagesordnungspunkt Sachverständige bzw. Einwohner, die
von dem Gegenstand der Beratung betroffen sind,
angehört werden sollen
4.
Billigung der Sitzungsniederschrift für den
öffentlichen Teil der vorangegangenen Sitzung hier:
22.08.2016
5.
Bericht des Bürgermeisters über wichtige
Angelegenheiten der Gemeinde, über gefasste Beschlüsse
des nichtöffentlichen Teils der vorangegangenen Sitzung
6.
Abwicklung Tagesordnung mit Einräumung des Rederechts
von Sachverständigen und Einwohnern, die vom
Beratungsgegenstand betroffen sind, nach Aufruf des
entsprechenden Tagesordnungspunktes
6.1. Wahl eines Gemeindevertreters in den Amtsausschuss,
Vorlagen-Nr.
679/16
6.2.
6.3.
6.4.
6.5.
7.
8.
9.
hier: Verhinderungsvertreter von Herrn Kopplin
Anschlussfinanzierung des Darlehens Nr. 5331140019 bei
der Investitionsbank Schleswig-Holstein
Beratung und Beschlussfassung zum Ortsverkehr
Beratung und Beschlussfassung über die Erhebung einer
Kurabgabe
Poststraße (Ecke Lindenstraße), Villa „Minna“, hier:
Antrag zur Aufstellung von Pollern
Einwohnerfragestunde
Anfragen der Gemeindevertreter
Schließen der Sitzung
678/16
686/16
687/16
689/16
______________________________________________________________________________
1.
Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung,
der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
Der Bürgermeister eröffnet die heutige Sitzung der Gemeindevertretung und
stellt fest
* die Ordnungsmäßigkeit der Einladung,
* die Anwesenheit und
* die Beschlussfähigkeit. Von 11 gesetzlich gewählten Vertretern sind,
abzüglich 3 unbesetzter Mandate, somit von 8 Gemeindevertretern 6 Mitglieder
anwesend. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben.
2.
Änderungsanträge zur Tagesordnung unter Beachtung des § 24 der KV
(Mitwirkungsverbot)
Änderungsanträge zum öffentlichen Teil
Der Bürgermeister fragt an, ob es Änderungsanträge zum öffentlichen Teil der
heutigen Tagesordnung gibt und ob Gemeindevertreter vom Mitwirkungsverbot
betroffen sind?
Dies ist der Fall.
Der Bürgermeister beantragt die Absetzung des Tagesordnungspunktes 6.5.
Poststraße (Ecke Lindenstraße), Villa „Minna“, hier: Antrag zur Aufstellung
von Pollern und den Verweis in den Bauausschuss.
Diesem Antrag stimmen die Gemeindevertreter zu und fassen den
Beschluss-Nr.: 478-31/16
Die Gemeindevertretung beschließt die Absetzung des Tagesordnungspunktes 6.5.
Poststraße (Ecke Lindenstraße), Villa „Minna“, hier: Antrag zur Aufstellung
von Pollern und verweist die Beschlussvorlage in den Bauausschuss.
Die geänderte Tagesordnung wird bestätigt.
Der Bürgermeister stellt das Abstimmungsergebnis fest:
gesetzlich gewählte Vertreter:
11
unbesetzte Mandate
3
Vertreter abzügl. unbesetztes Mandat
8
anwesend:
6
Ja-Stimmen:
6
Nein-Stimmen:
0
Stimmenthaltung:
Keine
3.
Entscheidung, zu welchem Tagesordnungspunkt Sachverständige bzw.
Einwohner, die vom Gegenstand der Beratung betroffen sind, angehört werden sollen
Der Bürgermeister fragt an, ob Sachverständige bzw. Einwohner, die von einem
Gegenstand der Beratung betroffen sind, angehört werden sollen?
Dies ist nicht der Fall.
4.
Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung
hier: 22.08.2016
Der Bürgermeister fragt an, ob es Einwände zum öffentlichen Teil der
Sitzungsniederschrift gibt?
Dies ist nicht der Fall - der öffentliche Teil der Niederschrift wird mit
nachfolgendem Abstimmungsergebnis gebilligt:
Der Bürgermeister stellt das Abstimmungsergebnis fest:
gesetzlich gewählte Vertreter:
11
unbesetzte Mandate
3
Vertreter abzügl. unbesetztes Mandat
8
anwesend:
6
Ja-Stimmen:
6
Nein-Stimmen:
0
Stimmenthaltung:
Keine
5. Bericht des Bürgermeisters zu wichtigen Angelegenheiten der
Gemeinde und über gefasste Beschlüsse des nichtöffentlichen
Teils der vorangegangenen Sitzung und zur vorangegangenen Amtsausschusssitzung
Der Bürgermeister berichtet
 unter Wahrung des Datenschutzes über die gefassten Beschlüsse des
nichtöffentlichen Teils der vorangegangenen Sitzung.

Bauvorhaben Mönchguter Museen
Aufgrund des Prüfberichtes zur Schadstoffbelastung im Dachstuhl wurde die
Baustelle Heimatmuseum zeitweise gestoppt.
Durch Vor-Ort Begehungen und durch Rücksprache mit den an dem Bau
beteiligten Behörden (Denkmalschutzbehörde, Bauamt/Brandschutz) wurde
festgelegt, dass eine Planungsänderung durchgeführt werden muss, welche
eine Änderung der Baugenehmigung nach sich zieht.
Durch diese Verzögerung wurde gleichzeitig die Fördermittelbehörde darüber
informiert und ein geänderter, den aktuellen Gegebenheiten angepasster
Antrag formuliert, welche noch in der Prüfung ist.
Die Neubauarbeiten bleiben von diesem Vorfall unberührt. Für das Los Nr. 5
Erd-, Kanal-, Betonier- und Pflasterarbeiten hat die Firma Tell Bau aus
Sellin den Zuschlag erhalten.
Am 07.11.2016 erfolgt die Submission der Angebote für das Los Nr.6
Zimmerer und Dachdeckung für den Neubau.
Für das Museumsschiff Luise gibt es eine Förderung über Leader. Das
eingereichte Projekt hat 80,77 % der Punkte erhalten. Die Gemeinde/der KEB
muss einen Eigenanteil zur Verfügung stellen.

Schrägaufzug
In der KW 40 wurden Teile beim Aufzug durch ABS getauscht. Aufgrund des
Sturmes konnte keine Testfahrt vorgenommen werden. Die Kurverwaltung hat
die Testfahrt am Freitag, den 7.10.2016 durchgeführt. Aufgrund des
Fahrverhaltens der Fahrkabine wurde die Strecke nicht freigegeben und ein
Video erstellt, welches zu ABS Transportbahnen geschickt wurde. Eine VorOrt- Kontrolle soll in der 43 KW (nächste Woche) durch ABS Transportbahnen
erfolgen.
Der TÜV war am 11.10.2016 auf der Anlage und musste feststellen, dass eine
Hauptuntersuchung spätestens im November stattfinden muss, wobei hier der
Erbauer anwesend sein muss (neue gesetzliche Bestimmungen). Die Aussage
wird noch mit dem TÜV Büro abgestimmt.
FAZIT: Aufgrund des Fahrverhaltens kann und wird die Anlage aktuell nicht
in Betrieb genommen werden.
Nullvermessung – hier wurde eine zweite Messreihe am 14.10.2016 durchgeführt. Aus den vorliegenden Ergebnissen lässt sich ableiten, dass die
Fundamente stabil sind. Bei der Drainage(Hangentwässerung) wurde eine
Befahrung durch eine Fachfirma durchgeführt. Die Drainagen sind alle in
Funktion. Der Drainagestrang weißt ab 17 Meter eine Verwurzelung auf,
welche zeitnahe entfernt werden sollte. Hierzu laufen die ersten
Abstimmungen.

Geplante Fusion der Gemeinden Middelhagen, Gager und Thiessow
Das Positionspapier wurde erarbeitet und in Druck gegeben.
Die Verteilung an alle Haushalte erfolgt in der nächsten Woche.
Am
9.11.2016
finden
gleichzeitig
in
allen
3
Gemeinden
Einwohnerversammlungen
statt. Hier können die Bürger ihre Anregungen und Bedenken äußern.
Im November 2016 wird der Gebietsänderungsvertrag zwischen den 3 Gemeinden
fertiggestellt, der dann spätestens im Januar 2017 durch die Gemeinden
beschlossen werden soll.
Im Dezember 2016 erfolgt im Amtsausschuss die Anhörung der
Amtsausschussmit-glieder. Der Name der neu gebildeten Gemeinde soll
„Mönchgut“ heißen.
Angedacht ist 2017 (mit der Bundestagswahl) die Fusion zu vollziehen

Straßenbaumaßnahmen des Straßenbauamtes: Informationen aus dem
Amtsausschuss
B 196 Karow Knoten
 Ausbau als provisorischer Kreisverkehr
 Beginn 19.9.2016
 Ende 30.6.2017
 Teilsperrung
 Regelung über Lichtsignalanlage vom 19.9.2016 bis 30.9.2016
Deckenerneuerung Zirkow - Pantow
Umfang – vom Knoten Zirkow bis kurz vor den Bahnübergang Pantow
 Einteilung in 2. Bauabschnitte
 1. Bauabschnitt: Karl Erlebnishof bis Bahnübergang Pantow
 2. Bauabschnitt: Zirkow bis Karl Erlebnishof
 Bei beiden Bauabschnitten gibt es jeweils 2 Unterabschnitte.
 Baubeginn: 19.9.2016
 Bauende insgesamt: 21.10.2016, danach Verkehrseinschränkungen
Nacharbeiten möglich
 Wechsel der Hauptabschnitte: 5.10.2016
 Vollsperrung
 Umleitung über B 196/L29 Binz oder Alte Bäderstraße/Putbus /L29
Ausbau Knoten Serams
 Baubeginn: 4.10.2016
 Bauende: 30.6.2017
 Regelung über Lichtsignalanlage
 Ausbau als Kreisverkehr
.
Ortsdurchfahrt Sellin
 Ausbau der B 196 von Tankstelle bis Mönchguttor
 Baubeginn: März 2017
 Bauende: 30.6.2017
 Einspurige Befahrbarkeit. Hier wird noch nach Lösungen gesucht.
Ortslage Lancken-Granitz
 Fußgängerquerung und Schaffung von 2 Busbuchten und Bedarfsampel
 Baubeginn: 2017
Seedorf
 Ausbau einer Linksabbiegespur und 2 Busbuchten
 Baubeginn: 2018
 Derzeit Planfeststellungsverfahren

Baustelle Seebrücke
Aufgrund des Wetterereignisses wurde unsere Seebrücke beschädigt. Die
Beschädigung der Holzteile wurde in der KW 41 repariert und die
Beleuchtung konnte nur in Form einer Notfallbeleuchtung wieder
hergestellt werden. Weitere Reparaturen sind aktuell nicht vorgesehen.

Anfragen von Herrn Lück, welche per Mail am 10.10.2016 beim Bürgermeister
eingegangen sind
1. Wie hoch sind die kalkulierten Kosten des Eigenbetriebes zur Berechnung
der Kurabgabe für die Gäste
2017:
Kurabgabe + Hundekosten
2.048.546,97 €
Fremdenverkehrsabgabe :
119.071,39 €
2. Mit welcher Anzahl von Übernachtungen wurde kalkuliert?
Es wird nach Gasttagen kalkuliert: 961.443 Gasttage
Hier sind alle Nutzergruppen (außer Familienbesucher, aufgrund von
Arbeit Befreite) inbegriffen
3. Anteilige Höhe der Tagesgäste?
Es wurde angenommen, da keine verlässlichen Zahlen vorliegen und 5% der
kalkulierten Übernachtungen (nicht Gasttage) angesetzt werden.
38.345 Tagesgäste
4. Höhe des Eigenanteils der Gemeinde für die Nutzung durch die
Göhrener Anwohner?
Bürgeranteil
107.936,09 €
Anteil aus Ermäßigung und Befreiung
130.318,90 €
Zusammen beträgt der prozentuale Anteil 11%
Kurabgabe
Fixkosten
Kurabgabe
Nebensaison
Kurabgabe
Hauptsaison
Fremdenverkehrsabgabe
Kosten
durch Hunde
1.524.007,62€
50.042,75€
460.653,20€
119.071,39€
13.843,40€
Bürgeranteil
107.936,09€
5. Messebeteiligung:
Die Kurverwaltung hat sich im Rahmen der Präsentation TZR/Rügen für einen
Stand entschieden aber gegen einen eigenen Stand.
Dafür sprechen zum einen die Vor- und Nachbereitungszeiten, die
logistischen Anforderungen an einer Messe, Bündelung der Ortsüber-
greifenden Themen oder im Umkehrschluss Signalverstärker ortsbezogener
Themen durch die Dachmarke.

Anfrage durch Frau Rehnig – Befreiung für Blindenhunde Kurabgabe
in der Satzung bisher nicht vorgesehen bzw. eingearbeitet
vgl. zu Hundesteuersatzung Gemeinde Göhren – Blindenführhunde befreit
vgl § 145 Absatz 2 SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Unentgeltliche Beförderung :“ … Das Gleiche gilt … für die Beförderung …
eines Führhundes; das Gleiche gilt für einen Hund, den ein schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme
einer Begleitperson nachgewiesen ist.
Befreiung müsste für alle Assistenzhunde (Blindenführhunde, Signalhunde,
Medizinische Signalhunde, Servicehunde, Behindertenbegleithund,
Kombinationshunde)
Blindenhunde werden zukünftig von der Kurabgabe befreit. Aufnahme in die
Satzung ist vorgesehen.

Gästeankünfte und Übernachtungen
AUGUST
22.380
25.826
-13,34
175.270
188.417
-6,98
SEPTEMBER
13.555
12.525
8,22
81.549
86.306
-5,51
OKTOBER
12.233
69.323
NOVEMBER
4.034
19.481
DEZEMBER
6.192
26.319
115.213
134.316
729.350
833.236
Januar-September 2016
+3356
+11237
115.213
Januar -September 2015
111.857
+3356
Änderung zu Vorjahr in %
3,00
Bis Monat September sind es 11.237 Übernachtungen und 3.356 Gäste mehr als
2015.
6. Abwicklung Tagesordnung mit Einräumung des Rederechts von Sachverständigen
und Einwohnern, die vom Beratungsgegenstand betroffen sind, nach Aufruf des
entsprechenden Tagesordnungspunktes
6.1. Wahl eines Gemeindevertreters in den Amtsausschuss
hier: Verhinderungsvertreter von Herrn Kopplin
679/16
Durch das Ausscheiden von Dr. Groner aus der Gemeindevertretung, der als
Verhinderungsvertreter für Herrn Kopplin die Gemeinde Göhren im Amtsausschuss
vertrat, ist die Wahl eines Gemeindevertreters vorzunehmen.
Das zu wählende Mitglied für den Amtsausschuss, der als Verhinderungsvertreter
von Herrn Kopplin fungiert, ist aus den Reihen der Gemeindevertreter zu wählen.
Es wird mit Handzeichen abgestimmt; auf Antrag eines Gemeindevertreters wird
eine geheime Wahl durchgeführt.
Durch Herrn Kopplin und Frau Krohn wird Herr Gums vorgeschlagen. Weitere
Vorschläge werden nicht unterbreitet.
Die Gemeindevertreter fassen den
Beschluss-Nr.: 479-31/16
"Gemäß § 132 der gültigen Kommunalverfassung wählen die Mitglieder der
Gemeindevertretung
Herrn Bernd Gums
als Verhinderungsvertreter von Herrn Kopplin in den Amtsausschuss des Amtes
Mönchgut-Granitz.“
Der Bürgermeister stellt das Abstimmungsergebnis fest:
gesetzlich gewählte Vertreter:
11
unbesetzte Mandate
3
Vertreter abzügl. unbesetztes Mandat
8
anwesend:
6
Ja-Stimmen:
6
Nein-Stimmen:
0
Stimmenthaltung:
Keine
6.2. Anschlussfinanzierung des Darlehens Nr. 5331140019 bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein
678/16
Die Gemeinde Ostseebad Göhren nahm im Dezember 2006 einen Kommunalkredit bei
der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) zur Finanzierung von Straßenbauvorhaben im Rahmen der Städtebauförderung in Höhe von 240.800 € auf. Die
IB.SH macht mit dem Scheiben vom 12.09.2016 von dem Recht zur Kündigung des
Zinssatzes nach Zinsbindungsfrist zum 30.12.2016 Gebrauch. Daher ist eine
Umschuldung des Darlehens mit einer Restschuld per 30.12.2016 i. H. v.
182.137,58 € erforderlich.
Kredite sind Tageskonditionen. Daher sollte die Gemeindevertretung die
Rahmenkonditionen für die Umschuldung festlegen und den Bürgermeister
beauftragen, das Angebot mit dem niedrigsten Zinssatz anzunehmen. Werden allen
Kreditinstituten die gleichen Rahmenkonditionen vorgegeben, so entscheidet
Die Gemeindevertreter sprechen sich für die Umschuldung des Kredites zu den
jetzigen Konditionen aus und fassen
Beschluss-Nr.: 480-31/16
„Die Gemeindevertretung beschließt für die Umschuldung des Darlehens bei der
IB.SH folgende Rahmenkonditionen:
Angebot mit der wie bisher gezahlten Annuität:
Kreditbetrag (Restschuld zum 30.12.2016):
Valutierungstermin:
Auszahlung:
Art des Kredites:
Zins-und Tilgungsleistungen:
182.137,58 €
30.12.2016
100 %
Annuitätendarlehen
3.572,87 €
jeweils vierteljährlich
nachträglich zum 30.03., 30.06,
30.09.und 30.12. bei sofortiger
Verrechnung
Die Verwaltung des Amtes Mönchgut-Granitz wird mit der Einholung von Angeboten
beauftragt. Der Bürgermeister wird bevollmächtigt, das Angebot mit dem
niedrigsten Zinssatz anzunehmen.“
Der Bürgermeister stellt das Abstimmungsergebnis fest:
gesetzlich gewählte Vertreter:
11
unbesetzte Mandate
3
Vertreter abzügl. unbesetztes Mandat
8
anwesend:
6
Ja-Stimmen:
6
Nein-Stimmen:
0
Stimmenthaltung:
Keine
6.3. Beratung und Beschlussfassung zum Ortsverkehr
686/16
Im Jahr 2013 wurde zwischen den Gemeinden Baabe, Göhren und Sellin ein Vertrag
mit dem VVR geschlossen, der den Gästen der Ostseebäder die Möglichkeit der
Nutzung der Busse des VVR im Bereich der Waben von Sellin bis Göhren kostenfrei
zu nutzen. Im Folgejahr wurde eine dreijährige Laufzeit des Vertrages
ausgehandelt. Zusätzlich wurden in der Hauptsaison die Kurkarten der drei
Badeorte bei einer Beförderung bis Klein-Zicker anerkannt. Dieses Angebot wurde
jährlich erneut geprüft, z. B. Verstärkerbusse, weitere Gemeinden die sich bei
dem Angebot beteiligen. Der Vertrag endet mit Ablauf des Kalenderjahres 2016.
Es wurden erneute Verhandlungen aufgenommen.
Die Kosten belaufen sich im Kalenderjahr 2016 auf 36.489,69 € (netto).
Der Vertrag für den Ortsbus „BUSkam“ wurde im Kalenderjahr 2013 abgeschlossen
mit einer Laufzeit bis zum 28.3.2022. In den Folgejahren wurden die Taktung und
die Fahrtzeiten des Ortsbusses regelmäßig an den Bedarf angepasst.
Für das Kalenderjahr 2016 betragen die Kosten für den Ortsbus 108.849,00 €
(netto).
Das entspricht einer jährlichen Belastung für die Gemeinde Ostseebad Göhren
insgesamt 145.338,69 € (netto).
In den Verhandlungen / Absprachen zum kostenfreien Ortsverkehr sowie dem
Ortsbus „BUSkam“ zwischen den Gemeinden Baabe, Gager, Göhren, Middelhagen,
Sellin und Thiessow und dem VVR wurde nun folgender Sachstand erreicht:
-
Vertrag über 5 Jahre mit Preisgleitung für Folgejahre von ca. 1,5%
Einbindung des kostenfreien Verkehres, und des Ortsbusses „BUSkam“ sowie
des Selliner Ortsbusses
Umlageschlüssel ist die Bettenanzahl der jeweiligen Gemeinde
kostenfreier Verkehr für die Göhrener Gäste von Klein-Zicker bis zur Wabe
Sellin ganzjährig
Kostentragung Ortsbus Göhren und Sellin (75 %) anteilig durch die alle
-
Gemeinden bis auf Baabe und Thiessow (25 %)
Tageskurkartenbesitzer sind von der Nutzung ausgeschlossen
Jahreskurkartenbesitzer können das Angebot nutzen; hier sind ab 2017
Karten im Chipkartenformat notwendig mit Bild
Taktverdichtung an Rügenmarkt-Tagen analog zum Fahrplan 2016
voraussichtlich ab 2018 neue Bordcomputer beim VVR, Erfassung der
Busnutzer getrennt nach Gemeinden; Verteilung der Zahlung aufgrund der
Nutzer-Zahlen voraussichtlich ab 2019 möglich
Kosten Jahreszahlung kostenfreier Ortsverkehr ab 2017:
Kosten Jahreszahlung Ortsbusse Sellin und Göhren ab 2017:
Anteil für Göhren
Kostenfreier Ortsverkehr
Ortsbus
Summe:
224.765 € (netto)
107.609 € (netto)
63.236 € (netto)
48.476 € (netto)
111.712 € (netto)
Herr Gums äußert sich positiv zu den Einsparungen erklärt aber, dass das
eigentliche Problem des Verkehrsstaus damit nicht gelöst wird. Es muss nach
Alternativen gesucht werden.
Danach fassen die Gemeindevertreter den
Beschluss-Nr.: 481-31/16
„Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Göhren beschließt, dass ab 2017
der Vertrag für den kostenfreien Verkehr sowie die Verträge für die Ortsbusse
Göhren und Sellin in einem fünfjährigen Vertrag mit einer Preisgleitung von
1,5% zusammengefasst werden.
Der Vertrag enthält folgende wichtigen Regelungen:
- Darstellung der neuen Verteilung des Gesamtbetrages auf die 6 Gemeinden
anhand des Bettenschlüssels (anstelle Anzahl ÜN)
- als Kompromiss-Vorschlag reduziert die VVR die neue Jahreszahlung von
279.324 € auf 224.765 €
 Der Anstieg der Jahreszahlung ggü. 2016 resultiert im Wesentlichen
aus der deutlichen Zunahme der beförderten Fahrgäste mit Kurkarte,
die anhand einer Zähltaste erfasst werden
 Eingeflossen in die Kalkulation sind nur die Anzahl der mehr
beförderten Fahrgäste (bzw. der daraus resultierte
Einnahmenausfall), nicht die Gesamtanzahl der beförderten Fahrgäste
mit Kurkarte
 Die Zahlung stellt keine 100%-Finanzierung zur Kostendeckung des
Fahrplanangebots dar!
- Zusätzlich sind 101.609 € für die Ortsbusse Sellin und Göhren durch die
Gemeinden zu finanzieren
 Ausgangsbasis: reduziertes Leistungsangebot Ortsbus Göhren (analog
zum Ortsbus Sellin), d.h. Anfang Mai-Ende Oktober zzgl.
Jahreswechsel
 Sellin und Göhren tragen jeweils 75% der Ortsbus-Kosten, die
restlichen Gemeinden (außer Baabe) teilen sich die 25% nach dem
Bettenschlüssel
- Tageskurkarten werden zukünftig nicht anerkannt im kostenfreien Verkehr,
Jahreskurkarten nur personengebunden (Passbild) und als Plastekarte
(Format analog Schülerfahrausweis)
- die Göhrener Tageskurkarten werden im Ortsbus Göhren anerkannt bis zu
3.000 Fahrten, die Abrechnung erfolgt nach Zähltasten-Auswertung durch
den VVR, zusätzliche Kosten sind durch die Kurverwaltung zu tragen
- Eine Taktverdichtung an Rügenmarkt-Tagen ist analog zu 2016 weiterhin im
Fahrplan enthalten
Vertragslaufzeit 5 Jahre mit Preisgleitung für Folgejahre von 1,5% wird
akzeptiert. Eine Revisionsklausel wird in den Vertrag aufgenommen.
- zum Einsatz kommt ein kleiner Bus von IVECO (analog zum Ortbus Sellin)
Der voraussichtlich errechnete Anteil für die Gemeinde Göhren beläuft sich auf
111.712 €.
Die Betriebsleitung wird ermächtigt den Vertrag auszuhandeln und zu
unterzeichnen.“
Der Bürgermeister stellt das Abstimmungsergebnis fest:
gesetzlich gewählte Vertreter:
11
unbesetzte Mandate
3
Vertreter abzügl. unbesetztes Mandat
8
anwesend:
6
Ja-Stimmen:
5
Nein-Stimmen:
1
Stimmenthaltung:
Keine
-
6.4. Beratung und Beschlussfassung über die Erhebung einer Kurabgabe
687/16
Mit Schreiben vom 1. August 2014 beantragte Frau Krohn die Änderung der Satzung
über die Erhebung einer Kurabgabe. Es sollte aufgenommen werden, dass
Tagesgäste eine Kurabgabe zu entrichten haben. Seit diesem Zeitpunkt erfolgt
die Beratung in den einzelnen Sitzungen.
In den Sitzungen des Finanzausschusses am 30.11.2015 und der Gemeindevertretung
am 14.12.2015 ist die Neukalkulation der Kurabgabe besprochen worden. Die
Gemeindevertretung hat einer Änderung der bestehenden Satzung nicht zugestimmt.
Wesentlicher Grund dafür war, dass die dargestellten Befreiungsmöglichkeiten
nicht umfassend genug waren und die Abrechnung des An- und Abreisetages nicht
mehr als ein Tag erfolgen soll.
Seitdem erfolgte mehrfach die erneute Beratung der Kurabgabesatzung. Am 7. März
2016 wurde festgelegt, dass eine Arbeitsgruppe gebildet werden soll.
Ergebnis der Beratung ist die beigefügte Satzung mit der Kalkulation.
Der Allgemeine Behindertenverband Mecklenburg-Vorpommern und der Behindertenbeauftragte Mecklenburg-Vorpommern (gleichzeitig der Bürgerbeauftragte M-V)
wurden um eine Stellungnahme mit der Thematik zur Gleichstellung der Behinderten sowie der Begleitpersonen mit einem Vollzahler gebeten. Die beiden
Stellungnahmen liegen als Anlage 2 und 3 bei. Beide befürworten die
Ermäßigungs- und Befreiungsregelungen der bisher gültigen Satzung.
Mit dem Landkreis Vorpommern-Rügen, Frau Meier, wurde die Vorabprüfung der
Satzung/Kalkulation vereinbart. Eine Aussage zur Vorabprüfung durch den
Landkreis Vorpommern-Rügen lag bei Erstellung der Vorlage noch nicht vor.
Die Gemeindevertreter sprechen sich dafür aus, dass die Satzung (§5) in Bezug
auf Blindenhunde … ergänzt wird.
Frau Krohn erklärt, dass sie immer noch ein Problem damit hat, dass die Kinder
ab 7 Jahre zur Zahlung herangezogen werden dass der Oktober zur Hauptsaison
zählt.
Danach fassen die Gemeindevertreter den geänderten
Beschluss-Nr.: 482-31/16
„Die Gemeindevertretung Göhren beschließt nachfolgende Satzung über die
Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Ostseebad Göhren und billigt die
Kalkulationsgrundlage (Anlage Vorkalkulation der Kurabgabe) für den Zeitraum
2017 bis 2019:
Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe
in der Gemeinde Ostseebad Göhren
(Kurabgabesatzung)
Präambel:
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land MecklenburgVorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBL. M-V S.777)
und der §§ 1, 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes des Landes MecklenburgVorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V S.
146), zul. geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S.
777, 883), der staatlichen Anerkennung als Seebad vom 27. September 1993 und
als Kneipp-Kurort vom 03. Mai 2007 durch das Sozialministerium des Landes
Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung am
17. Oktober 2016 folgende Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der
Gemeinde Ostseebad Göhren erlassen:
Inhalt
§ 1 Zweck der Kurabgabenerhebung
§ 2 Erhebungsgebiet / Entstehen der Abgabepflicht
§ 3 Erhebungszeitraum
§ 4 Kurabgabepflichtiger Personenkreis
§ 5 Befreiungen von der Kurabgabe
§ 6 Höhe der Kurabgabe
§ 7 Fälligkeit, Erhebungsform
§ 8 Eigentümer / Besitzer von Wohnungseinheiten
§ 9 Pflichten und Haftung der Beherberger und vergleichbarer Personen
§ 10 Aufwandsentschädigung
§ 11 Rückzahlung von Kurabgabe
§ 12 Verwendung und Speicherung von Daten
§ 13 Zwangsbeitreibung
§ 14 Ordnungswidrigkeit
§ 15 Inkrafttreten
§ 1 Zweck der Kurabgabenerhebung
(1) Die Gemeinde Ostseebad Göhren ist in ihrem gesamten Gemeindegebiet als
Seebad und Kneipp-Kurort anerkannt.
(2) Die Kurabgabe ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe und wird im Auftrage
der Gemeinde Ostseebad Göhren von der Kurverwaltung Göhren für besondere
Vorteile
aus
der
Möglichkeit
zur
Inanspruchnahme
der
gemeindlichen
Kurund Erholungseinrichtungen
und
-veranstaltungen
erhoben.
(3) Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung,
Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung
der
zu
Kurund
Erholungszwecken
bereitgestellten
öffentlichen
Einrichtungen wird eine Kurabgabe erhoben. Die Kurabgabe ist unabhängig
davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen
einschließlich des Strandes und Angebote genutzt bzw. in Anspruch
genommen werden. Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die
Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt
davon unberührt.
§ 2 Erhebungsgebiet / Entstehen der Abgabepflicht
(1) Erhebungsgebiet für die Kurabgabe ist das gesamte Gemeindegebiet der
Gemeinde Ostseebad Göhren.
(2) Die Abgabepflicht entsteht mit dem Tag der Ankunft im Erhebungsgebiet
und endet mit dem Tag der Abreise. Sie ist eine Bringschuld. Die
Jahreskurabgabepflicht
entsteht
am
01.
Januar
des
jeweiligen
Kalenderjahres, für das die Abgabe erhoben wird.
§ 3 Erhebungszeitraum
Die Kurabgabe wird in der Zeit vom 01. Januar bis einschließlich 31. Dezember
eines jeden Jahres erhoben. Der Erhebungszeitraum für die Kurabgabe wird in
Nebensaison und Hauptsaison unterteilt. Die Saisonzeiten sind unterschieden
nach den Zeiträumen:
a. Nebensaison:
01.01. – 30.04.
b. Hauptsaison:
01.05. – 31.10.
c. Nebensaison:
01.11. – 31.12.
§ 4 Kurabgabepflichtiger Personenkreis
(1) Der Kurabgabepflicht unterliegen diejenigen natürlichen Personen, die
sich im Erhebungsgebiet der Gemeinde Göhren aufhalten, ohne dort mit
Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz gemeldet zu sein (ortsfremd) und
denen
dadurch
die
Möglichkeit
zur
Benutzung
der
öffentlichen
Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird.
(2) Als ortsfremd gelten auch jene Personen, die im Erhebungsgebiet
Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit sind, ohne dort ihre
Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben und denen die Möglichkeit
zur
Benutzung
der
Einrichtungen
oder
zur
Teilnahme
an
den
Veranstaltungen gegeben ist.
(3) Als ortsfremd gilt nicht, wer in der Gemeinde Ostseebad Göhren arbeitet,
im Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten im Sinne des
Bundeskleingartengesetzes
bewirtschaftet,
der
keine
Wohnnutzung
ermöglicht. Ist die dauernde Nutzung einer Wohnlaube gemäß § 20a Nr. 8
Bundeskleingartengesetz möglich, gilt derjenige als ortsfremd, der sie
zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten dazu überlässt.
(4) Tagesgäste, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort zu
übernachten, sind ebenfalls ortsfremde Personen, auch wenn sie die
Kureinrichtungen nicht in Anspruch nehmen.
§ 5 Befreiungen von der Kurabgabe
Von der Kurabgabe sind freigestellt:
(1) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres.
(2) Personen,
die
im
Erhebungsgebiet
in
einem
Ausbildungsoder
Arbeitsverhältnis stehen und dieses der Kurverwaltung Ostseebad Göhren
durch eine Bescheinigung der Gemeinde Ostseebad Göhren nachweisen
können.
(3) Nahe Verwandte von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Erhebungsgebiet haben, wenn sie ohne Vergütung in deren Hausgemeinschaft
aufgenommen
werden.
Dazu
zählen:
Eltern,
Kinder,
Geschwister,
Geschwisterkinder, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern sowie Schwager und
Schwägerinnen
1.
Grades.
Das
Verwandtschaftsverhältnis
ist
der
Kurverwaltung bei Aufforderung nachzuweisen.
(4) Die notwendige Begleitperson von Schwerbehinderten. Der Nachweis durch
das Merkzeichen B auf der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises
muss erbracht sein.
(5) Assistenzhunde,
d.h.
Blindenführhunde,
Signalhunde,
Medizinische
Signalhunde,
Servicehunde, Behindertenbegleithund, Kombinationshunde,
sind von der Zahlung der Abgabe für Gasthunde bzw. Jahreskarte Gasthund
befreit, wenn im Ausweis eines schwerbehinderten Menschen, der einen
Hund mitführt, die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
nachgewiesen ist.
§ 6 Höhe der Kurabgabe
(1) Die Kurabgabe wird nach der Dauer des Aufenthaltes erhoben. Hierfür wird
in die unter § 3 genannten Saisonzeiten unterschieden. Ebenso wird nach
den in § 5 genannten Befreiungen unterschieden.
Die Kurabgabe beträgt pro Tag:
Kurabgabe für die Nebensaison (01.01 – 30.04 und 01.11 – 31.12)
Abgabentatbestand
Erwachsener / Vollzahler
Kind bis zum vollendeten 7. Lebensjahr
Kind ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr
für Schwerbehinderte ab einem Grad der Behinderung
(GdB) von 80 ermäßigt sich der Betrag in der
Nebensaison auf
Begleitperson (nur mit Nachweis der notwendigen
Begleitung auf dem Schwerbehindertenausweis)
für die durch Krankheit oder Behinderung zur
Teilhabe
am
Leben
in
der
Gesellschaft
beeinträchtigten Personen, die sich in Vorsorgeund Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 107 Abs. 2
SGB V befinden und welche Leistungen gemäß § 9 SGB
VI beziehen, ermäßigt sich der Betrag auf Antrag
und mit Nachweis der fehlenden Nutzungsmöglichkeit
der Kureinrichtungen und Kurveranstaltungen durch
die Rehabilitationsklinik
für Schwerbehinderte ab einem Grad der Behinderung
(GdB) von 80 und durch Krankheit oder Behinderung
zur
Teilhabe
am
Leben
in
der
Gesellschaft
beeinträchtigten Personen, die sich in Vorsorgeund Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 107 Abs. 2
SGB V befinden und welche Leistungen gemäß § 9 SGB
VI beziehen, ermäßigt sich der Betrag
auf Antrag
und mit Nachweis der fehlenden Nutzungsmöglichkeit
der Kureinrichtungen und Kurveranstaltungen durch
die Rehabilitationsklinik
Kurabgabe pro Tag
2,00 €
befreit
1,00 €
1,00 €
befreit
1,50 €
0,75 €
Kurabgabe für die Hauptsaison (01.05 – 31.10)
Abgabentatbestand
Erwachsener / Vollzahler
Kind bis zum vollendeten 7. Lebensjahr
Kind ab dem vollendeten 7. Lebensjahr
bis
zum
Kurabgabe pro Tag
2,45 €
befreit
1,20 €
vollendeten 18. Lebensjahr
für Schwerbehinderte ab einem Grad der Behinderung
(GdB) von 80 ermäßigt sich der Betrag in der
Hauptsaison auf
Begleitperson (nur mit Nachweis der notwendigen
Begleitung auf dem Schwerbehindertenausweis)
für die durch Krankheit oder Behinderung zur
Teilhabe
am
Leben
in
der
Gesellschaft
beeinträchtigten Personen, die sich in Vorsorgeund Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 107 Abs. 2
SGB V befinden und welche Leistungen gemäß § 9 SGB
VI beziehen, ermäßigt sich der Betrag auf Antrag
und mit Nachweis der fehlenden Nutzungsmöglichkeit
der Kureinrichtungen und Kurveranstaltungen durch
die Rehabilitationsklinik
für Schwerbehinderte ab einem Grad der Behinderung
(GdB) von 80 und durch Krankheit oder Behinderung
zur
Teilhabe
am
Leben
in
der
Gesellschaft
beeinträchtigten Personen, die sich in Vorsorgeund Rehabilitationseinrichtungen gemäß § 107 Abs. 2
SGB V befinden und welche Leistungen gemäß § 9 SGB
VI beziehen, ermäßigt sich der Betrag
auf Antrag
und mit Nachweis der fehlenden Nutzungsmöglichkeit
der Kureinrichtungen und Kurveranstaltungen durch
die Rehabilitationsklinik
1,20 €
befreit
1,80 €
0,90 €
Jahreskurabgabe (01.01 – 31.12)
Abgabentatbestand
Jahreskurkarte Erwachsener / Vollzahler
Jahreskurkarte Kind bis zum vollendeten 7.
Lebensjahr
Kind ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr
Jahreskurkarte für Schwerbehinderte ab einem Grad
der Behinderung (GdB) von 80
Jahreskarte Gasthund
Kurabgabe pro Jahr
123,00 €
befreit
Abgabe für Gasthunde, unabhängig von Saisonzeiten
Gasthund
Abgabe pro Tag
0,60 €
61,50 €
61,50 €
33,30 €
(2) In den Kurabgabesätzen ist die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 11 u. 12 des Gesetzes vom 2. November 2015
(BGBl. I S. 1834) geändert worden ist enthalten.
§ 7 Fälligkeit, Erhebungsform
(1) Die Kurabgabe wird gleichzeitig fällig mit dem Meldevorgang am Tage der
Ankunft gemäß § 29 und 30 Bundesmeldegesetz.
(2) Tagesgäste, die nicht im Gemeindegebiet übernachten,
haben eine
Tageskurkarte bei der Kurverwaltung Göhren oder an einem der dafür
vorgesehenen Automaten zu lösen.
(3) Jeder Beherberger, wie auch dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die
Kurabgabe im Auftrag der Kurverwaltung Göhren für den beabsichtigten
Aufenthaltszeitraum von den Abgabepflichtigen am Tag der Ankunft
einzuziehen und die Kurkarten auszuhändigen.
(4) Kurkarten
werden
erst
nach
dem
Quittierungsvermerk
durch
die
Kurverwaltung Göhren oder durch sie beauftragte Personen gültig. Sie
sind nicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Benutzung werden sie
eingezogen.
(5) Für verloren gegangene Kurkarten, deren Meldeschein vorliegt, können
ausschließlich von der Kurverwaltung gegen eine Verwaltungsgebühr in
Höhe von 3,00 € je Kurkarte entsprechende Ersatzdokumente ausgestellt
werden.
§ 8 Eigentümer / Besitzer von Wohnungseinheiten
(1) Eigentümer oder Besitzer von Wohnungseinheiten sowie von dauernd zu
Wohnzwecken nutzbaren Wohnlauben sind verpflichtet, bei Vermietung die
Kurabgabe selbst bei der Kurverwaltung Göhren abzurechnen oder eine
beauftragte Person zu benennen, die diese Pflicht erfüllt.
(2) Eigentümer oder Besitzer von Wohnungseinheiten sowie von dauernd zu
Wohnzwecken nutzbaren Wohnlauben, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
nicht im Erhebungsgebiet haben, sind verpflichtet
a) unabhängig von der Aufenthaltsdauer, den Satz der Jahreskurabgabe
zu zahlen, der am 31.01. des jeweiligen Kalenderjahres fällig ist.
Das gilt auch für diejenigen Besitzer von Wohnungseinheiten sowie
von dauernd zu Wohnzwecken nutzbaren Wohnlauben, welche zu deren
dauerhaft entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung berechtigt
sind. Dauerhaft in diesem Sinne ist eine Nutzungsberechtigung,
soweit
die
Nutzungsdauer
über
einem
Monat
liegt.
Der
Jahreskurabgabepflichtige erhält von der Kurverwaltung Göhren eine
Jahreskurkarte, die mit einem Lichtbild versehen werden muss. Zur
Verwaltungsvereinfachung werden die Jahreskurabgabepflichtigen
mittels
Vorauszahlungsbescheid
zur
Abgabenentrichtung
herangezogen.
b) von allen anderen beherbergten Personen, einschließlich der
Familienangehörigen, gemäß der vorgenannten Regelungen dieser
Satzung die Kurabgabe einzuziehen und bei der Kurverwaltung
abzurechnen.
(3) Wechselt das Eigentum oder der Besitz an einer Wohnungseinheit oder
einer dauernd zu Wohnzwecken nutzbaren Wohnlaube, zahlt der bisherige
Eigentümer bzw. Besitzer nur den in Vierteln ausgedrückten Anteil des
Betrages der Jahreskurabgabe bis zum Ende des Kalendervierteljahres, in
das der Eigentums- bzw. Besitzwechsel fällt. Der Nachfolger zahlt den
Anteil der Jahreskurabgabe mit Beginn des auf den Wechsel folgenden
Kalendervierteljahres.
§ 9 Pflichten und Haftung der Beherberger und vergleichbarer Personen
(1) Wer Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlasst, ist verpflichtet,
dies der Kurverwaltung Göhren schriftlich unter Angabe der Anschrift und
Art der Nutzung (Zimmer, Appartements, Ferienwohnung u.a.), der Zahl der
Räume und der Zahl der darin aufstellbaren Betten mitzuteilen. Wer einen
Standplatz zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und
ähnlichen Unterkunftsmöglichkeiten zur Nutzung überlässt, hat dies der
Kurverwaltung Göhren mit der Angabe der Zahl der Plätze ebenso
schriftlich mitzuteilen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Wohnungs- und Platzvermieter müssen den bei ihnen
verweilenden abgabepflichtigen Personen unverzüglich eine Kurkarte
ausstellen. Dabei sind die von der Kurverwaltung Göhren zur Verfügung
gestellten Vordrucke zu verwenden. Auf dem von der Kurverwaltung
bestimmten Meldeschein sind An- und Abreisetag und die Heimatanschrift
des Gastes einzutragen. Der Gast hat die Richtigkeit der Angaben und den
Empfang der Kurkarte durch seine Unterschrift zu bestätigen.
(3) Die Meldepflicht obliegt auch Personen, die sich vorübergehend
in
eigenen
Wohngelegenheiten,
wie
Wohnhäusern,
Appartements,
Sommerhäusern,
Wohnwagen,
Wohnmobilen,
Zelten,
Sportbooten
und
dergleichen, aufhalten
für
ihre
Person
und
für
die
Personen,
denen
sie
Unterkunft
in
ihren Wohnungseinheiten gewähren (auch
Verwandtenbesuche), soweit sie selbst oder diese Personen noch keine
Jahreskurkarte gelöst haben.
(4) Der Beherberger bzw. ein von ihm Bevollmächtigter erhält auf Anfrage von
der Kurverwaltung Kurkartenvordrucke.
(5) Der
Beherberger
oder
sein
ortsansässiger
Bevollmächtigter
bzw.
Beauftragter sind verpflichtet, Meldescheine bereitzuhalten und den Gast
darauf hinzuweisen, dass dieser seinen Verpflichtungen gemäß Meldegesetz
nachkommt und den Meldeschein am Tag der Ankunft unterschreibt.
(6) Entsprechend Bundesmeldegesetz § 30 haben der Beherberger, dessen
ortsansässiger Bevollmächtigter bzw. Beauftragter die Meldescheine bis
zum Ablauf des auf den Tag der Ankunft folgenden Kalenderjahres
aufzubewahren und den Beauftragten des Amtes Mönchgut-Granitz bei
Kontrollen bzw. auf deren schriftlichen Verlangen hin zur Einsichtnahme
vorzulegen und über alle Fragen, welche die Entrichtung der Kurabgabe
betreffen, Auskunft zu erteilen.
(7) Beherberger mit mehr als 8 Betten müssen die beherbergten Personen bis
zum 3. Tag des auf die Ankunft folgenden Monats melden und die Kurabgabe
abführen. Beherberger mit bis zu 8 Betten müssen die beherbergten
Personen quartalsweise bis zum 03. des Folgemonats melden und die
Kurabgabe abführen.
(8) Der Beherberger haftet für die rechtzeitige und vollständige Einziehung
der Kurabgabe seiner Gäste.
(9) Weigert sich der Kurabgabepflichtige, die Kurabgabe zu zahlen, so kann
sich der zur Einziehung und Abführung Verpflichtete nur durch die
unverzügliche Unterrichtung der Kurverwaltung von seiner Haftung
befreien. Dabei sind Name, Anschrift und Aufenthaltszeitraum der
Kurabgabepflichtigen anzugeben.
(10) Die Beherberger sowie deren Bevollmächtigte, die ihrer Meldepflicht
nicht genügen oder hinsichtlich der Aufenthaltsdauer falsche Angaben
machen, haften der Kurverwaltung Göhren für die dadurch entstandenen
Schäden.
(11) Zimmervermittler
haben
der
Kurverwaltung
Göhren
die
Namen
und
Anschriften der Personen mitzuteilen, für die sie Wohnraum im
Erhebungsgebiet zur vorübergehenden Nutzung vermitteln sowie die in
Absatz 1 geforderten Angaben für diesen Wohnraum zu machen. Der Name des
Wohnungsgebers ist auf den Meldescheinen zu wiederholen.
(12) Zur Einziehung der Kurabgabe verpflichtete Personen
sind nicht
berechtigt, ohne Anweisung der Kurverwaltung Göhren Befreiung oder
Ermäßigung von der Kurabgabe zu gewähren.
§ 10 Aufwandsentschädigung
Beherberger bzw. die von ihm beauftragte Person, die ihre Mitteilungen und
Abrechnungen mit
einem zum Kurabgabeprogramm der Kurverwaltung Göhren
kompatiblen
Programm
auf
elektronischem
Wege
übermitteln
sowie
der
Kurverwaltung Göhren eine Ermächtigung zum Einzug der Kurabgabe von einem Konto
des
Beherbergers
bzw.
des
Beauftragten
erteilt
haben,
erhalten
eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 2,5% des abgerechneten Kurabgabebetrages.
Liegt bei der elektronischen Übermittlung der Kurabgabeabrechnungen keine
Einzugsermächtigung vor, verringert sich die Aufwandsentschädigung auf 2,0%.
§ 11 Rückzahlung von Kurabgabe
(1) Die Vorauszahlung der Jahreskurabgabe (§ 8 Abs. 2a) wird dem
Jahreskurabgabepflichtigen erstattet, wenn er dies bei der Kurverwaltung
Ostseebad Göhren bis zum 31. Januar des Folgejahres beantragt und
nachweist, dass er während des gesamten abgelaufenen Jahres dem
Ostseebad Göhren fern-geblieben ist.
(2) Bei vorzeitiger Abreise des Gastes können auf Antrag in begründeten
Fällen 50 % der zu viel gezahlten Kurabgabe erstattet werden. Die
Rückzahlung erfolgt nur an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der
Kurkarte, auf deren Rückseite der Wohnungsgeber die Abreise des
Kurgastes bestätigt hat. Auf Jahreskurkarte und Ersatzkurkarte werden
keine Rückzahlungen vorgenommen. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt
14 Tage nach der Abreise.
§ 12 Verwendung und Speicherung von Daten
(1) Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im
Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Kurverwaltung
Ostseebad Göhren befugt, zur Durchführung der Erhebung der Kurabgabe
personenbezogene Daten aus folgenden Unterlagen zu verwenden, soweit sie
für die Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind:
-
Melderegisterauskünfte
Beherbergungsnachweise nach dem Bundesmeldegesetz
Grundstückseigentümerverzeichnis
Fremdenverkehrsveranlagung
Darüber hinaus sind die Erhebung und die Kontrolle der vollständigen
Erhebung personenbezogener Daten sowie deren Weiterverarbeitung
zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung
erforderlich ist.
(2) Die Beherberger- und Gästedaten werden bei der Kurverwaltung Göhren
elektronisch
gespeichert,
ausschließlich
zur
betriebsinternen
Abgabenüberwachung genutzt und nach Ablauf von eineinviertel Jahren
gelöscht.
§ 13 Zwangsbeitreibung
Die Kurabgabe unterliegt der Beitreibung im Wege der Verwaltungsvollstreckung
nach
Maßgabe
der
Vorschriften
des
§
111
Abs.
1
Satz
1
Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) i.V.m. §§ 1 bis 3 und 5
Verwaltung-Vollstreckungsgesetz (VwVG). Dabei kann sich die Gemeinde an den
Abgabepflichtigen oder den Beherberger halten.
§ 14 Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer nicht gerechtfertigte Kurabgabevorteile
erschleicht oder vorsätzlich oder leichtfertig als Abgabepflichtiger
oder bei Wahrnehmung der Angelegenheit eines Abgabepflichtigen bewirkt,
dass Kurabgaben verkürzt oder Kurabgabevorteile zu Unrecht gewährt oder
belassen werden.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege
ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, und dadurch
ermöglicht, dass Kurabgaben verkürzt werden.
(3) Ordnungswidrig nach § 17 des Kommunalabgabengesetz handelt, wer gegen die
§§ 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 bis 7 und Abs. 10 bis 12
zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu
5.000,00 €, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 und 3 einer Geldbuße bis zu
2.000,00 € geahndet werden.
(5) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann gemäß § 17 Abs. 4 KAG i.V.m.
§ 56 Abs. 1 OWiG eine Verwarnung und ein Verwarnungsgeld von 5,00 bis
35,00 € oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilt werden.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017, frühestens jedoch am Tag nach der
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der
Gemeinde Ostseebad Göhren vom 10.10.2008, zuletzt geändert durch die 6.
Änderungssatzung vom 04.02.2014 außer Kraft.
Göhren,
W.Pester
Bürgermeister
Hinweis:
Soweit beim Erlass der Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen
wurde, können diese Verstöße gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen
Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die
Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.“
Der Bürgermeister stellt das Abstimmungsergebnis fest:
gesetzlich gewählte Vertreter:
unbesetzte Mandate
Vertreter abzügl. unbesetztes Mandat
anwesend:
Ja-Stimmen:
Nein-Stimmen:
Stimmenthaltung:
11
3
8
6
4
1
1
7. Einwohnerfragestunde
Es werden folgende Punkte angesprochen:
Herr Lück: Dachstuhl – Museum
 Gibt es ein Holzschutzgutachten?
 Laut Recherche im Internet zum besagten Holzschutzmittel, kann
saniert werden, muss nicht in jedem Fall abgetragen werden,
wenn eine Belüftung vorhanden bzw. gegeben ist.
Bürgermeister: Holzschutzgutachten liegt vor. Sachverständige und Denkmalpflege
werden hinzugezogen. Besucherverkehr im Museum – es sollten
mögliche Klagen ausgeschlossen werden
Herr Lück: Kurabgabesatzung
 sind bisher Anträge auf Ermäßigungen von der Reha-Klinik
gestellt worden?
Herr Fenske: Ja, es wurden Anträge gestellt.
Bürgermeister: Die Anträge wurden nachgewiesen und es erfolgten Rückerstattungen.
Herr Lück: Ortsbus
 kleinerer Bus ist gut, Einsparung 33 T€.
 Fährt der Bus, trotz Einsparung, auch an den Wochenenden im
Winter? Die Frage wurde im Finanzausschuss bereits gestellt
und mit ja beantwortet.
 Fordert von den Gemeindevertretern die Beschlussvorlagen genau
zu lesen.
 Von der Bäderbahn muss man sich verabschieden. Erinnert den
Bürgermeister an sein Wahlversprechen
Herr Gums: Der Bus fährt jetzt von Mai bis Oktober und zum Jahreswechsel.
Bürgermeister: In einem Wahlprogramm war die Rede davon verschiedene Punkte
umzusetzen, dies ist ein Wunsch bez. Ziel und nicht immer
umsetzbar.
Herr Lück: Kalkulation für Übernachtungen und Gäste
 Welche Jahre wurden für die Kalkulation herangezogen?
Herr Fenske: Seit 2014 wird an der Kurabgabesatzung gearbeitet, daher ist der
Durchschnitt vor 2014 angesetzt worden.
Frau Förster: Was gedenkt die Gemeinde für die Urlauber und Gäste in der Vorund Nachsaison zu tun?
Bürgermeister: Die Satzung ist zum 01.01.2017 beschlossen worden. Beim
Veranstaltungsplan muss dies überdacht und in den Ausschüssen
Beraten werden.
Frau Förster: Gäste, die einen Busfahrplan haben möchten, werden mit 1,00 € zur
Kasse gebeten, zumal im Frühjahr und auch jetzt im Herbst die
aktuellen Zeiten nicht in den Busfahrplan eingepflegt wurden.
Bürgermeister: VVR verantwortlich, wird in der nächsten Beratung angesprochen.
Herr Rehning: Findet in diesem Jahr auch ein Weihnachtsmarkt statt?
Bürgermeister: Ja, am 1. Wochenende im Dezember im Kurpark.
Herr Rehnig: Rabatten in der Lindenstraße, wer ist für die Pflege zuständig?
Nachpflanzungen sind erforderlich, da vertrocknet.
Bürgermeister: Frau Knittel, SB Tiefbau ist zuständig. Es gibt aber Verträge
mit dem KEB, für die Pflege.
Der Bürgermeister sagt zu, dass die Pflege im nächsten Jahr
kontinuierlich erfolgen und für Nachpflanzungen gesorgt
wird.
(BA:BA/KEB)
Herr Rehnig: Vorschlag: Erwerb der Tageskurkarte auch über die Strandkorbbesitzer ermöglichen.
Bürgermeister: Dankt für die Anregung, wichtig ist die Kontrolle. Darüber muss
nun nachgedacht werden. Es gibt Verträge mit den Strandkorbbesitzern, in die dies noch eingearbeitet werden muss.
Herr Elgeti: Herbststurm – Unmengen von Abfall lagen am Strand. Hat es
geklappt, dass die Schule eine Säuberung organisiert hat. Die
Jugendlichen sollten zur Sauberhaltung der Umwelt herangezogen
werden.
Herr Fenske: Nein, dies konnte noch nicht durchgeführt werden.
Bürgermeister: Bisher konnte dies, in enger Zusammenarbeit mit der Schule, auch
organisiert werden.
Frau Förster: Presseartikel - Binzer FFW hat Fördermittel erhalten. Wieso kann
dies in Göhren nicht sein? Der Investor könnte sich auch
beteiligen. Wurden denn überhaupt schon mal Fördermittel
beantragt?
Bürgermeister: Der Investor hat mit Fördermitteln nichts zu tun. Die Größe der
Feuerwehr ist auch entscheidend. Die Verteilung der Fördermitttel obliegt den Ministerien.
Die Gemeinde hat heute Fördermittel für das Museumsschiff Luise
erhalten. Die Gemeinde und der KEB sind immer bestrebt Fördermittel zu bekommen, da gibt es mehrere Fördertöpfe. Ein
Eigenanteil der Gemeinde ist immer zu zahlen. Hier hat die
Gemeinde auch die Vorsorgepflicht den Nachkommen gegenüber.
Herr Walther: Die Feuerwehr hat in diesem Jahr eine 100%ige Förderung z.B. für
das Hydraulikaggregat bekommen.
Herr Rehnig: Was geschieht mit dem Museumshof, eine Verpachtung war ja nicht
möglich.
Bürgermeister: Fördermittel werden für die Erhaltung weiterhin beantragt
werden. Ein zeitlicher Rahmen kann zur Zeit nicht genannt
werden. Für das Museumsschiff Luise gibt es ja Fördermittel, das
Vorhaben muss nun umgesetzt werden. Vielleicht besteht die
Möglichkeit dieses dann wieder als Einrichtung zu nutzen.
Eine Zeitschiene kann für das Vorhaben Museumshof nicht genannt
werden.
Herr Lück: Ist der Gemeinde ein Termin für den Baubeginn des Parkhauses
bekannt.
Bürgermeister: Nein, es ist kein Termin bekannt.
Herr Lück: 18 Veranstaltungen im September davon mussten die Gäste für 15
Veranstaltungen zahlen. Dies ist mit der neuen Kurabgabesatzung
nicht mehr machbar.
Weitere Anfragen werden nicht gestellt.
8. Anfragen der Gemeindevertreter
Es werden keine Anfragen gestellt.
9. Schließen der Sitzung
Die öffentliche Sitzung wird durch den Bürgermeister um 19:45 Uhr geschlossen.
Es wird eine Pause von 5 Minuten eingelegt.