- Gewerkschaft der Pflichtschullehrerinnen und

der Standes– und Personalvertretung
RUNDSCHREIBEN
Gehaltsverhandlungen erfolgreich abgeschlossen
INHALT:
Gewerkschaft: Gehaltsverhandlungen erfolgreich abgeschlossen S 1 / Gehaltsabschlüsse seit 2010 S 2 / Die
geplante Umsetzung der Bildungsreform S 2 / SQA-Belohnungen für das Schuljahr 2015/2016 S 5 / PensionDurchrechnungszeitraum S 6
Personalvertretung: Ausschreibung Leiterstellen S 3 / BIDI/EDM: Änderungen im elektronischen Dienstreisemanagement S 4 und 5 / Frühinformationssystem S 6 / Pensionskonto Kontomitteilung S 7 /Arbeitswelt
Glosse: Die Geschichte von der fleißigen Ameise S 8
Rundschreiben 14 - 2016 vom 6. Dezember 2016
RS 14 - 2016 / 6. Dezember 2016
Seite 2
Gehaltsabschlüsse seit 2010
Die geplante Umsetzung der Bildungsreform
Auf Vorschlag der Bundesregierung wurde am 18. Oktober 2016 ein Ministerratsvortrag
unter dem Schlagwort „Autonomie“ beschlossen. Dazu gab es im Vorfeld keine Abklärung m it der Gew erkschaft der Pflichtschullehrer/ innen. Die angedachten
Gesetzesvorschläge haben ganz klar negative Auswirkungen auf die Qualität der Schule
in Österreich.
Bemerkenswert ist der Hinweis, dass die politischen Vorgaben des Bundes ohne die
„störende“ Einmischung von Ländern oder Schulpartnern (Eltern, Schüler/innen;
Lehrer/innen) (O-Ton Bundeskanzler Christian Kern!) umgesetzt werden sollen.
Die angedachten Verwaltungsebenen und die personelle Besetzung der Schlüsselpositionen führen zu einer Entmachtung der Bundesländer. Die Ebene der Schulaufsicht soll gänzlich gestrichen werden.
Die im § 63a SchUG verankerten Mitbestimmungsrechte sollen bis auf wenige Ausnahmen ersatzlos gestrichen werden. Alle Entscheidungen sollen künftig unter dem Deckmantel der Autonomie von der Schulclusterleitung getroffen werden. Die Beschneidung der Mitbestimmungsrechte sowie der Kontrollrechte
der Schulpartner widerspricht einem gesunden demokratischen Grundverständnis und den lange erarbeiteten Eckpunkten der Qualitätssicherung.
Die Abberufung der derzeitigen Direktor/innen bei gleichzeitiger Schaffung einer neuen Verwaltungsebene
bringt keinen pädagogischen Mehrwert und wirft etliche rechtliche Fragen auf. Durch den Verzicht auf
Kontrolle der Schulclusterleiter/innen ist der Willkür Tür und Tor geöffnet.
„Lehrer/innenressourcen“ zugunsten von Bereichsleiter/innen, Administrator/innen, Unterstützungs- und
Supportkräften umzuwandeln, führt zwangsläufig zu größeren Gruppen bzw. Klassen. Die Klassenschülerhöchstzahl bzw. alle Eröffnungs- und Teilungszahlen sollen ebenfalls gestrichen werden (Anmerkung: Die
Erhöhung der Klassenschülerhöchstzahl um eine Schülerin bringt ein Finanzvolumen von ca. 120 Mio. Euro
pro Jahr mit sich). Ein solches „kostenneutrales“ Autonomiepaket ist (zumindest aus der Sicht der Betroffenen) ein Sparpaket.
Wir als Gewerkschaft fordern daher:
Die geplanten Maßnahmen im Rahmen des „Autonomiepaketes“ müssen überarbeitet werden. Die Entwicklung eines echten Autonomiepaketes unter Mithilfe der Sozialpartner wird
begrüßt. Ein pädagogischer Mehrwert für unsere Kinder und Jugendlichen muss erkennbar
sein.
RS 14 - 2016 / 6. Dezember 2016
Seite 3
Ausschreibung Leiterstellen
GZ: IVa-2016/1885
Innsbruck, am 02.12.2016
Ausschreibung
von Leiterstellen an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen
Die Landesregierung schreibt nach § 26 Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes –
LDG 1984 die Leiterstellen an den nachstehend angeführten öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen aus:
Neue Sportmittelschule Imst Unterstadt (10 K lassen, 235 Schüler/ innen)
Volksschule Fügen (10 K lassen, 193 Schüler/ innen)
Neue Mittelschule II St. Johann i. T. (13 Klassen, 296 Schüler/ innen)
Zulässig sind Bewerbungen von Lehrpersonen mit aufrechtem Dienstverhältnis zum Land Tirol, die
die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle (entsprechende Lehramtsprüfung) erfüllen.
Mit Leiterstellen sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden:
Schulleitung und -management, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Führung
und Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule.
Von den Bewerber/innen werden folgende fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten erwartet:
- pädagogisch-fachliche Kompetenz
- Führungskompetenz
- Organisationsfähigkeit
- soziale Kompetent / Persönlichkeitsmerkmale
Wesentlich ist die Erläuterung von standortspezifischen Entwicklungsmöglichkeiten der Schule im Sinne
von inklusiver Schul- und Unterrichtsentwicklung aus der Perspektive der eigenen Führungskompetenz.
Ebenso ist eine Angabe von künftigen schulspezifischen Schwerpunktsetzungen im Sinne von Schulqualität
Allgemeinbildung (SQA) gewünscht.
Verwiesen wird auf die Richtlinien des Landesschulrates für Tirol für die Erstellung von Besetzungsvorschlägen, kundgemacht im Verordnungsblatt des Landesschulrates (http://www.lsr-t.gv.at/de/content/
verordnungsblatt ), Stück IV, Nr. 18 vom 18.04.2014.
Nach § 26a Abs. 2 LDG 1984 sind Ernennungen zu Schulleiter/innen zunächst auf einen Zeitraum
von vier Jahren wirksam.
Voraussetzung für den Entfall dieser zeitlichen Begrenzung ist die Bewährung als Schulleiter/in und
die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs - berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang.
Die Bewerbungen sind mit dem dafür vorgesehenen Formular „Bewerbung um eine Leiterstelle an
allgemeinbildenden Pflichtschulen“ im Dienstweg über die Schulleitung an die Landesregierung zu
richten. Das Formular steht auf der Homepage der Abteilung Bildung zum Download zur Verfügung
(https://www.tirol.gv.at/bildung/formulare/).
Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht.
Auf Grund der Bestimmung des § 26 Abs. 3 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 sind
auch Bewerbungen von Landesvertragslehrpersonen zulässig.
Als Ausschreibungstag gilt der 14. Dezember 2016.
Die Bewerbungsfrist endet am 14. Jänner 2017.
RS 14 - 2016 / 6. Dezember 2016
Seite 4
BIDI/EDM: Änderungen im elektronischen Dienstreisemanagement
Neue Abrechnungsmodalität: Beförderungszuschuss
Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 164/2015, wurden mit Wirksamkeitsbeginn 01.01.2016
auch einige Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 geändert.
Dienstreiseantrag
mit dem
(z.B. PHT-Fortbildungen) wurden bisher mit den günstigsten Tarifen
der öffentlichen Verkehrsmittel abgegolten. Die bisherige Auswahl des Fortbewegungsmittels
“Nutzung PKW – Abrechnung öffentliches Verkehrsmittel” wird ersetzt durch:
Nutzung PKW – Beförderungszuschuss
A) Abrechnung der Dienstreise ohne
t
t
l g
Mit einem Routenplaner, zB Google Maps berechnen Sie die zurückgelegten Kilometer Ihres
PKWs.
Abfahrt und Ankunft ist der Wohn- oder Dienstort je nach kürzester Strecke zur Adresse der
Dienstverrichtung. Geben Sie die zurückgelegten Kilometer ein, die Ermittlung der Fahrtkosten er
folgt durch „speichern und berechnen“.
B) Abrechnung der Dienstreise mit
t
t
l g
mit
Gemeinschaftsbus, ÖBB-Schulcard, ÖBB-Gruppenticket, Innerstädtisches VKM, VVT, Sonstiges
(zB. U-Bahn);
Tragen Sie die tatsächlich belegbaren Fahrtkosten ein und übermitteln Sie die Belege an die
Landesbuchhaltung.
ACHTUNG:

Bewahren Sie die Belege auf, Ihre Kosten werden nach der Übermittlung vergütet

Übermitteln Sie die Belege im Postweg, mittels Fax oder per Scan mittels E-Mail
Bei Bahnreisen ist eine Buchung des Business-Tickets durch die Abteilung Bildung nach wie vor möglich.
Das Ticket ist über BIDI/EDM zu beantragen und wird Ihnen per E-Mail zugesandt.
Sind keine Belege mehr vorhanden (zB verloren), gilt bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel
ebenso die Eingabe der zurückgelegten Kilometer, welche mit dem Routenplaner, zB Google Maps,
berechnet werden:
Öffentliche Verkehrsmittel - Beförderungszuschuss
Übermittlung der
l g
Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Landesbuchhaltung
Buchstabe A-M:
Buchstabe N-Z:
Eduard-Wallnöfer-Platz 3
6020 Innsbruck
E-Mail:
Frau Claudia Hauser
Tel.: 0512/508-2922
Fax: 0512/508-742905
E-Mail:
Frau Renate Arnold
Tel.: 0512/508-2964
Fax: 0512/508-742905
E-Mail:
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Fortsetzung nächste Seite
RS 14 - 2016 / 6. Dezember 2016
Seite 5
BIDI/EDM:
Der
Bei Weglängen bis 8 Kilometer: € 1,64 je Wegstrecke
Weglänge mehr als 8 Kilometer:
Kilometer 1 bis 50: € 0,20 je Kilometer
Kilometer 51 bis 300: € 0,10 je Kilometer
Ab Kilometer 301: € 0,05 je Kilometer
Insgesamt jedoch höchstens € 52,00 je Wegstrecke
(Regelung derzeit in § 7a Reisegebührenvorschrift 1955 – RGV, mit der Dienstrechtsnovelle 2016 erfolgt
voraussichtlich eine Verschiebung dieser Regelung vom § 7a in den § 7 Abs. 4 RGV)
Die Festlegung eines pauschalierten Beförderungszuschusses hat auch Auswirkungen auf jene Fälle, in
denen im Zuge einer Dienstreise die Nutzung des privaten PKW erfolgt, ohne dass der Dienstgeber
bestätigt, dass die Benützung des eigenen PKW im Dienstesinteresse liegt (Nutzung Privat-PKW
ohne
Auch bei der Abrechnung der Reisekosten in diesen Fällen gebührt
nunmehr der pauschalierte Beförderungszuschuss. Damit ist gleichzeitig der Vorteil verbunden, dass nicht
mehr aufwändig das günstigste öffentliche Verkehrsmittel für die jeweilige Strecke eruiert werden muss,
was angesichts der komplizierter werdenden Tarifsysteme zunehmend zur Herausforderung wurde.
für die
öffentlicher
tt
Bei der Abrechnung des Kostenersatzes für die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel ist ein Nachweis
über die angefallenen Kosten (Beleg, Kopie bzw. Scan des Fahrscheines etc.) erforderlich, um die
tatsächlich zustehende Reisekostenvergütung – unter Berücksichtigung von Ermäßigungen etc. – ermitteln zu können. Mögliche Tarifermäßigungen sind stets in Anspruch zu nehmen. Eine Ermittlung der
Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel rein aufgrund der Wegstrecke ist überdies aufgrund der komplizierten Tarifsysteme nicht mehr möglich.
Im Zuge der Abrechnung der Reisekosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist daher
nunmehr stets der konkret angefallene Betrag einzutragen.
Wurde der Beleg über die angefallenen Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
beispielsweise verloren, so besteht die Möglichkeit, den oben erwähnten Beförderungszuschuss zu
beantragen.
Hilfestellungen zu diesem Thema erhlaten Sie im Portal Tirol - BIDI (Bildungsdienste) - Neue Informationen: EDML (Elekronisches Dienstreisemanagement Lehrer/innen)
Eine Bitte von Hannes Schacher, dem Büroleiter im Bereich EDM:
Bitte sammeln Sie nicht alle Abrechnungen für Schulveranstaltungen, um diese
am Ende des Unterrichtsjahres an die Bildungsabteilung zu übermitteln, sondern
schicken Sie diese möglichst unmittelbar nach Durchführung der Veranstaltung
ab. Sie ersparen sich damit unnötige Wartezeiten und helfen den Bearbeitern in
der Abteilung Bildung, bei denen sich sonst am Schuljahresende Aktenberge auftürmen!
SQA-Belohnungen für das Schuljahr 2015/2016
Wie wir von unseren Kollegen aus Oberösterreich erfahren, wurde mit Schreiben des BMB vom 3. 11.
2016 der Betrag für die Belohnungen für die SQA-Umsetzung im Schuljahr 2015/2016 für die Landeslehrer/innen freigegeben. Wir ersuchen die betroffenen Kolleg/innen um Überprüfung, ob diese Belohnung
auch auf ihren Bezugsnachweisen aufscheint! Die Belohnung ist wie immer gestaffelt nach Anzahl der
Klassen der jeweiligen Schulen. In Oberösterreich werden die Belohnungen an die pragmatisierten
Lehrer/innen mit 1. 1. 2017 und an die Vertragslehrer/innen am 15. 1. 2017 ausbezahlt.
Hinweis: Noch immer kontrollieren viele Kolleginnen und Kollegen ihre Bezugsnachweise nicht oder nur
sehr selten. Auf unserer Homepage gibt es eine Anleitung, wie man zum elektronischen Bezugsnachweis
kommt (http://www.aps-tirol.at/cms/merkblaetter —>Bezugsnachweis - Infos zum Lohnzettel).
unser service macht sie sicher - mit sicherheit mehr service - www.aps-tirol.at
RS 14 - 2016 / 6. Dezember 2016
Seite 6
Frühinformationssystem
Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer
des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung
aufzunehmen.
Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem
Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären,
ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den
Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer nachweislich
Gelegenheit
zu
einem
beratenden
Gespräch
zu
geben
(Frühinformationssystem).
Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung
(z. B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Wenn
darüber hinaus die Leistungen einer Schülerin/eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass
sie/er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu
beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem/der Schüler/in
sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom/von der unterrichtenden Lehrer/in
Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten zu geben.
Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten in schwerwiegender
Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand
oder vom unterrichtenden Lehrer nachweislich Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben
(Frühinformationssystem).
Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (z. B. individuelles
Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den
schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten.
Nicht vergessen: Führen von Gesprächsprotokollen (m öglichst m it Unterschrift der Eltern und
der/des Lehrerin/Lehrers.) Aufheben/Kopieren/Sammeln aller Unterlagen (Mitteilungen, Tests, Gesprächsprotokolle, Förderpläne, …).
Pension/Durchrechnungszeitraum PG § 4 u. § 91
Fragen nach dem Durchrechnungszeitraum tauchen beinahe täglich bei uns auf. Daher hier ein kleiner
Wegweiser diesbezüglich:
Der Durchrechnungszeitraum hängt vom Kalenderjahr des Pensionsantritts ab. Er beträgt ab dem Jahr
2028 insgesamt 480 Monate (= 40 Jahre). Bis dahin steigt er jährlich und progressiv an.
Kalenderjahr
Jahre+
Monate
Kalenderjahr
Jahre+
2015
15 J + 6 M
2020
24 J + 8 M
2025
34 J + 3 M
2016
17 J + 4 M
2021
26 J + 7 M
2026
36 J + 2 M
2017
19 J + 2 M
2022
28 J + 6 M
2027
38 J + 1 M
2018
21 J
2023
30 J + 5 M
ab 2028
Monate
Kalenderjahr
Jahre+
Monate
40 J
Der Durchrechnungszeitraum wird durch Kindererziehungszeiten (um höchstens 36 Monate pro Kind) und
die Zeit einer Familienhospizkarenz reduziert. Ein Durchrechnungszeitraum von 180 Monaten (= 15 Jahre)
darf dadurch jedoch nicht unterschritten werden. Damit können solche Reduktionen erst bei Pensionierungen seit dem Jahr 2015 wirksam werden.
Hinsichtlich dieser Regelung ist es zu Berechnungsproblemen gekommen, die jedoch nun beseitigt werden konnten.
mit www.aps-tirol.at einfach besser informiert
RS 14 - 2016 / 6. Dezember 2016
Pensionskonto Kontomitteilung:
Seite 7
(Jahrgang 1955-1975)
Alle Kolleginnen und Kollegen, die zwischen 1.1.1955 und 31.12.1975 geboren und vor 1.1.2005
pragmatisiert wurden, erhalten in den nächsten Wochen die Pensionskonto-Erstmitteilung per
Post übermittelt.
Es ist sinnvoll, diese Mitteilung gemeinsam mit den jährlich ausgehändigten Mitteilungen gemäß
§ 4 Abs. 3 PG 1965 über die Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag aufzubewahren:
Pensionskonto Kontomitteilung
Sehr geehrte …
Aufgrund des Allgemeinen Pensionsgesetzes (BGBl I Nr. 142/2004) und des Pensionsgesetzes
1965 ist für alle nach dem 31.12.1954 geborenen Beamtinnen und Beamten ein Pensionskonto
einzurichten und zu führen. Dieses Pensionskonto bildet eine der Grundlagen für die zukünftige
Berechnung Ihres Ruhebezuges nach dem Prinzip der Parallelrechnung.
Die Errichtung des Pensionskontos erfordert einen neuen Blick auf Ihre bisherige Versicherungslaufbahn. Wesentlich für das Pensionskonto sind:
alle Zeiten, für die Pensionsbeiträge oder Überweisungsbeträge geleistet wurden, die so genannten „Teilversicherungszeiten" (= bisherige „Ersatzzeiten") wie beispielsweise Kindererziehungszeiten, Präsenzdienstzeiten, Familienhospizkarenzzeiten, Zeiten des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
bzw. Notstandshilfe.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens haben wir daher sämtliche bis 31.12.2004 angefallenen
und für die Führung des Pensionskontos relevanten Daten zu erheben.
Den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 entsprechend übersenden wir Ihnen als Ergebnis
des Ermittlungsverfahrens eine chronologische Aufstellung Ihrer für das Beamtenpensionskonto
maßgebenden Zeiten samt den dazugehörigen Beitragsgrundlagen.
Versicherungszeiten (z. B. Zeiten eines Dienstverhältnisses als Vertragsbedienstete/r), für die wegen der noch nicht erfolgten Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten noch kein Überweisungsbetrag an den Bund geleistet worden ist, werden beim zuständigen Pensionsversicherungsträger in einem eigenen Pensionskonto geführt.
Dies gilt auch für Zeiten vor dem 18. Lebensjahr, für die weder der Bund einen Überweisungsbetrag erhalten hat noch dem Beamten/der Beamtin ein Erstattungsbetrag ausgezahlt worden ist.
Erst aufgrund einer möglichen Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten können diese Zeiten in
Ihr Beamtenpensionskonto transferiert werden.
Zeiten, die Sie bereits von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen haben
oder für die Sie einen Erstattungsbetrag erhalten haben, können im Pensionskonto nur dann berücksichtigt werden, wenn Sie sie nachkaufen. Über die Nachkaufsmöglichkeit informiert Sie Ihre
Dienstbehörde. Das gilt auch für den allfälligen Nachkauf von Schul- bzw. Studienzeiten.
Sollten die in der Aufstellung enthaltenen Daten aus anderen Gründen lückenhaft oder unrichtig
sein, haben Sie die Möglichkeit, die Richtigkeit der Mitteilung im Dienstweg innerhalb von vier
Wochen nach Zustellung dieser M itteilung schriftlich unter Angabe von Gründen zu
bestreiten. Ihre Dienstbehörde wird daraufhin entweder eine Korrektur veranlassen oder einen
rechtsmittelfähigen Bescheid über strittige Daten erlassen.
Die Aufstellung hinsichtlich der Beitragsgrundlagen, Teilgutschriften und Gesamtgutschriften
kann vom/(von der) Dienstnehmer/in überblicksmäßig auf folgende Punkte hin überprüft werden:

Sind alle Kindererziehungszeiten in der Aufstellung enthalten?

Gibt es unerklärliche Lücken oder nicht nachvollziehbare Beitragsgrundlagen (plötzliche Einbrüche, obwohl im betreffenden Jahr ein Vollzeit-Arbeitsverhältnis vorlag)?
Fragen diesbezüglich können Ihnen nur die Mitarbeiter/innen der Abteilung Bildung (Sachbearbeiter für
die entsprechende Bildungsregion) beantw orten. Eine Aufstellung der Sachbearbeiter/ innen
finden Sie in unserem Lehrer/innenkalender!
RS 14 - 2016 / 6. Dezember 2016
Seite 8
Arbeitswelt – Die Geschichte von der fleißigen Ameise
Jeden Morgen kam die fleißige Ameise fröhlich zum Dienst. Sie liebte ihre Arbeit. An
ihrem Arbeitsplatz verbrachte sie immerhin die meiste Zeit des Tages. Mitunter hatte
sie schwierige Probleme zu lösen und zeitweise wurde ihr viel zusätzliche Arbeit aufgebürdet.
Sie ist sehr produktiv, motiviert und zufrieden mit ihrer Arbeit.
Der Chef, der Löwe, war überrascht zu sehen, dass die Ameise völlig selbstständig und
eigenverantwortlich arbeitete, und er dachte, wenn die Ameise ohne Aufsicht schon gut
arbeitete, dann würde sie unter Aufsicht noch viel produktiver werden! So stellte er die
Schabe ein, die fundierte Führungserfahrung hatte und bekannt dafür war, exzellente
Berichte zu schreiben.
Die Schabe beschloss, zunächst eine geregelte Arbeitszeit mit Zeiterfassung einzuführen. Dann brauchte
sie noch eine Sekretärin, um die vielen Berichte zu schreiben. Daher stellte sie die Spinne ein, die alle Daten verwaltete und alle Telefongespräche und E-Mails überwachte. Der Chef war hoch erfreut über die
Berichte der Schabe und bat sie, Grafiken zu erstellen über die Produktionsdaten, Analysen und Entwicklungen, mit denen er bei den Vorstandssitzungen glänzen konnte. Dafür benötigte die Schabe einen neuen PC und einen Farb-Laserdrucker und stellte die Fliege als Leiter der IT-Abteilung ein.
Die Ameise, die immer sehr produktiv und motiviert war, begann die immer größer werdende Bürokratie
zu hassen und die vielen Besprechungen, die fast ihre gesamte Arbeitszeit in Anspruch nahmen und für
die Belange in der Abteilung überflüssig waren. Der Chef kam zu dem Entschluss, einen Abteilungsleiter
für die Abteilung zu benennen, in der die Ameise arbeitete. Die neue Position erhielt die Zikade, die zwar
von der Arbeit in der Abteilung keine Ahnung hatte, jedoch beim Löwen „einen Stein im Brett“ hatte.
Zuerst bestellte diese sich einen neuen Teppich und einen ergonomischen Bürostuhl für ihr Büro. Zusätzlich brauchte sie noch ein Notebook und einen persönlichen Assistenten, den sie aus ihrer früheren Position mitbrachte und der ihr half, eine Strategie für eine Optimierung zur Arbeits- und Budgetkontrolle zu
erstellen (die brauchte die Schabe unbedingt für den nächsten Geschäftsbericht!).
Die Abteilung, in der die Ameise arbeitet, ist heute ein trostloser Ort, an dem niemand mehr lacht und
jeder frustriert ist. Deshalb überzeugte die Zikade den Chef, dass es absolut notwendig sei, eine Untersuchung über die schlechte Arbeitsatmosphäre in der Abteilung zu erstellen. Nach einer Kosten-NutzenAnalyse der Abteilung, in der die Ameise arbeitete, erkannte der Löwe sehr schnell, dass die Produktivität
extrem nachgelassen hatte, und beauftragte den überregional anerkannten Unternehmensberater „Eule”,
den Fall zu analysieren und Verbesserungsvorschläge zu machen.
Nach 3 Monaten legte die Eule ihren mehrbändigen Bericht vor und stellte abschließend fest: „Die Abteilung ist überbesetzt.“
Raten Sie, wer entlassen wurde? Natürlich die Ameise, weil sie „nicht motiviert war“ und auch sonst ein
„negatives Verhalten“ zeigte.
Die Moral
Es sollte dir nicht im Traum einfallen, eine fleißig arbeitende, fröhliche Ameise zu sein. Es ist viel besser
eine Heuschrecke oder ein Mistkäfer zu sein, wenn auch unnütz und unfähig. Diese brauchen keinen Supervisor, es stresst sie niemand.
Wenn du nicht anders kannst als fleißig und arbeitsam zu sein, dann zeige niemandem, dass du fröhlich
bist und dass dir deine Arbeit Freude macht! Erfinde von Zeit zu Zeit ein Unglück, jammere und beschwere dich, damit es niemandem in den Sinn kommt, dich zu beneiden, nur weil du Spaß an deiner Arbeit
hast.
Wenn du das auch nicht kannst, dann mach dich selbstständig. So können sich wenigstens all die Mistkäfer, Spinnen, Heuschrecken, Fliegen, Kröten und Eulen nicht auf deinem Rücken ausruhen – aber auch
das ist in der heutigen Zeit gar nicht so einfach, denn dann kommen andere Heuschrecken.
PS: Ähnlichkeiten mit tatsächlich lebenden Personen sind rein zufällig und frei erfunden … oder doch
nicht?
240.140 GÖD-Mitglieder sind ein eindeutiges Signal
Danke für die Solidarität!
Mit kollegialen Grüßen
Gerhard Schatz
Walter Meixner
Vorsitzender
Peter Spanblöchl MSc