der Standes– und Personalvertretung RUNDSCHREIBEN Gehaltsverhandlungen erfolgreich abgeschlossen INHALT: Gewerkschaft: Gehaltsverhandlungen erfolgreich abgeschlossen S 1 / Gehaltsabschlüsse seit 2010 S 2 / Die geplante Umsetzung der Bildungsreform S 2 / SQA-Belohnungen für das Schuljahr 2015/2016 S 5 / PensionDurchrechnungszeitraum S 6 Personalvertretung: Ausschreibung Leiterstellen S 3 / BIDI/EDM: Änderungen im elektronischen Dienstreisemanagement S 4 und 5 / Frühinformationssystem S 6 / Pensionskonto Kontomitteilung S 7 /Arbeitswelt Glosse: Die Geschichte von der fleißigen Ameise S 8 Rundschreiben 14 - 2016 vom 6. Dezember 2016 RS 14 - 2016 / 6. Dezember 2016 Seite 2 Gehaltsabschlüsse seit 2010 Die geplante Umsetzung der Bildungsreform Auf Vorschlag der Bundesregierung wurde am 18. Oktober 2016 ein Ministerratsvortrag unter dem Schlagwort „Autonomie“ beschlossen. Dazu gab es im Vorfeld keine Abklärung m it der Gew erkschaft der Pflichtschullehrer/ innen. Die angedachten Gesetzesvorschläge haben ganz klar negative Auswirkungen auf die Qualität der Schule in Österreich. Bemerkenswert ist der Hinweis, dass die politischen Vorgaben des Bundes ohne die „störende“ Einmischung von Ländern oder Schulpartnern (Eltern, Schüler/innen; Lehrer/innen) (O-Ton Bundeskanzler Christian Kern!) umgesetzt werden sollen. Die angedachten Verwaltungsebenen und die personelle Besetzung der Schlüsselpositionen führen zu einer Entmachtung der Bundesländer. Die Ebene der Schulaufsicht soll gänzlich gestrichen werden. Die im § 63a SchUG verankerten Mitbestimmungsrechte sollen bis auf wenige Ausnahmen ersatzlos gestrichen werden. Alle Entscheidungen sollen künftig unter dem Deckmantel der Autonomie von der Schulclusterleitung getroffen werden. Die Beschneidung der Mitbestimmungsrechte sowie der Kontrollrechte der Schulpartner widerspricht einem gesunden demokratischen Grundverständnis und den lange erarbeiteten Eckpunkten der Qualitätssicherung. Die Abberufung der derzeitigen Direktor/innen bei gleichzeitiger Schaffung einer neuen Verwaltungsebene bringt keinen pädagogischen Mehrwert und wirft etliche rechtliche Fragen auf. Durch den Verzicht auf Kontrolle der Schulclusterleiter/innen ist der Willkür Tür und Tor geöffnet. „Lehrer/innenressourcen“ zugunsten von Bereichsleiter/innen, Administrator/innen, Unterstützungs- und Supportkräften umzuwandeln, führt zwangsläufig zu größeren Gruppen bzw. Klassen. Die Klassenschülerhöchstzahl bzw. alle Eröffnungs- und Teilungszahlen sollen ebenfalls gestrichen werden (Anmerkung: Die Erhöhung der Klassenschülerhöchstzahl um eine Schülerin bringt ein Finanzvolumen von ca. 120 Mio. Euro pro Jahr mit sich). Ein solches „kostenneutrales“ Autonomiepaket ist (zumindest aus der Sicht der Betroffenen) ein Sparpaket. Wir als Gewerkschaft fordern daher: Die geplanten Maßnahmen im Rahmen des „Autonomiepaketes“ müssen überarbeitet werden. Die Entwicklung eines echten Autonomiepaketes unter Mithilfe der Sozialpartner wird begrüßt. Ein pädagogischer Mehrwert für unsere Kinder und Jugendlichen muss erkennbar sein. RS 14 - 2016 / 6. Dezember 2016 Seite 3 Ausschreibung Leiterstellen GZ: IVa-2016/1885 Innsbruck, am 02.12.2016 Ausschreibung von Leiterstellen an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen Die Landesregierung schreibt nach § 26 Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984 die Leiterstellen an den nachstehend angeführten öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen aus: Neue Sportmittelschule Imst Unterstadt (10 K lassen, 235 Schüler/ innen) Volksschule Fügen (10 K lassen, 193 Schüler/ innen) Neue Mittelschule II St. Johann i. T. (13 Klassen, 296 Schüler/ innen) Zulässig sind Bewerbungen von Lehrpersonen mit aufrechtem Dienstverhältnis zum Land Tirol, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle (entsprechende Lehramtsprüfung) erfüllen. Mit Leiterstellen sind insbesondere folgende Aufgaben verbunden: Schulleitung und -management, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Führung und Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule. Von den Bewerber/innen werden folgende fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten erwartet: - pädagogisch-fachliche Kompetenz - Führungskompetenz - Organisationsfähigkeit - soziale Kompetent / Persönlichkeitsmerkmale Wesentlich ist die Erläuterung von standortspezifischen Entwicklungsmöglichkeiten der Schule im Sinne von inklusiver Schul- und Unterrichtsentwicklung aus der Perspektive der eigenen Führungskompetenz. Ebenso ist eine Angabe von künftigen schulspezifischen Schwerpunktsetzungen im Sinne von Schulqualität Allgemeinbildung (SQA) gewünscht. Verwiesen wird auf die Richtlinien des Landesschulrates für Tirol für die Erstellung von Besetzungsvorschlägen, kundgemacht im Verordnungsblatt des Landesschulrates (http://www.lsr-t.gv.at/de/content/ verordnungsblatt ), Stück IV, Nr. 18 vom 18.04.2014. Nach § 26a Abs. 2 LDG 1984 sind Ernennungen zu Schulleiter/innen zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. Voraussetzung für den Entfall dieser zeitlichen Begrenzung ist die Bewährung als Schulleiter/in und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs - berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Die Bewerbungen sind mit dem dafür vorgesehenen Formular „Bewerbung um eine Leiterstelle an allgemeinbildenden Pflichtschulen“ im Dienstweg über die Schulleitung an die Landesregierung zu richten. Das Formular steht auf der Homepage der Abteilung Bildung zum Download zur Verfügung (https://www.tirol.gv.at/bildung/formulare/). Bewerbungen von Frauen sind besonders erwünscht. Auf Grund der Bestimmung des § 26 Abs. 3 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 sind auch Bewerbungen von Landesvertragslehrpersonen zulässig. Als Ausschreibungstag gilt der 14. Dezember 2016. Die Bewerbungsfrist endet am 14. Jänner 2017. RS 14 - 2016 / 6. Dezember 2016 Seite 4 BIDI/EDM: Änderungen im elektronischen Dienstreisemanagement Neue Abrechnungsmodalität: Beförderungszuschuss Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 164/2015, wurden mit Wirksamkeitsbeginn 01.01.2016 auch einige Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 geändert. Dienstreiseantrag mit dem (z.B. PHT-Fortbildungen) wurden bisher mit den günstigsten Tarifen der öffentlichen Verkehrsmittel abgegolten. Die bisherige Auswahl des Fortbewegungsmittels “Nutzung PKW – Abrechnung öffentliches Verkehrsmittel” wird ersetzt durch: Nutzung PKW – Beförderungszuschuss A) Abrechnung der Dienstreise ohne t t l g Mit einem Routenplaner, zB Google Maps berechnen Sie die zurückgelegten Kilometer Ihres PKWs. Abfahrt und Ankunft ist der Wohn- oder Dienstort je nach kürzester Strecke zur Adresse der Dienstverrichtung. Geben Sie die zurückgelegten Kilometer ein, die Ermittlung der Fahrtkosten er folgt durch „speichern und berechnen“. B) Abrechnung der Dienstreise mit t t l g mit Gemeinschaftsbus, ÖBB-Schulcard, ÖBB-Gruppenticket, Innerstädtisches VKM, VVT, Sonstiges (zB. U-Bahn); Tragen Sie die tatsächlich belegbaren Fahrtkosten ein und übermitteln Sie die Belege an die Landesbuchhaltung. ACHTUNG: Bewahren Sie die Belege auf, Ihre Kosten werden nach der Übermittlung vergütet Übermitteln Sie die Belege im Postweg, mittels Fax oder per Scan mittels E-Mail Bei Bahnreisen ist eine Buchung des Business-Tickets durch die Abteilung Bildung nach wie vor möglich. Das Ticket ist über BIDI/EDM zu beantragen und wird Ihnen per E-Mail zugesandt. Sind keine Belege mehr vorhanden (zB verloren), gilt bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ebenso die Eingabe der zurückgelegten Kilometer, welche mit dem Routenplaner, zB Google Maps, berechnet werden: Öffentliche Verkehrsmittel - Beförderungszuschuss Übermittlung der l g Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung Landesbuchhaltung Buchstabe A-M: Buchstabe N-Z: Eduard-Wallnöfer-Platz 3 6020 Innsbruck E-Mail: Frau Claudia Hauser Tel.: 0512/508-2922 Fax: 0512/508-742905 E-Mail: Frau Renate Arnold Tel.: 0512/508-2964 Fax: 0512/508-742905 E-Mail: [email protected] [email protected] [email protected] Fortsetzung nächste Seite RS 14 - 2016 / 6. Dezember 2016 Seite 5 BIDI/EDM: Der Bei Weglängen bis 8 Kilometer: € 1,64 je Wegstrecke Weglänge mehr als 8 Kilometer: Kilometer 1 bis 50: € 0,20 je Kilometer Kilometer 51 bis 300: € 0,10 je Kilometer Ab Kilometer 301: € 0,05 je Kilometer Insgesamt jedoch höchstens € 52,00 je Wegstrecke (Regelung derzeit in § 7a Reisegebührenvorschrift 1955 – RGV, mit der Dienstrechtsnovelle 2016 erfolgt voraussichtlich eine Verschiebung dieser Regelung vom § 7a in den § 7 Abs. 4 RGV) Die Festlegung eines pauschalierten Beförderungszuschusses hat auch Auswirkungen auf jene Fälle, in denen im Zuge einer Dienstreise die Nutzung des privaten PKW erfolgt, ohne dass der Dienstgeber bestätigt, dass die Benützung des eigenen PKW im Dienstesinteresse liegt (Nutzung Privat-PKW ohne Auch bei der Abrechnung der Reisekosten in diesen Fällen gebührt nunmehr der pauschalierte Beförderungszuschuss. Damit ist gleichzeitig der Vorteil verbunden, dass nicht mehr aufwändig das günstigste öffentliche Verkehrsmittel für die jeweilige Strecke eruiert werden muss, was angesichts der komplizierter werdenden Tarifsysteme zunehmend zur Herausforderung wurde. für die öffentlicher tt Bei der Abrechnung des Kostenersatzes für die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel ist ein Nachweis über die angefallenen Kosten (Beleg, Kopie bzw. Scan des Fahrscheines etc.) erforderlich, um die tatsächlich zustehende Reisekostenvergütung – unter Berücksichtigung von Ermäßigungen etc. – ermitteln zu können. Mögliche Tarifermäßigungen sind stets in Anspruch zu nehmen. Eine Ermittlung der Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel rein aufgrund der Wegstrecke ist überdies aufgrund der komplizierten Tarifsysteme nicht mehr möglich. Im Zuge der Abrechnung der Reisekosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist daher nunmehr stets der konkret angefallene Betrag einzutragen. Wurde der Beleg über die angefallenen Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels beispielsweise verloren, so besteht die Möglichkeit, den oben erwähnten Beförderungszuschuss zu beantragen. Hilfestellungen zu diesem Thema erhlaten Sie im Portal Tirol - BIDI (Bildungsdienste) - Neue Informationen: EDML (Elekronisches Dienstreisemanagement Lehrer/innen) Eine Bitte von Hannes Schacher, dem Büroleiter im Bereich EDM: Bitte sammeln Sie nicht alle Abrechnungen für Schulveranstaltungen, um diese am Ende des Unterrichtsjahres an die Bildungsabteilung zu übermitteln, sondern schicken Sie diese möglichst unmittelbar nach Durchführung der Veranstaltung ab. Sie ersparen sich damit unnötige Wartezeiten und helfen den Bearbeitern in der Abteilung Bildung, bei denen sich sonst am Schuljahresende Aktenberge auftürmen! SQA-Belohnungen für das Schuljahr 2015/2016 Wie wir von unseren Kollegen aus Oberösterreich erfahren, wurde mit Schreiben des BMB vom 3. 11. 2016 der Betrag für die Belohnungen für die SQA-Umsetzung im Schuljahr 2015/2016 für die Landeslehrer/innen freigegeben. Wir ersuchen die betroffenen Kolleg/innen um Überprüfung, ob diese Belohnung auch auf ihren Bezugsnachweisen aufscheint! Die Belohnung ist wie immer gestaffelt nach Anzahl der Klassen der jeweiligen Schulen. In Oberösterreich werden die Belohnungen an die pragmatisierten Lehrer/innen mit 1. 1. 2017 und an die Vertragslehrer/innen am 15. 1. 2017 ausbezahlt. Hinweis: Noch immer kontrollieren viele Kolleginnen und Kollegen ihre Bezugsnachweise nicht oder nur sehr selten. Auf unserer Homepage gibt es eine Anleitung, wie man zum elektronischen Bezugsnachweis kommt (http://www.aps-tirol.at/cms/merkblaetter —>Bezugsnachweis - Infos zum Lohnzettel). unser service macht sie sicher - mit sicherheit mehr service - www.aps-tirol.at RS 14 - 2016 / 6. Dezember 2016 Seite 6 Frühinformationssystem Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen. Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer nachweislich Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z. B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Wenn darüber hinaus die Leistungen einer Schülerin/eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass sie/er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem/der Schüler/in sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom/von der unterrichtenden Lehrer/in Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten zu geben. Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten in schwerwiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer nachweislich Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (z. B. individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Nicht vergessen: Führen von Gesprächsprotokollen (m öglichst m it Unterschrift der Eltern und der/des Lehrerin/Lehrers.) Aufheben/Kopieren/Sammeln aller Unterlagen (Mitteilungen, Tests, Gesprächsprotokolle, Förderpläne, …). Pension/Durchrechnungszeitraum PG § 4 u. § 91 Fragen nach dem Durchrechnungszeitraum tauchen beinahe täglich bei uns auf. Daher hier ein kleiner Wegweiser diesbezüglich: Der Durchrechnungszeitraum hängt vom Kalenderjahr des Pensionsantritts ab. Er beträgt ab dem Jahr 2028 insgesamt 480 Monate (= 40 Jahre). Bis dahin steigt er jährlich und progressiv an. Kalenderjahr Jahre+ Monate Kalenderjahr Jahre+ 2015 15 J + 6 M 2020 24 J + 8 M 2025 34 J + 3 M 2016 17 J + 4 M 2021 26 J + 7 M 2026 36 J + 2 M 2017 19 J + 2 M 2022 28 J + 6 M 2027 38 J + 1 M 2018 21 J 2023 30 J + 5 M ab 2028 Monate Kalenderjahr Jahre+ Monate 40 J Der Durchrechnungszeitraum wird durch Kindererziehungszeiten (um höchstens 36 Monate pro Kind) und die Zeit einer Familienhospizkarenz reduziert. Ein Durchrechnungszeitraum von 180 Monaten (= 15 Jahre) darf dadurch jedoch nicht unterschritten werden. Damit können solche Reduktionen erst bei Pensionierungen seit dem Jahr 2015 wirksam werden. Hinsichtlich dieser Regelung ist es zu Berechnungsproblemen gekommen, die jedoch nun beseitigt werden konnten. mit www.aps-tirol.at einfach besser informiert RS 14 - 2016 / 6. Dezember 2016 Pensionskonto Kontomitteilung: Seite 7 (Jahrgang 1955-1975) Alle Kolleginnen und Kollegen, die zwischen 1.1.1955 und 31.12.1975 geboren und vor 1.1.2005 pragmatisiert wurden, erhalten in den nächsten Wochen die Pensionskonto-Erstmitteilung per Post übermittelt. Es ist sinnvoll, diese Mitteilung gemeinsam mit den jährlich ausgehändigten Mitteilungen gemäß § 4 Abs. 3 PG 1965 über die Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag aufzubewahren: Pensionskonto Kontomitteilung Sehr geehrte … Aufgrund des Allgemeinen Pensionsgesetzes (BGBl I Nr. 142/2004) und des Pensionsgesetzes 1965 ist für alle nach dem 31.12.1954 geborenen Beamtinnen und Beamten ein Pensionskonto einzurichten und zu führen. Dieses Pensionskonto bildet eine der Grundlagen für die zukünftige Berechnung Ihres Ruhebezuges nach dem Prinzip der Parallelrechnung. Die Errichtung des Pensionskontos erfordert einen neuen Blick auf Ihre bisherige Versicherungslaufbahn. Wesentlich für das Pensionskonto sind: alle Zeiten, für die Pensionsbeiträge oder Überweisungsbeträge geleistet wurden, die so genannten „Teilversicherungszeiten" (= bisherige „Ersatzzeiten") wie beispielsweise Kindererziehungszeiten, Präsenzdienstzeiten, Familienhospizkarenzzeiten, Zeiten des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens haben wir daher sämtliche bis 31.12.2004 angefallenen und für die Führung des Pensionskontos relevanten Daten zu erheben. Den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 entsprechend übersenden wir Ihnen als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eine chronologische Aufstellung Ihrer für das Beamtenpensionskonto maßgebenden Zeiten samt den dazugehörigen Beitragsgrundlagen. Versicherungszeiten (z. B. Zeiten eines Dienstverhältnisses als Vertragsbedienstete/r), für die wegen der noch nicht erfolgten Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten noch kein Überweisungsbetrag an den Bund geleistet worden ist, werden beim zuständigen Pensionsversicherungsträger in einem eigenen Pensionskonto geführt. Dies gilt auch für Zeiten vor dem 18. Lebensjahr, für die weder der Bund einen Überweisungsbetrag erhalten hat noch dem Beamten/der Beamtin ein Erstattungsbetrag ausgezahlt worden ist. Erst aufgrund einer möglichen Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten können diese Zeiten in Ihr Beamtenpensionskonto transferiert werden. Zeiten, die Sie bereits von der Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen haben oder für die Sie einen Erstattungsbetrag erhalten haben, können im Pensionskonto nur dann berücksichtigt werden, wenn Sie sie nachkaufen. Über die Nachkaufsmöglichkeit informiert Sie Ihre Dienstbehörde. Das gilt auch für den allfälligen Nachkauf von Schul- bzw. Studienzeiten. Sollten die in der Aufstellung enthaltenen Daten aus anderen Gründen lückenhaft oder unrichtig sein, haben Sie die Möglichkeit, die Richtigkeit der Mitteilung im Dienstweg innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieser M itteilung schriftlich unter Angabe von Gründen zu bestreiten. Ihre Dienstbehörde wird daraufhin entweder eine Korrektur veranlassen oder einen rechtsmittelfähigen Bescheid über strittige Daten erlassen. Die Aufstellung hinsichtlich der Beitragsgrundlagen, Teilgutschriften und Gesamtgutschriften kann vom/(von der) Dienstnehmer/in überblicksmäßig auf folgende Punkte hin überprüft werden: Sind alle Kindererziehungszeiten in der Aufstellung enthalten? Gibt es unerklärliche Lücken oder nicht nachvollziehbare Beitragsgrundlagen (plötzliche Einbrüche, obwohl im betreffenden Jahr ein Vollzeit-Arbeitsverhältnis vorlag)? Fragen diesbezüglich können Ihnen nur die Mitarbeiter/innen der Abteilung Bildung (Sachbearbeiter für die entsprechende Bildungsregion) beantw orten. Eine Aufstellung der Sachbearbeiter/ innen finden Sie in unserem Lehrer/innenkalender! RS 14 - 2016 / 6. Dezember 2016 Seite 8 Arbeitswelt – Die Geschichte von der fleißigen Ameise Jeden Morgen kam die fleißige Ameise fröhlich zum Dienst. Sie liebte ihre Arbeit. An ihrem Arbeitsplatz verbrachte sie immerhin die meiste Zeit des Tages. Mitunter hatte sie schwierige Probleme zu lösen und zeitweise wurde ihr viel zusätzliche Arbeit aufgebürdet. Sie ist sehr produktiv, motiviert und zufrieden mit ihrer Arbeit. Der Chef, der Löwe, war überrascht zu sehen, dass die Ameise völlig selbstständig und eigenverantwortlich arbeitete, und er dachte, wenn die Ameise ohne Aufsicht schon gut arbeitete, dann würde sie unter Aufsicht noch viel produktiver werden! So stellte er die Schabe ein, die fundierte Führungserfahrung hatte und bekannt dafür war, exzellente Berichte zu schreiben. Die Schabe beschloss, zunächst eine geregelte Arbeitszeit mit Zeiterfassung einzuführen. Dann brauchte sie noch eine Sekretärin, um die vielen Berichte zu schreiben. Daher stellte sie die Spinne ein, die alle Daten verwaltete und alle Telefongespräche und E-Mails überwachte. Der Chef war hoch erfreut über die Berichte der Schabe und bat sie, Grafiken zu erstellen über die Produktionsdaten, Analysen und Entwicklungen, mit denen er bei den Vorstandssitzungen glänzen konnte. Dafür benötigte die Schabe einen neuen PC und einen Farb-Laserdrucker und stellte die Fliege als Leiter der IT-Abteilung ein. Die Ameise, die immer sehr produktiv und motiviert war, begann die immer größer werdende Bürokratie zu hassen und die vielen Besprechungen, die fast ihre gesamte Arbeitszeit in Anspruch nahmen und für die Belange in der Abteilung überflüssig waren. Der Chef kam zu dem Entschluss, einen Abteilungsleiter für die Abteilung zu benennen, in der die Ameise arbeitete. Die neue Position erhielt die Zikade, die zwar von der Arbeit in der Abteilung keine Ahnung hatte, jedoch beim Löwen „einen Stein im Brett“ hatte. Zuerst bestellte diese sich einen neuen Teppich und einen ergonomischen Bürostuhl für ihr Büro. Zusätzlich brauchte sie noch ein Notebook und einen persönlichen Assistenten, den sie aus ihrer früheren Position mitbrachte und der ihr half, eine Strategie für eine Optimierung zur Arbeits- und Budgetkontrolle zu erstellen (die brauchte die Schabe unbedingt für den nächsten Geschäftsbericht!). Die Abteilung, in der die Ameise arbeitet, ist heute ein trostloser Ort, an dem niemand mehr lacht und jeder frustriert ist. Deshalb überzeugte die Zikade den Chef, dass es absolut notwendig sei, eine Untersuchung über die schlechte Arbeitsatmosphäre in der Abteilung zu erstellen. Nach einer Kosten-NutzenAnalyse der Abteilung, in der die Ameise arbeitete, erkannte der Löwe sehr schnell, dass die Produktivität extrem nachgelassen hatte, und beauftragte den überregional anerkannten Unternehmensberater „Eule”, den Fall zu analysieren und Verbesserungsvorschläge zu machen. Nach 3 Monaten legte die Eule ihren mehrbändigen Bericht vor und stellte abschließend fest: „Die Abteilung ist überbesetzt.“ Raten Sie, wer entlassen wurde? Natürlich die Ameise, weil sie „nicht motiviert war“ und auch sonst ein „negatives Verhalten“ zeigte. Die Moral Es sollte dir nicht im Traum einfallen, eine fleißig arbeitende, fröhliche Ameise zu sein. Es ist viel besser eine Heuschrecke oder ein Mistkäfer zu sein, wenn auch unnütz und unfähig. Diese brauchen keinen Supervisor, es stresst sie niemand. Wenn du nicht anders kannst als fleißig und arbeitsam zu sein, dann zeige niemandem, dass du fröhlich bist und dass dir deine Arbeit Freude macht! Erfinde von Zeit zu Zeit ein Unglück, jammere und beschwere dich, damit es niemandem in den Sinn kommt, dich zu beneiden, nur weil du Spaß an deiner Arbeit hast. Wenn du das auch nicht kannst, dann mach dich selbstständig. So können sich wenigstens all die Mistkäfer, Spinnen, Heuschrecken, Fliegen, Kröten und Eulen nicht auf deinem Rücken ausruhen – aber auch das ist in der heutigen Zeit gar nicht so einfach, denn dann kommen andere Heuschrecken. PS: Ähnlichkeiten mit tatsächlich lebenden Personen sind rein zufällig und frei erfunden … oder doch nicht? 240.140 GÖD-Mitglieder sind ein eindeutiges Signal Danke für die Solidarität! Mit kollegialen Grüßen Gerhard Schatz Walter Meixner Vorsitzender Peter Spanblöchl MSc
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