Aktuelles Amtsblatt Dezember 2016

Amtsblatt der
Verwaltungsgemeinschaft Aub
Stadt Aub - Markt Gelchsheim - Gemeinde Sonderhofen
38. Jahrgang
1. Dezember 2016
Nummer 12
Verwaltungsgemeinschaft Aub geschlossen
!
Bitte beachten Sie, dass die Verwaltungsgemeinschaft Aub vom 27.12.2016 bis einschließlich 30.12.2016 für den Publikumsverkehr geschlossen bleibt.
Für Notfälle ist von 8.00 bis 12.00 Uhr ein Jourdienst unter der Telefon-Nr. 09335/9710-26
eingerichtet.
Ebenfalls entfallen die Bürgermeistersprechstunden.
Ab 02.01.2017 ist die Verwaltungsgemeinschaft Aub wieder geöffnet.
Robert Melber
Gemeinschaftsvorsitzender
Nächster Abgabetermin
am Dienstag, dem 6. Dez. 2016
um 18.30 Uhr
Annahmestelle für redaktionelle Beiträge:
VGem Aub, Frau Anke Hofmann, Marktplatz 1, 97239 Aub
Tel. 09335/97100, E-Mail: [email protected]
Für unsere Anzeigenkunden:
Um weiterhin günstige Anzeigenpreise im Amtsblatt der
VGem Aub gewährleisten zu können, bitten wir Sie, Anzeigenvorlagen nicht nur als Papierdruck, sondern zusätzlich in
digitaler Form (PDF, JPEG, Doc) einzureichen.
Redaktionsschluss:
Wir weisen darauf hin, dass nach dem im Amtsblatt angegebenen Redaktionsschluss keine Unterlagen bzw. Anzeigen
mehr angenommen bzw. weitergeleitet werden.
Robert Melber, Gemeinschaftsvorsitzender
VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT AUB
Informationsangebot zur Existenzgründung,
Existenzerhaltung und Unternehmensnachfolge
In Zusammenarbeit mit den AKTIVSENIOREN BAYERN e.V. wird
der Sprech- und Informationstag für Klein- und Mittelbetriebe und
Existenzgründer aus dem Landkreis Würzburg angeboten. Bei
dieser ersten Orientierung wird mit dem interessierten Betrieb
individuell und vertraulich eine Strategie für Möglichkeiten und
Wege von Problemlösungen entwickelt (z. B. Planungs- und Finanzierungsfragen, Organisationsabläufe, Rechnungswesen,
Marketing, Unternehmensübergaben, etc.). Dieses erste Orientierungsgespräch ist kostenlos. Weitere Informationen: www.aktivsenioren.de.
Der nächste Sprechtag ist am Mittwoch, 14. Dezember 2016 von
9.00 bis 12.00 Uhr. Anmeldung bei Brigitte Schmid, Landratsamt
Würzburg, Kreisentwicklung, Tel. 0931 8003-852.
2 – 12/2016
Amtsblatt VG Aub
Mitteilungsblatt zum Jahreswechsel
Bitte beachten!
Das letzte Mitteilungsblatt in diesem Jahr wird in KW 50 ausgeliefert (= Ausgabe Januar 2017).
Wir bitten alle Anzeigenkunden und Verfasser von kirchlichen, Schul- und Vereinsnachrichten, ihre Anzeigen und
Berichte bis einschließlich 28. Januar 2017 in dieser Ausgabe zu veröffentlichen.
Das erste Mitteilungsblatt im Jahr 2017 erscheint in Kalenderwoche 5 (Februarausgabe).
Wir bitten Sie heute schon um Vormerkung und Beachtung, wofür wir Ihnen im Voraus besten Dank sagen.
Krieger-Verlag, Blaufelden
Standesamtsnachrichten
Stadt Aub, Markt Gelchsheim und Gemeinde Sonderhofen
Wasserablesungen 2016
Der Wasserverbrauch wird durch Wasser-Ablesekarten ermittelt. Bitte halten Sie den angegebenen Termin ein, da
ansonsten der Verbrauch geschätzt wird.
Sollten Sie mehrere Wasseruhren haben, achten Sie bitte
auf die Zählernummer und tragen Sie den jeweiligen Zählerstand neben die richtige Zählernummer.
Damit Kosten gespart werden, können Sie die Ablesekarten beim Bürgermeister abgeben oder in die Briefkästen an
den Rathäusern einwerfen.
Sie können die Ablesekarte aber auch in den Postbriefkasten
einwerfen und an die VGem Aub senden bzw. bei der Verwaltungsgemeinschaft in Aub persönlich abgeben.
Bitte halten Sie den Abgabetermin ein, da wir andernfalls
den Zählerstand schätzen müssen.
Zählerauswechslungen während des Jahres
Auf der Ablesekarte ist immer nur die aktuell eingebaute
Wasseruhr (Zähler-Nr.) angegeben. Sollte während des Jahres eine Zählerauswechslung gewesen sein, sind diese Zählerstände bereits in der EDV erfasst und somit nicht mehr auf
der Ablesekarte abgedruckt.
Auskunft hierzu erteilt: Frau Ödamer, Tel. 09335/9710-24
vormittags
Rentenberatung im Rathaus Aub
Der nächste Rentenberatungstermin mit Herrn Rabenstein findet
am Mittwoch, den 21.12.2016 statt. Bei Interesse wenden Sie sich
bitte an Frau Hofmann unter Tel. 09335/97100 zwecks Terminvereinbarung.
Notariat Ochsenfurt
Im Dezember sind keine Sprechzeiten in der VGem Aub vorgesehen. Das Notariat ist am 11.01.2017 wieder für Sie da.
Freie Wohnungen im
Einzugsgebiet der VGem Aub
Sie haben Wohnraum zu vermieten?
Melden Sie Ihr Inserat kostenlos an a.hofmann@vgem-aub.
bayern.de oder 09335/9710-10.
Dezember 2016
Kl. Geschäftsraum
in zentr. Lage in Aub - Marktplatz zu vermieten:
ca. 29 qm, Laden oder Büroraum, WC, Schaukästen in der Passage, Tel. 089/873706 oder 030/7420 3540
Große helle Räume (ca. 200 qm)
mit Fußbodenheizung vielseitig nutzbar (Büro/Praxis/Laden/Fitness) in Baldersheim zu vermieten.
Teilmiete möglich Tel. 01 57/35 78 87 08
Sterbefälle
07.11.2016 Völker, Heinrich Georg, Gelchsheim, 62 Jahre
10.11.2016 Spitznagel, geb. Lillig, Josefine Theresia, Aub,
93 Jahre
Amtliche Bekanntmachungen
Weihnachtsgrußwort 2016
von Landrat Eberhard Nuß
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
Weihnachten – das Fest der Familie, Weihnachten – das Fest des
Friedens. Bald feiern wir wieder die Geburt des Kindes Jesus, das
die Welt verändert hat.
Es waren zwei Bilder von Kindern, die uns seit letztem Jahr im
Ansturm schrecklicher Weltnachrichten schockiert innehalten
ließen: Das Bild von Aylan, dem ertrunkenen Jungen an der türkischen Mittelmeerküste, und das Bild von Omran, dem Jungen
aus Aleppo, der nach einem Bombenangriff einsam, verstört und
blutend in einem Rettungswagen sitzt. Doch nicht einmal das Leid
der Kinder kann diesen sinnlosen Krieg beenden. Warum? Weil
es wie vor 2016 Jahren Despoten und Diktatoren sind, die aus
Angst um ihre Macht den Tod von unschuldigen Kindern in Kauf
nehmen. Wie damals König Herodes, der dem Neugeborenen
Jesus nach dem Leben trachtete.
Wir haben längst teil an diesem unmenschlichen Geschehen in
Syrien, in Afghanistan, in Somalia, im Sudan ... . Weil Kinder,
Jugendliche, Männer und Frauen hier bei uns eine neue Heimat,
Schutz vor Krieg und Verfolgung suchen und wir in unseren Gemeinden und Städten, in unseren Ämtern und sozialen Einrichtungen, diese Menschen aufnehmen und betreuen.
Hermann Gmeiner, der Begründer der SOS-Kinderdörfer, war
überzeugt: „Alles Gute auf der Welt geschieht nur, wenn einer
mehr tut, als er tun muss. Das Gute, das ich nicht tue, kann
niemand für mich tun.“ Viele von uns helfen auch ein Jahr nach
dem großen Ansturm von Asylsuchenden bei uns mit allen ihren
Kräften, um die Integration der zu uns Geflüchteten zu bewältigen.
Angesichts der politischen Umbrüche in Polen, in Ungarn, in der
Türkei wurde uns in diesem Jahr schmerzlich bewusst, wie existenziell unsere eigene freiheitliche demokratische Grundordnung
ist. Diese Entwicklungen zeigen uns deutlich: Nur wenn sich immer wieder Frauen und Männer bereit erklären, sich als Bürgermeister, als Gemeinde- und Stadträte, als Kreisrätinnen und Landtags- oder Bundestagsabgeordnete für ihr Dorf, für ihre Region,
für ihr Land zur Verfügung zu stellen, wird die Demokratie in
Deutschland weiterhin so stark bleiben.
Aus diesem Grund möchte ich heute, am Ende des Jahres 2016,
allen ein großes Dankeschön sagen, die sich ehrenamtlich, in
ihrer Freizeit, mit ihrer Energie und mit ihrem Können für unser
Gemeinwohl einsetzen. Besonders danke ich allen ehrenamtlichen Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitikern für ihr
großartiges Engagement. Aus eigener Erfahrung weiß ich, nicht
jede Gemeinderatssitzung ist einfach, nicht für jede mitgetragene
Entscheidung erhält man nur Applaus. „Jedem Menschen Recht
getan, ist eine Kunst, die niemand kann.“
Amtsblatt VG Aub
Unsere freiheitliche demokratische Grundordnung ist unser
höchstes Gut. Sie garantiert die Achtung der Menschenrechte, vor
allem das Recht jedes Menschen auf Leben und freie Entfaltung
und die Gleichbehandlung von Frau und Mann. Sie ist die Grundlage für sozialen Frieden in unserem Land. So mühsam die Entscheidungsfindung in demokratischen Gremien manchmal ist, so
bedeutend ist der Konsens, der nur in dieser Regierungsform
gefunden und von guten Demokraten mitgetragen werden kann.
Lassen Sie uns weiter gemeinsam daran arbeiten, um des Friedens und der Gerechtigkeit willen in unserem Land und überall
auf der Welt. Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien zum Weihnachtsfest den besonderen Schutz des Himmels für Sie und Ihre
Lieben. Bleiben Sie gesund, verbringen Sie frohe und gesegnete
Weihnachtstage miteinander und kommen Sie gut ins neue Jahr!
Ihr
Eberhard Nuß
Landrat des Landkreises Würzburg
Bekanntmachungen
der Stadt Aub
Sprechstunden des Ersten Bürgermeisters
der Stadt Aub
Montag
16.00 bis 18.00 Uhr
Freitag
10.00 bis 12.00 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung
Privat-Tel. 0 93 35/16 91
während der Sprechstunden im Rathaus, Tel. 0 93 35/97 10/21
Adam-Schimmer-Stiftung
Wie alljährlich, schüttet die Schimmer-Stiftung zu Weihnachten
gemäß dem Stifterwillen Zinsen aus der Schimmer-Stiftung aus.
Die Voraussetzungen zum Erhalt einer Zuwendung können aus
dem nachfolgend abgedruckten Testament entnommen werden.
Personen, die die im Testament genannten Voraussetzungen erfüllen, wollen sich bitte bis 09.12.2016 bei der Stadt Aub melden.
Robert Melber
Erster Bürgermeister
Mein Testament
München, den 26. Dezember 1960
1. Ich setze zu meinem Alleinerben meine Heimatstadt Aub, vertreten durch den derzeitigen Bürgermeister, ein.
2. Ich mache der Alleinerbin folgende Auflagen:
a)Nach meinem Tode sollen die Zinsen des Nachlasses alljährlich zu Weihnachten an Ortsarme und Hilfsbedürftige
meiner Heimatstadt Aub (ausgenommen Flüchtlinge) zu
gleichen Teilen verteilt werden.
Es sollen lediglich solche Hilfsbedürftige der Gemeinde bedacht werden, die bereits mindestens 10 Jahre ortsansässig
sind. Eine vorübergehende Abwesenheit von weniger als
einem 1/4 Jahr (Vierteljahr) soll diese Frist nicht unterbrechen.
Die nähere Bestimmung der Auflagenberechtigten hat im
einzelnen der jeweilige amtierende Bürgermeister meiner
Heimatstadt Aub, der nach pflichtgemäßem Ermessen zu
entscheiden hat.
b)Von meinem Nachlass sind je 500,- DM, mit Worten fünfhundert, an die .... und .... zu überweisen.
c) dem Pfarramt meiner Heimatstadt Aub mögen ... DM, mit W.
...Mark, überwiesen werden.
d)Meine Möbel vermache ich... und deren ....
gez. Adam Schimmer
München, Maistraße 10
3 – 12/2016
Stadtbücherei Aub
Liebe Leserinnen und Leser
Für die Weihnachtszeit haben wir wieder jeden Menge tolle Bücher für Sie besorgt
Zum Beispiel:
– Zimtsternschnuppen, Weihnachten mit Cecilia Aher, Tine Wittler und Co.
– Weihnachtsgeschichten für Erwachsene
– Weihnacht in Franken
– Die Weihnachtskarte (Roman)
– Ich wünsche Dir ein frohes Fest (Gedichte)
– Vom Engel, der nicht singen wollte
– Das Weihnachtshäkelbuch
– Holzdeko für Winter und Weihnachten
– Weihnachten ruck, zuck! Dekoration
Für Kinder:
– Pippi Langstrumpf feiert Weihnachten
– Petterson bekommt Weihnachtsbesuch
– Rufus hilft den Weihnachtsmännern
– Der kleine König feiert Weihnachten
– Bibi und Tina: Die falschen Weihnachtsmänner
– Kommisar Kugelblitz: Die Nikolausbande
– Leselöwen-Weihnachtsgeschichten
– Leselöwen-Adventsgeschichten
– Lesetiger: 24 Geschichten zum Advent
– Meine weihnachtliche Wimmelwelt
– Wo bist Du, Weihnachtsmann?
– Ihr findet das Kind in der Krippe
– Wach auf kleiner Bär, Weihnachten ist da!
– Warum feiern wir Weihnachten?
– Weihnachtsgeschichte für Kinder erklärt
und viele mehr
Am Auber Weihnachtsmarkt ist wieder Bücherflohmarkt in
der Bücherei
Achtung: Besonderes für die Kinder!!
Kellerkino am 07.12.2016 ab 15.15 Uhr
Gezeigt wird ein Weihnachtsfilm für Kinder ab 3 Jahren.
Urlaub:
Die Bücherei hat vom 23.12.2016 - 08.01.2017 geschlossen.
Ab Mittwoch, dem 11.01.2017 sind wir wieder für Sie da.
Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern eine schöne Vorweihnachtszeit und ein wunderschönes Weihnachtsfest.
Denise Neeser-Büchereileitung und das Team der Ehrenamtlichen
Ein herzliches Dankeschön an alle Ehrenamtlichen der Bücherei
Kerstin Schauer, Hörnig Jutta, Lörner Simone, Metzger Tanja,
Mitzler Gabi, Claudia und Anica Seubert, Barbara Langer und
Brigitte Melber für die gute Zusammenarbeit. Euch allen ein schönes Fest und einen guten Start ins neue Jahr!!
Eure Denise
Öffnungszeiten:
Mittwoch und Freitag
Freitagvormittag Tel. 09335/971027
15.00 bis 17.00 Uhr
9.00 bis 11.00 Uhr
Wertstoffhof Baldersheim
Der Wertstoffhof Baldersheim ist in den Monaten Dezember 2016,
Januar und Februar 2017 geschlossen. Ab März 2017 wird der
Wertstoffhof für die Annahme von Grüngut wie gewohnt samstags
von 10.00 - 12.00 Uhr wieder geöffnet sein. Bei Bedarf bitten wir,
Ihr Grüngut im Wertstoffhof Gelchsheim zu entsorgen.
Neufassung der Satzung der Stadt Aub
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Altstadt (städtebauliches
Erneuerungsgebiet) vom 11.10.2016
Aufgrund des § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in
Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern (Gemeindeordnung – GO) erlässt die Stadt Aub folgende
Satzung:
4 – 12/2016
§ 1 - Festlegung des Sanierungsgebietes
Das nachfolgend näher beschriebene Gebiet weist städtebauliche
Missstände auf. Dieses Gebiet soll durch die im Bericht des Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK) dargestellten städtebaulichen Sanierungsziele wesentlich verbessert
oder umgestaltet werden. Im gesamten Sanierungsgebiet liegen
städtebauliche Missstände nach § 136 BauGB in unterschiedlicher Schwere vor. Viele Gebäude zeigen Mängel, einige befinden
sich in schlechtem bis sehr schlechtem Zustand. Die Belastungen
durch den Schwerlast- und Durchgangsverkehr sind teilweise
hoch und auch der ruhende Verkehr ist teilweise nicht klar geordnet.
Das etwa 24 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als
Sanierungsgebiet (Erneuerungsgebiet) festgelegt. Das Gebiet
umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im
Lageplan M 1:1000 abgegrenzten Fläche. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.
Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke
gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung
ebenfalls anzuwenden.
Amtsblatt VG Aub
§ 2 - Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen
Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB ist ausgeschlossen.
§ 3 - Genehmigungspflichten
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige
Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden keine Anwendung. Im Bereich des Sanierungsgebietes besteht Ensembleschutz sowie mehrere Baudenkmäler gemäß Art. 1 Abs. 3 des
Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz – DSchG). Veränderungen innerhalb des Ensembles und an Baudenkmälern bedürfen nach Art. 6 DSchG der
Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Aub (Art. 11 und 15 DSchG).
§ 4 - Inkrafttreten
Diese Satzung wird mit ihrer Bekanntgabe rechtsverbindlich gemäß § 143 Abs. 1 BauGB.
Gleichzeitig tritt die Sanierungssatzung vom 03.02.2015 außer
Kraft.
Aub, 11. Oktober 2016
Stadt Aub
Robert Melber,1. Bürgermeister
Hinweise:
Nach § 215 Abs. 1 BauGB ist eine
Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen der
Satzung unbeachtlich, wenn sie im
Falle einer Verletzung der in § 214
BauGB bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit ortsüblicher
Bekanntmachung dieser Satzung
gegenüber der Gemeinde geltend
gemacht worden ist.
Der Sachverhalt, der die Verletzung
oder die Mängel begründen soll, ist
darzulegen (§ 215 Abs. 2 BauGB).
Die einschlägigen Vorschriften können während der Geschäftszeiten
der Verwaltungsgemeinschaft Aub,
Marktplatz 1, 97239 Aub, Zimmer
14, eingesehen werden. Ansprechpartner im Bauverwaltungsamt der
VG Aub ist Herr Dietmar Schmidt,
tel. erreichbar unter 09335/9710-23.
Satzung der Stadt Aub über die förmliche
Festlegung des Sanierungsgebietes
Baldersheim vom 11.10.2016
Aufgrund des § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in
Verbindung mit Art 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern (Gemeindeordnung – GO) erlässt die Stadt Aub folgende
Satzung:
§ 1 - Festlegung des Sanierungsgebietes
Das nachfolgend näher beschriebene Gebiet weist städtebauliche
Missstände auf. Dieses Gebiet soll durch die im Bericht der vorbereitenden Untersuchungen dargestellten städtebaulichen Sanierungsziele wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Im
gesamten Sanierungsgebiet liegen städtebauliche Missstände
nach § 136 BauGB in unterschiedlicher Schwere vor. Viele Gebäude stehen leer oder sind von Leerstand bedroht und zeigen
Mängel; einige befinden sich in schlechtem bis sehr schlechtem
Zustand. Die Belastungen durch den Durchgangsverkehr sind
hoch.
Das etwa 12,7 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als
Sanierungsgebiet (Erneuerungsgebiet) festgelegt. Das Gebiet
umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im
Lageplan M 1:1000 abgegrenzten Fläche. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.
Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke
gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung
ebenfalls anzuwenden.
§ 2 - Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen
Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB ist ausgeschlossen.
§ 3 - Genehmigungspflichten
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige
Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden keine Anwendung.
Im Bereich des Sanierungsgebietes gibt es Baudenkmäler gemäß
Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz – DSchG). Veränderungen an Baudenkmälern bedürfen nach Art. 6 DSchG der Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit der Stadt
Aub (Art. 11 und 15 DSchG).
Amtsblatt VG Aub
§ 4 - Inkrafttreten
Diese Satzung wird mit ihrer Bekanntgabe rechtsverbindlich gemäß § 143 Abs. 1 BauGB.
5 – 12/2016
Aub, 11. Oktober 2016
Stadt Aub
Robert Melber, 1. Bürgermeister
Hinweise:
Nach § 215 Abs. 1 BauGB ist eine
Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen der
Satzung unbeachtlich, wenn sie im
Falle einer Verletzung der in § 214
BauGB bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit ortsüblicher
Bekanntmachung dieser Satzung
gegenüber der Gemeinde geltend
gemacht worden ist.
Der Sachverhalt, der die Verletzung
oder die Mängel begründen soll, ist
darzulegen (§215 Abs. 2 BauGB).
Die einschlägigen Vorschriften können während der Geschäftszeiten
der Verwaltungsgemeinschaft Aub,
Marktplatz 1, 97239 Aub, Zimmer
14, eingesehen werden. Ansprechpartner im Bauverwaltungsamt der
VG Aub ist Herr Dietmar Schmidt,
tel. erreichbar unter 09335/9710-23.
Amt für ländliche Entwicklung Mittelfranken Gz. B-A7566-3752
ALE Verfahren Gülchsheim III
Verfahren Gülchsheim III – Flurneuordnung und Dorferneuerung Gemeinde Hemmersheim, Landkreis Neustadt a. d.
Aisch-Bad Windsheim
Schlussfeststellung
Das Verfahren Gülchsheim III wird abgeschlossen (§ 149 Flurbereinigungsgesetz).
Die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt. Den
Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.
Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft Gülchsheim III sind
abgeschlossen. Die Teilnehmergemeinschaft erlischt mit der Zustellung der unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Schlussfestellung kann innerhalb eines Monats
nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich
oder nur Niederschrift beim
Amt für Ländliche Entwicklung Mittelfranken
Philipp-Zorn-Straße 37, 91522 Ansbach
(Postanschrift: Postfach 6 19, 91511 Ansbach)
einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen
unter der Adresse
[email protected]
eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch innerhalb einer
Frist von sechs Monaten sachlich nicht entschieden werden, so
kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München, Postanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München, schriftlich erhoben
werden. Die Klage kann nur bis zum Ablauf von weiteren drei
Monaten seit dem Ablauf der oben genannten sechsmonatigen
Frist erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten
(Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens
bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur
Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
– Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung
ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig.
– Gemäß der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (E-Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungsgerichte – ERW VwG, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 4/2016 S. 69 f.) kann seit dem
1. Mai 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auf elektronischem Weg Klage erhoben werden. Weitere Hinweise finden sich auf der Internetpräsenz der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Hinweis:
Diese Schlussfeststellung kann innerhalb von drei Monaten nach
dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung auch auf der
Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Mittelfranken
auf der Seite Projekte in Mittelfranken unter „Öffentliche Bekanntmachungen in Flurneuordnungen und Dorferneuerungen“ eingesehen werden.
(http://www.landentwicklung.bayern.de/mittelfranken/137283/)
Ansbach, 24.10.2016
Gerhard Jörg, ltd. Baudirektor
Durchfahrtsverbot Gülchsheimer Weg
Die Durchfahrt des Gülchsheimer Weges von der Ochsenfurter
Straße zur Julius-Echter-Straße ist für den öffentlichen Verkehr,
mit Ausnahme von Landwirtschaft, nicht gestattet. Auch wenn diese Verbindung für manche eine willkommene Abkürzung darstellt,
weisen wir auf das Durchfahrtsverbot hin.
Robert Melber, 1. Bürgermeister
Bekanntmachungen
des Marktes Gelchsheim
Bürgermeistersprechstunden
des Marktes Gelchsheim
Rathaus Gelchsheim
Montag
11.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Mittwoch
17.30 Uhr bis 18.15 Uhr
6 – 12/2016
Marktteil Osthausen
Mittwoch
18.30 Uhr bis 18.55 Uhr
Marktteil Oellingen
Mittwoch
19.00 Uhr bis 19.30 Uhr
Marktgemeinderatssitzung
Der nächste Sitzungstermin ist am Montag, 12.12.2016 um 19.30
Uhr.
Zuhörer sind wie immer herzlich willkommen.
Anträge, auch Bauanträge, die in der Sitzung behandelt werden
sollen, müssen mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin bei der Verwaltung eingegangen sein.
Hermann Geßner
Erster Bürgermeister
Ergebnisse der Marktgemeinderatssitzung
vom 14.11.2016
1.Dem Antrag auf Vorbescheid für den Wohnhausneubau im
Bungalow-Stil von Frau Lioba Zehnter wurde einstimmig zugestimmt.
2.Dem Antrag auf Vorbescheid auf Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage von Thomas und Doris Sedelmayer wurde einstimmig zugestimmt.
3.Dem Wartungsvertrag mit der Firma Hieber, Weikersheim, für
die Kinderkrippe Gelchsheim wurde einstimmig zugestimmt.
4.Die Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des
Marktes Gelchsheim wurde einstimmig beschlossen.
5.Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
des Marktes Gelchsheim; Die Neufestsetzung der Verbrauchsgebühren ab 01.01.2017 wurde einstimmig beschlossen. Auch
der Satzungsbeschluss war einstimmig.
6.Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
des Marktes Gelchsheim; Die Neufestsetzung der Verbrauchsgebühren ab 01.01.2017 wurde einstimmig beschlossen. Auch
der Satzungsbeschluss war einstimmig.
7.Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
ab 01.01.2017; Die Marktgemeinde hat die Wahrnehmung einer
Übergangsfrist mit Erklärung gegenüber dem Finanzamt einstimmig beschlossen.
8.Dem Antrag von Christoph Wülk auf Sanierung des Leichenhauses am Friedhof Gelchsheim wird einstimmig zugestimmt.
Ein Vor-Ort-Termin wurde in diesem Zusammenhang festgelegt.
9.Der Sachstandsbericht Feuerwehrhaus Osthausen wurde bekannt gegeben.
10.Der Sachstandsbericht Kinderkrippe Gelchsheim wurde bekannt gegeben.
11.Der Sachstandsbericht Schwimmbad Gelchsheim wurde bekannt gegeben.
– Nähere Informationen zu den Sachstandsberichten können
beim 1. Bürgermeister oder in der VGem Aub eingeholt werden.
12.In nicht öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse wurden bekannt gegeben.
Feuerwerk zum Jahreswechsel
Wie beim letzten Jahreswechsel möchten wir auch in diesem Jahr
wieder ein größeres Feuerwerk, aufgrund der positiven Resonanz
von der Bevölkerung, darbieten.
Da im letzten Jahr viele Bürgerinnen und Bürger im Nachhinein
bereit gewesen wären für eine Spende, möchte ich diese nun
rechtzeitig darauf aufmerksam machen, dies in diesem Jahr in die
Tat umzusetzen.
Freuen wir uns auf ein schönes Feuerwerk mit unserem Feuerwerks-Spezialisten Alexander Stützlein.
Bitte melden Sie sich bei 1. Bürgermeister Hermann Geßner, Tel.
09335/271, oder bei Alexander Stützlein, Tel. 09335/1213.
Wir freuen uns über jede Unterstützung.
gez. Hermann Geßner
1. Bürgermeister
Amtsblatt VG Aub
Wasserverluste Markt Gelchsheim
In Gelchsheim wurden in letzter Zeit immer noch Wasserverluste festgestellt.
Wir bitten die Bürgerinnen und Bürger dringend darauf zu achten,
ob möglicherweise auf ihren Grundstücken bzw. Wohnanwesen
oder an ihren Wasserleitungen, Wasseraustritte festzustellen sind.
In diesem Fall wenden Sie sich bitte an den Ersten Bürgermeister,
Hermann Geßner, Tel. 09335 271, oder an die Verwaltungsgemeinschaft Aub, Zimmer 14, Tel. 09335 9710 23, Herrn Meyer.
Hermann Geßner, Erster Bürgermeister
Amt für ländliche Entwicklung Mittelfranken Gz. B-A7566-3752
ALE Verfahren Gülchsheim III
Verfahren Gülchsheim III – Flurneuordnung und Dorferneuerung Gemeinde Hemmersheim, Landkreis Neustadt a. d.
Aisch-Bad Windsheim
Schlussfeststellung
Das Verfahren Gülchsheim III wird abgeschlossen (§ 149 Flurbereinigungsgesetz).
Die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt. Den
Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.
Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft Gülchsheim III sind
abgeschlossen. Die Teilnehmergemeinschaft erlischt mit der Zustellung der unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats
nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich
oder nur Niederschrift beim
Amt für Ländliche Entwicklung Mittelfranken
Philipp-Zorn-Straße 37, 91522 Ansbach
(Postanschrift: Postfach 6 19, 91511 Ansbach)
einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen
unter der Adresse
[email protected]
eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch innerhalb einer
Frist von sechs Monaten sachlich nicht entschieden werden, so
kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München, Postanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München, schriftlich erhoben
werden. Die Klage kann nur bis zum Ablauf von weiteren drei
Monaten seit dem Ablauf der oben genannten sechsmonatigen
Frist erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten
(Freistaat Bayern) und dem Gegenstand des Klagebegehrens
bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur
Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
– Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung
ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig.
– Gemäß der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (E-Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungsgerichte – ERW VwG, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 4/2016 S. 69 f.) kann seit dem
1. Mai 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auf elektronischem Weg Klage erhoben werden. Weitere Hinweise finden sich auf der Internetpräsenz der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Hinweis:
Diese Schlussfeststellung kann innerhalb von drei Monaten nach
dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung auch auf der
Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Mittelfranken
auf der Seite Projekte in Mittelfranken unter „Öffentliche Bekanntmachungen in Flurneuordnungen und Dorferneuerungen“ eingesehen werden.
(http://www.landentwicklung.bayern.de/mittelfranken/137283/)
Ansbach, 24.10.2016
Gerhard Jörg, ltd. Baudirektor
Amtsblatt VG Aub
7 – 12/2016
20. Gelchsheimer Nikolausmarkt
am Samstag, 03.12.2016
ab 13:30 Uhr
am Dorfplatz/
im Gemeindehaus
Christbaumverkauf durch die
Marktgemeinde ab 13:00 Uhr
14:30 Uhr Schülerinnen und Schüler der Grundschule Aub
singen Advents- und Weihnachtslieder
15:30 Uhr Musikalische Umrahmung
mit dem Bläserensemble der Musikkapelle Gelchsheim
Für Kinder:
 ab 14:30 Uhr Kutschenfahrten
 gegen 16:00 Uhr erwarten wir den Nikolaus
 Bücherei geöffnet
Für das leibliche Wohl sorgen wieder
die Nikoläuse vom Treff 81,
der Kindergarten Gelchsheim
&
der Liederkranz Gelchsheim
8 – 12/2016
Amtsblatt VG Aub
20. Gelchsheimer Nikolausmarkt
am Samstag, 03.12.2016
ab 13:30 Uhr
Standbetreiber:
 Bücherei Gelchsheim
 Günter Bogenrieder
Holz- und Weihnachtsdeko, Holzstehlen
 Elke Dehner-Haag
Töpferei-Produkte
 Luzia Zehnter
Produkte für Gesundheit und Schönheit
 Egino Ritter
Holzfiguren für Haus und Garten
 Barbara Hofmann
Weihnachtsdeko-Artikel
 Peter Jordan
Liköre und Kinderglühwein
 Kindergarten Gelchsheim
Apfel-Amaretto-Punsch
selbstgemachte Plätzchen & sonstiges Gebäck
 Liederkranz Gelchsheim
Kaffee & Kuchen
 Heidi Mark
Wildkräuterprodukte
 Strickkreis Aub
Handgestrickte Socken und Mützen
 Treff 81
Essen & Getränke
Glühwein & Kinderpunsch
 Benno Wald
Deko aus Metall
Amtsblatt VG Aub
Wasser- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Gelchsheim
Der Markt Gelchsheim erlässt aufgrund Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2
und Art. 24 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende
3. Änderungssatzung der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Wasserabgabesatzung des Marktes Gelchsheim
§ 1 – Grundgebühr
§ 9a Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern
mit Nenndurchfluss
bis 2,5 m³/h 24,00 € / Jahr
bis 6 m³/h 36,00 € / Jahr
bis 10 m³/h 48,00 € / Jahr
bis 15 m³/h 72,00 € / Jahr ,
bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
bis 4 m³/h 24,00 € / Jahr
bis 10 m³/h 36,00 € / Jahr
bis 16 m³/h 48,00 € / Jahr
bis 25 m³/h 72,00 € / Jahr .
§ 2 – Verbrauchsgebühr
§ 10 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden
Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 2,85
Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
§ 3 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
Gelchsheim, den 16.11.2016
Hermann Geßner
1. Bürgermeister
Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes Gelchsheim
(Entwässerungssatzung – EWS)
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2
und 3 der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1
des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erlässt der Markt
Gelchsheim folgende Satzung:
§ 1 – Öffentliche Einrichtung
(1) Der Markt betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung)
(2)Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt der
Markt.
(3)Zur Entwässerungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse.
§ 2 – Grundstücksbegriff, Verpflichtete
(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende
Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des
Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorgaben vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.
(2)Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen
Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder
berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
1.Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften
veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von
9 – 12/2016
Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen
austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden
aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist
insbesondere das häusliche Abwasser.
2.Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder
Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie
z. B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.
3.Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme
und Ableitung von Schmutzwasser.
4.Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme und Ableitung von
Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.
5.Regenwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme
und Ableitung von Niederschlagswasser.
6.Sammelkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung des in den
Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung
zum Gewässer.
7.Grundstücksanschlüsse sind
–
bei Freispiegelkanälen: die Leitungen vom Kanal bis zum
Kontrollschacht. Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS kein
Kontrollschacht vorhanden, endet die Grundstücksentwässerungsanlage an der Grenze privater Grundstücke
zum öffentlichen Straßengrund.
–
bei Druckentwässerung: die Leitungen vom Kanal bis
zum Abwassersammelschacht.
–
bei Unterdruckentwässerung: die Leitungen vom Kanal
bis einschließlich des Hausanschlussschachts.
8.Grundstücksentwässerungsanlagen sind
–
bei Freispiegelkanälen: die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts. Hierzu zählt auch die im
Bedarfsfall erforderliche Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung eines Grundstücks (§ 9 Abs. 4). Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS kein Kontrollschacht vorhanden, endet die Grundstücksentwässerungsanlage an
der Grenze privater Grundstücke zum öffentlichen Straßengrund.
–
Bei Druckentwässerung: die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis einschließlich des Abwassersammelschachts.
–
Bei Unterdruckentwässerung: die Einrichtungen eines
Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen,
bis zum Hausanschlussschacht.
9.Kontrollschacht ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle
und Wartung der Anlage dient.
10. Abwassersammelschacht (bei Druckentwässerung) ist ein
Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage.
11. Hausanschlussschacht (bei Unterdruckentwässerung) ist
ein Schachtbauwerk mit einem als Vorlagebehälter dienenden
Stauraum sowie einer Absaugventileinheit.
12. Messschacht ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses oder die Entnahme von Abwasserproben.
13. Abwasserbehandlungsanlage ist eine Einrichtung, die dazu
dient, die Schädlichkeit des Abwassers vor Einleitung in den
Kanal zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere Kleinkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers sowie Anlagen zur (Vor-) Behandlung gewerblichen
oder industriellen Abwassers.
14. Fachlich geeigneter Unternehmer ist ein Unternehmer, der
geeignet ist, Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen
fachkundig auszuführen. Voraussetzungen für die fachliche
Eignung sind insbesondere
–die ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde
der verantwortlichen technischen Leitung,
–die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen
nachweisliche Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten an
Grundstücksentwässerungsanlagen,
–die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen
und Geräte,
10 – 12/2016
–die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Normen und Vorschriften,
–eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen
und Dokumentation).
§ 4 – Anschluss- und Benutzungsrecht
(1)Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein
Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach
Maßgabe der §§ 14 bis 17 das anfallende Abwasser in die
Entwässerungseinrichtung einzuleiten.
(2)Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf
solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind.
Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weiter gehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle
geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal
erschlossen werden, bestimmt der Markt.
(3)Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,
1.wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht
ohne Weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt oder
2.solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder
wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.
(4)Der Markt kann den Anschluss und die Benutzung versagen,
wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der
Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.
Amtsblatt VG Aub
§ 8 – Grundstücksanschluss
(1)Der Grundstücksanschluss wird vom Markt hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie stillgelegt
und beseitigt. Der Markt kann, soweit der Grundstücksanschluss nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungseinrichtung ist, auf Antrag zulassen oder von Amts wegen
anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, verbessert, erneuert, ändert und unterhält sowie stilllegt und beseitigt; § 9
Abs. 2 und 6 sowie §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
(2)Der Markt bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der
Grundstücksanschlüsse. Er bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche des
Grundstückseigentümers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des
Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden oder
wird später nachträglich ein weiterer Anschluss beantragt, so
kann der Markt verlangen, dass, soweit erforderlich, die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in
einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
(3)Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die
Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen,
den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen
und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner
das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese
Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf
seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.
§ 6 – Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang
(1)Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird
auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss
oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der
Gründe schriftlich beim Markt einzureichen.
(2)Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und
Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 9 – Grundstücksentwässerungsanlage
(1)Jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit
einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen. Wird
das Schmutzwasser über die Entwässerungseinrichtung abgeleitet, aber keiner Sammelkläranlage zugeführt, ist die
Grundstücksentwässerungsanlage mit einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten.
(2)Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 sind nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu
betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen. Für die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1
Satz 2 ist darüber hinaus der Stand der Technik maßgeblich.
(3)Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht zu errichten. Der Markt kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht
zu erstellen ist. Bei Druckentwässerung oder Unterdruckentwässerung gelten Sätze 1 und 2 nicht, wenn die Kontrolle und
Wartung der Grundstücksentwässerungsanlage über den Abwassersammelschacht oder den Hausanschlussschacht
durchgeführt werden kann.
(4)Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, kann der
Markt vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks
verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße
Beseitigung des Abwassers bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems für den Markt nicht möglich oder
nicht wirtschaftlich ist.
(5)Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Entwässerungseinrichtung hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.
(6)Die Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten daran
dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt
werden. Der Markt kann den Nachweis der fachlichen Eignung
verlangen.
§ 7 – Sondervereinbarungen
(1)Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur
Benutzung berechtigt oder verpflichtet, kann der Markt durch
Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(2)Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen
dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung
Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.
§ 10 – Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1)Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder
geändert wird, sind dem Markt folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
a)Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab
1:1.000,
b)Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen
der Verlauf der Leitungen und im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2
die Abwasserbehandlungsanlage ersichtlich sind,
§ 5 – Anschluss- und Benutzungszwang
(1)Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht,
wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
(2)Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch
unbebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung
anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.
(3)Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd
oder vorübergehend vorhanden sind.
(4)Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des
Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss
nach schriftlicher Aufforderung durch den Markt innerhalb der
von ihm gesetzten Frist herzustellen.
(5)Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles
Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind der Grundstückseigentümer
und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen
des Marktes die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
(6)Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht für Niederschlagswasser, sofern dessen Versickerung oder anderweitige
Beseitigung ordnungsgemäß möglich ist.
Amtsblatt VG Aub
c)Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf
Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Geländeund Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte,
höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,
d)wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser,
das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser
abweicht, zugeführt wird, ferner Angaben über
– Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf
dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll,
– Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials,
der Erzeugnisse,
– die Abwasser erzeugenden Betriebsvorgänge,
– Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,
– die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung
des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.
Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen.
Die Pläne müssen den beim Markt aufliegenden Planmustern
entsprechen. Alle Unterlagen sind vom Grundstückseigentümer und dem Planfertiger zu unterschreiben. Der Markt kann
erforderlichenfalls weitere Unterlagen anfordern.
(2)Der Markt prüft, ob die geplante Grundstücksentwässerungsanlage den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Ist das
der Fall, erteilt der Markt schriftlich seine Zustimmung und gibt
eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück; die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Markt nicht innerhalb von drei Monaten nach
Zugang der vollständigen Planunterlagen seine Zustimmung
schriftlich verweigert. Entspricht die Grundstücksentwässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung, setzt
der Markt dem Grundstückseigentümer unter Angabe der
Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung und erneuten Einreichung der geänderten Unterlagen beim Markt; Satz
3 gilt entsprechend.
(3)Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung nach Abs. 2 erteilt worden ist oder als erteilt gilt. Eine
Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach
straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt
durch die Zustimmung unberührt.
(4)Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 kann der Markt Ausnahmen zulassen.
§ 11 – Herstellung und Prüfung der
Grundstücksentwässerungsanlage
(1)Der Grundstückseigentümer hat dem Markt den Beginn des
Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens spätestens drei Tage
vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr im Verzug mit den
Arbeiten sofort begonnen werden, ist der Beginn innerhalb von
24 Stunden schriftlich anzuzeigen.
(2)Der Markt ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Der
Grundstückseigentümer hat zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.
(3)Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlage vor Verdeckung der Leitungen auf satzungsgemäße Errichtung und vor ihrer Inbetriebnahme auf Mängel­
freiheit durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten
fachlich geeigneten Unternehmer prüfen und das Ergebnis
durch diesen bestätigen zu lassen. Dies gilt nicht, soweit der
Markt die Prüfungen selbst vornimmt; er hat dies vorher anzukündigen. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Werden die
Leitungen vor Durchführung der Prüfung auf satzungsgemäße
Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage verdeckt,
sind sie auf Anordnung des Marktes freizulegen.
(4)Soweit der Markt die Prüfungen nicht selbst vornimmt, hat der
Grundstückseigentümer dem Markt die Bestätigungen nach
11 – 12/2016
Abs. 3 vor Verdeckung der Leitungen und vor Inbetriebnahme
der Grundstücksentwässerungsanlage unaufgefordert vorzulegen. Der Markt kann die Verdeckung der Leitungen oder die
Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb eines Monats nach Vorlage der Bestätigungen oder unverzüglich nach Prüfung durch den Markt schriftlich untersagen. In diesem Fall setzt der Markt dem Grundstückseigentümer
unter Angabe der Gründe für die Untersagung eine angemessene Nachfrist für die Beseitigung der Mängel; Sätze 1 und 2
sowie Abs. 3 gelten entsprechend.
(5)Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2, die Bestätigungen des
fachlich geeigneten Unternehmers oder die Prüfung durch den
Markt befreien den Grundstückseigentümer, den ausführenden oder prüfenden Unternehmer sowie den Planfertiger nicht
von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.
(6)Liegt im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Bestätigung eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft über die ordnungsgemäße Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage
gemäß den Richtlinien für Zuwendungen für Kleinkläranlagen
vor, ersetzt diese in ihrem Umfange die Prüfung und Bestätigung nach Abs. 3 und Abs. 4.
§ 12 – Überwachung
(1)Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwässerungsanlagen, die an Misch- oder Schmutzwasserkanäle angeschlossen sind, in Abständen von jeweils
20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen
fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen
und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Für Anlagen in Wasserschutzgebieten gelten kürzere Abstände entsprechend den Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung; ist dort nichts geregelt, ist die Dichtheit
wiederkehrend alle fünf Jahre durch Sichtprüfung und alle
zehn Jahre durch Druckprobe oder ein anderes gleichwertiges
Verfahren nachzuweisen. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von sechs Monaten nach
Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen.
Der Markt kann verlangen, dass die Bestätigung über die
Mängelfreiheit und über die Nachprüfung bei festgestellten
Mängeln vorgelegt werden.
(2)Für nach § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Abwasserbehandlungsanlagen gelten die einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG für
Kleinkläranlagen.
(3)Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an
den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücks­
entwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen unverzüglich dem Markt anzuzeigen.
(4)Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das
in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann der
Markt den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel verzichtet,
soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung
der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt und die Ergebnisse der
wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung dem Markt vorgelegt werden.
(5)Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 ist der Markt befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die
Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn sie der
Markt nicht selbst unterhält. Der Markt kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden
Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen
anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt. Führt
der Markt aufgrund der Sätze 1 oder 2 eine Überprüfung der
Grundstücksentwässerungsanlagen, der Messschächte oder
der vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse auf Mängelfreiheit durch, beginnt die Frist
nach Abs. 1 Satz 1 mit Abschluss der Prüfung durch den Markt
neu zu laufen.
12 – 12/2016
(6)Die Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 5 gelten auch für den
Benutzer des Grundstücks.
§ 13 – Stilllegung von Entwässerungsanlagen
auf dem Grundstück
Sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, sind nicht der Ableitung zur Entwässerungseinrichtung dienende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie dazugehörige Abwasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer
Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt wird. § 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 14 – Einleiten in die Kanäle
(1)In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden. In
Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet werden.
(2)Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden
darf, bestimmt der Markt.
§ 15 – Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
(1)In die Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die
–die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
–die Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen
Grundstücke gefährden oder beschädigen,
–den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren,
behindern oder beeinträchtigen,
–die landwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des
Klärschlamms erschweren oder verhindern oder
–sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.
(2)Dieses Verbot gilt insbesondere für
1.feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin oder
Öl,
2.infektiöse Stoffe, Medikamente,
3.radioaktive Stoffe,
4.Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des
Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers
führen, Lösemittel,
5.Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können,
6.Grund- und Quellwasser,
7.feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche,
Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe,
Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,
8.Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche,
Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke,
9.Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspensionen aus
Abwasserbehandlungsanlagen und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der
Fäkalschlämme,
10.Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer
Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer
krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie
Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe,
Polycyclische Aromaten, Phenole.
Ausgenommen sind
– unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der
Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus
Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;
– Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren
Einleitung der Markt in den Einleitungsbedingungen
nach Abs. 3 oder 4 zugelassen hat;
– Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach § 58 des
Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet werden dürfen.
11.Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
– von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
– das wärmer als +35 °C ist,
Amtsblatt VG Aub
– das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
– das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
– das als Kühlwasser benutzt worden ist.
12.nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln; das gilt nicht für Ölbrennwertkessel bis
200 kW, die mit schwefelarmem Heizöl EL betrieben werden,
13.nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW.
(3)Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2 Nr. 10 Satz 2 zweiter
Spiegelstrich werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen einer Sondervereinbarung festgelegt.
(4)Über Abs. 3 hinaus kann der Markt in Einleitungsbedingungen
auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge
ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals,
der Entwässerungseinrichtung oder zur Erfüllung der für den
Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Vorschriften,
insbesondere der Bedingungen und Auflagen des dem Markt
erteilten wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist.
(5)Der Markt kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4
neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder
Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den
Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze
oder Bescheide ändern. Der Markt kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen
notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.
(6)Der Markt kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Abs. 1
und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft,
durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wirkung verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrichtung
nicht erschwert wird. In diesem Fall hat er dem Markt eine
Beschreibung mit Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen.
(7)Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW in
die Entwässerungseinrichtung ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und dem Markt über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung
eines Betriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SchornsteinfegerHandwerksgesetz oder eines geeigneten Fachbetriebs vorzulegen.
(8)Besondere Vereinbarungen zwischen dem Markt und einem
Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Abs. 1
durch entsprechende Vorkehrungen an der Entwässerungseinrichtung ermöglichen, bleiben vorbehalten.
(9)Wenn Stoffe im Sinn des Abs. 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung gelangen, ist dies dem Markt sofort anzuzeigen.
§ 16 – Abscheider
Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (z. B. Benzin, Öle
oder Fette) mit abgeschwemmt werden können, ist das Abwasser
über in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute Leichtflüssigkeits- bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten,
zu betreiben und regelmäßig zu warten. Der Markt kann den
Nachweis der ordnungsgemäßen Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion verlangen. Das Abscheidegut ist
schadlos zu entsorgen.
§ 17 – Untersuchung des Abwassers
(1)Der Markt kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder
einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmals Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des
eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist dem Markt auf
Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe
enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.
(2)Der Markt kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der
Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung
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ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse dem Markt
vorgelegt werden. Der Markt kann verlangen, dass die nach
§ 12 Abs. 4 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt
werden.
§ 18 – Haftung
(1)Der Markt haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die
auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der
Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt
insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.
(2)Der Markt haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der
Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer
Person, deren sich der Markt zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3)Der Grundstückseigentümer und der Benutzer haben für die
ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung
einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.
(4)Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet dem Markt für alle ihm dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für
Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand
der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom
Grundstückseigentümer herzustellen, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten sowie stillzulegen und
zu beseitigen ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 19 – Grundstücksbenutzung
(1)Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen
von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Einrichtungsgebiet liegendes Grundstück
sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen,
wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen
oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum
Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für
die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst
wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit
die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2)Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.
(3)Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen
verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr
zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Markt zu
tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.
(4)Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und
Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und
Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 20 – Betretungsrecht
(1)Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug
dieser Satzung beauftragten Personen des Marktes zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen
Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen
auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu
erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des
Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das
gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen.
(2)Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und
Überwachungsrechte bleiben unberührt.
§ 21 – Ordnungswidrigkeiten
(1)Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit
Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
13 – 12/2016
1.eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 und 3,
§ 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 15 Abs. 9, § 17 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 20 Abs. 1 Satz 2
festgelegten oder hierauf gestützten Anzeige-, Auskunfts-,
Nachweis- oder Vorlagepflichten verletzt,
2.entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung des Marktes
mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,
3.entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder entgegen § 11 Abs. 4
Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 vorlegt,
4.entgegen § 11 Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 und 3 vor Prüfung der
Grundstücksentwässerungsanlage durch einen fachlich
geeigneten Unternehmer oder vor Vorlage von dessen Bestätigung oder vor Prüfung durch den Markt die Leitungen
verdeckt oder einer Untersagung des Marktes nach § 11
Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
5.entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen
überprüfen lässt,
6.entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwasser oder
sonstige Stoffe in die Entwässerungseinrichtung einleitet
oder einbringt,
7.entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser
Satzung beauftragten Personen des Marktes nicht ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen gewährt.
(2)Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.
§ 22 – Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1)Der Markt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall
erlassen.
(2)Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen
Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 23 – Inkrafttreten
(1)Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.12.2009 außer Kraft.
Gelchsheim, den 16.11.2016
Hermann Geßner
1. Bürgermeister
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Gelchsheim
(BGS/EWS)
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
erlässt der Markt Gelchsheim folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§ 1 – Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
§ 2 –Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für
Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende
Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
(1)für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
(2)sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
§ 3 – Entstehen der Beitragsschuld
(1)Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung
maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG,
entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss
der Maßnahme.
(2)Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der
Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt,
entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
14 – 12/2016
§ 4 – Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5 – Beitragsmaßstab
(1)Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von
mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten
–bei bebauten Grundstücken auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m²
–bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m² begrenzt.
(2)Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude
in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrissmaße
abgerundet auf volle 10 cm). Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, wenn und soweit sie ausgebaut sind. Für die Berechnung
der Dachgeschossfläche werden 66,67 % der Fläche des
darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet.
Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art
ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die
Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht
für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die
Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit
sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3)Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die
zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung
nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
(4)Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände,
soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
–im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
–im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des
Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
–im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien
Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2
Satz 6, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5)Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach
Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten.
Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf
den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche
Beitrag entrichtet wurde.
§ 6 – Beitragssatz
(1)Der Beitrag beträgt
a)pro m² Grundstücksfläche
2,08 €
b)pro m² Geschossfläche
13,27 €.
(2)Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht
erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
§ 7 – Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
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§ 7a – Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst
werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8 – Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung,
Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 EWS
ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen
Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse
entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2)Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen
Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens
des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder
Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw.
Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.
(3)Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst
werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9 – Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung Grundgebühren und Schmutzwassergebühren. Für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung werden Niederschlagswassergebühren erhoben.
§ 9a – Grundgebühr
(1)Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) oder nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der
verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des
Nenndurchflusses oder des Dauerdurchflusses der einzelnen
Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss oder der Dauerdurchfluss
geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme
messen zu können.
(2)Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss
bis 2,5 m³/h
12,00 € / Jahr
bis 6 m³/h
24,00 € / Jahr
bis 10 m³/h
48,00 € / Jahr
bis 15 m³/h
72,00 € / Jahr,
bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
bis 4 m³/h
12,00 € / Jahr
bis 10 m³/h
24,00 € / Jahr
bis 16 m³/h
48,00 € / Jahr
bis 25 m³/h
72,00 € / Jahr.
§ 10 – Schmutzwassergebühr
(1)Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet,
die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen
Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 1,73 €
pro Kubikmeter Schmutzwasser.
(2)Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich
auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen
Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichten
Wasserzähler ermittelt.
Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
1.ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2.der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht
ermöglicht wird, oder
3.sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal
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15 – 12/2016
15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 03.12. mit
Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet
ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht
weniger als 30 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten
Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich.
Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines
niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt
entsprechend.
(3)Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen
Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu
führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu
installieren hat. Die Inbetriebnahme einer Anlage, bei welcher
Brunnen- bzw. Zisternenwasser für das WC oder sonstiges
verwendet wird, oder z. B. zur Nachspeisung einer Zisterne,
darf erst erfolgen, wenn der erforderliche Antrag dem Markt
vorgelegt wird.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 12 m³ pro Jahr als nachgewiesen.
Maßgebend ist die im Vorjahr am 03.12. durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er hat jährlich zum 01.07. des Abrechnungsjahres den zeitlich letzten Tierseuchenbescheid der
Tierseuchenklasse vorzulegen. Sofern die Anzahl der Großvieheinheiten im laufenden Abrechnungsjahr erheblich von der
des Vorjahres abweicht, ist durch Nachweis des Gebührenpflichtigen diese Änderung für das laufende Abrechnungsjahr
zu berücksichtigen. Sollte die Viehhaltung im laufenden Abrechnungsjahr aufgegeben worden sein, so wird anteilig nach
Monaten eine Freimenge gewährt.
(4)Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen
a)Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich,
b)das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
c)das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(5)Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 4 bis 7 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 30 m³ pro Jahr und
Einwohner, der zum Stichtag 03.12. mit Wohnsitz auf dem
heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten
würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere
betriebsbezogene Schätzungen möglich.
§ 10a – Niederschlagswassergebühr
(1)Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der
Niederschlagswasserableitung in die Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte Grundstücksfläche. Diese ergibt sich,
indem die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück
§ 10a
geltenden Grundstücksabflussbeiwert
multipliziert wird. Der
Niederschlagswassergebühr
Grundstücksabflussbeiwert stellt den durchschnittlich vorhandenen
(1)
M a ß g e b l iAnteil
c h f ü r der
d e n überbauten
A n t e i l d e s jund
e w e i befestigten
l i g e n G r u n d s Flächen
t ü c k s a n an
der
der Gesamtgrundstücksfläche
dar. Als überbauteist Fläche
zähNiederschlagswasserableitung in die Entwässerungseinrichtung die reduzierte
Grundstücksfläche. ergibt sich, indem die Grundstücksfläche mit dem für das
len die mit Diese Gebäuden
bebauten
Grundstücksflächen
einGrundstück geltenden Grundstücksabflussbeiwert mulGpliziert wird. Der
schließlich
der jeweiligen
(Dach-)Überstände.
Als befestigte
Grundstücksabflussbeiwert stellt der
den dGrundstücksfläche,
urchschniclich vorhandenen Anteil der Oberfläüberbauten
Fläche gilt jeder Teil
dessen
und befesGgten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche dar. Als überbaute Fläche
che
so
beschaffen
ist,
dass
Niederschlagswasser
vom
Boden
zählen die mit Gebäuden bebauten Grundstücksflächen einschließlich der jeweiligen
nicht
oder
nur
unwesentlich
aufgenommen
werden
kann
sowie
(Dach-­‐)Überstände. Als befesGgte Fläche gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen
Flächen
Grundstückes,
die durch menschliches
Einwirken
Oberfläche so des
beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur
so verdichtet
sind, dass
natürliche
Versickerungsfähigkeit
unwesentlich aufgenommen werden die
kann sowie Flächen des Grundstückes, die durch
menschliches Einwirken so verdichtet sind, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des
des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde. Auf Grund
Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde. Auf Grund dieser Satzung wird vermutet,
dieser Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche
dass die tatsächlich
so ermicelte überbauten
Fläche der tatsächlich überbauten Fläche
und befesGgten Fläche
der
und befestigten
entspricht,
entspricht, von der aus Niederschlagswasser direkt oder indirekt in die
von
der
aus
Niederschlagswasser
direkt
oder
indirekt
in
die
Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt. Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.
mittlere
(2)(2)DerDer miclere GGrundstücksabflussbeiwert
rundstücksabflussbeiwert beträgt für beträgt für
Stufe
0
miclerer Grundstücks-­‐
abflussbeiwert (GAB)
Abflussbeiwert
von -­‐ bis
CharakterisGk der
Überbauung und
BefesGgung
Einzelveranlagung bei einem Grundstücksabflussbeiwert von kleiner oder gleich 0,09
I
0,13
> 0,09 -­‐ 0,15
minimal
II
0,2
> 0,15 -­‐ 0,24
gering
III
0,3
> 0,24 -­‐ 0,36
normal
IV
0,45
> 0,36 -­‐ 0,54
hoch
V
0,68
> 0,54 -­‐ 0,81
sehr hoch
VI
0,9
> 0,81 -­‐ 1,00
maximal
Die Zuordnung der Grundstücke zur jeweiligen Stufe ergibt sich aus der Einstufung gemäß
der oben angeführten Tabelle, welche Bestandteil dieser Satzung ist. Der entsprechende
Beiwert wird im Niederschlagswassergebührenbescheid festgesetzt. Bei einem
Grundstück, mit einem Grundstücksabflussbeiwert von kleiner oder gleich 0,09 wird die
Stufe 0 festgesetzt und der Gebührenberechnung als Einzelveranlagung die tatsächlich
Die Zuordnung der Grundstücke zur jeweiligen Stufe ergibt
sich aus der Einstufung gemäß der oben angeführten Tabelle,
welche Bestandteil dieser Satzung ist. Der entsprechende
Beiwert wird im Niederschlagswassergebührenbescheid festgesetzt. Bei einem Grundstück, mit einem Grundstücksabflussbeiwert von kleiner oder gleich 0,09 wird die Stufe 0 festgesetzt und der Gebührenberechnung als Einzelveranlagung
die tatsächlich überbaute und befestigte Fläche zugrunde
gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder
abfließt. Bei vollständiger Versickerung oder anderweitiger
ordnungsgemäßer Beseitigung des Niederschlagswassers
aus dem Grundstück ohne Benutzung der gemeindlichen Entwässerungseinrichtungen wird keine Niederschlagswassergebühr erhoben.
(3)Die Vermutung des Abs. 1 kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass der tatsächlich überbaute und befestigte
Anteil der Grundstücksfläche, von dem aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder
abfließt, den jeweiligen Bereich des Abflussbeiwertes der
Stufen I bis VI laut obiger Tabelle über- oder unterschreitet
oder die entsprechende Fläche um mindestens 200 m² von
der nach Abs. 1 ermittelten reduzierten Grundstücksfläche
abweicht. Bei einer Über- bzw. Unterschreitung des Bereichs
der Stufen I bis VI erfolgt eine Einstufung in die zutreffende
Stufe. Bei Einstufung in die Stufen I bis VI erfolgt die Berechnung der maßgeblichen Fläche, indem die Grundstücksfläche
mit dem mittleren Grundstücksabflussbeiwert multipliziert wird.
Bei Einstufung in die Stufe 0 oder bei einer Abweichung von
mindestens 200 m² ohne Über- bzw. Unterschreitung des Bereiches des Grundstücksabflussbeiwertes einer Stufe wird als
Einzelveranlagung die tatsächlich überbaute und befestigte
Grundstücksfläche zugrunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt. Der Antrag des
Gebührenschuldners, die Gebühren nach der tatsächlich zutreffenden Stufe bzw. nach den tatsächlich überbauten und befestigten Flächen zu berechnen, ist bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen. Anträge, die
nach Ablauf dieser Rechtsbehelfsfrist eingehen, werden ab
dem Veranlagungszeitraum, in dem der Antrag eingeht, berücksichtigt. Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller anhand eines Lageplans die einzelnen Flächen, von
denen aus Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnet und ihre Größe angibt. Die Gemeinde behält sich vor,
die Angaben der Gebührenpflichtigen vor Ort zu überprüfen.
(4)Für die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse am
30.06. des Jahres, für das die Gebühr erhoben wird, oder,
wenn die Gebührenpflicht erst im Laufe des Veranlagungszeitraums entsteht, die Verhältnisse zu Beginn der Gebührenpflicht maßgebend. Die nach den Abs. 1 bis 4 berechnete reduzierte Grundstücksfläche bleibt auch für künftige
Veranlagungszeiträume Gebührenmaßstab, bis sich die
Grundstücks- oder Entwässerungsverhältnisse ändern. Änderungen der maßgeblichen Flächen hat der Gebührenschuldner gegenüber der Gemeinde unaufgefordert bekannt
zu geben. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(5) Die jährliche Niederschlagswassergebühr beträgt 0,13 € pro m²
reduzierter Grundstücksfläche.
§ 10b – Gebührenabschläge
Wird vor Einleitung der Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung
in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Schmutzwassergebühren um 25 %.
Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen
Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich
bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten
Abwässer entsprechen.
§ 11 – Gebührenzuschläge
Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung
Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % übersteigen, wird ein
Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Schmutzwassergebühr
erhoben.
16 – 12/2016
§ 12 – Entstehen der Gebührenschuld
(1)Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von
Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage.
(2)Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem
Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des
Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines
Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.
(3)Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den
Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses
folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn
eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 13 – Gebührenschuldner
(1)Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der
Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich
zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2)Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem
Grundstück befindlichen Betriebs.
(3)Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
(4)Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(5)Die Gebührenschuld gemäß §§ 9 ff. ruht auf dem Grundstück
bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (Art. 8 Abs. 8 i. V. m.
Art. 5 Abs. 7 KAG).
§ 14 – Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1)Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Grund-, die
Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr werden
einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides
fällig.
(2)Auf die Gebührenschuld sind zum 30.03, 30.06. und 30.09
jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des Jahresverbrauchs der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten.
Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
§ 15 – Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen
unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
§ 16 – Inkrafttreten
(1)Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.10.2003 in der Fassung
der 5. Änderungssatzung vom 16.12.2009 außer Kraft.
Gelchsheim, den 16.11.2016
Hermann Geßner, 1. Bürgermeister
Vollzugsregelung des Marktes Gelchsheim
zur Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungseinrichtung (BGS-EWS) des
Marktes Gelchsheim
Berücksichtigung von Zisternen bei der Erhebung der Niederschlagswassergebühr
Wenn ein Niederschlagswassergebührenpflichtiger eine Zisterne,
die einen Entlassungsüberlauf in die Entwässerungseinrichtung
hat und zugleich zur Brauchwassernutzung genutzt wird, betreibt,
wird die gebührenpflichtige Fläche um 10 qm je vollem cbm-Speichervolumen vermindert, maximal aber nur bis zur Höhe der an
die Zisterne angeschlossenen abflusswirksamen Fläche.
Der Abzug wird nur gewährt, wenn die Zisterne eine Mindestgröße von 2,5 cbm aufweist.
Der Antrag ist mit Nachweis des Fassungsvermögens schriftlich
zu stellen.
§ 10 a Abs. 3 der BGS-EWS gilt entsprechend.
Diese Vollzugsregelung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Gelchsheim, den 16.11.2016
Hermann Geßner, 1. Bürgermeister
Amtsblatt VG Aub
Gemeinde Sonderhofen mit Ortsteilen
Sächsenheim und Bolzhausen
Bericht aus der Gemeinderatssitzung
vom 3. November 2016
Errichtung eines WLAN-Hotspots im Gemeindegebiet von
Sonderhofen im Rahmen von „BayernWLAN“; Standortfestlegung
Der Gemeinderat wurde in seiner letzten Sitzung über die Errichtung eines möglichen WLAN-Hotspots im Rahmen von „BayernWLAN“ informiert. Der Tagesordnungspunkt wurde vertagt, da
die möglichen Kosten für die Installation noch abgeklärt werden
sollten.
Der Vorsitzende berichtete, dass für jeden geplanten Standort ein
eigener Auftrag zur Ortsbegehung abgeschlossen werden muss.
Wenn die Kosten für die Ortsbegehung vom Freistaat übernommen werden sollen, muss vor Bestellung der Ortsbegehung ein
Standortvertrag abgeschlossen werden. Wenn erst nach der Ortsbegehung eine Standortentscheidung getroffen werden soll, kann
ein Standortvertrag auch später abgeschlossen werden. Die
Kosten für die Ortsbegehung können in diesem Fall nicht vom
Freistaat übernommen werden (299,00 € pro Ortsbegehung).
Pro Gemeinde können zwei Standorte ausgewählt werden. Die
Ersteinrichtungskosten werden pro Standort mit bis zu 2.500 €
vom Freistaat übernommen. Die Betriebskosten werden von der
Gemeinde übernommen. Die Kosten für die Errichtung eines
WLAN-Hotspots liegen zu 99 % unter 2.500 €.
Sollte sich nach der Ortsbegehung herausstellen, dass der geplante Standort für die Installation eines BayernWLAN-Hotspots
ungeeignet ist, kann der Standortpartner einen alternativen
Standort benennen.
Der Vorsitzende schlug vor, das Feuerwehrhaus als Standort auszuwählen und dort eine Ortsbegehung durchzuführen.
Der Gemeinderat stimmte dem Abschluss eines Standortvertrages mit Ortsbegehung am geplanten Standort Feuerwehrhaus
Sonderhofen zu.
Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
(§ 2b UStG) ab 01.01.2017; Wahrnehmung einer Übergangsfrist
mit Erklärung gegenüber dem Finanzamt
Bisher waren Gemeinden bis auf Rechnungen für die Wasserversorgung von der Umsatzsteuer weitgehend befreit.
Mit Wirkung zum 01.01.2017 wird § 2b des Umsatzsteuergesetzes
neu gefasst. Die Neuregelung gilt grundsätzlich für alle Umsätze
ab 01.01.2017.
Dadurch ändert sich die umsatzsteuerrechtliche Unternehmenseigenschaft der öffentlichen Hand deutlich. Dies bedeutet, dass
juristische Personen des öffentlichen Rechts ab diesem Zeitpunkt
anders behandelt werden und Rechnungsstellungen aller Art in
umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht detailliert zu überprüfen sind, ob
ggf. Umsatzsteuerpflicht entsteht. Die komplexen Regelungen
werden bei allen Kommunalverwaltungen, so auch in der VG Aub,
wohl das Hinzuziehen einer externen steuerrechtlichen Beratung
erfordern.
Es handelt sich um ein umfangreiches Regelwerk, wobei die
Möglichkeit besteht, das Inkrafttreten dieser Änderung durch eine
Optionsregelung nach § 27 Umsatzsteuergesetz um vier Jahre,
d. h. bis zum 31.12.2020 hinauszuschieben. Angesichts der äußerst knappen Vorlaufzeit ist davon auszugehen, dass so gut wie
alle Kommunen die Optionsregelung wahrnehmen werden. Diese
muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Seitens der Finanzverwaltung wird ausdrücklich darum gebeten,
da akuter Handlungsbedarf besteht, von der Optionsregelung Gebrauch zu machen und dies dem Finanzamt gegenüber zu erklären.
Der Gemeinderat beauftragte die Verwaltung,
1.das Optionsrecht zur Wahrnehmung der Übergangsregelung
gemäß § 27 Abs. 22 Satz 3 Umsatzsteuergesetz gegenüber
dem Finanzamt ab 01.01.2017 für vier Jahre bis zum 31.12.2020
in Anspruch zu nehmen und
2.in den folgenden vier Jahren alle Leistungsentgelte auf den
Anwendungsbereich des § 2b Umsatzsteuergesetz sowie ihre
künftige umsatzsteuerliche Relevanz undbestehende Verträge bezüglich eventueller Steuerklauseln zu überprüfen.
Amtsblatt VG Aub
Umrüstung auf LED-Straßenlampen; Angebot MDN MainDonau Netzgesellschaft
Im Frühjahr wurden in der Störchleinstraße vom Anwesen Berthold Bullinger bis zur Schule sowie am Wertstoffhof LED-Straßenlampen (wieder Weißlicht) zum Probebetrieb installiert. Dieser
verlief reibungslos und ohne negative Rückmeldung aus der Bevölkerung.
Es liegt ein Angebot der MDN Main-Donau Netzgesellschaft mbH,
Nürnberg über den Umbau der Leuchten in Sonderhofen vor. Davon sind 87 Stück mit 70 W, 56 Stück mit 50 W und 22 Stück mit
100 W auf LED umbaubar. Sieben LED-Leuchten bestehen bereits im Baugebiet.
Der Umbau soll innerhalb der anstehenden Turnuswartung 2017
auf Basis des abgestimmten Konzeptes mit der Gemeinde erfolgen.
Die Energieeinsparung beträgt ca. 20.209 kWh pro Jahr bei aktueller Brenndauer. Die erwartete Kosteneinsparung beträgt
4.244,00 € im Jahr. Die erwartete CO2-Einsparung liegt bei 9.296
kg pro Jahr.
Die Lebensdauer der LED-Lampen beträgt ca. 35.000 Stunden.
Eine Amortisation der Kosten wäre in etwa 3,6 Jahren erreicht.
Der Gemeinderat stimmte zu, die Straßenbeleuchtung Sonderhofen im Rahmen der Wartung 2017 auf LED-Leuchtmittel umzurüsten. Die Arbeiten werden von der MDN Main-Donau Netzgesellschaft, Neusitz, durchgeführt.
Versetzen einer Straßenlampe Alleestraße in Bolzhausen; Angebot MDN Main-Donau Netzgesellschaft
Am Anwesen Alleestraße 4 in Bolzhausen, Flur-Nr. 58, steht eine
Straßenlampe direkt im Gehsteig. Diese soll ca. 70 cm nach hinten
versetzt werden. Hierfür liegt ein Angebot der MDN Main-Donau
Netzgesellschaft vor.
Der Gehweg ist zur Zeit geschottert. Der Gehweg sollte im Laufe
des Winters gepflastert oder geteert werden und damit ist die
Versetzung der Straßenlampe unumgänglich.
Der Gemeinderat ist mit der Versetzung einverstanden.
Landschaftspflege; Gehölzrückschnitt 2016/2017; Angebote
Der Vorsitzende erläuterte, dass wieder Handlungsbedarf besteht
und es sich hauptsächlich um Lichtraumprofilschnitt handelt.
Der Gemeinderat ermächtigte den Vorsitzenden, den Auftrag für
Gehölzrückschnitt 2016/2017 dem wirtschaftlichsten Bieter (es
liegen 2 Angebote vor) zu erteilen.
Bekanntgabe - Berichte
Sitzung der AVO
Die Umlage 2017 für die Gemeinde Sonderhofen beträgt 46.016,53 €.
Im Jahr 2016 betrug diese 48.393,00 €.
Schulverband Grundschule
Der Vorsitzende informierte, dass von Gaukönigshofen 94 Schüler/innen und von Sonderhofen 26 Schüler/innen die Grundschule besuchen. Die Schulverbandsumlage in Höhe von 172.600 €
verteilt sich somit auf Gaukönigshofen mit 135.203 € und Sonderhofen mit 37.397 €.
H. Neckermann, 1. Bürgermeister
17 – 12/2016
Der kassenärztliche Bereitschaftsdienst ist zuständig, wenn es
sich um eine Erkrankung handelt, mit der man normalerweise
einen niedergelassenen Arzt in seiner Praxis aufsuchen würde,
die Behandlung aber aus medizinischen Gründen nicht bis zum
nächsten Tag aufgeschoben werden kann.
Wenn es aufgrund der Erkrankung nicht möglich ist, die Bereitschaftspraxis persönlich aufzusuchen, ist der ärztliche Bereitschaftsdienst unter der Rufnummer 116 117 zu erreichen. Diese
Kurzwahlnummer funktioniert ohne Vorwahl und ist kostenfrei.
Die 116 117 sollte jedoch nur in Ausnahmefällen angewählt werden. Vorrangig sollte die Bereitschaftspraxis an der Ochsenfurter
Main-Klinik persönlich aufgesucht werden.
Nicht zu verwechseln ist der kassenärztliche Bereitschaftsdienst
mit dem Notarzt. Bei schweren Unfällen und Notfällen, wie beispielsweise Herzinfarkt oder Schlaganfall, ist weiterhin der Rettungsdienst unter der Notrufnummer 112 zu alarmieren.
Öffnungszeiten:
Mittwoch und Freitag: 17.00 –19.00 Uhr
Samstag, Sonntag, Feiertag: 9.00 –12.00 Uhr
und 17.00 –19.00 Uhr
Eine Terminvereinbarung bzw. Voranmeldung ist nicht notwendig.
Zusätzlich zum flächendeckenden hausärztlichen Bereitschaftsdienst gibt es für die Stadt und den Landkreis Würzburg auch
fachärztliche Bereitschaftsdienste der Kinderärzte, Augenärzte
und Frauenärzte zu erreichen unter der Telefonnummer 116 117.
Zahnärztlicher Notdienst
03.12. - 04.12.2016 Reinhard Goller, Ochsenfurt,
Tel. 09331/804444
10.12. - 11.12.2016 Ute Götzelmann, Marktbreit,
Tel. 09332/1462
und Dr. Carolin Gerner-Beier, Uffenheim,
Tel. 09842/2300
17.12. - 18.12.2016 Dr. Michael Gura, Röttingen,
Tel. 09338/99899
24.12. - 26.12.2016 Dr. med. Kilian Hellmuth, Aub,
Tel. 09335/362
31.12. - 01.01.2017 Dr. Franz-Josef Liebenstein, Aub,
Tel. 09335/99961
Apothekennotdienst
26.11. - 02.12.2016 03.12. - 09.12.2016 10.12. - 16.12.2016 17.12. - 23.12.2016 24.12. - 30.12.2016 31.12.2016
Stadt-Apotheke, Ochsenfurt
Franken-Apotheke, Uffenheim
Klingentor-Apotheke, Ochsenfurt
Stadt-Apotheke im Edeka Markt, Uffenheim
Engel-Apotheke, Ochsenfurt
Franken Apotheke, Uffenheim
Giftnotruf München
Öffnungszeiten des Wertstoffhofes in
Sonderhofen während den Wintermonaten
Der Giftnotruf München ist unter der Nummer 089 19240 rund
um die Uhr jeden Tag für Notfallberatungen erreichbar. Außerdem beantwortet dieser auch allgemeine Anfragen zu Vergiftungen von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und
15.00 Uhr.
Von November bis einschließlich März ist der Wertstoffhof am
Samstag von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet.
H. Neckermann, 1. Bürgermeister
Sozialstation
ÄRZTE- UND APOTHEKENNOTDIENST
Ärzte- und Apothekennotdienst
für Aub und Umgebung
Kassenärztliche Bereitschaftspraxis Ochsenfurt
an der Main-Klinik-Ochsenfurt, Am Greinberg 25, 97199 Ochsenfurt
Caritas-Sozialstation St. Kunigund e. V.
Hauptstraße 31, 97239 Aub
Telefon 0 93 35/9 01 22
Unsere Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 9.00 – 14.00 Uhr
Rufbereitschaft Tel.-Nr. 0 93 35/9 01 22
IST IHRE HAUSNUMMER GUT ERKENNBAR?
Im Notfall kann dies entscheidend für schnelle Hilfe sein!
18 – 12/2016
KIRCHLICHE NACHRICHTEN
„Die Nacht ist voller Sterne“
Amtsblatt VG Aub
„ Ein filmische Meditation über die Stille und den Sinn des Lebens.“
(texte zum film)
„ ... schildert sinnlich-plastisch den Alltag in einer idyllisch-schönen Natur.“ (filmdienst)
Markt Gelchsheim mit Ortsteilen
Oellingen und Osthausen
Adventlicher Gottesdienst - besinnlich und musikalisch
Mittwoch, 7. Dezember 2016, 19.30 Uhr, Pfarrkirche Aub.
Gemeinsam mit dem Frauenchor Ars Musica und Manfred Igers
an der Orgel gestaltet Pastoralreferent Burkard Fleckenstein diesen musikalisch-adventlichen Gottesdienst. Musik und Texte laden
ein zum Innehalten auf dem Weg durch den Advent, zur Begegnung mit Gottes Verheißung und zur Vorfreude auf das Weihnachtsfest.
Kath. Öffentliche Bücherei Gelchsheim
im Gemeindehaus
„Komm, du Trost der Welt“
Bücher für die Advents- und Weihnachtszeit zum Basteln und
Lesen finden Sie in Ihrer Bücherei!
Adventlicher Abend für trauernde Menschen
am Donnerstag, 15. Dezember um 19.00 Uhr im Pfarrheim Aub
Wer einen lieben Menschen verloren hat, erlebt die Vorweihnachtszeit anders als zuvor.
Viele gehen mit schwerem Herzen auf das Fest zu, weil die eigene Trauer nicht in diese besondere Zeit zu passen scheint und
viele Erinnerungen wach werden.
Die adventliche Feier für Trauernde lädt ein, in Gemeinschaft und
Begegnung, im Singen der alten Sehnsuchtslieder des Advent
und im Hören adventlicher Geschichten etwas Trost und Zuversicht zu bekommen.
Es laden ein:
Katholisches Dekanat Ochsenfurt und Katholische Landvolkbewegung Würzburg
„Wann reißt der Himmel auf?“
Vorweihnachtlicher Gottesdienst
Mittwoch, 21. Dezember 2016, 19.00 Uhr, Kunigundenkapelle
Dieser „Gottesdienst in Erwartung“ - in der nur mit Kerzen erleuchteten Kunigundenkapelle - lädt ein, kurz vor Weihnachten noch
einmal bewusst innezuhalten.
Kino am Nachmittag im Dezember
– „Athos - im Jenseits der Welt“
Kino am Nachmittag, das in Zusammenarbeit von Katholischem Seniorenforum im Dekanat Ochsenfurt und dem Casablanca-Kino in Ochsenfurt veranstaltet wird, zeigt am Mittwoch, den 14. Dezember um 14.30 Uhr den deutsch-griechischen
Dokumentarfilm „Athos - im Jenseits der Welt“.
Hier gehen die Uhren wirklich ganz anders und die Regeln sind
streng: weder Touristen noch Journalisten und vor allem keine
weiblichen Wesen. Auf der griechischen Halbinsel Chalkidiki leben
2000 Mönche rund um den heiligen Berg Athos in 20 Klöstern
einsam in einer autonomen Mönchsrepublik, die seit rund 1000
Jahren existiert. Sie verstehen ihr Leben als Dienst an Gott, gegliedert in Beten, Arbeiten und Achtsamkeit. Filmen ist eigentlich
untersagt. Nur freiwilligen (und unbezahlten!) Arbeitern oder gläubigen Pilgern wird ein befristeter Aufenthalt gestattet.
Andreas Martin und Peter Bardehle haben es in dreijähriger geduldiger Arbeit erreicht, Vertrauen bei den Patres zu schaffen und
eine teilweise Drehgenehmigung zu erhalten. Ihr ruhiger, bildgewaltiger Dokumentarfilm begleitet den Alltag einiger Mönche im
Jahresverlauf.
Ein Filmtagebuch, das dem Zuschauer wohl nie gesehene Einblicke in Bräuche, Zeremonien und persönliche Askese ermöglicht.
Die Pracht der Klöster (UNESCO-Weltkulturerbe) steht im strengen Gegensatz zum kargen Dasein der Mönche, die in winzigen
Kammern oder als Einsiedler leben. Doch letztlich geht es ihnen
nicht um Weltflucht, sondern um die Begegnung mit Gott. Der
Aufstieg auf den 2000 Meter hohen Berg Athos wird zum Sinnbild
für das Leben eines Menschen.
„Bilder aus einer Welt, die den allermeisten Zuschauern verschlossen bleiben wird.“ (programmkino.de)
Geöffnet:
Sonntag
Dienstag
12.30 Uhr - 14.00 Uhr
16.00 Uhr – 17.30 Uhr
Wir wünschen allen unseren Lesern
ein frohes, gesegnetes Weihnachtsfest
und ein glückliches, gesundes neues Jahr.
Ihr Büchereiteam
Kath. Öffentliche Bücherei Oellingen
Geöffnet: sonntags nach dem Gottesdienst jeweils eine Stunde.
Evang. Gottesdienst in Gelchsheim
Dezember 2016
Sonntag, 25. Dezember 2016 (1. Weihnachtstag)
14.15 Uhr Gottesdienst in der kath. Pfarrkirche
Pfarrerin Gerschütz
AUS DEM VEREINSLEBEN
Stadt Aub mit Ortsteilen
Baldersheim und Burgerroth
Erste-Hilfe-Kurs im Kindergarten Aub
Am 05.11. fand im Kindergarten Aub ein Erste-Hilfe-Kurs für interessierte Eltern statt. Speziell ging es in diesem Kurs um Erste
Hilfe am Baby und am Kleinkind.
Martin Engert, der Kursleiter, selbst erfahrener Rettungsassistent
führte die Kursteilnehmer mit praktischen Übungen und wichtigen
Informationen zu den einzelnen Themen zum Ziel. Im Anschluss
an diesen kurz gehaltenen Auffrischungskurs erhielt jeder Teilnehmer eine Teilnahmebestätigung.
Initiiert wurde der Erste-Hilfe-Kurs vom Elternbeirat des Kindergartens in Aub. Der Elternbeirat dazu: Wir finden es persönlich
sehr wichtig, dass man als Elternteil weiß, was man tun sollte,
wenn man als Ersthelfer gefordert ist.
Die Kosten dieser Veranstaltung wurden von der Allianz-Agentur
Marco Seubert in Ochsenfurt übernommen.
Herr Engert verzichtete im Anschluss an die Veranstaltung auf
sein Honorar – somit konnte der Ertrag von EUR 100,- dem Kindergarten in Aub gespendet werden.
Aub, November 2016
Weihnachten, das Fest der Liebe!
Helferkreis Asyl
„Ein Fremder ist ein Freund, den man nur noch nicht kennt.“
(Irisches Sprichwort)
Nicht alle Menschen haben die Möglichkeit, das Weihnachtsfest
mit der Familie und den Lieben zu verbringen. Dabei denken wir
Amtsblatt VG Aub
ganz besonders an unsere Mitbürger aus der Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in Aub.
Um den Geflüchteten dennoch die Möglichkeit zu bieten, das
Weihnachtsfest nicht alleine verbringen zu müssen, möchten wir
alle Bürger der Verwaltungsgemeinschaft dazu ermutigen, an Heiligabend oder den Weihnachtsfeiertagen einen oder mehrere
Flüchtlinge zu sich einzuladen.
Was halten Sie davon, dieses Weihnachten zu einem wirklichen
Fest der Nächstenliebe zu machen?
Bei Interesse oder Fragen wenden Sie sich bitte an:
Christina Neeb, Tel. 0174/1038886
E-Mail: [email protected]
Johanna Menth, Tel. 0151/46321688
E-Mail: [email protected]
Der Helferkreis Asyl
Fasenachtsverein Narrhutia Aub
Kartenvorverkauf für unsere Prunksitzungen auf dem Auber
Weihnachtsmarkt am Sonntag, den 11.12.2016! Kommen Sie gerne an unserem Stand vorbei.
Die Termine für unsere Prunksitzungen sind:
20.01.2017, 21.01.2017, 27.01.2017 und 28.01.2017
Ab 01.01.2017 können die Karten dann auch bei Getränke Hirth,
Uffenheimer Str. 8 in Aub gekauft werden.
gez. Anna Schreiber, Schriftführerin
Fischerfreunde Baldersheim
Wir wünschen allen Mitgliedern, Freunden, Helfern, Kundschaft
und Gönnern des Vereins frohe Weihnachten und ein erfolgreiches, gesundes Jahr 2017.
Die Fischerfreunde Baldersheim e. V. verkaufen am Samstag,
17.12.2016 ab 12.00 Uhr geräucherte Forellen.
Die Anzahl der Fische ist begrenzt. Aus diesem Grund bitten wir
um Vorbestellung bei Georg Stegmaier (Tel. 09335/284) oder
Gerhard Bauer (Tel. 09335/1304).
gez. die Vorstandschaft
St.-Georg-Kindergarten Baldersheim
Ganz herzlich bedanken möchten wir uns bei allen Helfern, die
es möglich machten, dass unser Martinsfest ein so großer Erfolg
wurde.
Unser besonderer Dank geht an unsere Erzieherinnen Sarah
Kuhr, Hilde Roth und Doris Geißdörfer, Herrn Pfarrer Gregor Sauer, Fam. Neckermann, Fam. Hoos sowie der Feuerwehr Baldersheim.
Die Kinder und Eltern des Kindergartens Baldersheim
Fremdenverkehrs- und
Gewerbegemeinschaft Aub
Termine für den Weihnachtsmarkt
Aufbau der Marktbrunnenbar: Samstag, 03.12.2016 ab 14.00 Uhr,
Aufbau am Marktplatz: Freitag, 09.12.2016 ab 18.30 Uhr
Abbau am Montag, 12.12.2016 ab 8.00 Uhr
Wir freuen uns auf zahlreiche Helfer!
T. Langer, Schriftführer
Historische Trachten- und Stadtkapelle Aub
Sonntag, 04.12.
Seniorenadvent - musikalische Umrahmung ab 14.00 Uhr
Sonntag, 11.12.
Auber Weihnachtsmarkt - musik. Unterhaltung ab 14.30 Uhr
Sonntag, 18.12.
Weihnachtskonzert in der kath. Pfarrkirche um 15.00 Uhr
Besuchen Sie am Auber Weihnachtsmarkt den Stand der Narrhutia! Dort können Sie Eintrittskarten für die „Schwindligen 15“ an
unserem Kreismusikfest 2017 erwerben! Das passende Geschenk
zu Weihnachten für Sie und Ihre Lieben!
Wir wünschen Ihnen noch eine schöne Adventszeit.
19 – 12/2016
Kolpingsfamilie Aub
Am Sonntag 04. Dezember (nicht am Samstag, 03.12., wie im
letzten Amtsblatt abgedruckt) feiern wir den K-Gedenktag um
10.00 Uhr mit einem Gottesdienst. Anschließend laden wir alle
zum Weißwurstfrühstück beim Aulbach ein.
„Von drauß vom Walde komm ich her...“ Auch in diesem Jahr besucht der Nikolaus mit seinem Knecht Rupprecht am 06. Dezember die Kinder zu Hause. Anmeldung hierzu bitte bei Christian und
Gabi Melber, Tel. 09321/4522.
Am 24. Dezember wird wieder Waldweihnacht gefeiert. Alle Kinder
mit ihren Eltern sind herzlich eingeladen. Wir treffen uns um 10.00
Uhr am Angersberg (Parkplatz am Schloss). Bitte mitbringen: Verpflegung für die Familie, warme Sitzunterlage und Futter für die
Tiere, welches im Wald verteilt wird. Bei einem Lagerfeuer am Zeltplatz hören wir eine Geschichte und singen Lieder. Dauer: ca. 2 Std.
Termin zum Vormerken: Tanzball im „Weißen Roß“, Kartenvorverkauf ab 02.01.2017 in der Drogerie Menth (Erw. 8,- € und
Jugendl. 4,- €)
Seniorenclub Aub-Baldersheim
Liebe Seniorinnen und Senioren,
wir laden Sie ganz herzlich zu unserer Adventsfeier am Dienstag,
den 13. Dezember ein.
Um 14.00 Uhr beginnen wir im Pfarrheim mit Kaffee und Kuchen.
Adventliche Lieder, Geschichten und Texte stimmen uns auf das
kommende Weihnachtsfest ein.
Weitere Angebote im Dezember:
6.12. 19.30 Uhr Tanztreff im Seniorenheim
7.12. 14.30 Uhr Kegeln im Gasthaus Stegmaier
7.12. 16.00 Uhr Tanzkreis im Pfarrheim
14.12. Kinobesuch im Casablanca in Ochsenfurt
13.30 Uhr Abfahrt am Marktplatz
21.12. 14.30 Uhr Spielenachmittag im Pfarrheim
Jeden Dienstag um 14.00 Uhr Gymnastik im Pfarrheim (13.12.
entfällt wegen Adventsfeier)
Tennisclub Aub
Mit großer Zufriedenheit kann der Tennisclub
Aub auf eine erfolgreiche Saison zurückblicken.
Konnten doch 4 Mannschaften für die Medenrunde gemeldet werden und nahmen 35 Kinder/
Jugendliche am Sommertraining teil. Den Ab
schluss
bildete wie in jedem Jahr das Schleif__________________________________________________________________________________
chenturnier mit 12 Teilnehmern.
Tennisclub
Aub
19
Kinder/Jugendliche
nehmen vom 8.10.2016 bis zum 1.4.2017
am Wintertraining in der Tennishalle Ochsenfurt teil.
Hinter uns liegt ein ereignisreiches Jahr, das mit Neuwahlen am 28. März begann und am 4. Mai in die
Denen,
die dazu beigetragen haben, dass es ein so erfolgreiches
Sommersaison startete.
Jahr
für
unseren
wurde,
den
Trainern,
den
Erfreulich
die rege
TeilnahmeVerein
am Kindertraining,
das von
32 Teinehmern
mit viel
Spaßengagierten
und Freude
Mitgliedern
und bereits
Eltern
undwährend
allendesGönnern
Tennissports
besucht wurde, nachdem
20 Kinder
Winters in derdes
Halle trainiert
hatten. Nach gilt
unser
herzliches
Dankeschön.
umfangreichen
Außenarbeiten
an unserem Parkplatz wurde dann die Freiluftsaison mit dem
traditionellen
Schleifchenturnier
abgeschlossen
und die
Plätze Ende Oktober winterfest
gemacht.guten
Wir
wünschen
allen ein
fröhliches
Weihnachtsfest
und einen
Denen, die dazu
haben, dass es ein so erfolgreiches Jahr für unseren Verein wurde, den
Rutsch
ins beigetragen
neue Jahr.
Trainern, den engagierten Mitgliedern und Eltern und allen Gönnern des Tennissport gilt unser
herzliches Dankeschön.
Wir wünschen allen ein fröhliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr.
TSV Aub
Nach Abschluss der Hinrunde belegen wir mit
6 Punkten Vorsprung den 1. Tabellenplatz und
sind somit Herbstmeister der B-Klasse 2 Würzburg!
Die Jahresabschlussfeier findet am 17.12.2016 ab
19.00 Uhr im Sportheim statt.
TSV Aub bedankt sich bei allen Mitgliedern,
TSV Aub (A-Klasse 2Der
Würzburg)
Freunden und Gönnern für die Unterstützung in diesem Jahr und
SO 16.08.15ein
16:30frohes
Uhr TSV
Aub – Ochsenfurter und
FV einen guten Rutsch ins
wünscht
Weihnachtsfest
neue
Jahr!
SO 23.08.15 15:00 Uhr SV Kleinochsenfurt – TSV Aub
Weiter geht es dann am 05.03.2017 um 12.00 Uhr gegen den FC
SO 30.08.15 15:00 Uhr TSV Aub – SpVgg Gülchsheim II
Kirchheim
II.
Bundesliga live auf Sky:
Das
Sportheim
jeden Samstagmittag sowie während des TraiTSV Aub
II (B-Klasseist
2 Würzburg)
ningsbetriebs und bei Heimspielen geöffnet!
Aktuelle Informationen und Ergebnisse rund um den TSV Aub
findet
ihr auch
unter
FR 14.08.15
18:30 Uhr
TSVwww.tsv-aub.jimdo.com
Aub – TSV Goßmannsdorf
SO 23.08.15 13:00 Uhr SV Gaukönigshofen II – TSV Aub II
So 30.08.15 13:00 Uhr TSV Aub – SV Geroldshausen
20 – 12/2016
Amtsblatt VG Aub
Verschönerungsverein Aub
Liederkranz Gelchsheim
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
der Verschönerungsverein Aub wünscht allen seinen Mitgliedern
ein gesegnetes Weihnachtsfest sowie ein glückliches und gesundes Jahr 2017.
Allen, die sich im abgelaufenen Jahr für ein schöneres Ortsbild
eingebracht haben, sei an dieser Stelle ein herzliches Dankeschön gesagt. Wir hoffen, dass wir auch im nächsten Jahr mit
Ihrer Unterstützung rechnen dürfen, um unsere Heimatstadt wieder mit einem tollen Erscheinungsbild präsentieren zu können.
gez. Kerstin Menth, Schriftführerin
Herzliche Einladung ins Nikolausmarkt-Café
Samstag, 03.12.2016, ab 13.30 Uhr im Gemeindehaus Gelchsheim
Kommt alle vorbei! Bei uns gibt es viele leckere selbst gebackene
Torten und Kuchen und einen guten Kaffee/Tee. Hier könnt Ihr
Euch in gemütlichem Ambiente nach dem Marktbummel entspannen und von uns verwöhnen lassen! Wir freuen uns auf Euch!
Markt Gelchsheim mit Ortsteilen
Oellingen und Osthausen
Feuerwehr Gelchsheim
Die Feuerwehr Gelchsheim
wünscht allen aktiven und passiven Mitgliedern sowie allen
Bürgerinnen und Bürgern eine
besinnliche Adventszeit, fröhliche Weihnachten und einen
guten Start ins neue Jahr 2017.
Bitte passen Sie in dieser kerzenreichen Zeit besonders darauf auf, dass keines der vielen Lichter unbeaufsichtigt steht. So
wird es für alle eine schöne Winterzeit.
Info:
Jeden 2. Montag im Monat (19:30 Uhr) findet unser Stammtisch
im Schulungsraum in der Deutschherrnhalle start. Herzliche Einladung an alle Interessierten.
gez. Franziska Schmitt, Schriftführerin
Musikkapelle Gelchsheim
Lichterglanz und Sternenzauber
Einmal zusammen innehalten und die gemeinsame Zeit genießen! Aber was gehört noch zu einer gelungenen Weihnachtsfeier?
Natürlich die Musikerinnen und Musiker der Musikkapelle Gelchsheim, leckeres Essen und auf jeden Fall Spannung, Spiel und
Spaß! Die diesjährige Weihnachtsfeier findet am Samstag,
17. Dezember um 19.00 Uhr im Musikraum statt.
Auch in diesem Jahr umrahmt die Musikkapelle Gelchsheim den
Festgottesdienst am zweiten Weihnachtsfeiertag um 8.30 Uhr in
der St.-Ägidius-Kirche. Freuen Sie sich auf weihnachtliche Klänge
und genießen Sie die festliche Stimmung!
Die Musikkapelle Gelchsheim wünscht Ihnen allen eine besinnliche Adventszeit!
gez. Julia Langer, Schriftführerin der MKG
Kindergarten St. Josef Gelchsheim
Bei leider nicht ganz trockenem Wetter konnten wir in diesem Jahr
unser Martinsfest mit Andacht und kleinem Umzug das erste Mal
in der Scheune der Familie Reuß feiern. Viele Besucher von nah
und fern sind gekommen, um sich anschließend bei Punsch,
Glühwein, Bratwürsten und Kuchen zu stärken. Auch unsere
Kränze haben reisenden Absatz gefunden.
Herzlichen Dank an alle, die zum Gelingen unseres Martinsfestes
beigetragen haben. Viele fleißige Hände haben geholfen! Danke
auch an die Erzieherinnen, die kurzfristig mit den Kindern ein
St.-Martins-Spiel auf die Beine gestellt haben. Ganz besonders
bedanken möchten wir uns bei Familie Reuß, die uns ihre Scheune für das Martinsfest zur Verfügung gestellt hat.
Am 3. Dezember ist es so weit. Der Nikolausmarkt öffnet seine
Pforten. Am Kindergartenstand gibt es wie gewohnt die selbst
gebackenen Stollen und Plätzchen, Apfel-Amaretto-Punsch und
süße Waffeln.
Wir freuen uns auf euren Besuch!
Dreikönigs-Konzert
Sonntag, 08.01.2017, 16.00 Uhr
Bitte im Kalender vormerken! Der Chor Gelchsheim wird unter
Mitwirkung der Jugendkapelle GBG am Sonntag, 08.01.2017 um
16.00 Uhr sein beliebtes Dreikönigs-Konzert in der Gelchsheimer
Pfarrkirche geben. Eine Bewirtung ist anschließend nicht vorgesehen. Der Eintritt ist frei.
Obst- und Gartenbauverein Gelchsheim
Terminvorschau:
Veranstaltungsort: Helmstadt
Baumschnitt an Obstgehölzen
(Theorie und Praxis, 2-tägig, Fr., 27.1.2017 und Sa., 28.1.2017)
Referent: Alexander Vorbeck, Mömbris
Anmeldung bis 20.12.2016 bei Elisabeth Sauer, Tel. 09369/1736
Kursgebühr: 45,– Euro
Veranstaltungsort: Bay. Landesanstalt, Veitshöchheim
Freitag, 27. Januar 2017, 9.30 bis 14.30 Uhr
Beerenobst: Anbau, Schnitt und Sortenwahl
– Die besten Beerenobst-Sorten für den Hausgarten
– Anbau und Schnitt
– Kirschessigfliege: Was kann der Freizeitgärtner tun?
– Beerenobstschnitt praktisch
Das Seminar richtet sich an alle interessierten Gartenfreunde.
Eine Anmeldung ist zwingend erforderlich, da die Teilnehmerzahl
begrenzt ist.
Kosten: 15 €
Ansprechpartner: Bayerische Gartenakademie unter
Telefon: 0931 9801-158 (nur vormittags); Fax 0931 9801-139
E-Mail: [email protected]
Info: Der „Tag des Bodens“ am 5.12.2016 an der LWG ist bereits
ausgebucht.
SV Gelchsheim
Weihnachtsfeier
Die Weihnachtsfeier des SV Gelchsheim findet am Samstag,
10.12.2016, um 19 Uhr in der Bürgerstube statt.
Schützengesellschaft Gelchsheim
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
die Schützengesellschaft Gelchsheim veranstaltet in diesem Jahr
wieder die traditionelle Christbaumverlosung in der Deutschherrenhalle. Der Erlös soll der Jugendarbeit unseres Vereines zugute kommen.
Hierzu führen wir am Samstag, den 10. Dezember 2016 im Laufe
des Vormittags eine Haussammlung durch. Dabei möchten wir Sie
um eine kleine Spende für die Tombola bzw. die Versteigerung bitten.
Wir bedanken uns bereits heute ganz herzlich für Ihre Unterstützung und freuen uns darauf, Sie am Montag, den 26. Dezember
2016 um 19.30 Uhr in der Deutschherrenhalle begrüßen zu dürfen.
Markus Meyer, Schriftführer
Gemeinde Sonderhofen mit Ortsteilen
Sächsenheim und Bolzhausen
CSU-Ortsverband Sonderhofen
Termine zum Vormerken
Freitag, 02.12.: CSU-Stammtisch für alle ab 20.00 Uhr im Musikheim gez. A. Weid, Schriftführer
Amtsblatt VG Aub
21 – 12/2016
Frauenbund Sächsenheim
Einladung zur Weihnachtsfeier mit Jahreshauptversammlung und Neuwahlen
Alle Mitglieder und alle, die gerne Mitglied
werden möchten, sind herzlich eingeladen
am Freitag, den 9. Dezember 2016 um
19.00 Uhr im Gemeindehaus zur Jahreshauptversammlung.
Wie immer erwartet euch ein buntes Programm. Wir freuen uns auf euer Kommen!
Tagesordnung:
1.Begrüßung
2.Tätigkeitsbericht der Schriftführerin
3.Kassenbericht der Schatzmeisterin
4.Bericht der Kassenprüferinnen mit Entlastung der Vorstandschaft
5.Neuwahlen
6.Anträge und Wünsche
Die Vorstandschaft
Musikverein Sonderhofen
Unsere Weihnachtsfeier findet am Samstag, 3. Dezember 2016
um 19.30 Uhr im Feuerwehrhaus in Sonderhofen statt. Hierzu sind
alle Mitglieder recht herzlich eingeladen.
Am Sonntag, 18. Dezember 2016 findet um 16.00 Uhr wieder unser Weihnachtskonzert in der Kirche in Sonderhofen statt. Die
anschließende Bewirtung im Musikheim übernimmt die Musikjugend. Es werden auch wieder leckere Plätzchen angeboten. Wir
würden uns freuen, Sie als unsere Gäste begrüßen zu dürfen.
Am 24. Dezember 2016 spielen wir in der Kirche eine halbe Stunde vor der Mette Weihnachtslieder.
Wir wünschen allen Bürgerinnen und Bürgern sowie unseren aktiven und passiven Mitgliedern eine besinnliche und ruhige Adventszeit.
S. Neckermann, Schriftführerin
Reservistenkameradschaft Sonderhofen
Termine Dezember:
30.12. Jahresabschlussabend des SKV Sonderhofen um 19.30
Uhr im Musikheim
Kindergarten Sonderhofen
Der Trägerverein des Kinderhauses Sockenflitzer, St. Johannesverein Sonderhofen e.V., hat auf der Jahreshauptversammlung
eine neue Vorstandschaft gewählt. Für das Kinderhaus ist zukünftig Robert Wörle als 1. (bisher: Katja Wiehl) und Maria Baier als
2. Vorstand (bisher: Susanne Langmandel) verantwortlich. Unterstützung erhalten sie von Melanie Müller als Schriftführer (bisher:
Franz Walch), Kathrin Reuß als Kassier (bisher: Petra Weid) und
als Beisitzer fungiert Caroline Müller (bisher: Sandra Dambach).
Die neue Trägerschaft bedankt sich für die geleistete Arbeit und
wünscht den ausscheidenden Vorständen alles Gute.
Sportverein Sonderhofen 1946
Wir haben das ultimative Weihnachtsgeschenk für Ihre fußballbegeisterten Kinder!
Vom 28. - 30.07.2017 haben Ihre Kinder die Möglichkeit, mit ehem.
Bundesligaprofis und Jugendlizenztrainern in Sonderhofen zu
trainieren.
Initiative der VfL Bochum Fußballschule.
Eigenbeteiligung 99,- € inkl. Nike-Sportdress und Verpflegung.
Termine zum Vormerken:
10.12.2016, 14.00 Uhr
Weihnachtsfeier der Kinderturngruppe, Bambini, U7, U13 und U15
10.12.2016, 20.00 Uhr
Weihnachtsfeier der Senioren, U17 und U19.
Auf Ihr Kommen und gemeinsame, besinnliche Stunden freut sich
der SV Sonderhofen.
16.12.2016, 15.00 Uhr
Weihnachtsfeier der U9 und U11 in Hopferstadt
11.02.2017
14.11 Uhr, Kinderfasching
19.44 Uhr, bunter Abend
Gerne dürfen sich Akteure bei Caroline Müller melden.
Skiclub-Termine
06.01.2017, 18.00 Uhr, kulinarischer Abend (Anmeldung bis
spätestens 15. Dez. bei Ludwig Weid oder Monika Wagner
21.01.2017 Tagesskifahrt ins Allgäu
Abfahrt ist um 5.00 Uhr am Sportheim in Sonderhofen.
Fahrpreise: 25,- € für Mitglieder, 30,- € für Nichtmitglieder, 15,- €
für Jugendliche bis 15 Jahre, 0,- € für Kinder bis 12 Jahre
Anmeldung bis spätestens 06.01.2017 bei Ludwig Weid oder
Monika Wagner.
31. Traditionelle Skifahrt 2017
Sa., 04.03. - Di., 07.03.2017 nach Gufidaun - Klausen/Südtirol
„Hotel zur Sonne***S“
Abfahrt ist um 5.00 Uhr am Sportheim in Sonderhofen.
Fahrpreise: 305,- € für Mitglieder (DZ), 350,- € für Mitglieder (EZ),
330,- € für Nichtmitglieder (DZ), 375,- € für Nichtmitglieder (EZ).
Anmeldung bis spätestens 31.01.2017
Ludwig Weid, Tel. 09337/618
Monika Wagner, Tel. 09321/34233
gez. J. Rummel
Aus unserer Nachbarschaft
Frankenfestspiele Röttingen 2017
– Produktionsaustausch
Als Reaktion auf den schleppenden Beginn des Vorverkaufs für
die Produktion „Hänsel und Gretel“, die als Uraufführung mit der
Musik von Walter Lochmann und dem Libretto von Knut Weber für
den Festspielsommer 2017 angesetzt war, hat sich die Festspielleitung entschlossen, diese Produktion gegen das Musical „My
Fair Lady“ von Alan J. Lerner (Musik: Frederick Loewe) auszutauschen. Die musikalische Leitung liegt bei Walter Lochmann, Regie
führt Knut Weber. Die Produktion „Hänsel und Gretel“ wird auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Nähere Informationen zum Programm und alle Termine finden Sie
unter www.frankenfestspiele.de.
Festspielbüro - Tourist-Information Röttingen, Marktplatz 1, 97285
Röttingen,
Telefon: (09338) 9728-55, -57 und -59, Telefax: (09338) 9728 49,
E-Mail: [email protected]
Ist Ihr Briefkasten
gut lesbar beschriftet?
von links nach rechts: Sandra Dambach, Franz Walch, Melanie
Müller, Caroline Müller, Katja Wiehl, Robert Wörle, Petra Weid,
Kathrin Reuß, Maria Baier und Susanne Langmandel
Sie erleichtern damit die zuverlässige
Zustellung Ihres Mitteilungsblattes.
Das Mitteilungsblatt
ist ein Stück
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… und eine Anzeige erweckt hier
besondere Aufmerksamkeit.
SONSTIGES
Zum Weihnachtsfest und im neuen Jahr –
wundervolle Badmomente.
Kostenfreier Vortrag in der Main-Klinik Ochsenfurt
Herz in Gefahr: Diagnose und Therapie der
koronaren Herzkrankheit
Im Veranstaltungssaal der Main-Klinik Ochsenfurt findet am Montag, den 5. Dezember um 19 Uhr ein kostenfreier Vortrag zum
Thema „Diagnose und Therapie der koronaren Herzkrankheit“
statt. Referentin ist die Kardiologin und Oberärztin der Inneren
Medizin, Dr. Lotte Possler.
Das Jahresprogramm der Vortragsreihe und weitere Infos finden
alle Interessierten auch unter www.main-klinik.de.
Die Seniorenakademie Bayern informiert:
„Professionell – menschlich – erfahren“: Unter diesem Leitspruch
hat die pme Akademie gGmbH am 1. August 2014 vom Freistaat
Bayern den Auftrag zur Errichtung der Seniorenakademie Bayern
bekommen.
Diese bietet z. B. folgende Seminare an:
seniorTrainer/in
Zielgruppe: Bürgerschaftlich engagierte Seniorinnen und Senioren, die in ihrer Kommune eigenständig Projekte initiieren wollen.
Inhalt: In diesem Seminar werden folgende Themen behandelt:
Kennenlernen der einzelnen Rollenprofile, Altern im gesellschaftlichen Wandel, bürgerschaftliches Engagement und seine Unterstützungsformen, Kommunikation mit Einzelnen und Gruppen,
Projektplanung und Konzeptentwicklung, Finanzierung, Medienund Öffentlichkeitsarbeit sowie Umgang mit neuen Medien. Im
Rahmen der aufeinander aufbauenden Blockseminare werden
neben den Grundprinzipien der Erwachsenenbildung weitere Methoden, wie Rollenspiele, Erfahrungsaustausch sowie situationsbezogene Praxissimulation angewendet. Im Seminar „Integration“
werden die genannten Vermittlungsbereiche mit Schwerpunktsetzung auf das Thema „Integration“ herausgearbeitet.
Seminarort: Kloster Schwarzenberg, Klosterdorf 1, 91443 Scheinfeld
97199 Ochsenfurt, Industriestraße 3 | Tel. 09331-803480 | www.zenns-badgestalter.de
Bundesgemeinschaft wohnungsanpassung e.V.
Zielgruppe: Bürgerschaftlich engagierte Seniorinnen und Senioren, die daran interessiert sind, sich zu ehrenamtlichen Wohnberaterinnen und Wohnberatern ausbilden zu lassen.
Inhalt: In diesem Seminar werden die Standards der Wohnungsanpassung und -beratung erläutert sowie Grundkenntnisse und
Methoden der Wohnberatung für ältere Menschen vermittelt. Das
Schulungsangebot für ehrenamtliche Kräfte umfasst die Themen
Maßnahmen der Wohnungsanpassung, Finanzierungsmöglichkeiten, Öffentlichkeitsarbeit, Kooperationen und Vernetzung, Beratungsgespräch, sowie die organisatorische Struktur des Beratungsangebots. Bildbeispiele, Übungen, Arbeitsmaterialien, und
Gruppenarbeit vermitteln einen praxisnahen Zugang. Dabei wird
auf die besondere Situation Ehrenamtlicher mit ihren zumeist sehr
unterschiedlichen Vorerfahrungen und Vorkenntnissen methodisch und inhaltlich eingegangen. Dazu kommen je nach individuellem Bedarf und geplantem Einsatz weitere Themen, wie z. B.
Krankheitsbilder, Demenz, Neue Technologien/AAL, alternative
Wohnformen.
Seminarort: FrauenWerk Stein e.V., Deutenbacher Str. 1, 90547
Stein
und viele weitere.
Seniorenakademie Bayern, pme Akademie gGmbH
Theresienhöhe 13a 80339 München
Internet: www.seniorenakademie.bayern
E-Mail: [email protected]
Telefon: 089/54479428, Mobil: 0176/19945111
Dr. Roland Ebert
Allgemeinarzt/Sportmedizin
Hauptstr. 27, 97239 Aub
Praxis geschlossen
vom 19.12.2016 bis 2.1.2017
Ab Dienstag, 3.1.2017
sind wir wieder für Sie da.
Vertretung:
alle anwesenden Ärzte
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Ab dem 3. Dezember
auch Samstag und Sonntag.
Dietmar Breunig
Dorfstraße 26
Hemmersheim
Telefon 0 93 35/3 92
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Sondergrößen und -sorten auf Anfrage und bei rechtzeitiger Bestellung.
Zimmermeister Gerhard Frischat
Telefon 0 93 35/99 74 34
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Ein herzliches Dankeschön
allen Verwandten, Nachbarn und Freunden für
die vielen Glückwünsche und Geschenke
zur Goldenen Hochzeit
die uns viel Freude bereitet haben!
ngs- und
Abverkauf von Ausstellu
preisen!
Vorführgeräten zu Sonder
Danke unseren Kindern mit ihren Familien,
die das Fest vorbereitet und den Gottesdienst
mitgestaltet haben.
Danke Herrn Pfarrer Gregor Sauer
für den feierlichen Dankgottesdienst.
Danke Herrn Bürgermeister Robert Melber.
Danke den ehemaligen Nachbarn und allen,
die unsere Feier zu einem unvergesslichen
Erlebnis gemacht haben.
Vielen Dank
Helene
und
Ackerland zu verpachten
Albin Deppisch
am Südrand des Ochsenfurter Gaus
27 ha, gute Bonität, 2 Flurstücke.
Baldersheim, im November 2016
Zuschriften an die Vgem Aub unter Chiffre 002.
Das, was wir Tod nennen, ist in Wahrheit der Anfang des Lebens.
Herzlichen Dank
* allen, die unsere liebe Verstorbene auf ihrem letzten Weg begleitet haben.
* für die Anteilnahme und alle Zeichen der Verbundenheit.
* Herrn Pfarrer Sauer für die würdevolle Gestaltung der Trauerfeier und seine tröstende Worte.
* an die Musikkapelle Gelchsheim für die musikalische Umrahmung am Friedhof.
* insbesondere an das gesamte Pflegepersonal des Seniorenheims Gollachtal für
die Betreuung und Begleitung in den letzten Jahren.
Josefine Spitznagel
✝ 10.11.2016
Gelchsheim, im November 2016
Burkard Mark
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gesundes neues Jahr!
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Geschäftszeiten: Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und Mittwoch von 13.30 bis 18.00 Uhr – Satz und Druck: Krieger-Verlag GmbH, Blaufelden