Besteuerung von Optionsgeschäften, Teil 1 So versteuern Anleger Call, Put und Verfall von Optionen Der eine oder andere Anleger interessiert sich wegen des andauernden Niedrigzinsumfeld für alternative Investments wie Optionsgeschäfte. Gerade bei diesen sollten Anleger aber wissen, wie sie mit Gewinnen oder Verlusten steuerlichen umgehen müssen. Denn die Kapitalerträge sind in der Regel vom Steuerpflichtigen selbst zu ermitteln. In Zeiten niedriger Zinsen für Festgeldanlagen gewinnen alternative Investments wie der Handel mit Optionen zunehmend an Bedeutung. Vor dem Hintergrund des derzeit niedrigen Zinsniveaus stellen Optionsgeschäfte für Privatanleger wichtige Instrumente zur Erhöhung der Portfoliorendite dar. Private Investoren sollten sich mit den daraus resultierenden steuerlichen Folgen auseinandersetzen. Insbesondere bei Optionsgeschäften, die über ausländische Finanzdienstleister abgewickelt werden, sind die sich aus diesen Transaktionen ergebenden Kapitalerträge regelmäßig vom Steuerpflichtigen selbst zu ermitteln und zwingend in der Einkommensteuererklärung anzugeben, da diese nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Der Beitrag stellt in zwei Teilen die Besteuerung von im Privatvermögen des Investors und nach dem 31. Dezember 2008 getätigten Plain-Vanilla-Optionsgeschäften gemäß dem derzeit gültigen Recht sowie der Auffassung der Finanzverwaltung laut dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zur Abgeltungsteuer vom 18. Januar 2016 dar. Während der erste Teil sich mit den steuerlichen Folgen auf der Seite des Käufers der Option, dem Optionsnehmer, befasst, wird im zweiten Teil der Verkäufer der Option, auch Optionsgeber oder sogenannter Stillhalter, betrachtet. Prämien, Barausgleiche und Glattstellungen Bei einem Plain-Vanilla-Optionsgeschäft erwirbt auf der einen Seite der Käufer der Option vom Verkäufer gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt eine bestimmte Anzahl an Basiswerten wie zum Beispiel Aktien zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen oder zu verkaufen. Auf der anderen Seite verpflichtet sich der Verkäufer der Option, den Basiswert zu liefern oder Informationen für Wealth Manager: www.private-banking-magazin.de Aus der Branche | Personen | Märkte | Produkte | Recht & Steuern © Edelstoff Verlagsgesellschaft mbH anzunehmen beziehungsweise einen Barausgleich zu leisten, sofern der Optionsnehmer sein Optionsrecht ausübt. Die Option erlischt entweder wenn der Optionsnehmer die Option ausübt, durch sogenannte Glattstellung, oder mit Ablauf der Optionsfrist durch Verfall. Demnach können Anleger grundsätzlich vier Grundpositionen eingehen, wie folgende Abbildung zeigt: >>Vergrößern Grundpositionen eines Anlegers bei einem Optionsgeschäft Ausüben der Kaufoption Eine Kaufoption, auch Call genannt, wird der Optionsnehmer im Fälligkeitszeitpunkt ausüben, wenn der Preis des Basiswerts im Fälligkeitszeitpunkt über dem im Optionsgeschäft festgelegten Preis liegt. In diesem Fall gehören bei Lieferung des Basiswerts die Kosten für die Anschaffung der Kaufoption zu den Anschaffungskosten des gelieferten Basiswerts. Zu den Anschaffungskosten des Käufers für den Erwerb der Kaufoption zählen regelmäßig die gezahlten Prämien sowie im Zusammenhang mit dem Optionsgeschäft anfallende Bankspesen und Provisionen. Die Anschaffungskosten des gelieferten Basiswerts setzen sich somit aus dem im Optionsgeschäft fixierten Preis zuzüglich der Anschaffungskosten für die Kaufoption zusammen. Bei späterer Veräußerung des Basiswerts ist zur Bestimmung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts der Veräußerungspreis den Anschaffungskosten des Basiswerts gegenüberzustellen. In einigen Fällen ist eine Lieferung des Basiswerts jedoch ausgeschossen. Dies ist insbesondere bei Optionsgeschäften über Indizes der Fall. Bei Ausübung der Kaufoption durch den Optionsnehmer ist der Optionsgeber dann zur Zahlung der Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Tageskurs des Basiswerts verpflichtet, sogenannter Barausgleich. Ein Barausgleich kann darüber hinaus in jedem Optionsgeschäft vereinbart werden, auch wenn der Basiswert wie beispielsweise eine Aktie grundsätzlich lieferbar ist. Sofern der Optionsnehmer bei Ausübung der Kaufoption statt des Basiswerts einen Barausgleich erhält, erzielt der Optionsnehmer einen steuerpflichtigen Gewinn oder Verlust aus der Differenz Informationen für Wealth Manager: www.private-banking-magazin.de Aus der Branche | Personen | Märkte | Produkte | Recht & Steuern © Edelstoff Verlagsgesellschaft mbH zwischen der erhaltenen Zahlung und den Anschaffungskosten für den Erwerb der Kaufoption. Der steuerpflichtige Gewinn zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegt grundsätzlich einer steuerlichen Belastung in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Ausüben der Verkaufsoption Spiegelbildlich zur Ausübung einer Kaufoption wird der Optionsnehmer eine Verkaufsoption, auch Put genannt, im Fälligkeitszeitpunkt ausüben, wenn der Preis des Basiswerts im Fälligkeitszeitpunkt unter dem im Optionsgeschäft festgelegten Preis liegt. Übt der Optionsnehmer im Fälligkeitszeitpunkt die Verkaufsoption aus, liegt hinsichtlich des Basiswerts ein Veräußerungsgeschäft vor. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns/-verlusts aus dieser Veräußerung reduzieren die Anschaffungskosten für den Erwerb der Kaufoption den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Basiswerts beziehungsweise erhöhen einen etwaigen Veräußerungsverlust. Erhält der Inhaber der Verkaufsoption stattdessen einen Barausgleich, erzielt der Optionsnehmer einen steuerpflichtigen Gewinn oder Verlust aus der Differenz zwischen der erhaltenen Zahlung und den Anschaffungskosten für den Erwerb der Verkaufsoption. Der steuerpflichtige Gewinn zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegt grundsätzlich einer steuerlichen Belastung in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Glattstellen der Option Tätigt der Optionsnehmer ein Gegengeschäft, indem er eine Option derselben Serie veräußert, aus der er zuvor gekauft hat, spricht man von einer sogenannten Glattstellung. Bei entsprechender Kennzeichnung als Glattstellungsgeschäft, erlöschen die Rechte und Pflichten aus beiden Geschäften. Das heißt, das ursprüngliche Recht zum Kauf oder Verkauf des Basiswerts besteht für den Optionsnehmer durch die getätigte Glattstellung nicht mehr. In diesem Fall entsteht für den Optionsnehmer ein steuerpflichtiger Gewinn oder Verlust aus der Differenz zwischen der durch die Glattstellung vereinnahmten Optionsprämie und den Anschaffungskosten der Kauf- beziehungsweise Verkaufsoption. Der steuerpflichtige Gewinn zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegt grundsätzlich einer steuerlichen Belastung in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Verfall der Option Informationen für Wealth Manager: www.private-banking-magazin.de Aus der Branche | Personen | Märkte | Produkte | Recht & Steuern © Edelstoff Verlagsgesellschaft mbH Tätigt der Optionsnehmer vor Ablauf der Frist zur Ausübung der Option kein Glattstellungsgeschäft und übt er die Option im Fälligkeitszeitpunkt nicht aus, erlischt die Option mit Ablauf der Optionsfrist durch Verfall. Eine Kaufoption ist für den Optionsnehmer wertlos, wenn der Marktpreis des Basiswerts unter dem im Optionsgeschäft festgelegten Preis liegt. Eine Verkaufsoption ist für den Optionsnehmer ohne Wert, sofern der Preis des Basiswerts im Fälligkeitszeitpunkt den im Optionsgeschäft festgelegten Preis übersteigt. In diesen Fällen ist eine Ausübung der Option durch den Optionsnehmer regelmäßig nicht sinnvoll, da dieser sich am Markt günstiger bedienen kann. Bei Verfall der Option konnten nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung die entstandenen Aufwendungen für den Erwerb der Option einkommensteuerlich nicht geltend gemacht werden. Zugunsten der Steuerpflichtigen und entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung entschied der Bundesfinanzhof jüngst in drei Urteilen, jeweils vom 12. Januar 2016 (Aktenzeichen IX R 48/14, Aktenzeichen IX R 49/14 und Aktenzeichen IX R 50/14), dass die Anschaffungskosten für den Erwerb der verfallenen Optionen im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerlich zu berücksichtigen sind. Fazit Die Finanzverwaltung hat sich der Auffassung des Bundesfinanzhofs mit BMF-Schreiben vom 16. Juni 2016 bereits angeschlossen, sodass die Verluste aus vergeblich aufgewendeten Optionsprämien mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen des Steuerpflichtigen verrechnet werden können. Nicht ausgeglichene Verluste können in folgende Veranlagungszeiträume vorgetragen werden und mindern positive Einkünfte aus Kapitalvermögen der Folgejahre. Teil 2 wird sich mit der Situation des Optionsgebers beschäftigen. Über die Autoren: Sven Oberle leitet die Tax-Praxisgruppe Private Client Services der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY. Sein Team berät Mittelständler, vermögende Privatpersonen und Family Offices in Steuerangelegenheiten. Christian Katzer ist Mitarbeiter in der Tax-Praxisgruppe Private Client Services. Sowohl Oberle als auch Katzer waren vor EY für Deloitte tätig. Informationen für Wealth Manager: www.private-banking-magazin.de Aus der Branche | Personen | Märkte | Produkte | Recht & Steuern © Edelstoff Verlagsgesellschaft mbH Dieser Artikel erschien am 09.12.2016 unter folgendem Link: https://www.private-banking-magazin.de/besteuerung-von-optionsgeschaefte-teil-1-so-versteuern-anleger-call-put-und-verfall-vonoptionen/ Informationen für Wealth Manager: www.private-banking-magazin.de Aus der Branche | Personen | Märkte | Produkte | Recht & Steuern © Edelstoff Verlagsgesellschaft mbH Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)
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