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Besteuerung von Optionsgeschäften, Teil 1
So versteuern Anleger Call, Put und Verfall von
Optionen
Der eine oder andere Anleger interessiert sich wegen des andauernden
Niedrigzinsumfeld für alternative Investments wie Optionsgeschäfte. Gerade bei
diesen sollten Anleger aber wissen, wie sie mit Gewinnen oder Verlusten
steuerlichen umgehen müssen. Denn die Kapitalerträge sind in der Regel vom
Steuerpflichtigen selbst zu ermitteln.
In Zeiten niedriger Zinsen für Festgeldanlagen gewinnen alternative Investments wie der Handel mit
Optionen zunehmend an Bedeutung. Vor dem Hintergrund des derzeit niedrigen Zinsniveaus stellen
Optionsgeschäfte für Privatanleger wichtige Instrumente zur Erhöhung der Portfoliorendite dar.
Private Investoren sollten sich mit den daraus resultierenden steuerlichen Folgen auseinandersetzen.
Insbesondere bei Optionsgeschäften, die über ausländische Finanzdienstleister abgewickelt werden,
sind die sich aus diesen Transaktionen ergebenden Kapitalerträge regelmäßig vom Steuerpflichtigen
selbst zu ermitteln und zwingend in der Einkommensteuererklärung anzugeben, da diese nicht dem
Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.
Der Beitrag stellt in zwei Teilen die Besteuerung von im Privatvermögen des Investors und nach
dem 31. Dezember 2008 getätigten Plain-Vanilla-Optionsgeschäften gemäß dem derzeit gültigen
Recht sowie der Auffassung der Finanzverwaltung laut dem Schreiben des Bundesministeriums für
Finanzen (BMF) zur Abgeltungsteuer vom 18. Januar 2016 dar. Während der erste Teil sich mit den
steuerlichen Folgen auf der Seite des Käufers der Option, dem Optionsnehmer, befasst, wird im
zweiten Teil der Verkäufer der Option, auch Optionsgeber oder sogenannter Stillhalter, betrachtet.
Prämien, Barausgleiche und Glattstellungen
Bei einem Plain-Vanilla-Optionsgeschäft erwirbt auf der einen Seite der Käufer der Option vom
Verkäufer gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt eine
bestimmte Anzahl an Basiswerten wie zum Beispiel Aktien zu einem im Voraus vereinbarten Preis
zu kaufen oder zu verkaufen.
Auf der anderen Seite verpflichtet sich der Verkäufer der Option, den Basiswert zu liefern oder
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anzunehmen beziehungsweise einen Barausgleich zu leisten, sofern der Optionsnehmer sein
Optionsrecht ausübt. Die Option erlischt entweder wenn der Optionsnehmer die Option ausübt,
durch sogenannte Glattstellung, oder mit Ablauf der Optionsfrist durch Verfall.
Demnach können Anleger grundsätzlich vier Grundpositionen eingehen, wie folgende Abbildung
zeigt:
>>Vergrößern
Grundpositionen eines Anlegers bei einem Optionsgeschäft
Ausüben der Kaufoption
Eine Kaufoption, auch Call genannt, wird der Optionsnehmer im Fälligkeitszeitpunkt ausüben, wenn
der Preis des Basiswerts im Fälligkeitszeitpunkt über dem im Optionsgeschäft festgelegten Preis
liegt.
In diesem Fall gehören bei Lieferung des Basiswerts die Kosten für die Anschaffung der Kaufoption
zu den Anschaffungskosten des gelieferten Basiswerts. Zu den Anschaffungskosten des Käufers für
den Erwerb der Kaufoption zählen regelmäßig die gezahlten Prämien sowie im Zusammenhang mit
dem Optionsgeschäft anfallende Bankspesen und Provisionen.
Die Anschaffungskosten des gelieferten Basiswerts setzen sich somit aus dem im Optionsgeschäft
fixierten Preis zuzüglich der Anschaffungskosten für die Kaufoption zusammen. Bei späterer
Veräußerung des Basiswerts ist zur Bestimmung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts der
Veräußerungspreis den Anschaffungskosten des Basiswerts gegenüberzustellen.
In einigen Fällen ist eine Lieferung des Basiswerts jedoch ausgeschossen. Dies ist insbesondere bei
Optionsgeschäften über Indizes der Fall. Bei Ausübung der Kaufoption durch den Optionsnehmer ist
der Optionsgeber dann zur Zahlung der Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem
Tageskurs des Basiswerts verpflichtet, sogenannter Barausgleich. Ein Barausgleich kann darüber
hinaus in jedem Optionsgeschäft vereinbart werden, auch wenn der Basiswert wie beispielsweise
eine Aktie grundsätzlich lieferbar ist.
Sofern der Optionsnehmer bei Ausübung der Kaufoption statt des Basiswerts einen Barausgleich
erhält, erzielt der Optionsnehmer einen steuerpflichtigen Gewinn oder Verlust aus der Differenz
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zwischen der erhaltenen Zahlung und den Anschaffungskosten für den Erwerb der Kaufoption. Der
steuerpflichtige Gewinn zählt zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegt grundsätzlich
einer steuerlichen Belastung in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und
gegebenenfalls Kirchensteuer.
Ausüben der Verkaufsoption
Spiegelbildlich zur Ausübung einer Kaufoption wird der Optionsnehmer eine Verkaufsoption, auch
Put genannt, im Fälligkeitszeitpunkt ausüben, wenn der Preis des Basiswerts im Fälligkeitszeitpunkt
unter dem im Optionsgeschäft festgelegten Preis liegt.
Übt der Optionsnehmer im Fälligkeitszeitpunkt die Verkaufsoption aus, liegt hinsichtlich des
Basiswerts ein Veräußerungsgeschäft vor. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns/-verlusts
aus dieser Veräußerung reduzieren die Anschaffungskosten für den Erwerb der Kaufoption den
Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Basiswerts beziehungsweise erhöhen einen etwaigen
Veräußerungsverlust.
Erhält der Inhaber der Verkaufsoption stattdessen einen Barausgleich, erzielt der Optionsnehmer
einen steuerpflichtigen Gewinn oder Verlust aus der Differenz zwischen der erhaltenen Zahlung und
den Anschaffungskosten für den Erwerb der Verkaufsoption. Der steuerpflichtige Gewinn zählt zu
den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegt grundsätzlich einer steuerlichen Belastung in
Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Glattstellen der Option
Tätigt der Optionsnehmer ein Gegengeschäft, indem er eine Option derselben Serie veräußert, aus
der er zuvor gekauft hat, spricht man von einer sogenannten Glattstellung. Bei entsprechender
Kennzeichnung als Glattstellungsgeschäft, erlöschen die Rechte und Pflichten aus beiden
Geschäften. Das heißt, das ursprüngliche Recht zum Kauf oder Verkauf des Basiswerts besteht für
den Optionsnehmer durch die getätigte Glattstellung nicht mehr.
In diesem Fall entsteht für den Optionsnehmer ein steuerpflichtiger Gewinn oder Verlust aus der
Differenz zwischen der durch die Glattstellung vereinnahmten Optionsprämie und den
Anschaffungskosten der Kauf- beziehungsweise Verkaufsoption. Der steuerpflichtige Gewinn zählt
zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegt grundsätzlich einer steuerlichen Belastung in
Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Verfall der Option
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Tätigt der Optionsnehmer vor Ablauf der Frist zur Ausübung der Option kein Glattstellungsgeschäft
und übt er die Option im Fälligkeitszeitpunkt nicht aus, erlischt die Option mit Ablauf der
Optionsfrist durch Verfall.
Eine Kaufoption ist für den Optionsnehmer wertlos, wenn der Marktpreis des Basiswerts unter dem
im Optionsgeschäft festgelegten Preis liegt. Eine Verkaufsoption ist für den Optionsnehmer ohne
Wert, sofern der Preis des Basiswerts im Fälligkeitszeitpunkt den im Optionsgeschäft festgelegten
Preis übersteigt. In diesen Fällen ist eine Ausübung der Option durch den Optionsnehmer
regelmäßig nicht sinnvoll, da dieser sich am Markt günstiger bedienen kann.
Bei Verfall der Option konnten nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung die entstandenen
Aufwendungen für den Erwerb der Option einkommensteuerlich nicht geltend gemacht werden.
Zugunsten der Steuerpflichtigen und entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung
entschied der Bundesfinanzhof jüngst in drei Urteilen, jeweils vom 12. Januar 2016 (Aktenzeichen
IX R 48/14, Aktenzeichen IX R 49/14 und Aktenzeichen IX R 50/14), dass die Anschaffungskosten
für den Erwerb der verfallenen Optionen im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus
Kapitalvermögen steuerlich zu berücksichtigen sind.
Fazit
Die Finanzverwaltung hat sich der Auffassung des Bundesfinanzhofs mit BMF-Schreiben vom 16.
Juni 2016 bereits angeschlossen, sodass die Verluste aus vergeblich aufgewendeten Optionsprämien
mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen des Steuerpflichtigen verrechnet werden können.
Nicht ausgeglichene Verluste können in folgende Veranlagungszeiträume vorgetragen werden und
mindern positive Einkünfte aus Kapitalvermögen der Folgejahre.
Teil 2 wird sich mit der Situation des Optionsgebers beschäftigen.
Über die Autoren:
Sven Oberle leitet die Tax-Praxisgruppe Private Client Services der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY. Sein Team berät Mittelständler, vermögende Privatpersonen und Family Offices in
Steuerangelegenheiten.
Christian Katzer ist Mitarbeiter in der Tax-Praxisgruppe Private Client Services. Sowohl Oberle als
auch Katzer waren vor EY für Deloitte tätig.
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Dieser Artikel erschien am 09.12.2016 unter folgendem Link:
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