Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) (Einzelplan 11) 29 Ausgleichsfonds: Bundesministerium für Arbeit und Soziales setzt Mittel zweckwidrig ein (Ausgleichsfonds) 29.0 Das BMAS hat Mittel des Ausgleichsfonds für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zweckentfremdet, indem es die Datenbank REHADAT ausschließlich mit diesen förderte. REHADAT enthält vielfältige Informationen zu Hilfen für behinderte und schwerbehinderte Menschen in den Bereichen der medizinischen Rehabilitation sowie zu deren Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft. Mittel des Ausgleichsfonds dürfen jedoch nur verwendet werden, um die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu fördern. 29.1 Das BMAS fördert seit dem Jahr 1988 die Datenbank REHADAT. REHADAT ist ein kostenloses Informationsangebot im Internet zu verschiedenen Themen der Rehabilitation und der Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Das BMAS finanziert REHADAT ausschließlich aus dem Ausgleichsfonds für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (Ausgleichsfonds) nach § 78 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Seit 1988 hat es dafür 35 Mio. Euro aufgewendet. Derzeit beträgt die jährliche Förderung 2,2 Mio. Euro. Der Ausgleichsfonds wird durch das BMAS verwaltet und durch die Arbeitgeber mit ihrer Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX finanziert. Er dient ausschließlich der Förderung der Teilhabe 2 schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben. Werden auch andere Menschen begünstigt oder andere Ziele verfolgt, muss das BMAS die Förderung aus dem Ausgleichsfonds entsprechend begrenzen. Das Informationsangebot von REHADAT differenziert nicht zwischen Informationen für behinderte und Informationen für schwerbehinderte Menschen. REHADAT enthält ferner neben Informationen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben auch allgemeine Informationen für behinderte Menschen, beispielsweise zur behindertengerechten Gestaltung von Wohnungen. Das BMAS bestimmte nicht, in welchem Umfang die Informationen in REHADAT ausschließlich schwerbehinderten Menschen und deren Teilhabe am Arbeitsleben zugutekommen. 29.2 Der Bundesrechnungshof hat beanstandet, dass das BMAS REHADAT seit fast 30 Jahren ausschließlich mit Mitteln des Ausgleichsfonds fördert, obwohl nur Teile von REHADAT der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben dienen. Damit verstößt es gegen die gesetzliche Zweckbindung dieses Fonds. Der Bundesrechnungshof hat das BMAS aufgefordert, Mittel des Ausgleichsfonds nur für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einzusetzen. Für eine Förderung von REHADAT muss es feststellen, welche Teile der Informationen in REHADAT ausschließlich der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben dienen. Nur diese Teile darf es mit Mitteln des Ausgleichsfonds fördern. 3 29.3 Das BMAS hat darauf hingewiesen, REHADAT sei eine einzigartige Plattform. Sie biete ein umfangreiches, trägerübergreifendes, anbieterneutrales und unabhängiges Angebot von Informationen zur Förderung der beruflichen Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Das Angebot erfülle Verpflichtungen Deutschlands aus Artikel 4h der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Für bestimmte Bereiche von REHADAT käme grundsätzlich auch eine Förderung aus dem Titel des Nationalen Aktionsplans der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-BRK in Betracht. Die finanzielle Ausgestaltung dieses Titels erlaube eine Finanzierung von REHADAT jedoch nicht, weil die vorhandenen Mittel für andere Vorhaben des BMAS verplant seien. Das Informationsangebot auf spezielle Leistungen für schwerbehinderte Menschen zu beschränken, widerspreche dem Sinn der Datenbank. Auch für schwerbehinderte Menschen kämen allgemeine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Frage. Zudem sei es aufwendig und teuer, den Zugang auf bestimmte Berechtigte zu beschränken. 29.4 Der Bundesrechnungshof stimmt mit dem BMAS darin überein, dass REHADAT Verpflichtungen Deutschlands aus der UN-BRK erfüllt. Deshalb ist der Zugang zu REHADAT auch nicht zu beschränken. Er erwartet aber, dass das BMAS die Förderung von REHADAT aus dem Ausgleichsfonds auf die Teile der Datenbank begrenzt, die der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben dienen. Kann das BMAS diese Teile nicht klar abgrenzen, muss es abschätzen, welcher Anteil der Informationen in REHADAT ausschließlich diesem Zweck dient. Den Anteil, der über die Förde- 4 rung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben hinausgeht, muss es aus anderen Mitteln finanzieren.
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