Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
(Einzelplan 11)
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Ausgleichsfonds: Bundesministerium für Arbeit und
Soziales setzt Mittel zweckwidrig ein
(Ausgleichsfonds)
29.0
Das BMAS hat Mittel des Ausgleichsfonds für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben
zweckentfremdet, indem es die Datenbank REHADAT ausschließlich mit diesen förderte. REHADAT enthält vielfältige Informationen zu Hilfen für behinderte und schwerbehinderte Menschen in
den Bereichen der medizinischen Rehabilitation sowie zu deren
Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft. Mittel
des Ausgleichsfonds dürfen jedoch nur verwendet werden, um die
Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu fördern.
29.1
Das BMAS fördert seit dem Jahr 1988 die Datenbank REHADAT.
REHADAT ist ein kostenloses Informationsangebot im Internet zu
verschiedenen Themen der Rehabilitation und der Teilhabe von
Menschen mit Behinderung. Das BMAS finanziert REHADAT ausschließlich aus dem Ausgleichsfonds für überregionale Vorhaben
zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (Ausgleichsfonds) nach § 78 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Seit 1988 hat es dafür 35 Mio. Euro aufgewendet. Derzeit beträgt
die jährliche Förderung 2,2 Mio. Euro.
Der Ausgleichsfonds wird durch das BMAS verwaltet und durch
die Arbeitgeber mit ihrer Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX finanziert. Er dient ausschließlich der Förderung der Teilhabe
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schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben. Werden auch andere Menschen begünstigt oder andere Ziele verfolgt, muss das
BMAS die Förderung aus dem Ausgleichsfonds entsprechend begrenzen.
Das Informationsangebot von REHADAT differenziert nicht zwischen
Informationen
für
behinderte
und
Informationen
für
schwerbehinderte Menschen. REHADAT enthält ferner neben Informationen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben auch
allgemeine Informationen für behinderte Menschen, beispielsweise zur behindertengerechten Gestaltung von Wohnungen.
Das BMAS bestimmte nicht, in welchem Umfang die Informationen in REHADAT ausschließlich schwerbehinderten Menschen und
deren Teilhabe am Arbeitsleben zugutekommen.
29.2
Der Bundesrechnungshof hat beanstandet, dass das BMAS REHADAT seit fast 30 Jahren ausschließlich mit Mitteln des Ausgleichsfonds fördert, obwohl nur Teile von REHADAT der Teilhabe
schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben dienen. Damit verstößt es gegen die gesetzliche Zweckbindung dieses Fonds.
Der Bundesrechnungshof hat das BMAS aufgefordert, Mittel des
Ausgleichsfonds nur für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen
am Arbeitsleben einzusetzen. Für eine Förderung von REHADAT
muss es feststellen, welche Teile der Informationen in REHADAT
ausschließlich der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben dienen. Nur diese Teile darf es mit Mitteln des Ausgleichsfonds fördern.
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29.3
Das BMAS hat darauf hingewiesen, REHADAT sei eine einzigartige
Plattform. Sie biete ein umfangreiches, trägerübergreifendes, anbieterneutrales und unabhängiges Angebot von Informationen zur
Förderung der beruflichen Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Das Angebot erfülle Verpflichtungen Deutschlands aus Artikel 4h der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Für bestimmte Bereiche von REHADAT käme grundsätzlich auch eine
Förderung aus dem Titel des Nationalen Aktionsplans der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-BRK in Betracht. Die finanzielle
Ausgestaltung dieses Titels erlaube eine Finanzierung von REHADAT jedoch nicht, weil die vorhandenen Mittel für andere Vorhaben des BMAS verplant seien.
Das Informationsangebot auf spezielle Leistungen für schwerbehinderte Menschen zu beschränken, widerspreche dem Sinn der
Datenbank. Auch für schwerbehinderte Menschen kämen allgemeine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Frage. Zudem
sei es aufwendig und teuer, den Zugang auf bestimmte Berechtigte zu beschränken.
29.4
Der Bundesrechnungshof stimmt mit dem BMAS darin überein,
dass REHADAT Verpflichtungen Deutschlands aus der UN-BRK
erfüllt. Deshalb ist der Zugang zu REHADAT auch nicht zu beschränken.
Er erwartet aber, dass das BMAS die Förderung von REHADAT aus
dem Ausgleichsfonds auf die Teile der Datenbank begrenzt, die
der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben dienen. Kann das BMAS diese Teile nicht klar abgrenzen, muss es
abschätzen, welcher Anteil der Informationen in REHADAT ausschließlich diesem Zweck dient. Den Anteil, der über die Förde-
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rung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben
hinausgeht, muss es aus anderen Mitteln finanzieren.