Begründung Allgemeines Gemäß § 24a Abs. 3 VAG kann die FMA durch eine Verordnung Anordnungen über den Aktuarsbericht und den Bestätigungsvermerk des verantwortlichen Aktuars treffen. Der Aktuarsbericht soll die wichtigsten statistischen Merkmale des Bestandes des Versicherungsunternehmens in der Lebensversicherung darstellen und erläutern. Aufgrund der Einführung der neuen Deckungsstockabteilung für die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung sollen auch im Aktuarsbericht entsprechende Angaben zur Tarifklasse „kapitalanlageorientierte Lebensversicherung“ enthalten sein. Besonderer Teil Zu Z 1 (§ 1 Z 4): Die Einteilung nach Tarifklassen wird um die „kapitalanlageorientierte Lebensversicherung“ ergänzt. Zu Z 2 (§ 3 Position II.4.): Die Analyse bezieht sich auf die Rentenversicherungsverträge und die geschlechtsunabhängig kalkulierten Tarife. Die geänderte Formulierung dient nur zur Klarstellung. Zu Z 3 (§ 3 Position III.1.): Die Bestimmungen zum Bestätigungsvermerk entfallen, da sie seit der VAG-Novelle 2007 (veröffentlicht mit BGBl. I Nr. 56/2007) in § 24b VAG enthalten sind. Zu Z 4 (§ 3 Position IV.2.): Es wird ein Redaktionsversehen beseitigt. Zu Z 5 (§ 4 Abs. 2): Diese Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten der Novelle.
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