Begründung Allgemeines Besonderer Teil

Begründung
Allgemeines
Gemäß § 24a Abs. 3 VAG kann die FMA durch eine Verordnung Anordnungen über den Aktuarsbericht und den
Bestätigungsvermerk des verantwortlichen Aktuars treffen. Der Aktuarsbericht soll die wichtigsten statistischen
Merkmale des Bestandes des Versicherungsunternehmens in der Lebensversicherung darstellen und erläutern.
Aufgrund der Einführung der neuen Deckungsstockabteilung für die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung
sollen auch im Aktuarsbericht entsprechende Angaben zur Tarifklasse „kapitalanlageorientierte
Lebensversicherung“ enthalten sein.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 1 Z 4):
Die Einteilung nach Tarifklassen wird um die „kapitalanlageorientierte Lebensversicherung“ ergänzt.
Zu Z 2 (§ 3 Position II.4.):
Die Analyse bezieht sich auf die Rentenversicherungsverträge und die geschlechtsunabhängig kalkulierten
Tarife. Die geänderte Formulierung dient nur zur Klarstellung.
Zu Z 3 (§ 3 Position III.1.):
Die Bestimmungen zum Bestätigungsvermerk entfallen, da sie seit der VAG-Novelle 2007 (veröffentlicht mit
BGBl. I Nr. 56/2007) in § 24b VAG enthalten sind.
Zu Z 4 (§ 3 Position IV.2.):
Es wird ein Redaktionsversehen beseitigt.
Zu Z 5 (§ 4 Abs. 2):
Diese Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten der Novelle.