DE DE ***II EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG

Europäisches Parlament
2014-2019
Plenarsitzungsdokument
A8-0369/2016
6.12.2016
***II
EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE
LESUNG
betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den
Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit
besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im
Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen
Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 2347/2002 des Rates
(11625/1/2016 – C8-0427/2016 – 2012/0179(COD))
Fischereiausschuss
Berichterstatterin: Isabelle Thomas
RR\1111961DE.docx
DE
PE592.447v02-00
In Vielfalt geeint
DE
PR_COD_2app
Erklärung der benutzten Zeichen
*
***
***I
***II
***III
Anhörungsverfahren
Zustimmungsverfahren
Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)
Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)
Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)
(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts
vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)
Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts
Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform
Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte
gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in
beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und
Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet.
Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der
Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs
eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen
bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts
geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte
Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene
Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden.
Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes
Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf
Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese
Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden
gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der
bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.
Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die
Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings
nicht gekennzeichnet.
PE592.447v02-00
DE
2/9
RR\1111961DE.docx
INHALT
Seite
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN
PARLAMENTS ......................................................................................................................... 5
BEGRÜNDUNG ........................................................................................................................ 7
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES ................................................. 9
RR\1111961DE.docx
3/9
PE592.447v02-00
DE
PE592.447v02-00
DE
4/9
RR\1111961DE.docx
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN
PARLAMENTS
zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Auflagen für die
Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den
Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates
(11625/1/2016 – C8-0427/2016 – 2012/0179(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
–
unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (11625/1/2016 –
C8-0427/2016),
–
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschusses vom 13. Februar 20131,
–
unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission (COM(2016)0667),
–
unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung2 zum Vorschlag der Kommission
an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0371),
–
gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union,
–
gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,
–
unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses für die zweite Lesung
(A8-0369/2016),
1.
billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;
2.
stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen
wird;
3.
beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates
gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union zu unterzeichnen;
4.
beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem
überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind,
und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des
Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
1
2
ABl. C 133 vom 9.5.2013, S. 41.
Angenommene Texte vom 10.12.2013, P7_TA(2013)0539.
RR\1111961DE.docx
5/9
PE592.447v02-00
DE
5.
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
PE592.447v02-00
DE
6/9
RR\1111961DE.docx
BEGRÜNDUNG
Nachdem am 10. Dezember 2013 der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung im Plenum
angenommen worden war, nahm der Rat eine eingehende Lesung des Vorschlags vor, die von
Januar 2014 bis November 2015 andauerte. Anschließend wurden mit dem luxemburgischen
Ratsvorsitz die Verhandlungen im Hinblick auf eine Einigung in zweiter Lesung
aufgenommen.
Nach dem Trilog vom 17. November 2015 und den anschließenden Trilogen vom 26. April,
25. Mai, 14. und 30. Juni 2016 unter niederländischem Vorsitz erzielten die
Verhandlungsteams des Parlaments und des Rates am 30. Juni 2016 eine Einigung in dieser
Angelegenheit.
Der Wortlaut der Einigung wurde dem PECH-Ausschuss am 12. Juli 2016 zur Abstimmung
vorgelegt und mit überwältigender Mehrheit gebilligt. Aufgrund dieser Unterstützung im
PECH-Ausschuss beschloss der Ausschussvorsitz in einem Schreiben an den Vorsitz des
AStV, dem Plenum des Europäischen Parlaments zu empfehlen, den Standpunkt des Rates in
erster Lesung ohne Änderungen zu billigen. Nach der Überprüfung durch die Rechts- und
Sprachsachverständigen nahm der Rat am 18. Oktober 2016 seinen Standpunkt in erster
Lesung an und bestätigte damit die Einigung.
Da der Standpunkt des Rates in erster Lesung mit der in den Trilogen erzielten Einigung
übereinstimmt, empfiehlt die Berichterstatterin dem Ausschuss, ihn ohne weitere Änderungen
zu billigen. Die Berichterstatterin möchte insbesondere folgende Aspekte des Kompromisses
hervorheben:
– Die Europäische Union friert den Fußabdruck der Fischerei ein, indem festgelegt wird, in
welchem Gebiet Tiefseefischerei zulässig ist. Dieses Gebiet umfasst auch die Zone, in der
von 2009 bis 2011 gezielte Fischerei in den europäischen Gewässern des Nordostatlantik
betrieben wurde. Diese geografische Beschränkung gilt für Schiffe, die gezielte Fischerei auf
Tiefseearten betreiben, bei denen also die Fangmenge dieser Arten bei mindestens einer
Fangreise pro Jahr mehr als 8 % ihrer Gesamtfangmengen ausmacht.
– Das Parlament konnte erreichen, dass konkrete Sanktionen für Schiffe eingeführt werden,
die gegen die Verordnung für die Tiefseefischerei verstoßen, und dass bei gewissen
Kontrollvorschriften keine Ausnahmen gemacht werden.
– Die Verhandlungsführer des Parlaments und des Rates sind übereingekommen, die
Fischerei nur in oder oberhalb einer Tiefe von 800 Metern zuzulassen. Diese neue
Bestimmung dient dazu, die empfindlichen Meeresökosysteme am Meeresboden besser zu
schützen.
– Darüber hinaus haben die Mitgesetzgeber vereinbart, dass in Tiefen von mehr als
400 Metern Tiefseefischereifahrzeuge, deren Fang aus empfindlichen Meeresökosystemen
stammt, die Fangtätigkeit einstellen und sich mindestens fünf Seemeilen von dem
betreffenden Fanggebiet entfernen müssen.
– Das Parlament hat neue, anspruchsvollere Transparenzvorschriften eingeführt, indem
Verpflichtungen aufgenommen wurden, öffentliche Angaben zu europäischen Schiffen
RR\1111961DE.docx
7/9
PE592.447v02-00
DE
bereitzustellen, die gezielte Fischerei auf Tiefseearten betreiben, und den gesamten Fang
aufzuzeichnen (empfindliche Ökosysteme und Fische). Die Mitgliedstaaten müssen außerdem
angeben, wo sich die empfindlichen Ökosysteme befinden (Folgenabschätzungen), und die
Kommission wertet diese Daten jährlich aus und passt das Gebiet, in dem Fischfang erlaubt
ist, entsprechend an (unter Zuhilfenahme der Durchführungsrechtsakte).
– Damit die Erhebung wissenschaftlicher Daten sichergestellt ist, müssen 20 % der Schiffe
wissenschaftliche Beobachter mit an Bord nehmen.
PE592.447v02-00
DE
8/9
RR\1111961DE.docx
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel
Besondere Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im
Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen
Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 2347/2002
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer
11625/1/2016 – C8-0427/2016 – 2012/0179(COD)
Datum der 1. Lesung des EP –
P-Nummer
10.12.2013 – T7-0539/2013
Vorschlag der Kommission
COM(2012)0371 - C7-0196/2012
Datum der Bekanntgabe im Plenum des
Eingangs des Standpunkts des Rates in
erster Lesung
27.10.2016
Federführender Ausschuss
Datum der Bekanntgabe im Plenum
PECH
27.10.2016
Berichterstatter(innen)
Datum der Benennung
Isabelle Thomas
22.7.2014
Ersetzte Berichterstatter(innen)
Isabelle Thomas
Prüfung im Ausschuss
10.11.2016
Datum der Annahme
5.12.2016
Ergebnis der Schlussabstimmung
+:
–:
0:
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung
anwesende Mitglieder
Marco Affronte, Clara Eugenia Aguilera García, Renata Briano,
Richard Corbett, Linnéa Engström, Carlos Iturgaiz, António Marinho e
Pinto, Gabriel Mato, Ulrike Rodust, Remo Sernagiotto, Isabelle
Thomas, Ruža Tomašić, Peter van Dalen, Jarosław Wałęsa
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung
anwesende Stellvertreter
Izaskun Bilbao Barandica, José Blanco López, Ole Christensen, Ian
Duncan, Anja Hazekamp, Maria Heubuch, Mike Hookem, Verónica
Lope Fontagné, Francisco José Millán Mon, Maria Lidia Senra
Rodríguez
Datum der Einreichung
6.12.2016
RR\1111961DE.docx
22
1
0
9/9
PE592.447v02-00
DE