Statuten des Turnvereins Seebach Seite 1 STATUTEN des Turnvereins Seebach gegründet 1873 TV SEEBACH Statuten des Turnvereins Seebach Seite 2 ANMERKUNGEN 1. Im Text verwendete Abkürzungen Schweizerischer Turnverband Zürcher Turnverband Turnverein Seebach Generalversammlung STV ZTV TVS GV Vereinsvorstand Administrativer Ausschuss Technischer Ausschuss VS AA TA 2. Im Text verwendete Bezeichnungen Der Einfachheit halber werden alle Stellen und Personen in der männlichen Form bezeichnet. Diese Bezeichnungen betreffen Männer und Frauen. I. NAME UND SITZ Art. 1 Name Der Turnverein Seebach ist ein Verein im Sinne von Art 60 ff des ZGB. Art. 2 Sitz Der Turnverein Seebach hat seinen Sitz in Zürich-Seebach. II. ZWECK DES TURNVEREINS Art. 3 Zweck Der Turnverein Seebach - ermöglicht seinen Mitgliedern die sportliche Betätigung zur Erhaltung der körperlichen Fitness - bietet seinen Mitgliedern aller Alters- und Fähigkeitsstufen das Turnen an und ermöglicht die entsprechenden Ausbildungs-, Wettkampf- und Spielmöglichkeiten - legt besonderes Gewicht auf die sportliche Förderung der Jugend - fördert die Verbundenheit und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern - koordiniert die Aktivitäten der Ressorts. Art. 4 Grundsätze Der TVS ist politisch und konfessionell neutral, er kann sich aber sportpolitisch engagieren. Der TVS toleriert keine Gewalt an Kindern und Jugendlichen. Art. 5 Zugehörigkeit Der TVS ist Mitglied des Zürcher Turnverbandes (ZTV), der dem Schweizerischen Turnverband (STV) angehört, deren Statuten und Reglementen er sich unterstellt. Alle Turnenden sind obligatorisch bei der Sportversicherungskasse STV (SVK-STV) zu versichern, deren Statuten und Reglementen sie sich unterstellen. Sofern notwendig, kann sich der TVS weiteren übergeordneten Verbänden anschliessen. Statuten des Turnvereins Seebach III. Seite 3 VEREINSSTRUKTUR Art. 6 Ressorts Der Turnverein Seebach gliedert sich in folgende, rechtlich unselbständige Ressorts: - Ressort Jugend Ressort Aktive Ressort Frauen/Männer Ressort Seniorinnen/Senioren Diese Ressorts sind direkt dem VS unterstellt. In Reglementen ist die Organisation und Leitung der einzelnen Ressorts festgehalten. Art. 7 Ressortänderung Ressorts und deren Benennung können auf Antrag des VS durch Beschluss der GV ohne Statutenänderungen erweitert, reduziert oder geändert werden. Art. 8 Untersektionen Als rechtlich selbständige Vereine gehören das Doppelquartett des TV Seebach und der Ski- und Bergclub Seebach als Untersektion zum TVS. Die Untersektionen sind selbständig, führen eigene Statuten und haben eine eigene Verwaltung. Die Statuten des Turnvereins Seebach sind für sie verbindlich. Die Mitglieder der Untersektionen sind auch Mitglied des TVS. Das Doppelquartett des TV Seebach hat den Status eines Ehrenmitgliedes. IV. MITGLIEDSCHAFT UND ERNENNUNGEN Art. 9 Mitgliederkategorien Der TVS umfasst folgende Mitgliederkategorien: - Aktivmitglieder Freimitglieder Ehrenmitglieder Passivmitglieder Jugendliche Art. 10 Eintritt Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Stimm- und wahlberechtigt ist das eintretende Mitglied erst nach Aufnahme durch die GV. Die Anmeldungen haben schriftlich an den VS zu erfolgen. Art. 11 Aufnahme Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung. Mitglieder der Kategorie Jugendliche gelten bei Eintritt als Aufgenommen und werden nicht an der GV beschlossen. Art. 12 Austritt Der Austritt (oder Übertritt zu den Passivmitgliedern) kann jederzeit erfolgen und muss schriftlich an den VS gerichtet werden. Austretende haben den Beitrag für das laufende Jahr voll zu bezahlen. Austritte von Jugendlichen erfolgen via Gruppenleitung an den VS. Statuten des Turnvereins Seebach Seite 4 Art. 13 Streichung und Ausschluss Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können auf Antrag des VS durch die GV von der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitglieder, welche die Statuten oder Reglemente des Vereins in grober Weise verletzen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, können durch die GV ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind davon in Kenntnis zu setzen. Art. 14 Aktivmitglieder Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist. Art. 15 Freimitglieder Zum Freimitglied wird ernannt, wer mindestens 20 Jahre Aktivmitglied war. In Würdigung geleisteter Dienste kann die Ernennung auch früher erfolgen. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des VS durch die GV. Art. 16 Ehrenmitglieder Zu Ehrenmitgliedern werden Personen, Mitglieder oder Organisationen ernannt, die sich um den TVS in ganz besonderer Weise verdient gemacht haben. Vorschläge zur Ernennung können von Vereinsmitgliedern dem VS eingereicht werden. Sie werden auf Antrag des VS durch die GV ernannt. Der VS legt die Voraussetzungen für die Ehrenmitgliedschaft in einer Richtlinie fest. Art. 17 Passivmitglieder Passivmitglied kann werden, wer sich für die Sache des TVS interessiert und ihn ideell und finanziell unterstützen will. Art. 18 Jugendliche Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sind mit Einwilligung der Eltern berechtigt, im Ressort Jugend gemäss dessen Reglement mitzumachen. Jugendliche, deren persönliche Situation und sportliche Entwicklung es erlauben, können in anderen Ressorts des TVS mitmachen ohne Aktivmitglied zu sein. Dazu ist die Zustimmung der Eltern notwendig. V. ORGANE, ORGANISATION Art. 19 Organe Die Organe des Vereins sind - Generalversammlung Vorstand Revisoren Spezialkommissionen Statuten des Turnvereins Seebach Seite 5 Generalversammlung Art. 20 Geschäfte der Generalversammlung Das oberste Organ des Vereins ist die GV. Sie ist ordentlicherweise zu Beginn eines neuen Vereinsjahres durch den Vorstand einzuberufen. Der GV obliegen folgende Geschäfte: - Genehmigung des Protokolls der letzten GV - Mitglieder-Mutationen - Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten und des Technischen Leiters TVS - Abnahme der Jahresrechnung des Vereins - Festsetzung der Mitgliederbeiträge - Genehmigung des Budgets - Bekanntgabe des Jahresprogramms - Wahl der Vorstandsmitglieder und des Technischen Ausschusses - Wahl der Revisoren - Ernennungen und Ehrungen - Ressortänderungen gemäss Art. 7 - Statutenrevision, Fusion und Vereinsauflösung - Entscheide über Anträge Art. 21 Einberufung Die Einladung zur GV mit Angabe der Traktanden hat schriftlich, mindestens 30 Tage vor der Versammlung, an die Mitglieder zu erfolgen. Die schriftliche Einladung kann durch Veröffentlichung im Vereinsheft des TVS erfolgen. Art. 22 Ausserordentliche Generalversammlung Die Einberufung einer ausserordentlichen GV kann vom VS oder auf Begehren von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden verlangt werden. Art. 23 Anträge an die GV Stimmberechtigte Mitglieder können Anträge an die GV bis spätestens 20 Tage vor der GV schriftlich an den VS einreichen. Art. 24 Stimmrecht an der GV Sämtliche Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder sowie die Mitglieder des Vorstandes sind stimmberechtigt. Art. 25 Abstimmungen, Wahlen Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden. Eine geheime Abstimmung oder Wahl kann von einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden. Bei Abstimmungen - Ausnahmen Statutenrevision (Art. 41) sowie Fusion und Auflösung (Art. 42) - entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der GV. Statuten des Turnvereins Seebach Seite 6 Vorstand Art. 26 Zusammensetzung des Vorstands Der von der Generalversammlung zu wählende Vorstand amtet jeweils für ein Jahr. Er besteht mindestens aus: Präsident Technischer Leiter TVS Leiter Finanzen Leiter Sekretariat (Aktuar) zwei (oder ein) Vertreter aus jedem Ressort (nach Möglichkeit beide Geschlechter) - weiteren Mitgliedern je nach Bedarf (z. Bsp. Materialverwaltung, Kommunikation, J+S Coach) - Der Vorstand teilt sich in einen Administrativen Ausschuss (AA) und in einen Technischen Ausschuss (TA) auf. Dem TA steht der Technische Leiter TVS vor. Im Übrigen konstituiert sich der VS nach Massgabe dieser Statuten selbst. Art. 27 Aufgaben des Vorstands Der VS hat folgende Aufgaben zu erfüllen: - Gesamtleitung des Vereins gemäss Statuten - Vertretung nach aussen - Erarbeitung, Einführung und Durchsetzung von Reglementen und Richtlinien, welche die Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten des VS inklusive des AA und TA sowie der Ressorts regeln - Planung der Vereinsentwicklung Angebotsplanung Nachfolge- und Entwicklungsplanung von Schlüsselpersonen Finanzplanung und Finanzkontrolle Ausgestaltung eines transparenten und auf den kaufmännischen Grundsätzen basierenden Rechnungswesens - Vorbereitung und Durchführung der GV und die Ausführung ihrer Beschlüsse - Herausgabe einer Vereinszeitschrift - Art. 28 Einberufung Der VS versammelt sich, wenn es der Präsident oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als notwendig erachten. Art. 29 Kompetenzen, Zeichnungsberechtigung Die finanziellen Kompetenzen des VS richten sich nach dem von der GV genehmigten Budget. Ausserordentliche, nicht budgetierte Ausgaben kann der VS einmalig bis zum maximalen Betrag von Fr. 3'000 ohne Genehmigung der GV tätigen. Präsident, Leiter Finanzen, Leiter Sekretariat und Technischer Leiter vertreten den Verein gegen aussen. Sie zeichnen kollektiv zu zweien. Für Geld- und Wertschriftenanlagen zeichnen Präsident und Leiter Finanzen zu zweien. Für den geschäftsüblichen Zahlungsverkehr über Kassa, Postcheck und Bank hat der Leiter Finanzen Einzelunterschrift. Statuten des Turnvereins Seebach Seite 7 Revisoren Art. 30 Revisoren Für die Prüfung der Jahresrechnung wählt die GV zwei Revisoren für eine Amtszeit von zwei Jahren, wobei alljährlich die Neuwahl einer der beiden zu erfolgen hat. Zusätzlich wählt die GV einen Stellvertreter. Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar. Nach einem Unterbruch von wenigstens zwei Jahren sind sie wieder wählbar. Art. 31 Aufgaben der Revisoren Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung des Vereins, welche sich aus der Bilanz und Erfolgsrechnung zusammensetzt, sowie allfällige Fonds, Kassen von Kommissionen und Abrechnungen von Festanlässen. Sie erstatten der GV einen schriftlichen Bericht und stellen entsprechende Anträge an die GV. Spezialkommissionen Art. 32 Spezialkommissionen Für besondere Aufgaben können durch den VS Kommissionen gebildet werden. Die Organisation und der Zweck von Kommissionen sind vom VS in einer Richtlinie festzuhalten. Verwaltung Art. 33 Protokoll Über alle Versammlungen des Vereins sowie über die Sitzungen des VS ist ein Protokoll zu führen. Art. 34 Reglemente und Richtlinien Für den Erlass von Reglementen und Richtlinien ist der VS verantwortlich und zuständig. Art. 35 Archiv Wichtige Aktenstücke wie Protokolle, Jahresberichte, Jahresrechnungen und Festabrechnungen sind im Archiv aufzubewahren. Verantwortlich für die Führung des Archivs ist der VS. VI. Finanzen Art. 36 Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr entspricht dem Vereinsjahr, welches vom 1. Januar bis 31. Dezember dauert. Art. 37 Mitgliederbeiträge Der Jahresbeitrag beträgt in jedem Fall maximal Fr. 300.--. Die Art und die Höhe der einzelnen Mitgliederbeiträge beschliesst die GV. Art. 38 Haftung Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen bei strafbaren Handlungen. Statuten des Turnvereins Seebach Seite 8 Art. 39 Vermögensanlage Das Vereinsvermögen darf nur in schweizerischen Vermögenswerten angelegt werden. Der VS bezeichnet die Stelle, bei der die Wertschriften deponiert und die zur Geschäftsführung nicht notwendigen Gelder anzulegen sind. Art. 40 Fonds Der Verein kann für bestimmte Zwecke Fonds errichten. Über die Errichtung, Verwaltung und Aufhebung beschliesst die GV. VII. REVISIONS- UND VOLLZUGSBESTIMMUNGEN Art. 41 Statutenrevision Änderungen einzelner Artikel oder eine Totalrevision der Statuten können nur durch die GV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden. Art. 42 Auflösung, Fusion Die Auflösung oder Fusion des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen GV mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigen beschlossen werden. Art. 43 Vermögensverwendung Bei einer Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen und Inventar dem ZTV treuhänderisch zu übergeben, bis sich wieder ein neuer Verein mit gleichem Sitz und gleichem oder ähnlichem Zweck bildet. Erfolgt die Gründung nicht innert 10 Jahren seit der Auflösung des Vereins, fällt das Gesamtvermögen ins Eigentum des ZTV oder an dessen Nachfolgeorganisation. Art. 44 Inkraftsetzung Diese Statuten wurden an der GV des TVS vom 9.2.2017 genehmigt, treten nach Genehmigung durch den ZTV in Kraft und ersetzen alle bisherigen Statuten des TVS. Turnverein Seebach Thomas Zimmerli, Präsident Christian Rütti, J+S Coach Zürcher Turnverband Frank Günthardt, Präsident ???, Statutenverantwortliche
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