TVS Statuten Entwurf 16.11.16

Statuten des Turnvereins Seebach
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STATUTEN
des
Turnvereins Seebach
gegründet 1873
TV SEEBACH
Statuten des Turnvereins Seebach
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ANMERKUNGEN
1. Im Text verwendete Abkürzungen
Schweizerischer Turnverband
Zürcher Turnverband
Turnverein Seebach
Generalversammlung
STV
ZTV
TVS
GV
Vereinsvorstand
Administrativer Ausschuss
Technischer Ausschuss
VS
AA
TA
2. Im Text verwendete Bezeichnungen
Der Einfachheit halber werden alle Stellen und Personen in der männlichen Form
bezeichnet. Diese Bezeichnungen betreffen Männer und Frauen.
I.
NAME UND SITZ
Art. 1
Name
Der Turnverein Seebach ist ein Verein im Sinne von Art 60 ff des ZGB.
Art. 2
Sitz
Der Turnverein Seebach hat seinen Sitz in Zürich-Seebach.
II.
ZWECK DES TURNVEREINS
Art. 3
Zweck
Der Turnverein Seebach
- ermöglicht seinen Mitgliedern die sportliche Betätigung zur Erhaltung der
körperlichen Fitness
- bietet seinen Mitgliedern aller Alters- und Fähigkeitsstufen das Turnen an und
ermöglicht die entsprechenden Ausbildungs-, Wettkampf- und Spielmöglichkeiten
- legt besonderes Gewicht auf die sportliche Förderung der Jugend
- fördert die Verbundenheit und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern
- koordiniert die Aktivitäten der Ressorts.
Art. 4
Grundsätze
Der TVS ist politisch und konfessionell neutral, er kann sich aber sportpolitisch
engagieren. Der TVS toleriert keine Gewalt an Kindern und Jugendlichen.
Art. 5
Zugehörigkeit
Der TVS ist Mitglied des Zürcher Turnverbandes (ZTV), der dem Schweizerischen
Turnverband (STV) angehört, deren Statuten und Reglementen er sich unterstellt.
Alle Turnenden sind obligatorisch bei der Sportversicherungskasse STV (SVK-STV)
zu versichern, deren Statuten und Reglementen sie sich unterstellen.
Sofern notwendig, kann sich der TVS weiteren übergeordneten Verbänden
anschliessen.
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III.
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VEREINSSTRUKTUR
Art. 6
Ressorts
Der Turnverein Seebach gliedert sich in folgende, rechtlich unselbständige Ressorts:
-
Ressort Jugend
Ressort Aktive
Ressort Frauen/Männer
Ressort Seniorinnen/Senioren
Diese Ressorts sind direkt dem VS unterstellt. In Reglementen ist die Organisation
und Leitung der einzelnen Ressorts festgehalten.
Art. 7
Ressortänderung
Ressorts und deren Benennung können auf Antrag des VS durch Beschluss der GV
ohne Statutenänderungen erweitert, reduziert oder geändert werden.
Art. 8
Untersektionen
Als rechtlich selbständige Vereine gehören das Doppelquartett des TV Seebach und
der Ski- und Bergclub Seebach als Untersektion zum TVS. Die Untersektionen sind
selbständig, führen eigene Statuten und haben eine eigene Verwaltung. Die Statuten
des Turnvereins Seebach sind für sie verbindlich. Die Mitglieder der Untersektionen
sind auch Mitglied des TVS. Das Doppelquartett des TV Seebach hat den Status
eines Ehrenmitgliedes.
IV.
MITGLIEDSCHAFT UND ERNENNUNGEN
Art. 9
Mitgliederkategorien
Der TVS umfasst folgende Mitgliederkategorien:
-
Aktivmitglieder
Freimitglieder
Ehrenmitglieder
Passivmitglieder
Jugendliche
Art. 10
Eintritt
Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Stimm- und wahlberechtigt ist das eintretende
Mitglied erst nach Aufnahme durch die GV. Die Anmeldungen haben schriftlich an
den VS zu erfolgen.
Art. 11
Aufnahme
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung.
Mitglieder der Kategorie Jugendliche gelten bei Eintritt als Aufgenommen und
werden nicht an der GV beschlossen.
Art. 12
Austritt
Der Austritt (oder Übertritt zu den Passivmitgliedern) kann jederzeit erfolgen und
muss schriftlich an den VS gerichtet werden. Austretende haben den Beitrag für das
laufende Jahr voll zu bezahlen. Austritte von Jugendlichen erfolgen via
Gruppenleitung an den VS.
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Art. 13
Streichung und Ausschluss
Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können auf
Antrag des VS durch die GV von der Mitgliederliste gestrichen werden.
Mitglieder, welche die Statuten oder Reglemente des Vereins in grober Weise
verletzen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, können durch
die GV ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind davon in Kenntnis
zu setzen.
Art. 14
Aktivmitglieder
Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist.
Art. 15
Freimitglieder
Zum Freimitglied wird ernannt, wer mindestens 20 Jahre Aktivmitglied war. In
Würdigung geleisteter Dienste kann die Ernennung auch früher erfolgen. Die
Ernennung erfolgt auf Antrag des VS durch die GV.
Art. 16
Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern werden Personen, Mitglieder oder Organisationen ernannt, die
sich um den TVS in ganz besonderer Weise verdient gemacht haben. Vorschläge zur
Ernennung können von Vereinsmitgliedern dem VS eingereicht werden. Sie werden
auf Antrag des VS durch die GV ernannt. Der VS legt die Voraussetzungen für die
Ehrenmitgliedschaft in einer Richtlinie fest.
Art. 17
Passivmitglieder
Passivmitglied kann werden, wer sich für die Sache des TVS interessiert und ihn
ideell und finanziell unterstützen will.
Art. 18
Jugendliche
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sind mit Einwilligung der Eltern berechtigt,
im Ressort Jugend gemäss dessen Reglement mitzumachen.
Jugendliche, deren persönliche Situation und sportliche Entwicklung es erlauben,
können in anderen Ressorts des TVS mitmachen ohne Aktivmitglied zu sein. Dazu ist
die Zustimmung der Eltern notwendig.
V.
ORGANE, ORGANISATION
Art. 19
Organe
Die Organe des Vereins sind
-
Generalversammlung
Vorstand
Revisoren
Spezialkommissionen
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Generalversammlung
Art. 20
Geschäfte der Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die GV. Sie ist ordentlicherweise zu Beginn eines
neuen Vereinsjahres durch den Vorstand einzuberufen. Der GV obliegen folgende
Geschäfte:
- Genehmigung des Protokolls der letzten GV
- Mitglieder-Mutationen
- Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten und des Technischen
Leiters TVS
- Abnahme der Jahresrechnung des Vereins
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Budgets
- Bekanntgabe des Jahresprogramms
- Wahl der Vorstandsmitglieder und des Technischen Ausschusses
- Wahl der Revisoren
- Ernennungen und Ehrungen
- Ressortänderungen gemäss Art. 7
- Statutenrevision, Fusion und Vereinsauflösung
- Entscheide über Anträge
Art. 21
Einberufung
Die Einladung zur GV mit Angabe der Traktanden hat schriftlich, mindestens 30 Tage
vor der Versammlung, an die Mitglieder zu erfolgen. Die schriftliche Einladung kann
durch Veröffentlichung im Vereinsheft des TVS erfolgen.
Art. 22
Ausserordentliche Generalversammlung
Die Einberufung einer ausserordentlichen GV kann vom VS oder auf Begehren von
einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der zu
behandelnden Traktanden verlangt werden.
Art. 23
Anträge an die GV
Stimmberechtigte Mitglieder können Anträge an die GV bis spätestens 20 Tage vor
der GV schriftlich an den VS einreichen.
Art. 24
Stimmrecht an der GV
Sämtliche Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder sowie die Mitglieder des Vorstandes sind
stimmberechtigt.
Art. 25
Abstimmungen, Wahlen
Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden.
Eine geheime Abstimmung oder Wahl kann von einem Drittel der anwesenden
Stimmberechtigten verlangt werden.
Bei Abstimmungen - Ausnahmen Statutenrevision (Art. 41) sowie Fusion und
Auflösung (Art. 42) - entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang
das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der GV.
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Vorstand
Art. 26
Zusammensetzung des Vorstands
Der von der Generalversammlung zu wählende Vorstand amtet jeweils für ein Jahr.
Er besteht mindestens aus:
Präsident
Technischer Leiter TVS
Leiter Finanzen
Leiter Sekretariat (Aktuar)
zwei (oder ein) Vertreter aus jedem Ressort (nach Möglichkeit beide
Geschlechter)
- weiteren Mitgliedern je nach Bedarf (z. Bsp. Materialverwaltung, Kommunikation,
J+S Coach)
-
Der Vorstand teilt sich in einen Administrativen Ausschuss (AA) und in einen
Technischen Ausschuss (TA) auf. Dem TA steht der Technische Leiter TVS vor.
Im Übrigen konstituiert sich der VS nach Massgabe dieser Statuten selbst.
Art. 27
Aufgaben des Vorstands
Der VS hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Gesamtleitung des Vereins gemäss Statuten
- Vertretung nach aussen
- Erarbeitung, Einführung und Durchsetzung von Reglementen und Richtlinien,
welche die Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten des
VS inklusive des AA und TA sowie der Ressorts regeln
- Planung der Vereinsentwicklung
Angebotsplanung
Nachfolge- und Entwicklungsplanung von Schlüsselpersonen
Finanzplanung und Finanzkontrolle
Ausgestaltung eines transparenten und auf den kaufmännischen Grundsätzen
basierenden Rechnungswesens
- Vorbereitung und Durchführung der GV und die Ausführung ihrer Beschlüsse
- Herausgabe einer Vereinszeitschrift
-
Art. 28
Einberufung
Der VS versammelt sich, wenn es der Präsident oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als notwendig erachten.
Art. 29
Kompetenzen, Zeichnungsberechtigung
Die finanziellen Kompetenzen des VS richten sich nach dem von der GV
genehmigten Budget. Ausserordentliche, nicht budgetierte Ausgaben kann der VS
einmalig bis zum maximalen Betrag von Fr. 3'000 ohne Genehmigung der GV
tätigen.
Präsident, Leiter Finanzen, Leiter Sekretariat und Technischer Leiter vertreten den
Verein gegen aussen. Sie zeichnen kollektiv zu zweien.
Für Geld- und Wertschriftenanlagen zeichnen Präsident und Leiter Finanzen zu
zweien. Für den geschäftsüblichen Zahlungsverkehr über Kassa, Postcheck und
Bank hat der Leiter Finanzen Einzelunterschrift.
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Revisoren
Art. 30
Revisoren
Für die Prüfung der Jahresrechnung wählt die GV zwei Revisoren für eine Amtszeit
von zwei Jahren, wobei alljährlich die Neuwahl einer der beiden zu erfolgen hat.
Zusätzlich wählt die GV einen Stellvertreter. Vorstandsmitglieder sind nicht wählbar.
Nach einem Unterbruch von wenigstens zwei Jahren sind sie wieder wählbar.
Art. 31
Aufgaben der Revisoren
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung des Vereins, welche sich aus der Bilanz
und Erfolgsrechnung zusammensetzt, sowie allfällige Fonds, Kassen von
Kommissionen und Abrechnungen von Festanlässen. Sie erstatten der GV einen
schriftlichen Bericht und stellen entsprechende Anträge an die GV.
Spezialkommissionen
Art. 32
Spezialkommissionen
Für besondere Aufgaben können durch den VS Kommissionen gebildet werden. Die
Organisation und der Zweck von Kommissionen sind vom VS in einer Richtlinie
festzuhalten.
Verwaltung
Art. 33
Protokoll
Über alle Versammlungen des Vereins sowie über die Sitzungen des VS ist ein
Protokoll zu führen.
Art. 34
Reglemente und Richtlinien
Für den Erlass von Reglementen und Richtlinien ist der VS verantwortlich und
zuständig.
Art. 35
Archiv
Wichtige Aktenstücke wie Protokolle, Jahresberichte, Jahresrechnungen und
Festabrechnungen sind im Archiv aufzubewahren. Verantwortlich für die Führung des
Archivs ist der VS.
VI.
Finanzen
Art. 36
Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr entspricht dem Vereinsjahr, welches vom 1. Januar bis
31. Dezember dauert.
Art. 37
Mitgliederbeiträge
Der Jahresbeitrag beträgt in jedem Fall maximal Fr. 300.--. Die Art und die Höhe der
einzelnen Mitgliederbeiträge beschliesst die GV.
Art. 38
Haftung
Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der
Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen bei strafbaren Handlungen.
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Art. 39
Vermögensanlage
Das Vereinsvermögen darf nur in schweizerischen Vermögenswerten angelegt
werden. Der VS bezeichnet die Stelle, bei der die Wertschriften deponiert und die zur
Geschäftsführung nicht notwendigen Gelder anzulegen sind.
Art. 40
Fonds
Der Verein kann für bestimmte Zwecke Fonds errichten. Über die Errichtung,
Verwaltung und Aufhebung beschliesst die GV.
VII. REVISIONS- UND VOLLZUGSBESTIMMUNGEN
Art. 41
Statutenrevision
Änderungen einzelner Artikel oder eine Totalrevision der Statuten können nur durch
die GV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten
vorgenommen werden.
Art. 42
Auflösung, Fusion
Die Auflösung oder Fusion des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck
einberufenen ausserordentlichen GV mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der
anwesenden Stimmberechtigen beschlossen werden.
Art. 43
Vermögensverwendung
Bei einer Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen und Inventar dem ZTV
treuhänderisch zu übergeben, bis sich wieder ein neuer Verein mit gleichem Sitz und
gleichem oder ähnlichem Zweck bildet. Erfolgt die Gründung nicht innert 10 Jahren
seit der Auflösung des Vereins, fällt das Gesamtvermögen ins Eigentum des ZTV
oder an dessen Nachfolgeorganisation.
Art. 44
Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden an der GV des TVS vom 9.2.2017 genehmigt, treten nach
Genehmigung durch den ZTV in Kraft und ersetzen alle bisherigen Statuten des TVS.
Turnverein Seebach
Thomas Zimmerli, Präsident
Christian Rütti, J+S Coach
Zürcher Turnverband
Frank Günthardt, Präsident
???, Statutenverantwortliche