Schiedsordnung - ELArb European

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ELArb Schiedsordnung
INHALTSVERZEICHNIS
KLAUSEL
SEITE
Artikel 1 Anwendungsbereich ........................................ 7
Artikel 2 Einleitungsanzeige ............................................ 7
Artikel 3 Antwort auf die Einleitungsanzeige ................... 8
Artikel 4 Benennung der Schiedsrichter ....................... 10
Artikel 5 Mehrparteienverfahren ................................... 10
Artikel 6 Eignung der Schiedsrichter ............................ 11
Artikel 7 Eignungserklärung, Bestätigung ..................... 11
Artikel 8 Ablehnung eines Schiedsrichters .................... 12
Artikel 9 Ersetzung eines Schiedsrichters ..................... 12
Artikel 10 Grundsätze des Schiedsverfahrens .............. 13
Artikel 11 Schiedsklage ............................................... 13
Artikel 12 Klagerwiderung ............................................ 14
Artikel 13 Änderungen der Schiedsklage oder der
Klagerwiderung ................................................ 14
Artikel 14 Zuständigkeit des Schiedsgerichts ............... 15
Artikel 15 Schiedsort ................................................... 15
Artikel 16 Verfahrenssprache ....................................... 16
Artikel 17 Anwendbares Recht..................................... 16
Artikel 18 Verfahren ..................................................... 16
Artikel 19 Einstweiliger Rechtsschutz ........................... 17
Artikel 20 Verfahrensaussetzung bei
Mediationsversuch ........................................... 18
Artikel 21 Schiedsspruch ............................................. 19
Artikel 22 Vergleich, Beendigungsbeschluss ................ 19
Artikel 23 Zustellung von Entscheidungen .................... 20
Artikel 24 Auslegung und Berichtigung eines
Schiedsspruchs ............................................... 20
Artikel 25 Kostenentscheidung .................................... 20
Artikel 26 Kostensicherheiten ....................................... 21
Artikel 27 Vertraulichkeit .............................................. 22
Artikel 28 Fristen und Zustellungen .............................. 23
Artikel 29 Vertretung .................................................... 23
Artikel 30 Haftungsausschluss ..................................... 23
Artikel 31 Terminologie ................................................ 24
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Musterschiedsklausel
Alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten aus oder
im Zusammenhang mit diesem Vertrag, seinen Änderungen,
Ergänzungen und/oder sonstigen Abmachungen der Parteien,
für welche die Geltung dieses Vertrages vorgesehen ist, einschließlich dessen / deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung
oder Auflösung, werden durch ein Schiedsverfahren nach der
zum Zeitpunkt der Einreichung der Einleitungsanzeige geltenden
Version der ELArb Schiedsordnung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.
O¹
Laut ELARB Schiedsordnung besteht das Schiedsgericht
aus drei Schiedsrichtern, von denen je einer von dem
Kläger und dem Beklagten benannt wird. Davon abweichend wird hiermit vereinbart, dass das Schiedsgericht
nur aus einem Schiedsrichter besteht.
O¹
Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist ….²
O¹
Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist ….²
O¹
Das für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche
Recht ist …²
¹
²
Zutreffendes bitte ankreuzen
Bitte ergänzen
4
PRÄAMBEL
1.
Die meisten lateinamerikanischen Staaten unterhalten seit
ihrer Unabhängigkeit enge Handelsbeziehungen mit den
Ländern Europas, die sich über die Jahre hinweg auf der
Basis gegenseitigen Vertrauens vertieft und erweitert haben. Ein wesentlicher Teil des daraus resultierenden Handelsverkehrs wird über den Hafen der Freien und Hansestadt Hamburg abgewickelt.
2.
Bereits im Jahre 1916 haben sich Kaufleute aus Hamburg
mit Kaufleuten aus anderen Regionen Deutschlands und
aus Lateinamerika im Lateinamerika Verein (LAV) zusammengeschlossen, um sich über ihre Erfahrungen auszutauschen, unterschiedliche Auffassungen zu erörtern und
gemeinsame Interessen besser artikulieren zu können.
Der LAV (www.lateinamerikaverein.de) ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Hamburg. Er unterstützt branchenübergreifend Unternehmen beim Auf- und Ausbau ihrer
Geschäftsaktivitäten in Lateinamerika und der Karibik.
3.
Wo es Geschäftsbeziehungen gibt, bleiben Meinungsverschiedenheiten nicht aus. Um eine Plattform für die effiziente Lösung von Konflikten zu bieten, hat der LAV gemeinsam mit anderen Institutionen und Personen die European Latinamerican Arbitration Association (ELArb) gegründet. Der Beitritt zur ELArb European Latinamerican
Arbitration Association steht Personen, Organisationen
und Unternehmen aus aller Welt offen.
4.
Zweck der gemeinnützigen ELArb European Latinamerican Arbitration Association ist die Förderung der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit. Die Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet länderübergreifend die Möglichkeit,
Rechtsstreitigkeiten schnell und kostengünstig zu erledigen, da sie im Gegensatz zur staatlichen Gerichtsbarkeit
nicht in ein nationales Verfahrensrecht eingebunden ist.
Schiedsgerichte spielen deshalb eine wichtige Rolle, um
die Rechte der Teilnehmer am internationalen Handelsverkehr zu stärken.
5.
Die ELArb European Latinamerican Arbitration Association hat in Zusammenarbeit mit Juristen aus Europa und
Lateinamerika diese Schiedsordnung erarbeitet. Sie ist
Träger der ELArb European Latinamerican Arbitration
Center GmbH, welche das ELArb Arbitration Center betreibt. Das ELArb Arbitration Center arbeitet auf administrativer Ebene zusammen mit der Handelskammer Hamburg, deren Gründung auf das Jahr 1665 zurückgeht,
anderen Handelskammern sowie weiteren Organisationen, insbesondere aus den lateinamerikanischen Staaten.
6.
Das ELArb Arbitration Center und diese Schiedsordnung
stehen Parteien aus allen Ländern der Welt offen. Ein Europa-Lateinamerika-Bezug ist nicht erforderlich. In der
Wahl des Schiedsorts sind die Parteien frei.
7.
Die ELArb Schiedsordnung orientiert sich an den UNCIT5
RAL Arbitration Rules (as revised in 2010) und dem UNCITRAL Model Law, welches Grundlage der nationalen
Gesetze in den meisten lateinamerikanischen Ländern ist
oder diese maßgeblich beeinflusst hat. Mit der ELArb
Schiedsordnung steht deshalb ein Instrument der Streiterledigung zur Verfügung, welches die Gegebenheiten im
europäisch-lateinamerikanischen Rechts-raum besonders
berücksichtigt.
8.
Die ELArb European Latinamerican Arbitration Association kann in Zusammenarbeit mit dem ELArb Arbitration
Center die nach dieser Schiedsordnung ergehenden
Schiedssprüche in anonymisierter Form ganz oder teilweise veröffentlichen, sofern nicht eine der Parteien widerspricht (opt-out).
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I. ANWENDUNGSBEREICH
ARTIKEL 1
ANWENDUNGSBEREICH
(1)
Diese Schiedsordnung gilt für Streitigkeiten vertraglicher
oder außervertraglicher Art, wenn die Parteien eine
Schiedsvereinbarung getroffen haben, nach der eine
aktuelle oder künftige Streitigkeit durch ein Schiedsgericht gemäß der ELArb Schiedsordnung entschieden
werden soll.
(2)
Haben die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen,
die auf die "ELArb Schiedsgerichtsordnung", die "ELArb
Regeln" oder "ELArb" verweist, oder lässt sich der
Schiedsvereinbarung auf sonstige Weise entnehmen,
dass die Parteien die ELArb Schiedsordnung wählen
wollten, so steht dies einer ausdrücklichen Vereinbarung dieser Schiedsordnung gleich.
(3)
Das ELArb Schiedsgericht entscheidet unbeschadet
der Regelung in Artikel 19 (2) anstelle der staatlichen
Gerichte.
(4)
Die ELArb Schiedsordnung findet in der Fassung Anwendung, die bei Einleitung des Schiedsverfahrens gültig ist, es sei denn, die Parteien haben eine andere Fassung ausdrücklich vereinbart.
II. EINLEITUNG DES SCHIEDSVERFAHRENS
ARTIKEL 2
EINLEITUNGSANZEIGE
(1)
Die Partei, die ein Schiedsverfahren einleiten will (im
Folgenden: "der Kläger"), hat bei dem ELArb Arbitration
Center eine unterschriebene Einleitungsanzeige in so
vielen Ausfertigungen einzureichen, dass jedem
Schiedsrichter, jeder Partei und dem ELArb Arbitration
Center ein Exemplar zur Verfügung steht. Sofern sich
die Parteien nicht schriftlich auf die Verfahrenssprache
geeinigt haben, kann der Kläger die Einleitungsanzeige
nach seiner Wahl in Deutsch, Englisch, Portugiesisch
oder Spanisch abfassen.
(2)
Die Einleitungsanzeige muss folgende Angaben enthalten:
a)
den Antrag, die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit nach Maßgabe dieser Schiedsordnung zu unterwerfen;
b)
die vollen Namen, Rechtsformen und zustellungsfähigen Anschriften der Parteien;
c)
die Wiedergabe der für das Schiedsverfahren
maßgeblichen Schiedsvereinbarung;
d)
die Bezeichnung des Vertrags, der Urkunde
oder des Rechtsverhältnisses, aus dem der
geltend gemachte Anspruch abgeleitet ist;
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(3)
e)
eine kurze Darstellung des Anspruchs und die
Angabe des Streitwerts; bei unbezifferten Anträgen ist ein geschätzter Streitwert anzugeben.
f)
die beabsichtigten Klageanträge und
g)
die Benennung eines Schiedsrichters oder, sofern sich die Parteien schriftlich auf die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter geeinigt haben, den Vorschlag für die Ernennung
eines Einzelschiedsrichters.
h)
einen Vorschlag zur Verfahrenssprache.
Die Einleitungsanzeige kann darüber hinaus folgende
Angaben enthalten:
a)
die Telefonnummern sowie die E-Mail-Adressen
der Parteien;
b)
den vollen Namen, die zustellungsfähige Anschrift und sonstige Kommunikationsdaten des
Vertreters des Klägers und
(4)
Das ELArb Arbitration Center setzt nach Eingang der
Einleitungsanzeige den vorläufigen Streitwert fest und
teilt diesen dem Kläger mit. Der Kläger muss innerhalb
von 30 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung des
ELArb Arbitration Center unaufgefordert die Bearbeitungsgebühr sowie eine vorläufige Kostensicherheit auf
die Kosten des Schiedsgerichts nach der Kostenordnung (Anhang I) zahlen. Maßgeblich ist das Datum des
Zahlungseingangs beim ELArb Arbitration Center. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, so gilt die Einleitungsanzeige als zurück-genommen.
(5)
Nach Gutschrift der Zahlung gemäß Absatz (4) stellt das
ELArb Arbitration Center ein Exemplar der Einleitungsanzeige und sämtlicher Anlagen an die Gegenpartei (im
Folgenden: "Beklagte") zu.
(6)
Das Schiedsverfahren gilt als an dem Tag begonnen, an
dem die vollständige Einleitungsanzeige mit allen Angaben gemäß Abs. (2) bei dem ELArb Arbitration Center
eingegangen ist, sofern die Zahlung gemäß Absatz (4)
fristgemäß erfolgt.
(7)
Über Meinungsverschiedenheiten der Parteien zu der
Einleitungsanzeige und/oder der Zahlung gemäß Absatz (4) entscheidet das Schiedsgericht nach seiner
Konstituierung.
ARTIKEL 3
ANTWORT AUF DIE EINLEITUNGSANZEIGE
(1)
Der Beklagte hat innerhalb von dreißig Kalendertagen
nach Erhalt der Einleitungsanzeige bei dem ELArb Arbitration Center eine unterschriebene Antwort auf die Einleitungsanzeige in so vielen Ausfertigungen einzureichen, dass jedem Schiedsrichter, jeder Partei und
dem ELArb Arbitration Center ein Exemplar zur Verfü8
gung steht. Sofern sich die Parteien nicht schriftlich auf
die Verfahrenssprache geeinigt haben, kann der Beklagte die Antwort auf die Einleitungsanzeige nach seiner Wahl in Deutsch, Englisch, Portugiesisch oder Spanisch abfassen.
(2)
(3)
Die Antwort auf die Einleitungsanzeige muss folgende
Angaben enthalten:
a)
den vollen Namen, Rechtsform und zustellungsfähige Anschrift des Beklagten;
b)
die Zustimmung des Beklagten, die von dem
Kläger in der Einleitungsanzeige bezeichnete
Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit nach
Maßgabe der ELArb Schiedsordnung zu unterwerfen, oder die näher begründete Einrede,
dass die Schiedsgerichtsbarkeit nach der
ELArb Schiedsordnung für die Streitigkeit nicht
in Betracht kommt;
c)
die beabsichtigten Anträge und
d)
die Benennung eines Schiedsrichters oder, sofern sich die Parteien schriftlich auf die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter geeinigt haben, eine Antwort auf den Vorschlag
des Klägers zur Benennung des Einzelschiedsrichters.
Die Antwort des Beklagten auf die Einleitungsanzeige
kann darüber hinaus folgende Angaben enthalten:
a)
die Telefonnummern sowie
Adressen des Beklagten;
die
E-
Mail-
b)
den vollen Namen, die zustellungsfähige Anschrift und sonstige Kommunikationsdaten des
Vertreters des Beklagten und
(4)
Die Einrede, dass die in der Einleitungsanzeige bezeichnete Streitigkeit nicht der Schiedsgerichtsbarkeit
nach der ELArb Schiedsordnung unterfällt, bleibt dem
Beklagten ungeachtet der weiteren Einlassungen erhalten, wenn er in der Antwort auf die Einleitungsanzeige
die Einrede geltend gemacht hat.
(5)
Das ELArb Arbitration Center stellt ein Exemplar der
Antwort auf die Einleitungsanzeige mit sämtlichen Anlagen an den Kläger zu.
(6)
Wenn der Beklagte eine Widerklage erhebt, gelten
Artikel 2 Abs. (2) Buchstabe c) bis f) sowie Artikel 2
Abs. (3) und (4) entsprechend. Die Widerklage gilt als an
dem Tag erhoben, an dem die vollständige Antwort auf
die Einleitungsanzeige mit allen Angaben gemäß Artikel
2 Absatz (2) bei dem ELArb Arbitration Center eingegangen ist, sofern die für die Widerklage anfallende
Zahlung gemäß Artikel 2 Abs. (4) fristgemäß erfolgt.
(7)
Reicht der Beklagte die Antwort auf die Einleitungsan9
zeige nicht, nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig
ein, wird das Schiedsverfahren gleichwohl weitergeführt.
(8)
Über Meinungsverschiedenheiten der Parteien zu der
Antwort auf die Einleitungsanzeige und/oder der Zahlung gemäß Artikel 2 Abs. (4) für eine Widerklage entscheidet das Schiedsgericht nach seiner Konstituierung.
III. KONSTITUIERUNG DES SCHIEDSGERICHTS
ARTIKEL 4
BENENNUNG DER SCHIEDSRICHTER
(1)
Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern,
sofern die Parteien nicht die Entscheidung durch einen
Einzelschiedsrichter vereinbart haben.
(2)
Hat der Beklagte im Falle eines aus drei Schiedsrichtern
bestehenden Schiedsgerichts nicht innerhalb der Frist
des Artikel 3 Abs. (1) einen Schiedsrichter benannt,
kann der Kläger die Benennung durch das ELArb Arbitration Center beantragen.
(3)
Die in der Einleitungsanzeige und der Antwort auf die
Einleitungsanzeige oder nach Artikel 4 Abs. (2) benannten Schiedsrichter benennen den Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Haben sie sich innerhalb einer – nur
auf übereinstimmenden Antrag der Schiedsrichter verlängerbaren – Frist von 30 Kalendertagen nach Zugang
einer entsprechenden Aufforderung des ELArb Arbitration Center nicht geeinigt und dem ELArb Arbitration
Center nicht den Vorsitzenden benannt, erfolgt die Benennung auf Antrag einer Partei durch das ELArb Arbitration Center. Dessen ungeachtet ist eine Benennung
des Vorsitzenden wirksam, wenn sie beim ELArb Arbitration Center vor dem Antrag einer Partei auf Ernennung eingeht.
(4)
Haben die Parteien die Entscheidung durch einen
Einzelschiedsrichter vereinbart und sich innerhalb einer
Frist von 30 Kalendertagen nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung des ELArb Arbitration Center
nicht geeinigt und dem ELArb Arbitration Center nicht
den Einzelschiedsrichter benannt, erfolgt die Benennung auf Antrag einer Partei durch das ELArb Arbitration Center. Die vorgenannte Frist kann nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien verlängert werden.
ARTIKEL 5
MEHRPARTEIENVERFAHREN
(1)
Falls das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern besteht und mehrere Kläger an dem Schiedsverfahren beteiligt sind, so haben sie in der Einleitungsanzeige gemeinsam einen Schiedsrichter zu benennen.
(2)
Falls das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern be10
steht und mehrere Beklagte an dem Schiedsverfahren
beteiligt sind, so haben sie den von ihnen zu benennenden Schiedsrichter innerhalb der Frist des Artikel 3
Abs. (1) gemeinsam zu benennen.
(3)
Benennen mehrere Beklagte nicht fristgemäß einen
gemeinsamen Schiedsrichter, ernennt das ELArb Arbitration Center nach Anhörung der Parteien für jede Seite
einen Schiedsrichter. Eine von der Klägerseite vorgenommene Benennung wird damit gegenstandslos. Die
zwei vom ELArb Arbitration Center ernannten Schiedsrichter benennen den Vorsitzenden. Artikel 4 Abs. (3)
findet entsprechend Anwendung.
(4)
Sämtliche Fristen für Schiedsverfahren nach der ELArb
Schiedsordnung beginnen bei Mehrparteienverfahren
mit dem Zugang bei derjenigen Partei, der das fristauslösende Schriftstück als letzter zugeht.
ARTIKEL 6
EIGNUNG DER SCHIEDSRICHTER
(1)
Schiedsrichter kann nur sein, wer unabhängig von den
anderen Schiedsrichtern und von den Parteien, ihren
Organen und ihren leitenden Mitarbeitern sowie von das
Schiedsverfahren finanzierenden Dritten ist, wer kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat und
wer etwaige von den Parteien in der Schiedsvereinbarung festgelegte Eignungskriterien erfüllt.
(2)
Jeder Schiedsrichter hat das Amt unparteiisch ohne
Bindung an irgendwelche Weisungen gewissenhaft
auszuüben.
ARTIKEL 7
EIGNUNGSERKLÄRUNG, BESTÄTIGUNG
(1)
Das ELArb Arbitration Center holt von jedem Schiedsrichter eine Erklärung ein, dass der Schiedsrichter bereit
und in der Lage sei, das angetragene Amt zu übernehmen, und die Eignungskriterien des Art. (6) erfülle.
(2)
Jeder Schiedsrichter ist verpflichtet, dem ELArb Arbitration Center im Rahmen seiner Erklärung, aber auch
später zu jedem Zeitpunkt des Schiedsverfahrens umgehend schriftlich Mitteilung von allen Umständen
zu machen, die Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters wecken
oder Anlass zu der Annahme geben können, dass er
ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens habe.
(3)
Hat ein Schiedsrichter die Eignungserklärung abgegeben und hat das ELArb Arbitration Center keine Kenntnis von Umständen, die einer Bestätigung entgegenstehen, so bestätigt das ELArb Arbitration Center die
Benennung des Schiedsrichters, die damit wirksam
wird.
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(4)
Erfüllt ein Schiedsrichter die Eignungskriterien nicht, teilt
das ELArb Arbitration Center dies den Parteien und den
anderen Schiedsrichtern mit und fordert die Partei oder
Parteien, die den Schiedsrichter benannt haben, oder
die Schiedsrichter, die den Vorsitzenden benannt haben, auf, binnen einer Frist von 30 Kalendertagen einen
anderen Schiedsrichter bzw. einen anderen Vorsitzenden zu benennen. Wird diese Aufforderung nicht fristgerecht befolgt, erfolgt die Benennung auf Antrag einer
Partei durch das ELArb Arbitration Center. Für Verlängerungen der Frist gelten Artikel 4 Abs. (3) und (4) entsprechend.
(5)
Sobald das ELArb Arbitration Center alle Schiedsrichter
bestätigt hat, ist das Schiedsgericht konstituiert. Das
ELArb Arbitration Center teilt dies den Parteien und den
Schiedsrichtern mit.
(6)
Sollten die Parteien oder eine von ihnen sechs Monate
nach Beginn des Schiedsverfahrens noch keine die
Eignungskriterien erfüllenden Schiedsrichter benannt
haben, kann das ELArb Arbitration Center nach Anhörung der Parteien die Schiedsrichter benennen.
(7)
Nach Konstituierung des Schiedsgerichts übergibt das
ELArb Arbitration Center die Akten an den Vorsitzenden
des Schiedsgerichts bzw. an den Einzelschiedsrichter.
ARTIKEL 8
ABLEHNUNG EINES SCHIEDSRICHTERS
(1)
Ein Schiedsrichter kann von jeder Partei in jedem Stadium des Verfahrens abgelehnt werden, wenn Umstände
bekannt werden, die Anlass zu Zweifeln an der Eignung
geben.
Das
Ablehnungsgesuch
ist
binnen
15 Kalendertagen nach Bekanntwerden der Umstände
schriftlich bei dem Schiedsgericht oder dem ELArb Arbitration Center einzureichen und zu begründen.
(2)
Stimmt die andere Partei dem Ablehnungsgesuch zu,
so ist der Schiedsrichter abberufen.
(3)
Stimmt die andere Partei dem Ablehnungsgesuch nicht
zu und tritt der abgelehnte Schiedsrichter nicht freiwillig
zurück, so entscheidet das ELArb Arbitration Center
über das Ablehnungsgesuch.
ARTIKEL 9
ERSETZUNG EINES SCHIEDSRICHTERS
(1)
Kommt ein Schiedsrichter seinen Aufgaben nicht nach
oder ist er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht in
der Lage, so kann das ELArb Arbitration Center ihn
nach Anhörung der Parteien und der Schiedsrichter abberufen.
(2)
In allen Fällen, in denen ein Schiedsrichter ersetzt werden muss, gelten für die Ernennung des Ersatzschiedsrichters die Artikel 4 ff entsprechend.
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(3)
Sofern das neubesetzte Schiedsgericht nichts Anderes
entscheidet, wird das Schiedsverfahren in dem Verfahrensstadium fortgesetzt, an der der ersetzte Schiedsrichter seine Aufgaben nicht mehr erfüllt hat.
IV. SCHIEDSVERFAHREN
ARTIKEL 10
GRUNDSÄTZE DES SCHIEDSVERFAHRENS
(1)
Das Schiedsgericht führt das Verfahren im Rahmen der
zwingenden Vorschriften des Schiedsverfahrensrechts
am Schiedsort und dieser Schiedsordnung nach eigenem Ermessen. Dabei hat es die Parteien gleich zu behandeln und ihnen ausreichendes rechtliches Gehör zu
gewähren. Im Rahmen seines Ermessens soll das
Schiedsgericht Vereinbarungen der Parteien berücksichtigen und das Schiedsverfahren zeit- und kosteneffizient führen. Das Schiedsgericht ist nicht an das an
dem Schiedsort für Verfahren vor staatlichen Gerichten
geltende Verfahrensrecht gebunden.
(2)
Wenn das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern
besteht, entscheidet das Schiedsgericht mit Stimmenmehrheit. Der vorsitzende Schiedsrichter leitet das Verfahren. Er kann über einzelne Verfahrensfragen allein
entscheiden, wenn die anderen Schiedsrichter ihn dazu
ermächtigt haben oder wenn sich für eine Entscheidung
keine Mehrheit finden lässt.
(3)
Das Schiedsgericht soll die Parteien auffordern, zu
gleichen Teilen Kostensicherheit auf die zu erwartenden
Kosten des Schiedsgerichts zu bezahlen, und die Fortsetzung des Schiedsverfahrens von der Zahlung der
Kostensicherheit abhängig machen. Bereits an das
ELArb Arbitration Center gezahlte vorläufige Kostensicherheiten sind zu berücksichtigen.
(4)
Das Schiedsgericht setzt, nach Anhörung der Parteien,
einen vorläufigen Zeitplan für das Schiedsverfahren fest.
(5)
Das Schiedsgericht kann einen von den Parteien zu
unterschreibenden Schiedsauftrag erstellen.
(6)
Alle Erklärungen, Schriftsätze und sonstige Mitteilungen
sowie diesen beigefügte Dokumente sind von den Parteien stets zeitgleich an alle Beteiligten des Schiedsverfahrens zu versenden.
ARTIKEL 11
SCHIEDSKLAGE
(1)
Der Kläger hat innerhalb einer vom Schiedsgericht
bestimmten Frist seine Schiedsklage schriftlich beim
Schiedsgericht einzureichen. Der Kläger kann entscheiden, die Einleitungsanzeige als Schiedsklage zu behandeln, soweit diese alle Anforderungen an die
Schiedsklage erfüllt.
(2)
Die Schiedsklage muss enthalten:
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a)
eine Darstellung der Tatsachen, auf die der
Kläger sein Klagebegehren stützt;
b)
die Benennung der Beweismittel, auf die der
Kläger sein Klagebegehren stützt und
c)
einen bestimmten Antrag.
(3)
Die Schiedsklage soll Angaben zu den rechtlichen
Gründen enthalten, auf die der Kläger sein Klagebegehren stützt. Ihr sollen ferner die Dokumente beigefügt
werden, auf die in der Schiedsklage Bezug genommen
wird.
(4)
Versäumt es der Kläger, die Schiedsklage rechtzeitig
einzureichen, kann das Schiedsgericht die Beendigung
des Schiedsverfahrens beschließen.
ARTIKEL 12
KLAGERWIDERUNG
(1)
Der Beklagte hat innerhalb einer vom Schiedsgericht
bestimmten Frist seine Klagerwiderung beim Schiedsgericht einzureichen. Der Beklagte kann entscheiden,
die Antwort auf die Einleitungsanzeige als Klagerwiderung zu behandeln, soweit diese alle Anforderungen an
die Klagerwiderung erfüllt.
(2)
Die Klagerwiderung muss enthalten:
a)
eine Darstellung der Tatsachen, auf welche der
Beklagte seine Verteidigung stützt;
b)
die Benennung der Beweismittel, auf welche
der Beklagte seine Verteidigung stützt und
c)
einen bestimmten Antrag.
(3)
Die Klagerwiderung soll Angaben zu den rechtlichen
Gründen enthalten, auf die die Verteidigung gestützt
wird. Ihr sollen ferner die Dokumente beigefügt werden,
auf die in der Klagerwiderung Bezug genommen wird.
(4)
Mit der Klagerwiderung kann der Beklagte eine Widerklage erheben oder eine Aufrechnung erklären, soweit
das Schiedsgericht für die geltend gemachten Ansprüche zuständig ist. Artikel 11 Abs. (2) und (3) der ELArb
Schiedsordnung gelten entsprechend.
(5)
Versäumt es der Beklagte, die Klagerwiderung rechtzeitig einzureichen, wird das Schiedsverfahren ungeachtet
der Säumnis weitergeführt. Dabei ist die Säumnis als
solche nicht als Zugeständnis der Behauptungen des
Klägers zu werten.
ARTIKEL 13
ÄNDERUNGEN DER SCHIEDSKLAGE ODER DER
KLAGERWIDERUNG
(1)
Während des Schiedsverfahrens kann jede Partei ihren
Vortrag und/oder ihre Anträge abändern, ergänzen, Ansprüche zur Aufrechnung stellen und/oder Widerklagen
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erheben, soweit das Schiedsgericht zuständig ist.
(2)
Das Schiedsgericht kann Änderungen, Ergänzungen,
Aufrechnungen und Widerklagen zurückweisen, wenn
es der Auffassung ist, dass anderenfalls das Verfahren
übermäßig verzögert würde, oder wenn es die Zurückweisung aus anderen Gründen für erforderlich hält.
ARTIKEL 14
ZUSTÄNDIGKEIT DES SCHIEDSGERICHTS
(1)
Das Schiedsgericht entscheidet über seine eigene
Zuständigkeit, einschließlich etwaiger Einwände gegen
die Existenz oder Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung. Für diesen Zweck ist eine Schiedsklausel, die Teil
eines Vertrags ist, als unabhängig von den anderen
Bestimmungen des Vertrags zu behandeln.
(2)
Einwände gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts
müssen spätestens mit der Klagerwiderung und bei einer Widerklage in der Erwiderung auf die Widerklage
geltend gemacht werden. Im Falle einer zur Aufrechnung gestellten Forderung müssen Einwände gegen die
Zuständigkeit des Schiedsgerichts in dem auf die Aufrechnung erwidernden Schriftsatz geltend gemacht
werden. Eine Partei, die einen Schiedsrichter benannt
oder an der Ernennung eines Schiedsrichters mitgewirkt
hat, ist nicht daran gehindert, Einwände gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu erheben. Der Einwand, das Schiedsgericht überschreite seine Zuständigkeit, ist unverzüglich zu erheben, nachdem das Ereignis, das Anlass zu dem Einwand gegeben hat, eingetreten ist. Das Schiedsgericht kann verspätete Einwände zulassen, wenn es der Auffassung ist, dass die
Verspätung entschuldigt ist.
(3)
Das Schiedsgericht kann das Verfahren fortsetzen und
einen Schiedsspruch erlassen, auch wenn ein Verfahren, in dem seine Unzuständigkeit geltend gemacht
wird, vor einem staatlichen Gericht anhängig ist.
ARTIKEL 15
SCHIEDSORT
(1)
Haben die Parteien keinen Schiedsort vereinbart, soll
das Schiedsgericht den Schiedsort bestimmen. Das
Schiedsgericht soll dabei die Umstände des Falles berücksichtigen.
(2)
Das Schiedsgericht kann sich an allen Orten, die es für
geeignet hält, für Beratungen treffen. Soweit nicht von
den Parteien anders vereinbart, kann sich das Schiedsgericht an allen Orten, die es für geeignet hält, auch für
andere Zwecke, insbesondere mündliche Verhandlungen, treffen.
15
ARTIKEL 16
VERFAHRENSSPRACHE
(1)
Wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, soll
das Schiedsgericht die Verfahrenssprache oder die Verfahrenssprachen bestimmen. Soweit das Schiedsgericht nichts anderes festlegt, gilt diese Bestimmung für
die Schiedsklage, die Klageerwiderung, sämtliche weitere schriftliche Stellungnahmen, mündliche Verhandlungen, Schiedssprüche sowie alle sonstigen Entscheidungen und Mitteilungen des Schiedsgerichts.
(2)
Das Schiedsgericht kann anordnen, dass Unterlagen,
die der Schiedsklage oder der Klageerwiderung beigefügt sind, sowie weitere im Laufe des Schiedsverfahrens eingereichte Unterlagen oder Anlagen mit einer
Übersetzung in die Verfahrenssprache oder die Verfahrenssprachen versehen sein müssen.
ARTIKEL 17
ANWENDBARES RECHT
(1)
Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die
von den Parteien als auf den Inhalt des Rechtsstreits
anwendbar bezeichnet worden sind.
(2)
Soweit die Parteien ein Recht nicht gewählt haben,
wendet das Schiedsgericht das Recht des Staates an,
mit dem der Gegenstand des Verfahrens die engsten
Verbindungen aufweist.
(3)
Die gemäß den Absätzen (1) und (2) maßgeblichen
Rechtsvorschriften sind von dem Schiedsgericht von
Amts wegen anzuwenden.
(4)
Eine Billigkeitsentscheidung ist nur möglich, wenn beide
Parteien das Schiedsgericht dazu ausdrücklich ermächtigt haben.
ARTIKEL 18
VERFAHREN
(1)
Das Schiedsgericht kann von ihm verfügte Fristen von
sich aus oder auf begründeten Antrag einer Partei verlängern.
(2)
Versäumt es eine Partei, eine von dem Schiedsgericht
verfügte Frist einzuhalten oder trotz ordnungsgemäßer
Ladung zu einem Termin zu erscheinen, kann das
Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen, sofern die
Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts nicht
unverzüglich und begründet entschuldigt wird.
(3)
Das Schiedsgericht hat den dem Schiedsverfahren
zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln. Es kann,
unabhängig von dahingehenden Anträgen, die Parteien
auffordern, weitere Schriftsätze und/oder Dokumente
vorzulegen und/oder Beweise anzutreten.
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(4)
Das Schiedsgericht kann, unabhängig von dahingehenden Anträgen, Sachverständige mit der Fertigung von
Gutachten beauftragen. Artikel 6 gilt für Sachverständige entsprechend.
(5)
Das Schiedsgericht hat den Gegenstand des Verfahrens mit den Parteien mündlich zu verhandeln. Eine
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist nur
möglich, wenn die Parteien das Schiedsgericht ausdrücklich dazu ermächtigt haben oder sich der Beklagte
auf das Verfahren nicht eingelassen hat und das
Schiedsgericht eine Beweisaufnahme für die Entscheidung nicht für erforderlich hält, ferner, wenn eine der
Parteien seit geraumer Zeit nicht mehr mitwirkt oder aktiv versucht, das Verfahren zu verzögern.
(6)
Zeugen und/oder Sachverständige sollen in mündlicher
Verhandlung angehört werden.
(7)
Das Schiedsgericht kann für das Schiedsverfahren
einen Sekretär ernennen. Artikel 6 gilt für den Sekretär
entsprechend.
(8)
Das Schiedsgericht kann, sofern die Parteien dies
wünschen und das Schiedsgericht dazu ausdrücklich
ermächtigen, in jeder Phase des Verfahrens auf eine
vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits hinwirken
und dazu Vergleichsvorschläge unterbreiten.
(9)
Wenn die Parteien ausreichend Gelegenheit zum Vortrag hatten, schließt das Schiedsgericht das Verfahren.
Solange der Schiedsspruch nicht erlassen ist, kann das
Schiedsgericht das Verfahren wieder eröffnen, wenn es
dies für sachdienlich erachtet.
(10)
Die Parteien haben Einwände zum Verfahren unverzüglich und schriftlich geltend zu machen. Verspätete Einwände sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die Verspätung nach Überzeugung des Schiedsgerichts entschuldigt ist.
ARTIKEL 19
EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ
(1)
Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, soweit das
Schiedsgericht die Maßnahme in Bezug auf den Gegenstand des Verfahrens für erforderlich hält und eine
angemessene Sicherheit der anderen Partei gewährleistet ist.
(2)
Ungeachtet der Regelung in Absatz (1) ist es den Parteien unbenommen, bei einem staatlichen Gericht einen
Antrag auf vorläufige oder sichernde Maßnahmen in
Bezug auf den Gegenstand des Schiedsverfahrens zu
stellen. Ein solcher Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nicht als Verzicht auf die Schiedsvereinbarung
anzusehen.
17
ARTIKEL 20
VERFAHRENSAUSSETZUNG BEI MEDIATIONSVERSUCH
(1)
Sobald das Schiedsgericht konstituiert ist, können die
Parteien in jedem Stadium des Verfahrens durch übereinstimmende schriftliche Erklärungen eine Verfahrensaussetzung zum Zwecke eines Mediationsversuches
beantragen. Die Erklärungen haben übereinstimmend
einen Mediator, eine Mediationsinstitution und/oder eine
Mediationsordnung zu bezeichnen. Mitglieder des
Schiedsgerichts können in demselben Verfahren nicht
Mediator sein.
(2)
Die übereinstimmenden Erklärungen bewirken die
Erweiterung der zwischen den Parteien getroffenen
Schiedsvereinbarung auf das Mediationsverfahren. Das
Mediationsverfahren ist ein, insbesondere kostenseitig,
eigenes, vom Schiedsverfahren getrenntes Verfahren.
(3)
Nach Eingang der übereinstimmenden Erklärungen
setzt das Schiedsgericht das Schiedsverfahren aus.
Das gilt auch, wenn der Mediationsversuch nur einen
Teil der Streitigkeit betrifft. Der Aussetzungsbeschluss
bewirkt, dass alle im Schiedsverfahren laufenden Fristen
für den Zeitraum der Aussetzung gehemmt sind. Das
Schiedsgericht unterrichtet den Mediator oder die Mediationsinstitution über den Aussetzungsbeschluss und
fügt, wenn die Parteien dies beantragen, die Verfahrensakten mit der Bitte bei, die Unterrichtung zu bestätigen. Das Datum der Bestätigung gilt für das Schiedsverfahren als Datum des Mediationsbeginns.
(4)
Der Aussetzungsbeschluss wirkt für eine Dauer von
maximal 8 Wochen, gerechnet ab dem Datum des Mediationsbeginns. In diesem Zeitraum muss das Mediationsverfahren zum Abschluss gebracht sein. Nach Ablauf der 8 Wochen oder auch früher, falls die Parteien,
oder eine von ihnen, dem Schiedsgericht einen Erfolg
oder ein Scheitern des Mediationsverfahrens schriftlich
anzeigen, bittet das Schiedsgericht den Mediator oder
die Mediationsinstitution ggf. um Rückgabe der Verfahrensakten.
(5)
Ist das Mediationsverfahren ganz oder teilweise gescheitert, so wird das Schiedsverfahren ganz oder bezüglich desjenigen Teiles, über den keine Einigung erzielt werden konnte, fortgeführt.
(6)
Hat das Mediationsverfahren zu einer Einigung der
Parteien über den Streitgegenstand insgesamt oder einen Teil davon geführt, so erlässt das Schiedsgericht
auf übereinstimmenden Antrag der Parteien einen
Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut. Artikel 22
Abs. (1) gilt entsprechend.
18
V. BEENDIGUNG DES SCHIEDSVERFAHRENS
ARTIKEL 21
SCHIEDSSPRUCH
(1)
Das Schiedsgericht soll, nachdem es das Verfahren
geschlossen hat, in angemessener Frist, die unter Berücksichtigung zwingender gesetzlicher Regelungen am
Schiedsort zu bestimmen ist, einen schriftlichen
Schiedsspruch erlassen. Dabei ist es an die Anträge der
Parteien gebunden.
(2)
Der Schiedsspruch ist zu begründen, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.
(3)
In Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter
ist der Schiedsspruch mit Stimmenmehrheit zu treffen.
Er ist von allen Schiedsrichtern zu unterzeichnen. Falls
ein Schiedsrichter die Unterzeichnung verweigert oder
an der Unterzeichnung gehindert ist, ist dies im
Schiedsspruch kenntlich zu machen. In diesem Fall ist
der Schiedsspruch mit den Unterschriften der übrigen
Schiedsrichter wirksam.
(4)
Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen
wurde, und der Ort des Schiedsverfahrens anzugeben.
(5)
Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Parteien
verbindlich.
ARTIKEL 22
VERGLEICH, BEENDIGUNGSBESCHLUSS
(1)
Sofern die Parteien sich im Verlauf des Schiedsverfahrens vergleichen, kann das Schiedsgericht den Vergleich auf Antrag in Form eines Schiedsspruches mit
vereinbartem Wortlaut niederlegen. Sofern die Parteien
nichts anderes vereinbart haben, bedarf ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut keiner Begründung.
Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut hat dieselben Wirkungen wie ein Schiedsspruch gemäß Artikel
21.
(2)
Falls die Parteien keinen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut beantragen oder das Schiedsgericht den
Erlass eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut
ablehnt, so beendet es das Schiedsverfahren durch
Beschluss. Einer Begründung des Beschlusses bedarf
es nicht.
(3)
Das Schiedsgericht kann nach Anhörung der Parteien
das Schiedsverfahren durch Beschluss beenden, wenn:
a)
die Parteien dies übereinstimmend beantragen;
b)
die Schiedsklage zurückgenommen wird, es sei
denn dass der Beklagte aus berechtigten
Gründen widerspricht;
c)
das Schiedsverfahren von den Parteien nicht
mehr betrieben wird oder
19
d)
das Schiedsverfahren undurchführbar geworden ist.
ARTIKEL 23
ZUSTELLUNG VON ENTSCHEIDUNGEN
(1)
Das Schiedsgericht hat den Schiedsspruch oder den
Beendigungsbeschluss mit der notwendigen Anzahl
von unterzeichneten Originalen dem ELArb Arbitration
Center zu übersenden.
(2)
Das ELArb Arbitration Center stellt den Parteien des
Schiedsverfahrens je ein Original des Schiedsspruches
und/oder Beendigungsbeschlusses zu, sofern und sobald die vollständige Bezahlung aller vom Schiedsgericht eingeforderten Kostensicherheiten erfolgt ist.
ARTIKEL 24
AUSLEGUNG UND BERICHTIGUNG EINES
SCHIEDSSPRUCHS
(1)
Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,
Rechen-, Schreib- und Druckfehler sowie Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch oder Beendigungsbeschluss
zu berichtigen.
(2)
Ferner kann jede Partei beim Schiedsgericht beantragen, den Schiedsspruch auszulegen und/oder ergänzend über solche Ansprüche zu entscheiden, die im
Schiedsverfahren geltend gemacht, im Schiedsspruch
aber nicht behandelt worden sind.
(3)
Die Anträge nach Abs. (1) und Abs. (2) sind innerhalb
von 30 Tagen nach Zustellung des Schiedsspruches
beim Schiedsgericht zu stellen. Über eine Berichtigung
im Sinne von Abs. (1) kann das Schiedsgericht auch
ohne Antrag entscheiden.
(4)
Nach Eingang eines Antrages gibt das Schiedsgericht
der oder den anderen Partei(en) Gelegenheit zur Stellungnahme.
(5)
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht in der
Form eines Nachtrages zum Schiedsspruch oder Beendigungsbeschluss. Diesen Nachtrag soll das
Schiedsgericht binnen 30 Tagen nach Eingang der Stellungnahme nach Abs. (4) erlassen. Der Nachtrag ist Bestandteil des Schiedsspruches oder Beendigungsbeschlusses.
VI. KOSTEN DES SCHIEDSVERFAHRENS
ARTIKEL 25
KOSTENENTSCHEIDUNG
(1)
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben,
entscheidet das Schiedsgericht über die Kosten des
Verfahrens.
(2)
Die Kosten des Schiedsverfahrens beinhalten:
20
a)
die Bearbeitungsgebühr des ElArb Arbitration
Center;
b)
die Kosten des Schiedsgerichts einschließlich
der Honorare der Schiedsrichter zzgl. gegebenenfalls anfallender Umsatzsteuer, der Reisekosten und der sonstigen Auslagen;
c)
die angemessenen Kosten und Auslagen der
Parteien;
d)
die Kosten von Sachverständigen, Dolmetschern, Court-Reportern sowie sonstige Auslagen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren.
(3)
Die Höhe der Bearbeitungsgebühr und der Honorare
der Schiedsrichter richten sich nach der Kostenordnung
(Anhang I). Sie ist abhängig vom Streitwert, den das
Schiedsgericht bestimmt.
(4)
Im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach Artikel 18 Abs. (5) sind die Ansätze der Kostenordnung angemessen zu reduzieren. In ungewöhnlich umfangreichen oder komplizierten Fällen können die
Ansätze der Kostenordnung angemessen erhöht werden. Über eine Reduzierung oder Erhöhung der Ansätze der Kostenordnung entscheidet das ELArb Arbitration Center.
(5)
Das Schiedsgericht entscheidet über die Kostentragung
nach freiem Ermessen. Es kann alle relevanten Umstände berücksichtigen, insbesondere das Maß des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens und die Art und
Weise, in der die Parteien das Verfahren geführt haben.
(6)
Die Absätze (1) – (4) gelten entsprechend, wenn das
Schiedsverfahren gemäß Artikel 22 beendet wird.
ARTIKEL 26
KOSTENSICHERHEITEN
(1)
Zusätzlich zu den gemäß Artikel 10 Abs. (3) gezahlten
Kostensicherheiten kann das Schiedsgericht in jedem
Verfahrensstadium weitere Kostensicherheiten verlangen und die Fortsetzung des Verfahrens von der Zahlung der weiteren Kostensicherheiten abhängig machen.
(2)
Die Parteien haften gegenüber dem Schiedsgericht für
die Kosten des Schiedsverfahrens und für die zu leistenden Kostensicherheiten als Gesamtschuldner.
(3)
Werden die vom Schiedsgericht im Sinne von Artikel 10
Abs. (3) bei den Parteien zu gleichen Teilen angeforderten Kostensicherheiten von einer Partei nicht innerhalb
der hierfür gesetzten Frist voll eingezahlt, so verliert diese Partei jeden Anspruch auf Erstattung der Kosten für
ihre Vertretung im Sinne von Artikel 25 Abs. (2) c) Das
Schiedsgericht berücksichtigt dies im Rahmen seiner
21
Kostenentscheidung gemäß Artikel 25 Abs. (5).
In diesem Falle kann die andere Partei nach entsprechender Benachrichtigung des Schiedsgerichtes die
nicht bezahlte Kostensicherheit binnen einer Frist von
30 Tagen einzahlen.
(4)
Bei der Beendigung des Schiedsverfahrens rechnet das
Schiedsgericht über die Kosten des Schiedsverfahrens
ab. Das Schiedsgericht verwendet die geleisteten Kostensicherheiten zur Begleichung der Kosten des
Schiedsverfahrens. Nicht verbrauchte Beträge zahlt das
Schiedsgericht an die Parteien zurück.
VII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 27
VERTRAULICHKEIT
(1)
Mündliche Verhandlungen finden unter Ausschluss der
Öffentlichkeit statt. Auf übereinstimmenden Antrag der
Parteien oder dann, wenn zwingende gesetzliche Regelungen in Hinblick auf eine der Parteien dies erfordern,
kann das Schiedsgericht dritten Personen die Anwesenheit bei einer mündlichen Verhandlung gestatten.
(2)
Die Parteien, die Schiedsrichter und die bei dem ELArb
Arbitration Center mit einem schiedsrichterlichen Verfahren befassten Personen sowie sonstige an dem
Schiedsverfahren Beteiligte sind verpflichtet, über das
Schiedsverfahren, insbesondere über die Einleitung,
den Inhalt, schiedsgerichtliche Verfügungen und
Schiedssprüche sowie über die beteiligten Parteien,
Zeugen, Sachverständige und sonstige Beweismittel
Verschwiegenheit gegenüber jedermann zu bewahren.
Ausgenommen hiervon sind Offenlegungen, zu denen
ein Beteiligter gesetzlich verpflichtet ist oder die erforderlich sind, um einen Schiedsspruch zu vollstrecken
oder anzufechten oder sonstige aus dem Schiedsverfahren resultierende Ansprüche durchzusetzen.
(3)
Nach Beendigung des Schiedsverfahrens werden
weder der Schiedskläger noch der Schiedsbeklagte die
Schiedsrichter oder die von dem Schiedsgericht hinzugezogenen Personen in einem gerichtlichen Verfahren
als Zeugen zu Umständen benennen, die nach dieser
Schiedsordnung vertraulich sind oder über die Verschwiegenheit zu bewahren ist.
(4)
Die ELArb European Latinamerican Arbitration Association kann die nach der ELArb Schiedsordnung ergehenden Schiedssprüche in anonymisierter Form veröffentlichen, sofern nicht eine der Parteien bis spätestens 4 (vier) Wochen nach Zustellung des Schiedsspruchs widerspricht (opt-out).
22
ARTIKEL 28
FRISTEN UND ZUSTELLUNGEN
(1)
Fristen beginnen an dem Tag, der dem Zeitpunkt der
Zustellung folgt.
(2)
Gesetzliche Feiertage oder Samstage oder Sonntage,
die in die Laufzeit einer Frist fallen, werden bei der Fristenberechnung mit gezählt. Fällt der letzte Tag der Frist
in einem der Länder oder deren Region, in denen eine
der Parteien oder ihre Vertreter im Sinne von Artikel 29
Abs. (1) ansässig sind, auf einen gesetzlichen Feiertag
oder einen Samstag oder Sonntag, so verlängert sich
die Frist bis zu dem ersten darauffolgenden Arbeitstag.
(3)
Zustellungen erfolgen an die von dem jeweiligen Zustellungsadressaten schriftlich zuletzt mitgeteilte Anschrift.
Änderungen zu den Adress- oder sonstigen Kommunikationsdaten sind für die Beteiligten des Schiedsverfahrens verbindlich, nachdem sie dem Schiedsgericht
schriftlich mitgeteilt worden sind.
ARTIKEL 29
VERTRETUNG
(1)
Jede Partei kann sich in dem Schiedsverfahren durch
eine Person ihres Vertrauens vertreten oder beraten
lassen. Die von einer Partei zu diesen Zwecken hinzugezogene Person ist mit vollem Namen, zustellungsfähiger Anschrift und sonstigen Kommunikationsdaten
dem Schiedsgericht schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung ist anzugeben, ob die Hinzuziehung dieser Person
als Vertreter oder lediglich zur Beratung erfolgt.
(2)
Sofern eine Person als Vertreter einer Partei hinzugezogen wird, kann das Schiedsgericht jederzeit einen
Nachweis über die dem Vertreter gewährte Befugnis in
einer durch das Schiedsgericht festzulegenden Form
verlangen.
ARTIKEL 30
HAFTUNGSAUSSCHLUSS
(1)
Das ELArb Arbitration Center sowie die für das ELArb
Arbitration Center handelnden Personen haften für die
Handlungen, die sie im Zusammenhang mit einem nach
der ELArb Schiedsordnung unterliegenden Verfahren
vornehmen oder unterlassen, unter Ausschluss jeder
Solidarhaftung nur für selbst begangene vorsätzliche
oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen.
(2)
Schiedsrichter haften für ihre Entscheidungstätigkeit
unter Ausschluss jeder Solidarhaftung nur für selbst begangene vorsätzliche Pflichtverletzungen.
(3)
Die Schiedsrichter sowie die von dem Schiedsgericht
hinzugezogenen Sachverständigen oder Sekretäre haften für sonstige Handlungen, die sie im Zusammenhang
mit einem nach der ELArb Schiedsordnung unterlie23
gendem Verfahren vornehmen oder unterlassen, unter
Ausschluss jeder Solidarhaftung nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen.
ARTIKEL 31
TERMINOLOGIE
(1)
Der in dieser Schiedsordnung verwandte Begriff
Schiedsgericht gilt sowohl für einen Einzelschiedsrichter
als auch für ein mit mehr als einem Schiedsrichter besetztes Schiedsgericht.
(2)
Die in dieser Schiedsordnung verwandten Begriffe
Schiedsrichter, Kläger, Beklagter, Vorsitzender, Sachverständiger, Sekretär usw. gelten als Bezugnahme
sowohl auf männliche als auch auf weibliche Personen.
24
Anhang I
ELArb Kostenordnung
1.
Gegenstandswerte bis zu EUR 15.000,00: Für Gegenstandswerte von bis zu EUR 15.000,00 beträgt das Honorar des Einzelschiedsrichters oder des Schiedsgerichtsvorsitzenden EUR 2.700,00 und das Honorar jedes Beisitzenden Schiedsrichters EUR 1.950,00, unbeschadet von Erhöhungen und Reduzierungen gem. Art. 25 (4) der ELArbSchiedsordnung. Die Bearbeitungsgebühr des ELArb Arbitration Center beträgt EUR 500,00.
2.
Gegenstandswerte zwischen EUR 15.000,01 bis zu EUR
100.000,00: Mit jedem Schritt von „bis zu EUR 5.000,00“
des Gegenstandswertes erhöhen sich die Honorare des
Schiedsgerichts um EUR 176,00 im Falle eines Einzelschiedsgerichts, und um EUR 440,00 im Falle eines aus
drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgerichts, unbeschadet von Erhöhungen und Reduzierungen gem. Art. 25
(4) der ELArb-Schiedsordnung. Im letzteren Fall stehen
EUR 176,00 von den EUR 440,00 dem Vorsitzenden des
Schiedsgerichts zu und jeweils EUR 182,00 den Beisitzenden Schiedsrichtern. Die Bearbeitungsgebühr des ELArb
Arbitration Centers beträgt EUR 750,00 für Gegenstandswerte zwischen EUR 15.000,01 und EUR 50.000,00 und
EUR 1.000,00 für Gegenstandswerte zwischen EUR
50.000,01 und EUR 100.000,00.
Somit beträgt bei einem Gegenstandswert in Höhe von
EUR 100.000,00 das Honorar eines Einzelschiedsrichters
oder eines Vorsitzenden eines Schiedsgerichts EUR
5.692,00, und das Honorar jedes Beisitzenden Schiedsrichters EUR 4.194,00, unbeschadet von Erhöhungen und
Reduzierungen gem. Art. 25 (4) der ELArbSchiedsordnung. Die Bearbeitungsgebühr des ELArb Arbitration Center beträgt EUR 1.000,00.
3.
Gegenstandswerte zwischen EUR 100.000,01 bis zu EUR
1.000.000,00: Mit jedem Schritt von „bis zu EUR
25.000,00“ des Gegenstandswertes erhöhen sich die Honorare des Schiedsgerichts um EUR 500,00 im Falle eines
Einzelschiedsgerichts, und um EUR 1.300,00 im Falle eines aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgerichts, unbeschadet von Erhöhungen und Reduzierungen
gem. Art. 25 (4) der ELArb-Schiedsordnung. Im letzteren
Fall stehen EUR 500,00 von den EUR 1.300,00 dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu und jeweils EUR 400,00
den Beisitzenden Schiedsrichtern. Die Bearbeitungsgebühr
des ELArb Arbitration Centers beträgt EUR 1.200,00 für
Gegenstandswerte zwischen EUR 100.000,01 bis zu EUR
125.000,00 und erhöht sich um EUR 200,00 mit jedem
Schritt von „bis zu EUR 25.000,00“.
Somit beträgt bei einem Gegenstandswert in Höhe von
EUR 1.000.000,00 das Honorar eines Einzelschiedsrichters oder eines Vorsitzenden eines Schiedsgerichts EUR
25
23.692,00, und das Honorar jedes Beisitzenden Schiedsrichters EUR 18.594,00, unbeschadet von Erhöhungen
und Reduzierungen gem. Art. 25 (4) der ELArbSchiedsordnung. Die Bearbeitungsgebühr des ELArb Arbitration Center beträgt EUR 8.200,00.
4.
Gegenstandswerte zwischen EUR 1.000.000,01 bis zu
EUR 5.000.000,00: Mit jedem Schritt von „bis zu EUR
50.000,00“ des Gegenstandswertes erhöhen sich die Honorare des Schiedsgerichts um EUR 400,00 im Falle eines
Einzelschiedsgerichts, und um EUR 1.000,00 im Falle eines aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgerichts, unbeschadet von Erhöhungen und Reduzierungen
gem. Art. 25 (4) der ELArb-Schiedsordnung. Im letzteren
Fall stehen EUR 400,00 von den EUR 1.000,00 dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu und jeweils EUR 300,00
den Beisitzenden Schiedsrichtern. Die Bearbeitungsgebühr
des ELArb Arbitration Centers beträgt EUR 8.400,00 für
Gegenstandswerte zwischen EUR 1.000.000,01 bis zu
EUR 1.050.000,00 und erhöht sich um EUR 200,00 mit
jedem Schritt von „bis zu EUR 50.000,00“.
Somit beträgt bei einem Gegenstandswert in Höhe von
EUR 5.000.000,00 das Honorar eines Einzelschiedsrichters oder eines Vorsitzenden eines Schiedsgerichts EUR
55.692,00, und das Honorar jedes Beisitzenden Schiedsrichters EUR 42.594,00, unbeschadet von Erhöhungen
und Reduzierungen gem. Art. 25 (4) der ELArbSchiedsordnung. Die Bearbeitungsgebühr des ELArb Arbitration Center beträgt EUR 24.200,00.
5.
Gegenstandswerte zwischen EUR 5.000.000,01 bis zu
EUR 10.100.000,00: Mit jedem Schritt von „bis zu EUR
75.000,00“ des Gegenstandswertes erhöhen sich die Honorare des Schiedsgerichts um EUR 280,00 im Falle eines
Einzelschiedsgerichts, und um EUR 700,00 im Falle eines
aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgerichts,
unbeschadet von Erhöhungen und Reduzierungen gem.
Art. 25 (4) der ELArb-Schiedsordnung. Im letzteren Fall
stehen EUR 280,00 von den EUR 700,00 dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu und jeweils EUR 210,00 den
Beisitzenden Schiedsrichtern. Die Bearbeitungsgebühr des
ELArb Arbitration Centers beträgt EUR 25.000,00.
Somit beträgt bei einem Gegenstandswert in Höhe von
EUR 10.100.000,00 das Honorar eines Einzelschiedsrichters oder eines Vorsitzenden eines Schiedsgerichts EUR
74.732,00, und das Honorar jedes Beisitzenden Schiedsrichters EUR 56.874,00, unbeschadet von Erhöhungen
und Reduzierungen gem. Art. 25 (4) der ELArbSchiedsordnung. Die Bearbeitungsgebühr des ELArb Arbitration Center beträgt EUR 25.000,00.
6.
Gegenstandswerte zwischen EUR 10.100.000,01 bis zu
EUR 15.000.000,00: Mit jedem Schritt von „bis zu EUR
100.000,00“ des Gegenstandswertes erhöhen sich die
Honorare des Schiedsgerichts um EUR 148,00 im Falle ei26
nes Einzelschiedsgerichts, und um EUR 370,00 im Falle
eines aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgerichts, unbeschadet von Erhöhungen und Reduzierungen
gem. Art. 25 (4) der ELArb-Schiedsordnung. Im letzteren
Fall stehen EUR 148,00 von den EUR 370,00 dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu und jeweils EUR 111,00
den Beisitzenden Schiedsrichtern. Die Bearbeitungsgebühr
des ELArb Arbitration Centers beträgt EUR 25.000,00.
Somit beträgt bei einem Gegenstandswert in Höhe von
EUR 15.000.000,00 das Honorar eines Einzelschiedsrichters oder eines Vorsitzenden eines Schiedsgerichts EUR
81.984,00, und das Honorar jedes Beisitzenden Schiedsrichters EUR 62.313,00, unbeschadet von Erhöhungen
und Reduzierungen gem. Art. 25 (4) der ELArbSchiedsordnung. Die Bearbeitungsgebühr des ELArb Arbitration Center beträgt EUR 25.000,00.
7.
Gegenstandswerte zwischen EUR 15.000.000,01 bis zu
EUR 50.000.000,00: Mit jedem Schritt von „bis zu EUR
200.000,00“ des Gegenstandswertes erhöhen sich die
Honorare des Schiedsgerichts um EUR 252,00 im Falle eines Einzelschiedsgerichts, und um EUR 630,00 im Falle
eines aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgerichts, unbeschadet von Erhöhungen und Reduzierungen
gem. Art. 25 (4) der ELArb-Schiedsordnung. Im letzteren
Fall stehen EUR 252,00 von den EUR 630,00 dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu und jeweils EUR 189,00
den Beisitzenden Schiedsrichtern. Die Bearbeitungsgebühr
des ELArb Arbitration Centers beträgt EUR 25.000,00.
Somit beträgt bei einem Gegenstandswert in Höhe von
EUR 50.000.000,00 das Honorar eines Einzelschiedsrichters oder eines Vorsitzenden eines Schiedsgerichts EUR
126.084,00, und das Honorar jedes Beisitzenden Schiedsrichters EUR 95.388,00, unbeschadet von Erhöhungen
und Reduzierungen gem. Art. 25 (4) der ELArbSchiedsordnung. Die Bearbeitungsgebühr des ELArb Arbitration Center beträgt EUR 25.000,00.
8.
Gegenstandswerte zwischen EUR 50.000.000,01 bis zu
EUR 100.000.000,00: Mit jedem Schritt von „bis zu EUR
250.000,00“ des Gegenstandswertes erhöhen sich die
Honorare des Schiedsgerichts um EUR 188,00 im Falle eines Einzelschiedsgerichts, und um EUR 470,00 im Falle
eines aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgerichts, unbeschadet von Erhöhungen und Reduzierungen
gem. Art. 25 (4) der ELArb-Schiedsordnung. Im letzteren
Fall stehen EUR 188,00 von den EUR 470,00 dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu und jeweils EUR 141,00
den Beisitzenden Schiedsrichtern. Die Bearbeitungsgebühr
des ELArb Arbitration Centers beträgt EUR 25.000,00.
Somit beträgt bei einem Gegenstandswert in Höhe von
EUR 100.000.000,00 das Honorar eines Einzelschiedsrichters oder eines Vorsitzenden eines Schiedsgerichts EUR
163.684,00, und das Honorar jedes Beisitzenden Schieds27
richters EUR 123.588,00, unbeschadet von Erhöhungen
und Reduzierungen gem. Art. 25 (4) der ELArbSchiedsordnung. Die Bearbeitungsgebühr des ELArb Arbitration Center beträgt EUR 25.000,00.
9.
Gegenstandswerte über EUR 100.000.000,01: Mit jedem
weiteren Schritt von „bis zu EUR 500.000,00“ des Gegenstandswertes erhöhen sich die Honorare des Schiedsgerichts um EUR 320,00 im Falle eines Einzelschiedsgerichts,
und um EUR 800,00 im Falle eines aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgerichts, unbeschadet von Erhöhungen und Reduzierungen gem. Art. 25 (4) der ELArbSchiedsordnung. Im letzteren Fall stehen EUR 320,00 von
den EUR 800,00 dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts
zu und jeweils EUR 240,00 den Beisitzenden Schiedsrichtern. Die Bearbeitungsgebühr des ELArb Arbitration Centers beträgt EUR 25.000,00.
10. Vorläufige Kostensicherheit: Der Betrag der vorläufigen
Kostensicherheit auf das Schiedsrichterhonorar, der an
das ELArb Arbitration Center gem. Art. 2 (4) und Art. 3 (6)
der ELArb-Schiedsordnung zu zahlen ist, entspricht dem
Honorar eines Beisitzenden Schiedsrichters.
11. Regelung für Schiedsgerichtsverfahren, welche mit einer
außergewöhnlichen Arbeitsbelastung verbunden sind: Kalkulationsgrundlage für die den Schiedsrichtern gemäß dieser Kostenordnung zustehenden Honorare ist die durchschnittliche Arbeitsbelastung in Schiedsverfahren. In Fällen
wie denjenigen, die in Art. 25 (4) der ELArbSchiedsordnung beschrieben sind, können diese Honorare
angemessen reduziert oder erhöht werden. Die betreffende Entscheidung wird von dem hierfür zuständigen
Spruchkörper des ELArb Arbitration Center in alleinigem
Ermessen getroffen. Dabei gilt indes, dass das dem
Schiedsgericht insgesamt zustehende Honorar das nach
den Ziffern 1 bis 9 berechnete Honorar (gegebenenfalls erhöht gemäß Ziffer 12 und / oder Ziffer 14) nicht um mehr
als 50 % übersteigen darf.
12. Mehrparteienverfahren: Wenn, wie in Art. 5 der ELArbSchiedsordnung bezeichnet, mehr als zwei Parteien an
dem Schiedsverfahren beteiligt sind, werden die gemäß
Ziffern 1 bis 9 berechneten Schiedsrichterhonorare um 20
% für jede zusätzliche Partei erhöht. Dabei gilt indes, dass
die Schiedsrichterhonorare nicht um mehr als 50 % der
nach Ziffern 1 bis 9 berechneten Honorare erhöht werden
können.
13. Widerklagen und Aufrechnungen: Der Gegenstandswert
von Widerklagen wird dem Gegenstandswert der Klage
hinzugerechnet. Der Gegenstandswert von Aufrechnungen
wird dem Gegenstandswert der Klage nicht hinzugerechnet.
14. Vorläufiger Rechtsschutz: Ein Antrag auf vorläufigen
Rechtsschutz, wie in Art. 19 (1) der ELArb-Schieds-
28
ordnung bezeichnet, erhöht die Schiedsrichterhonorare um
30 %.
15. Auslagen der Schiedsrichter: Sachlich begründete Auslagen werden den Schiedsrichtern erstattet. Die Erstattung
erfolgt zuzüglich Umsatzsteuer, sofern das für die Tätigkeit
der Schiedsrichter anwendbare Umsatzsteuerrecht dies
vorgibt (wie unten bei Ziffer 17 erläutert, kann gezahlte
Umsatzsteuer am Ende des Verfahrens erstattbar sein gegen Nachweis entsprechender Steuerbefreiung durch die
zuständige Steuerbehörde).
16. Auslagen des ELArb Arbitration Center: Die Kosten der
allgemeinen Verfahrensadministration sind durch die
ELArb-Bearbeitungsgebühr abgegolten. Auslagen des
ELArb Arbitration Center für die Zustellung von Dokumenten und andere durch das Verfahren verursachte Kosten
(einschließlich Übersetzungskosten) sind von den Parteien
zu erstatten. Wenngleich das ELArb Arbitration Center in
der Lage ist, auf Englisch, Deutsch, Portugiesisch und
Spanisch zu kommunizieren, müssen Eingaben, die nicht
in englischer Sprache eingereicht werden, in die englische
Sprache übersetzt werden. Dies gilt jedenfalls, sofern die
Parteien, die Schiedsrichter und das Management des
ELArb Arbitration Center nichts anderes vereinbaren. Bis
eine solche Übereinkunft erreicht ist, ist das ELArb Arbitration Center berechtigt, nach eigenem Ermessen in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, welche Dokumente während der Phase der Verfahrenseinleitung übersetzt werden.
17. Umsatzsteuer: Zusätzlich zu den vorstehend geregelten
Kosten sind die Parteien verpflichtet, Umsatzsteuer zu zahlen. Die verfahrenseinleitende Rechnung des ELArb Arbitration Center wird ausgestellt mit deutscher Umsatzsteuer.
Parteien aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union außerhalb Deutschlands sind berechtigt, eine Erstattung und
eine berichtigte Rechnung ohne Ausweis der Umsatzsteuer zu verlangen, sofern sie dem ELArb Arbitration Center
nachweisen, dass sie eine gültige UmsatzsteuerIdentifikationsnummer in ihrem Sitzstaat haben, welche sie
berechtigt, keine Umsatzsteuer in Deutschland zu bezahlen. In diesem Falle erstattet das ELArb Arbitration Center
bereits gezahlte Umsatzsteuer, sobald sie dem ELArb Arbitration Center von den deutschen Steuerbehörden zurückbezahlt
wurde.
Sofern
die
UmsatzsteuerIdentifikationsnummer bereits bei Verfahrenseinleitung mitgeteilt und nachgewiesen ist, wird die verfahrenseinleitende Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt. Parteien von
außerhalb der Europäischen Union können eine Erstattung
direkt bei der deutschen Bundessteuerbehörde geltend
machen (Bundeszentralamt für Steuern, www.bzst.de) gegen Nachweis, dass die dafür notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Für Schiedsrichter, für welche das Umsatzsteuerrecht eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union
gilt, gilt das vorbezeichnete Regime auch für die Schieds29
richterhonorare. Für Schiedsrichter aus anderen Jurisdiktionen bestimmt das auf sie jeweils anwendbare Umsatzsteuerrecht, ob sie von der für sie zuständigen Steuerbehörde eine Erstattung gezahlter Umsatzsteuer verlangen
können.
30
31
32