Amtsblatt Nr. 52 - Sonderausgabe vom 30.11.2016

Sonderausgabe
52
Amtsblatt
des Kreises Unna
30.11.2016
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Allgemeinverfügung des Kreises Unna zur Anordnung der Aufstallung von
Geflügel in Risikogebieten vom 30.11.2016
Sonderausgabe - Amtsblatt Nr. 52 vom 30.11.2016
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Allgemeinverfügung des Kreises Unna
zur Anordnung der Aufstallung von Geflügel in Risikogebieten
vom 30.11.2016
Zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus (Geflügelpest) wird angeordnet:
I.
Alle Halterinnen und Halter von Geflügel im Kreis Unna haben mit sofortiger Wirkung Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) ausschließlich
1. in geschlossenen Ställen oder
2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten
dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung, Voliere)
zu halten.
II.
Die sofortige Vollziehung der unter I. getroffenen Anordnung dieser Tierseuchenverfügung wird
angeordnet.
III.
Diese Tierseuchenverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.
IV.
Die Allgemeinverfügungen des Kreises Unna zur Anordnung der Aufstallung von Geflügel in Risikogebieten vom 18.11.2016 und vom 21.11.2016 werden hiermit aufgehoben.
Begründung
I.
Seit dem 08.11.2016 wurden über 400 Fälle von Hochpathogener Aviärer Influenza (HPAI), Subtyp H5N8,
in Wildvögeln in mehreren Bundesländern nachgewiesen. Am 17.11.2016 wurde erstmalig in NordrheinWestfalen ein Verdacht bei einem Wildvogel im Kreis Wesel als H5N8 HPAI bestätigt. Danach folgten die
amtlichen Feststellungen in der Stadt Hagen am 20.11.16 und im Kreis Soest am 25.11.2016. Der bisher
letzte Nachweis von H5N8 wurde bei einer Ente in der Stadt Dortmund am 30.11.2016 nachgewiesen und
somit der Ausbruch der HPAI dort amtlich festgestellt. Durch Erlass des Landesamtes für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen vom 18.11.2016 ist die Aufstallung von Geflügel bei
bestätigtem Nachweis von H5N8 auch in den umgebenden Gemeinden zu verfügen. Zusammen mit der
durchgeführten Risikobewertung war nunmehr die Aufstallungspflicht kreisweit anzuordnen.
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II.
Die Kreisordnungsbehörde ist nach § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von
Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 13. Mai 2014 (GV. NRW. S. 293) in der
zzt. geltenden Fassung für den Erlass der Tierseuchenverfügung zur Vermeidung der Einschleppung oder
Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus (Geflügelpest) in Hausgeflügelbestände zuständig.
Von einer Anhörung vor Erlass dieser Allgemeinverfügung konnte hier nach den gegebenen Umständen –
insbesondere der Seuchenlage – nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der zzt.
geltenden Fassung abgesehen werden.
Zu I.:
Rechtsgrundlage für die unter I. angeordnete Aufstallungspflicht ist § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum
Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) vom 08. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) in der zzt.
geltenden Fassung.
Danach ordnet die zuständige Behörde eine Aufstallung des Geflügels in der erfolgten Art und Weise an,
soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.
Die Anordnung der Aufstallung basiert auf einer Risikobewertung nach § 13 Abs. 2 GeflügelpestVerordnung. Bei der im Wildvogelbestand festgestellten aviären Influenza handelt es sich um eine ansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung des Geflügels und anderer Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und damit Tierverluste und große wirtschaftliche Schäden zur Folge haben kann.
Auf Grund der Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes (FLI) vom 09. November 2016 wird das
Risiko einer Einschleppung der Geflügelpest aus dem Wildbestand in Hausgeflügelbestände als hoch eingestuft. Um einem hohen Risiko des Eintrags der Geflügelpest in Geflügel haltende Betriebe und Privathaltungen durch infizierte Wildvögel so weit wie möglich vorzubeugen, sind Kontakte zwischen Wildvögeln und
Hausgeflügel möglichst zu vermeiden. Die wirkungsvollste und zugleich erforderliche Maßnahme, um dieses Ziel zu erreichen, ist die Aufstallung des Hausgeflügels. Andere, weniger belastende Maßnahmen, die
den gleichen Schutzzweck erreichen, sind nicht erkennbar.
Die Maßnahme wurde unter Berücksichtigung des mir eingeräumten Ermessens sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften getroffen. Andere – ggf. mildere – Möglichkeiten, die Tierseuche schnell und wirksam einzudämmen, sind nicht ersichtlich. Aus diesem Grund
wurde die Aufstallung des Geflügels in den sogenannten Risikogebieten angeordnet.
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Zu II.:
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S.
686) in der zzt. geltenden Fassung wurde unter II. die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet. Ein
Widerspruch gegen diese Tierseuchenverfügung hat damit keine aufschiebende Wirkung. Ein besonderes
öffentliches Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hier gegeben, weil durch eine Einschleppung der aviären Influenza durch Wildvögel in Hausgeflügelbestände die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch von wirtschaftlichen Schäden erheblich wäre und deshalb sofort zu unterbinden ist. Eine
effektive Tierseuchenprävention zum Schutz hoher Rechtsgüter erfordert hier ein Zurückstehen der Individualinteressen von betroffenen Geflügelhaltern am Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Das öffentliche Interesse an umgehenden Maßnahmen zum Schutz gegen eine Einschleppung und
Weiterverbreitung der Geflügelpest überwiegt.
Zu III.:
Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 VwVfG NRW kann – wie in III. des Tenors erfolgt – als
Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt
werden. Damit wird die Tierseuchenverfügung einen Tag nach Bekanntgabe wirksam.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Ordnungsverfügung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch erhoben
werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Kreises Unna, zweckmäßigerweise beim Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz, Sachgebiet Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Platanenallee 16, 59425 Unna, einzulegen.
Sollte die Frist durch ein Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen
Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3,
45879 Gelsenkirchen, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden.
Hinweise
In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von der angeordneten
Aufstallung genehmigen, wenn die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 3 Geflügelpest-Verordnung vorliegen
und die Einhaltung der Anforderungen in § 13 Abs. 4 bis 7 Geflügelpest-Verordnung sichergestellt ist.
Wer gegen die Aufstallungsanordnung vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, verwirklicht den Bußgeldtatbestand des § 64 Nr. 17 Geflügelpest-Verordnung, was nach § 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) und Abs. 3 des
Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in der zzt. geltenden Fassung mit
einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden kann.
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Diese Tierseuchenverfügung kann beim Landrat des Kreises Unna, Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz, Sachgebiet Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Platanenallee 16 in 59425 Unna,
Raum 116, montags bis donnerstags in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 15.30 Uhr sowie
freitags in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr eingesehen werden.
Unna, den 30.11.2016
Kreis Unna - Der Landrat
In Vertretung
gez.
Dr. Thomas Wilk
Kreisdirektor
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Herausgeber:
Kreis Unna - Der Landrat
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Die Abonnementkosten betragen 13,00 € jährlich.
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