KPMG-Mitteilungen Dezemeber 2016

KPMG-Mitteilungen
Neuigkeiten und Entwicklungen im Steuerrecht
sowie im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
Dezember 2016
Inhalt (Auszug)
Editorial
2
Steuerrecht
Anschaffungsnahe Herstellungskosten im Sinne von
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG
3
3
Verfassungsmäßigkeit und Reichweite der Verlust­
ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für betriebliche
Termingeschäfte
5
Besteuerung der Einlagenrückgewähr von Drittstaaten­
gesellschaften verstößt gegen Unionsrecht
6
Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG bei
nur auf Anteilsveräußerungen ausgerichtetem Geschäfts­
betrieb
7
Mögliche Unionsrechtswidrigkeit des § 50d Abs. 3
EStG 2007
7
Auslegung des Betriebsstättenbegriffs in § 9 Nr. 3
GewStG
9
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei
Forderungsausfall aufgrund Insolvenz des Käufers
10
Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
11
Kein Vertrauensschutz ohne ordnungsgemäße Buchund Belegnachweise
11
Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
Die Änderung der HS-Nomenklatur mit Wirkung
zum 1.1.2017 und ihre Folgen für die zoll- und ­
außenwirtschaftsrechtlichen Prozesse
13
Literaturtipps
14
KPMG-Veranstaltungen
15
Impressum
16
13
Editorial
Jens Carsten Laue
Head of Governance &
­A ssurance Services,
Düsseldorf
Eine Vielzahl von pressewirksamen Verstößen gegen Recht und ­
Gesetz verstärken den Bedarf an präventiv wirkenden Systemen.
Ähnliche Gefahren drohen auch aus dem Risikomanagement, wenn
bestimmte Risiken nicht zeitnah erkannt und durch ein entsprechen­
des wirksames Internes Kontrollsystem adressiert werden. Auch
eine unzureichende Interne Revision wird zum Problem, wenn ein­
gerichtete Maßnahmen nicht regelmäßig und vollständig hinsichtlich
ihrer Effektivität und Umsetzung überprüft werden.
Wirksame Governance ist deshalb schon jetzt mehr als die reine
Erfüllung von Vorschriften – vielmehr wird sie zu einem echten
„Hygienefaktor“ für Unternehmen, den es zu beachten gilt, um er­
folgreich tätig zu sein. Wenn Governance-Systeme wirklich effektiv
und mit Augenmaß implementiert sowie gezielt in die Geschäfts­
prozesse eingebettet werden, halten sich auch die Kosten in Grenzen.
Wie aber kann die Unternehmensleitung nachweisen, dass sie ihren
Sorgfaltspflichten nachgekommen ist und über wirksame Systeme
verfügt?
In der Vergangenheit hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) mit
dem Prüfungsstandard 980 bereits einen einheitlichen Ansatz zur
Prüfung eines Compliance Management-Systems geschaffen. Nun
kann die Unternehmensleitung die Erfüllung ihrer Pflichten auch in
den drei übrigen Governance-Gestaltungsfeldern des Unternehmens
nachweisen: mit einer Prüfung nach den Entwürfen der IDW Prüfungs­
standards EPS 981, 982 und 983 für Risikomanagement, Internes
Kontrollsystem und Interne Revision.
KPMG unterstützt mit einem ganzheitlichen Prüfungsansatz, der
eigens für diese Herausforderungen entwickelt wurde, bei allen ­
Fragen im Zusammenhang mit wirksamen Corporate GovernanceStrukturen und beim Erzielen nachhaltiger Sicherheit.
* „Gut geführt – Mit Corporate Governance auf Kurs“, gemeinsame Studie von ­
Handelsblatt und KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 2016
KPMG-Mitteilungen | Dezember 20162
© 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative
(„KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
Über 80 % der befragten Führungskräfte deutscher Unternehmen
räumen Corporate Governance eine sehr große Bedeutung in ihrem
Unternehmen ein – so das Ergebnis einer aktuellen Studie*, die ­
gemeinsam vom Handelsblatt und von KPMG durchgeführt wurde.
Zudem ist mehr als die Hälfte der Befragten davon überzeugt, dass
Unternehmen mit einer guten Corporate Governance langfristig ­
erfolgreicher sein werden. Aber was bedeutet eigentlich „gute ­
Governance“? Die Einschätzung, ob das eingerichtete Compliance
Management, das Risikomanagement, das Interne Kontrollsystem
und die Interne Revision wirklich wirksam sind, stellt eine Heraus­
forderung für die Leitungsorgane dar. Über die wachsenden recht­
lichen und regulatorischen Anforderungen hinaus erhöht sich nämlich
auch die Erwartungshaltung des Unternehmensumfelds stetig.
Steuerrecht
Anschaffungsnahe Herstellungskosten im
Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG
Der BFH hat in drei Urteilen vom 14.6.2016 (DStR
2016 S. 2269, S. 2274 und S. 2278) zu den an­
schaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne von
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG Stellung genommen. In den
genannten Fällen wurden jeweils innerhalb von drei
Jahren nach dem Erwerb Umbauten, Instandset­
zungs- und Renovierungsarbeiten durchgeführt, in deren Rahmen auch Schönheitsreparaturen vor­
genommen wurden. Streitig war, ob diese Auf­
wendungen als Werbungskosten sofort abgezogen
werden konnten. In einem der Fälle ging es zudem
um die steuerliche Behandlung der Erstattungen
von dritter Seite für Material- und Fertigungsleis­
tungen.
Welche Aufwendungen zu den Herstellungskosten
gehören, bestimmt sich auch bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung nach § 255
Abs. 2 HGB. Zu den (fiktiven) Herstellungskosten
eines Gebäudes gehören nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a
EStG jedoch auch Aufwendungen für Instand­
setzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die
innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung
des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die
Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der
Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.
Diese Aufwendungen erhöhen als anschaffungs­
nahe Herstellungskosten die Bemessungsgrund­
lage für die AfA und sind nicht sofort als Werbungs­
kosten abziehbar. Nicht in diese Kategorie fallen
gemäß Satz 2 der Vorschrift Aufwendungen für
Erweiterungen nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB
sowie Erhaltungsaufwendungen, die jährlich
üblicherweise anfallen.
Der Begriff der Instandsetzungs- und Modernisie­
rungsmaßnahmen ist gesetzlich nicht definiert. In
der Regel sind hierunter bauliche Maßnahmen zu
verstehen, durch die Mängel und Schäden an vor­
handenen Einrichtungen eines bestehenden Ge­
bäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden
oder durch die das Gebäude mittels Erneuerung in
einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird. Zu diesen
baulichen Maßnahmen gehören unter anderem auch
Schönheitsreparaturen wie Tapezieren, Kalken der
Wände und Decken oder der Anstrich von Heizun­
gen, Fußböden und Türen, da sie ebenfalls zur ­
Beseitigung von Mängeln und Schäden dienen.
Der BFH führt damit seine Rechtsprechung zu
Schönheitsreparaturen fort. Er hält allerdings nicht
mehr daran fest, dass sie in engem zeitlichen,
räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit
einer als einheitlich zu würdigenden Instandset­
zung und Modernisierung des Gebäudes durch­
geführt werden müssen.
Zu den Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG
gehören außerdem Kosten für eine über den ur­
sprünglich bestehenden Zustand hinausgehende
wesentliche Verbesserung des Gebäudes nach
§ 255 Abs. 2 HGB sowie für bauliche Maßnahmen,
durch die das Gebäude in einen betriebsbereiten
Zustand versetzt wird. Voraussetzung ist, dass die
Kosten jeweils im Rahmen einer Renovie­rung und
Modernisierung im Zusammenhang mit dem Erwerb
des Gebäudes anfallen. Dass sie bereits nach § 255
Abs. 2 HGB zu Herstellungskosten führen, steht
dem nicht entgegen, da § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG als
Sondervorschrift zur Behandlung von Aufwendun­
gen im Anschluss an den Erwerb des Gebäudes zu
verstehen ist.
Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung des
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht nur die seinerzeit be­
stehende Rechtslage zum anschaffungsnahen Auf­
wand gesetzlich festschreiben, sondern auch aus
Gründen der Rechtsvereinfachung und -sicherheit
eine typisierende Regelung schaffen. Dieser ge­
setzlichen Intention würde es widersprechen, wenn
im Rahmen einer im Anschluss an den Erwerb vor­
genommenen Instandsetzung und Modernisierung
des Gebäudes jeweils einzelne Arbeiten isoliert für
sich beurteilt werden müssten und somit stets der
konkrete Einzelfall und nicht der typische Fall zu
betrachten wäre.
Demnach gehören zu den Aufwendungen nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG unabhängig von ihrer han­
delsrechtlichen Einordnung sämtliche Kosten für
bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer in Zu­
sammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes
vorgenommenen Instandsetzung und Modernisie­
rung anfallen und nicht nach Satz 2 der Vorschrift
ausdrücklich ausgenommen sind. Im Regelfall kann
von einer Renovierung und Modernisierung im Zu­
sammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes
ausgegangen werden, soweit bauliche Maßnahmen
innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung
KPMG-Mitteilungen | Dezember 20163
© 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative
(„KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
Einkommensteuer
Steuerrecht
Werden Aufwendungen für Material und Fertigungs­
leistungen von dritter Seite teilweise erstattet, sind
die Aufwendungen grundsätzlich nur in Höhe des
Saldobetrags zwischen dem vom Steuerpflichtigen
getragenen Aufwand und dem von dritter Seite er­
statteten Aufwand in die Berechnung des für die
15 %-Grenze maßgeblichen Betrags einzubeziehen.
Übersteigen diese Aufwendungen – gegebenenfalls
zusammen mit weiteren Aufwendungen für Instand­
setzungs- und Modernisierungsmaßnahmen – die
betragsmäßige Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG,
sind sie in Höhe des Saldo­betrags den anschaffungs­
nahen Herstellungskosten zuzuordnen. Inso­weit
erhöhen sie die AfA-Bemessungsgrundlage und
sind nicht als Werbungskosten sofort abziehbar.
Erstattungen in nachfolgenden Jahren führen in
diesem Fall nicht zu Einnahmen, sondern sind viel­
mehr von den anschaffungsnahen Herstellungs­
kosten abzuziehen und mindern entsprechend die
AfA-Bemessungsgrundlage. Erstattete Krankenversicherungsbeiträge
mindern Sonderausgabenabzug
Im Fall des BFH-Urteils vom 6.7.2016 (DStR 2016
S. 2385) hatte der Kläger Beiträge für eine private
Kranken- und Pflegeversicherung geleistet, die
sowohl seiner Basissicherung als auch der seiner
beiden Söhne dienten. Die Söhne befanden sich
im Streitjahr 2010 in der Berufsausbildung. Das
Finanzamt berücksichtigte die in diesem Jahr gel­
tend gemachten Beiträge nur zum Teil, da es den
Sonderausgabenabzug um die im Streitjahr ge­
währten Beitragsrückerstattungen kürzte. Hier­
gegen wandte sich der Kläger. Die erstatteten
Beiträge­hätten sich im Jahr der Zahlung – auch
soweit sie auf die Basissicherung entfallen seien –
nicht in voller Höhe als Sonderausgaben auswirken
können. Somit fehle es an der für die Verrechenbar­
keit erforderlichen Gleichartigkeit, wenn die Auf­
wendungen im Zahlungsjahr lediglich beschränkt,
im Erstattungsjahr aber unbeschränkt abziehbar
seien.
Der BFH gab dem Klagebegehren nicht statt. Viel­
mehr sind die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab 2010
unbeschränkt abziehbaren Basiskranken- und Pflege­
versicherungsbeiträge auch dann vorrangig mit den
im selben Veranlagungszeitraum erstatteten Beiträ­
gen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung zu
verrechnen, wenn diese im Jahr ihrer Zahlung nur
beschränkt steuerlich abziehbar waren. Die Gleich­
artigkeit der im Streitjahr geleisteten Beiträge mit
den Beitragsrückerstattungen für das Jahr 2009 ist
gegeben. Bei den in der Regel wiederkehrenden
Sonderausgaben wie Versicherungsbeiträgen und
Kirchensteuer steht häufig die endgültige Belas­
tung im Zahlungsjahr nicht fest, da noch Erstattun­
gen erfolgen können. Diese sind nach Rechtspre­
chung und Verwaltungspraxis mit den im Jahr der
Erstattung gezahlten gleichartigen Sonderausgaben
zu verrechnen, sodass nur der Saldo zum Abzug
als Sonderausgaben verbleibt. Ein Erstattungs­
überhang ist gegebenenfalls im Jahr der Zahlung
zu verrechnen (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO). Aller­
dings behält der Grundsatz der Verrechnung im
Erstattungsjahr den Vorrang, sodass nur der Über­
hang im Jahr der Zahlung verrechnet werden kann.
Voraussetzung der Verrechnung ist, dass es sich um
gleichartige Sonderausgaben handelt. Die im Jahr
2010 erstatteten Krankenversicherungsbeiträge
sind mit den in diesem Jahr geleisteten Beiträgen
gleichartig, soweit sie auf die Basissicherung ent­
fallen. Die Gleichartigkeit der Sonderausgaben
richtet­sich nach deren Sinn und Zweck sowie der
wirtschaftlichen Bedeutung und den Auswirkungen
beim Steuerpflichtigen. Bei Versicherungen kommt
es dabei auf deren Funktion und das abgesicherte
Risiko an. Da sich die (geleisteten und erstatteten)
Beiträge auf Vertragsleistungen beziehen, die (mit
Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden
Beitragsanteile) in Art, Umfang und Höhe der Leis­
tungen nach dem 3. Kapitel des Fünften Buchs
Sozialgesetzbuch vergleichbar sind, ist auch die
für die Verrechnung erforderliche Vergleichbarkeit
gegeben.
Die unterschiedliche steuerliche Entlastung der
Krankenversicherungsbeiträge in den Jahren 2009
und 2010 ist unbeachtlich. Die Verrechnung kann
in bestimmten Fällen dazu führen, dass sich ge­
zahlte Sonderausgaben steuerlich nicht auswirken.
In a­ nderen Fällen kann die vorrangige Verrechnung
im Erstattungsjahr auch bewirken, dass Erstattungen
von Sonderausgaben im Ergebnis steuerlich unbe­
achtlich sind, obwohl die frühere Zahlung zu einer
Steuerminderung geführt hat. Der BFH hat hieraus
geschlossen, dass die Verrechnungsmethode unter
systematischen Gesichtspunkten zugunsten und
zulasten der Steuerpflichtigen belastungsneutral
ist. Belastungsunterschiede aufgrund der steuer­
lichen Auswirkung begründen daher für die Ver­
rechnung keine Ungleichheit. Dieser Grundsatz
muss ebenfalls gelten, wenn sich die gesetzlichen
Rahmenbedingungen ändern. Die Belastungsneu­
KPMG-Mitteilungen | Dezember 20164
© 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative
(„KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
durchgeführt werden. Insofern enthält § 6 Abs. 1
Nr. 1a EStG eine Regelvermutung, ohne dass es
einer Einzelprüfung bedarf. Übersteigen die Auf­
wendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaf­
fungskosten, sind sie insgesamt als anschaffungs­
nahe Herstellungskosten zu behandeln. Hierbei ist
aber, wenn das Gebäude in unterschiedlicher Weise
genutzt wird und deshalb in verschiedene Wirt­
schaftsgüter aufzuteilen ist, auf den jeweiligen
selbstständigen Gebäudeteil abzustellen.
Steuerrecht
Verfassungsmäßigkeit und Reichweite der
Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung
für betriebliche Termingeschäfte
Im Fall des BFH-Urteils vom 6.7.2016 (DStR 2016
S. 2388) hatte ein in der F-GmbH angestellter Sach­
bearbeiter (S) über mehrere Monate unter Täu­
schung seiner zur Unterschrift berechtigten Vor­
gesetzten in erheblichem Umfang hoch spekulative
Devisentermingeschäfte ausgeführt. Bei der F-GmbH
handelte es sich um ein Konzernfinanzierungsunter­
nehmen, dessen Geschäftsbetrieb den Abschluss
von Devisentermingeschäften zur Absicherung von
Währungsrisiken bei Warenlieferungen umfasste.
Entgegen den internen Konzernrichtlinien tätigte S
im Streitjahr 1999 Devisengeschäfte, die lediglich
spekulativen Charakter aufwiesen. Die F-GmbH
erlitt aufgrund der nicht autorisierten Termin­
geschäfte beträchtliche Verluste. Der S wurde
wegen Untreue strafrechtlich verurteilt und hatte
wegen schuldhafter Verletzung seiner arbeitsver­
traglichen Pflichten Schadensersatz an die F-GmbH
zu leisten. Im Bescheid zur Körperschaftsteuer
1999 ging das Finanzamt davon aus, dass die Ver­
luste aus den von dem S vorgenommenen speku­
lativen Devisentermingeschäften der Verlustaus­
gleichs- und Abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4
Satz 3 EStG 1999 unterliegen und kam im Ergebnis
zu einer Einkommenserhöhung.
Die Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG be­
stimmt, dass Verluste aus Termingeschäften, durch
die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich
oder einen durch den Wert einer veränderlichen
Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil
erlangt, weder mit anderen Einkünften aus Ge­
werbebetrieb noch mit solchen aus anderen Ein­
kunftsarten­ausgeglichen werden dürfen. Nach
Auffassung des BFH hatte das Finanzgericht im
Streitfall das Eingreifen der Verlustausgleichs- und
Abzugsbeschränkung der genannten Norm zu Un­
recht wegen eines fehlenden Zurechnungszusam­
menhangs abgelehnt. Das Finanzgericht sah den
Tatbestand der Norm im Hinblick auf die delikt­
bezogenen Zwangsaufwendungen als nicht erfüllt
an. Demgegenüber setzt nach Ansicht des BFH
der Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG keine
Spekulationsabsicht des Steuerpflichtigen voraus.
Die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung
entfällt nicht, wenn der für eine GmbH handelnde
Mitarbeiter die Geschäfte auf strafbare Weise ohne
Wissen und Wollen der Unternehmensleitung und
entgegen einer Konzernrichtlinie initiiert hat.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahme­
tatbestands der in Rede stehenden Norm hatte das
Finanzgericht zutreffend verneint. Nach jener Rege­
lung gilt die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschrän­
kung für Termingeschäfte nicht, soweit die Ge­
schäfte zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei
Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten
und Finanzunternehmen gehören. Denn jedenfalls
haben die von dem S initiierten Devisentermin­
geschäfte – soweit sie nicht der Absicherung von
Warenlieferungen der Konzernunternehmen ge­
dient haben – nicht zum gewöhnlichen Geschäfts­
betrieb der F-GmbH gehört. Der Senat ist auch
nicht von der Verfassungswidrigkeit der Verlustaus­
gleichs- und Abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4
Satz 3 EStG überzeugt. Vielmehr ist die Privilegie­
rung der genannten Institute im Sinne des Kredit­
wesengesetzes nach Satz 3 Halbsatz 2 der Norm
mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Schließlich hat der BFH eine umstrittene Rechts­
frage zur Reichweite der Ausgleichs- und Abzugs­
beschränkung zugunsten des Steuerpflichtigen
geklärt­. Danach erfasst § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG
nur die Termingeschäfte, die zumindest aus wirt­
schaftlicher Sicht auf einen Differenzausgleich in
Bezug auf ein Gegengeschäft gerichtet sind. Damit
hat der BFH die Meinung des BMF abgelehnt, nach
der die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung auch
für Termingeschäfte gelten sollte, die rein auf die
„physische“ Lieferung der jeweiligen Basiswerte
(im Streitfall: Devisen) gerichtet sind. Dabei betont
der BFH, dass Devisentermingeschäfte auch dann
auf einen Differenzausgleich gerichtet sind, wenn
Eröffnungsgeschäft und Gegengeschäft „brutto“
abgewickelt werden. Dies setzt zwar nicht die Näm­
lichkeit des Vertragspartners voraus. Erforderlich
ist aber, dass das Gegengeschäft zeitlich vor Fällig­
keit des Eröffnungsgeschäfts abgeschlossen worden
ist. Aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil
ging nicht hervor, inwiefern jene Gegengeschäfte
zeitlich schon vor der jeweiligen Fälligkeit der Eröff­
nungsgeschäfte abgeschlossen worden waren und
damit im Ergebnis auf Differenzausgleich gerichtete
Termingeschäfte vorgelegen hatten. Der BFH hat
deshalb das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und
die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen,
damit weitere Feststellungen zur Art der im Streit­
fall abgeschlossenen Termingeschäfte getroffen
werden können. KPMG-Mitteilungen | Dezember 20165
© 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative
(„KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
tralität zeigt sich entsprechend auch in den Fällen,
in denen Sonderausgaben nachzuzahlen sind und
sich die steuerliche Abziehbarkeit zwischenzeitlich
geändert hat. Steuerrecht
Besteuerung der Einlagenrückgewähr von
Drittstaatengesellschaften verstößt gegen
Unionsrecht
Der BFH beschäftigte sich in zwei Urteilen vom
13.7.2016 (DStR 2016 S. 2395 und BeckRS 2016,
95450) mit der steuerlichen Qualifikation einer
Sachausschüttung durch eine US-amerikanische
AG an eine im Inland ansässige Person. In beiden
Fällen gliederte die Muttergesellschaft eine Betei­
ligung an der Tochtergesellschaft aus (sogenannter
Spin-off). Im Zuge dieser Ausgliederung erhielten
die Aktionäre für jede Aktie der Muttergesellschaft
einen bestimmten Anteil der Aktien der ausgeglie­
derten Gesellschaft. Die zuständigen Finanzämter
behandelten die Zuteilung der Aktien als Sachaus­
schüttung und erfassten bei den im Inland ansäs­
sigen Personen (Kläger) entsprechende Einkünfte
aus Kapitalvermögen in Höhe des Werts der er­
haltenen Aktien (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). In
beiden Fällen gingen die Finanzgerichte von einer
steuerneutralen Einlagenrückgewähr der im Dritt­
land ansässigen Gesellschaften aus.
Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei der
Zuteilung der Aktien um Einkünfte aus Kapitalver­
mögen. Allerdings erlaubten die Feststellungen
des jeweiligen Finanzgerichts keine abschließende
Beurteilung der Frage, ob eine der Regelung des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vergleichbare nicht
steuerbare Einlagenrückgewähr vorliegt. Unter die
Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen alle Zuwen­
dungen in Geld oder Geldeswert, die dem Gesell­
schafter einer Kapitalgesellschaft selbst oder von
einem Dritten zufließen, soweit die Zuwendung des
Vorteils nicht als Einlagenrückgewähr zu werten ist.
Dabei ist es unerheblich, ob die Bezüge zulasten
des Gewinns oder zulasten der Vermögenssub­
stanz der Gesellschaft geleistet werden. Die Sach­
ausschüttung der in den USA ansässigen Gesell­
schaft ist auch im Inland zu besteuern. Nach Art. 10
Abs. 1 DBA USA steht das Besteuerungsrecht für
Bezüge aus Aktien, die eine in den USA ansässige
Kapitalgesellschaft an eine im Inland ansässige
Person zahlt, dem Ansässigkeitsstaat des Aktien­
inhabers zu.
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gehören Bezüge
nach Satz 1 der genannten Norm nicht zu den Ein­
nahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Kör­
perschaft stammen, für die Beträge aus dem steuer­
lichen Einlagenkonto nach § 27 KStG als verwendet
gelten. Dabei beschränkt sich der Anwendungs­
bereich dieser Regelung für die Abgrenzung einer
nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr von einer
steuerpflichtigen Gewinnausschüttung auf im
Inland und in einem anderen Mitgliedstaat der
Union unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften
(§ 27 Abs. 1, Abs. 8 KStG). Allerdings schließt die
Regelung des § 27 KStG selbst eine Einlagenrück­
gewähr bei einer in einem Drittstaat ansässigen
Körperschaft nicht ausdrücklich aus. So hatte der
BFH bereits unter der Ägide des körperschaftsteuer­
lichen Anrechnungssystems die Meinung vertreten,
dass eine Einlagenrückgewähr auch bei einer Kapital­
rückzahlung vorliegen kann, die von einem Rechts­
subjekt mit Ansässigkeit in einem Drittstaat gewährt
wird.
Der BFH ist davon überzeugt, dass auch im aktuel­
len Teileinkünfteverfahren eine nicht steuerbare
Einlagenrückgewähr durch eine in einem Drittstaat
ansässige Körperschaft möglich ist. Da die Rege­
lung des § 27 Abs. 8 KStG grundsätzlich auch die
Möglichkeit einer nicht steuerbaren Einlagenrück­
gewähr durch eine in einem EU-Mitgliedstaat an­
sässige und nicht im Inland unbeschränkt steuer­
pflichtige Körperschaft vorsieht, würde ansonsten
ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen. Eine
Ungleichbehandlung wäre durch sachliche Gründe
nicht zu rechtfertigen. Denn auch bei Körperschaften
in EU-Mitgliedstaaten besteht die Schwierigkeit,
dass die Anforderungen der § 27 ff. KStG (Aufstel­
lung einer Steuerbilanz nach deutschen Grundsät­
zen, alljährliche Feststellungserklärungen) nicht
erfüllt werden.
Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der
Regelungen über die Einlagenrückgewähr auf im
Inland und in EU-Mitgliedstaaten ansässige Kapital­
gesellschaften würde nach Ansicht des Senats ­
zudem gegen die auch für Drittstaaten geltende
Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) verstoßen.
Der Ausschluss einer nicht steuerbaren Einlagen­
rückgewähr bei Ausschüttungen einer in einem
Drittstaat ansässigen Kapitalgesellschaft würde
die Investition in Drittstaaten behindern. Rechtfer­
tigungsgründe für eine solche Benachteiligung sind
nicht ersichtlich. Der nach dem DBA USA abkom­
mensrechtlich bestehende Auskunftsanspruch bietet
der deutschen Finanzverwaltung eine Verifikations­
möglichkeit, um Angaben der Steuerpflichtigen zu
den Voraussetzungen des Vorliegens einer nicht
steuerbaren Einlagenrückgewähr überprüfen zu
können.
In beiden Fällen hat der BFH die Sache zur ander­
weitigen Entscheidung an das Finanzgericht zurück­
verwiesen. Dabei hat der BFH bestimmte Grund­
sätze vorgegeben. Bei der Anwendung des
deutschen Steuerrechts auf ausländische Sach­
verhalte ist eine rechtsvergleichende Qualifizierung
der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht
vorzunehmen. Eine Vergleichbarkeit der Sachaus­
schüttung mit einer Dividende liegt dann vor, wenn
KPMG-Mitteilungen | Dezember 20166
© 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative
(„KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
Einkommensteuer/Körperschaftsteuer
Steuerrecht
Körperschaftsteuer
Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2
KStG bei nur auf Anteilsveräußerungen aus­
gerichtetem Geschäftsbetrieb
Im Fall des BFH-Urteils vom 15.6.2016 (DStR 2016
S. 2335) war streitig, ob und in welcher Höhe lau­
fende Aufwendungen als Veräußerungskosten nach
§ 8b Abs. 2 Satz 2 KStG zu qualifizieren sind. Eine
AG (Klägerin) fungierte für körperschaftsteuerliche
Zwecke als Organträgerin der A-AG, die wiederum
Organträgerin für weitere Gesellschaften war. ­
Geschäftsgegenstand der A-AG und ihrer Organ­
gesellschaften war ausschließlich die Gründung
und der Vertrieb von Vorratsgesellschaften.
Im Streitjahr 2009 erklärte die A-AG steuerfreie
Gewinne­nach § 8b Abs. 2 KStG aus der Veräuße­
rung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Diese
Gewinne wurden der Klägerin im Rahmen der
Organ­schaft zugerechnet. Bei der Ermittlung der
Veräußerungsgewinne erfasste die A-AG nur die
Einzelkosten und die Kapitaleinlagen als Veräuße­
rungskosten. Die Verwaltungsaufwendungen
wurden­demgegenüber als allgemeine Betriebs­
ausgaben behandelt. Das Finanzamt vertrat die
Meinung, dass 95 % aller Betriebsausgaben der
A-AG als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2
Satz 2 KStG anzusehen seien. Der 5%ige Abschlag
sei durch den geringen Umfang der Veräußerung
von Personengesellschaftsanteilen gerechtfertigt.
Nach erfolglosem Einspruch gegen den Körper­
schaftsteuerbescheid 2009 gab das Finanzgericht
der Klage statt.
Nach Ansicht des BFH hatte das Finanzgericht zu
Unrecht die Verwaltungsaufwendungen der A-AG
nicht als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2
Satz 2 KStG behandelt. Insoweit hatte das Gericht
den der Klägerin im Rahmen des Organschafts­
verhältnisses zuzurechnenden, nach Satz 1 der
genannten­Norm steuerfreien Gewinn aus der
Veräußerung­von Anteilen an Kapitalgesellschaften
zu Unrecht erhöht. Die im Streitfall dem Organträger
nach § 14 KStG zugerechneten Bezüge, Gewinne
und Gewinnminderungen nach § 8b Abs. 1 bis 3
KStG waren (erst) bei der Ermittlung des Einkom­
mens des Organträgers zu erfassen (§ 15 Satz 1
Nr. 2 Satz 2 KStG). Die Anwendung des § 8b Abs. 2
KStG bei der Klägerin war im Streitfall auch nicht
über § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 KStG durch § 8b Abs. 7
KStG ausgeschlossen.
Zwischenzeitlich werden die Veräußerungskosten
von den laufenden Betriebsausgaben nach BFHRechtsprechung nunmehr danach abgegrenzt, ob
ein Veranlassungszusammenhang zu der Veräuße­
rung existiert. Demgemäß sind auch Gemeinkosten
(etwa allgemeine Verwaltungs-, Raum- oder Per­
sonalkosten) als Veräußerungskosten zu qualifizie­
ren. Voraussetzung ist dabei, dass diese bei der
erforder­lichen wertenden Zuordnung eine größere
Nähe zu einzelnen Veräußerungsvorgängen als zum
allgemeinen Geschäftsbetrieb aufweisen. Besteht
aber der Geschäftsbetrieb ausschließlich darin,
Kapitalgesellschaftsanteile zu gründen und die
hierbei erlangten Anteile zu veräußern, handelt es
sich bei den Gemeinkosten des Geschäftsbetriebs
zugleich um Kosten, die den einzelnen Veräuße­
rungsvorgängen (in ihrer Gesamtheit) zuzuordnen
sind. Gemeinkosten lassen sich in diesem Fall zwar
keinem Veräußerungsvorgang konkret zuordnen.
Allerdings sind diese Gemeinkosten im Streitfall
als durch die gesamten Veräußerungsvorgänge
veranlasst­ anzusehen.
Nach den bindenden Feststellungen des Finanz­
gerichts hatte die A-AG im Umfang von etwa 5 %
Anteile an Personengesellschaften veräußert. Der
Veranlassungszusammenhang der streitgegen­
ständlichen Aufwendungen des Geschäftsbetriebs
der A-AG zu den in Rede stehenden Veräußerungen
bleibt dennoch gewahrt. Hinzu kam, dass im Streit­
fall die Kosten für die Veräußerung von Personen­
gesellschaftsanteilen nicht ins Gewicht fielen. ­
Abschließend wies der BFH darauf hin, dass der
gesetzlich angeordnete Abzug der Veräußerungs­
kosten in § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG mit § 8b Abs. 3
Satz 1 KStG vereinbar ist. Körperschaftsteuer/Unionsrecht
Mögliche Unionsrechtswidrigkeit des § 50d
Abs. 3 EStG 2007
Der Beschluss des Finanzgerichts Köln vom
8.7.2016 (IStR 2016 S. 905) betrifft ein Vorabent­
scheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 2 AEUV
an den EuGH zur Frage der Vereinbarkeit des § 50d
Abs. 3 EStG 2007 mit der Niederlassungsfreiheit
KPMG-Mitteilungen | Dezember 20167
© 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative
(„KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
sie aus vorhandenen (laufenden oder angesammel­
ten) Jahresüberschüssen der Gesellschaft gezahlt
wird. Eine Rückzahlung von nicht in das Nennkapital
geleisteten Einlagen kann etwa dann vorliegen,
wenn die Leistungen der Kapitalgesellschaft im
Wirtschaftsjahr das Nennkapital und den im Vorjahr
festgestellten ausschüttbaren Gewinn übersteigen.
Eine Rückgewähr der Einlagen kann sich auch aus
der nach ausländischem Recht aufgestellten Bilanz
der ausschüttenden Gesellschaft ergeben. Schließ­
lich betont der BFH, dass die Nachweispflicht für
das Vorliegen der Voraussetzungen einer steuer­
freien Einlagenrückzahlung bei den Steuerpflich­
tigen liegt, da diese zu einem Steuervorteil führt. Steuerrecht
Nach Auffassung des Finanzgerichts liegen vorbe­
haltlich des § 50d Abs. 3 EStG 2007 die sonstigen
Voraussetzungen für die von der K geltend ge­
machte Kapitalertragsteuererstattung nach § 50d
Abs. 1, § 43b EStG 2007 vor. Der von der K be­
antragte Erstattungsanspruch hängt somit davon
ab, ob die Missbrauchsregelung des § 50d Abs. 3
EStG 2007 zur Anwendung gelangt oder aufgrund
eines Verstoßes gegen EU-Recht nicht anzuwenden
ist. Im Streitfall erfüllte die K die Voraussetzungen
des § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG. Hiernach ist er­
forderlich, dass die ausländische Gesellschaft nicht
mehr als 10 % ihrer gesamten Bruttoerträge des
betreffenden Wirtschaftsjahrs aus eigener wirt­
schaftlicher Tätigkeit erzielt hat. Außerdem waren
im Streitfall die Voraussetzungen der Nr. 1 der
genannten­Norm erfüllt. Hiernach ist die Kapital­
ertragsteuererstattung ausgeschlossen, soweit für
die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft
wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe ­
fehlen. Mithin hat das Finanzgericht das Klagever­
fahren ausgesetzt und eine Anrufung des EuGH
veranlasst.
§ 50d Abs. 3 EStG stellt eine Missbrauchsvorschrift
gegen Steuergestaltungen dar. Das Gericht sieht
es jedoch als zweifelhaft an, ob die dadurch be­
wirkte Ungleichbehandlung und die damit verbun­
dene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im
Streitfall zu rechtfertigen ist. Es ist zunächst nicht
ersichtlich, dass die K oder die hinter ihr stehende
natürliche Person als ihr Anteilseigner einen unge­
rechtfertigten Steuervorteil erzielt. Ohne Zwischen­
schaltung der K würde deren inländischer Anteils­
eigner wegen der Anrechnungsmöglichkeit (§ 36
Abs. 2 Nr. 2 EStG) auch nicht mit Kapitalertrag­
steuer belastet.
Die vom Gesetzgeber kumulativ geforderten Voraus­
setzungen des § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG
begründen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der
Norm. Das kumulative Erfordernis der in der Norm
genannten Kriterien führt dazu, dass auch Gesell­
schaften, die keine künstlichen Gestaltungen ohne
jegliche wirtschaftliche Realität darstellen, dem
typisierenden­Missbrauchsvorwurf ausgesetzt sind.
Zudem lässt § 50d Abs. 3 EStG faktisch keinen Ge­
genbeweis zu. Aufgrund der hohen Anforderungen
der Norm erscheint es fraglich, wie eine Gesell­
schaft einen etwaigen Gegenbeweis erbringen
können soll, entgegen der typisierenden Vermutung
nicht missbräuchlich eingeschaltet zu sein.
Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Norm be­
stehen auch hinsichtlich der Anforderungen an die
wirtschaftliche Tätigkeit. Im Streitfall erzielte die K
Einkünfte aus der Verwaltung von Wirtschafts­
gütern, jedenfalls soweit ihre Einkünfte aus Ge­
winnausschüttungen ihrer Tochtergesellschaften
bestanden. Obgleich die K über ein Büro und zwei
Mitarbeiter verfügte, unterstellt § 50d Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 EStG insoweit eine missbräuchliche Gestal­
tung. Schließlich bestehen nach Ansicht des Finanz­
gerichts Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der
Norm im Hinblick auf die geforderten wirtschaft­
lichen oder sonst beachtlichen Gründe für die Ein­
schaltung einer ausländischen Gesellschaft. Denn
die Merkmale der Unternehmen, die der auslän­
dischen Gesellschaft nahestehen, bleiben nach
Abs. 3 Satz 2 der Norm außer Betracht. Im Streit­
fall wurden damit organisatorische, wirtschaftliche
oder sonst beachtliche Merkmale von Unternehmen,
die der ausländischen Gesellschaft nahestehen,
nicht als maßgebliche Einschaltungsgründe berück­
sichtigt. Gewerbesteuer
Keine erweiterte Kürzung für Grundbesitz für
die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
überlassenen Grundstücke
In dem dem BFH-Urteil vom 22.6.2016 (DStR 2016
S. 2338) zugrunde liegenden Sachverhalt verpach­
tete die Klägerin (K) ein Grundstück an eine GmbH,
deren Alleingesellschafterin sie war. Nach zunächst
eigengewerblicher Nutzung durch die GmbH er­
richtete diese auf dem Pachtgrundstück mehrere
Büro- und Lagergebäude, die sie an Dritte zu ge­
werblichen Zwecken vermietete. Darüber hinaus
vermietete die GmbH ein ihr selbst gehörendes
Grundstück zu gewerblichen Zwecken. Die GmbH
KPMG-Mitteilungen | Dezember 20168
© 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative
(„KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
und der Mutter-Tochter-Richtlinie. Im vorliegenden
Fall war eine in den Niederlanden ansässige Kapital­
gesellschaft (Klägerin – K) im Streitjahr 2007 zu
26,5 % an einer inländischen Kapitalgesellschaft
(A-GmbH) beteiligt. Alleingesellschafterin der K war
eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutsch­
land. Die K hatte Büroräume in den Niederlanden
angemietet und verfügte in den Jahren 2007 und
2008 über zwei Mitarbeiter. Sie hielt weitere Betei­
ligungen an ausländischen Gesellschaften. Die K
erzielte Erträge aus eigener Wirtschaftstätigkeit
von nicht mehr als 10 %. Im Jahr 2007 schüttete
die A-GmbH unter Einbehaltung von Kapitalertrag­
steuer Gewinne an die K aus. Der von der K im Jahr
2008 gestellte Antrag­auf Freistellung von der deut­
schen Kapitalertragsteuer hatte keinen Erfolg. In
dem im Jahr 2009 erlassenen Bescheid lehnte das
Bundeszentralamt für Steuern mit Bezug auf § 50d
Abs. 3 EStG aufgrund fehlender Unterlagen die
Erstattung der Kapitalertragsteuer ab. Gegen die
Einspruchsentscheidung erhob die K Klage beim
Finanzgericht.
Steuerrecht
Für die Streitjahre 1989 bis 2005 ging das jeweils
zuständige Finanzamt von einer Verpachtung des
Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
aus und erließ entsprechende Gewerbesteuer­
messbescheide. Der K wurde für die Jahre 1989
bis 2001, nicht aber für die Jahre 2002 bis 2005 die
„einfache“ Kürzung für Grundbesitz (§ 9 Nr. 1 Satz 1
GewStG) gewährt. Im Einspruchsverfahren gingen
die Beteiligten nunmehr unstreitig von einer Be­
triebsaufspaltung aus. Jedoch begehrte die K, in
Anwendung der „erweiterten“ Kürzung nach § 9
Nr. 1 Satz 2 GewStG den gesamten verbleibenden
Gewerbe­ertrag gewerbesteuerfrei zu stellen. Wäh­
rend das Finanzamt die Einsprüche zurückwies, gab
das Finanzgericht der Klage statt.
Nach Ansicht des BFH gehen die Beteiligten zu
Recht davon aus, dass zwischen der K und der
GmbH eine Betriebsaufspaltung existiert. Ent­
gegen der Auffassung des Finanzgerichts erfüllt
das Besitzunternehmen die Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung
aber auch dann nicht, wenn die Betriebs-Kapital­
gesellschaft vermögensverwaltend tätig ist. Eine
„Merkmalsübertragung“ von der GmbH auf die K
ist im Anwendungsbereich des § 9 Nr. 1 Satz 2
GewStG nicht zulässig. Damit konnte im Streitfall
offenbleiben, ob der GmbH diese Begünstigung
überhaupt zu Recht gewährt worden war. Im Er­
gebnis wurde die Klage für die Streitjahre 1989 bis
2001 vollständig abgewiesen. Allerdings stand der
K Anspruch auf die Anwendung der einfachen Kür­
zung zu. Insoweit hatte die Klage für die Streitjahre
2002 bis 2005 in diesem Umfang Erfolg.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung
kann ein Besitz-Einzelunternehmen, das im Rahmen
einer Betriebsaufspaltung Grundbesitz an eine Be­
triebs-Kapitalgesellschaft verpachtet, die erweiterte
Kürzung nicht in Anspruch nehmen. Dies hatte der
BFH bereits auch für den Fall entschieden, dass
die Betriebs-GmbH sich auf die reine Vermietung
von Grundbesitz beschränkte. Danach kommt es
für die Versagung der erweiterten Kürzung in Fällen
der Betriebsaufspaltung nicht darauf an, ob die Be­
triebsgesellschaft als Gewerbebetrieb kraft Tätig­
keit oder als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform
anzu­sehen ist. Das Besitzunternehmen kann die
erweiterte Kürzung in Fällen der Betriebsaufspal­
tung nur dann in Anspruch nehmen, wenn es selbst
die Rechtsform der Kapitalgesellschaft hat. Dabei
ist Voraussetzung, dass die Anteile an der BetriebsKapitalgesellschaft nicht der Besitz-Kapitalgesell­
schaft als solcher, sondern deren Gesellschaftern
zuzurechnen sind.
Eine Übertragung gewerbesteuerlich günstiger
Merkmale der Betriebs-Kapitalgesellschaft – selbst
wenn diese im Streitfall die Voraussetzungen des
§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllen sollte – kommt bei
der erweiterten Kürzung nicht in Betracht. Die im
Anwendungsbereich der Steuerbefreiungen nach
§ 3 Nr. 6 sowie § 3 Nr. 20 GewStG vorgenom­
menen „Merkmalsübertragungen“ von der Be­
triebs-Kapitalgesellschaft auf das Besitzunterneh­
men erfüllen einen anderen Zweck. In den zuletzt
genannten Fällen ist die Betriebs-Kapitalgesellschaft
von der Gewerbesteuer befreit. Der Gewerbeertrag
des Besitzunternehmens kann daher nicht nach § 9
Nr. 2a GewStG um die Gewinnausschüttung gekürzt
werden.
Hingegen ist die erweiterte Kürzung nicht als Steuer­
befreiung zu qualifizieren, sondern als bloßer Ab­
zugsposten bei der Ermittlung des Gewerbeertrags.
Folglich steht sie der Anwendung des § 9 Nr. 2a
GewStG auf die Ausschüttung der Betriebs-Kapital­
gesellschaft an das Besitzunternehmen nicht ent­
gegen. Schließlich konnte offenbleiben, ob die Auf­
fassung des Finanzgerichts zutrifft, dass die GmbH
die Begünstigung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu
Recht in Anspruch genommen habe. Die Bedenken
des Senats bestanden darin, dass die genannte
Regelung zur Voraussetzung hat, dass der Begüns­
tigte „ausschließlich eigenen Grundbesitz“ verwal­
tet und nutzt. Auslegung des Betriebsstättenbegriffs
in § 9 Nr. 3 GewStG
Im Fall des BFH-Urteils vom 20.7.2016 (DStR 2016
S. 2457) war streitig, ob ein Einkaufsbüro der Klä­
gerin in der Türkei als nicht im Inland belegene Be­
triebsstätte nach § 9 Nr. 3 GewStG 2002 (in der für
die Streitjahre 2004 bis 2010 geltenden Fassung)
anzusehen und dementsprechend der Gewerbe­
ertrag zu kürzen ist. Die Klägerin – eine GmbH –
ver­mittelt für eine weitere GmbH den gesamten
Wareneinkauf in der Türkei und unterhält deshalb
dort ein Einkaufsbüro. Dieses erfüllt den Betriebs­
stättenbegriff des § 12 AO. Demgegenüber ordnet
Art. 5 Abs. 3 Buchst. d DBA Türkei 1985 an, dass
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unterneh­
men Güter oder Waren einzukaufen, nicht als Be­
triebsstätte gilt. Der BFH entschied entgegen der
Vor­instanz, dass der in § 9 Nr. 3 GewStG verwen­
dete Begriff der Betriebsstätte sich nicht nach der
Definition des (jeweils einschlägigen) DBA, son­
dern nach innerstaatlichem Recht richtet.
DBA legen lediglich fest, in welchem Umfang die
nach innerstaatlichem Recht bestehende Steuer­
pflicht entfällt. Die in den einzelnen DBA vorge­
nommene Bestimmung des Begriffs „Betriebs­
KPMG-Mitteilungen | Dezember 20169
© 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative
(„KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
nahm die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2
GewStG in Anspruch.
Steuerrecht
Das so verstandene „Nebeneinander“ bilateraler
Vereinbarungen in Form eines DBA und nationaler
Steuernormen bedingt zugleich ein Nebeneinander
der tatbestandlichen Voraussetzungen mit der Folge,
dass die im Abkommen abweichend von den natio­
nalen Vorschriften definierten Begriffe abkommens­
autonom auszulegen sind. Der Gesetzgeber ist zwar
nicht gehindert, dieses „Nebeneinander“ selbst­
ständiger Rechtskreise aufzuheben. In Bezug auf
den Betriebsstättenbegriff des § 9 Nr. 3 GewStG
ist dies aber bisher nicht geschehen. Die Vorschrift
lässt eine abkommensrechtliche Verknüpfung nicht
erkennen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
der Gesetzgeber nur den innerstaatlich definierten
Begriff zugrunde legen wollte. Denn durch die Kür­
zungsvorschrift sollte dem Grundsatz entsprochen
werden, dass nur der im Inland ausgeübte Gewerbe­
betrieb der Gewerbesteuer unterliegen soll (§ 2
Abs. 1 GewStG). Demnach besteht keine „Normen­
konkurrenz“ zwischen § 12 AO und den jeweiligen
abkommensrechtlichen Bestimmungen. Insofern
stellt sich auch nicht die Frage nach dem Verhältnis
von Abkommensrecht und nationalem Steuerrecht.
Demzufolge war die Kürzung gemäß § 9 Nr. 3
GewStG vorzunehmen. Grunderwerbsteuer
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
bei Forderungsausfall aufgrund Insolvenz des
Käufers
Im Fall des BFH-Urteils vom 12.5.2016 (DStR 2016
S. 2461) erwarb die A GmbH (A) mit notariell beur­
kundetem Kaufvertrag vom 30.12.1998 eine zuvor
landwirtschaftlich genutzte Fläche zu einem Kauf­
preis von 6.897.700 DM. Die A wollte die Fläche
erschließen und die einzelnen Baugrundstücke nach
Einzelparzellierung weiterverkaufen. Der Kaufpreis
war bis zum Abverkauf der einzelnen Baugrund­
stücke gestundet. Das Finanzamt setzte mit dem
Bescheid vom 15.7.1999 ausgehend vom Kaufpreis
die Grunderwerbsteuer mit 241.419 DM fest. Mit
Bescheid vom 22.11.1999 setzte das Finanzamt im
Hinblick auf die spätere Fälligkeit des Restkaufprei­
ses die Grunderwerbsteuer auf 219.691 DM herab.
Zahlungsschwierigkeiten der A führten zur Verein­
barung einer neuen Endfälligkeit des Restkaufprei­
ses am 1.1.2017. Da die A die Zahlungsverpflich­
tungen dennoch nicht erfüllen konnte, wurde das
Insolvenzverfahren im Jahr 2010 eröffnet und der
Kläger (K) zum Insolvenzverwalter bestellt. Bis dahin
waren auf den Kaufpreis insgesamt 5.022.180 DM
geleistet worden. Der K beantragte die Herabset­
zung der Grunderwerbsteuer. Einspruchsverfahren
und finanzgerichtliche Klage blieben erfolglos.
Nach Auffassung des BFH hatte das Finanzgericht
zutreffend entschieden, dass die Grunderwerb­
steuer durch Bescheid vom 22.11.1999 in ent­
sprechender Höhe festzusetzen war. Eine Änderung
dieses Bescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AO oder § 165 Abs. 2 AO ist nicht geboten. Der
teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung und der
vereinbarten Stundungszinsen aufgrund Insolvenz
des Käufers bewirkt keine Änderung der Bemes­
sungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für den
Grundstückskauf. Auch die Voraussetzungen für
eine Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids
nach § 16 Abs. 3 GrEStG wegen einer Herabset­
zung der Gegenleistung für das Grundstück liegen
nicht vor.
Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach § 8
Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gelten als Gegenleis­
tung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der
vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Dabei ist die Kaufpreisforderung als Kapitalforde­
rung nach § 12 BewG zu bewerten. Nach § 12
Abs. 1 Satz 1 BewG ist eine Kapitalforderung mit
ihrem Nennwert anzusetzen, sofern nicht beson­
dere Umstände einen höheren oder geringeren
Wert begründen. Besondere Umstände waren im
Streitfall nicht gegeben, da diese bereits beim Ab­
schluss des Kaufvertrags hätten vorliegen müssen.
Der Abschluss des Kaufvertrags ist zugleich der
maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Kauf­
preisforderung. Die Norm des § 12 Abs. 2 BewG,
wonach Forderungen, die uneinbringlich sind,
außer Ansatz bleiben, hat für die Bewertung von
Kaufpreisforderungen für die Grunderwerbsteuer
keine Bedeutung.
Der teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung wegen
nachträglich eintretender Insolvenz des Käufers ist
kein zur Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids
führendes rückwirkendes Ereignis nach § 175
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Die Eröffnung des Insol­
venzverfahrens über das Vermögen des Käufers
führt zwar nachträglich dazu, dass die noch beste­
KPMG-Mitteilungen | Dezember 201610
© 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative
(„KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
stätte“ ist deshalb grundsätzlich nur im Rahmen des
DBA anwendbar. Dies ergibt sich ausdrücklich aus
den in den Abkommen häufig verwendeten Formu­
lierungen wie „Für die Anwendung dieses Abkom­
mens gilt Folgendes …“ oder – wie im Einleitungs­
satz von Art. 3 Abs. 1 DBA Türkei 1985 – aus der
Wendung „Im Sinne dieses Abkommens … bedeu­
tet der Ausdruck …“. Die Frage, ob im Ausland er­
zielte Einnahmen bei der Ermittlung der Einkünfte
zu kürzen sind und auf welche Fälle sich die Mög­
lichkeit einer solchen Kürzung erstrecken soll, ist
dagegen eine Angelegenheit des innerstaatlichen
Rechts.
Steuerrecht
Umsatzsteuer
Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten
Gebäuden
Der BFH hat mit seinem Urteil vom 10.8.2016
(DStR 2016 S. 2280) zur Vorsteueraufteilung aus
Eingangsleistungen für ein gemischt genutztes ­
Gebäude (§ 15 Abs. 4 UStG) sowie zur Berich­
tigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG) Stellung
genommen. Der BFH berücksichtigt dabei das
EuGH-Urteil vom 9.6.2016 in der Rechtssache
„Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücks­
gemeinschaft GbR“ (DStR 2016 S. 1370; KPMGMitteilungen August/September 2016, S. 14).
Verwendet der Unternehmer einen für sein Unter­
nehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm
in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum
Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vor­
steuerabzug ausschließen, ist der Teil der jewei­
ligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den
zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden
Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der
Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teil­
beträge im Wege einer sachgerechten Schätzung
ermitteln (§ 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UStG). Gemäß
dem seit 1.1.2004 geltenden § 15 Abs. 4 Satz 3
UStG ist eine Ermittlung des nicht abziehbaren
Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der
Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu
den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen,
nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zu­
rechnung möglich ist. Der BFH legt diese Vorschrif­
ten wie folgt richtlinienkonform aus.
Zunächst ist bei Anschaffungs- oder Herstellungs­
kosten eines gemischt genutzten Gebäudes für den
Vorsteuerabzug unter Berücksichtigung von § 15
Abs. 4 UStG auf die Verwendungsverhältnisse des
gesamten Gebäudes abzustellen. Dagegen kommt
es für den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen
für die Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung des
Gebäudes darauf an, wie der Gebäudeteil genutzt
wird, für den die betreffenden Aufwendungen ent­
stehen. Dies soll im Ergebnis der bisherigen Recht­
sprechung und Praxis entsprechen.
Der BFH nimmt sodann zum Verhältnis der Auf­
teilungsschlüssel (Flächenschlüssel versus Um­
satzschlüssel) untereinander Stellung. Bei der
Herstel­lung eines gemischt genutzten Gebäudes
ermöglicht der objektbezogene Flächenschlüssel
regelmäßig eine sachgerechte und „präzisere“ ­
Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug als
der gesamtumsatzbezogene Umsatzschlüssel. Die
Vorsteuerbeträge sind jedoch nicht nach dem Ver­
hältnis der Flächen aufzuteilen, wenn die Nutz­
flächen nicht miteinander vergleichbar sind oder
wenn eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel
aus sonstigen Gründen nicht präziser ist.
Scheidet danach ein Flächenschlüssel aus, gilt der
Umsatzschlüssel. Die Vorsteuerbeträge sind dann
anhand des objektbezogenen Umsatzschlüssels
aufzuteilen, wenn sie den Gegenstand selbst be­
treffen und die objektbezogene gegenüber einer
gesamtumsatzbezogenen Aufteilung genauer ist.
Hiervon ist auszugehen, wenn ein direkter und
unmittelbarer Zusammenhang zu den Ausgangs­
umsätzen durch Verwendung (Nutzung) dieses ­
Gebäudes besteht (zum Beispiel durch Vermietung).
Wird das Gebäude dagegen für Umsätze des ge­
samten Unternehmens verwendet (wie zum Bei­
spiel ein Verwaltungsgebäude), gehören die Auf­
wendungen zur Herstellung des Gebäudes zu den
allgemeinen Aufwendungen des Unternehmers. In
diesem Fall besteht ein direkter und unmittelbarer
Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Gesamt­
tätigkeit. Dies rechtfertigt es auch, Vorsteuerbeträge
nach dem gesamtumsatzbezogenen Umsatzschlüs­
sel aufzuteilen.
Schließlich kann die Neuregelung der Aufteilungs­
methode für den Vorsteuerabzug durch den am
1.1.2004 in Kraft getretenen § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG
eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteu­
erabzug maßgebenden Verhältnisse im Sinne des
§ 15a Abs. 1 UStG bewirken. Dem stehen­weder
die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze der
Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ent­
gegen, noch liegt darin eine ver­fassungsrechtlich
unzulässige Rückwirkung in ­Vorjahre. Kein Vertrauensschutz ohne ordnungsgemäße
Buch- und Belegnachweise
Das Urteil des BFH vom 10.8.2016 (DStR 2016
S. 2402) betrifft den Nachweis von steuerfreien
innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie Ver­
trauensschutzaspekte.
KPMG-Mitteilungen | Dezember 201611
© 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative
(„KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
hende und bereits fällige Kaufpreisforderung als
uneinbringlich einzustufen ist, soweit der Verkäufer
im Insolvenzverfahren nicht bedient werden kann.
Die Uneinbringlichkeit der Forderung berührt jedoch
weder die Wirksamkeit des Kaufvertrags über das
Grundstück, noch führt sie zu einer Herabsetzung
des vereinbarten Kaufpreises. Durch die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens ist die (Rest-)Forderung
nicht nachträglich erloschen. Schließlich ist der Be­
scheid weder im Hinblick auf den Abschlag für die
teilweise Stundung der Forderung des Kaufpreises
noch im Hinblick auf den Ausfall der geschuldeten
Zinsen nach § 165 Abs. 2 AO zu ändern. Steuerrecht
Der BFH verneint eine Steuerbefreiung als inner­
gemeinschaftliche Lieferungen. Die Voraussetzun­
gen für eine Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 1 UStG
lagen nicht vor, da es sich bei den als Abnehmer
geführten Firmen um Scheinfirmen handelte. So­
mit fehlte es an der nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchst. a und Nr. 3 UStG erforderlichen Lieferung
an einen zur Erwerbsbesteuerung verpflichteten
Unternehmer.
Die GmbH kann die Steuerfreiheit auch nicht auf­
grund eines Beleg- und Buchnachweises in An­
spruch nehmen. Die im Versendungsfall erforder­
lichen Versendungsbelege lagen im Streitfall der
GmbH nicht vor. Die GmbH hat den Belegnachweis
aber auch dann nicht erbracht, wenn zu ihren Guns­
ten zu unterstellen wäre, dass sie zu einer Nachweis­
führung wie im Beförderungsfall berechtigt sei. Im
Streitfall reicht die Nennung eines Bestimmungs­
lands in den Verbringungserklärungen zur Angabe
des Bestimmungsorts nicht aus. Der Bestimmungs­
ort ergibt sich auch nicht aus den für die Lieferungen
ausgestellten Rechnungen. Zwar kann sich aus der
Rechnungsanschrift im Einzelfall der belegmäßig
nachzuweisende Bestimmungsort ergeben. Dies
setzt aber voraus, dass von einer Beförderung zu
dem in der Rechnung angegebenen Unternehmens­
ort des Abnehmers auszugehen ist. Dies trifft auf
Abrechnungen gegenüber Scheinunternehmen
nicht zu.
Ferner ist der Buchnachweis widerlegt. Der Unter­
nehmer soll nach § 17c Abs. 1 UStDV die USt-IdNr.
des Abnehmers aufzeichnen. Zwar hat die GmbH
die USt-IdNrn. der Firmen erfasst. Da es sich aber
bei diesen Unternehmen, die die GmbH als ihre
Abnehmer ansah, um Scheinfirmen handelte, ergibt
sich aus der Aufzeichnung der USt-IdNrn. dieser
Firmen nicht auch deren Unternehmereigenschaft.
Denn steht fest, dass die buchmäßige aufgezeich­
nete Angabe der USt-IdNr. mangels tatsächlich
fehlender Unternehmereigenschaft diese nicht be­
zeugen kann, entfällt die Beweiskraft der buch­
mäßigen Aufzeichnung. Es kann dann nicht zu einer
Inanspruchnahme der Steuerfreiheit auf formeller
Beweisgrundlage kommen.
Die GmbH kann zudem keinen Vertrauensschutz
nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG beanspruchen. Nach
dieser Regelung ist die Lieferung auch dann steuer­
frei, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung
auf unzutreffenden Angaben des Abnehmers beruht
und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser An­
gaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordent­
lichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Der Ver­
trauensschutz setzt voraus, dass der Unternehmer
den Nachweispflichten ihrer Art nach nachgekom­
men ist. Im Streitfall hat die GmbH formal zwar
den – entkräfteten – Buchnachweis, nicht aber auch
den Belegnachweis in der erforderlichen Art er­
bracht, da die Angaben zu den Bestimmungsorten
fehlten. Der BFH sieht in der Verneinung der Steuer­
befreiung auch keinen Widerspruch zum EuGHUrteil vom 9.10.2014 in der Rechtssache Traum
(DStRE 2015 S. 427). Schneller Überblick zur Rechnungslegung:
eNewsletter Accounting News
Regelmäßig aktuelle Informationen zur Rech­
nungslegung nach HGB und IFRS finden Sie in
unserem eNewsletter ­Accounting News – kosten­
freier Download unter https://home.kpmg.com/
de/de/home/insights/2016/11/accounting-newsnovember-2016.html
Mit dem Infodienst Steuern & Recht von KPMG er­
halten Sie unter www.kpmg.de/Themen/1809.htm
eine tagesaktuelle Nachrichten­übersicht zu steuer­
lichen und ­rechtlichen Themen – für Ihren ganz
persönlichen Wissensvorsprung.
Wissenswertes zu Steuern für Unternehmen,
Investoren und Arbeitnehmer: Die „German
Tax Facts“-App von KPMG steht im Apple App
Store und im Google Play Store kostenfrei zum
Download zur Verfügung.
KPMG-Mitteilungen | Dezember 201612
© 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative
(„KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
Eine GmbH schloss in den Streitjahren 2007 und
2008 auf Vermittlung Kaufverträge mit in Spanien
und der Tschechischen Republik ansässigen Firmen
für die Durchführung steuerfreier innergemeinschaft­
licher Lieferungen. Bei diesen Firmen handelte es
sich um Scheinunternehmen, deren Existenz und
Unternehmereigenschaft der Vermittler fingiert
hatte, um Pkw ohne Umsatzsteuerbelastung er­
werben zu können. Neben den Rechnungen an die
Firmen lagen der GmbH Verbringungserklärungen
vor, die ihr bei der jeweiligen Ab­holung übergeben
worden waren und in denen als Bestimmungsort
Spanien oder Tschechien ange­geben war. Die GmbH
zeichnete gemäß § 17c Abs. 1 UStDV die diesen
Firmen erteilten Umsatzsteuer-Identifikations­
nummern (UStG) auf. Der Transport der Pkw in das
übrige Gemeinschaftsgebiet erfolgte nach der Ab­
holung bei der GmbH durch Sammeltransporte von
Deutschland in das übrige Gemeinschaftsgebiet.
Streitig ist, ob die Lieferungen steuerpflichtig sind.
Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
Grundsätzlich werden die ersten sechs Stellen der
Codenummer des Zolltarifs von der Weltzollorgani­
sation (WCO) bestimmt. Innerhalb der EU werden
die weiteren Stellen 7 bis 10 durch die Europäische
Kommission festgelegt (Kombinierte Nomenklatur
und TARIC). Die für die Einfuhr in Deutschland elf­
stellige Tarifnummer berücksichtigt in der letzten
Stelle nationale Regelungen.
Zum 1.1.2017 treten umfangreiche Anpassungen
der WCO zum Harmonisierten System (HS) in Kraft.
Solche Anpassungen seitens der WCO erfolgen
turnusmäßig alle fünf Jahre, um aktuelle Handelsund Produktentwicklungen zu berücksichtigen. Im
Zusammenhang mit den anstehenden Änderungen
ergeben sich Anpassungen bezüglich des Wort­
lauts einzelner Warennummern. Ferner wurden neue
Warennummern eingeführt und Anmerkungen in die
Nomenklatur aufgenommen.
Die anstehenden Änderungen betreffen in hohem
Maße landwirtschaftliche Erzeugnisse (Kapitel 12,
13 und 16) sowie Lebensmittelzubereitungen
(Kapitel 21). Ferner wurden umfangreiche Ände­
rungen für Erzeugnisse der chemischen Industrie
(Kapitel 28 und 29) sowie in den Kapiteln für Ma­
schinen und elektrische Geräte (Kapitel 84 und 85)
vorgenommen. Die Änderungen umfassen sowohl
die Neustrukturierung der HS-Nomenklatur als
auch das Einfügen neuer sowie das Streichen ­
bekannter Warennummern der HS-Nomenklatur.
In der Folge ist die entsprechende Anpassung der
Warennummern der Kombinierten Nomenklatur (KN)
sowie des TARIC durch die Europäische Kommission
erforderlich. Letztere hat die Kombinierte Nomen­
klatur für das Jahr 2017 mit der Durchführungs­
verordnung (EU) 2016/1821 vom 6.10.2016 ver­
öffentlicht (Amtsblatt L 294 vom 28.10.2016). Die
Anpassung der zehnstelligen Warennummer (TARIC)
wird im Anschluss erfolgen. Die Änderungen wer­
den der deutschen Zollverwaltung durch die Euro­
päische Kommission mitgeteilt und sukzessive in
den europäischen Zolltarif (EZT) eingespielt.
Dies kann durch die umfassenden Änderungen zu
Beginn der Umstellung in der Praxis dazu führen,
dass eingangsseitig die alte Warennummer zutref­
fend in ATLAS anzumelden ist, ausgangsseitig je­
doch bereits eine abweichende neue Warennummer
angemeldet werden muss. Maßgeblich für die An­
meldung der Warennummer in ATLAS sind die zum
Zeitpunkt der Anmeldung im Europäischen Zolltarif
eingepflegten Daten.
Soweit bestehende verbindliche Zolltarifauskünfte
von der Änderung der HS-Nomenklatur betroffen
sind, werden diese seitens der deutschen Zollver­
waltung für ungültig erklärt. Die betroffenen Unter­
nehmen werden hierüber schriftlich benachrichtigt.
Falls aufgrund der anstehenden Änderungen Un­
sicher­heiten bezüglich der Tarifierung von Waren
in den Zolltarif existieren, besteht weiterhin die ­
Möglichkeit, verbindliche Zolltarifauskünfte beim
Hauptzollamt Hannover zu beantragen.
Die Änderungen der Warennummern wirken sich
zudem auf den Bereich der Exportkontrolle aus.
Das bestehende Hilfsmittel des Umschlüsselungs­
verzeichnisses zur Ermittlung einer etwaigen
Listung in der Ausfuhrliste muss im Nachgang zu
den am 1.1.2017 in Kraft tretenden Änderungen
der HS-Nomenklatur überarbeitet werden. Daher
empfiehlt sich für Unternehmen bezüglich der An­
wendung des Umschlüsselungsverzeichnisses ab
Inkrafttreten der Änderungen eine genaue Prüfung.
Wirtschaftsbeteiligte sollten die bestehenden
Waren­ummern im Unternehmen in den Stamm­
daten hinsichtlich der anstehenden Änderungen
auf ihre zukünftige Richtigkeit sowie auf eventuel­
len Anpassungsbedarf überprüfen, um die zeitnahe
Umstellung auf die neue HS-Nomenklatur sicher­
zustellen. KPMG-Mitteilungen | Dezember 201613
© 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative
(„KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
Die Änderung der HS-Nomenklatur mit Wirkung
zum 1.1.2017 und ihre Folgen für die zoll- und
außenwirtschaftsrechtlichen Prozesse
Im Zusammenhang mit Ein- und Ausfuhrprozessen
ist die zutreffende Tarifierung der ein- beziehungs­
weise auszuführenden Waren die Grundlage für die
Compliance-gerechte Abwicklung der erforderlichen
zoll- und exportkontrollrelevanten Formalitäten. Die
für die ein- beziehungsweise auszuführenden Waren
ermittelte Warennummer/Tarifnummer hat unter
anderem Auswirkungen auf die Höhe der festzu­
setzenden Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatz­
steuer) sowie die Themenbereiche Exportkontrolle,
Außenhandelsstatistik, Warenursprung und Präfe­
renzen sowie etwaige Verbote und Beschränkungen.
Literaturtipps
Studie zur Steuerung
der digitalen Transformation
in der Medienbranche
Der Chief Digital Officer – ­
Phantom oder Wegbereiter?
Studie zur Steuerung der digitalen
Transformation in der Medienbranche
Medienunternehmen sind früher als
andere Branchen von der Digitali­sie­
rung betroffen gewesen. Free-TVAnbieter, Buch- und Zeitungsverlage,
Radiosender und ihre digitalen An­
gebote stehen weiter vor der Heraus­
forderung, nicht nur ihre Produkte
und Angebote, sondern auch ihre
Strukturen und Prozesse weiter­
zuentwickeln.
Die aktuelle Studie untersucht, wie
die digitale Transformation in der
Medienbranche gesteuert wird und
welche Veränderungen in der Orga­
nisationsstruktur von Medienunter­
nehmen zu beobachten sind. Zudem
geht sie der Frage nach, inwieweit
die Schaffung der Position eines
Chief Digital Officer (CDO) ein Er­
folgsfaktor ist, welche Rolle dem
CIO bleibt und ob Kooperationen
ein verbreitetes Instrument bei der
Gestaltung der digitalen Transforma­
tion sind. Darüber hinaus wird ana­
lysiert, welche Vorteile mit der Grün­
dung digitaler Geschäftseinheiten
einhergehen und inwieweit Letztere
dabei unterstützen können, das ­
Geschäftsmodell in die neue Zeit
zu transferieren.
Kostenfreier Download unter
http://hub.klardenker.kpmg.de/
chief-digital-officer
Trends
im Handel
2025
Erfolgreich in Zeiten
von Omni-Business
Kapitalkostenstudie 2016
Wertmessung – quo vadis ?
Trends im Handel 2025
Kapitalkostenstudie 2016
Erfolgreich in Zeiten von ­
Omni-Business
Wertmessung – quo vadis?
Der stationäre Handel bleibt zwar
erste Anlaufstelle für Konsumenten,
muss aber investieren, um sich ge­
genüber den digitalen Wettbewer­
bern zu verteidigen. Das zeigt diese
aktuelle Studie, die von KPMG in
Kooperation mit EHI, HDE und Kantar
TNS durchgeführt wurde. Für die re­
präsentative Umfrage wurden mehr
als 1.000 deutsche Konsumenten zu
ihrem Einkaufsverhalten und ihren
Einkaufserwartungen interviewt.
Sie belegt, dass immer mehr Kunden
neue Bestell- und Liefermöglichkei­
ten sowie eine stärkere nahtlose
Verknüpfung aller Geschäftspro­
zesse fordern. Nur Unternehmen,
denen es gelingt, Online und Offline
gekonnt miteinander zu verzahnen,
werden auch in Zukunft erfolgreich
sein. Besonders gerne online ge­
kauft werden nach wie vor Elektro­
geräte sowie Textilien und Schuhe;
aber auch ­M öbel holen auf. Dagegen
werden in Deutschland Lebensmittel
und Getränke nur selten im Internet
bestellt.
Insgesamt weisen die Ergebnisse
darauf hin, dass der Onlinehandel
in Deutschland in den kommenden
fünf Jahren je nach Branche voraus­
sichtlich zwischen 4 % und 9 % zu­
nehmen wird – und damit langsamer
wächst als bisher. Überdurchschnitt­
liche Steigerungsraten sind hier nur in
den Bereichen Elektrogeräte, Möbel
und Baumarktartikel zu erwarten,
vor allem durch einkommensstarke
Haushalte.
Kostenfreier Download unter
http://hub.klardenker.kpmg.de/
trends-im-handel-2025
Die elfte Ausgabe der Kapitalkosten­
studie beleuchtet, wie sich das
unverändert­dynamische Wirtschafts­
umfeld und die hohen Markt­vola­tili­
täten auf unternehmerische Ent­
scheidungsprozesse – etwa im
Rahmen von Investitions-, Trans­
aktions- oder Transformationsent­
scheidungen – auswirken und damit
Planungsrechnungen und Kapital­
kosten beeinflussen. Im Fokus der
diesjährigen Untersuchung stehen
unter anderem neue Methoden zur
Wertbestimmung, Big Data und
Business Analytics Tools, Risiko­
transparenz und Risikosteuerung
sowie wertorientierte Steuerungs­
systeme.
Die erhebliche Relevanz der Studie
für die Praxis wurde erneut durch
die weiter gestiegene Teilnehmer­
zahl bestätigt: Insgesamt haben sich
196 Unternehmen aus dem deutsch­
sprachigen Raum an der Befragung
beteiligt, davon 77 % der DAX-30Unternehmen und 46 % der MDAXUnternehmen.
Die Auswertung der Ergebnisse ­
erfolgte branchenspezifisch; dabei
wurde eine Konzentration auf aus­
gewählte Kapitalkostenparameter
vorgenommen. Anders als in einigen
der Vorgängeruntersuchungen war
es aufgrund der hohen Teilnehmer­
zahl in der aktuellen Studie erstmals
wieder möglich, eine branchenspe­
zifische Auswertung für den Bereich
Real Estate durchzuführen.
Kostenfreier Download unter
http://hub.klardenker.kpmg.de/
kapitalkostenstudie-2016
KPMG-Mitteilungen | Dezember 201614
© 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative
(„KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
Der Chief
Digital Officer –
Phantom
oder Wegbereiter?
KPMG-Veranstaltungen*
Ihre Ansprechpartnerin:
Birgit Müller
T +49 30 2068-4763
[email protected]
IFRS Aktuell
(Kostenpflichtige Veranstaltung)
6. Dezember 2016 in Leipzig
7. Dezember 2016 in Hannover
7. Dezember 2016 in Frankfurt am Main
12. Dezember 2016 in Hamburg
13. Dezember 2016 in Stuttgart
14. Dezember 2016 in München
14. Dezember 2016 in Düsseldorf
15. Dezember 2016 in Köln
20. Dezember 2016 in Berlin
Ihre Ansprechpartnerin:
Yvonne Ziemer-Popp
T +49 30 2068-2684
[email protected]
Fit für die Zukunft –
Steuerbegünstigte Körperschaften
(Kostenpflichtige Veranstaltung)
7. Dezember 2016 in München
Ihre Ansprechpartnerin:
Angela Heinrich
T +49 30 2068-1510
[email protected]
Aktuelle steuerliche Entwicklungen
zum Jahreswechsel 2016/2017
7. Dezember 2016 in Dortmund
Ihr Ansprechpartner:
Guido Häuser
T +49 211 475-8023
[email protected]
Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträge –
welche regulatorischen Änderungen gelten
ab 2017?
7. Dezember 2016 in Berlin
8. Dezember 2016 in Frankfurt am Main
8. Dezember 2016 in Stuttgart
14. Dezember 2016 in Düsseldorf
Ihre Ansprechpartnerin:
Yvonne Ziemer-Popp
T +49 30 2068-2684
[email protected]
Steuern, Recht, Bilanzen – bereit für 2017?
7. Dezember 2016 in Flensburg
8. Dezember 2016 in Kiel
13. Dezember 2016 in Lübeck
14. Dezember 2016 in Hamburg
Ihre Ansprechpartnerin:
Sabine Kiefer
T +49 40 32015-5309
[email protected]
Licht im Regulierungsdschungel:
Regulatory Center Insurance
8. Dezember 2016 in Düsseldorf
9. Dezember 2016 in München
17. Januar 2017 in Hannover
Ihre Ansprechpartnerin:
Yvonne Ziemer-Popp
T +49 30 2068-2684
[email protected]
Welche Neuerungen bringt die Änderung
der HS-Nomenklatur im Zollrecht zum
1. Januar 2017 mit sich?
(Kostenpflichtige Veranstaltung)
12. Dezember 2016/Webinar
Ihre Ansprechpartnerin:
Angela Heinrich
T +49 30 2068-1510
[email protected]
Digital Assurance – so wird die Interne
Revision fit für die Zukunft
19. Januar 2017 in Hamburg
1. Februar 2017 in Hannover
Ihre Ansprechpartnerin:
Angela Heinrich
T +49 30 2068-1510
[email protected]
Weitere Seminare und A
­ ktuelles zu den Ver­an­stal­
tungen unter www.kpmg.de/events
Auch A
­ nmeldungen sind dort o
­ nline möglich –
schnell und u
­ nkompliziert.
* Änderungen vorbehalten
KPMG-Mitteilungen | Dezember 201615
© 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative
(„KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten.
7. Dresdner Symposium
Steuer- und gesellschaftsrechtliche ­
Überlegungen zum Jahresende
5. Dezember 2016 in Dresden
Impressum
Herausgeber
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungs­gesellschaft
Klingelhöferstraße 18
10785 Berlin
Redaktion
Dr. Martin Lenz (V.i.S.d.P.)
Tersteegenstraße 19 – 31
40474 Düsseldorf
T +49 211 475-7385
Dr. Martin Ribbrock
THE SQUAIRE
Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main
T +49 69 9587-2307
Editorial
Jens Carsten Laue
Tersteegenstraße 19 – 31
40474 Düsseldorf
T +49 211 475-7901
Newsletter kostenlos
abonnieren
www.kpmg.de/newsletter/
subscribe.aspx
www.kpmg.de
www.kpmg.de/socialmedia
Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen,
zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in
Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informa­t ionen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation.
Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall.
© 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer
juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG ­I nternational.