KPMG-Mitteilungen Neuigkeiten und Entwicklungen im Steuerrecht sowie im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht Dezember 2016 Inhalt (Auszug) Editorial 2 Steuerrecht Anschaffungsnahe Herstellungskosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG 3 3 Verfassungsmäßigkeit und Reichweite der Verlust ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für betriebliche Termingeschäfte 5 Besteuerung der Einlagenrückgewähr von Drittstaaten gesellschaften verstößt gegen Unionsrecht 6 Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG bei nur auf Anteilsveräußerungen ausgerichtetem Geschäfts betrieb 7 Mögliche Unionsrechtswidrigkeit des § 50d Abs. 3 EStG 2007 7 Auslegung des Betriebsstättenbegriffs in § 9 Nr. 3 GewStG 9 Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Forderungsausfall aufgrund Insolvenz des Käufers 10 Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden 11 Kein Vertrauensschutz ohne ordnungsgemäße Buchund Belegnachweise 11 Zoll- und Außenwirtschaftsrecht Die Änderung der HS-Nomenklatur mit Wirkung zum 1.1.2017 und ihre Folgen für die zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Prozesse 13 Literaturtipps 14 KPMG-Veranstaltungen 15 Impressum 16 13 Editorial Jens Carsten Laue Head of Governance & A ssurance Services, Düsseldorf Eine Vielzahl von pressewirksamen Verstößen gegen Recht und Gesetz verstärken den Bedarf an präventiv wirkenden Systemen. Ähnliche Gefahren drohen auch aus dem Risikomanagement, wenn bestimmte Risiken nicht zeitnah erkannt und durch ein entsprechen des wirksames Internes Kontrollsystem adressiert werden. Auch eine unzureichende Interne Revision wird zum Problem, wenn ein gerichtete Maßnahmen nicht regelmäßig und vollständig hinsichtlich ihrer Effektivität und Umsetzung überprüft werden. Wirksame Governance ist deshalb schon jetzt mehr als die reine Erfüllung von Vorschriften – vielmehr wird sie zu einem echten „Hygienefaktor“ für Unternehmen, den es zu beachten gilt, um er folgreich tätig zu sein. Wenn Governance-Systeme wirklich effektiv und mit Augenmaß implementiert sowie gezielt in die Geschäfts prozesse eingebettet werden, halten sich auch die Kosten in Grenzen. Wie aber kann die Unternehmensleitung nachweisen, dass sie ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen ist und über wirksame Systeme verfügt? In der Vergangenheit hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) mit dem Prüfungsstandard 980 bereits einen einheitlichen Ansatz zur Prüfung eines Compliance Management-Systems geschaffen. Nun kann die Unternehmensleitung die Erfüllung ihrer Pflichten auch in den drei übrigen Governance-Gestaltungsfeldern des Unternehmens nachweisen: mit einer Prüfung nach den Entwürfen der IDW Prüfungs standards EPS 981, 982 und 983 für Risikomanagement, Internes Kontrollsystem und Interne Revision. KPMG unterstützt mit einem ganzheitlichen Prüfungsansatz, der eigens für diese Herausforderungen entwickelt wurde, bei allen Fragen im Zusammenhang mit wirksamen Corporate GovernanceStrukturen und beim Erzielen nachhaltiger Sicherheit. * „Gut geführt – Mit Corporate Governance auf Kurs“, gemeinsame Studie von Handelsblatt und KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 2016 KPMG-Mitteilungen | Dezember 20162 © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Über 80 % der befragten Führungskräfte deutscher Unternehmen räumen Corporate Governance eine sehr große Bedeutung in ihrem Unternehmen ein – so das Ergebnis einer aktuellen Studie*, die gemeinsam vom Handelsblatt und von KPMG durchgeführt wurde. Zudem ist mehr als die Hälfte der Befragten davon überzeugt, dass Unternehmen mit einer guten Corporate Governance langfristig erfolgreicher sein werden. Aber was bedeutet eigentlich „gute Governance“? Die Einschätzung, ob das eingerichtete Compliance Management, das Risikomanagement, das Interne Kontrollsystem und die Interne Revision wirklich wirksam sind, stellt eine Heraus forderung für die Leitungsorgane dar. Über die wachsenden recht lichen und regulatorischen Anforderungen hinaus erhöht sich nämlich auch die Erwartungshaltung des Unternehmensumfelds stetig. Steuerrecht Anschaffungsnahe Herstellungskosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG Der BFH hat in drei Urteilen vom 14.6.2016 (DStR 2016 S. 2269, S. 2274 und S. 2278) zu den an schaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG Stellung genommen. In den genannten Fällen wurden jeweils innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb Umbauten, Instandset zungs- und Renovierungsarbeiten durchgeführt, in deren Rahmen auch Schönheitsreparaturen vor genommen wurden. Streitig war, ob diese Auf wendungen als Werbungskosten sofort abgezogen werden konnten. In einem der Fälle ging es zudem um die steuerliche Behandlung der Erstattungen von dritter Seite für Material- und Fertigungsleis tungen. Welche Aufwendungen zu den Herstellungskosten gehören, bestimmt sich auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 255 Abs. 2 HGB. Zu den (fiktiven) Herstellungskosten eines Gebäudes gehören nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG jedoch auch Aufwendungen für Instand setzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Diese Aufwendungen erhöhen als anschaffungs nahe Herstellungskosten die Bemessungsgrund lage für die AfA und sind nicht sofort als Werbungs kosten abziehbar. Nicht in diese Kategorie fallen gemäß Satz 2 der Vorschrift Aufwendungen für Erweiterungen nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Erhaltungsaufwendungen, die jährlich üblicherweise anfallen. Der Begriff der Instandsetzungs- und Modernisie rungsmaßnahmen ist gesetzlich nicht definiert. In der Regel sind hierunter bauliche Maßnahmen zu verstehen, durch die Mängel und Schäden an vor handenen Einrichtungen eines bestehenden Ge bäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder durch die das Gebäude mittels Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird. Zu diesen baulichen Maßnahmen gehören unter anderem auch Schönheitsreparaturen wie Tapezieren, Kalken der Wände und Decken oder der Anstrich von Heizun gen, Fußböden und Türen, da sie ebenfalls zur Beseitigung von Mängeln und Schäden dienen. Der BFH führt damit seine Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen fort. Er hält allerdings nicht mehr daran fest, dass sie in engem zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer als einheitlich zu würdigenden Instandset zung und Modernisierung des Gebäudes durch geführt werden müssen. Zu den Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gehören außerdem Kosten für eine über den ur sprünglich bestehenden Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung des Gebäudes nach § 255 Abs. 2 HGB sowie für bauliche Maßnahmen, durch die das Gebäude in einen betriebsbereiten Zustand versetzt wird. Voraussetzung ist, dass die Kosten jeweils im Rahmen einer Renovierung und Modernisierung im Zusammenhang mit dem Erwerb des Gebäudes anfallen. Dass sie bereits nach § 255 Abs. 2 HGB zu Herstellungskosten führen, steht dem nicht entgegen, da § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG als Sondervorschrift zur Behandlung von Aufwendun gen im Anschluss an den Erwerb des Gebäudes zu verstehen ist. Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht nur die seinerzeit be stehende Rechtslage zum anschaffungsnahen Auf wand gesetzlich festschreiben, sondern auch aus Gründen der Rechtsvereinfachung und -sicherheit eine typisierende Regelung schaffen. Dieser ge setzlichen Intention würde es widersprechen, wenn im Rahmen einer im Anschluss an den Erwerb vor genommenen Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes jeweils einzelne Arbeiten isoliert für sich beurteilt werden müssten und somit stets der konkrete Einzelfall und nicht der typische Fall zu betrachten wäre. Demnach gehören zu den Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG unabhängig von ihrer han delsrechtlichen Einordnung sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer in Zu sammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisie rung anfallen und nicht nach Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich ausgenommen sind. Im Regelfall kann von einer Renovierung und Modernisierung im Zu sammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes ausgegangen werden, soweit bauliche Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung KPMG-Mitteilungen | Dezember 20163 © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Einkommensteuer Steuerrecht Werden Aufwendungen für Material und Fertigungs leistungen von dritter Seite teilweise erstattet, sind die Aufwendungen grundsätzlich nur in Höhe des Saldobetrags zwischen dem vom Steuerpflichtigen getragenen Aufwand und dem von dritter Seite er statteten Aufwand in die Berechnung des für die 15 %-Grenze maßgeblichen Betrags einzubeziehen. Übersteigen diese Aufwendungen – gegebenenfalls zusammen mit weiteren Aufwendungen für Instand setzungs- und Modernisierungsmaßnahmen – die betragsmäßige Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, sind sie in Höhe des Saldobetrags den anschaffungs nahen Herstellungskosten zuzuordnen. Insoweit erhöhen sie die AfA-Bemessungsgrundlage und sind nicht als Werbungskosten sofort abziehbar. Erstattungen in nachfolgenden Jahren führen in diesem Fall nicht zu Einnahmen, sondern sind viel mehr von den anschaffungsnahen Herstellungs kosten abzuziehen und mindern entsprechend die AfA-Bemessungsgrundlage. Erstattete Krankenversicherungsbeiträge mindern Sonderausgabenabzug Im Fall des BFH-Urteils vom 6.7.2016 (DStR 2016 S. 2385) hatte der Kläger Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung geleistet, die sowohl seiner Basissicherung als auch der seiner beiden Söhne dienten. Die Söhne befanden sich im Streitjahr 2010 in der Berufsausbildung. Das Finanzamt berücksichtigte die in diesem Jahr gel tend gemachten Beiträge nur zum Teil, da es den Sonderausgabenabzug um die im Streitjahr ge währten Beitragsrückerstattungen kürzte. Hier gegen wandte sich der Kläger. Die erstatteten Beiträgehätten sich im Jahr der Zahlung – auch soweit sie auf die Basissicherung entfallen seien – nicht in voller Höhe als Sonderausgaben auswirken können. Somit fehle es an der für die Verrechenbar keit erforderlichen Gleichartigkeit, wenn die Auf wendungen im Zahlungsjahr lediglich beschränkt, im Erstattungsjahr aber unbeschränkt abziehbar seien. Der BFH gab dem Klagebegehren nicht statt. Viel mehr sind die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab 2010 unbeschränkt abziehbaren Basiskranken- und Pflege versicherungsbeiträge auch dann vorrangig mit den im selben Veranlagungszeitraum erstatteten Beiträ gen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung zu verrechnen, wenn diese im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt steuerlich abziehbar waren. Die Gleich artigkeit der im Streitjahr geleisteten Beiträge mit den Beitragsrückerstattungen für das Jahr 2009 ist gegeben. Bei den in der Regel wiederkehrenden Sonderausgaben wie Versicherungsbeiträgen und Kirchensteuer steht häufig die endgültige Belas tung im Zahlungsjahr nicht fest, da noch Erstattun gen erfolgen können. Diese sind nach Rechtspre chung und Verwaltungspraxis mit den im Jahr der Erstattung gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen, sodass nur der Saldo zum Abzug als Sonderausgaben verbleibt. Ein Erstattungs überhang ist gegebenenfalls im Jahr der Zahlung zu verrechnen (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO). Aller dings behält der Grundsatz der Verrechnung im Erstattungsjahr den Vorrang, sodass nur der Über hang im Jahr der Zahlung verrechnet werden kann. Voraussetzung der Verrechnung ist, dass es sich um gleichartige Sonderausgaben handelt. Die im Jahr 2010 erstatteten Krankenversicherungsbeiträge sind mit den in diesem Jahr geleisteten Beiträgen gleichartig, soweit sie auf die Basissicherung ent fallen. Die Gleichartigkeit der Sonderausgaben richtetsich nach deren Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Bedeutung und den Auswirkungen beim Steuerpflichtigen. Bei Versicherungen kommt es dabei auf deren Funktion und das abgesicherte Risiko an. Da sich die (geleisteten und erstatteten) Beiträge auf Vertragsleistungen beziehen, die (mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile) in Art, Umfang und Höhe der Leis tungen nach dem 3. Kapitel des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch vergleichbar sind, ist auch die für die Verrechnung erforderliche Vergleichbarkeit gegeben. Die unterschiedliche steuerliche Entlastung der Krankenversicherungsbeiträge in den Jahren 2009 und 2010 ist unbeachtlich. Die Verrechnung kann in bestimmten Fällen dazu führen, dass sich ge zahlte Sonderausgaben steuerlich nicht auswirken. In a nderen Fällen kann die vorrangige Verrechnung im Erstattungsjahr auch bewirken, dass Erstattungen von Sonderausgaben im Ergebnis steuerlich unbe achtlich sind, obwohl die frühere Zahlung zu einer Steuerminderung geführt hat. Der BFH hat hieraus geschlossen, dass die Verrechnungsmethode unter systematischen Gesichtspunkten zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen belastungsneutral ist. Belastungsunterschiede aufgrund der steuer lichen Auswirkung begründen daher für die Ver rechnung keine Ungleichheit. Dieser Grundsatz muss ebenfalls gelten, wenn sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen ändern. Die Belastungsneu KPMG-Mitteilungen | Dezember 20164 © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. durchgeführt werden. Insofern enthält § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG eine Regelvermutung, ohne dass es einer Einzelprüfung bedarf. Übersteigen die Auf wendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaf fungskosten, sind sie insgesamt als anschaffungs nahe Herstellungskosten zu behandeln. Hierbei ist aber, wenn das Gebäude in unterschiedlicher Weise genutzt wird und deshalb in verschiedene Wirt schaftsgüter aufzuteilen ist, auf den jeweiligen selbstständigen Gebäudeteil abzustellen. Steuerrecht Verfassungsmäßigkeit und Reichweite der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung für betriebliche Termingeschäfte Im Fall des BFH-Urteils vom 6.7.2016 (DStR 2016 S. 2388) hatte ein in der F-GmbH angestellter Sach bearbeiter (S) über mehrere Monate unter Täu schung seiner zur Unterschrift berechtigten Vor gesetzten in erheblichem Umfang hoch spekulative Devisentermingeschäfte ausgeführt. Bei der F-GmbH handelte es sich um ein Konzernfinanzierungsunter nehmen, dessen Geschäftsbetrieb den Abschluss von Devisentermingeschäften zur Absicherung von Währungsrisiken bei Warenlieferungen umfasste. Entgegen den internen Konzernrichtlinien tätigte S im Streitjahr 1999 Devisengeschäfte, die lediglich spekulativen Charakter aufwiesen. Die F-GmbH erlitt aufgrund der nicht autorisierten Termin geschäfte beträchtliche Verluste. Der S wurde wegen Untreue strafrechtlich verurteilt und hatte wegen schuldhafter Verletzung seiner arbeitsver traglichen Pflichten Schadensersatz an die F-GmbH zu leisten. Im Bescheid zur Körperschaftsteuer 1999 ging das Finanzamt davon aus, dass die Ver luste aus den von dem S vorgenommenen speku lativen Devisentermingeschäften der Verlustaus gleichs- und Abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG 1999 unterliegen und kam im Ergebnis zu einer Einkommenserhöhung. Die Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG be stimmt, dass Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, weder mit anderen Einkünften aus Ge werbebetrieb noch mit solchen aus anderen Ein kunftsartenausgeglichen werden dürfen. Nach Auffassung des BFH hatte das Finanzgericht im Streitfall das Eingreifen der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung der genannten Norm zu Un recht wegen eines fehlenden Zurechnungszusam menhangs abgelehnt. Das Finanzgericht sah den Tatbestand der Norm im Hinblick auf die delikt bezogenen Zwangsaufwendungen als nicht erfüllt an. Demgegenüber setzt nach Ansicht des BFH der Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG keine Spekulationsabsicht des Steuerpflichtigen voraus. Die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung entfällt nicht, wenn der für eine GmbH handelnde Mitarbeiter die Geschäfte auf strafbare Weise ohne Wissen und Wollen der Unternehmensleitung und entgegen einer Konzernrichtlinie initiiert hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahme tatbestands der in Rede stehenden Norm hatte das Finanzgericht zutreffend verneint. Nach jener Rege lung gilt die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschrän kung für Termingeschäfte nicht, soweit die Ge schäfte zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen gehören. Denn jedenfalls haben die von dem S initiierten Devisentermin geschäfte – soweit sie nicht der Absicherung von Warenlieferungen der Konzernunternehmen ge dient haben – nicht zum gewöhnlichen Geschäfts betrieb der F-GmbH gehört. Der Senat ist auch nicht von der Verfassungswidrigkeit der Verlustaus gleichs- und Abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG überzeugt. Vielmehr ist die Privilegie rung der genannten Institute im Sinne des Kredit wesengesetzes nach Satz 3 Halbsatz 2 der Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Schließlich hat der BFH eine umstrittene Rechts frage zur Reichweite der Ausgleichs- und Abzugs beschränkung zugunsten des Steuerpflichtigen geklärt. Danach erfasst § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nur die Termingeschäfte, die zumindest aus wirt schaftlicher Sicht auf einen Differenzausgleich in Bezug auf ein Gegengeschäft gerichtet sind. Damit hat der BFH die Meinung des BMF abgelehnt, nach der die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung auch für Termingeschäfte gelten sollte, die rein auf die „physische“ Lieferung der jeweiligen Basiswerte (im Streitfall: Devisen) gerichtet sind. Dabei betont der BFH, dass Devisentermingeschäfte auch dann auf einen Differenzausgleich gerichtet sind, wenn Eröffnungsgeschäft und Gegengeschäft „brutto“ abgewickelt werden. Dies setzt zwar nicht die Näm lichkeit des Vertragspartners voraus. Erforderlich ist aber, dass das Gegengeschäft zeitlich vor Fällig keit des Eröffnungsgeschäfts abgeschlossen worden ist. Aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil ging nicht hervor, inwiefern jene Gegengeschäfte zeitlich schon vor der jeweiligen Fälligkeit der Eröff nungsgeschäfte abgeschlossen worden waren und damit im Ergebnis auf Differenzausgleich gerichtete Termingeschäfte vorgelegen hatten. Der BFH hat deshalb das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit weitere Feststellungen zur Art der im Streit fall abgeschlossenen Termingeschäfte getroffen werden können. KPMG-Mitteilungen | Dezember 20165 © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. tralität zeigt sich entsprechend auch in den Fällen, in denen Sonderausgaben nachzuzahlen sind und sich die steuerliche Abziehbarkeit zwischenzeitlich geändert hat. Steuerrecht Besteuerung der Einlagenrückgewähr von Drittstaatengesellschaften verstößt gegen Unionsrecht Der BFH beschäftigte sich in zwei Urteilen vom 13.7.2016 (DStR 2016 S. 2395 und BeckRS 2016, 95450) mit der steuerlichen Qualifikation einer Sachausschüttung durch eine US-amerikanische AG an eine im Inland ansässige Person. In beiden Fällen gliederte die Muttergesellschaft eine Betei ligung an der Tochtergesellschaft aus (sogenannter Spin-off). Im Zuge dieser Ausgliederung erhielten die Aktionäre für jede Aktie der Muttergesellschaft einen bestimmten Anteil der Aktien der ausgeglie derten Gesellschaft. Die zuständigen Finanzämter behandelten die Zuteilung der Aktien als Sachaus schüttung und erfassten bei den im Inland ansäs sigen Personen (Kläger) entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe des Werts der er haltenen Aktien (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). In beiden Fällen gingen die Finanzgerichte von einer steuerneutralen Einlagenrückgewähr der im Dritt land ansässigen Gesellschaften aus. Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei der Zuteilung der Aktien um Einkünfte aus Kapitalver mögen. Allerdings erlaubten die Feststellungen des jeweiligen Finanzgerichts keine abschließende Beurteilung der Frage, ob eine der Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vergleichbare nicht steuerbare Einlagenrückgewähr vorliegt. Unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen alle Zuwen dungen in Geld oder Geldeswert, die dem Gesell schafter einer Kapitalgesellschaft selbst oder von einem Dritten zufließen, soweit die Zuwendung des Vorteils nicht als Einlagenrückgewähr zu werten ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Bezüge zulasten des Gewinns oder zulasten der Vermögenssub stanz der Gesellschaft geleistet werden. Die Sach ausschüttung der in den USA ansässigen Gesell schaft ist auch im Inland zu besteuern. Nach Art. 10 Abs. 1 DBA USA steht das Besteuerungsrecht für Bezüge aus Aktien, die eine in den USA ansässige Kapitalgesellschaft an eine im Inland ansässige Person zahlt, dem Ansässigkeitsstaat des Aktien inhabers zu. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gehören Bezüge nach Satz 1 der genannten Norm nicht zu den Ein nahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Kör perschaft stammen, für die Beträge aus dem steuer lichen Einlagenkonto nach § 27 KStG als verwendet gelten. Dabei beschränkt sich der Anwendungs bereich dieser Regelung für die Abgrenzung einer nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr von einer steuerpflichtigen Gewinnausschüttung auf im Inland und in einem anderen Mitgliedstaat der Union unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften (§ 27 Abs. 1, Abs. 8 KStG). Allerdings schließt die Regelung des § 27 KStG selbst eine Einlagenrück gewähr bei einer in einem Drittstaat ansässigen Körperschaft nicht ausdrücklich aus. So hatte der BFH bereits unter der Ägide des körperschaftsteuer lichen Anrechnungssystems die Meinung vertreten, dass eine Einlagenrückgewähr auch bei einer Kapital rückzahlung vorliegen kann, die von einem Rechts subjekt mit Ansässigkeit in einem Drittstaat gewährt wird. Der BFH ist davon überzeugt, dass auch im aktuel len Teileinkünfteverfahren eine nicht steuerbare Einlagenrückgewähr durch eine in einem Drittstaat ansässige Körperschaft möglich ist. Da die Rege lung des § 27 Abs. 8 KStG grundsätzlich auch die Möglichkeit einer nicht steuerbaren Einlagenrück gewähr durch eine in einem EU-Mitgliedstaat an sässige und nicht im Inland unbeschränkt steuer pflichtige Körperschaft vorsieht, würde ansonsten ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen. Eine Ungleichbehandlung wäre durch sachliche Gründe nicht zu rechtfertigen. Denn auch bei Körperschaften in EU-Mitgliedstaaten besteht die Schwierigkeit, dass die Anforderungen der § 27 ff. KStG (Aufstel lung einer Steuerbilanz nach deutschen Grundsät zen, alljährliche Feststellungserklärungen) nicht erfüllt werden. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Regelungen über die Einlagenrückgewähr auf im Inland und in EU-Mitgliedstaaten ansässige Kapital gesellschaften würde nach Ansicht des Senats zudem gegen die auch für Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) verstoßen. Der Ausschluss einer nicht steuerbaren Einlagen rückgewähr bei Ausschüttungen einer in einem Drittstaat ansässigen Kapitalgesellschaft würde die Investition in Drittstaaten behindern. Rechtfer tigungsgründe für eine solche Benachteiligung sind nicht ersichtlich. Der nach dem DBA USA abkom mensrechtlich bestehende Auskunftsanspruch bietet der deutschen Finanzverwaltung eine Verifikations möglichkeit, um Angaben der Steuerpflichtigen zu den Voraussetzungen des Vorliegens einer nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr überprüfen zu können. In beiden Fällen hat der BFH die Sache zur ander weitigen Entscheidung an das Finanzgericht zurück verwiesen. Dabei hat der BFH bestimmte Grund sätze vorgegeben. Bei der Anwendung des deutschen Steuerrechts auf ausländische Sach verhalte ist eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorzunehmen. Eine Vergleichbarkeit der Sachaus schüttung mit einer Dividende liegt dann vor, wenn KPMG-Mitteilungen | Dezember 20166 © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Einkommensteuer/Körperschaftsteuer Steuerrecht Körperschaftsteuer Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG bei nur auf Anteilsveräußerungen aus gerichtetem Geschäftsbetrieb Im Fall des BFH-Urteils vom 15.6.2016 (DStR 2016 S. 2335) war streitig, ob und in welcher Höhe lau fende Aufwendungen als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG zu qualifizieren sind. Eine AG (Klägerin) fungierte für körperschaftsteuerliche Zwecke als Organträgerin der A-AG, die wiederum Organträgerin für weitere Gesellschaften war. Geschäftsgegenstand der A-AG und ihrer Organ gesellschaften war ausschließlich die Gründung und der Vertrieb von Vorratsgesellschaften. Im Streitjahr 2009 erklärte die A-AG steuerfreie Gewinnenach § 8b Abs. 2 KStG aus der Veräuße rung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Diese Gewinne wurden der Klägerin im Rahmen der Organschaft zugerechnet. Bei der Ermittlung der Veräußerungsgewinne erfasste die A-AG nur die Einzelkosten und die Kapitaleinlagen als Veräuße rungskosten. Die Verwaltungsaufwendungen wurdendemgegenüber als allgemeine Betriebs ausgaben behandelt. Das Finanzamt vertrat die Meinung, dass 95 % aller Betriebsausgaben der A-AG als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG anzusehen seien. Der 5%ige Abschlag sei durch den geringen Umfang der Veräußerung von Personengesellschaftsanteilen gerechtfertigt. Nach erfolglosem Einspruch gegen den Körper schaftsteuerbescheid 2009 gab das Finanzgericht der Klage statt. Nach Ansicht des BFH hatte das Finanzgericht zu Unrecht die Verwaltungsaufwendungen der A-AG nicht als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG behandelt. Insoweit hatte das Gericht den der Klägerin im Rahmen des Organschafts verhältnisses zuzurechnenden, nach Satz 1 der genanntenNorm steuerfreien Gewinn aus der Veräußerungvon Anteilen an Kapitalgesellschaften zu Unrecht erhöht. Die im Streitfall dem Organträger nach § 14 KStG zugerechneten Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen nach § 8b Abs. 1 bis 3 KStG waren (erst) bei der Ermittlung des Einkom mens des Organträgers zu erfassen (§ 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG). Die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG bei der Klägerin war im Streitfall auch nicht über § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 KStG durch § 8b Abs. 7 KStG ausgeschlossen. Zwischenzeitlich werden die Veräußerungskosten von den laufenden Betriebsausgaben nach BFHRechtsprechung nunmehr danach abgegrenzt, ob ein Veranlassungszusammenhang zu der Veräuße rung existiert. Demgemäß sind auch Gemeinkosten (etwa allgemeine Verwaltungs-, Raum- oder Per sonalkosten) als Veräußerungskosten zu qualifizie ren. Voraussetzung ist dabei, dass diese bei der erforderlichen wertenden Zuordnung eine größere Nähe zu einzelnen Veräußerungsvorgängen als zum allgemeinen Geschäftsbetrieb aufweisen. Besteht aber der Geschäftsbetrieb ausschließlich darin, Kapitalgesellschaftsanteile zu gründen und die hierbei erlangten Anteile zu veräußern, handelt es sich bei den Gemeinkosten des Geschäftsbetriebs zugleich um Kosten, die den einzelnen Veräuße rungsvorgängen (in ihrer Gesamtheit) zuzuordnen sind. Gemeinkosten lassen sich in diesem Fall zwar keinem Veräußerungsvorgang konkret zuordnen. Allerdings sind diese Gemeinkosten im Streitfall als durch die gesamten Veräußerungsvorgänge veranlasst anzusehen. Nach den bindenden Feststellungen des Finanz gerichts hatte die A-AG im Umfang von etwa 5 % Anteile an Personengesellschaften veräußert. Der Veranlassungszusammenhang der streitgegen ständlichen Aufwendungen des Geschäftsbetriebs der A-AG zu den in Rede stehenden Veräußerungen bleibt dennoch gewahrt. Hinzu kam, dass im Streit fall die Kosten für die Veräußerung von Personen gesellschaftsanteilen nicht ins Gewicht fielen. Abschließend wies der BFH darauf hin, dass der gesetzlich angeordnete Abzug der Veräußerungs kosten in § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG mit § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG vereinbar ist. Körperschaftsteuer/Unionsrecht Mögliche Unionsrechtswidrigkeit des § 50d Abs. 3 EStG 2007 Der Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 8.7.2016 (IStR 2016 S. 905) betrifft ein Vorabent scheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 2 AEUV an den EuGH zur Frage der Vereinbarkeit des § 50d Abs. 3 EStG 2007 mit der Niederlassungsfreiheit KPMG-Mitteilungen | Dezember 20167 © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. sie aus vorhandenen (laufenden oder angesammel ten) Jahresüberschüssen der Gesellschaft gezahlt wird. Eine Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen kann etwa dann vorliegen, wenn die Leistungen der Kapitalgesellschaft im Wirtschaftsjahr das Nennkapital und den im Vorjahr festgestellten ausschüttbaren Gewinn übersteigen. Eine Rückgewähr der Einlagen kann sich auch aus der nach ausländischem Recht aufgestellten Bilanz der ausschüttenden Gesellschaft ergeben. Schließ lich betont der BFH, dass die Nachweispflicht für das Vorliegen der Voraussetzungen einer steuer freien Einlagenrückzahlung bei den Steuerpflich tigen liegt, da diese zu einem Steuervorteil führt. Steuerrecht Nach Auffassung des Finanzgerichts liegen vorbe haltlich des § 50d Abs. 3 EStG 2007 die sonstigen Voraussetzungen für die von der K geltend ge machte Kapitalertragsteuererstattung nach § 50d Abs. 1, § 43b EStG 2007 vor. Der von der K be antragte Erstattungsanspruch hängt somit davon ab, ob die Missbrauchsregelung des § 50d Abs. 3 EStG 2007 zur Anwendung gelangt oder aufgrund eines Verstoßes gegen EU-Recht nicht anzuwenden ist. Im Streitfall erfüllte die K die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG. Hiernach ist er forderlich, dass die ausländische Gesellschaft nicht mehr als 10 % ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden Wirtschaftsjahrs aus eigener wirt schaftlicher Tätigkeit erzielt hat. Außerdem waren im Streitfall die Voraussetzungen der Nr. 1 der genanntenNorm erfüllt. Hiernach ist die Kapital ertragsteuererstattung ausgeschlossen, soweit für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen. Mithin hat das Finanzgericht das Klagever fahren ausgesetzt und eine Anrufung des EuGH veranlasst. § 50d Abs. 3 EStG stellt eine Missbrauchsvorschrift gegen Steuergestaltungen dar. Das Gericht sieht es jedoch als zweifelhaft an, ob die dadurch be wirkte Ungleichbehandlung und die damit verbun dene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Streitfall zu rechtfertigen ist. Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass die K oder die hinter ihr stehende natürliche Person als ihr Anteilseigner einen unge rechtfertigten Steuervorteil erzielt. Ohne Zwischen schaltung der K würde deren inländischer Anteils eigner wegen der Anrechnungsmöglichkeit (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) auch nicht mit Kapitalertrag steuer belastet. Die vom Gesetzgeber kumulativ geforderten Voraus setzungen des § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG begründen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Norm. Das kumulative Erfordernis der in der Norm genannten Kriterien führt dazu, dass auch Gesell schaften, die keine künstlichen Gestaltungen ohne jegliche wirtschaftliche Realität darstellen, dem typisierendenMissbrauchsvorwurf ausgesetzt sind. Zudem lässt § 50d Abs. 3 EStG faktisch keinen Ge genbeweis zu. Aufgrund der hohen Anforderungen der Norm erscheint es fraglich, wie eine Gesell schaft einen etwaigen Gegenbeweis erbringen können soll, entgegen der typisierenden Vermutung nicht missbräuchlich eingeschaltet zu sein. Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Norm be stehen auch hinsichtlich der Anforderungen an die wirtschaftliche Tätigkeit. Im Streitfall erzielte die K Einkünfte aus der Verwaltung von Wirtschafts gütern, jedenfalls soweit ihre Einkünfte aus Ge winnausschüttungen ihrer Tochtergesellschaften bestanden. Obgleich die K über ein Büro und zwei Mitarbeiter verfügte, unterstellt § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG insoweit eine missbräuchliche Gestal tung. Schließlich bestehen nach Ansicht des Finanz gerichts Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Norm im Hinblick auf die geforderten wirtschaft lichen oder sonst beachtlichen Gründe für die Ein schaltung einer ausländischen Gesellschaft. Denn die Merkmale der Unternehmen, die der auslän dischen Gesellschaft nahestehen, bleiben nach Abs. 3 Satz 2 der Norm außer Betracht. Im Streit fall wurden damit organisatorische, wirtschaftliche oder sonst beachtliche Merkmale von Unternehmen, die der ausländischen Gesellschaft nahestehen, nicht als maßgebliche Einschaltungsgründe berück sichtigt. Gewerbesteuer Keine erweiterte Kürzung für Grundbesitz für die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassenen Grundstücke In dem dem BFH-Urteil vom 22.6.2016 (DStR 2016 S. 2338) zugrunde liegenden Sachverhalt verpach tete die Klägerin (K) ein Grundstück an eine GmbH, deren Alleingesellschafterin sie war. Nach zunächst eigengewerblicher Nutzung durch die GmbH er richtete diese auf dem Pachtgrundstück mehrere Büro- und Lagergebäude, die sie an Dritte zu ge werblichen Zwecken vermietete. Darüber hinaus vermietete die GmbH ein ihr selbst gehörendes Grundstück zu gewerblichen Zwecken. Die GmbH KPMG-Mitteilungen | Dezember 20168 © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. und der Mutter-Tochter-Richtlinie. Im vorliegenden Fall war eine in den Niederlanden ansässige Kapital gesellschaft (Klägerin – K) im Streitjahr 2007 zu 26,5 % an einer inländischen Kapitalgesellschaft (A-GmbH) beteiligt. Alleingesellschafterin der K war eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutsch land. Die K hatte Büroräume in den Niederlanden angemietet und verfügte in den Jahren 2007 und 2008 über zwei Mitarbeiter. Sie hielt weitere Betei ligungen an ausländischen Gesellschaften. Die K erzielte Erträge aus eigener Wirtschaftstätigkeit von nicht mehr als 10 %. Im Jahr 2007 schüttete die A-GmbH unter Einbehaltung von Kapitalertrag steuer Gewinne an die K aus. Der von der K im Jahr 2008 gestellte Antragauf Freistellung von der deut schen Kapitalertragsteuer hatte keinen Erfolg. In dem im Jahr 2009 erlassenen Bescheid lehnte das Bundeszentralamt für Steuern mit Bezug auf § 50d Abs. 3 EStG aufgrund fehlender Unterlagen die Erstattung der Kapitalertragsteuer ab. Gegen die Einspruchsentscheidung erhob die K Klage beim Finanzgericht. Steuerrecht Für die Streitjahre 1989 bis 2005 ging das jeweils zuständige Finanzamt von einer Verpachtung des Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung aus und erließ entsprechende Gewerbesteuer messbescheide. Der K wurde für die Jahre 1989 bis 2001, nicht aber für die Jahre 2002 bis 2005 die „einfache“ Kürzung für Grundbesitz (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG) gewährt. Im Einspruchsverfahren gingen die Beteiligten nunmehr unstreitig von einer Be triebsaufspaltung aus. Jedoch begehrte die K, in Anwendung der „erweiterten“ Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG den gesamten verbleibenden Gewerbeertrag gewerbesteuerfrei zu stellen. Wäh rend das Finanzamt die Einsprüche zurückwies, gab das Finanzgericht der Klage statt. Nach Ansicht des BFH gehen die Beteiligten zu Recht davon aus, dass zwischen der K und der GmbH eine Betriebsaufspaltung existiert. Ent gegen der Auffassung des Finanzgerichts erfüllt das Besitzunternehmen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung aber auch dann nicht, wenn die Betriebs-Kapital gesellschaft vermögensverwaltend tätig ist. Eine „Merkmalsübertragung“ von der GmbH auf die K ist im Anwendungsbereich des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zulässig. Damit konnte im Streitfall offenbleiben, ob der GmbH diese Begünstigung überhaupt zu Recht gewährt worden war. Im Er gebnis wurde die Klage für die Streitjahre 1989 bis 2001 vollständig abgewiesen. Allerdings stand der K Anspruch auf die Anwendung der einfachen Kür zung zu. Insoweit hatte die Klage für die Streitjahre 2002 bis 2005 in diesem Umfang Erfolg. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Besitz-Einzelunternehmen, das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Grundbesitz an eine Be triebs-Kapitalgesellschaft verpachtet, die erweiterte Kürzung nicht in Anspruch nehmen. Dies hatte der BFH bereits auch für den Fall entschieden, dass die Betriebs-GmbH sich auf die reine Vermietung von Grundbesitz beschränkte. Danach kommt es für die Versagung der erweiterten Kürzung in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht darauf an, ob die Be triebsgesellschaft als Gewerbebetrieb kraft Tätig keit oder als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform anzusehen ist. Das Besitzunternehmen kann die erweiterte Kürzung in Fällen der Betriebsaufspal tung nur dann in Anspruch nehmen, wenn es selbst die Rechtsform der Kapitalgesellschaft hat. Dabei ist Voraussetzung, dass die Anteile an der BetriebsKapitalgesellschaft nicht der Besitz-Kapitalgesell schaft als solcher, sondern deren Gesellschaftern zuzurechnen sind. Eine Übertragung gewerbesteuerlich günstiger Merkmale der Betriebs-Kapitalgesellschaft – selbst wenn diese im Streitfall die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllen sollte – kommt bei der erweiterten Kürzung nicht in Betracht. Die im Anwendungsbereich der Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 6 sowie § 3 Nr. 20 GewStG vorgenom menen „Merkmalsübertragungen“ von der Be triebs-Kapitalgesellschaft auf das Besitzunterneh men erfüllen einen anderen Zweck. In den zuletzt genannten Fällen ist die Betriebs-Kapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer befreit. Der Gewerbeertrag des Besitzunternehmens kann daher nicht nach § 9 Nr. 2a GewStG um die Gewinnausschüttung gekürzt werden. Hingegen ist die erweiterte Kürzung nicht als Steuer befreiung zu qualifizieren, sondern als bloßer Ab zugsposten bei der Ermittlung des Gewerbeertrags. Folglich steht sie der Anwendung des § 9 Nr. 2a GewStG auf die Ausschüttung der Betriebs-Kapital gesellschaft an das Besitzunternehmen nicht ent gegen. Schließlich konnte offenbleiben, ob die Auf fassung des Finanzgerichts zutrifft, dass die GmbH die Begünstigung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu Recht in Anspruch genommen habe. Die Bedenken des Senats bestanden darin, dass die genannte Regelung zur Voraussetzung hat, dass der Begüns tigte „ausschließlich eigenen Grundbesitz“ verwal tet und nutzt. Auslegung des Betriebsstättenbegriffs in § 9 Nr. 3 GewStG Im Fall des BFH-Urteils vom 20.7.2016 (DStR 2016 S. 2457) war streitig, ob ein Einkaufsbüro der Klä gerin in der Türkei als nicht im Inland belegene Be triebsstätte nach § 9 Nr. 3 GewStG 2002 (in der für die Streitjahre 2004 bis 2010 geltenden Fassung) anzusehen und dementsprechend der Gewerbe ertrag zu kürzen ist. Die Klägerin – eine GmbH – vermittelt für eine weitere GmbH den gesamten Wareneinkauf in der Türkei und unterhält deshalb dort ein Einkaufsbüro. Dieses erfüllt den Betriebs stättenbegriff des § 12 AO. Demgegenüber ordnet Art. 5 Abs. 3 Buchst. d DBA Türkei 1985 an, dass eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unterneh men Güter oder Waren einzukaufen, nicht als Be triebsstätte gilt. Der BFH entschied entgegen der Vorinstanz, dass der in § 9 Nr. 3 GewStG verwen dete Begriff der Betriebsstätte sich nicht nach der Definition des (jeweils einschlägigen) DBA, son dern nach innerstaatlichem Recht richtet. DBA legen lediglich fest, in welchem Umfang die nach innerstaatlichem Recht bestehende Steuer pflicht entfällt. Die in den einzelnen DBA vorge nommene Bestimmung des Begriffs „Betriebs KPMG-Mitteilungen | Dezember 20169 © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. nahm die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch. Steuerrecht Das so verstandene „Nebeneinander“ bilateraler Vereinbarungen in Form eines DBA und nationaler Steuernormen bedingt zugleich ein Nebeneinander der tatbestandlichen Voraussetzungen mit der Folge, dass die im Abkommen abweichend von den natio nalen Vorschriften definierten Begriffe abkommens autonom auszulegen sind. Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehindert, dieses „Nebeneinander“ selbst ständiger Rechtskreise aufzuheben. In Bezug auf den Betriebsstättenbegriff des § 9 Nr. 3 GewStG ist dies aber bisher nicht geschehen. Die Vorschrift lässt eine abkommensrechtliche Verknüpfung nicht erkennen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nur den innerstaatlich definierten Begriff zugrunde legen wollte. Denn durch die Kür zungsvorschrift sollte dem Grundsatz entsprochen werden, dass nur der im Inland ausgeübte Gewerbe betrieb der Gewerbesteuer unterliegen soll (§ 2 Abs. 1 GewStG). Demnach besteht keine „Normen konkurrenz“ zwischen § 12 AO und den jeweiligen abkommensrechtlichen Bestimmungen. Insofern stellt sich auch nicht die Frage nach dem Verhältnis von Abkommensrecht und nationalem Steuerrecht. Demzufolge war die Kürzung gemäß § 9 Nr. 3 GewStG vorzunehmen. Grunderwerbsteuer Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Forderungsausfall aufgrund Insolvenz des Käufers Im Fall des BFH-Urteils vom 12.5.2016 (DStR 2016 S. 2461) erwarb die A GmbH (A) mit notariell beur kundetem Kaufvertrag vom 30.12.1998 eine zuvor landwirtschaftlich genutzte Fläche zu einem Kauf preis von 6.897.700 DM. Die A wollte die Fläche erschließen und die einzelnen Baugrundstücke nach Einzelparzellierung weiterverkaufen. Der Kaufpreis war bis zum Abverkauf der einzelnen Baugrund stücke gestundet. Das Finanzamt setzte mit dem Bescheid vom 15.7.1999 ausgehend vom Kaufpreis die Grunderwerbsteuer mit 241.419 DM fest. Mit Bescheid vom 22.11.1999 setzte das Finanzamt im Hinblick auf die spätere Fälligkeit des Restkaufprei ses die Grunderwerbsteuer auf 219.691 DM herab. Zahlungsschwierigkeiten der A führten zur Verein barung einer neuen Endfälligkeit des Restkaufprei ses am 1.1.2017. Da die A die Zahlungsverpflich tungen dennoch nicht erfüllen konnte, wurde das Insolvenzverfahren im Jahr 2010 eröffnet und der Kläger (K) zum Insolvenzverwalter bestellt. Bis dahin waren auf den Kaufpreis insgesamt 5.022.180 DM geleistet worden. Der K beantragte die Herabset zung der Grunderwerbsteuer. Einspruchsverfahren und finanzgerichtliche Klage blieben erfolglos. Nach Auffassung des BFH hatte das Finanzgericht zutreffend entschieden, dass die Grunderwerb steuer durch Bescheid vom 22.11.1999 in ent sprechender Höhe festzusetzen war. Eine Änderung dieses Bescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO oder § 165 Abs. 2 AO ist nicht geboten. Der teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung und der vereinbarten Stundungszinsen aufgrund Insolvenz des Käufers bewirkt keine Änderung der Bemes sungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für den Grundstückskauf. Auch die Voraussetzungen für eine Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids nach § 16 Abs. 3 GrEStG wegen einer Herabset zung der Gegenleistung für das Grundstück liegen nicht vor. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gelten als Gegenleis tung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Dabei ist die Kaufpreisforderung als Kapitalforde rung nach § 12 BewG zu bewerten. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG ist eine Kapitalforderung mit ihrem Nennwert anzusetzen, sofern nicht beson dere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Besondere Umstände waren im Streitfall nicht gegeben, da diese bereits beim Ab schluss des Kaufvertrags hätten vorliegen müssen. Der Abschluss des Kaufvertrags ist zugleich der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Kauf preisforderung. Die Norm des § 12 Abs. 2 BewG, wonach Forderungen, die uneinbringlich sind, außer Ansatz bleiben, hat für die Bewertung von Kaufpreisforderungen für die Grunderwerbsteuer keine Bedeutung. Der teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung wegen nachträglich eintretender Insolvenz des Käufers ist kein zur Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids führendes rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Die Eröffnung des Insol venzverfahrens über das Vermögen des Käufers führt zwar nachträglich dazu, dass die noch beste KPMG-Mitteilungen | Dezember 201610 © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. stätte“ ist deshalb grundsätzlich nur im Rahmen des DBA anwendbar. Dies ergibt sich ausdrücklich aus den in den Abkommen häufig verwendeten Formu lierungen wie „Für die Anwendung dieses Abkom mens gilt Folgendes …“ oder – wie im Einleitungs satz von Art. 3 Abs. 1 DBA Türkei 1985 – aus der Wendung „Im Sinne dieses Abkommens … bedeu tet der Ausdruck …“. Die Frage, ob im Ausland er zielte Einnahmen bei der Ermittlung der Einkünfte zu kürzen sind und auf welche Fälle sich die Mög lichkeit einer solchen Kürzung erstrecken soll, ist dagegen eine Angelegenheit des innerstaatlichen Rechts. Steuerrecht Umsatzsteuer Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden Der BFH hat mit seinem Urteil vom 10.8.2016 (DStR 2016 S. 2280) zur Vorsteueraufteilung aus Eingangsleistungen für ein gemischt genutztes Gebäude (§ 15 Abs. 4 UStG) sowie zur Berich tigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG) Stellung genommen. Der BFH berücksichtigt dabei das EuGH-Urteil vom 9.6.2016 in der Rechtssache „Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücks gemeinschaft GbR“ (DStR 2016 S. 1370; KPMGMitteilungen August/September 2016, S. 14). Verwendet der Unternehmer einen für sein Unter nehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vor steuerabzug ausschließen, ist der Teil der jewei ligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teil beträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln (§ 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UStG). Gemäß dem seit 1.1.2004 geltenden § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ist eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zu rechnung möglich ist. Der BFH legt diese Vorschrif ten wie folgt richtlinienkonform aus. Zunächst ist bei Anschaffungs- oder Herstellungs kosten eines gemischt genutzten Gebäudes für den Vorsteuerabzug unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 4 UStG auf die Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes abzustellen. Dagegen kommt es für den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung des Gebäudes darauf an, wie der Gebäudeteil genutzt wird, für den die betreffenden Aufwendungen ent stehen. Dies soll im Ergebnis der bisherigen Recht sprechung und Praxis entsprechen. Der BFH nimmt sodann zum Verhältnis der Auf teilungsschlüssel (Flächenschlüssel versus Um satzschlüssel) untereinander Stellung. Bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes ermöglicht der objektbezogene Flächenschlüssel regelmäßig eine sachgerechte und „präzisere“ Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug als der gesamtumsatzbezogene Umsatzschlüssel. Die Vorsteuerbeträge sind jedoch nicht nach dem Ver hältnis der Flächen aufzuteilen, wenn die Nutz flächen nicht miteinander vergleichbar sind oder wenn eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel aus sonstigen Gründen nicht präziser ist. Scheidet danach ein Flächenschlüssel aus, gilt der Umsatzschlüssel. Die Vorsteuerbeträge sind dann anhand des objektbezogenen Umsatzschlüssels aufzuteilen, wenn sie den Gegenstand selbst be treffen und die objektbezogene gegenüber einer gesamtumsatzbezogenen Aufteilung genauer ist. Hiervon ist auszugehen, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu den Ausgangs umsätzen durch Verwendung (Nutzung) dieses Gebäudes besteht (zum Beispiel durch Vermietung). Wird das Gebäude dagegen für Umsätze des ge samten Unternehmens verwendet (wie zum Bei spiel ein Verwaltungsgebäude), gehören die Auf wendungen zur Herstellung des Gebäudes zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmers. In diesem Fall besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Gesamt tätigkeit. Dies rechtfertigt es auch, Vorsteuerbeträge nach dem gesamtumsatzbezogenen Umsatzschlüs sel aufzuteilen. Schließlich kann die Neuregelung der Aufteilungs methode für den Vorsteuerabzug durch den am 1.1.2004 in Kraft getretenen § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteu erabzug maßgebenden Verhältnisse im Sinne des § 15a Abs. 1 UStG bewirken. Dem stehenweder die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ent gegen, noch liegt darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung in Vorjahre. Kein Vertrauensschutz ohne ordnungsgemäße Buch- und Belegnachweise Das Urteil des BFH vom 10.8.2016 (DStR 2016 S. 2402) betrifft den Nachweis von steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie Ver trauensschutzaspekte. KPMG-Mitteilungen | Dezember 201611 © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. hende und bereits fällige Kaufpreisforderung als uneinbringlich einzustufen ist, soweit der Verkäufer im Insolvenzverfahren nicht bedient werden kann. Die Uneinbringlichkeit der Forderung berührt jedoch weder die Wirksamkeit des Kaufvertrags über das Grundstück, noch führt sie zu einer Herabsetzung des vereinbarten Kaufpreises. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die (Rest-)Forderung nicht nachträglich erloschen. Schließlich ist der Be scheid weder im Hinblick auf den Abschlag für die teilweise Stundung der Forderung des Kaufpreises noch im Hinblick auf den Ausfall der geschuldeten Zinsen nach § 165 Abs. 2 AO zu ändern. Steuerrecht Der BFH verneint eine Steuerbefreiung als inner gemeinschaftliche Lieferungen. Die Voraussetzun gen für eine Steuerfreiheit nach § 6a Abs. 1 UStG lagen nicht vor, da es sich bei den als Abnehmer geführten Firmen um Scheinfirmen handelte. So mit fehlte es an der nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 UStG erforderlichen Lieferung an einen zur Erwerbsbesteuerung verpflichteten Unternehmer. Die GmbH kann die Steuerfreiheit auch nicht auf grund eines Beleg- und Buchnachweises in An spruch nehmen. Die im Versendungsfall erforder lichen Versendungsbelege lagen im Streitfall der GmbH nicht vor. Die GmbH hat den Belegnachweis aber auch dann nicht erbracht, wenn zu ihren Guns ten zu unterstellen wäre, dass sie zu einer Nachweis führung wie im Beförderungsfall berechtigt sei. Im Streitfall reicht die Nennung eines Bestimmungs lands in den Verbringungserklärungen zur Angabe des Bestimmungsorts nicht aus. Der Bestimmungs ort ergibt sich auch nicht aus den für die Lieferungen ausgestellten Rechnungen. Zwar kann sich aus der Rechnungsanschrift im Einzelfall der belegmäßig nachzuweisende Bestimmungsort ergeben. Dies setzt aber voraus, dass von einer Beförderung zu dem in der Rechnung angegebenen Unternehmens ort des Abnehmers auszugehen ist. Dies trifft auf Abrechnungen gegenüber Scheinunternehmen nicht zu. Ferner ist der Buchnachweis widerlegt. Der Unter nehmer soll nach § 17c Abs. 1 UStDV die USt-IdNr. des Abnehmers aufzeichnen. Zwar hat die GmbH die USt-IdNrn. der Firmen erfasst. Da es sich aber bei diesen Unternehmen, die die GmbH als ihre Abnehmer ansah, um Scheinfirmen handelte, ergibt sich aus der Aufzeichnung der USt-IdNrn. dieser Firmen nicht auch deren Unternehmereigenschaft. Denn steht fest, dass die buchmäßige aufgezeich nete Angabe der USt-IdNr. mangels tatsächlich fehlender Unternehmereigenschaft diese nicht be zeugen kann, entfällt die Beweiskraft der buch mäßigen Aufzeichnung. Es kann dann nicht zu einer Inanspruchnahme der Steuerfreiheit auf formeller Beweisgrundlage kommen. Die GmbH kann zudem keinen Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG beanspruchen. Nach dieser Regelung ist die Lieferung auch dann steuer frei, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unzutreffenden Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser An gaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordent lichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Der Ver trauensschutz setzt voraus, dass der Unternehmer den Nachweispflichten ihrer Art nach nachgekom men ist. Im Streitfall hat die GmbH formal zwar den – entkräfteten – Buchnachweis, nicht aber auch den Belegnachweis in der erforderlichen Art er bracht, da die Angaben zu den Bestimmungsorten fehlten. Der BFH sieht in der Verneinung der Steuer befreiung auch keinen Widerspruch zum EuGHUrteil vom 9.10.2014 in der Rechtssache Traum (DStRE 2015 S. 427). Schneller Überblick zur Rechnungslegung: eNewsletter Accounting News Regelmäßig aktuelle Informationen zur Rech nungslegung nach HGB und IFRS finden Sie in unserem eNewsletter Accounting News – kosten freier Download unter https://home.kpmg.com/ de/de/home/insights/2016/11/accounting-newsnovember-2016.html Mit dem Infodienst Steuern & Recht von KPMG er halten Sie unter www.kpmg.de/Themen/1809.htm eine tagesaktuelle Nachrichtenübersicht zu steuer lichen und rechtlichen Themen – für Ihren ganz persönlichen Wissensvorsprung. Wissenswertes zu Steuern für Unternehmen, Investoren und Arbeitnehmer: Die „German Tax Facts“-App von KPMG steht im Apple App Store und im Google Play Store kostenfrei zum Download zur Verfügung. KPMG-Mitteilungen | Dezember 201612 © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Eine GmbH schloss in den Streitjahren 2007 und 2008 auf Vermittlung Kaufverträge mit in Spanien und der Tschechischen Republik ansässigen Firmen für die Durchführung steuerfreier innergemeinschaft licher Lieferungen. Bei diesen Firmen handelte es sich um Scheinunternehmen, deren Existenz und Unternehmereigenschaft der Vermittler fingiert hatte, um Pkw ohne Umsatzsteuerbelastung er werben zu können. Neben den Rechnungen an die Firmen lagen der GmbH Verbringungserklärungen vor, die ihr bei der jeweiligen Abholung übergeben worden waren und in denen als Bestimmungsort Spanien oder Tschechien angegeben war. Die GmbH zeichnete gemäß § 17c Abs. 1 UStDV die diesen Firmen erteilten Umsatzsteuer-Identifikations nummern (UStG) auf. Der Transport der Pkw in das übrige Gemeinschaftsgebiet erfolgte nach der Ab holung bei der GmbH durch Sammeltransporte von Deutschland in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Streitig ist, ob die Lieferungen steuerpflichtig sind. Zoll- und Außenwirtschaftsrecht Grundsätzlich werden die ersten sechs Stellen der Codenummer des Zolltarifs von der Weltzollorgani sation (WCO) bestimmt. Innerhalb der EU werden die weiteren Stellen 7 bis 10 durch die Europäische Kommission festgelegt (Kombinierte Nomenklatur und TARIC). Die für die Einfuhr in Deutschland elf stellige Tarifnummer berücksichtigt in der letzten Stelle nationale Regelungen. Zum 1.1.2017 treten umfangreiche Anpassungen der WCO zum Harmonisierten System (HS) in Kraft. Solche Anpassungen seitens der WCO erfolgen turnusmäßig alle fünf Jahre, um aktuelle Handelsund Produktentwicklungen zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit den anstehenden Änderungen ergeben sich Anpassungen bezüglich des Wort lauts einzelner Warennummern. Ferner wurden neue Warennummern eingeführt und Anmerkungen in die Nomenklatur aufgenommen. Die anstehenden Änderungen betreffen in hohem Maße landwirtschaftliche Erzeugnisse (Kapitel 12, 13 und 16) sowie Lebensmittelzubereitungen (Kapitel 21). Ferner wurden umfangreiche Ände rungen für Erzeugnisse der chemischen Industrie (Kapitel 28 und 29) sowie in den Kapiteln für Ma schinen und elektrische Geräte (Kapitel 84 und 85) vorgenommen. Die Änderungen umfassen sowohl die Neustrukturierung der HS-Nomenklatur als auch das Einfügen neuer sowie das Streichen bekannter Warennummern der HS-Nomenklatur. In der Folge ist die entsprechende Anpassung der Warennummern der Kombinierten Nomenklatur (KN) sowie des TARIC durch die Europäische Kommission erforderlich. Letztere hat die Kombinierte Nomen klatur für das Jahr 2017 mit der Durchführungs verordnung (EU) 2016/1821 vom 6.10.2016 ver öffentlicht (Amtsblatt L 294 vom 28.10.2016). Die Anpassung der zehnstelligen Warennummer (TARIC) wird im Anschluss erfolgen. Die Änderungen wer den der deutschen Zollverwaltung durch die Euro päische Kommission mitgeteilt und sukzessive in den europäischen Zolltarif (EZT) eingespielt. Dies kann durch die umfassenden Änderungen zu Beginn der Umstellung in der Praxis dazu führen, dass eingangsseitig die alte Warennummer zutref fend in ATLAS anzumelden ist, ausgangsseitig je doch bereits eine abweichende neue Warennummer angemeldet werden muss. Maßgeblich für die An meldung der Warennummer in ATLAS sind die zum Zeitpunkt der Anmeldung im Europäischen Zolltarif eingepflegten Daten. Soweit bestehende verbindliche Zolltarifauskünfte von der Änderung der HS-Nomenklatur betroffen sind, werden diese seitens der deutschen Zollver waltung für ungültig erklärt. Die betroffenen Unter nehmen werden hierüber schriftlich benachrichtigt. Falls aufgrund der anstehenden Änderungen Un sicherheiten bezüglich der Tarifierung von Waren in den Zolltarif existieren, besteht weiterhin die Möglichkeit, verbindliche Zolltarifauskünfte beim Hauptzollamt Hannover zu beantragen. Die Änderungen der Warennummern wirken sich zudem auf den Bereich der Exportkontrolle aus. Das bestehende Hilfsmittel des Umschlüsselungs verzeichnisses zur Ermittlung einer etwaigen Listung in der Ausfuhrliste muss im Nachgang zu den am 1.1.2017 in Kraft tretenden Änderungen der HS-Nomenklatur überarbeitet werden. Daher empfiehlt sich für Unternehmen bezüglich der An wendung des Umschlüsselungsverzeichnisses ab Inkrafttreten der Änderungen eine genaue Prüfung. Wirtschaftsbeteiligte sollten die bestehenden Warenummern im Unternehmen in den Stamm daten hinsichtlich der anstehenden Änderungen auf ihre zukünftige Richtigkeit sowie auf eventuel len Anpassungsbedarf überprüfen, um die zeitnahe Umstellung auf die neue HS-Nomenklatur sicher zustellen. KPMG-Mitteilungen | Dezember 201613 © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Die Änderung der HS-Nomenklatur mit Wirkung zum 1.1.2017 und ihre Folgen für die zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Prozesse Im Zusammenhang mit Ein- und Ausfuhrprozessen ist die zutreffende Tarifierung der ein- beziehungs weise auszuführenden Waren die Grundlage für die Compliance-gerechte Abwicklung der erforderlichen zoll- und exportkontrollrelevanten Formalitäten. Die für die ein- beziehungsweise auszuführenden Waren ermittelte Warennummer/Tarifnummer hat unter anderem Auswirkungen auf die Höhe der festzu setzenden Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatz steuer) sowie die Themenbereiche Exportkontrolle, Außenhandelsstatistik, Warenursprung und Präfe renzen sowie etwaige Verbote und Beschränkungen. Literaturtipps Studie zur Steuerung der digitalen Transformation in der Medienbranche Der Chief Digital Officer – Phantom oder Wegbereiter? Studie zur Steuerung der digitalen Transformation in der Medienbranche Medienunternehmen sind früher als andere Branchen von der Digitalisie rung betroffen gewesen. Free-TVAnbieter, Buch- und Zeitungsverlage, Radiosender und ihre digitalen An gebote stehen weiter vor der Heraus forderung, nicht nur ihre Produkte und Angebote, sondern auch ihre Strukturen und Prozesse weiter zuentwickeln. Die aktuelle Studie untersucht, wie die digitale Transformation in der Medienbranche gesteuert wird und welche Veränderungen in der Orga nisationsstruktur von Medienunter nehmen zu beobachten sind. Zudem geht sie der Frage nach, inwieweit die Schaffung der Position eines Chief Digital Officer (CDO) ein Er folgsfaktor ist, welche Rolle dem CIO bleibt und ob Kooperationen ein verbreitetes Instrument bei der Gestaltung der digitalen Transforma tion sind. Darüber hinaus wird ana lysiert, welche Vorteile mit der Grün dung digitaler Geschäftseinheiten einhergehen und inwieweit Letztere dabei unterstützen können, das Geschäftsmodell in die neue Zeit zu transferieren. Kostenfreier Download unter http://hub.klardenker.kpmg.de/ chief-digital-officer Trends im Handel 2025 Erfolgreich in Zeiten von Omni-Business Kapitalkostenstudie 2016 Wertmessung – quo vadis ? Trends im Handel 2025 Kapitalkostenstudie 2016 Erfolgreich in Zeiten von Omni-Business Wertmessung – quo vadis? Der stationäre Handel bleibt zwar erste Anlaufstelle für Konsumenten, muss aber investieren, um sich ge genüber den digitalen Wettbewer bern zu verteidigen. Das zeigt diese aktuelle Studie, die von KPMG in Kooperation mit EHI, HDE und Kantar TNS durchgeführt wurde. Für die re präsentative Umfrage wurden mehr als 1.000 deutsche Konsumenten zu ihrem Einkaufsverhalten und ihren Einkaufserwartungen interviewt. Sie belegt, dass immer mehr Kunden neue Bestell- und Liefermöglichkei ten sowie eine stärkere nahtlose Verknüpfung aller Geschäftspro zesse fordern. Nur Unternehmen, denen es gelingt, Online und Offline gekonnt miteinander zu verzahnen, werden auch in Zukunft erfolgreich sein. Besonders gerne online ge kauft werden nach wie vor Elektro geräte sowie Textilien und Schuhe; aber auch M öbel holen auf. Dagegen werden in Deutschland Lebensmittel und Getränke nur selten im Internet bestellt. Insgesamt weisen die Ergebnisse darauf hin, dass der Onlinehandel in Deutschland in den kommenden fünf Jahren je nach Branche voraus sichtlich zwischen 4 % und 9 % zu nehmen wird – und damit langsamer wächst als bisher. Überdurchschnitt liche Steigerungsraten sind hier nur in den Bereichen Elektrogeräte, Möbel und Baumarktartikel zu erwarten, vor allem durch einkommensstarke Haushalte. Kostenfreier Download unter http://hub.klardenker.kpmg.de/ trends-im-handel-2025 Die elfte Ausgabe der Kapitalkosten studie beleuchtet, wie sich das unverändertdynamische Wirtschafts umfeld und die hohen Marktvolatili täten auf unternehmerische Ent scheidungsprozesse – etwa im Rahmen von Investitions-, Trans aktions- oder Transformationsent scheidungen – auswirken und damit Planungsrechnungen und Kapital kosten beeinflussen. Im Fokus der diesjährigen Untersuchung stehen unter anderem neue Methoden zur Wertbestimmung, Big Data und Business Analytics Tools, Risiko transparenz und Risikosteuerung sowie wertorientierte Steuerungs systeme. Die erhebliche Relevanz der Studie für die Praxis wurde erneut durch die weiter gestiegene Teilnehmer zahl bestätigt: Insgesamt haben sich 196 Unternehmen aus dem deutsch sprachigen Raum an der Befragung beteiligt, davon 77 % der DAX-30Unternehmen und 46 % der MDAXUnternehmen. Die Auswertung der Ergebnisse erfolgte branchenspezifisch; dabei wurde eine Konzentration auf aus gewählte Kapitalkostenparameter vorgenommen. Anders als in einigen der Vorgängeruntersuchungen war es aufgrund der hohen Teilnehmer zahl in der aktuellen Studie erstmals wieder möglich, eine branchenspe zifische Auswertung für den Bereich Real Estate durchzuführen. Kostenfreier Download unter http://hub.klardenker.kpmg.de/ kapitalkostenstudie-2016 KPMG-Mitteilungen | Dezember 201614 © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Chief Digital Officer – Phantom oder Wegbereiter? KPMG-Veranstaltungen* Ihre Ansprechpartnerin: Birgit Müller T +49 30 2068-4763 [email protected] IFRS Aktuell (Kostenpflichtige Veranstaltung) 6. Dezember 2016 in Leipzig 7. Dezember 2016 in Hannover 7. Dezember 2016 in Frankfurt am Main 12. Dezember 2016 in Hamburg 13. Dezember 2016 in Stuttgart 14. Dezember 2016 in München 14. Dezember 2016 in Düsseldorf 15. Dezember 2016 in Köln 20. Dezember 2016 in Berlin Ihre Ansprechpartnerin: Yvonne Ziemer-Popp T +49 30 2068-2684 [email protected] Fit für die Zukunft – Steuerbegünstigte Körperschaften (Kostenpflichtige Veranstaltung) 7. Dezember 2016 in München Ihre Ansprechpartnerin: Angela Heinrich T +49 30 2068-1510 [email protected] Aktuelle steuerliche Entwicklungen zum Jahreswechsel 2016/2017 7. Dezember 2016 in Dortmund Ihr Ansprechpartner: Guido Häuser T +49 211 475-8023 [email protected] Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträge – welche regulatorischen Änderungen gelten ab 2017? 7. Dezember 2016 in Berlin 8. Dezember 2016 in Frankfurt am Main 8. Dezember 2016 in Stuttgart 14. Dezember 2016 in Düsseldorf Ihre Ansprechpartnerin: Yvonne Ziemer-Popp T +49 30 2068-2684 [email protected] Steuern, Recht, Bilanzen – bereit für 2017? 7. Dezember 2016 in Flensburg 8. Dezember 2016 in Kiel 13. Dezember 2016 in Lübeck 14. Dezember 2016 in Hamburg Ihre Ansprechpartnerin: Sabine Kiefer T +49 40 32015-5309 [email protected] Licht im Regulierungsdschungel: Regulatory Center Insurance 8. Dezember 2016 in Düsseldorf 9. Dezember 2016 in München 17. Januar 2017 in Hannover Ihre Ansprechpartnerin: Yvonne Ziemer-Popp T +49 30 2068-2684 [email protected] Welche Neuerungen bringt die Änderung der HS-Nomenklatur im Zollrecht zum 1. Januar 2017 mit sich? (Kostenpflichtige Veranstaltung) 12. Dezember 2016/Webinar Ihre Ansprechpartnerin: Angela Heinrich T +49 30 2068-1510 [email protected] Digital Assurance – so wird die Interne Revision fit für die Zukunft 19. Januar 2017 in Hamburg 1. Februar 2017 in Hannover Ihre Ansprechpartnerin: Angela Heinrich T +49 30 2068-1510 [email protected] Weitere Seminare und A ktuelles zu den Veranstal tungen unter www.kpmg.de/events Auch A nmeldungen sind dort o nline möglich – schnell und u nkompliziert. * Änderungen vorbehalten KPMG-Mitteilungen | Dezember 201615 © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 7. Dresdner Symposium Steuer- und gesellschaftsrechtliche Überlegungen zum Jahresende 5. Dezember 2016 in Dresden Impressum Herausgeber KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Klingelhöferstraße 18 10785 Berlin Redaktion Dr. Martin Lenz (V.i.S.d.P.) Tersteegenstraße 19 – 31 40474 Düsseldorf T +49 211 475-7385 Dr. Martin Ribbrock THE SQUAIRE Am Flughafen 60549 Frankfurt am Main T +49 69 9587-2307 Editorial Jens Carsten Laue Tersteegenstraße 19 – 31 40474 Düsseldorf T +49 211 475-7901 Newsletter kostenlos abonnieren www.kpmg.de/newsletter/ subscribe.aspx www.kpmg.de www.kpmg.de/socialmedia Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informat ionen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall. © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG I nternational.
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