Corporate Treasury News Aktuelle Entwicklungen und Trends im Bereich Treasury kompakt zusammengefasst Ausgabe 61 | November 2016 Liebe Leserinnen und Leser, Inhalt wir freuen uns, Ihnen die neueste Ausgabe unserer Corporate Treasury News präsentieren zu können. Wenn Sie Fragen oder Anregungen zu Themen haben, die hier kurz behandelt werden sollen, dann schreiben Sie uns: [email protected] Aktuelle Meldungen rund um das Finanz- & TreasuryManagement finden Sie bei uns im Internet oder über Twitter: www.twitter.com/KPMG_DE_FTM Mit besten Grüßen, Prof. Dr. Christian Debus Carsten Jäkel Synthetische Wandelanleihen und ihr Weg in den IFRS-Abschluss Seite 2 Energie- und Rohstoffbezugsverträge – Fallstricke bei der bilanziellen Erfassung Seite 3 Auswirkung der Digitalisierung auf das Unternehmenstreasury im Mittelstand Seite 4 Veranstaltungen und Termine In unseren kostenfreien Webinaren nehmen wir zu aktuellen Themen aus dem Bereich Finanz- und Treasury-Management Stellung und informieren Sie über Strategien und die konkrete Implementierung. Wählen Sie sich online ein und nehmen Sie an unseren thematischen Expertenrunden teil. Von jedem Webinar fertigen wir einen Mitschnitt des Vortrages an. Sie finden ihn in unserem WebinarArchiv. © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Corporate Treasury News | 2 Synthetische Wandelanleihen und ihr Weg in den IFRS-Abschluss Während die klassische Wandelanleihe ein alter Bekannter der Unternehmen im Rahmen ihrer Finanzierungsstrategie und die bilanzielle Behandlung dieses Instruments hinreichend bekannt ist, stellt sich bei der Bilanzierung synthetischer Wandelanleihen die eine oder andere Frage. Bei einer synthetischen Wandelanleihe werden die aus der Wandeloption resultierenden Ansprüche der Investoren nicht mit der Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten, sondern durch Barmittel (cash settlement) bedient. Die Vorteile einer solchen Ausgestaltung des Wandlungsrechts sind unter anderem die geringeren rechtlichen Dokumentationserfordernisse, der Schutz der Altaktionäre vor Verwässerung und die oftmals nicht mehr notwendige Zustimmung durch die Hauptversammlung zur Emission dieses Instruments. Neben den rechtlichen Aspekten lässt sich jedoch am Markt auch beobachten, dass tatsächliche Preisvorteile im Hinblick auf die eingebettete Wandlungsoption bestehen. Im Vergleich zu einer außerbörslich abgeschlossenen Aktienoption mit identischen Ausgestaltungsmerkmalen können Preisunterschiede von 0,4% bis 0,75% beobachtet werden. Wie erfolgt nun die Bilanzierung einer synthetischen Wandelanleihe im IFRS-Abschluss eines Unternehmens? Derivat zu klassifizieren ist. Unter Berücksichtigung von IAS 39. AG30 wird festgestellt, dass das Wandlungsrecht nicht eng mit dem Basiskontrakt verbunden ist und eine getrennte Bilanzierung vom Basiskontrakt zu erfolgen hat. Die initiale Separation ist hierbei erfolgsneutral vorzunehmen. Um den zukünftigen Fair Value-Schwankungen des eingebetteten Derivats in der GuV nicht ausgesetzt zu sein, schließen Unternehmen in der Regel sogenannte „Mirror Calls“ mit identischen Ausgestaltungsparametern der Wandlungsoption auf eigene Aktien inklusive „cash settlement“ ab. Diese „Mirror Calls“ stellen bedingt durch ihr „cash settlement“ freistehende Derivate im IFRS-Abschluss dar und kompensieren nahezu vollständig die Fair ValueSchwankungen des eingebetteten Derivats der synthetischen Wandelanleihe in der GuV. Eine einhunderprozentige Kompensation kann in der Regel nicht erzielt werden, da das eingebettete Derivat und der abgeschlossene „Mirror Call“ unterschiedlichen Kreditrisiken unterliegen. Die „credit risk adjustment“-Buchungen der beiden Derivate gleichen sich somit nicht vollständig aus. Entscheidend für den Erfolg der Sicherungsstrategie ist das „cash settlement“ des „Mirror Calls“. Wird dagegen ein „physical settlement“ vereinbart, so liegt kein Derivat im Sinne des IAS 39, sondern ein Eigenkapitalinstrument gemäß IAS 32 vor und eine kompensatorische Wirkung in der GuV wird nicht erzielt. Auch ein kurzfristiger Erwerb von eigenen Aktien und anschließende unmittelbare Veräußerung dieser, kann dazu führen, dass der gewünschte kompensatorische Effekt in der GuV ausbleibt. Zusammenfassend stellen synthetische Wandelanleihen durchaus interessante Alternativen zu klassischen Wandelanleihen im Rahmen der Finanzierungsstrategie eines Unternehmens dar. Wichtig ist ein fundiertes Wissen über die Möglichkeiten der Parameterausgestaltung, der Sicherung und den verbundenen bilanziellen Konsequenzen. Autor: Ralph Schilling, Senior Manager, Finance Advisory, [email protected] In einem ersten Schritt erfüllt die synthetische Wandelanleihe inklusive des Wandlungsrechts bedingt durch die Erfüllung in Barmitteln eine finanzielle Verbindlichkeit gemäß IAS 32.11. In einem zweiten Schritt ist festzustellen, dass das Wandlungsrecht die Definitionskriterien eine Derivats im Sinne des IAS 39.9 erfüllt und gemäß IAS 39.10 als eingebettetes © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Corporate Treasury News | 3 Energie- und Rohstoffbezugsverträge – Fallstricke bei der bilanziellen Erfassung Für die Beschaffung von Strom und Gas nutzen viele Unternehmen statt Vollversorgungsverträgen inzwischen strukturierte Energiebezugsverträge. Die Vielfalt der durch die Energiewirtschaft angebotenen Vertragsgestaltungen hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Diese bieten häufig die Möglichkeit einer flexiblen Preissteuerung. Dadurch können auch kleine und mittlere Unternehmen ihre Energiebeschaffungskosten frühzeitig absichern und dabei auch Preiserwartungen berücksichtigen, wie es früher nur mit dem Einsatz von börsennotierten Handelsprodukten möglich war. Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch auch die bilanziell korrekte Abbildung solcher Vertragstypen sicherzustellen. Ein Großteil der Energiebezugsverträge erfüllt auch bei einer physischen Lieferung der Energie (Underlying) die Voraussetzungen eines Derivats nach IAS 39.9 (Wertabhängigkeit von einem Underlying, fehlende/geringe Anfangsauszahlung sowie Settlement in der Zukunft). Deshalb sind sie grundsätzlich zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. Dies erfordert eine regelmäßige Marktwertermittlung und Verbuchung und hat entsprechende GuV-Schwankungen zur Folge, soweit kein Hedge Accounting angewandt wird. Gleiches gilt für sonstige Materialbeschaffungskontrakte sowie für entsprechende Absatzverträge (zum Beispiel Metalle, Soft Commodities). Somit sind von dieser Thematik meist Unternehmen mit hohem Energiebedarf betroffen, sowie solche, die für ihre Produktion Rohstoffe beschaffen bzw. Rohstoffe als Endprodukt vertreiben. Eine Einstufung als Derivat und damit die Bilanzierung zum Marktwert kann – als vom Standard definierter Ausnahmefall – vermieden und der Bezugsvertrag dann weiterhin als schwebendes Geschäft behandelt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Die Anwendung dieser sogenannten „Own-Use-Exemption“ erfordert den Nachweis, dass der Vertrag für die Deckung des Bedarfs aus dem operativen Geschäftsbetrieb eingegangen wurde. Eine Verletzung der Bedingungen kann zu einem sogenannten Tainting des Vertrags und sämtlicher gleichartiger Verträge führen und die sofortige Anwendung des IAS 39 zur Folge haben. In der Praxis ist bei der Anwendung der Own-UseExemption insbesondere sicherzustellen, dass alle kontrahierten Mengen tatsächlich physisch geliefert werden und kein finanzielles Settlement vor oder zum Laufzeitende stattfindet. Analog zu einem direkten Cash-Settlement wird auch der Abschluss von gegenläufigen Geschäften mit Dritten zur Auflösung der Position sowie der kurzfristige Abverkauf nach Erhalt der Waren ohne weitere Wertschöpfung des Vertrags behandelt. Dies bedeutet im Falle der Energiebezugsverträge, dass das Öffnen bzw. Auflösen früher preisfixierter Mengen gegen einen Marktwertausgleich nicht zulässig ist, auch wenn dies aufgrund möglicherweise gesunkener Bedarfsprognosen aus ökonomischer Sicht angebracht wäre. Nur unter wenigen in den Standards explizit benannten Ausnahmefällen, wie seltenen und unvorhersehbaren Ereignissen, kann auf einen Ausnahmefall verwiesen und von einem Tainting Abstand genommen werden. Um eine sachgerechte Bilanzierung von Warenbeschaffungs- und Absatzverträgen sicherzustellen empfehlen wir die folgenden Maßnahmen: • • • Implementierung eines Prozesses zur Identifikation von Warenverträgen, welche die Voraussetzungen eines Derivats erfüllen. Da solche Verträge typischerweise auch im Einkauf und im Vertrieb abgeschlossen werden, sind die entsprechenden Abteilungen zu schulen. Strukturierte Analyse der entsprechenden Verträge auf Bilanzierungspflicht nach IAS 39 (hierunter fällt auch die Prüfung auf eingebettete Derivate) und Anwendung der Own-Use-Exemption. Frühzeitige Etablierung einer Portfoliostruktur, die Verträge mit erwartetem Cash Settlement von Own-Use-Verträgen separiert, sodass die bilanziellen Folgen im Falle eines Bedarfsrückgangs begrenzt sind. Beispielsweise kann ein Teil der Bezugsvolumina, für welchen die physische Abnahme als nicht sicher angenommen wird, in einem separaten Buch durch ein bewusstes Tainting der Bilanzierung nach IAS 39 zugeordnet © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Corporate Treasury News | 4 • werden. Durch Hedge Accounting kann dann eine Ergebnisglättung erfolgen. Im Falle der Nichtabnahme ist so eine einfache Auflösung der Sicherungsbeziehung ohne sonstige Konsequenzen möglich. Frühzeitige Abstimmung etwaiger individueller Sondersachverhalte mit dem Wirtschaftsprüfer und Anfertigung etwaiger notwendiger Dokumentationen zum Nachweis einer „zulässigen Glattstellung“. Auch unter IFRS9 bleiben die Regelungen der OwnUse-Exemption im Wesentlichen unverändert und unterliegen somit keinem umfangreichen Anpassungsbedarf. Autor: Daniel Rahmann, Manager, Finance Advisory, [email protected] Auswirkung der Digitalisierung auf das Unternehmenstreasury im Mittelstand Die zunehmende Komplexität und Dynamik im Wettbewerbsumfeld erfordert flexible, schnelle Lösungen in der Finanzorganisation. Solche Lösungen entstehen dabei insbesondere durch die digitale Revolution. Dieser Wandel macht auch vor dem Treasury im Mittelstand nicht Halt und führt durch bislang ungekannte Automatisierungsmöglichkeiten, kostengünstigere Kernfunktionalitäten von TreasuryManagement-Systemen sowie ein breites Angebot von spezialisierten Drittlösungen zu neuen Möglichkeiten in der Finanzanalyse und -steuerung sowie im Reporting. • Viele kleine und mittlere Unternehmen sind heute mit neuen Herausforderungen konfrontiert: Das volatile und komplexe Marktumfeld sowie die Veränderung von Geschäftsmodellen und Risikostrukturen, ein überproportionales Wachstum, internationaleres Geschäft sowie neue regulatorische und veränderte buchhalterische Anforderungen verschieben den Fokus der Treasury-Aktivitäten weg von abwickelnden Tätigkeiten Implementierung eines Prozesses zur Überwachung der Verträge im Hinblick auf Cash Settlements und entsprechender Kontrollschritte. hin zu den analytischen Aufgaben eines Center of Knowledge and Excellence. Häufig konnte aber gerade im Mittelstand die Aufbau- und Ablauforganisation mit dieser Entwicklung bislang nicht Schritt halten. Das bedeutet, dass mehr Aufgaben auf bestehenden Teams lasten, entsprechender manueller Aufwand anfällt, Spezialwissen fehlt etc. Das Ergebnis ist ein gestiegener Bedarf an zusätzlichen Fähigkeiten und innovativer Technologien. Die gegenwärtige digitale Revolution, ausgelöst durch digitale Megatrends, wie Big Data, Cyber Security, Cloud Computing und Mobile Devices, führt dazu, dass die IT zu einem bestimmenden, wenn nicht gar dem bestimmenden Maßstab für Good Market Practice wird. Aktuell verfügbare Systeme und die daraus konfigurierbaren Systemlandschaften bieten einen sehr hohen Automatisierungsgrad in den Treasury-Prozessen („echtes Straight-ThroughProcessing“). Dies führt zu einer wesentlichen Reduzierung von manuellen Tätigkeiten und somit zu signifikanten Effizienzgewinnen. Die für eine angemessene Steuerung der Finanzrisiken erforderliche Transparenz ist mit verfügbaren ITLösungen ferner mittlerweile auch für den Mittelstand erschwinglich geworden, denn die technischen Entwicklungen der letzten Jahre im SaaS-Umfeld und deren vermehrte Akzeptanz durch Unternehmen haben zu signifikanten Kostenreduzierungen bei Treasury-Management-Systemen geführt. Diese decken in vielen Fällen bereits die grundlegenden Anforderungen auch des Mittelstands an ein professionelles Finanzrisikomanagement ab, von beispielsweise der Liquiditätsübersicht und -planung, über die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit, Aufgaben im Zahlungsverkehr, die Absicherung von Wechselkursrisiken etc. Hinzu kommt ein weiterer und nicht zu vernachlässigender Nutzen aus der Vermeidung von NonCompliance. Erstmals ist es damit für Unternehmen jeder Größe möglich, die Finanzorganisation fachlich und technisch so aufzustellen, wie es bisher nur großen © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Corporate Treasury News | 5 Unternehmen möglich war. KPMG fördert diese Entwicklung durch ein spezifisch auf den Mittelstand zugeschnittenes Angebot „Treasury in a Box“. Wir liefern neben den fachlichen Prozessen und Methoden die passende Lösung eines etablierten Systemanbieters. Denn Technik ist beileibe nicht alles. Nur zusammen mit den angemessenen Methoden und Prozessen gelingt der Sprung ins digitale Zeitalter. Autor: Nils Bothe, Senior Manager, Finance Advisory, [email protected] Impressum Herausgeber KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft THE SQUAIRE, Am Flughafen 60549 Frankfurt Redaktion Prof. Dr. Christian Debus (V.i.S.d.P.) Partner, Finance Advisory T + 49 69 9587-4264 [email protected] Carsten Jäkel Partner, Finance Advisory T + 49 221 2073-1522 [email protected] Newsletter kostenlos abonnieren www.kpmg.de/newsletter/ subscribe.aspx www.kpmg.de www.kpmg.de/socialmedia Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall. © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
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