Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
(BMVI)
(Einzelplan 12)
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Bund verzichtet auf Einnahmen durch Werbung
auf Rastanlagen an Bundesautobahnen
(Kapitel 1201 Titel 124 31)
41.0
Das BMVI hat einen Vorschlag des Bundesrechnungshofes zurückgewiesen, seine Rastanlagen an Bundesautobahnen für Außenwerbung zu nutzen. Dadurch verzichtet der Bund auf Einnahmen in Millionenhöhe, die einen Beitrag zur Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur leisten könnten.
41.1
Werbung im Außenbereich ist für Kommunen und ihre Verkehrsbetriebe sowie für die Deutsche Bahn AG eine bedeutende Einnahmequelle. Züge, Haltestellen und Bahnhöfe dienen im Regelfall auch als Werbefläche. Der Anteil der Außenwerbung am Gesamtwerbemarkt wächst. Zur Außenwerbung gehört z. B. die
Werbung mit Plakaten. Auch die hohen Einnahmen des Bundes
aus dem Verkauf der Deutsche Eisenbahn-Reklame GmbH belegen die Einnahmemöglichkeiten durch Außenwerbung. Die rund
2 000 Rastanlagen an Bundesautobahnen sind dagegen weitgehend frei von Außenwerbung.
Der Bundesrechnungshof untersuchte die Zulässigkeit von Außenwerbung auf Rastanlagen an Bundesautobahnen sowie die
damit verbundenen Einnahmen. Er stellte fest, dass Außenwerbung auf Rastanlagen aus bauordnungsrechtlicher, straßenverkehrsrechtlicher und straßenrechtlicher Sicht möglich ist. Die Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs auf den Bundes-
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autobahnen sowie auf den Zu- und Abfahrten der Rastanlagen
müssen dabei gewährleistet sein. Erfahrungen in anderen EULändern zeigen, dass Außenwerbung auf Rastanlagen möglich ist,
ohne dass der fließende Verkehr beeinträchtigt wird.
Der Bund gestattet auf Rastanlagen Werbung der Tankstellen-,
Raststätten- und Hotelbetreiber für ihre eigenen Unternehmen
und Dienstleistungsangebote. Hierfür erhebt der Bund keine Gebühren. Die Werbung wird über den jeweiligen Konzessionsvertrag geregelt. Weiter gestattet er Werbung an sonstigen Gebäuden und öffentlichen Münzfernsprechern. Im Jahr 2014 nahm der
Bund 10 000 Euro durch diese Werbung ein. Darüber hinaus erlaubt der Bund in den Fahrgassen sowie auf Park- und Grünflächen derzeit keine Werbung.
Durch Werbung im Bereich der Fahrgassen sowie auf Park- und
Grünflächen könnte der Bund Einnahmen in Millionenhöhe erzielen.
41.2
Der Bundesrechnungshof hat kritisiert, dass das BMVI auf
mögliche Einnahmen durch Werbung verzichtet. Er hat dem BMVI
empfohlen,
maßvoll
Außenwerbung
auf
Rastanlagen
an
Bundesautobahnen zu erlauben und als neue Einnahmequelle zu
nutzen.
Der Bund könnte dies in Eigenregie oder durch die Vergabe einer
Konzession an Anbieter von Außenwerbemedien umsetzen. Das
BMVI sollte beide Varianten durch eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung prüfen. Weiter hat der Bundesrechnungshof dem BMVI
empfohlen, sich hierzu mit den Ländern abzustimmen und ein
bundeseinheitliches Vorgehen sicherzustellen.
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41.3
Das BMVI hat Werbung auf Rastanlagen über den bislang zugelassenen Umfang hinaus abgelehnt. Die Bundesfernstraßenverwaltung solle sich auf ihre eigentliche Aufgabe, den Bau, die Erund Unterhaltung verkehrssicherer Bundesfernstraßen einschließlich Rastanlagen konzentrieren. Sie solle alles unterlassen, was
die Verkehrssicherheit und die Erholungsfunktion gefährden könnte. Das BMVI hat ferner darauf hingewiesen, dass dem Bund
Werbung auf den Grundstücken der Tankstellen-, Raststättenund Hotelbetreiber aus vertraglichen Gründen nicht gestattet sei.
Weiter hat es Bedenken, beleuchtete Werbeträger im Bereich der
Lkw-Parkplätze einzusetzen. Insgesamt hat das BMVI Zweifel, ob
durch eine Vermarktung von Werbeflächen nennenswerte Einnahmen erzielt werden könnten. Eine Einschätzung zu den voraussichtlich erzielbaren Einnahmen sei nur durch eine eingehende Wirtschaftlichkeitsbetrachtung möglich, die es jedoch ablehne.
41.4
Die Argumentation des BMVI überzeugt den Bundesrechnungshof
nicht. Die vom Bundesrechnungshof empfohlene Werbung zielt
nur auf den Bereich der Fahrgassen sowie auf Park- und Grünflächen auf Rastanlagen an Bundesautobahnen ab. Sie betrifft nicht
die Grundstücke der Tankstellen-, Raststätten- und Hotelbetreiber. Die Bedenken gegen beleuchtete Werbeträger gehen nach
Ansicht des Bundesrechnungshofes fehl, da nach den geltenden
Vorschriften die Bereiche der Fahrgassen, Park- und Grünflächen
ohnehin zu beleuchten sind. Ein maßvoller Einsatz von Werbeanlagen unter Berücksichtigung der Belange der Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs, gefährdet auch die Verkehrssicherheit
und die Erholungsfunktion auf Rastanlagen an Bundesautobahnen
nicht.
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Das BMVI sollte prüfen, ob Außenwerbung auf Rastanlagen zugelassen werden kann und mit einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung prüfen, wie die Rastanlagen zur Werbung genutzt werden
können. Im Gegensatz zu den bislang sehr geringen Einnahmen
durch Werbung könnte ein deutlich höherer Beitrag zur Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur erzielt werden.