Versicherungen für Akademische Gäste

Versicherungen für
Akademische Gäste
Merkblatt
1. Unfallversicherung
Akademische Gäste sind obligatorisch durch die ETH bei
der SUVA gegen die Risiken von Berufsunfällen versichert.
Zusätzlich sind sie auch gegen die Risiken von Nichtberufsunfällen versichert, sofern die wöchentliche Arbeitszeit 8
Stunden beträgt. Für entsandte Gäste ohne Honorar der
ETH gelten andere Bedingungen.
2. Krankenversicherungspflicht
Alle in der Schweiz erwerbstätigen und wohnhaften Personen
müssen sich bei einer Schweizer Krankenversicherung versichern lassen. Dieser Grundsatz gilt auch für ausländische
Personen.
– Bei kürzeren Aufenthalten (max. 4 Monate ohne Anmeldepflicht in der Schweiz) kann vielfach auf den Abschluss
einer Krankenversicherung bei einer Schweizer Krankenkasse verzichtet werden. Dies bedingt, dass der Gast in
seinem Heimatland gegen die Risiken von Krankheit gut
versichert ist.
– Bei längeren Aufenthalten können sich Akademische Gäste nur noch von der Schweizer Krankversicherungspflicht
befreien lassen, sofern sie ein Einkommen von weniger
als CHF 5‘000.00/Monat haben und noch in Ausbildung
sind. Zudem muss die ausländische Krankenversicherung
mit der Versicherung nach KVG gleichwertig sein. Dazu
müssen folgende Unterlagen an die Gesundheitsdirektion
eingereicht werden:
EU-/EFTA-Staatsangehörige mit
Personen mit privater oder gleichgesetzlicher Krankenversicherung wertiger Krankenversicherung
– Antrag Befreiung
–K
opie Europäische Krankenversicherungskarte
–B
estätigung als Akademischer
Gast inkl. Honorarangabe
–U
rlaubsbestätigung der Heimuniversität inkl. Honorarangabe
– Antrag Befreiung
– Bestätigung Versicherung
Formular A
– Kopie Versicherungskarte oder
Versicherungsausweis
– Bestätigung als Akademischer
Gast inkl. Honorarangabe
– Urlaubsbestätigung der Heimuniversität inkl. Honorarangabe
Bitte beachten Sie: Diese Aufstellung ist nur eine Übersicht. Für rechtsverbindliche Auskünfte und Entscheide ist die Gesundheitsdirektion
zuständig. Informationen und Formulare erhalten Sie auf der Website
der Gesundheitsdirektion www.gd.zh.ch/kvg
Dezember 2016 | gültig ab 1. Januar 2017
3. Entsandte akademische Gäste ohne Honorar an der ETH
Akademische Gäste ohne Honorar, die von Ihrer Heimuniversität entsandt werden, geniessen weiterhin die Rechtsvorschriften der Sozialversicherungen ihres Heimatlandes.
Je nach Sozialversicherungsabkommen können sie sich
auch von der Schweizer Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Die Heimuniversität verpflichtet sich dafür
zu sorgen, dass während der gesamten Geltungsdauer der
Befreiung für Behandlungen in der Schweiz mindestens die
Leistungen nach KVG versichert sind.
Die Entsendebescheinigung durch den ausländischen
Sozialversicherer sollte beim Start an der ETH an Human
Resources gesendet werden.
4. Privat-Haftpflichtversicherung
Die Privat-Haftpflichtversicherung ist in der Schweiz grundsätzlich nicht obligatorisch, aber dringend zu empfehlen.
Diese Versicherung schützt vor Schadensersatzforderungen, wenn eine andere Person verletzt oder das Eigentum
einer anderen Person beschädigt wird.
5. Rückvergütung AHV-Beiträge
Akademische Gäste, die während mindestens einem vollen
Jahr AHV-Beiträge entrichtet haben, können je nach Sozialversicherungsabkommen* eine Rückvergütung in Form
einer Barauszahlung oder zu einem späteren Zeitpunkt in
Form einer Rente beantragen. Genaue Informationen finden
Sie unter:
www.ethz.ch/anstellung > Rund um die Anstellung > Austritt
> Austritt bei Wegzug ins Ausland
* Vertragsstaaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat:
Bilaterale Verträge: Abkommen CH/EU und Abkommen CH/EFTA
Sozialversicherungsabkommen: Australien, Chile, Indien, Israel,
Japan, Kanada, Kroatien, Mazedonien, Philippinen, Republik San
Marino, Quebec, Südkorea, Türkei, Uruguay, USA
Weitere Informationen zu Versicherungen
www.welcomecenter.ethz.ch > Versicherung und Vorsorge
ETH Zürich
Human Resources
Turnerstrasse 1
8092 Zürich
www.hr.ethz.ch