Versicherungen für Akademische Gäste Merkblatt 1. Unfallversicherung Akademische Gäste sind obligatorisch durch die ETH bei der SUVA gegen die Risiken von Berufsunfällen versichert. Zusätzlich sind sie auch gegen die Risiken von Nichtberufsunfällen versichert, sofern die wöchentliche Arbeitszeit 8 Stunden beträgt. Für entsandte Gäste ohne Honorar der ETH gelten andere Bedingungen. 2. Krankenversicherungspflicht Alle in der Schweiz erwerbstätigen und wohnhaften Personen müssen sich bei einer Schweizer Krankenversicherung versichern lassen. Dieser Grundsatz gilt auch für ausländische Personen. – Bei kürzeren Aufenthalten (max. 4 Monate ohne Anmeldepflicht in der Schweiz) kann vielfach auf den Abschluss einer Krankenversicherung bei einer Schweizer Krankenkasse verzichtet werden. Dies bedingt, dass der Gast in seinem Heimatland gegen die Risiken von Krankheit gut versichert ist. – Bei längeren Aufenthalten können sich Akademische Gäste nur noch von der Schweizer Krankversicherungspflicht befreien lassen, sofern sie ein Einkommen von weniger als CHF 5‘000.00/Monat haben und noch in Ausbildung sind. Zudem muss die ausländische Krankenversicherung mit der Versicherung nach KVG gleichwertig sein. Dazu müssen folgende Unterlagen an die Gesundheitsdirektion eingereicht werden: EU-/EFTA-Staatsangehörige mit Personen mit privater oder gleichgesetzlicher Krankenversicherung wertiger Krankenversicherung – Antrag Befreiung –K opie Europäische Krankenversicherungskarte –B estätigung als Akademischer Gast inkl. Honorarangabe –U rlaubsbestätigung der Heimuniversität inkl. Honorarangabe – Antrag Befreiung – Bestätigung Versicherung Formular A – Kopie Versicherungskarte oder Versicherungsausweis – Bestätigung als Akademischer Gast inkl. Honorarangabe – Urlaubsbestätigung der Heimuniversität inkl. Honorarangabe Bitte beachten Sie: Diese Aufstellung ist nur eine Übersicht. Für rechtsverbindliche Auskünfte und Entscheide ist die Gesundheitsdirektion zuständig. Informationen und Formulare erhalten Sie auf der Website der Gesundheitsdirektion www.gd.zh.ch/kvg Dezember 2016 | gültig ab 1. Januar 2017 3. Entsandte akademische Gäste ohne Honorar an der ETH Akademische Gäste ohne Honorar, die von Ihrer Heimuniversität entsandt werden, geniessen weiterhin die Rechtsvorschriften der Sozialversicherungen ihres Heimatlandes. Je nach Sozialversicherungsabkommen können sie sich auch von der Schweizer Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Die Heimuniversität verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz mindestens die Leistungen nach KVG versichert sind. Die Entsendebescheinigung durch den ausländischen Sozialversicherer sollte beim Start an der ETH an Human Resources gesendet werden. 4. Privat-Haftpflichtversicherung Die Privat-Haftpflichtversicherung ist in der Schweiz grundsätzlich nicht obligatorisch, aber dringend zu empfehlen. Diese Versicherung schützt vor Schadensersatzforderungen, wenn eine andere Person verletzt oder das Eigentum einer anderen Person beschädigt wird. 5. Rückvergütung AHV-Beiträge Akademische Gäste, die während mindestens einem vollen Jahr AHV-Beiträge entrichtet haben, können je nach Sozialversicherungsabkommen* eine Rückvergütung in Form einer Barauszahlung oder zu einem späteren Zeitpunkt in Form einer Rente beantragen. Genaue Informationen finden Sie unter: www.ethz.ch/anstellung > Rund um die Anstellung > Austritt > Austritt bei Wegzug ins Ausland * Vertragsstaaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat: Bilaterale Verträge: Abkommen CH/EU und Abkommen CH/EFTA Sozialversicherungsabkommen: Australien, Chile, Indien, Israel, Japan, Kanada, Kroatien, Mazedonien, Philippinen, Republik San Marino, Quebec, Südkorea, Türkei, Uruguay, USA Weitere Informationen zu Versicherungen www.welcomecenter.ethz.ch > Versicherung und Vorsorge ETH Zürich Human Resources Turnerstrasse 1 8092 Zürich www.hr.ethz.ch
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