US-Quellensteuer – Dividendenersatzzahlungen

WM - S emi nar
WM Seminare
US-Quellensteuer
–
Der neue QI-Vertrag – Technische Änderungen, Compliance-Zertifizierung und
Prüfungsanforderungen
Dividendenersatzzahlungen
Sec. 871m IRC– Dividendenersatzzahlungen aus U.S. und Nicht-U.S. Derivaten
und strukturierten Finanzprodukten können künftig U.S.-Quellensteuer auslösen
24. Januar 2017
Mercure Eschborn Ost
Leitung und Moderation:
Petar Groseta
Referenten:
Rainer Fieß
Petar Groseta
Alexander Hagen
Julia J. Schilling
Dr. Carsten Schmidt
Tim Schnitzler
Direkt zur OnlineAnmeldung
Börsen-Zeitung
Zeitung für die Finanzmärkte
WERTPAPIER-MITTEILUNGEN
Zielsetzung / Referenten
Die Referenten
Rainer Mathias Fieß
ist Steuerberater und Senior Manager bei Ernst &
Young im Bereich EMEIA Financial Services. Seine
Beratungsschwerpunkte liegen im
Bereich Operational Taxes (QI, FATCA,
CRS, Abgeltungsteuer und Investmentsteuerreform), deren systemseitige
Umsetzung sowie in der steuerlichen
Beurteilung von Kapitalmarktprodukten im internationalen Kontext.
Petar Groseta
ist Steuerberater und Partner bei Ernst & Young in
Frankfurt und im Bereich EMEIA Financial Services
tätig. Die Schwerpunkte seiner Beratungstätigkeit liegen in der internationalen Besteuerung der Finanzindustrie
und insbesondere in den US-Quellensteuerregelungen im Zusammenhang
mit dem QI-System und FATCA.
Alexander Hagen
ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Executive Director bei Ernst & Young in Eschborn im Bereich EMEIA
Financial Services. Die Schwerpunkte
seiner Beratungstätigkeit liegen in der
internationalen Besteuerung der Finanzindustrie. Sein Beratungsfeld umfasst
insbesondere die (grenzüberschreitende) Besteuerung von Finanzprodukten, deren Quellenbesteuerung und die systemseitige Umsetzung.
Julia J. Schilling
ist Rechtsanwältin, Steuerberaterin und
Senior Manager bei Ernst & Young in
Eschborn im Bereich EMEIA Financial
Services. Ihre Beratungsschwerpunkte
liegen in der Beratung von vornehmlich U.S. amerikanischen Private Equity Fonds, die Beurteilung grenzüberschreitender Finanzprodukte und die Steuerberatung an der Schnittstelle von U.S. amerikanischem
und deutschem Steuerrecht.
Dr. Carsten Schmidt
ist Steuerberater und Leiter der Abteilung „Products
& Clients“ innerhalb des Bereichs Group Tax der
Commerzbank AG in Frankfurt am
Main. Er ist dort zuständig für die
Besteuerung von Bank- und strukturierten Finanzprodukten. Seine aktuellen Tätigkeitsschwerpunkte sind die
Abgeltungsteuer, die US-Steuergesetzgebung FATCA,
der OECD Common Reporting Standard sowie das
US-QI-Regime. Er wirkt aktiv in der Verbandsarbeit zu
diesen Themen mit.
Tim Schnitzler
ist Leiter der Abteilung International Tax Reporting
der HSBC Transaction Services GmbH in
Düsseldorf. Er ist dort zuständig für die
prozessuale und fachliche Umsetzung
der US Steuergesetzgebung FATCA
sowie des QI Regimes. Darüber hinaus
ist er verantwortlich für die operative Umsetzung des
OECD Common Reporting Standards.
Das Seminar
Der neue QI-Vertrag – Technische Änderungen,
Compliance-Zertifizierung und Prüfungsanforderungen.
Mit dem grundsätzlich seit 1. Juli 2014 geltenden
QI-Vertrag (Rev. Proc. 2014-39) hat die U.S. Steuerbehörde IRS (Internal Revenue Service) anlässlich der Einführung von FATCA einige bedeutende
Anpassungen an das bestehende Regime vorgenommen. Diese Neuerungen, die die Identifikation,
Dokumentation, Quellensteuereinbehaltung und
Meldung von Kunden, die U.S. Quellenerträge erzielen, betreffen, müssen seit 2014 von QIs umgesetzt
werden.
Zudem beinhaltet der QI-Vertag erstmalig sehr
detaillierte Anforderungen an QIs, ein umfangreiches Compliance-Program unter der Leitung eines
QI-Responsible Officer (QI-RO) bei sich zu etablieren
und ihre Compliance gegenüber dem IRS durch
den jeweiligen QI-RO regelmäßig zu bestätigen. Als
Teil dieses Zertifizierungsprozesses muss sich das
betreffende QI grundsätzlich auch einer internen
oder externen QI-Prüfung unterziehen. Die Details
werden durch den ab dem 1. Januar 2017 geltenden QI-Vertrag geregelt.
Die QIs sollten die Anforderungen an das QI-Compliance-Program und die QI-Prüfung sehr sorgfältig
analysieren und ein effektives Kontrollsystem im
Hinblick auf die gegenüber dem IRS abzugebende
Zertifizierung einführen. Ansonsten drohen finanzielle Steuerhaftungsrisiken sowie nachträgliche Korrekturen aufgrund eines Steuermindereinbehalts
und Sanktionen bis hin zum Verlust des QI-Status.
Sec. 871(m) IRC – Dividendenersatzzahlungen aus
U.S. und Nicht-U.S. Derivaten sowie strukturierten
Finanzprodukten können künftig U.S.-Quellensteuer auslösen
Mit den im September 2015 veröffentlichten Verordnungen (Treasury Regulations) zu Sec. 871(m)
des U.S.-amerikanischen Steuergesetzbuchs (Internal Revenue Code - IRC) hat das U.S.-Finanzministerium (U.S. Treasury) eine neue U.S.-Quellensteuerpflicht auf sogenannte Dividendenersatzzahlungen
(Dividend Equivalent Payments) aus sämtlichen
derivativen Finanzinstrumenten eingeführt, deren
Programm
Wertentwicklung in einem bestimmten Maße an
die Wertentwicklung von U.S.-Aktie(n) gekoppelt
ist. Diese Quellensteuerpflicht wird grundsätzlich
ab dem 1. Januar 2017 gelten (mit voraussichtlich
teilweisen Übergangsregelungen). Hintergrund für
die Einführung der Regelung ist die Befürchtung
Sec. 871(m) als wesentliche Erweiterung von USQuellensteuer- und Reportingpflichten
FATCA
s 871(m)
QI
IRS
Reporting
W-8
W-8
$
Seite 3
Das WM-Seminar gibt mit Experten aus der Beratung und der betrieblichen Praxis Hilfestellungen
für eine finale Umsetzung der neuen Regelungen.
Das Seminar befasst sich nicht nur mit den rechtlichen Fragen, sondern fokussiert sich auf die praktische Umsetzung (z.B. „Wie geht es?“, „Worauf muss
unbedingt geachtet werden“?). Besondere Aufmerksamkeit ist insbesondere auch auf die entsprechenden Auswirkungen auf die einzelnen Bereiche
(z.B. Emissionsgeschäft, Depotbankgeschäft, Investmentbanking, Investmentfonds), auf die externe
Kundenkommunikation, auf interne Prozessabläufe
und auf die eingesetzten IT-Systeme zu richten.
$
Neue US-Quellensteuer auf dividendenentsprechende Zahlungen (Sec. 871m IRC)
des U.S.-Gesetzgebers, dass Nicht-U.S.-Personen
derivative Finanzinstrumente mit U.S.-Aktien als
Underlying dazu einsetzen, U.S.-Quellensteuern auf
U.S.-Dividenden zu vermeiden.
Die neue U.S.-Quellensteuerpflicht nach Sec. 871(m)
IRC soll diese vermeintliche Besteuerungslücke
schließen und erweitert bereits bestehende Regelungen, die aber einen wesentlich engeren Anwendungsbereich haben. Das neue Regime bedeutet
eine massive Erweiterung der U.S.-Quellensteuerpflicht, die sowohl deutsche Emittenten potentiell
betroffener Finanzprodukte als auch Investmentund Depotbanken zu beachten haben und auch
die Investmentfondsbranche betreffen. Aufgrund
potentieller erheblicher Steuerrisiken (die grundsätzlich unabhängig vom Status als QI oder NQI
sind) ist eine mögliche Betroffenheit sehr sorgfältig
zu prüfen. Der ab 2017 erneut revidierte QI-Vertrag
wird durch die Einführung des sog. Qualified Derivatives Dealer (QDD) Status den neuen Regelungen
auch im Rahmen des QI-Regimes Rechnung tragen.
10:45 Uhr
QI-Compliance Program / Compliance-Zertifizierung und Prüfung:
- QI-Compliance Program und Anforderungen an die effektiven
Kontrollmechanismen
- Rolle des QI-RO: Zertifizierungsperiode und Herausforderungen bzgl. der QI-Zertifizierung
- Interne oder externe QI-Prüfung: Anforderungen, Sampling,
Bericht
Rainer Fieß, EY
11:45 Uhr
Erfahrungen mit dem neuen QI-Vertrag
Dr. Carsten Schmidt, Commerzbank
12:45 Uhr Mittagspause
13:45 Uhr
Die Teilnehmer
Mitarbeiter von Kreditinstituten, Kapitalanlagegesellschaften, Versicherungen und Finanzintermediären aus den Bereichen Steuern, Rechnungslegung,
Compliance, Wertpapierhandel, Wertpapierabwicklung und -verwaltung, Fondsadministration sowie
QI-Beauftragte.
Das Programm – 9.30 bis ca. 17.30 Uhr
9:30 Uhr
Begrüßung & Einführung
9.45 Uhr
Überblick über die technischen Änderungen
nach dem neuen QI-Vertrag im Bereich
- Update vom IRS
- Ausblick
Petar Groseta , EY
10:30 Uhr Kaffeepause
Sec. 871(m) IRC aus der Sicht von Emittenten,
Depotbanken, Investmentbanken und Investmentfonds
- Hintergründe und Aktuelles
- Anwendungsvoraussetzungen
- Strategische Optionen der Umsetzung
- Risiken der Nicht-Compliance
- Vermeidung der Mehrfachbesteuerung durch das QDDVerfahren
- Fragen der Anrechenbarkeit der US-Quellensteuer in Deutschland
- Ausblick
Alexander Hagen /Julia Schilling, EY
15:15 Uhr Kaffeepause
15:30 Uhr
Überlegungen aus der Industrie zu Sec. 871(m)
Tim Schnitzler, HSBC Trinkaus & Burkhardt
16:45 Uhr
Meldungen und Jahressteuererklärungen
- Bedeutung des Status als QI, QDD und meldendes FFI
- Verfahren, Formulare und Fristen
- Notwendige Bestandteile und Erleichterungen
Rainer Fieß, EY
17:30 Uhr Ende der Veranstaltung
Teilnahmebedingungen und Anmeldung
Organisation /Rückfragen
WM Seminare
·
Postfach 11 09 32
·
60044 Frankfurt am Main
· Tel.: +49 69 2732 162
·
Fax: +49 69 2732 200
·
www.wm-seminare.de
Titel_Recht 47 23.11.16 12:37 Seite 1
Datum
Werbung
24. Januar 2017 – 9.30 bis ca. 17.30 Uhr
 Ja, ich bin mit dem Erhalt von weiteren Informationen (Werbung) zu
Produkten und Dienstleistungen der WM Gruppe einverstanden.
Mercure Eschborn Ost
Helfmann-Park 6 (Gewerbegebiet)
65760 Eschborn/Frankfurt
Tel. +49 6196 901 0
Redaktion:
Rechtsanwalt
Dr. Christopher Kienle,
Frankfurt a. M.
ZKZ88765
WuB
11/2016
Redaktion
Rechtsanwältin
Dr. Karen Kuder,
Frankfurt a.M.
Rechtsanwalt
Dr. Andreas Lange,
Frankfurt a.M.
(unter Anerkennung der Teilnahmebedingungen)
Am WM-Seminar US-Quellensteuer ... am 24. Januar 2017 in Frankfurt
am Main nehme ich teil. Der Seminarpreis pro Person in Höhe von
€ 895,- zzgl. MwSt. wird nach Erhalt der Rechnung überwiesen. Die Rechnung bitte ich auszustellen auf  mich  Firma/Institut.
Rücktritt/Storno
Die Anmeldung zum Seminar ist verbindlich. Bei Nichtteilnahme wird der volle Preis erhoben. Es ist möglich, eine Ersatzperson zu benennen. Bei Storno der Teilnahme am Seminar
später als zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung wird eine Aufwandsent­schä­di­gung
von EUR 300,- ( zzgl. 19% MwSt. = EUR 57,-) berechnet. Bei Storno der Teilnahme früher
als zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung entstehen keine weiteren Kosten. Der
Verlag behält sich vor, das Seminar ggf. abzusagen. In diesem Fall wird der bereits gezahlte
Seminarpreis zurück­erstattet. Weitere Ansprüche gegenüber dem Verlag bestehen nicht.
Dieses Angebot gilt nur für Unternehmer. Mit meiner Unterschrift bestätige ich,
dass die Seminarannmeldung für die gewerbliche bzw. selbständige berufliche Tätigkeit
erfolgt.
Verbraucher (Privatpersonen) stellen eine unverbindliche Seminaranfrage bitte
hier: [email protected]
Unterkunft/Hotel
Für die Teilnehmer steht ein begrenztes Zimmerkontingent im Hotel zur Verfügung. Bitte
nehmen Sie die Reservierung direkt unter Berufung auf die Veranstaltung vor.
47
26. November 2016
70. Jahrgang
Seiten 2241-2276
WERTPAPIERMITTEILUNGEN
 Dies gilt auch für Informationen per E-Mail.
Anmeldung zum Seminar Nr. S17-873N
Preise/Leistungen
Nach Eintreffen Ihrer Anmeldung erhalten Sie eine Anmeldebestätigung und eine
Rechnung über den Seminarpreis in Höhe von EUR 895,- (zzgl. 19% MwSt. = EUR
170,05). Die Rechnung wird Ihnen elektronisch zugestellt. Wenn Sie eine postalische
Rechnung wünschen, dann lassen Sie es uns bitte wissen. Der Rechnungsbetrag muss
vor Seminarbeginn eingegangen sein. Im Preis enthalten sind die Teilnahme am Seminar,
Mittagessen, Erfrischungen/Pau­sengetränke und Arbeitsunterlagen. Der Verlag behält
sich kurzfristige Programmänderungen vor.
D 22085 C
Redaktionsbeirat
Rechtsanwalt
Thorsten Höche,
Berlin
Rechtsanwältin
Dr. Anna Heidelbach,
Frankfurt a.M.
Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. mult.
Klaus J. Hopt,
Hamburg
Richter am BGH
Dr. Hans-Ulrich Joeres,
Karlsruhe
Richterin am BGH
Ilse Lohmann,
Karlsruhe
Prof. Dr. Peter O. Mülbert,
Mainz
WERTPAPIER-MITTEILUNGEN
Entscheidungsanmerkungen
zum Wirtschafts- und
Bankrecht
Aus dem Inhalt
Rechtsanwalt
Dr. Andreas Lange,
Frankfurt a. M.
Prof. Dr. Tobias Lettl,
Potsdam
Rechtsanwalt
Dr. Helmut Merkel,
Frankfurt a. M.
Arne Wittig,
Essen
Redaktionsbeirat:
Bankrecht und Kreditsicherungsrecht
Seite 672
Fehlgeschlagene Kapitalanlagen; Warnpflicht; Wissenszurechnung;
Verschwiegenheitspflicht; Aufsichtsrat
BGH 26.4.2016 – XI ZR 108/15 (WM 2016, 1031)
Univ.-Prof. Dr. Markus Roth/Wiss. Mitarbeiter Dr. Alexander Stöhr,
Marburg
Seite 678
Keine Pflicht der Bank zur Charakterisierung des gekauften Wertpapiers
auf der Abrechnung
OLG Schleswig 15.10.2015 – 5 U 91/15 (WM 2016, 1390)
RA Leon Helm, M.A. (College of Europe), Frankfurt a. M.
Kartell- und Wettbewerbsrecht
Seite 694
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegen die
Ministererlaubnis zur Übernahme von Kaiser’s Tengelmann durch
EDEKA
OLG Düsseldorf 12.7.2016 – VI-Kart 3/16 (V) (WM 2016, 1506)
Ministerialrat Rüdiger Meixner, Idstein
Prozessrecht
Seite 719
Wirksamkeit der EU-Bankenmitteilung und Auswirkungen auf nationales
Recht; unionsweite Wirkungserstreckung für Abwicklungsmaßnahmen
nach autonomem Recht
EuGH 19.7.2016 – Rs. C-526/14 (WM 2016, 1479)
Univ.-Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. (London), Tübingen
www.wertpapiermitteilungen.de
Rechtsanwalt
Thorsten Höche,
Berlin
Rechtsanwältin
Dr. Anna Heidelbach,
Frankfurt a. M.
Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. mult.
Klaus J. Hopt,
Hamburg
Richter am BGH
Dr. Hans-Ulrich Joeres,
Karlsruhe
Richterin am BGH
Ilse Lohmann,
Karlsruhe
Prof. Dr. Peter O. Mülbert,
Mainz
WERTPAPIERMITTEILUNGEN
TEIL IV
AUS DEM INHALT:
Seite 2241
Univ.-Prof. Dr. Lars Klöhn, LL.M. (Harvard), und Siegfried
Büttner, Berlin
Finanzjournalismus und neues Marktmissbrauchsrecht
– Hintergrund, Inhalt und praktische Bedeutung von Art. 21
MAR –
Seite 2248
Wiss. Mitarbeiter Ilias Triantafyllakis, LL.M., Berlin
Italienische Banken: Wenn nicht alle Wege zum Bail-in
führen
Seite 2255
BGH, 27.10.2016 – III ZR 442/15
Kein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der
Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.
Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle
von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG (in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung) und § 312 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 BGB (in der Fassung vom 2. Januar 2002)
Seite 2256
BSG, 7.4.2016 – B 5 R 26/14 R
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen insbesondere
Rentenversicherungsträger von einem Kreditinstitut die
Rückzahlung von Versicherungsleistungen verlangen kann,
die nach dem Tod des Versicherten gezahlt wurden
Seite 2264
BGH, 20.9.2016 – II ZR 120/15
Zur Verpflichtung der stillen Gesellschafter, die ihnen zugeflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den
Geschäftsinhaber zurückzuzahlen, wenn dieser Rückzahlungsanspruch im Gesellschaftsvertrag geregelt ist
Seite 2276
Deutsche Rechtspolitik aktuell
Postverlagsort Frankfurt a. M.
32. Jahrgang 2016 – S. 665-730
 Ja, ich möchte als Dankeschön für
meine Teilnahme die Börsen-Zeitung
vier Wochen lang kostenlos und unverbindlich erhalten.
 Ja, ich möchte als Dankeschön für
meine Teilnahme die WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht in 2 Monatsausgaben kostenlos und unverbindlich
zur Ansicht erhalten.
 Ja, ich möchte als Dankeschön für
meine Teilnahme die Zeitschrift für
Wirtschafts- und Bankrecht drei
Wochen lang kostenlos und unverbindlich erhalten.
1.Teilnehmer: Name, Vorname
2. Teilnehmer: Name, Vorname
Funktion/Abteilung
Funktion/Abteilung
Telefon, Fax
Telefon, Fax
E-Mail
E-Mail
Firma/Institut
Ort, Datum
Straße/Postfach
Unterschrift
Postleitzahl, Ort
Fax +49 69 27 32 200
Veranstaltungsort
www.wertpapiermitteilungen.de