WM - S emi nar WM Seminare US-Quellensteuer – Der neue QI-Vertrag – Technische Änderungen, Compliance-Zertifizierung und Prüfungsanforderungen Dividendenersatzzahlungen Sec. 871m IRC– Dividendenersatzzahlungen aus U.S. und Nicht-U.S. Derivaten und strukturierten Finanzprodukten können künftig U.S.-Quellensteuer auslösen 24. Januar 2017 Mercure Eschborn Ost Leitung und Moderation: Petar Groseta Referenten: Rainer Fieß Petar Groseta Alexander Hagen Julia J. Schilling Dr. Carsten Schmidt Tim Schnitzler Direkt zur OnlineAnmeldung Börsen-Zeitung Zeitung für die Finanzmärkte WERTPAPIER-MITTEILUNGEN Zielsetzung / Referenten Die Referenten Rainer Mathias Fieß ist Steuerberater und Senior Manager bei Ernst & Young im Bereich EMEIA Financial Services. Seine Beratungsschwerpunkte liegen im Bereich Operational Taxes (QI, FATCA, CRS, Abgeltungsteuer und Investmentsteuerreform), deren systemseitige Umsetzung sowie in der steuerlichen Beurteilung von Kapitalmarktprodukten im internationalen Kontext. Petar Groseta ist Steuerberater und Partner bei Ernst & Young in Frankfurt und im Bereich EMEIA Financial Services tätig. Die Schwerpunkte seiner Beratungstätigkeit liegen in der internationalen Besteuerung der Finanzindustrie und insbesondere in den US-Quellensteuerregelungen im Zusammenhang mit dem QI-System und FATCA. Alexander Hagen ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Executive Director bei Ernst & Young in Eschborn im Bereich EMEIA Financial Services. Die Schwerpunkte seiner Beratungstätigkeit liegen in der internationalen Besteuerung der Finanzindustrie. Sein Beratungsfeld umfasst insbesondere die (grenzüberschreitende) Besteuerung von Finanzprodukten, deren Quellenbesteuerung und die systemseitige Umsetzung. Julia J. Schilling ist Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Senior Manager bei Ernst & Young in Eschborn im Bereich EMEIA Financial Services. Ihre Beratungsschwerpunkte liegen in der Beratung von vornehmlich U.S. amerikanischen Private Equity Fonds, die Beurteilung grenzüberschreitender Finanzprodukte und die Steuerberatung an der Schnittstelle von U.S. amerikanischem und deutschem Steuerrecht. Dr. Carsten Schmidt ist Steuerberater und Leiter der Abteilung „Products & Clients“ innerhalb des Bereichs Group Tax der Commerzbank AG in Frankfurt am Main. Er ist dort zuständig für die Besteuerung von Bank- und strukturierten Finanzprodukten. Seine aktuellen Tätigkeitsschwerpunkte sind die Abgeltungsteuer, die US-Steuergesetzgebung FATCA, der OECD Common Reporting Standard sowie das US-QI-Regime. Er wirkt aktiv in der Verbandsarbeit zu diesen Themen mit. Tim Schnitzler ist Leiter der Abteilung International Tax Reporting der HSBC Transaction Services GmbH in Düsseldorf. Er ist dort zuständig für die prozessuale und fachliche Umsetzung der US Steuergesetzgebung FATCA sowie des QI Regimes. Darüber hinaus ist er verantwortlich für die operative Umsetzung des OECD Common Reporting Standards. Das Seminar Der neue QI-Vertrag – Technische Änderungen, Compliance-Zertifizierung und Prüfungsanforderungen. Mit dem grundsätzlich seit 1. Juli 2014 geltenden QI-Vertrag (Rev. Proc. 2014-39) hat die U.S. Steuerbehörde IRS (Internal Revenue Service) anlässlich der Einführung von FATCA einige bedeutende Anpassungen an das bestehende Regime vorgenommen. Diese Neuerungen, die die Identifikation, Dokumentation, Quellensteuereinbehaltung und Meldung von Kunden, die U.S. Quellenerträge erzielen, betreffen, müssen seit 2014 von QIs umgesetzt werden. Zudem beinhaltet der QI-Vertag erstmalig sehr detaillierte Anforderungen an QIs, ein umfangreiches Compliance-Program unter der Leitung eines QI-Responsible Officer (QI-RO) bei sich zu etablieren und ihre Compliance gegenüber dem IRS durch den jeweiligen QI-RO regelmäßig zu bestätigen. Als Teil dieses Zertifizierungsprozesses muss sich das betreffende QI grundsätzlich auch einer internen oder externen QI-Prüfung unterziehen. Die Details werden durch den ab dem 1. Januar 2017 geltenden QI-Vertrag geregelt. Die QIs sollten die Anforderungen an das QI-Compliance-Program und die QI-Prüfung sehr sorgfältig analysieren und ein effektives Kontrollsystem im Hinblick auf die gegenüber dem IRS abzugebende Zertifizierung einführen. Ansonsten drohen finanzielle Steuerhaftungsrisiken sowie nachträgliche Korrekturen aufgrund eines Steuermindereinbehalts und Sanktionen bis hin zum Verlust des QI-Status. Sec. 871(m) IRC – Dividendenersatzzahlungen aus U.S. und Nicht-U.S. Derivaten sowie strukturierten Finanzprodukten können künftig U.S.-Quellensteuer auslösen Mit den im September 2015 veröffentlichten Verordnungen (Treasury Regulations) zu Sec. 871(m) des U.S.-amerikanischen Steuergesetzbuchs (Internal Revenue Code - IRC) hat das U.S.-Finanzministerium (U.S. Treasury) eine neue U.S.-Quellensteuerpflicht auf sogenannte Dividendenersatzzahlungen (Dividend Equivalent Payments) aus sämtlichen derivativen Finanzinstrumenten eingeführt, deren Programm Wertentwicklung in einem bestimmten Maße an die Wertentwicklung von U.S.-Aktie(n) gekoppelt ist. Diese Quellensteuerpflicht wird grundsätzlich ab dem 1. Januar 2017 gelten (mit voraussichtlich teilweisen Übergangsregelungen). Hintergrund für die Einführung der Regelung ist die Befürchtung Sec. 871(m) als wesentliche Erweiterung von USQuellensteuer- und Reportingpflichten FATCA s 871(m) QI IRS Reporting W-8 W-8 $ Seite 3 Das WM-Seminar gibt mit Experten aus der Beratung und der betrieblichen Praxis Hilfestellungen für eine finale Umsetzung der neuen Regelungen. Das Seminar befasst sich nicht nur mit den rechtlichen Fragen, sondern fokussiert sich auf die praktische Umsetzung (z.B. „Wie geht es?“, „Worauf muss unbedingt geachtet werden“?). Besondere Aufmerksamkeit ist insbesondere auch auf die entsprechenden Auswirkungen auf die einzelnen Bereiche (z.B. Emissionsgeschäft, Depotbankgeschäft, Investmentbanking, Investmentfonds), auf die externe Kundenkommunikation, auf interne Prozessabläufe und auf die eingesetzten IT-Systeme zu richten. $ Neue US-Quellensteuer auf dividendenentsprechende Zahlungen (Sec. 871m IRC) des U.S.-Gesetzgebers, dass Nicht-U.S.-Personen derivative Finanzinstrumente mit U.S.-Aktien als Underlying dazu einsetzen, U.S.-Quellensteuern auf U.S.-Dividenden zu vermeiden. Die neue U.S.-Quellensteuerpflicht nach Sec. 871(m) IRC soll diese vermeintliche Besteuerungslücke schließen und erweitert bereits bestehende Regelungen, die aber einen wesentlich engeren Anwendungsbereich haben. Das neue Regime bedeutet eine massive Erweiterung der U.S.-Quellensteuerpflicht, die sowohl deutsche Emittenten potentiell betroffener Finanzprodukte als auch Investmentund Depotbanken zu beachten haben und auch die Investmentfondsbranche betreffen. Aufgrund potentieller erheblicher Steuerrisiken (die grundsätzlich unabhängig vom Status als QI oder NQI sind) ist eine mögliche Betroffenheit sehr sorgfältig zu prüfen. Der ab 2017 erneut revidierte QI-Vertrag wird durch die Einführung des sog. Qualified Derivatives Dealer (QDD) Status den neuen Regelungen auch im Rahmen des QI-Regimes Rechnung tragen. 10:45 Uhr QI-Compliance Program / Compliance-Zertifizierung und Prüfung: - QI-Compliance Program und Anforderungen an die effektiven Kontrollmechanismen - Rolle des QI-RO: Zertifizierungsperiode und Herausforderungen bzgl. der QI-Zertifizierung - Interne oder externe QI-Prüfung: Anforderungen, Sampling, Bericht Rainer Fieß, EY 11:45 Uhr Erfahrungen mit dem neuen QI-Vertrag Dr. Carsten Schmidt, Commerzbank 12:45 Uhr Mittagspause 13:45 Uhr Die Teilnehmer Mitarbeiter von Kreditinstituten, Kapitalanlagegesellschaften, Versicherungen und Finanzintermediären aus den Bereichen Steuern, Rechnungslegung, Compliance, Wertpapierhandel, Wertpapierabwicklung und -verwaltung, Fondsadministration sowie QI-Beauftragte. Das Programm – 9.30 bis ca. 17.30 Uhr 9:30 Uhr Begrüßung & Einführung 9.45 Uhr Überblick über die technischen Änderungen nach dem neuen QI-Vertrag im Bereich - Update vom IRS - Ausblick Petar Groseta , EY 10:30 Uhr Kaffeepause Sec. 871(m) IRC aus der Sicht von Emittenten, Depotbanken, Investmentbanken und Investmentfonds - Hintergründe und Aktuelles - Anwendungsvoraussetzungen - Strategische Optionen der Umsetzung - Risiken der Nicht-Compliance - Vermeidung der Mehrfachbesteuerung durch das QDDVerfahren - Fragen der Anrechenbarkeit der US-Quellensteuer in Deutschland - Ausblick Alexander Hagen /Julia Schilling, EY 15:15 Uhr Kaffeepause 15:30 Uhr Überlegungen aus der Industrie zu Sec. 871(m) Tim Schnitzler, HSBC Trinkaus & Burkhardt 16:45 Uhr Meldungen und Jahressteuererklärungen - Bedeutung des Status als QI, QDD und meldendes FFI - Verfahren, Formulare und Fristen - Notwendige Bestandteile und Erleichterungen Rainer Fieß, EY 17:30 Uhr Ende der Veranstaltung Teilnahmebedingungen und Anmeldung Organisation /Rückfragen WM Seminare · Postfach 11 09 32 · 60044 Frankfurt am Main · Tel.: +49 69 2732 162 · Fax: +49 69 2732 200 · www.wm-seminare.de Titel_Recht 47 23.11.16 12:37 Seite 1 Datum Werbung 24. Januar 2017 – 9.30 bis ca. 17.30 Uhr Ja, ich bin mit dem Erhalt von weiteren Informationen (Werbung) zu Produkten und Dienstleistungen der WM Gruppe einverstanden. Mercure Eschborn Ost Helfmann-Park 6 (Gewerbegebiet) 65760 Eschborn/Frankfurt Tel. +49 6196 901 0 Redaktion: Rechtsanwalt Dr. Christopher Kienle, Frankfurt a. M. ZKZ88765 WuB 11/2016 Redaktion Rechtsanwältin Dr. Karen Kuder, Frankfurt a.M. Rechtsanwalt Dr. Andreas Lange, Frankfurt a.M. (unter Anerkennung der Teilnahmebedingungen) Am WM-Seminar US-Quellensteuer ... am 24. Januar 2017 in Frankfurt am Main nehme ich teil. Der Seminarpreis pro Person in Höhe von € 895,- zzgl. MwSt. wird nach Erhalt der Rechnung überwiesen. Die Rechnung bitte ich auszustellen auf mich Firma/Institut. Rücktritt/Storno Die Anmeldung zum Seminar ist verbindlich. Bei Nichtteilnahme wird der volle Preis erhoben. Es ist möglich, eine Ersatzperson zu benennen. Bei Storno der Teilnahme am Seminar später als zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung wird eine Aufwandsentschädigung von EUR 300,- ( zzgl. 19% MwSt. = EUR 57,-) berechnet. Bei Storno der Teilnahme früher als zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung entstehen keine weiteren Kosten. Der Verlag behält sich vor, das Seminar ggf. abzusagen. In diesem Fall wird der bereits gezahlte Seminarpreis zurückerstattet. Weitere Ansprüche gegenüber dem Verlag bestehen nicht. Dieses Angebot gilt nur für Unternehmer. Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass die Seminarannmeldung für die gewerbliche bzw. selbständige berufliche Tätigkeit erfolgt. Verbraucher (Privatpersonen) stellen eine unverbindliche Seminaranfrage bitte hier: [email protected] Unterkunft/Hotel Für die Teilnehmer steht ein begrenztes Zimmerkontingent im Hotel zur Verfügung. Bitte nehmen Sie die Reservierung direkt unter Berufung auf die Veranstaltung vor. 47 26. November 2016 70. Jahrgang Seiten 2241-2276 WERTPAPIERMITTEILUNGEN Dies gilt auch für Informationen per E-Mail. Anmeldung zum Seminar Nr. S17-873N Preise/Leistungen Nach Eintreffen Ihrer Anmeldung erhalten Sie eine Anmeldebestätigung und eine Rechnung über den Seminarpreis in Höhe von EUR 895,- (zzgl. 19% MwSt. = EUR 170,05). Die Rechnung wird Ihnen elektronisch zugestellt. Wenn Sie eine postalische Rechnung wünschen, dann lassen Sie es uns bitte wissen. Der Rechnungsbetrag muss vor Seminarbeginn eingegangen sein. Im Preis enthalten sind die Teilnahme am Seminar, Mittagessen, Erfrischungen/Pausengetränke und Arbeitsunterlagen. Der Verlag behält sich kurzfristige Programmänderungen vor. D 22085 C Redaktionsbeirat Rechtsanwalt Thorsten Höche, Berlin Rechtsanwältin Dr. Anna Heidelbach, Frankfurt a.M. Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. mult. Klaus J. Hopt, Hamburg Richter am BGH Dr. Hans-Ulrich Joeres, Karlsruhe Richterin am BGH Ilse Lohmann, Karlsruhe Prof. Dr. Peter O. Mülbert, Mainz WERTPAPIER-MITTEILUNGEN Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht Aus dem Inhalt Rechtsanwalt Dr. Andreas Lange, Frankfurt a. M. Prof. Dr. Tobias Lettl, Potsdam Rechtsanwalt Dr. Helmut Merkel, Frankfurt a. M. Arne Wittig, Essen Redaktionsbeirat: Bankrecht und Kreditsicherungsrecht Seite 672 Fehlgeschlagene Kapitalanlagen; Warnpflicht; Wissenszurechnung; Verschwiegenheitspflicht; Aufsichtsrat BGH 26.4.2016 – XI ZR 108/15 (WM 2016, 1031) Univ.-Prof. Dr. Markus Roth/Wiss. Mitarbeiter Dr. Alexander Stöhr, Marburg Seite 678 Keine Pflicht der Bank zur Charakterisierung des gekauften Wertpapiers auf der Abrechnung OLG Schleswig 15.10.2015 – 5 U 91/15 (WM 2016, 1390) RA Leon Helm, M.A. (College of Europe), Frankfurt a. M. Kartell- und Wettbewerbsrecht Seite 694 Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegen die Ministererlaubnis zur Übernahme von Kaiser’s Tengelmann durch EDEKA OLG Düsseldorf 12.7.2016 – VI-Kart 3/16 (V) (WM 2016, 1506) Ministerialrat Rüdiger Meixner, Idstein Prozessrecht Seite 719 Wirksamkeit der EU-Bankenmitteilung und Auswirkungen auf nationales Recht; unionsweite Wirkungserstreckung für Abwicklungsmaßnahmen nach autonomem Recht EuGH 19.7.2016 – Rs. C-526/14 (WM 2016, 1479) Univ.-Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. (London), Tübingen www.wertpapiermitteilungen.de Rechtsanwalt Thorsten Höche, Berlin Rechtsanwältin Dr. Anna Heidelbach, Frankfurt a. M. Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. mult. Klaus J. Hopt, Hamburg Richter am BGH Dr. Hans-Ulrich Joeres, Karlsruhe Richterin am BGH Ilse Lohmann, Karlsruhe Prof. Dr. Peter O. Mülbert, Mainz WERTPAPIERMITTEILUNGEN TEIL IV AUS DEM INHALT: Seite 2241 Univ.-Prof. Dr. Lars Klöhn, LL.M. (Harvard), und Siegfried Büttner, Berlin Finanzjournalismus und neues Marktmissbrauchsrecht – Hintergrund, Inhalt und praktische Bedeutung von Art. 21 MAR – Seite 2248 Wiss. Mitarbeiter Ilias Triantafyllakis, LL.M., Berlin Italienische Banken: Wenn nicht alle Wege zum Bail-in führen Seite 2255 BGH, 27.10.2016 – III ZR 442/15 Kein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Umsetzung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) und § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB (in der Fassung vom 2. Januar 2002) Seite 2256 BSG, 7.4.2016 – B 5 R 26/14 R Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen insbesondere Rentenversicherungsträger von einem Kreditinstitut die Rückzahlung von Versicherungsleistungen verlangen kann, die nach dem Tod des Versicherten gezahlt wurden Seite 2264 BGH, 20.9.2016 – II ZR 120/15 Zur Verpflichtung der stillen Gesellschafter, die ihnen zugeflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Geschäftsinhaber zurückzuzahlen, wenn dieser Rückzahlungsanspruch im Gesellschaftsvertrag geregelt ist Seite 2276 Deutsche Rechtspolitik aktuell Postverlagsort Frankfurt a. M. 32. Jahrgang 2016 – S. 665-730 Ja, ich möchte als Dankeschön für meine Teilnahme die Börsen-Zeitung vier Wochen lang kostenlos und unverbindlich erhalten. Ja, ich möchte als Dankeschön für meine Teilnahme die WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht in 2 Monatsausgaben kostenlos und unverbindlich zur Ansicht erhalten. Ja, ich möchte als Dankeschön für meine Teilnahme die Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht drei Wochen lang kostenlos und unverbindlich erhalten. 1.Teilnehmer: Name, Vorname 2. Teilnehmer: Name, Vorname Funktion/Abteilung Funktion/Abteilung Telefon, Fax Telefon, Fax E-Mail E-Mail Firma/Institut Ort, Datum Straße/Postfach Unterschrift Postleitzahl, Ort Fax +49 69 27 32 200 Veranstaltungsort www.wertpapiermitteilungen.de
© Copyright 2024 ExpyDoc