Arbeiten in Frankreich

Arbeiten in Frankreich
Franzosen haben zwar das ‚laissez-faire' erfunden, aber in unserem Nachbarland herrscht
ein autoritärer und starrer Führungsstil. Das französische Verhalten wirkt reserviert und
nüchtern, man spricht sich mit dem Nachnamen an. Höflichkeit ist geboten und
Respektsbezeigungen gegenüber Autoritätspersonen sollten unmittelbar und vollständig
erfolgen. Bei Besprechungen wird zwar jeder Teilnehmer Gehör finden und seine Meinung
äußern dürfen, aber am Ende trifft der Chef die Entscheidung alleine. Im Allgemeinen sind
Franzosen in ihrem Ausdruck vorsichtig und präzise und man sollte erwarten, dass sich
persönliche Ansichten auf Verhandlungen und Geschäftsbeziehungen auswirken.
Entscheidungen sind aber nicht endgültig. Sie können vielmehr, wenn eine Situation sich zu
ändern droht, umgeworfen werden. Franzosen stört dann oft an ihren deutschen Partnern,
die sich meistens überrannt fühlen oder den Eindruck haben, sich auf Ergebnisse nicht
verlassen zu können, die mangelnde Flexibilität.
Franzosen sind pünktlich, fangen aber nicht sofort mit den Gesprächen an. Sie unterhalten
sich zunächst im persönlichen Gespräch über scheinbare Belanglosigkeiten. Der Grund liegt
darin, dass es in Frankreich üblich ist, sich Informationen von überall herzuholen - von
Kollegen, von Partnern, von Freunden, in der Kantine oder eben informell direkt vor einem
Meeting. Der formale Austausch von Informationen innerhalb einer geschäftlichen
Besprechung fällt gering aus, da davon ausgegangen wird, dass dies bereits vor dem Treffen
geschehen ist. Kurz: Offizielle Kanäle geben im Gegensatz zu inoffiziellen verhältnismäßig
wenig Infos preis.
Quelle: business-wissen.de
Land und Leute
Wer in Frankreich arbeiten möchte, der sollte vor allen Dingen über gute Sprachkenntnisse
verfügen, denn die sind für die Arbeitsaufnahme und das Zurechtfinden im Alltag fast immer
ein Muss! Trotz der landschaftlichen und kulturellen Vielfalt Frankreichs ist Paris das
wirtschaftliche Zentrum des Landes. In seinem Ballungsraum leben über 10 Millionen
Menschen.
Weitere
Wirtschaftszentren
sind
Lyon,
Marseille
und
Lille.
Deutsche, die sehr gut französisch sprechen, haben keine schlechten Chancen auf dem
Arbeitsmarkt. Führungsnachwuchs, der nicht von Deutschland aus nach Frankreich entsandt
wird, muss sich allerdings gegenüber den französischen Absolventen durchsetzen. Diese
haben ihr Studium bereits mit ca. 23 Jahren beendet und profitieren vom gut
funktionierenden Netzwerk zwischen den Hochschulen und der Wirtschaft.
Vorraussetzungen zur Arbeitsaufnahme in Frankreich
EU-Bürger (Kernstaaten)
Bürger der EU-Kernstaaten, Norwegens, Islands, Zyperns und Malta haben freien Zugang zum
französischen Arbeitsmarkt. Um sich in Frankreich aufhalten zu dürfen, ist lediglich ein
gültiger Personalausweis oder Reisepass notwendig. Falls der Arbeitsaufenthalt die Dauer
von drei Monaten überschreitet, muss bei der örtlichen Polizeipräfektur unter Vorlage einer
Bescheinigung des Arbeitgebers eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Selbstständige
benötigen zur Beantragung einen Eintrag ihres Gewerbes im Handelsregister.
EU-Bürger (neue Mitgliedsstaaten)
Mit Ausnahme von Zypern und Malta fallen die Bewohner der neuen EU Mitgliedsstaaten in
Frankreich weiterhin unter eine Übergangsfrist. Einstellungsinitiativen gehen ausschließlich
von französischen Unternehmen aus, die eine Stellenausschreibung vornehmen und
Bewerber außerhalb von Frankreich suchen können.
Für Aufenthalte von über drei Monaten ist eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich. In diesem
Fall muss sich der Arbeitnehmer bei der Ausländerbehörde der Präfektur seines
Aufenthaltsorts oder bei der Gemeindeverwaltung vorstellen und eine Ausfertigung des
vorgesehenen Arbeitsvertrags, die Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung und ein
Reisedokument (Pass oder Ausweis) vorlegen.
Nicht EU-Bürger
Will man als Nicht-EU-Bürger in Frankreich arbeiten, wird unter bestimmten Voraussetzungen
ein Visum benötigt. Eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis sind zwingend
erforderlich und nicht einfach zu bekommen. Weitere Auskünfte erteilen die französischen
Botschaften im Heimatland.
Grenzgänger
Unter bestimmten Voraussetzungen (vor allem bei Wohn- und Arbeitsort in Grenznähe und
bei täglicher Grenzüberschreitung) werden Grenzgänger zwischen Deutschland und
Frankreich ausschließlich im Land des Wohnsitzes besteuert.
Beziehen Sie Einkünfte in Frankreich, sind jedoch in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union wohnhaft, dann müssen Sie bis 30. April eines jeden Jahres beim Centre
des Impôts des non-résidents eine Erklärung über alle im vorangegangenen Jahr bezogenen
Einkünfte einreichen.
Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
Bürger, die nicht Staatsbürger eines Landes im Europäischen Wirtschaftsraum sind, sollten
schon vor der Ankunft in Frankreich eine Arbeitserlaubnis beantragen. Die Arbeitserlaubnis
wird durch die französische Einwanderungsbehörde (Office des Migrations Internationales,
OMI) und das französische Arbeitsministerium erteilt. Es wird dringend empfohlen, das
Verfahren zur Arbeitserlaubnis bereits im Heimatland abzuschließen, da die
Bearbeitungsdauer mindestens sechs bis acht Wochen beträgt. Die Arbeitserlaubnis wird nur
dann erteilt werden, wenn der französische Arbeitgeber nachweisen kann, dass der zu
besetzende Arbeitsplatz nur von einem Arbeitnehmer außerhalb Frankreichs und des
Europäischen Wirtschaftsraums qualifiziert besetzt werden kann. Sollte eine
Arbeitserlaubnis erteilt worden sein, ist der Erwerb der Aufenthaltsgenehmigung nicht weiter
schwierig, denn die Arbeitserlaubnis ist die wichtigste Voraussetzung für eine
Aufenthaltsgenehmigung.
Ohne EU-Staatsbürgerschaft kann ein Mitarbeiter einer Firma, deren Firmensitz außerhalb
Frankreichs liegt, für eine maximale Dauer von 18 Monaten nach Frankreich entsandt
werden. Dieser Mitarbeiter wird weiterhin durch die Firma am ursprünglichen Anstellungsort
bezahlt. Er erhält zwei Dokumente, um seinen Aufenthalt in Frankreich zu legitimieren: zum
einen eine begrenzte Aufenthaltsgenehmigung, zum anderen eine provisorische
Arbeitserlaubnis. Beide Dokumente haben eine Gültigkeitsdauer von neun Monaten und
können einmalig um neun Monate verlängert werden.
Sollte ein ausländischer Arbeitnehmer eine feste Arbeitserlaubnis erhalten, so wird ihm
zunächst eine zeitlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Dies geschieht durch die
örtliche Polizeipräfektur. Man legt dort die Dokumente vor, die man bei der
Einwanderungsbehörde und dem französischen Arbeitsministerium erhalten hat. Die
Aufenthaltsgenehmigung gilt ein Jahr und kann verlängert werden.
Arbeitsrecht
Gewerkschaftliche Einflüsse haben das französische Arbeitsrecht stark geprägt. Im
Allgemeinen kann man von einer starken Position der französischen Arbeitnehmerschaft
ausgehen. Faktoren wie Gehalt und Urlaubsanspruch sind jedoch immer Verhandlungssache
und somit können sich die Gespräche von der Zusage bis zum Unterzeichnen des
Arbeitsvertrages mitunter lange hinziehen. Der Urlaubsanspruch wird mit einem gesetzlichen
Mindestmaß von 2,5 Urlaubstagen pro effektiv gearbeiteten Monat festgelegt. Das heißt, pro
Jahr stehen jedem Arbeitnehmer 30 Tage oder fünf Wochen zu. Als Arbeitstage gelten alle
Wochentage
mit
Ausnahme
von
Sonntag
und
arbeitsfreien
Feiertagen.
Die Wochenarbeitszeit in Frankreich ist gesetzlich auf 35 Stunden pro Woche festgelegt. Die
tariflichen Arbeitszeiten unterscheiden sich kaum von den gesetzlichen Vorgaben. Allerdings
gibt es zahlreiche Ausnahmen, die eine höhere Wochenarbeitszeit gestatten. Es muss jedoch
ein besonderer Zeitausgleich geschaffen werden, so dass ein Jahresdurchschnitt von 35
Stunden pro Woche entsteht. Überstunden werden höher entlohnt. Der allgemein
garantierte, gesetzliche Mindestlohn (SMIC - salaire minimum interprofessionnel de
croissance) ist die jedem Arbeitnehmer garantierte Mindestvergütung für eine Stunde
tatsächlich geleisteter Arbeit. Er wird von der Regierung entsprechend der allgemeinen
Lohnentwicklung einmal jährlich mit Wirkung vom 1. Juli neu festgesetzt.
Gesundheitswesen und Sozialleistungen
Bei längerem Aufenthalt für Arbeit oder Studium, ist der Eintritt in das französische
Sozialsystem (Sécurité Sociale) obligatorisch.
Die Krankenversicherung wird weitgehend durch die Arbeitgeber finanziert. Eine allgemeine
Sozialsteuer von 7,5 Prozent wird auf alle Einkommensarten (Grundlage 95 Prozent des
Einkommens) erhoben und fließt ebenfalls in die Sozialversicherung. Die Anmeldung zur
Krankenkasse
übernimmt
der
Arbeitgeber,
auf
die
Aushändigung
der
Sozialversicherungskarte sollte man jedoch selber achten. Da die Krankenversicherung nur
die Grundversorgung abdeckt und Arzt- und Krankenhauskosten nur zu einem Teil übernimmt
(zwischen 60 und 80 Prozent), haben fast 90 Prozent der Franzosen eine Zusatzversicherung.
In der Regel wird diese vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.
In Frankreich gibt es die freie Arztwahl. Man muss jedoch auf die Kassenzulassung eines
Arztes achten (médecin conventionné), da sonst nur ein geringer Teil der Kosten
übernommen werden. Arzt- und Behandlungskosten muss der Patient vorstrecken und sich
dann von der Kasse zurückerstatten lassen.
Weiterführende Informationen
Informationen der Französischen Botschaft: www.botschaft-frankreich.d