Beschlusstext (34,8 kB, PDF) - Gemeinsamer Bundesausschuss

Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der QualitätssicherungsRichtlinie Dialyse: Redaktionelle Anpassungen
und Konkretisierung der Komorbiditäten in
Anlage 4 QSD-RL
Vom 24. November 2016
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 24. November 2016
beschlossen, die Richtlinie zur Sicherung der Qualität von Dialyse-Behandlungen nach den
§§ 136 und 137 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
(Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse/QSD-RL) in der Fassung vom 18. April 2006 (BAnz.
Nr. 115a vom 23. Juni 2006), zuletzt geändert am 15. Oktober 2015 (BAnz AT 03.02.2016
B1), wie folgt zu ändern:
I.
Die Richtlinie wird wie folgt geändert:
1. Im Titel der Richtlinie wird die Angabe „§§ 136 und 137 Abs. 1 Nr. 1“ durch die
Wörter „§§ 135b und 136 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Spiegelstrich wird die Angabe „§ 136 Abs. 2“ durch die Angabe
„§ 135b Absatz 2“ ersetzt.
b) Im zweiten Spiegelstrich wird die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 1“ durch die
Wörter „§ 136 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 136 Abs. 2 SGB V“ durch die Angabe
„§ 135b Absatz 2 SGB V“ ersetzt.
4. In Anlage 1 wird in Zeile Nummer 2.6 in der Spalte „Datenformat“ nach der
Aufzählung „Auswahlfeld: 1. männlich, 2. weiblich" die Angabe „3. unbestimmt"
eingefügt.
5. Anlage 4 Zeile Nummer 3.8 Spalte „Dateiformat“ wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „Mehrfachauswahl der Kategorien“ werden die Wörter
„(Kriterien für die Dokumentationen: Angaben jeweils als und/oder zu lesen)“
eingefügt.
b) Nach den Wörtern „2. Koronare Herzkrankheit (KHK)“ werden die Wörter „(bei
Vorliegen Endpunkt Infarkt, Intervention oder Koronarangiographischer
Nachweis)“ eingefügt.
c) Nach den Wörtern „4. periphere arterielle Verschlusskrankheit“ werden die
Wörter „(ab Stadium IIb (nach Fontaine), Ulcera (nicht venös))“ eingefügt.
d) Nach den Wörtern „5. zerebrovaskuläre Erkrankungen“ werden die Wörter
„(TIA (anamnestisch), Apoplex)“ eingefügt.
e) Nach den Wörtern „6. therapiebedürftiger Diabetes mellitus“ werden die
Wörter „(Typ 1 Diabetes, Typ 2 Diabetes: Diätetisch und/oder medikamentös
behandelt)“ eingefügt.
f)
Nach den Wörtern „7. chronische Infektionen“ werden die Wörter „(chronische
Infektionskrankheiten und/oder kontinuierliche antiinfektive Therapie von
mindestens 4 Wochen Dauer innerhalb der letzten 12 Monate)“ eingefügt.
g) Nach den Wörtern „8. Malignom“ werden die Wörter „(diagnostiziert innerhalb
der letzten 5 Jahre)“ eingefügt.
h) Nach den Wörtern „9. periphere Polyneuropathie (PNP)“ werden die Wörter
„(alle krankheitsspezifischen Symptome)“ eingefügt.
i)
Nach den Wörtern „10. Demenz“ werden die Wörter „(dokumentierte
Diagnose)“ eingefügt.
j)
Nach den Wörtern „11. Depression“ werden die Wörter „(medikamentöse
Therapie, psychotherapeutische oder psychiatrische Intervention)“ eingefügt.
k) Nach den Wörtern „12. andere, die Dialysebehandlung stark beeinflussende
Erkrankungen“
werden
die
Wörter
„(z.B.
Erkrankungen
der
Leber/Lunge/chronische entzündliche Darmerkrankungen, Psychosen)“
eingefügt.
II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in
Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter
www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 24. November 2016
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
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