Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der QualitätssicherungsRichtlinie Dialyse: Redaktionelle Anpassungen und Konkretisierung der Komorbiditäten in Anlage 4 QSD-RL Vom 24. November 2016 Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 24. November 2016 beschlossen, die Richtlinie zur Sicherung der Qualität von Dialyse-Behandlungen nach den §§ 136 und 137 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse/QSD-RL) in der Fassung vom 18. April 2006 (BAnz. Nr. 115a vom 23. Juni 2006), zuletzt geändert am 15. Oktober 2015 (BAnz AT 03.02.2016 B1), wie folgt zu ändern: I. Die Richtlinie wird wie folgt geändert: 1. Im Titel der Richtlinie wird die Angabe „§§ 136 und 137 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§§ 135b und 136 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt. 2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Im ersten Spiegelstrich wird die Angabe „§ 136 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 135b Absatz 2“ ersetzt. b) Im zweiten Spiegelstrich wird die Angabe „§ 137 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 136 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt. 3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 136 Abs. 2 SGB V“ durch die Angabe „§ 135b Absatz 2 SGB V“ ersetzt. 4. In Anlage 1 wird in Zeile Nummer 2.6 in der Spalte „Datenformat“ nach der Aufzählung „Auswahlfeld: 1. männlich, 2. weiblich" die Angabe „3. unbestimmt" eingefügt. 5. Anlage 4 Zeile Nummer 3.8 Spalte „Dateiformat“ wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern „Mehrfachauswahl der Kategorien“ werden die Wörter „(Kriterien für die Dokumentationen: Angaben jeweils als und/oder zu lesen)“ eingefügt. b) Nach den Wörtern „2. Koronare Herzkrankheit (KHK)“ werden die Wörter „(bei Vorliegen Endpunkt Infarkt, Intervention oder Koronarangiographischer Nachweis)“ eingefügt. c) Nach den Wörtern „4. periphere arterielle Verschlusskrankheit“ werden die Wörter „(ab Stadium IIb (nach Fontaine), Ulcera (nicht venös))“ eingefügt. d) Nach den Wörtern „5. zerebrovaskuläre Erkrankungen“ werden die Wörter „(TIA (anamnestisch), Apoplex)“ eingefügt. e) Nach den Wörtern „6. therapiebedürftiger Diabetes mellitus“ werden die Wörter „(Typ 1 Diabetes, Typ 2 Diabetes: Diätetisch und/oder medikamentös behandelt)“ eingefügt. f) Nach den Wörtern „7. chronische Infektionen“ werden die Wörter „(chronische Infektionskrankheiten und/oder kontinuierliche antiinfektive Therapie von mindestens 4 Wochen Dauer innerhalb der letzten 12 Monate)“ eingefügt. g) Nach den Wörtern „8. Malignom“ werden die Wörter „(diagnostiziert innerhalb der letzten 5 Jahre)“ eingefügt. h) Nach den Wörtern „9. periphere Polyneuropathie (PNP)“ werden die Wörter „(alle krankheitsspezifischen Symptome)“ eingefügt. i) Nach den Wörtern „10. Demenz“ werden die Wörter „(dokumentierte Diagnose)“ eingefügt. j) Nach den Wörtern „11. Depression“ werden die Wörter „(medikamentöse Therapie, psychotherapeutische oder psychiatrische Intervention)“ eingefügt. k) Nach den Wörtern „12. andere, die Dialysebehandlung stark beeinflussende Erkrankungen“ werden die Wörter „(z.B. Erkrankungen der Leber/Lunge/chronische entzündliche Darmerkrankungen, Psychosen)“ eingefügt. II. Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht. Berlin, den 24. November 2016 Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V Der Vorsitzende Prof. Hecken 2
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