Verantwortlicher Herausgeber: Landratsamt Deggendorf Erscheint nach Bedarf – Zu beziehen beim Landratsamt Deggendorf – Einzelbezugspreis € 1,00 Das Amtsblatt ist auch über das Internet unter www.landkreis-deggendorf.de abrufbar. Nr. 12/2016 Donnerstag, 24.11.2016 Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der GeflügelpestVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) Bekämpfung der Vogelgrippe hier: Änderung der Allgemeinverfügung vom 18.11.2016……………………………. Seite 131 Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der GeflügelpestVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) Bekämpfung der Vogelgrippe - Verbot von Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Vögeln……………………………………………… Seite 132 LANDRATSAMT DEGGENDORF Herrenstraße 18 94469 Deggendorf Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) Bekämpfung der Vogelgrippe hier: Änderung der Allgemeinverfügung vom 18.11.2016 Das Landratsamt Deggendorf erlässt folgende Allgemeinverfügung I. Anordnungen 1. Ziffer I.2 der Allgemeinverfügung vom 18.11.2016 erhält folgende Fassung: „Wer Geflügel, außer Tauben, innerhalb des Landkreises Deggendorf hält, hat das Geflügel aufzustallen.“ 2. Im Übrigen behält die Allgemeinverfügung ihre Gültigkeit. II. Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei. III. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Deggendorf als öffentlich bekanntgegeben. Landratsamt Deggendorf Deggendorf, 24.11.2016 gez. Dr. Becker Oberregierungsrätin Hinweis: Gemäß Artikel 41 Abs. 4 Satz 1 BayVWvfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Deggendorf, Herrenstraße 18, 94469 Deggendorf, Zimmer 10 aus. Sie kann während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. 131 LANDRATSAMT DEGGENDORF Herrenstraße 18 94469 Deggendorf Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) Bekämpfung der Vogelgrippe - Verbot von Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Vögeln Das Landratsamt Deggendorf erlässt folgende Allgemeinverfügung I. Anordnungen 1. Die Durchführung von Märkten, Ausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel anderer Arten im Landkreis Deggendorf ist ab sofort verboten. 2. Vögel im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse (Geflügel) sowie in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten (z.B. Tauben, Ziervögel). II. Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei. III. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Deggendorf als öffentlich bekanntgegeben. Landratsamt Deggendorf Deggendorf, 24.11.2016 gez. Dr. Becker Oberregierungsrätin Hinweis: Gemäß Artikel 41 Abs. 4 Satz 1 BayVWvfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Deggendorf, Herrenstraße 18, 94469 Deggendorf, Zimmer 10 aus. Sie kann während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. 132
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