2016-11-24 Amtsblatt Nr. 12 vom 24.11.2016

Verantwortlicher Herausgeber: Landratsamt Deggendorf
Erscheint nach Bedarf – Zu beziehen beim Landratsamt Deggendorf – Einzelbezugspreis € 1,00
Das Amtsblatt ist auch über das Internet unter www.landkreis-deggendorf.de abrufbar.
Nr. 12/2016 Donnerstag, 24.11.2016
Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der GeflügelpestVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S.
1212), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl.
I S. 1564)
Bekämpfung der Vogelgrippe
hier: Änderung der Allgemeinverfügung vom 18.11.2016…………………………….
Seite 131
Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der GeflügelpestVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S.
1212), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016
(BGBl. I S. 1564)
Bekämpfung der Vogelgrippe - Verbot von Ausstellungen, Märkten und
Veranstaltungen ähnlicher Art mit Vögeln………………………………………………
Seite 132
LANDRATSAMT DEGGENDORF
Herrenstraße 18
94469 Deggendorf
Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der Geflügelpest-Verordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564)
Bekämpfung der Vogelgrippe
hier: Änderung der Allgemeinverfügung vom 18.11.2016
Das Landratsamt Deggendorf erlässt folgende
Allgemeinverfügung
I. Anordnungen
1. Ziffer I.2 der Allgemeinverfügung vom 18.11.2016 erhält folgende Fassung:
„Wer Geflügel, außer Tauben, innerhalb des Landkreises Deggendorf hält, hat das Geflügel aufzustallen.“
2. Im Übrigen behält die Allgemeinverfügung ihre Gültigkeit.
II. Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.
III. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des
Landkreises Deggendorf als öffentlich bekanntgegeben.
Landratsamt Deggendorf
Deggendorf, 24.11.2016
gez.
Dr. Becker
Oberregierungsrätin
Hinweis:
Gemäß Artikel 41 Abs. 4 Satz 1 BayVWvfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und
Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Deggendorf, Herrenstraße 18, 94469 Deggendorf, Zimmer 10 aus. Sie kann während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
131
LANDRATSAMT DEGGENDORF
Herrenstraße 18
94469 Deggendorf
Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der Geflügelpest-Verordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564)
Bekämpfung der Vogelgrippe - Verbot von Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Vögeln
Das Landratsamt Deggendorf erlässt folgende
Allgemeinverfügung
I.
Anordnungen
1.
Die Durchführung von Märkten, Ausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art mit
Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel anderer Arten im Landkreis Deggendorf ist ab sofort verboten.
2.
Vögel im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse (Geflügel) sowie in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten (z.B. Tauben, Ziervögel).
II. Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.
III. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
des Landkreises Deggendorf als öffentlich bekanntgegeben.
Landratsamt Deggendorf
Deggendorf, 24.11.2016
gez.
Dr. Becker
Oberregierungsrätin
Hinweis:
Gemäß Artikel 41 Abs. 4 Satz 1 BayVWvfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und
Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Deggendorf, Herrenstraße 18, 94469 Deggendorf, Zimmer 10 aus. Sie kann während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
132