018 K 010/15 A M TSGERICHT A R NSBERG B ESCHLUSS Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft sollen am Dienstag, 22.11.2016, 08:30 Uhr, im Amtsgericht 59821 Arnsberg, Eichholzstraße 4, EG, Saal 328 die im Grundbuch von Sundern Blatt 648 eingetragenen Grundstücke Grundbuchbezeichnung: lfd. Nr. 2 Gemarkung Sundern, Flur 36, Flurstück 37, Landwirtschaftsfläche, Am Ufer, groß 69 a 88 m², lfd. Nr. 4 Gemarkung Sundern, Flur 36, Flurstück 88, Unland, Am Ufer, groß14 m², lfd. Nr. 7 Gemarkung Sundern, Flur 36, Flurstück 127, Waldfläche, Oberröhre, groß 44 a 88 m², lfd. Nr. 9 Gemarkung Sundern, Flur 36, Flurstück 89, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche, Am Ufer, groß 2 ha 96 a 82 m² versteigert werden. Laut Gutachten handelt es sich um Flächen in einem Landschaftsschutzgebiet mit mäßig bis stark geneigter Hanglage mit guter Erschließung durch einen LKWfähigen Fahrweg. Grundstück lfd. Nr. 2 ist eine Weidelandfläche mit zwei als Naturdenkamal ausgewiesenen Altbäumen sowie Randbestockung am Wirtschaftsweg; Grundstück lfd. Nr. 4 eine Unland-Kleinstfläche; Grundstück lfd. Nr. 7 eine Laubwaldfläche mit Buchen- und Eichenaltholz in einem FFH-Gebiet (Flora-Fauna-Habitatsgebiet nach EU-Recht). Es besteht daher ein Verschlechterungsverbot. Grundstück lfd. Nr. 9 besteht aus drei Teilflächen: 1.213 m² Waldstreifen mit naturbelassener Ruderalbestockung, 925 m² Birkenjungwuchsstreifen und 27.544 m² Weideland. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 24.08.2015 eingetragen worden. Die Verkehrswerte wurden gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG wie folgt festgesetzt: Grundstück lfd. Nr. 2: 12.900,00 € Grundstück lfd. Nr. 4: 10,00 € Grundstück lfd. Nr. 7: 10.200,00 € Grundstück lfd. Nr. 9: 69.100,00 € Ist ein Recht in dem Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte dieses Recht spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss das Recht glaubhaft machen, wenn der Antragsteller widerspricht. Das Recht wird sonst bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses den übrigen Rechten nachgesetzt. Soweit die Anmeldung oder die erforderliche Glaubhaftmachung eines Rechts unterbleibt oder erst nach dem Verteilungstermin erfolgt, bleibt der Anspruch aus diesem Recht gänzlich unberücksichtigt. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung des Anspruchs, getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Versteigerungsgegenstand bezweckenden Rechtsverfolgung, einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärung auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Versteigerungsgegenstandes oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. Arnsberg, 02.08.2016
© Copyright 2024 ExpyDoc