Amtliche Bekanntmachung-001

018 K 010/15
A M TSGERICHT A R NSBERG
B ESCHLUSS
Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft sollen am
Dienstag, 22.11.2016, 08:30 Uhr,
im Amtsgericht 59821 Arnsberg, Eichholzstraße 4, EG, Saal 328
die im Grundbuch von Sundern Blatt 648 eingetragenen Grundstücke
Grundbuchbezeichnung:
lfd. Nr. 2
Gemarkung Sundern, Flur 36, Flurstück 37, Landwirtschaftsfläche, Am Ufer,
groß 69 a 88 m²,
lfd. Nr. 4
Gemarkung Sundern, Flur 36, Flurstück 88, Unland, Am Ufer, groß14 m²,
lfd. Nr. 7
Gemarkung Sundern, Flur 36, Flurstück 127, Waldfläche, Oberröhre, groß
44 a 88 m²,
lfd. Nr. 9
Gemarkung Sundern, Flur 36, Flurstück 89, Landwirtschaftsfläche,
Waldfläche, Am Ufer, groß 2 ha 96 a 82 m²
versteigert werden.
Laut Gutachten handelt es sich um Flächen in einem Landschaftsschutzgebiet mit
mäßig bis stark geneigter Hanglage mit guter Erschließung durch einen LKWfähigen Fahrweg.
Grundstück lfd. Nr. 2 ist eine Weidelandfläche mit zwei als Naturdenkamal
ausgewiesenen Altbäumen sowie Randbestockung am Wirtschaftsweg;
Grundstück lfd. Nr. 4 eine Unland-Kleinstfläche;
Grundstück lfd. Nr. 7 eine Laubwaldfläche mit Buchen- und Eichenaltholz in einem
FFH-Gebiet (Flora-Fauna-Habitatsgebiet nach EU-Recht). Es besteht daher ein
Verschlechterungsverbot.
Grundstück lfd. Nr. 9 besteht aus drei Teilflächen: 1.213 m² Waldstreifen mit
naturbelassener Ruderalbestockung, 925 m² Birkenjungwuchsstreifen und 27.544
m² Weideland.
Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am 24.08.2015
eingetragen worden.
Die Verkehrswerte wurden gemäß § 74 a Abs. 5 ZVG wie folgt festgesetzt:
Grundstück lfd. Nr. 2:
12.900,00 €
Grundstück lfd. Nr. 4:
10,00 €
Grundstück lfd. Nr. 7:
10.200,00 €
Grundstück lfd. Nr. 9:
69.100,00 €
Ist ein Recht in dem Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der
Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte dieses Recht
spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von
Geboten anmelden. Er muss das Recht glaubhaft machen, wenn der Antragsteller
widerspricht. Das Recht wird sonst bei der Feststellung des geringsten Gebots
nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses den übrigen
Rechten nachgesetzt. Soweit die Anmeldung oder die erforderliche
Glaubhaftmachung eines Rechts unterbleibt oder erst nach dem Verteilungstermin
erfolgt, bleibt der Anspruch aus diesem Recht gänzlich unberücksichtigt.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung
des Anspruchs, getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten der Kündigung
und der die Befriedigung aus dem Versteigerungsgegenstand bezweckenden
Rechtsverfolgung, einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der
Berechtigte kann die Erklärung auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
abgeben.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Versteigerungsgegenstandes oder
des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die
Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewirken, bevor das
Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der
Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.
Arnsberg, 02.08.2016