Amtshaftung, § 839 BGB, Art. 34 GG

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Amtshaftung, § 8391 BGB, Art. 34 GG2
Ursprünglich Ausgestaltung in § 839 BGB als Eigenhaftung des Beamten, später Haftungsüberleitung durch Art. 34 GG auf den Staats für öffentlich-rechtliches Handeln
I. Handeln in Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes
1. Hoheitliches Handeln
öffentlich-rechtliches Handeln o. Unterlassen ( Privatrecht)
(P) Verkehrsregelungspflicht  Verkehrssicherungspflicht (vgl. Fall 3)
2. Handlungssubjekt: „Jemand“
Beamter im haftungsrechtlichen Sinn (Art. 34 GG erweitert bzw. verdrängt den engen
Beamtenbegriff des § 839 BGB)
 jeder, der hoheitlich tätig ist, insb.
 Beamte im statusrechtlichen Sinn
 Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes
 Ratsmitglieder, Minister, Parlamentsabgeordnete
 Beliehene
 Verwaltungshelfer
 (P) privater Werk- und Dienstunternehmer (vgl. Fall 2)
früher: reine Werkzeugtheorie: Haftung (+), wenn Behörde so stark auf die
Durchführung der Arbeit Einfluss nimmt, dass Unternehmer als Werkzeug
erscheint.
Problem: ermöglicht Behörde (S) Flucht ins Privatrecht
daher: modifizierte Werkzeugtheorie mit flexiblen Kriterien:
o je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe im Vordergrund steht
o je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist
o je enger die Verbindung zwischen hoheitlicher Aufgabe und übertragener
Tätigkeit ist
3. „in Ausübung“
nicht nur bei Gelegenheit
II. Verletzung der einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht
1. Verletzung der Amtspflicht
alle Verhaltenspflichten; die den Beamten im Innenverhältnis in Bezug auf seine Amtsführung treffen (weit zu verstehen: z.B. Pflicht, rechtmäßig zu handeln); ergeben sich
aus dem geltenden Recht, einschließlich Verwaltungsvorschriften und innerdienstlichen
Weisungen
1
2
haftungsbegründend
haftungsüberleitend
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2. Drittbezogenheit der Amtspflicht (vgl. Fall 2, 4)
Entscheidende Begrenzung der Haftung des Staates
a. Besteht die Amtspflicht auch im Interesse Dritter?
b. Gehört der Geschädigte zum geschützten Personenkreis? ( persönlich)
c. Soll die Amtspflicht gerade vor diesem Schaden schützen? ( sachlich)
(P) Haftung für legislatives / normatives Unrecht? (vgl. Fall 4)
- Grundsätzlich keine Haftung, da keine Drittbezogenheit
- Europarechtlicher vermittelter Anspruch bei Nicht- oder Falschumsetzung einer
Richtlinie vgl. Fall 5 Europarecht
III. Verschulden (P) Beweislast bei Amtshaftung (vgl. Fall 3)
Maßstab: (S) Pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter
IV. Zurechenbarer Schaden
 Keine Naturalrestitution möglich, da ursprüngl. Eigenhaftung des Beamten geregelt war.
 Keine Zurechenbarkeit wenn Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten
wäre; bei fehlerhafter Ermessensentscheidung nur dann, wenn feststeht, dass bei korrekter Ermessensentscheidung anders entschieden worden wäre.
V. Kein Haftungsausschluss/ -beschränkung
1. Subsidiaritätsklausel, § 839 I 2 BGB
§ 839 I 2 BGB sollte ursprünglich Eigenhaftung des Beamten vermeiden; hinfällig wegen nachträglichem Art. 34 GG => teleologische Reduktion (vgl. Fall 2):
 (S) erkaufter Vorteil (z.B. Versicherung)
 Straßenverkehr (Ausnahme: Inanspruchnahme von Sonderrechten, § 35 StVO)
 Anspruch gegen and. Verwaltungsträger (S) Einheit der öffentlichen Hand
 Verkehrssicherungspflichten (Gleichbehandlung mit Privaten)
2. Rechtsmittelversäumnis nach § 839 III BGB
kein Anspruch, wenn Geschädigter Schaden durch Rechtsbehelfe hätte vermeiden können (S) Vorrang des Primärrechtsschutzes
3. Mitverschulden, § 254 BGB
4. Sondergesetzliche Regelungen
(Wortlaut Art. 34: „grundsätzlich“) bspw. § 19 BNotO als verdrängende Spezialregelung;
(P) Haftungsausschluss durch Satzung? (vgl. Fall 2)
VI. Haftender Hoheitsträger
Anvertrauenstheorie (h.M.) Es haftet der Teil des Staates, der dem Amtswalter die Tätigkeit anvertraut hat.
VII. Rechtsweg
Zivilrechtsweg, Art. 34 S. 3 GG; Zuständigkeit des LG, § 71 II Nr. 2 GVG
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