Zum Amtlichen Mitteilungsblatt

Tierseuchenbehördliche Anordnung
zum Schutz gegen die Geflügelpest durch Wildvögel
im Kreis Dithmarschen
(Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung)
In der Gemeinde Burg im Kreis Dithmarschen ist am 17.11.2016 die Geflügelpest bei einem verendeten Wildvogel amtlich festgestellt worden.
Aufgrund des § 6 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
(Tiergesundheitsgesetzes - TierGesG) vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324), §§ 56 und 65 der
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.05.2013 (BGBl. I S. 1212) in Verbindung mit § 1 Abs. 3
des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AG TierGesG) vom 16.07.2014
(GVOBl. S. 141), jeweils in der aktuellen Fassung wird Folgendes angeordnet:
Zur Eindämmung der Tierseuche sind um den Fundort des verendeten Wildvogels ein
Sperrbezirk mit einem Radius von mindestens drei Kilometern und ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern nach der GeflügelpestVerordnung festzulegen.
Für den Bereich des Kreises Dithmarschen wird zum Sperrbezirk erklärt:
Amt Burg-St. Michaelisdonn mit den Gemeinden Burg, Buchholz und Brickeln sowie Teile
der Gemeinden Großenrade, Hochdonn und Quickborn.
In dem Kartenausschnitt (Anlage 1), der Bestandteil dieser tierseuchenrechtlichen Anordnung ist, ist der Sperrbezirk durch die innere rote Linie umgrenzt.
An den Hauptzufahrtswegen zum Sperrbezirk werden von den örtlichen Ordnungsbehörden Schilder mit der Aufschrift
„Wildvogelgeflügelpest - Sperrbezirk“
gut sichtbar angebracht.
Über den Sperrbezirk hinaus werden für den Bereich des Kreises Dithmarschen zu Beobachtungsgebieten erklärt:
1. Amt Burg-St. Michaelidonn mit den Gemeinden Averlak, Dingen, St. Michaelisdonn,
Süderhastedt, Eggstedt, Frestedt und Kuden sowie Teile der Gemeinden Großenrade,
Hochdonn, Quickborn und Eddelak
2. Amt Marne-Nordsee mit Teilen der Gemeinde Volsemenhusen
3. Amt Mitteldithmarschen mit den Gemeinden Krumstedt, Windbergen und Gudendorf
sowie Teile der Gemeinden Barlt und Schafstedt
4. sowie Teile der Stadt Brunsbüttel
In dem Kartenausschnitt (Anlage 1), der Bestandteil dieser tierseuchenrechtlichen Anordnung ist, ist das Beobachtungsgebiet durch die äußere blaue Linie umgrenzt.
An den Hauptzufahrtswegen zum Beobachtungsgebiet werden von den örtlichen Ordnungsbehörden Schilder mit der Aufschrift
„Wildvogelgeflügelpest - Beobachtungsgebiet“
gut sichtbar angebracht.
-2Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit werden folgende Schutzmaßnahmen
angeordnet:
I.
Für den Sperrbezirk gelten für die Dauer von 21 Tagen folgende Schutzmaßnahmen:
1. Sämtliches Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) eines Bestandes ist
a) in geschlossenen Ställen oder
b) unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen
von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung) besteht,
zu halten.
Auf die Allgemeinverfügung des Landrates des Kreises Dithmarschen vom
10.11.2016 zur Aufstallungspflicht wird verwiesen.
2. Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse hält, hat dies dem Kreis Dithmarschen, Der Landrat, Fachdienst
Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Stettiner Straße 30,25746 Heide, Telefon
0481-971289,
Telefax:
0481-971570,
E-Mail:
[email protected], unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes unverzüglich mitzuteilen, soweit dies bisher unterblieben
ist. Für die Mitteilung steht auf der Internetseite www.dithmarschen.de ein Formblatt zum Herunterladen bereit.
3. Wer Katzen hält, hat sicherstellen, dass diese nicht frei herumlaufen. Für Hunde besteht Anleinpflicht.
4. Das im Sperrbezirk zu Erwerbszwecken gehaltene Geflügel wird von mir (Kreis
Dithmarschen, Der Landrat, Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz,
Stettiner Straße 30, 25746 Heide) regelmäßig klinisch und – soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern – virologisch untersucht. Diese Maßnahmen
sind vom Tierhalter zu dulden.
5. Wildvögel, insbesondere Wasservögel und krank oder verendet aufgefundene
Wildvögel, werden von mir auf Geflügelpest untersucht. Die dafür notwendigen
Maßnahmen sind vom Aneignungsberechtigten zu dulden.
6. Gehaltene Vögel und Bruteier dürfen aus einem Bestand nicht verbracht werden.
7. Es dürfen
a) frisches Fleisch,
b) Hackfleisch oder Separatorenfleisch,
c) Fleischerzeugnisse,
d) Fleischzubereitungen
das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk
gewonnen worden ist oder sind, nicht verbracht werden.
8. Tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln dürfen aus einem Bestand nicht
verbracht werden.
9. Tierhalter haben sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder
sonstigen Standorte, in oder an denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sons-
-3tige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden. Diese sind mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und stets feucht zu halten.
10. Gehaltene Vögel dürfen nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden.
11. Die Jagd auf Federwild wird hiermit untersagt.
12. Geflügel darf nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des
Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und das nur, wenn
das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.
13. Ein innerhalb des Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in oder an
dem Geflügel gehalten wird, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten
werden. Hiervon ausgenommen sind die von mir mit der Tierseuchenbekämpfung
beauftragten Personen sowie der für den Stall oder sonstigen Standort betreuende Tierarzt/Tierärztin und dessen/deren jeweilige Hilfspersonen.
14. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die Anordnungen für Beobachtungsgebiete nach Ziff. II dieser Allgemeinverfügung fort.
II.
Für die Beobachtungsgebiete gelten für die Dauer von 15 Tagen folgende Schutzmaßnahmen:
1. Sämtliches Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) eines Bestandes ist
a) in geschlossenen Ställen oder
b) unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen
von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung) besteht,
zu halten.
Auf die Allgemeinverfügung des Landrates des Kreises Dithmarschen vom
10.11.2016 zur Aufstallungspflicht wird verwiesen.
2. Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse hält, hat dies dem Kreis Dithmarschen, Der Landrat, Fachdienst
Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Stettiner Straße 30,25746 Heide, Telefon
0481-971289,
Telefax:
0481-971570,
E-Mail:
[email protected], unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes unverzüglich mitzuteilen, soweit dies bisher unterblieben ist. Für die Mitteilung steht auf der Internetseite www.dithmarschen.de ein
Formblatt zum Herunterladen bereit.
3. Wer Katzen hält, hat sicherstellen, dass diese nicht frei herumlaufen. Für Hunde
besteht Anleinpflicht.
4. Gehaltene Vögel dürfen aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden.
-45. Gehaltene Vögel dürfen zur Aufstockung des Wildvogelbestandes für die Dauer
von 30 Tagen nicht freigelassen werden.
6. Federwild darf für die Dauer von 30 Tagen nur mit meiner vorherigen Genehmigung oder aufgrund einer von mir erteilten Anordnung gejagt werden.
7. Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe und sonstigen Standorte des Geflügels
nicht betreten.
8. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
Auf eine vorherige Anhörung der betreffenden Geflügelhalter wird gem. § 87 Abs. 2 Nr. 4
LVwG verzichtet.
III. Begründung
Nach § 109 Abs. 5 Nr. 3 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land SchleswigHolstein (Landesverwaltungsgesetz . LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
02. Juni 1992 (GVOBl. S. 243), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes und des Straßen- und Wegegesetzes vom 1. September 2015
(GVOBl. S. 322), bedarf die öffentlich bekanntgegebene Allgemeinverfügung keiner Begründung.
IV. Sofortige Vollziehbarkeit
Rechtsbehelfe gegen diese Allgemeinverfügung haben nach § 37 TierGesG keine aufschiebende Wirkung. D. h., auch im Falle eines frist- und formgerecht erhobenen Rechtsbehelfs sind die getroffenen Anordnungen zu befolgen.
V. Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
VI. Hinweise
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a TierGesG in Verbindung mit
§ 64 Nr. 17 der Geflügelpest-Verordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer
vollziehbaren Anordnung nach § 55 Abs. 2 Satz 1 der Geflügelpest-Verordnung, auch in
Verbindung mit § 62 oder 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 dieser Verordnung, zuwiderhandelt. Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
VII. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem
Kreis Dithmarschen, Der Landrat, Stettiner Straße 30, 25746 Heide, einzulegen.
Ein frist- und formgerecht erhobener Rechtsbehelf gegen diese Allgemeinverfügung hat
nach § 37 TierGesG keine aufschiebende Wirkung. Beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, kann ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
-5Heide, 19.11.2016
Kreis Dithmarschen
Der Landrat
Fachdienst Veterinärwesen
und Verbraucherschutz
Im Auftrag
Dr. Margrit Schoo
Kreisveterinäroberrätin
Anlage 1: Kartenausschnitt mit Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet