Messe Dornbirn GmbH, Messeplatz 1, Dornbirn

Auskunft:
Bertram Burtscher
T +43 5572 308 53219
Zahl: II-1301-138/2016-1
II-6109-47/2016
Dornbirn, am 09.11.2016
KUNDMACHUNG
Die Messe Dornbirn GmbH (FN 59468 d; im Folgenden auch: Antragstellerin), Messeplatz 1,
Dornbirn, beabsichtigt eine Änderung der bestehenden Betriebsanlage (Messeanlage) am
Standort GST- NR 3408/1, GB Dornbirn (Messeplatz 1- Messegelände), durch die Errichtung und
den Betrieb der neuen "Halle 5" und der "Zwischenhalle 4-5". Diese neuen Hallen sollen die alte
Halle 5 und die alte Zwischenhalle 4-5 ersetzen. Die beiden Hallen sollen zu Sportzwecken
(Turnen und Badminton) sowie auch für den Messebetrieb (Ausstellungshalle) genutzt werden.
Die Antragstellerin hat deshalb um die gewerbebehördliche Genehmigung und die
naturschutzrechtliche Bewilligung angesucht.
Das Vorhaben ergibt sich aus den Plan- und Beschreibungsunterlagen von Arch DI Gerhard Wolf,
Dornbirn (bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn eingelangt am 03.11.2016).
Hierüber findet eine mündliche Verhandlung am
Mittwoch, den 30.11.2016 um 09.00 Uhr
mit der Zusammenkunft der Kommissionsteilnehmer an Ort und Stelle (Messebüro der Messe
Dornbirn, Eingang F – bitte Parkmöglichkeit in der Tiefgarage der Halle 13 nutzen) statt.
Bezirkshauptmannschaft Dornbirn
Klaudiastraße 2, 6850 Dornbirn, Österreich | www.vorarlberg.at/bhdornbirn | DVR 0058785
[email protected] | T +43 5572 308 0 | F +43 5574 511 953095
Allfällige Einwendungen können von den Parteien des Verfahrens bis spätestens am Tag vor
Beginn der Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn oder während der
Verhandlung vorgebracht werden. Werden von einer Partei keine Einwendungen erhoben, so hat
dies gemäß § 42 AVG zur Folge, dass die betreffende Person ihre Parteistellung verliert.
Die Pläne liegen bis zum Verhandlungstag bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn, Abteilung
Wirtschaft und Umweltschutz, Klaudiastraße 6, zur Einsicht auf (Montag bis Freitag von 8.00 Uhr
bis 12.00 Uhr oder nachmittags nach Vereinbarung).
Die Vertreter der beteiligten Privatpersonen haben sich mit Vollmachten zu versehen, die sie zur
Abgabe vorbehaltloser Erklärungen ermächtigen.
Der Bezirkshauptmann
im Auftrag
Mag. Thomas Humpeler
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