Entlastung Gegenfinanzierung Erhöhter Konsum € 850 Mio. Betrugsbekämpfung € 1,9 Mrd. Einsparungen bei Förderungen und Verwaltung € 1,1 Mrd. Gebäudeabschreibung € 400 Mio. € 4,9 Mrd. Gesamt 4,25 Mrd. 1 bisher ab 2016 Einkommen: 0 11.000 25.000 60.000 - 11.000 25.000 60.000 11.000 14.000 35.000 Steuersatz: Einkommen: 0% 36,5% 43,21% 50% 0 11.000 18.000 31.000 60.000 90.000 1.000.000 bisher Steuersatz: - 11.000 18.000 31.000 60.000 90.000 1.000.000 11.000 7.000 13.000 29.000 30.000 910.000 0% 25% 35% 42% 48% 50% 55% ab 2016 Beispiele: Einkommen = 24.000,- -> 4.745,- Einkommen = 24.000,- -> Ersparnis 3.850,895,- Einkommen = 48.000,- -> 15.048,- Einkommen = 48.000,- -> Ersparnis 13.440,1.608,- Einkommen = 120.000,- -> 50.234,- Einkommen = 120.000,- -> Ersparnis 47.880,2.354,- Einkommen = 1.320.000,- -> 650.234,- Einkommen = 1.320.000,- -> 663.880,Belastung 13.647,- 2 Arbeiter mit 1.500 € brutto/Monat: jährliche Entlastung € 481,92 Pensionist mit 1.800 € brutto/Monat: jährliche Entlastung € 841,56 Angestellter mit 2.000 € brutto/Monat: jährliche Entlastung € 882,12 Angestellter mit 3.500 € brutto/Monat: jährliche Entlastung € 1.496,88 Angestellter mit 5.000 € brutto/Monat: jährliche Entlastung € 1.353,77 Angestellter mit 7.000 € brutto/Monat: jährliche Entlastung € 1.780,37 Angestellter mit 10.000 € brutto/Monat: jährliche Entlastung € 2.114,93 Mit dem Verkehrsabsetzbetrag werden wie bisher die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Änderungen: Verkehrsabsetzbetrag € 291,Arbeitnehmerabsetzbetrag € 54,Also bisher für jeden Arbeitnehmer € 345,Pendlerausgleichsbetrag steht bei Anspruch auf Pendlerpauschale und einer ESt von € 1,- bis € 290,einschleifend in Höhe bis € 290,- zu. Arbeitnehmerabsetzbetrag wird in Verkehrsabsetzbetrag integriert und auf € 400,- erhöht künftig steht bei Anspruch auf Pendlerpauschale und einem Einkommen unter € 12.200,- ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag von € 690,- zu, welcher sich zwischen € 12.200,- und € 13.000,- auf den generellen Verkehrsabsetzbetrag von €400,einschleift. 3 Künftig ermöglichen alle Absetzbeträge eine ESt unter null. -> SV- Rückerstattung Bestimmte Werbungskosten werden i.H.v. 50% max. aber mit der negativen ESt bzw. € 400,-(500,- bei Pendlerpauschale) im Jahr erstattet. Gilt auch für Pensionisten jedoch max. € 110,- steuerfreie Zulagen den Erstattungsbetrag Um Geringverdiener bereits früher zu entlasten wurden Änderungen bereits für die Veranlagung 2015 vorgesehen. Bisher 2015 10% max. € 110,- 20% max. € 220,- Pendler: 18% max. € 400,Pensionisten: - Pendler: 36% max. € 450,Pensionisten: 20% max. € 55,- 4 E/A- Rechner kann nun ab der Veranlagung 2016 alle bestehenden Verlustvorträge verwerten anstatt bisher nur jene der vorhergegangenen 3 Jahre. -> Kann auf Verlustvorträgen nicht mehr „Sitzen bleiben“ Betrifft Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen welche künftig 15 Jahre hindurch zu jeweils 4 % mit Einkünften aus der V&V ausgeglichen werden können. Oder direkt zu 60% im Entstehungsjahr(bisher 50%) 5 Ab 2017 werden Sonderausgaben wie Kirchenbeiträge, Spenden an mildtätige Organisationen und Beiträge für freiwillige Weiterversicherung einschließlich dem Nachkauf von Versicherungszeiten von der jeweiligen Organisation direkt an das Finanzamt gemeldet und müssen nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung bekannt gegeben werden. Nur bei Organisationen mit Sitz im Inland möglich (sonst wie bisher) Für die Organisationen hingegen entfällt die Verpflichtung eine Spendenbestätigung ausstellen zu müssen. Bei Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG soll ein Abzugsverbot für Aufwendungen eingeführt werden wenn diese Bar bezahlt werden und den Betrag von € 500,- übersteigen. Ergänzt wird diese Bestimmung durch ein Barzahlungsverbot für Löhne. Ein Verstoß dagegen stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar und soll mit einer Geldstrafe bis € 5.000,- geahndet werden. 6 Wissenschaftler und Forscher sollen künftig, ergänzend zur derzeitigen Zuzugsbegünstigung, einen pauschalen Freibetrag von 30% auf Ihre lt. Tarif zu besteuernden Einkünfte in den ersten 5 Jahren erhalten. Voraussetzung ist das der Zuzug der Person der Förderung von Wissenschaft und Forschung dient. Wird ab 2016 von bisher 10 auf 12 % angehoben. Wegfall der Bildungsprämie 7 Anschaffung bzw. Umrüstung einer Registrierkasse zwischen 01.03.2015 und 31.12.2016 Sofortabschreibung Prämie steht unter den selben Voraussetzungen zu, beträgt € 200,- pro Erfassungseinheit(Registrierkasse) und ist in der Steuererklärung zu beantragen. Im Falle eines Kassensystems beträgt die Prämie zumindest € 200,- maximal jedoch € 30,- pro Erfassungseinheit. Topfsonderausgaben sind ab 1.1.2016 nicht mehr steuerlich absetzbar jedoch gibt es eine Übergangsfrist bis 2020 für: • • • Bestehende Versicherungsverträge die vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurden. Wohnraumschaffung/sanierung wenn mit den tatsächlichen Bauausführungen vor dem 1.1.2016 begonnen wurde Darlehen für Wohnraumschaffung/sanierung welche vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurden Ebenso bleibt die Topfsonderausgabenpauschale noch bis 2020 bestehen 8 Betriebliche Gesundheitsvorsorge Ausdehnung auch auf präventive Maßnahmen sofern diese von Krankenkasse umfasst werden. Jubiläumsgelder und Diensterfindungsprämien werden sowohl von der ESt als auch von der SV künftig nicht mehr berücksichtigt, künftig sind nur noch Jubiläumsgeschenke bis € 186,- pro Jahr vorgesehen. Künftig ist für Essensgutscheine nicht mehr erforderlich, dass die Verpflegung in nahegelegenen Gaststätten erfolgt. wird auch ins ASVG aufgenommen. Ab 2016 sollen Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis eines Arbeitnehmers, dessen Kind bzw. (Ehe-)Partner steuerfrei sein. gleichlautende Befreiung im ASVG Die unentgeltliche bzw. verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen am Unternehmen wird künftig mit bis zu € 3.000,- steuerfrei möglich sein. (bisher € 1.460,-) 9 Pauschal 20 % der Bruttobezüge max. € 5.000,- jährlich.(Dienstnehmer die im Konzern nach Österreich kommen) Die Werbungskostenpauschale soll direkt bei der Lohnverrechnung vom Arbeitgeber berücksichtigt werden. Arbeitnehmerveranlagung zu diesem Zweck nicht mehr notwendig. vorläufiger Steuersatz für Bezüge aus der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung sowie Rehabilitationsgeld wird von 36,5 auf 25% gesenkt. 10 Es werden Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit im Bereich des privaten Hausbaus gesetzt. Die Abgabenbehörden, insbesondere die Finanzpolizei, werden berechtigt Kontrollen in diesem Zusammenhang durchzuführen. Diese Kontrollberechtigung erstreckt sich nicht nur auf die Erbringung von Leistungen durch gewerblich nicht befugte Personen sondern auch auf deren Beauftragung. Strafen bis € 2.180,- bisher ab 2016 € 220,- bzw. € 132,- € 440,- bzw. € 300,- 11 Die Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 EStG welche bestimmte Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung berücksichtige hat sofern das Einkommen des Mieters unter € 7.300,lag, wird mit 01.01.2016 abgeschafft. Ebenso ergeht es dem Landarbeiterfreibetrag (€ 171,-) Voraussetzungen: Bis 30.6 des Folgejahres wurde keine Steuererklärung abgegeben Die Veranlagung auf Grund der dem FA vorliegenden Daten zu einer Gutschrift führt. Zusätzlich muss aufgrund der Aktenlage (FA) anzunehmen sein, dass Nur nichtselbständige Einkünfte erzielt wurden und Die Steuergutschrift auf Grund der antragslosen Veranlagung nicht niedriger als die tatsächlich zustehende Gutschrift ist. Wurde jedoch 2 Jahre nach dem Veranlagungsjahr keine Abgabenerklärung abgegeben ist in Gutschriftsfällen jedenfalls eine antragslose Veranlagung durchzuführen. 12 Fortbestand der Erklärungspflicht Der Steuerpflichtige ist auch nach einer antragsloser Veranlagung dazu verpflichtet veranlagungspflichtige Einkünfte zu melden sofern diese in der antragslosen Veranlagung nicht berücksichtigt wurden. Um die Wirkungen einer antragslosen Veranlagung zu beseitigen reicht die bloße Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der 5- jährigen Frist. Tritt ab 2016 in Kraft. Ab 2016 allgemeine Regelung anstatt bisher branchenspezifische Befreiungen. Bis zu einer Grenze von 20 % gilt der Mitarbeiterrabatt als steuerfrei. Übersteigt der Mitarbeiterrabatt die 20% Grenze so ist dieser insoweit steuerpflichtig als er den Gesamtbetrag v. € 1.000,jährlich übersteigt. (auch bei 100% Rabatt) Voraussetzungen: Der Mitarbeiterrabatt muss allen bzw. bestimmten Arbeitnehmergruppen gewährt werden Begrenzung auf „haushaltsübliche“ Menge 13 Der Sachbezug soll ab 2016 von 1,5% auf 2% der Anschaffungskosten angehoben werden, sobald der CO2 –Ausstoß den Grenzwert von 130 g/km überschreitet. Dieser Grenzwert vermindert sich jedoch jährlich Jahr der Anschaffung 2016 (oder früher) 2017 2018 2019 2020 CO2-Grenzwert 130 g/km 127 g/km 124 g/km 121 g/km 118 g/km Höchstbetrag wird von € 720,- auf 960,- erhöht Beim Gebrauchtwagen gilt: Anschaffungskosten= Listenpreis bei Erstzulassung CO2 –Grenzwert für das Jahr der Anschaffung des Gebrauchtwagen. Bsp.: Gebrauchtwagen wird 2017 um 20.000,- angeschafft (Listenpreis bei Erstzulassung= 40.000,-) CO2 –Ausstoß= 128 g/km, Arbeitnehmer nutzt den PKW auch privat. Grenzwert 2017= 127 g/km -> Sachbezug € 800,-/m. 2% von 40.000,- 14 Betragen die privaten Fahrten des Dienstnehmers nicht mehr als 6.000 km jährlich so ist weiterhin der halbe Sachbezugswert anzusetzen ( 0,75 bzw. 1%) Kostenbeiträge der Arbeitnehmer können künftig nicht mehr auf 8 Jahre verteilt werden sondern vermindern den Anschaffungswert direkt. Bei Fahrzeugen ohne CO2 –Ausstoß (Elektroauto) entfällt der Sachbezug zur Gänze. (Außerdem steht für solche Fahrzeuge zukünftig der Vorsteuerabzug zu) Bisher stand es Körperschaften frei einen ausgeschütteten Betrag als Gewinnausschüttung oder Einlagenrückzahlung zu behandeln. (Einlagenrückzahlungen sind bis zur Höhe der Anschaffungskosten für den Empfänger steuerneutral.) Künftig entfällt die Wahlmöglichkeit es gilt: Innenfinanzierung positiv Gewinnausschüttung Innenfinanzierung negativ Einlagenrückzahlung (sofern Deckung im Einlagenstand gegeben) „ Primat der Gewinnausschüttung“ 15 Künftig müssen Körperschaften nicht nur den Stand der Einlagen sondern auch den Stand der Innenfinanzierung evident halten. Um dies zu erleichtern wird auf eine Unternehmensrechtliche Größe die Summierung der unternehmensrechtlichen Jahresüberschüsse und Fehlbeträge zurückgegriffen. Evidenzierung nach der bisherigen „Subkontentechnik“ nicht mehr erforderlich. Verdeckte Gewinnausschüttung Mehrstöckige Zuschüsse im Konzern Ordentliche Kapitalherabsetzungen sind vom „Primat der Gewinnausschüttung“ nicht betroffen und soweit sie im Stand der Einlagen Deckung finden somit stets Einlagenrückzahlungen. 16 Das StRefG 2015/2016 reaktiviert § 23a EStG. Verlustanteile sogenannter „kapitalistischer Mitunternehmer“ sollen, sofern diese nicht durch ein positives Kapitalkonto gedeckt sind, auf „Wartetaste“ gelegt werden und nur mit künftigen Gewinnen dieser Beteiligung oder mit Einlagen verrechenbar sein. Als „kapitalistischer Mitunternehmer“ gelten Gesellschafter welche: ◦ Dritten gegenüber nicht oder nur eingeschränkt haften und ◦ keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfalten (z.B.: Kommanditist einer KG, atypisch stiller Gesellschafter) 17 KeSt wird von 25 auf 27,5% erhöht (Ausnahme Zinsen aus Bankguthaben Sparbüchern,...) Neuregelung von Verlustvorträgen künftig 55% bisher Gewerblich: 3, 2,5 bzw. 2 % Afa je nach Einkunftsart ab 2016 Gewerblich: einheitlich 2,5% für Wohnzwecke 1,5% V&V: V&V: 80% der AK entfallen auf Gebäude 20% auf den Grund 60% der AK entfallen auf Gebäude 40% auf den Grund Rückwirkend Instandsetzung: Instandsetzung: Auf 10 Jahre Abzuschreiben Auf 15 Jahre Abzuschreiben (ebenso freiwillige Abschreibung bei Instandhaltung) 18 Der Steuersatz für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen wurde von 25% auf 30% angehoben. Bei Altgrundstücken in Fällen der Umwidmung von 15% auf 18% an sonst von 3,5 auf 4,2% Geltendmachung des Inflationsabschlages nicht mehr vorgesehen. 19 Die bisher notwendige Vereinigung „aller Anteile“ wurde zu Gunsten der 95% Grenze aufgehoben. Ändert sich der Gesellschafterbestand um mindestens 95% innerhalb von 5 Jahren entsteht Grunderwerbssteuerpflicht. (nur bei Substanzbeteiligungen) Neue Regelung tritt ab 1.1.2016 in Kraft Rückwirkung wurde ausgeschlossen indem Anteilsübertragungen vor 31.12.2015 für die 95% Grenze irrelevant sind. Ermäßigter Steuersatz von 0,5 % BG grundsätzlich weiterhin die Gegenleistung Künftig „Grundstückswert“ als Ersatz- und Mindestbemessungsgrundlage sowie generell als BG bei Anteilsübertragungen und Umgründungen L&F Grundstücke weiterhin Einheitswert Dieser Grundstückswert kann auf 3 Arten ermittelt werden: Pauschalwert-Modell Ermittlung mittels geeigneten Immobilienspiegel Gutachten 20 Grundfläche x dreifachen Bodenwert pro m² x Hochrechnungsfaktor +Nutzfläche x Baukostenfaktor = Grundstückswert Grundfläche Grundfläche bzw. Anteil der Grundfläche lt. Grundbuch Dreifacher Bodenwert pro m² Ist beim zuständigen FA zu erfragen (= dreifacher Quadratmeterwert lt. Einheitswertbescheid 1973) Hochrechnungsfaktor Pro Gemeinde, in Städten pro Stadtteil, (Verhältnis der durchschnittlichen Verkehrswerte 1.1.2015 zu durchschnittlichen Bodenwerten 1.1.1973) Baukostenfaktor Verordnung wurde noch nicht herausgegeben alles noch nicht sicher Verordnungsermächtigung Immobilienspiegel des Fachverbandes der Immobilien und Vermögenstreuhänder in Diskussion 21 Der nachstehende Tarif findet nur auf unentgeltliche Übertragungen Anwendung Für die ersten 250.000 € für die nächsten 150.000 € drüber hinaus 0,5% 2,0% 3,5% Als unentgeltlich gelten Übertragungen: • Wenn die Gegenleistung 30% des Grundstückswertes nicht übersteigt • Wenn sie durch den Erbanfall erfolgt. • Wenn ein Grundstück im „Familienverband“ erworben wird (Ehegatten und eingetragene Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft), Lebensgefährten mit gemeinsamen Hauptwohnsitz, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner und Geschwister, Nichten oder Neffen) Gegenleistung > 70% des Grundstückswertes -> Entgeltliche Übertragung -> Normaltarif (3,5%) Gegenleistung < 70% und > 30% -> Teilentgeltliche Übertragung -> der entgeltliche Teil wird mit 3,5 % besteuert der unentgeltliche Teil mit dem Stufentarif Gegenleistung nicht ermittelbar-> gemäß § 7 Abs 1 Z 1lit d GrEStG wird ein teilentgeltlicher Erwerb mit 50% angenommen. 22 Erwirbt eine Person innerhalb von 5 Jahren von einer anderen durch mehrere Erwerbsvorgänge Grundstücke, so sind diese Erwerbsvorgänge für die Berechnung der GrESt zusammenzurechnen. Die Zusammenrechnung erfolgt auch wenn eine Person, innerhalb der Frist, von mehreren Personen eine wirtschaftliche Einheit erwirbt. Erst für Erwerbe nach dem 1.1.2016 Die Entrichtung der Grunderwerbssteuer kann auf Antrag auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilt werden. Jedoch Steuererhöhung: 2J 3J 4J 5J -> -> -> -> 4% 6% 8% 10% 23 Begünstigte Übergabe von Betrieben Der Betriebsfreibetrag erhöht sich auf € 900.000,- und greift künftig auch bei teilentgeltlichen Vorgängen.(aliquot) Für unentgeltliche Vorgänge bzw. den unentgeltlichen Teil eines teilentgeltlichen Vorganges gilt des weiteren eine Deckelung in Höhe von 0,5% des Grundstückwertes.(ab € 1.375.000,- greift Deckelung) Nacherhebung mit 5 Jahresfrist (Betriebsfreibetrag) bisher Einheitswert € 30.000,€ 90.000,- x 2,0 % = € 1.800,- Ab 2016 Verkaufspreis € 300.000,€ 250.000,- x 0,5 % = € 1.250,€ 50.000,- x 2,0 % = € 1.000,€ 2.250,- 24 Betriebsfreibetrag i.H.v. € 365.000,- nur wenn: Gegenleistung < Einheitswert Erwerb innerhalb des Familienverbandes Bemessungsgrundlage ist weiterhin der Einheitswert Besteuerung mit 2% Veräußerung außerhalb des Familienverbandes -> Normaltarif Künftig Freibetrag für 150 m2 alles darüber hinaus wird lt. Stufentarif besteuert. 25 Der Leistungsort bei Vermietungen bestimmt sich künftig nur noch an der generellen Leistungsortsregelung für Vermietung. Die bisherige Regelung gemäß § 3a Abs. 15 UStG 26 Zur Vereinfachung sind hier künftig bei Sachzuwendungen des Arbeitgebers die Werte heranzuziehen welche den Sachbezügen bei der Lohnsteuer zugrunde gelegt sind In Zukunft sind Leistungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Zusammenhang mit Parkplätzen steuerpflichtig. 27 Einführung des ermäßigten Steuersatzes von 13 % für z.B.: • • • • • • • • • lebende Pflanzen, lebende Tiere, Brennholz, Blumen Dünge- und Futtermittel Tierhaltung Museum, Theater, Filmvorführungen Kunstgegenstände Beherbergung (Aufteilung Verpflegung Nächtigung) Ab-Hof-Verkauf von Wein Eintrittsberechtigung für kulturelle- und Sportveranstaltungen Personentransport mit Luftfahrzeugen im Inland Sirupe Zukünftig 20% (Gebinde) Einfuhr von Münzen und Medaillen künftig nicht mehr ermäßigt. Durch die Neuregelung wird es Leistungsempfängern mit IST- Besteuerung ermöglicht die vollständige Vorsteuer zu überrechnen. Somit wird er im Falle einer Überrechnung dem SOLL-Besteuerer gleichgestellt. ( Teilrechnung) 28 Die bisher angewandte Praxis aufgrund der BAO wurde nunmehr in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen Bei PKW mit einem CO2-Emmisionswert von 0 wird künftig der Vorsteuerabzug begrenzt mit der Höhe der Luxustangente genehmigt. (nicht für Hybridfahrzeuge) 29 In Zukunft ist die Basispauschalierung ausgeschlossen wenn Buchführungspflicht besteht bzw. freiwillig Bücher geführt werden. Bei Personen welche unter Verletzung der Bestimmungen mit ausländischen Kennzeichen in Österreich unterwegs sind, ist die NoVA künftig vom Zeitwert der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet vorzuschreiben. Künftig haben auch private Fahrzeuge welche ins Ausland verbracht werden Anspruch auf NoVA Rückerstattung. (vom Zeitwert der Abmeldung im Inland) 30 Einzelaufzeichnung bei Buchführung Einzelfesthaltung bei V&V u. son. Einkünften Bargeschäfte betreffend Vermietung und Verpachtung sowie son. Erträge müssen in Zukunft einzeln aufgezeichnet werden. Rechtsfolgen bei Missachten Entsprechen die Bücher nicht den Vorschriften, so haben sie nicht mehr die Vermutung ihrer sachlichen Richtigkeit für sich. ->Schätzung Finanzamt 31 Ab Jahresumsatz von € 15.000,- und Barumsätze über € 7.500,Besteht nur für Betriebe nicht für Einkünfte aus V&V Verordnung soll Automaten befreien Bei Verwendung einer Registrierkasse ist dem Leistungsempfänger Zug um Zug mit der Zahlung ein Beleg auszugeben. Bei erstmaligen Überschreiten der beiden Umsatzgrenzen entsteht die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse mit dem beginn des viertfolgenden Monats. Bsp.: Überschreitung im Nov. 2016 -> ab März 2017 Registrierkassenpflicht 32 Jede Registrierkasse muss über: ein Datenerfassungsprotokoll und einen Drucker bzw. eine Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen, einer Schnittstelle zur Sicherungseinrichtung (Signatur), den Verschlüsselungsalgorithmus AES 256, und eine Kassenidentifikationsnummer(von FA) im Unternehmen verfügen. Jede Registrierkasse muss dieses führen. In ihr muss jeder Barumsatz mit den Belegdaten gemäß § 132a Abs. 3 BAO erfasst werden. Trainings und Stornobuchungen sind wie Barumsätze zu erfassen und abzuspeichern Die Daten müssen mindestens ¼ jährlich auf einem externen Medium gesichert und aufbewahrt werden Die Inhalte des maschinenlesbaren Codes sind abzuspeichern Das Datenerfassungsprotokoll muss jederzeit auf ein externes Medium exportiert werden können. 33 Ab. 1. Jänner 2017 sind Registrierkassen durch eine Signaturerstellungseinheit gegen Manipulation zu schützen. Verkettung durch Einbeziehung von Elementen der letzten Signatur in die aktuelle. (Initialwert von FA) Die Inbetriebnahme hat innerhalb einer Woche zu erfolgen Unternehmer die Ihre Lieferung und sonst. Leistungen beim Leistungsempfänger erbringen, dürfen diese Umsätze nach Rückkehr an den Betriebsort ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen, wenn Sie bei Barzahlung einen Beleg ausstellen und eine Durchschrift aufbewahren. 34 „Kalte-Hände-Umsätze“ wenn Umsatz kleiner als € 30.000,- ( Verkauf von Christbäumen, Maroni, Eis,…) Bei Umsätzen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften (Feuerwehrfest) Unternehmer haben über erhaltene Barzahlungen Belege zu erteilen. -> Ordnungswidrigkeit bis € 5.000,- Strafe Als Barzahlung gelten auch Zahlungen mittels Kredit-/Bankomatkarten oder Gutschein Der Beleg muss folgende Kriterien aufweisen: ◦ ◦ ◦ ◦ ◦ ◦ ◦ Eindeutige Bezeichnung des Unternehmens (idR Name + Adresse) Fortlaufende Nummer (welche zur Identifizierung einmalig vergeben wird) Datum und Uhrzeit der Belegausstellung Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände/Leistung Betrag (nach Steuersätzen getrennt) Kassenidentifikationsnummer QR-Code bzw. wenn dies nicht möglich Barcode oder OCR Durchschrift muss 7 Jahre Aufbewahrt werden 35 Anpassungen im Zusammenhang mit der Registrierkassen und Belegerteilungspflicht Die vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur Verwendung der vorgeschriebenen Registrierkassen ist als Finanzwidrigkeit strafbar. Eine systematische Manipulation einer automationsunterstützten Datenverarbeitung kann gemäß § 51a FinStrG als Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu € 25.000,geahndet werden. Es wird ein zentrales Kontenregister eingerichtet welches von den Behörden eingesehen werden kann. -> Durchbrechung des Bankgeheimnisses Losungswortsparbücher werden erst gemeldet wenn aus den im BGW geregelten Anlässen die Identitätsfeststellung des Kunden erfolgt ist 36 Konto- bzw. Depotnummer Tag der Eröffnung und Auflösung Bezeichnung des Kreditinstitutes Bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA aus Datenschutzgründen) Bei Rechtsträgern die Stammzahl des Unternehmens bzw. ein Ordnungsbegriff gemäß § 6 Abs 3 des E-GovernmentGesetzes Vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftlicher Eigentümer. Kontenstände und Bewegungen müssen laufend von den Kreditinstituten übermittelt werden. Erstmalige Übermittlung Stand 01.03.2015 Für strafrechtliche Zwecke die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte Für finanzstrafrechtliche Zwecke die Finanzbehörden und das Bundesfinanzgericht Wenn es im Zuge der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist die Abgabenbehörden des Bundes und das Bundesfinanzgericht Über Finanz Online können die eigenen gespeicherten Kontodaten eingesehen werden und man wird informiert wenn das Finanzamt Einsicht genommen hat. 37 Die Einsichtnahme soll über einen unabhängigen Rechtsschutzbeauftragten überprüft werden. Die dafür nötigen Unterlagen hat Ihm das Finanzamt zur Verfügung zu stellen. Unter folgenden Voraussetzungen sollen Abgabenbehörden künftig Einschaurecht erhalten: Erforderlichkeit Es besteht begründeter Zweifel an der Richtigkeit den Angaben des Abgabenpflichtigen. Zweckmäßigkeit Es ist zu erwarten das die Auskunft die Zweifel Aufklärt. Verhältnismäßigkeit Es ist zu erwarten, dass der Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zum Ermittlungszweck steht. 38 Banken, Zahlungsinstitute und die ÖBFA haben Kapitalab- bzw. Zuflüsse ab € 50.000,- an das FA zu melden. Diese Meldungen haben erstmals für den Zeitraum ab 1.03.2015 zu erfolgen 39
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