Vortragsunterlagen zur Steuerreform 2016

Entlastung
Gegenfinanzierung
Erhöhter Konsum € 850 Mio.
Betrugsbekämpfung € 1,9 Mrd.
Einsparungen bei Förderungen
und Verwaltung € 1,1 Mrd.
Gebäudeabschreibung € 400
Mio.
€ 4,9 Mrd.
Gesamt 4,25 Mrd.
1
bisher
ab 2016
Einkommen:
0
11.000
25.000
60.000
-
11.000
25.000
60.000
11.000
14.000
35.000
Steuersatz:
Einkommen:
0%
36,5%
43,21%
50%
0
11.000
18.000
31.000
60.000
90.000
1.000.000
bisher
Steuersatz:
-
11.000
18.000
31.000
60.000
90.000
1.000.000
11.000
7.000
13.000
29.000
30.000
910.000
0%
25%
35%
42%
48%
50%
55%
ab 2016
Beispiele:
Einkommen =
24.000,- ->
4.745,-
Einkommen =
24.000,- ->
Ersparnis
3.850,895,-
Einkommen =
48.000,- ->
15.048,-
Einkommen =
48.000,- ->
Ersparnis
13.440,1.608,-
Einkommen =
120.000,- ->
50.234,-
Einkommen =
120.000,- ->
Ersparnis
47.880,2.354,-
Einkommen =
1.320.000,- ->
650.234,-
Einkommen =
1.320.000,- -> 663.880,Belastung
13.647,-
2
Arbeiter mit 1.500 € brutto/Monat: jährliche Entlastung € 481,92
Pensionist mit 1.800 € brutto/Monat: jährliche Entlastung € 841,56
Angestellter mit 2.000 € brutto/Monat: jährliche Entlastung € 882,12
Angestellter mit 3.500 € brutto/Monat: jährliche Entlastung € 1.496,88
Angestellter mit 5.000 € brutto/Monat: jährliche Entlastung € 1.353,77
Angestellter mit 7.000 € brutto/Monat: jährliche Entlastung € 1.780,37
Angestellter mit 10.000 € brutto/Monat: jährliche Entlastung € 2.114,93
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag werden wie bisher die Aufwendungen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Änderungen:
Verkehrsabsetzbetrag € 291,Arbeitnehmerabsetzbetrag € 54,Also bisher für jeden Arbeitnehmer
€ 345,Pendlerausgleichsbetrag steht bei
Anspruch auf Pendlerpauschale und
einer ESt von € 1,- bis € 290,einschleifend in Höhe bis € 290,- zu.
Arbeitnehmerabsetzbetrag wird in
Verkehrsabsetzbetrag integriert und auf
€ 400,- erhöht
künftig steht bei Anspruch auf
Pendlerpauschale und einem Einkommen
unter € 12.200,- ein erhöhter
Verkehrsabsetzbetrag von € 690,- zu,
welcher sich zwischen € 12.200,- und
€ 13.000,- auf den generellen
Verkehrsabsetzbetrag von €400,einschleift.
3
Künftig ermöglichen alle Absetzbeträge eine
ESt unter null. -> SV- Rückerstattung
Bestimmte Werbungskosten werden i.H.v.
50% max. aber mit der negativen ESt bzw.
€ 400,-(500,- bei Pendlerpauschale) im Jahr
erstattet.
Gilt auch für Pensionisten jedoch max. €
110,- steuerfreie Zulagen den
Erstattungsbetrag
Um Geringverdiener bereits früher zu entlasten wurden Änderungen
bereits für die Veranlagung 2015 vorgesehen.
Bisher
2015
10% max. € 110,-
20% max. € 220,-
Pendler:
18% max. € 400,Pensionisten:
-
Pendler:
36% max. € 450,Pensionisten:
20% max. € 55,-
4
E/A- Rechner kann nun ab der Veranlagung 2016 alle
bestehenden Verlustvorträge verwerten anstatt bisher nur jene
der vorhergegangenen 3 Jahre.
-> Kann auf Verlustvorträgen nicht mehr
„Sitzen bleiben“
Betrifft Verluste aus privaten
Grundstücksveräußerungen welche künftig 15 Jahre
hindurch zu jeweils 4 % mit Einkünften aus der V&V
ausgeglichen werden können.
Oder direkt zu 60% im Entstehungsjahr(bisher 50%)
5
Ab 2017 werden Sonderausgaben wie Kirchenbeiträge, Spenden
an mildtätige Organisationen und Beiträge für freiwillige
Weiterversicherung einschließlich dem Nachkauf von
Versicherungszeiten von der jeweiligen Organisation direkt an
das Finanzamt gemeldet und müssen nicht mehr im Rahmen
der Steuererklärung bekannt gegeben werden.
Nur bei Organisationen mit Sitz im Inland möglich
(sonst wie bisher)
Für die Organisationen hingegen entfällt die Verpflichtung eine
Spendenbestätigung ausstellen zu müssen.
Bei Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG soll ein
Abzugsverbot für Aufwendungen eingeführt werden wenn diese
Bar bezahlt werden und den Betrag von € 500,- übersteigen.
Ergänzt wird diese Bestimmung durch ein Barzahlungsverbot
für Löhne. Ein Verstoß dagegen stellt eine
Finanzordnungswidrigkeit dar und soll mit einer Geldstrafe bis
€ 5.000,- geahndet werden.
6
Wissenschaftler und Forscher sollen künftig,
ergänzend zur derzeitigen Zuzugsbegünstigung,
einen pauschalen Freibetrag von 30% auf Ihre lt. Tarif
zu besteuernden Einkünfte in den ersten 5 Jahren
erhalten.
Voraussetzung ist das der Zuzug der Person der
Förderung von Wissenschaft und Forschung dient.
Wird ab 2016 von bisher 10 auf 12 %
angehoben.
Wegfall der Bildungsprämie
7
Anschaffung bzw. Umrüstung einer Registrierkasse zwischen
01.03.2015 und 31.12.2016
Sofortabschreibung
Prämie steht unter den selben Voraussetzungen zu, beträgt
€ 200,- pro Erfassungseinheit(Registrierkasse) und ist in der
Steuererklärung zu beantragen.
Im Falle eines Kassensystems beträgt die Prämie zumindest
€ 200,- maximal jedoch € 30,- pro Erfassungseinheit.
Topfsonderausgaben sind ab 1.1.2016 nicht mehr
steuerlich absetzbar jedoch gibt es eine Übergangsfrist
bis 2020 für:
•
•
•
Bestehende Versicherungsverträge die vor dem
1.1.2016 abgeschlossen wurden.
Wohnraumschaffung/sanierung wenn mit den
tatsächlichen Bauausführungen vor dem 1.1.2016
begonnen wurde
Darlehen für Wohnraumschaffung/sanierung welche
vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurden
Ebenso bleibt die Topfsonderausgabenpauschale noch
bis 2020 bestehen
8
Betriebliche Gesundheitsvorsorge
Ausdehnung auch auf
präventive Maßnahmen sofern diese von Krankenkasse umfasst
werden.
Jubiläumsgelder und Diensterfindungsprämien werden sowohl
von der ESt als auch von der SV künftig nicht mehr
berücksichtigt, künftig sind nur noch Jubiläumsgeschenke bis
€ 186,- pro Jahr vorgesehen.
Künftig ist für Essensgutscheine nicht mehr erforderlich, dass die
Verpflegung in nahegelegenen Gaststätten erfolgt. wird auch
ins ASVG aufgenommen.
Ab 2016 sollen Zuwendungen des Arbeitgebers für das
Begräbnis eines Arbeitnehmers, dessen Kind bzw. (Ehe-)Partner
steuerfrei sein.
gleichlautende Befreiung im ASVG
Die unentgeltliche bzw. verbilligte Abgabe
von Kapitalanteilen am Unternehmen wird
künftig mit bis zu € 3.000,- steuerfrei
möglich sein. (bisher € 1.460,-)
9
Pauschal 20 % der Bruttobezüge max.
€ 5.000,- jährlich.(Dienstnehmer die im
Konzern nach Österreich kommen)
Die Werbungskostenpauschale soll direkt bei
der Lohnverrechnung vom Arbeitgeber
berücksichtigt werden.
Arbeitnehmerveranlagung zu diesem Zweck
nicht mehr notwendig.
vorläufiger Steuersatz für Bezüge aus der
gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung
sowie Rehabilitationsgeld wird von 36,5 auf
25% gesenkt.
10
Es werden Maßnahmen zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit im Bereich des privaten Hausbaus
gesetzt. Die Abgabenbehörden, insbesondere die
Finanzpolizei, werden berechtigt Kontrollen in
diesem Zusammenhang durchzuführen.
Diese Kontrollberechtigung erstreckt sich nicht
nur auf die Erbringung von Leistungen durch
gewerblich nicht befugte Personen sondern auch
auf deren Beauftragung. Strafen bis € 2.180,-
bisher
ab 2016
€ 220,- bzw.
€ 132,-
€ 440,- bzw.
€ 300,-
11
Die Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 EStG welche
bestimmte Erhöhungen des Hauptmietzinses als
außergewöhnliche Belastung berücksichtige hat
sofern das Einkommen des Mieters unter € 7.300,lag, wird mit 01.01.2016 abgeschafft.
Ebenso ergeht es dem Landarbeiterfreibetrag (€
171,-)
Voraussetzungen:
Bis 30.6 des Folgejahres wurde keine Steuererklärung abgegeben
Die Veranlagung auf Grund der dem FA vorliegenden Daten zu einer
Gutschrift führt.
Zusätzlich muss aufgrund der Aktenlage (FA) anzunehmen sein, dass
Nur nichtselbständige Einkünfte erzielt wurden und
Die Steuergutschrift auf Grund der antragslosen Veranlagung nicht
niedriger als die tatsächlich zustehende Gutschrift ist.
Wurde jedoch 2 Jahre nach dem Veranlagungsjahr keine
Abgabenerklärung abgegeben ist in Gutschriftsfällen jedenfalls eine
antragslose Veranlagung durchzuführen.
12
Fortbestand der Erklärungspflicht
Der Steuerpflichtige ist auch nach einer antragsloser
Veranlagung dazu verpflichtet veranlagungspflichtige Einkünfte
zu melden sofern diese in der antragslosen Veranlagung nicht
berücksichtigt wurden.
Um die Wirkungen einer antragslosen Veranlagung zu beseitigen reicht
die bloße Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der 5- jährigen Frist.
Tritt ab 2016 in Kraft.
Ab 2016 allgemeine Regelung anstatt bisher
branchenspezifische Befreiungen.
Bis zu einer Grenze von 20 % gilt der Mitarbeiterrabatt als
steuerfrei.
Übersteigt der Mitarbeiterrabatt die 20% Grenze so ist dieser
insoweit steuerpflichtig als er den Gesamtbetrag v. € 1.000,jährlich übersteigt. (auch bei 100% Rabatt)
Voraussetzungen:
Der Mitarbeiterrabatt muss allen bzw. bestimmten
Arbeitnehmergruppen gewährt werden
Begrenzung auf „haushaltsübliche“ Menge
13
Der Sachbezug soll ab 2016 von 1,5% auf 2% der
Anschaffungskosten angehoben werden, sobald
der CO2 –Ausstoß den Grenzwert von 130 g/km
überschreitet.
Dieser Grenzwert vermindert sich jedoch jährlich
Jahr der Anschaffung
2016 (oder früher)
2017
2018
2019
2020
CO2-Grenzwert
130 g/km
127 g/km
124 g/km
121 g/km
118 g/km
Höchstbetrag wird von € 720,- auf 960,- erhöht
Beim Gebrauchtwagen gilt:
Anschaffungskosten= Listenpreis bei Erstzulassung
CO2 –Grenzwert für das Jahr der Anschaffung des Gebrauchtwagen.
Bsp.:
Gebrauchtwagen wird 2017 um 20.000,- angeschafft (Listenpreis bei
Erstzulassung= 40.000,-)
CO2 –Ausstoß= 128 g/km, Arbeitnehmer nutzt den PKW auch privat.
Grenzwert 2017= 127 g/km
-> Sachbezug € 800,-/m.
2% von 40.000,-
14
Betragen die privaten Fahrten des Dienstnehmers
nicht mehr als 6.000 km jährlich so ist weiterhin
der halbe Sachbezugswert anzusetzen ( 0,75 bzw.
1%)
Kostenbeiträge der Arbeitnehmer können künftig
nicht mehr auf 8 Jahre verteilt werden sondern
vermindern den Anschaffungswert direkt.
Bei Fahrzeugen ohne CO2 –Ausstoß (Elektroauto)
entfällt der Sachbezug zur Gänze. (Außerdem steht
für solche Fahrzeuge zukünftig der Vorsteuerabzug
zu)
Bisher stand es Körperschaften frei einen
ausgeschütteten Betrag als Gewinnausschüttung oder
Einlagenrückzahlung zu behandeln.
(Einlagenrückzahlungen sind bis zur Höhe der
Anschaffungskosten für den Empfänger steuerneutral.)
Künftig entfällt die Wahlmöglichkeit es gilt:
Innenfinanzierung positiv
Gewinnausschüttung
Innenfinanzierung negativ
Einlagenrückzahlung
(sofern Deckung im Einlagenstand gegeben)
„ Primat der Gewinnausschüttung“
15
Künftig müssen Körperschaften nicht nur den
Stand der Einlagen sondern auch den Stand
der Innenfinanzierung evident halten. Um
dies zu erleichtern wird auf eine
Unternehmensrechtliche Größe die
Summierung der unternehmensrechtlichen
Jahresüberschüsse und Fehlbeträge
zurückgegriffen.
Evidenzierung nach der bisherigen
„Subkontentechnik“ nicht mehr erforderlich.
Verdeckte Gewinnausschüttung
Mehrstöckige Zuschüsse im Konzern
Ordentliche Kapitalherabsetzungen sind vom
„Primat der Gewinnausschüttung“ nicht
betroffen und soweit sie im Stand der
Einlagen Deckung finden somit stets
Einlagenrückzahlungen.
16
Das StRefG 2015/2016 reaktiviert § 23a EStG.
Verlustanteile sogenannter „kapitalistischer Mitunternehmer“
sollen, sofern diese nicht durch ein positives Kapitalkonto
gedeckt sind, auf „Wartetaste“ gelegt werden und nur mit
künftigen Gewinnen dieser Beteiligung oder mit Einlagen
verrechenbar sein.
Als „kapitalistischer Mitunternehmer“ gelten Gesellschafter
welche:
◦ Dritten gegenüber nicht oder nur eingeschränkt haften und
◦ keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfalten
(z.B.: Kommanditist einer KG, atypisch stiller Gesellschafter)
17
KeSt wird von 25 auf 27,5% erhöht
(Ausnahme Zinsen aus Bankguthaben
Sparbüchern,...)
Neuregelung von Verlustvorträgen künftig
55%
bisher
Gewerblich:
3, 2,5 bzw. 2 % Afa je nach
Einkunftsart
ab 2016
Gewerblich:
einheitlich 2,5%
für Wohnzwecke 1,5%
V&V:
V&V:
80% der AK entfallen auf Gebäude
20% auf den Grund
60% der AK entfallen auf Gebäude
40% auf den Grund Rückwirkend
Instandsetzung:
Instandsetzung:
Auf 10 Jahre Abzuschreiben
Auf 15 Jahre Abzuschreiben
(ebenso freiwillige Abschreibung bei
Instandhaltung)
18
Der Steuersatz für Einkünfte aus
Grundstücksveräußerungen wurde von 25%
auf 30% angehoben.
Bei Altgrundstücken in Fällen der
Umwidmung von 15% auf 18% an sonst von
3,5 auf 4,2%
Geltendmachung des Inflationsabschlages
nicht mehr vorgesehen.
19
Die bisher notwendige Vereinigung „aller Anteile“ wurde zu
Gunsten der 95% Grenze aufgehoben.
Ändert sich der Gesellschafterbestand um mindestens 95% innerhalb von 5
Jahren entsteht Grunderwerbssteuerpflicht. (nur bei Substanzbeteiligungen)
Neue Regelung tritt ab 1.1.2016 in Kraft
Rückwirkung wurde ausgeschlossen indem Anteilsübertragungen vor
31.12.2015 für die 95% Grenze irrelevant sind.
Ermäßigter Steuersatz von 0,5 %
BG grundsätzlich weiterhin die Gegenleistung
Künftig „Grundstückswert“ als Ersatz- und
Mindestbemessungsgrundlage sowie generell als
BG bei Anteilsübertragungen und Umgründungen
L&F Grundstücke weiterhin Einheitswert
Dieser Grundstückswert kann auf 3 Arten ermittelt
werden:
Pauschalwert-Modell
Ermittlung mittels geeigneten Immobilienspiegel
Gutachten
20
Grundfläche x dreifachen Bodenwert pro m² x Hochrechnungsfaktor
+Nutzfläche x Baukostenfaktor = Grundstückswert
Grundfläche
Grundfläche bzw. Anteil der Grundfläche lt. Grundbuch
Dreifacher Bodenwert pro m²
Ist beim zuständigen FA zu erfragen
(= dreifacher Quadratmeterwert lt. Einheitswertbescheid 1973)
Hochrechnungsfaktor Pro Gemeinde, in Städten pro Stadtteil, (Verhältnis der
durchschnittlichen Verkehrswerte 1.1.2015 zu durchschnittlichen Bodenwerten 1.1.1973)
Baukostenfaktor
Verordnung wurde noch nicht herausgegeben alles noch nicht sicher
Verordnungsermächtigung
Immobilienspiegel des Fachverbandes der
Immobilien und Vermögenstreuhänder in
Diskussion
21
Der nachstehende Tarif findet nur auf unentgeltliche
Übertragungen Anwendung
Für die ersten 250.000 €
für die nächsten 150.000 €
drüber hinaus
0,5%
2,0%
3,5%
Als unentgeltlich gelten Übertragungen:
• Wenn die Gegenleistung 30% des Grundstückswertes nicht übersteigt
• Wenn sie durch den Erbanfall erfolgt.
• Wenn ein Grundstück im „Familienverband“ erworben wird
(Ehegatten und eingetragene Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft), Lebensgefährten mit gemeinsamen
Hauptwohnsitz, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Stief-, Wahl- oder Pflegekinder oder deren
Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner und Geschwister, Nichten oder Neffen)
Gegenleistung > 70% des Grundstückswertes -> Entgeltliche
Übertragung -> Normaltarif (3,5%)
Gegenleistung < 70% und > 30% -> Teilentgeltliche
Übertragung -> der entgeltliche Teil wird mit 3,5 % besteuert
der unentgeltliche Teil mit dem Stufentarif
Gegenleistung nicht ermittelbar-> gemäß § 7 Abs 1 Z 1lit d
GrEStG wird ein teilentgeltlicher Erwerb mit 50%
angenommen.
22
Erwirbt eine Person innerhalb von 5 Jahren von
einer anderen durch mehrere Erwerbsvorgänge
Grundstücke, so sind diese Erwerbsvorgänge für
die Berechnung der GrESt zusammenzurechnen.
Die Zusammenrechnung erfolgt auch wenn eine
Person, innerhalb der Frist, von mehreren
Personen eine wirtschaftliche Einheit erwirbt.
Erst für Erwerbe nach dem 1.1.2016
Die Entrichtung der Grunderwerbssteuer kann
auf Antrag auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig
verteilt werden.
Jedoch Steuererhöhung:
2J
3J
4J
5J
->
->
->
->
4%
6%
8%
10%
23
Begünstigte Übergabe von
Betrieben
Der Betriebsfreibetrag erhöht sich auf
€ 900.000,- und greift künftig auch bei
teilentgeltlichen Vorgängen.(aliquot)
Für unentgeltliche Vorgänge bzw. den
unentgeltlichen Teil eines teilentgeltlichen
Vorganges gilt des weiteren eine Deckelung in
Höhe von 0,5% des Grundstückwertes.(ab
€ 1.375.000,- greift Deckelung)
Nacherhebung mit 5 Jahresfrist
(Betriebsfreibetrag)
bisher
Einheitswert
€ 30.000,€ 90.000,- x 2,0 % = € 1.800,-
Ab 2016
Verkaufspreis € 300.000,€ 250.000,- x 0,5 % = € 1.250,€ 50.000,- x 2,0 % = € 1.000,€ 2.250,-
24
Betriebsfreibetrag i.H.v. € 365.000,- nur wenn:
Gegenleistung < Einheitswert
Erwerb innerhalb des Familienverbandes
Bemessungsgrundlage ist weiterhin der Einheitswert
Besteuerung mit 2%
Veräußerung außerhalb des Familienverbandes
-> Normaltarif
Künftig Freibetrag für 150 m2 alles darüber
hinaus wird lt. Stufentarif besteuert.
25
Der Leistungsort bei Vermietungen bestimmt
sich künftig nur noch an der generellen
Leistungsortsregelung für Vermietung.
Die bisherige Regelung gemäß § 3a Abs. 15
UStG
26
Zur Vereinfachung sind hier künftig bei
Sachzuwendungen des Arbeitgebers die Werte
heranzuziehen welche den Sachbezügen bei
der Lohnsteuer zugrunde gelegt sind
In Zukunft sind Leistungen einer
Wohnungseigentümergemeinschaft im
Zusammenhang mit Parkplätzen
steuerpflichtig.
27
Einführung des ermäßigten Steuersatzes von 13 % für
z.B.:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
lebende Pflanzen, lebende Tiere, Brennholz, Blumen
Dünge- und Futtermittel
Tierhaltung
Museum, Theater, Filmvorführungen
Kunstgegenstände
Beherbergung (Aufteilung Verpflegung Nächtigung)
Ab-Hof-Verkauf von Wein
Eintrittsberechtigung für kulturelle- und Sportveranstaltungen
Personentransport mit Luftfahrzeugen im Inland
Sirupe Zukünftig 20% (Gebinde)
Einfuhr von Münzen und Medaillen künftig nicht mehr
ermäßigt.
Durch die Neuregelung wird es
Leistungsempfängern mit IST- Besteuerung
ermöglicht die vollständige Vorsteuer zu
überrechnen. Somit wird er im Falle einer
Überrechnung dem SOLL-Besteuerer
gleichgestellt. ( Teilrechnung)
28
Die bisher angewandte Praxis aufgrund der
BAO wurde nunmehr in das
Umsatzsteuergesetz aufgenommen
Bei PKW mit einem CO2-Emmisionswert von 0
wird künftig der Vorsteuerabzug begrenzt mit
der Höhe der Luxustangente genehmigt.
(nicht für Hybridfahrzeuge)
29
In Zukunft ist die Basispauschalierung
ausgeschlossen wenn Buchführungspflicht
besteht bzw. freiwillig Bücher geführt werden.
Bei Personen welche unter Verletzung der
Bestimmungen mit ausländischen
Kennzeichen in Österreich unterwegs sind, ist
die NoVA künftig vom Zeitwert der
erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet
vorzuschreiben.
Künftig haben auch private Fahrzeuge welche
ins Ausland verbracht werden Anspruch auf
NoVA Rückerstattung. (vom Zeitwert der
Abmeldung im Inland)
30
Einzelaufzeichnung bei Buchführung
Einzelfesthaltung bei V&V u. son. Einkünften
Bargeschäfte betreffend Vermietung und Verpachtung sowie son. Erträge müssen in
Zukunft einzeln aufgezeichnet werden.
Rechtsfolgen bei Missachten
Entsprechen die Bücher nicht den Vorschriften, so haben sie nicht mehr die Vermutung
ihrer sachlichen Richtigkeit für sich. ->Schätzung Finanzamt
31
Ab Jahresumsatz von € 15.000,- und
Barumsätze über € 7.500,Besteht nur für Betriebe nicht für Einkünfte
aus V&V
Verordnung soll Automaten befreien
Bei Verwendung einer Registrierkasse ist dem
Leistungsempfänger Zug um Zug mit der
Zahlung ein Beleg auszugeben.
Bei erstmaligen Überschreiten der beiden
Umsatzgrenzen entsteht die Verpflichtung zur
Verwendung einer Registrierkasse mit dem
beginn des viertfolgenden Monats.
Bsp.:
Überschreitung im Nov. 2016 -> ab März 2017
Registrierkassenpflicht
32
Jede Registrierkasse muss über:
ein Datenerfassungsprotokoll und einen Drucker bzw. eine
Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von
Zahlungsbelegen,
einer Schnittstelle zur Sicherungseinrichtung (Signatur),
den Verschlüsselungsalgorithmus AES 256,
und eine Kassenidentifikationsnummer(von FA) im
Unternehmen verfügen.
Jede Registrierkasse muss dieses führen. In ihr muss jeder
Barumsatz mit den Belegdaten gemäß § 132a Abs. 3 BAO
erfasst werden.
Trainings und Stornobuchungen sind wie Barumsätze zu
erfassen und abzuspeichern
Die Daten müssen mindestens ¼ jährlich auf einem
externen Medium gesichert und aufbewahrt werden
Die Inhalte des maschinenlesbaren Codes sind
abzuspeichern
Das Datenerfassungsprotokoll muss jederzeit auf ein
externes Medium exportiert werden können.
33
Ab. 1. Jänner 2017 sind Registrierkassen
durch eine Signaturerstellungseinheit gegen
Manipulation zu schützen.
Verkettung durch Einbeziehung von
Elementen der letzten Signatur in die
aktuelle. (Initialwert von FA)
Die Inbetriebnahme hat innerhalb einer
Woche zu erfolgen
Unternehmer die Ihre Lieferung und sonst.
Leistungen beim Leistungsempfänger
erbringen, dürfen diese Umsätze nach
Rückkehr an den Betriebsort ohne unnötigen
Aufschub in der Registrierkasse erfassen, wenn
Sie bei Barzahlung einen Beleg ausstellen und
eine Durchschrift aufbewahren.
34
„Kalte-Hände-Umsätze“ wenn Umsatz kleiner
als € 30.000,- ( Verkauf von Christbäumen,
Maroni, Eis,…)
Bei Umsätzen von wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben von abgabenrechtlich
begünstigten Körperschaften (Feuerwehrfest)
Unternehmer haben über erhaltene Barzahlungen
Belege zu erteilen. -> Ordnungswidrigkeit bis € 5.000,- Strafe
Als Barzahlung gelten auch Zahlungen mittels
Kredit-/Bankomatkarten oder Gutschein
Der Beleg muss folgende Kriterien aufweisen:
◦
◦
◦
◦
◦
◦
◦
Eindeutige Bezeichnung des Unternehmens (idR Name + Adresse)
Fortlaufende Nummer (welche zur Identifizierung einmalig vergeben wird)
Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände/Leistung
Betrag (nach Steuersätzen getrennt)
Kassenidentifikationsnummer
QR-Code bzw. wenn dies nicht möglich Barcode oder OCR
Durchschrift muss 7 Jahre Aufbewahrt werden
35
Anpassungen im Zusammenhang mit der
Registrierkassen und Belegerteilungspflicht
Die vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur Verwendung der
vorgeschriebenen Registrierkassen ist als Finanzwidrigkeit strafbar.
Eine systematische Manipulation einer automationsunterstützten
Datenverarbeitung kann gemäß § 51a FinStrG als
Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu € 25.000,geahndet werden.
Es wird ein zentrales Kontenregister
eingerichtet welches von den Behörden
eingesehen werden kann.
-> Durchbrechung des Bankgeheimnisses
Losungswortsparbücher werden erst gemeldet
wenn aus den im BGW geregelten Anlässen die
Identitätsfeststellung des Kunden erfolgt ist
36
Konto- bzw. Depotnummer
Tag der Eröffnung und Auflösung
Bezeichnung des Kreditinstitutes
Bei natürlichen Personen das bereichsspezifische
Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA aus
Datenschutzgründen)
Bei Rechtsträgern die Stammzahl des Unternehmens bzw. ein
Ordnungsbegriff gemäß § 6 Abs 3 des E-GovernmentGesetzes
Vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftlicher
Eigentümer.
Kontenstände und Bewegungen müssen laufend von den
Kreditinstituten übermittelt werden. Erstmalige Übermittlung Stand
01.03.2015
Für strafrechtliche Zwecke die
Staatsanwaltschaften und Strafgerichte
Für finanzstrafrechtliche Zwecke die
Finanzbehörden und das Bundesfinanzgericht
Wenn es im Zuge der Abgabenerhebung
zweckmäßig und angemessen ist die
Abgabenbehörden des Bundes und das
Bundesfinanzgericht
Über Finanz Online können die eigenen
gespeicherten Kontodaten eingesehen werden
und man wird informiert wenn das Finanzamt
Einsicht genommen hat.
37
Die Einsichtnahme soll über einen unabhängigen
Rechtsschutzbeauftragten überprüft werden. Die
dafür nötigen Unterlagen hat Ihm das Finanzamt zur
Verfügung zu stellen.
Unter folgenden Voraussetzungen sollen
Abgabenbehörden künftig Einschaurecht erhalten:
Erforderlichkeit
Es besteht begründeter Zweifel an der Richtigkeit den Angaben des
Abgabenpflichtigen.
Zweckmäßigkeit
Es ist zu erwarten das die Auskunft die Zweifel Aufklärt.
Verhältnismäßigkeit
Es ist zu erwarten, dass der Eingriff in die schutzwürdigen
Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer
Verhältnis zum Ermittlungszweck steht.
38
Banken, Zahlungsinstitute und die ÖBFA haben
Kapitalab- bzw. Zuflüsse ab € 50.000,- an das
FA zu melden.
Diese Meldungen haben erstmals für den
Zeitraum ab 1.03.2015 zu erfolgen
39