Gemeinnützigkeit

Besteuerung von Sportvereinen
Informationsveranstaltung in der Landessportschule Bad Blankenburg am 14.11.2016
Der Verein
Rechtsfähiger Verein
Definition
(im Vereinsregister eingetragen = e.V.)
Nicht für die Besteuerung maßgebend
Körperschaft
i. S. d. KStG
Wichtig aber: Unterscheidung
zwischen gemeinnützigen und nicht
gemeinnützigen Vereinen
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Gemeinnützigkeit
Vorteile der Gemeinnützigkeit
Ebene des Vereins:
 Befreiungsmöglichkeiten
 Ermäßigungen
 Körperschaftsteuer/
Gewerbesteuer
 Erbschaftsteuer/
Schenkungsteuer
 Umsatzsteuer
 Umsatzsteuer ggf. bei
Zweckbetrieben
Ebene des Unterstützers:
 Spenden
 Freibeträge
 Übungsleiterpauschale
 Ehrenamtspauschale
 Abziehbarkeit
beim Spender
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Gemeinnützigkeit
Der gemeinnützige Zweck im Sinne der AO
gemeinnützige Zwecke
 Förderung bestimmter Aktivitäten
 u. a. Förderung des Sports
nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO
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Gemeinnützigkeit
Ohne…
Ausschließlichkeit,
Unmittelbarkeit,
Selbstlosigkeit,
… ist es mit der Gemeinnützigkeit aus.
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Gemeinnützigkeit
Die Ausschließlichkeit
Grundsatz
 liegt vor, wenn der Verein nur seine steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke verfolgt
 Ausnahme
 wirtschaftliche Aktivitäten sind möglich, wenn diese dem
gemeinnützigen Zweck dienen und nicht neben ihn treten
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Gemeinnützigkeit
Unmittelbarkeit
Grundsatz
 Verein muss seine Satzungszwecke unmittelbar selbst
verwirklichen
 Ausnahme
 z.B. Förder- oder Spendensammelvereine, die andere
gemeinnützige Vereine bei ihrer Tätigkeit unterstützen
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Gemeinnützigkeit
Selbstlosigkeit
Grundsatz
 keine eigenwirtschaftlichen Interessen
 Vermögensbindung bei Auflösung
 zeitnahe Mittelverwendung, d. h. in den auf
den Zufluss folgenden 2 Kalenderjahren
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Gemeinnützigkeit
Selbstlosigkeit
Ausnahmen u. a.
 nur geringfügige Zuwendungen an Mitglieder
 Rücklagenbildung über 2 Jahre hinaus
 fremdes Vermögen
 Zuwendungen, die der Vermögensbildung dienen sollen

eigenes Vermögen
 Zweckerfüllungs- und Projektrücklage für spätere Anschaffungen
 Wiederbeschaffungsrücklage für den Ersatz gemeinnütziger
Wirtschaftsgüter
 freie Rücklage (1/3 Überschuss Vermögensverwaltung und 10%
der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel)
 Betriebsmittelrücklage
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Gemeinnützigkeit
Das Verfahren der Anerkennung durch das
Finanzamt
 Formelle Voraussetzungen:
 Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
durch Bescheid nach § 60a AO
 wichtig: keine Entscheidung über die Anerkennung
der Gemeinnützigkeit
Finanzamt
 Materielle Voraussetzungen:
 Freistellungsbescheid oder Körperschaftsteuerbescheid mit Anlage
 infolge der Gründung nach erstmaliger Rechenschaftslegung
 anschließend: alle 3 Jahre bei vollumfänglicher Steuerbefreiung
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Tätigkeitsbereiche

wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb
Zweckbetrieb

Vermögensverwaltung

Ideeller Bereich
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volle
Steuerpflicht
ertragsteuerfrei,
aber ggf.
Umsatzsteuerpflicht
steuerfrei
Tätigkeitsbereiche
1. Der steuerfreie ideelle Bereich
(Kernbereich)
Tätigkeiten, die unmittelbar der Erfüllung der steuerbegünstigten
Zwecke dienen
 Folge für den Verein
 Steuerbefreiung
(Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer)
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Tätigkeitsbereiche
2. Die ertragsteuerfreie
Vermögensverwaltung
rein verwaltende Tätigkeit, wie z.B. Besitz von Wertpapieren,
Sparguthaben, Vermietung/Verpachtung
 Folge für den Verein
 Steuerbefreiung (Körperschaft- und Gewerbesteuer)
 ggf. Umsatzsteuerpflicht
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Tätigkeitsbereiche
3. Der steuerfreie Zweckbetrieb
Tätigkeit dient der Förderung des Sports und steht nicht im
Wettbewerb zu Unternehmen
 Folge für den Verein
 Steuerbefreiung (Körperschaft- und Gewerbesteuer)
 ggf. Umsatzsteuerpflicht
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Tätigkeitsbereiche
4. Der steuerpflichtige wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind
 Folgen
 Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuerpflicht
 Besteuerungsgrenze liegt bei 35.000 €
(Bruttoeinnahmen)
 bei Überschreiten der Besteuerungsgrenze liegt der
körperschaftsteuerrechtliche Freibetrag bei 5.000 €
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Tätigkeitsbereiche
Sonderfall der sportlichen Veranstaltung
bis 45.000 €
über 45.000 €
Option
Grundsatz
Grundsatz
jeweilige
Veranstaltung
alle steuerfr.
Zweckbetriebe
Teilnahme
bezahlter
Sportler
nur
unbezahlte
Sportler*
steuerbefreiter
Zweckbetrieb
alle steuerpfl.
wGB*
steuerpflichtiger
wGB
*Option sinnvoll, wenn Verluste im stpfl. wGB entstehen, die durch den Amateurbereich verursacht
wurden (ohne Option: gemeinnützigkeitsschädlich)
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Tätigkeitsbereiche
Steuerliche Zuordnung von Einnahmen und
Ausgaben
Einnahmen: z.B. Verkauf von
Speisen und Getränken oder Sponsoring
Ausgaben: Kausale Aufwendungen
Einnahmen: z.B. Eintrittsgelder,
Startgebühren oder Kursgebühren
Einnahmen: z.B. Zinseinnahmen
oder Mieteinnahmen
Ausgaben: Kausale Aufwendungen
Ausgaben: Kausale Aufwendungen
Einnahmen: z.B. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren oder Spenden
Ausgaben: Kausale Aufwendungen
Umsatzsteuer im Verein
Voraussetzungen für die Umsatzsteuerpflicht
1. Steuerbarkeit nach dem Umsatzsteuerrecht
a) Umsätze des unternehmerischen Bereichs
•
Vermögensverwaltung
•
Zweckbetrieb
•
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
b) gegen Entgelt
2. keine Steuerbefreiung
•
bei Vorträgen, kurzen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art
mit reiner Kostendeckung
•
die Teilnehmergebühren sportlicher Veranstaltungen (keine bloße Nutzungsüberlassung)
•
Auslagenersatz für ehrenamtliche Tätigkeit
3. keine Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung
•
Umsatzgrenze im vorangegangenen Kalenderjahr ≤ 17.500 €
•
Umsatzgrenze im laufenden Kalenderjahr ≤ 50.000 €
•
kein Verzicht des Vereins auf die Kleinunternehmerregelung
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Umsatzsteuer im Verein
Die Steuersätze in der Umsatzsteuer
1. Regelsteuersatz von 19% für die Umsätze des
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
2. Ermäßigter Steuersatz zu 7% für
 die steuerpflichtigen Umsätze des Zweckbetriebs oder der
Vermögensverwaltung
 Umsätze des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, die mit
Gegenständen erzielt wurden, die dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz gem. Anlage 2 zum UStG unterliegen, z.B.
Verkauf von Speisen zum Mitnehmen bei Sportveranstaltungen
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Zuwendungen
Die dem Verein zugeleiteten Zuwendungen sind steuerfrei
und der Zuwendende kann sie steuerlich absetzen.
Dies hat folgende Voraussetzungen:
 freiwillige Leistung
(z.B. keine Auflage in Strafverfahren)
 keine Gegenleistung
(z.B. beim Sponsoring, wo regelmäßig eine Gegenleistung erwartet wird)
 Zufluss in den gemeinnützigen Bereich
(ideell oder Zweckbetrieb)
 als Geld- oder Sachleistung
(Sonderfall Mitgliedsbeitrag, der beim Mitglied nicht steuermindernd abgesetzt werden kann)
 grundsätzlich Nachweis durch Zuwendungsbestätigung nach
amtlich vorgeschriebenem Muster
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Tätigkeit im Ehrenamt
Begünstigte Tätigkeiten für Vereine
Ehrenamtsfreibetrag
(§ 3 Nr. 26a EStG)
Übungsleiterfreibetrag
(§ 3 Nr. 26 EStG)
wieviel?
2.400 € p.a.
was?
Tätigkeit als:
720 € p.a.
Keine Begrenzung auf bestimmte
•
Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher
•
Betreuer, Künstler, Pfleger
Umfang?
wofür?
in welchem
Tätigkeitsbereich?
Tätigkeiten
Nebenberuflich (≤ ⅓ eines Vollzeiterwerbs)
Förderung
•
gemeinnütziger
•
mildtätiger oder
•
kirchlicher Zwecke
•
ideeller Bereich
•
Zweckbetrieb
Tätigkeit im Ehrenamt
Das geht gar nicht!
Übungsleiterfreibetrag
 für Tätigkeiten als Vorstandsmitglied, Kassierer oder
Platzwart
 mehrfache Inanspruchnahme für mehrere Tätigkeiten
 gleichzeitige Inanspruchnahme mit dem Ehrenamtsfreibetrag
Ehrenamtsfreibetrag
 für Vorstandstätigkeiten, wenn die Satzung keine
Tätigkeitsvergütung vorsieht
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Tätigkeit im Ehrenamt
ehrenamtlich Tätige als Arbeitnehmer
des Vereins
Arbeitnehmer:
wenn mit dem Verein ein Anstellungs- oder Dienstverhältnis vorliegt
Vorteile:
 Berücksichtigung des Ehrenamtsfreibetrags schon bei der
monatlichen Lohnabrechnung i.H.v. 60 EUR
(720 ÷ 12 Monate)
 Auswirkung auf die Berechnung der 450-Euro-Grenze bei
Minijobs die erst oberhalb des steuerfreien Anteils ansetzt
 steuerfreier Reisekostenersatz nach § 3 Nr. 16 EStG
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
Weitere Informationen erhalten Sie an den
Thementischen.
Die Unterlagen zur heutigen Veranstaltung finden Sie auf
der Internetseite des Thüringer Finanzministeriums
www.finanzen.thueringen.de
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