Regierungsrat Medienmitteilung Datum: Sperrfrist: 18. November 2016 – Nr. 79 Erlass der Ausführungsbestimmungen zum Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket (KAP) Am 1. Januar 2017 tritt der Mantelerlass über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket (KAP) in Kraft. Der Regierungsrat hat die zugehörigen Ausführungsbestimmungen angepasst und erlässt sie ebenso auf den 1. Januar 2017. Die Ausführungsbestimmungen konkretisieren die Änderungen an Gesetzen und Verordnungen, die sich aus Gesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket (KAP) ergeben. Die folgende Auflistung ermöglicht einen Überblick der wichtigsten Anpassungen von Ausführungsbestimmungen in den verschiedenen Bereichen: Ausführungsbestimmungen über die Aufgaben und Gliederung der Departemente (GDB 133.11): Innerhalb der Fachstelle für Gesellschaftsfragen wurde der Themenbereich Gleichstellung von Frau und Mann als Aufgabe der Fachstelle gestrichen. Konsequenterweise wird diese Aufgabe auch aus den Ausführungsbestimmungen über die Aufgaben und Gliederung der Departemente entfernt. Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug bzw. zum allgemeinen Gebührengesetz (GDB 641.419 / GDB 643.111): Die Mahngebühren werden von bisher 30 auf 40 Franken angehoben. Zusätzlich wird bei Betreibungen neu eine Inkassogebühr von 80 Franken verlangt. Ausführungsbestimmungen über die Beiträge in der familienergänzenden Kinderbetreuung (GDB 870.711): Der Kanton unterstützt die familienergänzende Kinderbetreuung, indem er sich an den Kosten der Gemeindebeiträge beteiligt. Als KAP-Massnahme ist vorgesehen, den Finanzierungsschlüssel zwischen Kanton und Gemeinden bei den Tagesstätten und Tagesfamilien von bisher je 50 Prozent auf 40 Prozent Kanton und 60 Prozent Gemeinden anzupassen. Dazu ist eine Änderung der Ausführungsbestimmungen über die Beiträge an familienergänzende Kinderbetreuung notwendig. Medienmitteilung Regierungsrat Ausführungsbestimmungen über die Strukturverbesserungen mit Finanzhilfen: Die Beiträge des Kantons zur Förderung der landwirtschaftlichen Wohnverhältnisse im Berggebiet werden reduziert und bis längstens am 31. Juli 2019 ausgerichtet. 2/2
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