Erlass der Ausführungsbestimmungen zum Konsolidie

Regierungsrat
Medienmitteilung
Datum:
Sperrfrist:
18. November 2016 – Nr. 79
Erlass der Ausführungsbestimmungen zum Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket (KAP)
Am 1. Januar 2017 tritt der Mantelerlass über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket (KAP) in Kraft. Der Regierungsrat hat die zugehörigen
Ausführungsbestimmungen angepasst und erlässt sie ebenso auf den 1. Januar 2017.
Die Ausführungsbestimmungen konkretisieren die Änderungen an Gesetzen und
Verordnungen, die sich aus Gesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket (KAP) ergeben. Die folgende Auflistung ermöglicht einen Überblick der
wichtigsten Anpassungen von Ausführungsbestimmungen in den verschiedenen Bereichen:
Ausführungsbestimmungen über die Aufgaben und Gliederung der Departemente (GDB 133.11):
Innerhalb der Fachstelle für Gesellschaftsfragen wurde der Themenbereich Gleichstellung von Frau und Mann als Aufgabe der Fachstelle gestrichen. Konsequenterweise wird diese Aufgabe auch aus den Ausführungsbestimmungen über die Aufgaben und Gliederung der Departemente entfernt.
Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug bzw. zum allgemeinen Gebührengesetz (GDB 641.419 / GDB 643.111):
Die Mahngebühren werden von bisher 30 auf 40 Franken angehoben. Zusätzlich wird
bei Betreibungen neu eine Inkassogebühr von 80 Franken verlangt.
Ausführungsbestimmungen über die Beiträge in der familienergänzenden Kinderbetreuung (GDB 870.711):
Der Kanton unterstützt die familienergänzende Kinderbetreuung, indem er sich an
den Kosten der Gemeindebeiträge beteiligt. Als KAP-Massnahme ist vorgesehen,
den Finanzierungsschlüssel zwischen Kanton und Gemeinden bei den Tagesstätten
und Tagesfamilien von bisher je 50 Prozent auf 40 Prozent Kanton und 60 Prozent
Gemeinden anzupassen. Dazu ist eine Änderung der Ausführungsbestimmungen
über die Beiträge an familienergänzende Kinderbetreuung notwendig.
Medienmitteilung Regierungsrat
Ausführungsbestimmungen über die Strukturverbesserungen mit Finanzhilfen:
Die Beiträge des Kantons zur Förderung der landwirtschaftlichen Wohnverhältnisse
im Berggebiet werden reduziert und bis längstens am 31. Juli 2019 ausgerichtet.
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