Bundesministerium für Finanzen Johannesgasse 5 1010 Wien per E-Mail: [email protected] [email protected] Zl. 13/1 16/193 BMF-010000/0027-VI/1/2016 BG, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2016 – AbgÄG 2016); VO zur Änderung der Verordnung, mit der die Anforderungen an eine elektronische Rechnung bestimmt werden (E-Rechnung-UStV); VO betreffend Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung im Sinne des § 4a EStG 1988 Referent: Hon.-Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich, Rechtsanwalt in Wien Sehr geehrte Damen und Herren! Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) dankt für die Übersendung des Entwurfes und erstattet dazu folgende S t e l l u n g n a h m e : Der Entwurf enthält eine Reihe von Vereinfachungen, wie insbesondere hinsichtlich der Spendenabzugsfähigkeit bei Museen oder der Lohnzettelübermittlung. Ebenso begrüßt der ÖRAK die Neuregelung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht bei kurzfristiger Vermietung und die Erfüllung der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerbefreiung. Zu Artikel 8 (§ 292 BAO): Grundsätzlich befürwortet der ÖRAK die Möglichkeit einer Bestellung eines Verfahrenshelfers in Abgabenverfahren, wie sie in § 292 BAO vorgesehen ist. Im Hinblick darauf, dass die Vertretung in Abgabensachen auch zum befugten Vertretungsbereich der österreichischen Rechtsanwälte zählt, nach dem Gesetzesvorschlag jedoch nur die Bestellung von Wirtschaftstreuhändern als Verfahrenshelfer vorgesehen ist, fordert der ÖRAK, auch die Bestellung von Rechtsanwälten zum Verfahrenshelfer vorzusehen. Dabei soll der Verfahrenshilfe genießenden Partei das freie Wahlrecht zukommen, ob sich diese durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Wirtschaftstreuhänder vertreten lassen möchte. Vor dem Hintergrund des in § 8 RAO geregelten umfassenden Vertretungsrechts des Rechtsanwalts erscheint die derzeit geplante Regelung einer ausschließlichen Bestellung von Wirtschaftstreuhändern zu Verfahrenshelfern in § 292 BAO jedenfalls nicht sachgerecht und verfassungsrechtlich bedenklich. Mit der vorgeschlagenen Regelung würde eine ganze Berufsgruppe, die zur Vertretung in Abgabenverfahren, insbesondere auch vor den Finanzgerichten, befugt ist, von der Übernahme von Verfahrenshilfevertretungen ausgeschlossen werden. Den Abgabenpflichtigen wäre die Möglichkeit genommen, als Verfahrenshelfer auch einen qualifizierten Rechtsanwalt zu erhalten. In diesem Zusammenhang wird auch dringend angeregt, die Bestimmung in § 77 Abs 4 FinStrG entsprechend anzupassen. Die vorstehend angeführten Gründe sprechen dafür, dass die Regelungen des Finanzstrafgesetzes ebenfalls verfassungswidrig sind, zumal gerade die Vertretung in Strafverfahren zu den unmittelbaren Kernbereichen anwaltlicher Vertretung zählt. Zumindest wäre in diesen Bestimmungen das Recht des Abgabenpflichtigen bzw des Beschuldigten vorzusehen, die Bestellung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer zu beantragen, um diesem eine Wahlmöglichkeit zu eröffnen. Wien, am 14. November 2016 DER ÖSTERREICHISCHE RECHTSANWALTSKAMMERTAG Dr. Rupert Wolff Präsident 2
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