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Bundesministerium für Finanzen
Johannesgasse 5
1010 Wien
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Zl. 13/1 16/193
BMF-010000/0027-VI/1/2016
BG, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz
1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das
Glücksspielgesetz,
das
Kommunalsteuergesetz
1993,
das
Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
2010,
das
Bundesfinanzgerichtsgesetz,
die
Abgabenexekutionsordnung,
das
Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das
Transparenzdatenbankgesetz
2012
geändert
werden
(Abgabenänderungsgesetz 2016 – AbgÄG 2016);
VO zur Änderung der Verordnung, mit der die Anforderungen an eine
elektronische Rechnung bestimmt werden (E-Rechnung-UStV);
VO betreffend Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung im
Sinne des § 4a EStG 1988
Referent: Hon.-Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich, Rechtsanwalt in Wien
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) dankt für die Übersendung
des Entwurfes und erstattet dazu folgende
S t e l l u n g n a h m e :
Der Entwurf enthält eine Reihe von Vereinfachungen, wie insbesondere hinsichtlich
der Spendenabzugsfähigkeit bei Museen oder der Lohnzettelübermittlung. Ebenso
begrüßt der ÖRAK die Neuregelung hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht bei
kurzfristiger Vermietung und die Erfüllung der Umsatzgrenze für die
Kleinunternehmerbefreiung.
Zu Artikel 8 (§ 292 BAO):
Grundsätzlich befürwortet der ÖRAK die Möglichkeit einer Bestellung eines
Verfahrenshelfers in Abgabenverfahren, wie sie in § 292 BAO vorgesehen ist.
Im Hinblick darauf, dass die Vertretung in Abgabensachen auch zum befugten
Vertretungsbereich der österreichischen Rechtsanwälte zählt, nach dem
Gesetzesvorschlag jedoch nur die Bestellung von Wirtschaftstreuhändern als
Verfahrenshelfer vorgesehen ist, fordert der ÖRAK, auch die Bestellung von
Rechtsanwälten zum Verfahrenshelfer vorzusehen.
Dabei soll der Verfahrenshilfe genießenden Partei das freie Wahlrecht zukommen,
ob sich diese durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Wirtschaftstreuhänder
vertreten lassen möchte. Vor dem Hintergrund des in § 8 RAO geregelten
umfassenden Vertretungsrechts des Rechtsanwalts erscheint die derzeit geplante
Regelung einer ausschließlichen Bestellung von Wirtschaftstreuhändern zu
Verfahrenshelfern
in
§ 292
BAO
jedenfalls
nicht
sachgerecht
und
verfassungsrechtlich bedenklich.
Mit der vorgeschlagenen Regelung würde eine ganze Berufsgruppe, die zur
Vertretung in Abgabenverfahren, insbesondere auch vor den Finanzgerichten, befugt
ist, von der Übernahme von Verfahrenshilfevertretungen ausgeschlossen werden.
Den Abgabenpflichtigen wäre die Möglichkeit genommen, als Verfahrenshelfer auch
einen qualifizierten Rechtsanwalt zu erhalten.
In diesem Zusammenhang wird auch dringend angeregt, die Bestimmung in § 77
Abs 4 FinStrG entsprechend anzupassen. Die vorstehend angeführten Gründe
sprechen dafür, dass die Regelungen des Finanzstrafgesetzes ebenfalls
verfassungswidrig sind, zumal gerade die Vertretung in Strafverfahren zu den
unmittelbaren Kernbereichen anwaltlicher Vertretung zählt.
Zumindest wäre in diesen Bestimmungen das Recht des Abgabenpflichtigen bzw des
Beschuldigten
vorzusehen,
die
Bestellung
eines
Rechtsanwaltes
als
Verfahrenshelfer zu beantragen, um diesem eine Wahlmöglichkeit zu eröffnen.
Wien, am 14. November 2016
DER ÖSTERREICHISCHE RECHTSANWALTSKAMMERTAG
Dr. Rupert Wolff
Präsident
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