Organisationsstatut des Schulverbandes

ORGANISATIONSSTATUT
Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesen Statuten
beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der
Statuten nicht etwas anderes ergibt.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1
Name, Sitz
Die Gemeinden Sufers, Splügen, Nufenen und Hinterrhein bilden unter dem Namen „Schulverband Rheinwald“ eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft im Sinne von Art. 51ff des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden.
Der Schulverband hat seinen Sitz in Splügen.
Art. 2
Zweck
Der Schulverband führt die Volksschultypen Primar-, Real- und Sekundarschule und einen Kindergarten im Sinne der entsprechenden
kantonalen Gesetzgebungen.
II. ORGANISATION
Art. 3
Organe des Schulverbandes
Die ordentlichen Organe des Schulverbandes sind:
a)
b)
c)
d)
Gesamtheit der Stimmberechtigten
Delegiertenversammlung
Schulrat
Geschäftsprüfungskommission
Art. 4
Wählbarkeit , Ausschluss- und Ausstandsgründe
Als Mitglieder der Delegiertenversammlung, des Schulrates und der
Geschäftsprüfungskommission sind alle in den Verbandsgemeinden
stimmberechtigten Einwohner wählbar. Man kann gleichzeitig nur einem der unter Art. 3, lit. b) bis d) aufgeführten Organen angehören.
Ferner dürfen Angestellte des Schulverbandes nicht Mitglieder der
Delegiertenversammlung, des Schulrates oder der Geschäftsprüfungskommission sein.
Ebenso dürfen Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie sowie
Ehegatten und Geschwister oder Personen, die zusammen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft leben,
nicht gleichzeitig denselben Verbandsorganen angehören.
Ein Mitglied eines der Verbandsorgane hat bei der Verhandlung und
Abstimmung über eine Angelegenheit in Ausstand zu treten, wenn es
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selbst oder eine mit ihm im Ausschlussverhältnis im obigen Sinne stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse hat.
a) Gesamtheit der Stimmberechtigten
Art. 5
Befugnisse
Die Gesamtheit aller Stimmberechtigten stellt das oberste Organ des
Verbandes dar. Ihm steht zu:
a) die Beschlussfassung über Vorlagen und Geschäfte, welche
den Gemeinden von der Delegiertenversammlung zum Entscheid vorgelegt werden
b) die Aufnahme weiterer Gemeinden in den Verband
c) die Änderung der Statuten
d) die Auflösung des Verbandes
Im Weiteren entscheiden die Stimmberechtigten innert 90 Tagen über
Geschäfte, gegen die das Referendum gemäss Artikel 27 ergriffen
wurde.
Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen und der Mehrheit der Gemeinden, ausgenommen ist lit. d).
Für sie gelten die Bestimmungen des Art. 33 dieser Statuten.
b) Delegiertenversammlung
Art. 6
Zusammensetzung
Das zweithöchste Organ des Schulverbandes Rheinwald ist die Delegiertenversammlung, in welcher die bevollmächtigten Vertreter der
Gemeinden deren Rechte ausüben.
Die Verbandsgemeinden können folgende Anzahl Delegierter beanspruchen:
Sufers 3, Splügen 9, Nufenen 4, Hinterrhein 2
Die Delegierten werden durch die in den Gemeinden zuständigen Organe für eine Amtsdauer von zwei Jahren, beginnend am 1. August,
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Für die Stellvertretung der Delegierten ist die Gemeinde besorgt.
Art. 7
Aufgaben und Befugnisse
Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
1.
2.
3.
4.
Wahl des Schulratspräsidenten und der Schulratsmitglieder.
Wahl der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission.
Wahl der Rechnungsstelle.
Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und
des Voranschlages.
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5. Erlass der Schulordnung und der erforderlichen Reglemente
nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Schulgesetzgebung.
6. Bewilligung von Ausgaben, welche im Voranschlag nicht
enthalten sind und die finanzielle Kompetenz des Schulrates
überschreiten sowie über Darlehensaufnahmen.
7. Antrag an die Mitgliedsgemeinden auf Änderung der Statuten
oder Auflösung des Schulverbandes.
8. Erlass eines Entschädigungsreglements für die Mitglieder des
Schulrates, der Rechnungsstelle und der Geschäftsprüfungskommission.
9. Beschlussfassung über Anträge des Schulrates.
Art. 8
Einberufung
Der Schulrat beruft die Delegiertenversammlung ein, so oft er es für
nötig erachtet, mindestens jedoch einmal im Jahr.
Auf schriftlich begründetes Begehren der Geschäftsprüfungskommission oder von mindestens einer Gemeinde ist der Schulrat verpflichtet,
eine ausserordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt in jedem Fall mindestens 21 Tage im Voraus
an die Delegierten und Verbandsgemeinden mit Bekanntgabe der
Traktanden. Die zu den Verhandlungsgegenständen gehörenden Unterlagen sind mit der Einladung zuzustellen.
Art. 9
Verhandlungen
Die Delegiertenversammlung wird durch den Schulratspräsidenten
oder ein anderes Schulratsmitglied geleitet.
Die Delegiertenversammlung wählt die Stimmenzähler.
Als Protokollführer amtet der Aktuar des Schulrates. Das Protokoll ist
den Mitgliedsgemeinden und den Delegierten innert 14 Tagen zuzustellen und an der nächsten Delegiertenversammlung zu genehmigen.
Art. 10
Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäss einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig.
Art. 11
Traktanden
Die Delegiertenversammlung darf nur über Sachgeschäfte beschliessen, welche auf der Traktandenliste aufgeführt sind.
Art. 12
Wahl- und Abstimmungsmodus
Stimmberechtigt sind die anwesenden Delegierten.
Die Wahl ist schriftlich vorzunehmen bei Neuwahlen und falls mehr
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Kandidaten vorgeschlagen werden, als zu wählen sind.
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr. Dabei werden
alle gültigen Kandidatenstimmen zusammengezählt und durch die um
eins vermehrte Zahl der freien Sitze geteilt; die nächst höhere ganze
Zahl ergibt das absolute Mehr. Im zweiten Wahlgang sind jene Kandidaten gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
Bei Stimmengleichheit in Wahlgeschäften entscheidet das Los, bei
Sachgeschäften gilt das Geschäft als abgelehnt.
Die Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern nicht aus der
Mitte der Delegierten die geheime Abstimmung verlangt wird.
Zur Beschlussfassung ist die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
c) Schulrat
Art. 13
Zusammensetzung
und Amtsdauer
Der Schulrat besteht aus dem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Jede Gemeinde stellt mindestens ein Mitglied. Der Schulrat konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.
Der Schulrat wird für eine am 1. August beginnende Amtsdauer von
zwei Jahren gewählt. Er ist wieder wählbar.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, muss an der nächsten Delegiertenversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden.
Art. 14
Aufgaben und Befugnisse
Dem Schulrat obliegt die Handhabung der Schulgesetzgebung von
Bund, Kanton und Schulverband Rheinwald. Er erfüllt alle Aufgaben
im Schulwesen, welche nicht durch kantonale Gesetze, durch das Organisationsstatut oder die Schulordnung einer anderen Behörde oder
einer anderen Instanz übertragen sind.
Ihm obliegt namentlich:
1.
2.
3.
4.
Vorberatung aller von der Delegiertenversammlung zu behandelnden Angelegenheiten.
Vollzug der Verordnungen, Reglemente und Beschlüsse der
Delegiertenversammlung.
Wahl und Entlassung der Schulleitung, der Lehrpersonen und
des übrigen Personals.
Festsetzung der Anstellungsbedingungen und der Pflichtenhefte für die Schulleitung, die Lehrpersonen und das übrige
Personal im Rahmen der kantonalen Gesetze.
Organisation des Schul- und Kindergartenbetriebes in Zusammenarbeit mit der Schulleitung und den angestellten Lehr- und
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5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
Fachkräften.
Aufnahme und Austritt von Schülern.
Entscheidung über die Aufnahme und deren Bedingungen von
Schülern aus Gemeinden, die dem Schulverband Rheinwald
nicht angehören.
Erlass der Disziplinar– und Schulhausordnungen.
Überwachung der Einrichtungen und der Schullokale.
Organisation der Schülertransporte.
Erarbeitung der Schulordnung zuhanden der Delegiertenversammlung.
Erstellung des Kostenvoranschlages und der Jahresrechnung
zusammen mit der Rechnungsstelle.
Beschlussfassung über einmalige Ausgaben, welche im Voranschlag nicht vorgesehen sind, im Betrag von gesamthaft CHF
10’000.- pro Jahr und bis CHF 2’000.- für jährlich wiederkehrende Ausgaben.
Antragsrecht an die Delegiertenversammlung zu Ausgaben,
welche im Budget nicht vorgesehen sind.
Vertretung des Schulverbandes Rheinwald in schulischen
Belangen vor Behörden, Gerichten und Drittpersonen.
Art. 15
Sitzungen
Der Schulrat wird durch den Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Auf Begehren von mindestens zwei Mitgliedern ist
der Präsident verpflichtet, eine ausserordentliche Sitzung einzuberufen. Zu den Sitzungen kann der Schulrat Fachleute mit beratender
Stimme beiziehen.
Die Schulleitung ist in der Regel mit beratender Stimme vertreten.
Die Einberufung erfolgt in der Regel sieben Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden. In dringenden Fällen ist eine kurzfristige
Einberufung möglich.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 16
Beschlussfähigkeit
Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Art. 17
Abstimmungen und
Wahlen
Für alle Entscheide gilt das Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit ist das Geschäft abgelehnt, bei Wahlen entscheidet
das Los. Jedes Schulratsmitglied ist zur Abgabe seiner Stimme verpflichtet.
Vorbehalten bleiben Bestimmungen über den Ausstand.
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Art. 18
Schulratspräsident
Der Schulratspräsident hat insbesondere folgende Pflichten:
a. Er vertritt den Schulrat gegen aussen.
b. Er bereitet die Geschäfte des Schulrates vor und sorgt für die
Ausführung der gefassten Beschlüsse.
Er trifft in dringlichen Fällen, die in den Kompetenzbereich des Schulrates fallen, die erforderlichen Massnahmen. Soweit möglich entscheidet der Schulrat darüber endgültig in der nächsten Sitzung.
Art. 19
Zeichnungsberechtigung
Der Schulratspräsident führt zusammen mit dem Aktuar des Schulverbandes Rheinwald oder mit einem weiteren Mitglied des Schulrates
die rechtsverbindliche Unterschrift für den Schulverband Rheinwald.
d) Geschäftsprüfungskommission
Art. 20
Zusammensetzung
Die Geschäftsprüfungskommission wird durch die Delegiertenversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren, beginnend am 1. August, gewählt. Jede Verbandsgemeinde hat Anspruch auf einen Sitz.
Die Kommission konstituiert sich selbst.
Art. 21
Aufgaben und
Zuständigkeit
Die Geschäftsprüfungskommission überprüft die Rechnungen und die
Geschäfte des Schulverbandes Rheinwald. Sie erstattet der Delegiertenversammlung schriftlich Bericht und stellt Antrag.
Sie darf ihr Kontrollrecht jederzeit und unangemeldet ausüben. Sie hat
Einsicht in alle Akten.
III. PERSONAL
Art. 22
Schulleitung
Der Schulleiter ist Angestellter des Schulverbandes. Er ist gemäss der
kantonalen Schulleitungsverordnung für die operative Führung der
Schule in den Bereichen Pädagogik, Personal, Organisation, Administration und Finanzen verantwortlich. Seine Aufgaben sind in einem
Pflichtenheft festgehalten.
Art. 23
Lehrpersonen
Die Lehrpersonen sind Angestellte des Schulverbandes. Ihre AufgaSeite 7 von 10
ben sind in einem Pflichtenheft festgehalten.
Im Auftrag der Schulleitung können die Lehrpersonen zusätzliche Aufgaben für den Schulverband übernehmen, welche sich aus dem Erziehungs- und Bildungsauftrag oder den Anforderungen des Schulbetriebs ergeben.
IV. FINANZEN
Art. 24
Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Schuljahr, beginnend am 1. August.
Art. 25
Kostenverteilung
Die Betriebs- und Verwaltungskosten, die Kosten für den Schülertransport sowie jene für den Kapitaldienst gehen nach Abzug der Einnahmen und der Beiträge des Kantons zulasten der Mitgliedgemeinden.
Die eine Hälfte der Restkosten wird auf die Verbandsgemeinden im
Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl aufgeteilt (Stichtag 31.12. des Vorjahres).
Die andere Hälfte der Restkosten wird auf die Verbandsgemeinden im
Verhältnis der anfallenden Schülerzahl pro Gemeinde, gezählt am
kantonalen Stichtag, aufgeteilt.
Art. 26
Haftung
Die Mitgliedsgemeinden haften für die Verbindlichkeiten des Verbandes nach Massgabe ihrer Beitragspflicht gemäss Art. 25, sofern das
Verbandsvermögen nicht ausreicht.
V. RECHTE DER STIMMBERECHTIGTEN
MITGLIEDSGEMEINDEN
UND DER
Art. 27
Fakultatives Referendum
Beschlüsse der Delegiertenversammlung, die den Voranschlag und
Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind, zum Gegenstand haben, sind einer gemeindeweise durchzuführenden Abstimmung zu unterbreiten, wenn das Referendum
a) von einem Gemeindevorstand
b) von mindestens 100 Stimmberechtigten aus den Verbandsgemeinden
innert 30 Tagen seit Bekanntgabe der betreffenden Beschlüsse verlangt wird.
Beschlüsse der Delegiertenversammlung, die dem fakultativen RefeSeite 8 von 10
rendum unterliegen, sind sofort öffentlich bekannt zu geben. Sie
werden erst rechtskräftig, nachdem die Frist für die Ergreifung des
Referendums abgelaufen ist.
VI. RECHTSMITTEL
Art. 28
Beschwerderecht
Entscheide und Verfügungen der Delegiertenversammlung und des
Schulrates in Schulangelegenheiten kann jeder unmittelbar Betroffene
innert 30 Tagen seit der Mitteilung an das Erziehungsdepartement
weiterziehen, sofern das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt.
Art. 29
Verwaltungsklage
Für Streitigkeiten zwischen dem Schulverband und einzelnen Gemeinden oder zwischen einzelnen Gemeinden untereinander gilt das
Klageverfahren gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 30
Inkrafttreten
Das vorliegende Organisationsstatut tritt nach Annahme durch die vier
Verbandsgemeinden und nach der Genehmigung durch die Regierung
per 1. August 2011 in Kraft.
Art. 31
Revision
Das Organisationsstatut kann jederzeit auf Antrag der Delegiertenversammlung in gemeindeweiser Abstimmung ganz oder teilweise revidiert werden.
Revisionen des Organisationsstatus bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Genehmigung durch die Regierung.
Art. 32
Austritt
Der Austritt einer Gemeinde kann unter Wahrung einer zweijährigen
Kündigungsfrist per 31. Juli erfolgen. Der austretenden Gemeinde
steht kein Anspruch auf das Verbandsvermögen oder auf Rückerstattung ihrer Leistungen zu.
Art. 33
Auflösung
Die Auflösung des Schulverbandes Rheinwald bedarf der Zustimmung
aller Mitgliedsgemeinden.
Integrierter Bestandteil eines solchen Beschlusses bildet die Liquidation eines allfälligen Vermögens und dessen Verteilung unter den Mitgliedsgemeinden.
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