ORGANISATIONSSTATUT Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesen Statuten beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Statuten nicht etwas anderes ergibt. I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Name, Sitz Die Gemeinden Sufers, Splügen, Nufenen und Hinterrhein bilden unter dem Namen „Schulverband Rheinwald“ eine öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 51ff des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden. Der Schulverband hat seinen Sitz in Splügen. Art. 2 Zweck Der Schulverband führt die Volksschultypen Primar-, Real- und Sekundarschule und einen Kindergarten im Sinne der entsprechenden kantonalen Gesetzgebungen. II. ORGANISATION Art. 3 Organe des Schulverbandes Die ordentlichen Organe des Schulverbandes sind: a) b) c) d) Gesamtheit der Stimmberechtigten Delegiertenversammlung Schulrat Geschäftsprüfungskommission Art. 4 Wählbarkeit , Ausschluss- und Ausstandsgründe Als Mitglieder der Delegiertenversammlung, des Schulrates und der Geschäftsprüfungskommission sind alle in den Verbandsgemeinden stimmberechtigten Einwohner wählbar. Man kann gleichzeitig nur einem der unter Art. 3, lit. b) bis d) aufgeführten Organen angehören. Ferner dürfen Angestellte des Schulverbandes nicht Mitglieder der Delegiertenversammlung, des Schulrates oder der Geschäftsprüfungskommission sein. Ebenso dürfen Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie sowie Ehegatten und Geschwister oder Personen, die zusammen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft leben, nicht gleichzeitig denselben Verbandsorganen angehören. Ein Mitglied eines der Verbandsorgane hat bei der Verhandlung und Abstimmung über eine Angelegenheit in Ausstand zu treten, wenn es Seite 2 von 10 selbst oder eine mit ihm im Ausschlussverhältnis im obigen Sinne stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse hat. a) Gesamtheit der Stimmberechtigten Art. 5 Befugnisse Die Gesamtheit aller Stimmberechtigten stellt das oberste Organ des Verbandes dar. Ihm steht zu: a) die Beschlussfassung über Vorlagen und Geschäfte, welche den Gemeinden von der Delegiertenversammlung zum Entscheid vorgelegt werden b) die Aufnahme weiterer Gemeinden in den Verband c) die Änderung der Statuten d) die Auflösung des Verbandes Im Weiteren entscheiden die Stimmberechtigten innert 90 Tagen über Geschäfte, gegen die das Referendum gemäss Artikel 27 ergriffen wurde. Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Gemeinden, ausgenommen ist lit. d). Für sie gelten die Bestimmungen des Art. 33 dieser Statuten. b) Delegiertenversammlung Art. 6 Zusammensetzung Das zweithöchste Organ des Schulverbandes Rheinwald ist die Delegiertenversammlung, in welcher die bevollmächtigten Vertreter der Gemeinden deren Rechte ausüben. Die Verbandsgemeinden können folgende Anzahl Delegierter beanspruchen: Sufers 3, Splügen 9, Nufenen 4, Hinterrhein 2 Die Delegierten werden durch die in den Gemeinden zuständigen Organe für eine Amtsdauer von zwei Jahren, beginnend am 1. August, gewählt. Wiederwahl ist möglich. Für die Stellvertretung der Delegierten ist die Gemeinde besorgt. Art. 7 Aufgaben und Befugnisse Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse: 1. 2. 3. 4. Wahl des Schulratspräsidenten und der Schulratsmitglieder. Wahl der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission. Wahl der Rechnungsstelle. Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Voranschlages. Seite 3 von 10 5. Erlass der Schulordnung und der erforderlichen Reglemente nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Schulgesetzgebung. 6. Bewilligung von Ausgaben, welche im Voranschlag nicht enthalten sind und die finanzielle Kompetenz des Schulrates überschreiten sowie über Darlehensaufnahmen. 7. Antrag an die Mitgliedsgemeinden auf Änderung der Statuten oder Auflösung des Schulverbandes. 8. Erlass eines Entschädigungsreglements für die Mitglieder des Schulrates, der Rechnungsstelle und der Geschäftsprüfungskommission. 9. Beschlussfassung über Anträge des Schulrates. Art. 8 Einberufung Der Schulrat beruft die Delegiertenversammlung ein, so oft er es für nötig erachtet, mindestens jedoch einmal im Jahr. Auf schriftlich begründetes Begehren der Geschäftsprüfungskommission oder von mindestens einer Gemeinde ist der Schulrat verpflichtet, eine ausserordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in jedem Fall mindestens 21 Tage im Voraus an die Delegierten und Verbandsgemeinden mit Bekanntgabe der Traktanden. Die zu den Verhandlungsgegenständen gehörenden Unterlagen sind mit der Einladung zuzustellen. Art. 9 Verhandlungen Die Delegiertenversammlung wird durch den Schulratspräsidenten oder ein anderes Schulratsmitglied geleitet. Die Delegiertenversammlung wählt die Stimmenzähler. Als Protokollführer amtet der Aktuar des Schulrates. Das Protokoll ist den Mitgliedsgemeinden und den Delegierten innert 14 Tagen zuzustellen und an der nächsten Delegiertenversammlung zu genehmigen. Art. 10 Beschlussfähigkeit Jede ordnungsgemäss einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig. Art. 11 Traktanden Die Delegiertenversammlung darf nur über Sachgeschäfte beschliessen, welche auf der Traktandenliste aufgeführt sind. Art. 12 Wahl- und Abstimmungsmodus Stimmberechtigt sind die anwesenden Delegierten. Die Wahl ist schriftlich vorzunehmen bei Neuwahlen und falls mehr Seite 4 von 10 Kandidaten vorgeschlagen werden, als zu wählen sind. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr. Dabei werden alle gültigen Kandidatenstimmen zusammengezählt und durch die um eins vermehrte Zahl der freien Sitze geteilt; die nächst höhere ganze Zahl ergibt das absolute Mehr. Im zweiten Wahlgang sind jene Kandidaten gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit in Wahlgeschäften entscheidet das Los, bei Sachgeschäften gilt das Geschäft als abgelehnt. Die Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern nicht aus der Mitte der Delegierten die geheime Abstimmung verlangt wird. Zur Beschlussfassung ist die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. c) Schulrat Art. 13 Zusammensetzung und Amtsdauer Der Schulrat besteht aus dem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Jede Gemeinde stellt mindestens ein Mitglied. Der Schulrat konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Der Schulrat wird für eine am 1. August beginnende Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Er ist wieder wählbar. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, muss an der nächsten Delegiertenversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Art. 14 Aufgaben und Befugnisse Dem Schulrat obliegt die Handhabung der Schulgesetzgebung von Bund, Kanton und Schulverband Rheinwald. Er erfüllt alle Aufgaben im Schulwesen, welche nicht durch kantonale Gesetze, durch das Organisationsstatut oder die Schulordnung einer anderen Behörde oder einer anderen Instanz übertragen sind. Ihm obliegt namentlich: 1. 2. 3. 4. Vorberatung aller von der Delegiertenversammlung zu behandelnden Angelegenheiten. Vollzug der Verordnungen, Reglemente und Beschlüsse der Delegiertenversammlung. Wahl und Entlassung der Schulleitung, der Lehrpersonen und des übrigen Personals. Festsetzung der Anstellungsbedingungen und der Pflichtenhefte für die Schulleitung, die Lehrpersonen und das übrige Personal im Rahmen der kantonalen Gesetze. Organisation des Schul- und Kindergartenbetriebes in Zusammenarbeit mit der Schulleitung und den angestellten Lehr- und Seite 5 von 10 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Fachkräften. Aufnahme und Austritt von Schülern. Entscheidung über die Aufnahme und deren Bedingungen von Schülern aus Gemeinden, die dem Schulverband Rheinwald nicht angehören. Erlass der Disziplinar– und Schulhausordnungen. Überwachung der Einrichtungen und der Schullokale. Organisation der Schülertransporte. Erarbeitung der Schulordnung zuhanden der Delegiertenversammlung. Erstellung des Kostenvoranschlages und der Jahresrechnung zusammen mit der Rechnungsstelle. Beschlussfassung über einmalige Ausgaben, welche im Voranschlag nicht vorgesehen sind, im Betrag von gesamthaft CHF 10’000.- pro Jahr und bis CHF 2’000.- für jährlich wiederkehrende Ausgaben. Antragsrecht an die Delegiertenversammlung zu Ausgaben, welche im Budget nicht vorgesehen sind. Vertretung des Schulverbandes Rheinwald in schulischen Belangen vor Behörden, Gerichten und Drittpersonen. Art. 15 Sitzungen Der Schulrat wird durch den Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Auf Begehren von mindestens zwei Mitgliedern ist der Präsident verpflichtet, eine ausserordentliche Sitzung einzuberufen. Zu den Sitzungen kann der Schulrat Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Die Schulleitung ist in der Regel mit beratender Stimme vertreten. Die Einberufung erfolgt in der Regel sieben Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden. In dringenden Fällen ist eine kurzfristige Einberufung möglich. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Art. 16 Beschlussfähigkeit Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Art. 17 Abstimmungen und Wahlen Für alle Entscheide gilt das Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist das Geschäft abgelehnt, bei Wahlen entscheidet das Los. Jedes Schulratsmitglied ist zur Abgabe seiner Stimme verpflichtet. Vorbehalten bleiben Bestimmungen über den Ausstand. Seite 6 von 10 Art. 18 Schulratspräsident Der Schulratspräsident hat insbesondere folgende Pflichten: a. Er vertritt den Schulrat gegen aussen. b. Er bereitet die Geschäfte des Schulrates vor und sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse. Er trifft in dringlichen Fällen, die in den Kompetenzbereich des Schulrates fallen, die erforderlichen Massnahmen. Soweit möglich entscheidet der Schulrat darüber endgültig in der nächsten Sitzung. Art. 19 Zeichnungsberechtigung Der Schulratspräsident führt zusammen mit dem Aktuar des Schulverbandes Rheinwald oder mit einem weiteren Mitglied des Schulrates die rechtsverbindliche Unterschrift für den Schulverband Rheinwald. d) Geschäftsprüfungskommission Art. 20 Zusammensetzung Die Geschäftsprüfungskommission wird durch die Delegiertenversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren, beginnend am 1. August, gewählt. Jede Verbandsgemeinde hat Anspruch auf einen Sitz. Die Kommission konstituiert sich selbst. Art. 21 Aufgaben und Zuständigkeit Die Geschäftsprüfungskommission überprüft die Rechnungen und die Geschäfte des Schulverbandes Rheinwald. Sie erstattet der Delegiertenversammlung schriftlich Bericht und stellt Antrag. Sie darf ihr Kontrollrecht jederzeit und unangemeldet ausüben. Sie hat Einsicht in alle Akten. III. PERSONAL Art. 22 Schulleitung Der Schulleiter ist Angestellter des Schulverbandes. Er ist gemäss der kantonalen Schulleitungsverordnung für die operative Führung der Schule in den Bereichen Pädagogik, Personal, Organisation, Administration und Finanzen verantwortlich. Seine Aufgaben sind in einem Pflichtenheft festgehalten. Art. 23 Lehrpersonen Die Lehrpersonen sind Angestellte des Schulverbandes. Ihre AufgaSeite 7 von 10 ben sind in einem Pflichtenheft festgehalten. Im Auftrag der Schulleitung können die Lehrpersonen zusätzliche Aufgaben für den Schulverband übernehmen, welche sich aus dem Erziehungs- und Bildungsauftrag oder den Anforderungen des Schulbetriebs ergeben. IV. FINANZEN Art. 24 Geschäftsjahr Als Geschäftsjahr gilt das Schuljahr, beginnend am 1. August. Art. 25 Kostenverteilung Die Betriebs- und Verwaltungskosten, die Kosten für den Schülertransport sowie jene für den Kapitaldienst gehen nach Abzug der Einnahmen und der Beiträge des Kantons zulasten der Mitgliedgemeinden. Die eine Hälfte der Restkosten wird auf die Verbandsgemeinden im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl aufgeteilt (Stichtag 31.12. des Vorjahres). Die andere Hälfte der Restkosten wird auf die Verbandsgemeinden im Verhältnis der anfallenden Schülerzahl pro Gemeinde, gezählt am kantonalen Stichtag, aufgeteilt. Art. 26 Haftung Die Mitgliedsgemeinden haften für die Verbindlichkeiten des Verbandes nach Massgabe ihrer Beitragspflicht gemäss Art. 25, sofern das Verbandsvermögen nicht ausreicht. V. RECHTE DER STIMMBERECHTIGTEN MITGLIEDSGEMEINDEN UND DER Art. 27 Fakultatives Referendum Beschlüsse der Delegiertenversammlung, die den Voranschlag und Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind, zum Gegenstand haben, sind einer gemeindeweise durchzuführenden Abstimmung zu unterbreiten, wenn das Referendum a) von einem Gemeindevorstand b) von mindestens 100 Stimmberechtigten aus den Verbandsgemeinden innert 30 Tagen seit Bekanntgabe der betreffenden Beschlüsse verlangt wird. Beschlüsse der Delegiertenversammlung, die dem fakultativen RefeSeite 8 von 10 rendum unterliegen, sind sofort öffentlich bekannt zu geben. Sie werden erst rechtskräftig, nachdem die Frist für die Ergreifung des Referendums abgelaufen ist. VI. RECHTSMITTEL Art. 28 Beschwerderecht Entscheide und Verfügungen der Delegiertenversammlung und des Schulrates in Schulangelegenheiten kann jeder unmittelbar Betroffene innert 30 Tagen seit der Mitteilung an das Erziehungsdepartement weiterziehen, sofern das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt. Art. 29 Verwaltungsklage Für Streitigkeiten zwischen dem Schulverband und einzelnen Gemeinden oder zwischen einzelnen Gemeinden untereinander gilt das Klageverfahren gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 30 Inkrafttreten Das vorliegende Organisationsstatut tritt nach Annahme durch die vier Verbandsgemeinden und nach der Genehmigung durch die Regierung per 1. August 2011 in Kraft. Art. 31 Revision Das Organisationsstatut kann jederzeit auf Antrag der Delegiertenversammlung in gemeindeweiser Abstimmung ganz oder teilweise revidiert werden. Revisionen des Organisationsstatus bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Regierung. Art. 32 Austritt Der Austritt einer Gemeinde kann unter Wahrung einer zweijährigen Kündigungsfrist per 31. Juli erfolgen. Der austretenden Gemeinde steht kein Anspruch auf das Verbandsvermögen oder auf Rückerstattung ihrer Leistungen zu. Art. 33 Auflösung Die Auflösung des Schulverbandes Rheinwald bedarf der Zustimmung aller Mitgliedsgemeinden. Integrierter Bestandteil eines solchen Beschlusses bildet die Liquidation eines allfälligen Vermögens und dessen Verteilung unter den Mitgliedsgemeinden. Seite 9 von 10 Seite 10 von 10
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