SCHULORDNUNG Von der Delegiertenversammlung, gestützt auf Art. 50 des Gesetzes für die Volksschule des Kantons Graubünden vom 26. November 2000, erlassen am 12. April 2011. Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Schulordnung beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Schulordnung nicht etwas anderes ergibt. I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Schultypen Der Schulverband führt die Volksschultypen Primar-, Real- und Sekundarschule sowie einen Kindergarten. Art. 2 Schulpflicht Die Schulpflicht in der Volksschule dauert neun Jahre. Einschulung und Entlassung aus der Schulpflicht richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Schulgesetzgebung. Art. 3 Schulzeit Das Schuljahr beginnt nach den Sommerferien, frühestens Mitte August, und dauert 38 effektive Schulwochen. Die Termine für das Schuljahr und die Ferien bestimmt der Schulrat in Absprache mit der Lehrerschaft und in Koordination mit den Schulräten der Region. Die wöchentliche Schulzeit in der Volksschule erstreckt sich auf fünf Tage. Art. 4 Unterrichtszeit Der Schulrat legt die täglichen Unterrichtszeiten fest. Die wöchentliche Unterrichtszeit einschliesslich Wahlfächer richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung. Art. 5 Versäumnisse, Absenzen, Entschuldigungsgründe Ohne Entschuldigung darf kein Kind die Schule versäumen. Als Entschuldigungsgründe für Absenzen gelten insbesondere 1. Krankheit oder Unfall des Schülers. 2. Schwere Krankheit/schwerer Unfall von Angehörigen oder anderen nahen Bezugspersonen. 3. Tod eines Familienangehörigen oder einer anderen nahen Bezugsperson und Bestattung von nahen Verwandten oder nahen Bezugspersonen. Seite 2 von 6 4. Lawinengefahr oder ungangbare Wege. Tritt ein Entschuldigungsgrund ein, so ist die zuständige Lehrperson unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Absenzen wegen Krankheit oder Unfall des Schulkindes von mehr als fünf Tagen kann die Schulleitung von den Erziehungsberechtigten ein ärztliches Zeugnis verlangen. Art. 6 Urlaub 1. Es können Urlaube bis 15 Tage jährlich bewilligt werden. 2. Urlaubsgesuche bis zu einem Tag können von der Klassenlehrperson bewilligt werden. 3. Alle übrigen Urlaubsgesuche sind schriftlich an die Schulleitung zu richten. 4. Entscheide der Schulleitung über Urlaubsgesuche sind endgültig. Regelungen zu Jokertagen und Urlaubsgesuchen sind in der Disziplinarordnung des Schulverbandes Rheinwald zu finden. Art. 7 Religionsunterricht Die Landeskirchen erteilen den ihnen angehörenden Schülern auf eigene Kosten den Religionsunterricht. Die Schulräume stehen dafür unentgeltlich zur Verfügung. Art. 8 Zeugnis/Promotion Die Ausstellung der Zeugnisse und die Promotion richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Schulgesetzgebung. II. PERSONAL Art. 9 Schulleitung Der Schulleiter ist Angestellter des Schulverbandes. Er ist gemäss der kantonalen Schulleitungsverordnung für die operative Führung der Schule in den Bereichen Pädagogik, Personal, Organisation, Administration und Finanzen verantwortlich. Seine Aufgaben sind in einem Pflichtenheft festgehalten. Art. 10 Lehrpersonen Die Lehrpersonen sind Angestellte des Schulverbandes. Ihre Aufgaben sind in einem Pflichtenheft festgehalten. Im Auftrag der Schulleitung können die Lehrpersonen zusätzliche Aufgaben für den Schulverband übernehmen, welche sich aus dem Erziehungs- und Bildungsauftrag oder den Anforderungen des Schulbetriebs ergeben. Seite 3 von 6 III. SCHULRAT Art. 11 Zusammensetzung und Amtsdauer Der Schulrat besteht aus dem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Jede Gemeinde stellt mindestens ein Mitglied. Der Schulrat konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Der Schulrat wird für eine am 1. August beginnende Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Er ist wieder wählbar. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, muss an der nächsten Delegiertenversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Art. 12 Aufgaben und Befugnisse Dem Schulrat obliegt die Handhabung der Schulgesetzgebung von Bund, Kanton und Schulverband Rheinwald. Er erfüllt alle Aufgaben im Schulwesen, welche nicht durch kantonale Gesetze, durch das Organisationsstatut oder die Schulordnung einer anderen Behörde oder einer anderen Instanz übertragen sind. Ihm obliegt namentlich: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. Vorberatung aller von der Delegiertenversammlung zu behandelnden Angelegenheiten. Vollzug der Verordnungen, Reglemente und Beschlüsse der Delegiertenversammlung. Wahl und Entlassung der Schulleitung, der Lehrpersonen und des übrigen Personals. Festsetzung der Anstellungsbedingungen und der Pflichtenhefte für die Schulleitung, die Lehrpersonen und das übrige Personal im Rahmen der kantonalen Gesetze. Organisation des Schul- und Kindergartenbetriebes in Zusammenarbeit mit der Schulleitung und den angestellten Lehr- und Fachkräften. Aufnahme und Austritt von Schülern. Entscheidung über die Aufnahme und deren Bedingungen von Schülern aus Gemeinden, die dem Schulverband Rheinwald nicht angehören. Erlass der Disziplinar– und Schulhausordnungen. Überwachung der Einrichtungen und der Schullokale. Organisation der Schülertransporte. Erarbeitung der Schulordnung zuhanden der Delegiertenversammlung. Erstellung des Kostenvoranschlages und der Jahresrechnung zusammen mit der Rechnungsstelle. Beschlussfassung über einmalige Ausgaben, welche im Voranschlag nicht vorgesehen sind, im Betrag von gesamthaft CHF 10’000.- pro Jahr und bis CHF 2’000.- für jährlich wiederkehrende Ausgaben. Seite 4 von 6 14. 15. Antragsrecht an die Delegiertenversammlung zu Ausgaben, welche im Budget nicht vorgesehen sind. Vertretung des Schulverbandes Rheinwald in schulischen Belangen vor Behörden, Gerichten und Drittpersonen. Art. 13 Sitzungen Der Schulrat wird durch den Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Auf Begehren von mindestens zwei Mitgliedern ist der Präsident verpflichtet, eine ausserordentliche Sitzung einzuberufen. Zu den Sitzungen kann der Schulrat Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Die Schulleitung ist in der Regel mit beratender Stimme vertreten. Die Einberufung erfolgt in der Regel sieben Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden. In dringenden Fällen ist eine kurzfristige Einberufung möglich. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Art. 14 Beschlussfähigkeit Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Art. 15 Abstimmungen und Wahlen Für alle Entscheide gilt das Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist das Geschäft abgelehnt, bei Wahlen entscheidet das Los. Jedes Schulratsmitglied ist zur Abgabe seiner Stimme verpflichtet. Vorbehalten bleiben Bestimmungen über den Ausstand. Art. 16 Schulratspräsident Der Schulratspräsident hat insbesondere folgende Pflichten: Er vertritt den Schulrat gegen aussen. Er bereitet die Geschäfte des Schulrates vor und sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse. Er trifft in dringlichen Fällen, die in den Kompetenzbereich des Schulrates fallen, die erforderlichen Massnahmen. Soweit möglich entscheidet der Schulrat darüber endgültig in der nächsten Sitzung. Art. 17 Zeichnungsberechtigung Der Schulratspräsident führt zusammen mit dem Aktuar des Schulverbandes Rheinwald oder mit einem weiteren Mitglied des Schulrates die rechtsverbindliche Unterschrift für den Schulverband Rheinwald. Seite 5 von 6 Seite 6 von 6
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