Die Optimierungskompensation ist gemeinsam mit den Wagennutzungspauschalen mit Gültigkeit ab 15.11.2016 ausgesetzt ! Regelung der Optimierungskompensation betreffend Wagennutzungspauschalen (ÖGT 28.1) für spezifische Länderrelationen Süd- und Osteuropas Gültigkeit: ab 15.11.2016 Version 02.2016 Seite 1 von 10 Optimierungskompensation zu Wagennutzungspauschalen SOE Inhaltsverzeichnis 1 Präambel.......................................................................................................................... 3 2 Regelungsgegenstand ..................................................................................................... 3 3 Kategorien, Leistungsbedingungen und Höhe der Optimierungskompensation ................ 4 3.1 Kategorie A–Rückladung (Optimierungskompensation zu 100 %) ............................. 4 3.1.1 Kriterium Rückladungsverkehr ........................................................................... 4 3.1.2 Kriterium Route .................................................................................................. 4 3.1.3 Kriterium maximale Ausbleibezeit bei A-Rückbeladung ...................................... 4 3.1.4 Kriterium Bestellmodalität................................................................................... 4 3.2 Kategorie B–Rückladung (Optimierungskompensation von 70 % für 2-achs Güterwagen und 60 % für 4-achs Güterwagen) ........................................................ 5 3.2.1 Kriterium Rückladungsverkehr ........................................................................... 5 3.2.2 Kriterium Route .................................................................................................. 5 3.2.3 Kriterium maximale Ausbleibezeit bei B-Rückbeladung ...................................... 6 3.2.4 Kriterium Bestellmodalität................................................................................... 6 3.3 Kategorie C–Leerrückfuhr (Optimierungskompensation von 70 % für 2-achs Güterwagen und 60 % für 4-achs Güterwagen) ........................................................ 7 3.3.1 Kriterium Leerrückführung .................................................................................. 7 3.3.2 Kriterium maximale Ausbleibezeit bei C-Leerrückführung .................................. 7 4 Leistungsnachweise ......................................................................................................... 8 5 Laufzeit und Abänderung bzw. Widerruf ........................................................................... 8 6 Anlagen ............................................................................................................................ 8 Seite 2 von 10 Optimierungskompensation zu Wagennutzungspauschalen SOE 1 Präambel Für die vom Wagenverfügungsberechtigten Rail Cargo Austria AG (im Folgenden als „RCA“ bezeichnet) gestellten Güterwagen in der österreichischen Aus- oder Durchfuhr und bei Wagengestellung von Drittländern nach spezifischen Zielländern in Süd- und Osteuropa wird gemäß ÖGT (Gütertarif der RCA), Nebengebühr 28.1, mit Gültigkeit 01. März 2014 bzw. Anpassung mit 05. Mai 2014 (Aussetzung für Rumänien), eine Wagennutzungspauschale eingehoben. Die relevanten Zielländer sowie die korrespondierende Höhe der Wagennutzungspauschale mit Gültigkeit ab 06. Juli 2015 sind in Tabelle 1 unten angeführt. 28.1 Wagennutzungspauschale Zielland Albanien................................................ € 150,--* / € 240,-Bosnien.................................................. € 75,--* / € 120,-Bulgarien ............................................... € 70,--* / € 120,-Griechenland ......................................... € 90,--* / € 155,-Mazedonien ........................................... € 90,--* / € 155,-Montenegro ........................................... € 70,--* / € 120,-Rumänien……………………………………………….… –– Serbien .................................................. € 30,--* / € 70,-Türkei .................................................... € 70,--* / € 120,-- Keine Wagengestellung erfolgt nach/durch/von: Iran, Irak, Syrien - Eingeschränkte Wagengestellung (Typenbeschränkung) nach/durch/von: Albanien - * Das Pauschale für 2-achsige Wagen ist bis 31.12.2016 ausgesetzt. je 2-*/4-achs Wagen Um eine weitergehende Optimierung des Güterwageneinsatzes bei SchienengüterverkehrsTransportleistungen in diese Länderrelationen herbeizuführen, gewährt RCA unter Einhaltung und Nachweis der definierten Leistungsbedingungen eine Optimierungskompensation zu den in Tabelle 1 oben angeführten Wagennutzungspauschalen. 2 Regelungsgegenstand Im gegenständlichen Regelwerk werden die Leistungsbedingungen und –nachweise festgelegt, bei deren Erfüllung als Optimierungskompensation eine teilweise oder vollständige Rückerstattung der in Tabelle 1 oben angeführten Wagennutzungspauschalen vorgenommen wird. Soweit in diesem Regelwerk nicht abweichend geregelt, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der RCA in der jeweils gültigen und im Internet veröffentlichten Fassung. Seite 3 von 10 Optimierungskompensation zu Wagennutzungspauschalen SOE 3 Kategorien, Leistungsbedingungen und Höhe der Optimierungskompensation 3.1 Kategorie A–Rückladung (Optimierungskompensation zu 100 %) Eine Erstattung von 100 % der beim vorhergehenden Lastlauf eingehobenen Wagennutzungspauschale erfolgt, sofern die folgenden vier Kriterien kumulativ erfüllt sind: 3.1.1 Kriterium Rückladungsverkehr Zur Kriterienerfüllung der Optimierungskompensation zu 100 % muss jeder Güterwagen des Wagenverfügungsberechtigten RCA 3.1.2 mit vorhergehendem Lastlauf via EVU und Produktionsgebiet RCA in Österreich, unter erneuter Beauftragung und gemäß der Wageneinsatzrichtlinien von RCA, aus einem der in Tabelle 2 unten angeführten Startländer und in ein der in Tabelle 2 definierten Zielländer rückbeladen werden. Kriterium Route Für alle definierten Zielländer der Rückbeladung, ausgenommen Ungarn, ist eine Verkehrsführung via EVU und Produktionsgebiet RCA in Österreich Grundbedingung. Diese Bedingung gilt für das Zielland Ungarn und das EVU Rail Cargo Hungaria (im Folgenden als „RCH“ bezeichnet) sinngemäß. 3.1.3 Kriterium maximale Ausbleibezeit bei A-Rückbeladung Zur Kriterienerfüllung der Optimierungskompensation zu 100 % müssen bei Rückladungsverkehren die in Tabelle 2 angeführten Ausbleibezeiten unterschritten werden. Die Ausbleibezeit ist hier als Zeitraum vom - Austritt des Güterwagens im vorhergehenden Lastlauf aus dem Produktionsgebiet RCA (an der Grenze von Österreich zum jeweiligen Nachbarland) bis - zum Wiedereintritt des Güterwagens im direkt darauffolgenden (rückbeladenen) Lastlauf in das Produktionsgebiet RCA (an der Grenze zu Österreich) definiert. Für Rückbeladungen in das Zielland Ungarn gilt der Zeitpunkt des Austritts des Güterwagens im vorhergehenden Lastlauf aus dem Produktionsgebiet RCA (an der Grenze von Österreich zum jeweiligen Nachbarland) bis zur Verfügbarkeit des Leerwagens nach dem rückbeladenen Lastlauf, d.h. nach Entladung beim Empfänger, als maßgeblich für die Bemessung der Ausbleibezeit. 3.1.4 Kriterium Bestellmodalität Die Bestellmodalität aller für Rückladungsverkehre vorgesehenen Güterwagen des Wagenverfügungsberechtigten RCA erfolgt ausschließlich mittels vordefinierten Bestellformulars und auf schriftlichem Weg bei RCA, Einsatzmanagement Wagen. Ein Muster des Bestellformulars sowie die Ansprechpartner und Kontaktadresse von RCA, Einsatzmanagement Wagen, sind in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung angeführt. Seite 4 von 10 Optimierungskompensation zu Wagennutzungspauschalen SOE Ausbleibezeit Startland Ungarn Österreich Tschechien Polen Deutschland Dänemark Schweden Niederlande Belgien Frankreich Schweiz Italien Bosnien Serbien Montenegro Albanien Mazedonien Bulgarien Türkei │Asien der Rückbeladung Türkei │Europa Zielland Griechenland kleiner als [Tage] 23 20 16 15 14 14 14 11 11 23 20 16 15 14 14 14 13 13 Verkehrsführung via EVU / Produktionsgebiet RCH Verkehrsführung via EVU / Produktionsgebiet RCA Tabelle 1 3.2 Kategorie B–Rückladung (Optimierungskompensation von 70 % für 2-achs Güterwagen und 60 % für 4-achs Güterwagen) Eine Erstattung von 70 % (für 2-achs Güterwagen) bzw. 60 % (für 4-achs Güterwagen) der beim vorhergehenden Lastlauf eingehobenen Wagennutzungspauschale erfolgt, sofern die folgenden vier Kriterien kumulativ erfüllt sind: 3.2.1 Kriterium Rückladungsverkehr Zur Kriterienerfüllung der Optimierungskompensation zu 70 % bzw. 60 % muss jeder Güterwagen des Wagenverfügungsberechtigten RCA 3.2.2 mit vorhergehendem Lastlauf via EVU und Produktionsgebiet RCA in Österreich, unter erneuter Beauftragung und gemäß der Wageneinsatzrichtlinien von RCA, aus einem der in Tabelle 3 unten angeführten Startländer und in ein der in Tabelle 3 definierten Zielländer rückbeladen werden. Kriterium Route Für alle definierten Zielländer der Rückbeladung, ausgenommen Ungarn, ist eine Verkehrsführung via EVU und Produktionsgebiet RCA in Österreich Grundbedingung. Diese Bedingung gilt für das Zielland Ungarn und das EVU Rail Cargo Hungaria sinngemäß. Seite 5 von 10 Optimierungskompensation zu Wagennutzungspauschalen SOE 3.2.3 Kriterium maximale Ausbleibezeit bei B-Rückbeladung Zur Kriterienerfüllung der Optimierungskompensation zu 70 % bzw. 60 % müssen bei Rückladungsverkehren die in Tabelle 3 angeführten Ausbleibezeiten unterschritten werden. Die Ausbleibezeit ist hier als Zeitraum vom - Austritt des Güterwagens im vorhergehenden Lastlauf aus dem Produktionsgebiet RCA (an der Grenze von Österreich zum jeweiligen Nachbarland) bis - zum Wiedereintritt des Güterwagens im direkt darauffolgenden (rückbeladenen) Lastlauf in das Produktionsgebiet RCA (an der Grenze zu Österreich) definiert. Für Rückbeladungen in das Zielland Ungarn gilt der Zeitpunkt des Austritts des Güterwagens im vorhergehenden Lastlauf aus dem Produktionsgebiet RCA (an der Grenze von Österreich zum jeweiligen Nachbarland) bis zur Verfügbarkeit des Leerwagens nach dem rückbeladenen Lastlauf, d.h. nach Entladung beim Empfänger, als maßgeblich für die Bemessung der Ausbleibezeit. 3.2.4 Kriterium Bestellmodalität Die Bestellmodalität aller für Rückladungsverkehre vorgesehenen Güterwagen des Wagenverfügungsberechtigten RCA erfolgt ausschließlich mittels vordefinierten Bestellformulars und auf schriftlichem Weg bei RCA, Einsatzmanagement Wagen. Ein Muster des Bestellformulars sowie die Ansprechpartner und Kontaktadresse von RCA, Einsatzmanagement Wagen, sind in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung angeführt. Ausbleibezeit Startland Ungarn Österreich Tschechien Polen Deutschland Dänemark Schweden Niederlande Belgien Frankreich Schweiz Italien Bosnien Serbien Montenegro Albanien Mazedonien Bulgarien Türkei │Asien der Rückbeladung Türkei │Europa Zielland Griechenland kleiner als [Tage] 25 22 18 17 16 16 14 13 13 25 22 18 17 16 16 14 15 15 Verkehrsführung via EVU / Produktionsgebiet RCH Verkehrsführung via EVU / Produktionsgebiet RCA Tabelle 2 Seite 6 von 10 Optimierungskompensation zu Wagennutzungspauschalen SOE 3.3 Kategorie C–Leerrückfuhr (Optimierungskompensation von 70 % für 2-achs Güterwagen und 60 % für 4-achs Güterwagen) Eine Erstattung von 70 % (für 2-achs Güterwagen) bzw. 60 % (für 4-achs Güterwagen) der beim vorhergehenden Lastlauf eingehobenen Wagennutzungspauschale erfolgt, sofern die folgenden zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind: 3.3.1 Kriterium Leerrückführung Zur Kriterienerfüllung der Optimierungskompensation zu 70 % bzw. 60 % muss jeder Güterwagen des Wagenverfügungsberechtigten RCA 3.3.2 mit vorhergehendem Lastlauf via EVU und Produktionsgebiet RCA in Österreich, gemäß der Wageneinsatzrichtlinien von RCA, aus einem der in Tabelle 4 unten angeführten Startländer und mittels Verkehrsführung via EVU und Produkionsgebiet RCA nach Österreich leer rückgeführt werden. Kriterium maximale Ausbleibezeit bei C-Leerrückführung Zur Kriterienerfüllung der Optimierungskompensation zu 70 % bzw. 60 % müssen bei Leerrückführung die in Tabelle 4 unten angeführten Ausbleibezeiten unterschritten werden. Die Ausbleibezeit ist hier als Zeitraum vom - Austritt des Güterwagens im vorhergehenden Lastlauf aus dem Produktionsgebiet RCA (an der Grenze von Österreich zum jeweiligen Nachbarland) bis - zum Wiedereintritt des Güterwagens im direkt darauffolgenden Leerlauf in das Produktionsgebiet RCA (an der Grenze zu Österreich) definiert. Ausbleibezeit Startland Österreich 21 18 14 13 12 12 Bosnien Serbien Montenegro Albanien Mazedonien Bulgarien Türkei │Asien Türkei │Europa Zielland Griechenland kleiner als [Tage] 12 11 11 Tabelle 3 Seite 7 von 10 Optimierungskompensation zu Wagennutzungspauschalen SOE 4 Leistungsnachweise Um eine Anspruchsberechtigung sowie Abrechnung und Rückerstattung der Optimierungskompensation zu ermöglichen, ist bis zum zwanzigsten Tag des auf den Leistungsmonat folgenden Monats eine standardisierte schriftliche Aufstellung der einzelnen Wagennummern der im jeweiligen Leistungsmonat im Lastlauf in die relevanten Länderdestinationen beladen gesendeten Güterwagen durch den Frachtzahler des RCATransportabschnittes an RCA, Abrechnung Wagen, zu übermitteln. In dieser Aufstellung sind überdies alle diejenigen Wagennummern und deren Zieldestinationen zu vermerken, die einer nachfolgenden Rückbeladung zugeführt werden konnten. Bei allen nach Ungarn rückbeladenen Güterwagen sind weiters das Datum und der Zeitpunkt der Wagenverfügbarkeit nach Entladung beim Empfänger anzugeben. Ein Muster der Aufstellung sowie die Ansprechpartner und Kontaktadresse von RCA, Abrechung Wagen, ist in Anlage 2 angeführt. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit kann eine Optimierungskompensation nur dann gewährt werden, wenn die Abfertigung des entsprechenden Güterwagens auf Basis eines Einzelfrachtbriefes erfolgt ist. RCA wird auf Basis der übermittelten Informationen eine objektive Prüfung der Anspruchsberechtigung durchführen und den anerkannten Betrag der Optimierungskompensation bis spätestens zum Monatsende des übernächsten Monats, bezogen auf den Leistungsmonat, auf das entsprechende Frachtzahlerkonto gutbringen. 5 Laufzeit und Abänderung bzw. Widerruf Die gegenständliche Regelung Optimierungskompensation tritt mit 06. Juli 2015 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2015 gültig. Im Sinne einer weitergehenden Optimierung des Güterwageneinsatzes bei SchienenverkehrsTransportleistungen behält sich RCA ausdrücklich vor, unter Einhaltung einer zweiwöchigen Vorlauffrist und entsprechender Veröffentlichung im Internet unter www.railcargo.at, maßgebliche Bestandteile dieses Regelwerkes abzuändern oder dessen generelle Gültigkeit außer Kraft zu setzen. 6 Anlagen Sämtliche unten angeführte Anlagen sind integrierender Bestandteil dieses Regelwerkes. Seite 8 von 10 Optimierungskompensation zu Wagennutzungspauschalen SOE Anlage 1: Anlage 1.1: Ansprechpartner und Kontaktdaten RCA Einsatzmanagement Wagen: Sebastian Jaglitsch-Englmaier Walter Benedik Wagengattung / Wagoncategory: H Wagengattung / Wagoncategory: E, F, T, U,Sg Telefonnummer / Phonenumber: +43 664 617 14 25 E-Mail: [email protected] Telefonnummer / Phonenumber: +43 664 617 03 60 E-Mail: [email protected] Gerald Hintermayr Wagengattung / Wagoncategory: K, L, R, S, Shimmns Telefonnummer / Phonenumber: +43 0664 617 12 09 E-Mail: [email protected] Anlage 1.2: Muster Bestellformular Wagenbestellung (deutsch) – siehe separate download-Datei Anlage 1.3: Muster Bestellformular Wagenbestellung (englisch) – siehe separate download-Datei Seite 9 von 10 Optimierungskompensation zu Wagennutzungspauschalen SOE Anlage 2: Anlage 2.1: Ansprechpartner und Kontaktdaten RCA Abrechnung Wagen: Nicole Höflechner Fachliche AngelegenheitenAbrechnung Wageneinsatz Telefonnummer / Phonenumber: +43 664 617 18 66 E-Mail: [email protected] Anlage 2.2: Muster Aufstellung der Wagennummern zur Prüfung der Anspruchsberechtigung und Abrechnung der Optimierungskompensation - siehe separate download-Datei Anlage 2.3: Liste Ländercodes - siehe separate download-Datei Seite 10 von 10 Optimierungskompensation zu Wagennutzungspauschalen SOE
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