Was die Sonntagszeitung unerwähnt liess In ihrer Ausgabe vom 13. November 2016 publiziert die SonntagsZeitung gezielt Auszüge aus dem Verkaufsvertrag der Familie Burkard. Die Schlüsse, welche die Zeitung daraus zieht, sind falsch. Die Stellungnahme der Familienvertreter blieb zum grossen Teil unberücksichtigt. Damit Sie sich selber ein Bild machen können, veröffentlichen wir die Fragen der SonntagsZeitung sowie unsere vollständigen Antworten. Der von der SonntagsZeitung erwähnte Vertrag ist seit dem 7. April 2015 nicht mehr gültig. Der heute ungültige Vertrag vom 5. Dezember 2014 enthielt zahlreiche Best Efforts-Klauseln, welche eine konstruktive Kooperation zwischen Sika und Saint-Gobain voraussetzten. Diese Klauseln waren aufgrund des Widerstandes der Sika gegenstandslos geworden; sie sind im heute gültigen Vertrag nicht mehr vorhanden. Der ursprüngliche Vertrag basierte auf der Annahme, dass der VR der Sika die Chance zur Kooperation mit Saint-Gobain wahrnehmen würde. Diese Klauseln dienten zur Sicherung des Courant normal bei Sika unter Berücksichtigung des Budgets. Der Bericht der SonntagsZeitung erweckt den Eindruck, dass Sikas normale Geschäftstätigkeit langfristig eingeschränkt werden sollte. Das ist nicht zutreffend. Die von der SonntagsZeitung gerügten Best-Efforts Klauseln waren beschränkt gültig: Sie beziehen sich lediglich auf die Zeit zwischen Vertragsunterzeichnung und Vertragsvollzug (ca. 3-4 Monate.) Der Vertrag enthielt Klauseln zur Vorbereitung des Vollzugs und der späteren Kooperation. Solche Klauseln sind Standard und absolut üblich. Diese beinhalteten keine absoluten Verpflichtungen. „Best Efforts“ heisst: die Verkäufer sollten sich bemühen, ihren Einfluss auszuüben. Die Verkäufer übernahmen keine Verpflichtung für das Resultat dieser Bemühungen, da dies die Kooperation des Verwaltungsrates und des CEO der Sika erforderte. SonntagsZeitung: Was sagt SWH zum Vorwurf, sie sei einen eigentlichen Knebelvertrag zulasten von Sika und der übrigen Sika-Aktionäre eingegangen? Verträge zulasten eines Dritten (hier Sika) verstossen gegen das Obligationenrecht. Vollständige Antwort: Es liegt kein Knebelvertrag vor; die Sika wurde auch nicht zu Handlungen oder Unterlassungen verpflichtet - damit lag schon gar kein Vertrag zu Lasten eines Dritten vor. Alle Bestimmungen in Ziff. 3.3.2 waren nur Best-Efforts-Klauseln im oben erwähnen Sinn. Der zweite Absatz beginnt mit „Seller shall use best efforts to cause the CEO of Sika to work constructively...“ Diese Punkte, die zur Vorbereitung einer Kooperation und zur beidseitigen Erzielung von Synergiegewinnen dienen sollten, hingen daher von der konstruktiven Kooperation des CEO ab. Da der CEO nicht kooperierte, konnten diese Punkte nicht umgesetzt werden. Sie wurden deshalb im Vertrag vom 7. April 2015 nicht mehr aufgeführt. Der dritte Absatz beginnt ebenfalls mit „best efforts“ und enthält Bestimmungen, die üblich sind, um den Verkaufsgegenstand zu sichern. SonntagsZeitung: Was sagt SWH zum Vorwurf, sie habe in der Öffentlichkeit Tatsachen anders dargestellt, als sie im Aktienkaufvertrag vom 5.12.2014 festgehalten sind, namentlich in den obengenannten Punkten (beispielsweise mittels Plakaten, Inseraten, Interviews und der Rede von Urs Burkard an der GV 2015)? Vollständige Antwort: Dieser Vorwurf ist unbegründet; an der GV vom 14. April 2015 war der Vertrag vom 5. Dezember 2015 aufgehoben und durch den Vertrag vom 7. April 2015 ersetzt worden. Dieser beinhaltete die von Ihnen erwähnten Punkte nicht mehr. Diese waren sowieso nur für die Übergangszeit bis zum Vertragsvollzug gedacht. Daher waren die Aussagen von Urs Burkard jederzeit richtig. Auch hatte Herr de Chalendar schon vorher weitgehende Zusicherungen zugunsten der Inhaberaktionäre abgegeben, die sich später in seinen offenen Briefen finden. Dies unterstützt die Aussagen von Herrn Burkard und der SWH an und im Umfeld der GV 2015 und 2016. SonntagsZeitung: SWH und Saint-Gobain behaupten, sie seien vertraglich gebunden und könnten nicht vom Vertrag zurücktreten. Auf S. 8 steht aber, eine Bedingung für das Closing sei, dass die Stimmrechte der von SWH gehaltenen Sika-Aktien nicht eingeschränkt werden. Das ist ja nun geschehen. Damit hätten Saint-Gobain und SWH durchaus das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, und zwar gemäss Aktienkaufvertrag innerhalb 1 Jahres nach dessen Unterzeichnung. - Auch auf S. 16 steht, Saint-Gobain habe im Fall, dass das SWH-Aktienpaket nicht über die vollen Stimmrechte verfüge, das Recht, innerhalb von 40 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Damit ist doch die Behauptung, man sei bis Ende 2017 an den Vertrag gebunden, unwahr. Können Sie dazu bitte Stellung nehmen? Vollständige Antwort: Der heute gültige Vertrag enthält die von Ihnen erwähnten Klauseln nicht – dieser bindet die Parteien. Der heute gültige Vertrag sieht vor, dass der Vollzug nur erfolgt, wenn die von der SWH gehaltenen Sika-Aktien auch beim Vollzug noch der SWH gehören und frei von jeglichen Verbindlichkeiten oder Rechten Dritter sind (mit Ausnahme einiger verpfändeter Namenaktien), und dass die von der SWH gehaltenen Namenaktien weiterhin im Aktienregister der Sika eingetragen sind und ein allfälliges Verfahren, in welchem dieser Eintrag oder die Stimmrechte oder das Recht zur Ausübung des Stimmrechts angefochten wird, rechtskräftig erledigt ist. Eine derartige Bedingung ist bei Kaufverträgen üblich, da der Käufer einer Gesellschaft (im vorliegenden Fall der SWH) Anrecht darauf hat, dass die gekaufte Gesellschaft beim Vollzug ihre Aktiven tatsächlich hat. Die Familie Burkard wird den Vertrag mit Saint-Gobain erfüllen. Daher wird sie auch das Urteil des Kantonsgerichtes anfechten. Ein Rücktritt von Saint-Gobain ist nur möglich, wenn die obenstehende Bedingung nicht vor dem letzten für den Vollzug vorgesehenen Zeitpunkt erfüllt worden ist (die Parteien beabsichtigen allerdings für diesen Fall, den Vertrag zu verlängern, wie dies Saint –Gobain bereits öffentlich mitgeteilt hat). Die Familie kann nicht zurücktreten. SonntagsZeitung: Ist SWH bewusst, dass der Vertrag auch zu ihren Ungunsten ausfallen kann? Auf S. 14 steht, dass die Burkards Saint-Gobain garantieren, dass die von ihnen gehaltenen Sika-Aktien die vollen Stimmrechte haben. Da dies nun nicht der Fall ist, könnte Saint-Gobain gegenüber den Burkards Schadenersatzforderungen in unlimitierter Höhe erheben, das heisst in mehrfacher Millionenhöhe. Siehe dazu auch Punkt 5.3 auf Seite 16 und Punkt 5.6 auf S. 17. Ausserdem gibt auch das Obligationenrecht Möglichkeiten, Schadenersatzforderungen gegen SWH, evtl. auch ihre Berater, zu erheben. Können Sie dazu bitte Stellung nehmen? Vollständige Antwort: Ihre Auslegung des Vertrages ist falsch – wenn die Bedingungen am Ende der Laufzeit nicht erfüllt werden und die Parteien den Vertrag nicht verlängert, fällt der Vertrag dahin – Schadenersatz ist nicht möglich. Die von Ihnen zitierten Ziff 5.3 und 5.6 des Vertrages beziehen sich allein auf die Zusicherungen welche die Familienmitglieder in Bezug auf die SWH machten – die Zusicherung betr. Stimmrechte ist kein Problem. Verkäufer wie auch Käufer wissen, dass die Stimmrechte in der Anfechtungsklage bestätigt werden müssen und der Kauf erst Vollzogen wird, wenn die Stimmrechte gerichtlich betätigt sind (Sie beziehen sich im Übrigen auf den Vertrag von 2014, der nicht mehr gilt – diese Fragen sind im heute gültigen Vertrag aber in gleicher Weise geregelt). Damit kann es gar nie zur Situation kommen, dass die SWH-Aktien übertragen werden, ohne dass die SWH die vollen Stimmrechte an der Sika hat. Weder SWH noch die Verkäufer noch ihre Berater sehen ein Potential von Schadenersatzzahlungen gegenüber Saint-Gobain. Was die SonntagsZeitung am Vertrag kritisiert: SonntagsZeitung: Saint-Gobain hätte schon vor der Übernahme das Sagen gehabt. Die Verwaltungsräte hätten abgewählt werden sollen, sobald sie die Vinkulierung anwenden wollten. 8. (Seite 19) Saint-Gobain hätte auch die Traktandenliste der ersten GV nach dem Closing bestimmen können. D. h. sie hätte mit Sika machen können, was sie wollte, bis hin zur Dekotierung und vollständigen Übernahme, wie sie im Verkaufsprospekt als Möglichkeit angepriesen wurde, den Urs Schenker aufgesetzt hatte. Fakt ist: Im Vertrag steht nichts zur Vinkulierung, da niemand angenommen hat, dass die SikaVinkulierung angewendet werden kann auf den Verkauf von SWH-Aktien. Auch an der Pressekonferenz der Sika selbst im Dezember 2014 wurde nie die Vinkulierung angesprochen. Mit Best Effort Klauseln wurde lediglich der Übergang geregelt: der Verwaltungsrat darf keine Entscheidungen treffen, die das Unternehmen verändern könnten. Stimmt nicht; der VR bestimmt die Traktanden der GV. Jeder Aktionär bzw. jede Gruppe von Aktionären, die 10% des Aktienkapitals hat, kann die Einberufung einer GV verlangen und jeder Aktionär oder jede Gruppe von Aktionären, die Aktien im Nennwert von CHF 10‘000 halten kann die Traktandierung bestimmter Verhandlungsgegenstände verlangen. SGO hat die Dekotierung abgelehnt und sichert im Gegenteil die weitere Kotierung der Sika an der SIX zu. Nur Sika verlangte die vollständige Übernahme der Sika. SonntagsZeitung: Der CEO hätte alles dafür tun müssen, um Sika in die Saint-Gobain-Gruppe zu integrieren. Von integrieren steht kein Wort. Wie kommt die SonntagsZeitung zu dieser Aussage? Es ging um konstruktive Kooperation zur Realisierung von Synergien. SonntagsZeitung: Sika wäre vorgeschrieben worden, keine weitere Akquisitionen zu machen, die 40 Mio. CHF übersteigen würden. Diese Bestimmung war als Guideline vorgesehen für die kurze Übergangszeit vom Signing bis zum Closing, d.h. ca. 3-4 Monate. Seither hat die Sika Akquisitionen zu wesentlich höheren Beträgen gemacht, denen Urs Burkard zugestimmt hat – der heute gültige Vertrag hat keine derartige Limiten. SonntagsZeitung: Die Dividende wäre beschnitten worden. Stimmt nicht. Die Guideline sah eine Dividendenerhöhung gegenüber dem Vorjahr vor (170 Mio. entsprach den Erwartungen der Analysten) Fakt ist: Der Vertrag vom 5. Dezember 2014 galt nicht mehr an der GV 2015, die Dividende wurde damals mit Stimme der SWH sogar auf 182 Mio. erhöht. SonntagsZeitung: Sika wäre ein Maulkorb in der Kommunikation verpasst worden. Fakt ist: Es gab keinen Maulkorb für Sika und keine Verpflichtung der Sika, sondern lediglich das Bemühen der Verkäufer, auf eine gemeinsame Kommunikation hinzuwirken. SonntagsZeitung: Saint-Gobain hätte noch vor dem Closing Zugriff auf vertrauliche finanzielle Kennzahlen gehabt. Vertrag sagt explizit, dass Zugriff nur erlaubt ist , wenn er gemäss Kartellrecht und Kapitalmarktrecht rechtlich zulässig ist. SonntagsZeitung: Insgesamt lässt sich sagen, dass Sika die unternehmerische Freiheit vollständig verloren hätte. Dies alles ohne das Wissen des Verwaltungsrats und am Verwaltungsrat (bezüglich Dividende sogar an der GV) vorbei, was in verschiedenen Punkten einen Verstoss von Aktienrecht, Börsengesetz, Statuten und Organisationsreglement von Sika darstellt. Die Schlussfolgerung der SonntagsZeitung, die Sika hätte die unternehmerische Freiheit verloren, trifft nicht zu. Alle obigen Klauseln hätten nur eine Gültigkeit für drei bis vier Monate gehabt, was die unternehmerische Freiheit nicht tangiert. Best-Effort-Klauseln sichern den Courant normal für die Übergangszeit. Der Vertrag ist nicht rechtswidrig. Im Übrigen kann SGO nicht Einfluss nehmen auf Sika ohne Wissen des Sika-VR oder an ihm vorbei. Eine vorzeitige Kontrollübernahme und Beeinflussung war durch diesen Vertrag weder beabsichtigt noch möglich, da es um eine konstruktive Zusammenarbeit ging, welche die Sika verweigern konnte – was sie auch tat.
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