Seminar für das Lehramt GHRGe (HRGe) Betr.: Selbstständiger, bedarfsdeckender Unterricht (bdU) 1. Festlegung des selbstständigen Unterrichts Der selbstständige Unterricht ist sicherzustellen. In der Regel erteilen Lehramtsanwärterinnen und -anwärter im zweiten und dritten Halbjahr der Ausbildung selbstständigen Unterricht, welcher auch der Bedarfsdeckung dient. Der selbstständige Unterricht umfasst in der Regel 9 Unterrichtsstunden (je Halbjahr); davon dienen 8 Stunden der Bedarfsdeckung; eine Unterrichtsstunde je Halbjahr wird für Ausbildungszwecke eingesetzt. Die Schulleitung entscheidet über den Einsatz der Lehramtsanwärterin bzw. des Lehramtsanwärters im selbstständigen Unterricht; sie trifft die Regelungen im Benehmen mit dem Studienseminar. Sie zeichnet darüber hinaus verantwortlich für die Durchführung des selbstständigen Unterrichts im Rahmen der schulischen Ausbildung. Die Modalitäten des Einsatzes im selbstständigen Unterricht (Klasse / Lerngruppe / zeitlicher Umfang) im kommenden Halbjahr sollten den Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern vor Beginn der Sommerferien bzw. vor dem Beginn des zweiten Schulhalbjahres (im Falle der Einstellung im Sommer) bekannt sein, so dass sie die Möglichkeit haben, sich frühzeitig auf ihren selbstständigen Unterricht vorzubereiten. Der selbstständige bedarfsdeckende ist Ausbildungsunterricht. Daraus folgert, dass dieser Unterricht nur in den beiden Ausbildungsfächern erteilt werden kann. Ein fachfremder Einsatz scheidet aus. Falls der Einsatz im selbstständigen Unterricht aus der Sicht der Schulleitung (noch) nicht verantwortet werden kann, ist unbedingt eine Rücksprache mit der Seminarleitung erforderlich. Die Lehramtsanwärterinnen und -anwärter teilen dem Studienseminar mittels ihres Stundenplans (mit Sichtvermerk der Schulleitung) den Umfang und die Fächer des bdUs sowie des Unterrichts unter Anleitung mit und stellen so das Benehmen zwischen Schule und Seminar her. 2. Zeitliche Organisation des selbstständigen Unterrichts und begleitende Maßnahmen durch die Ausbildungsschule Das eigenständige Planen und Unterrichten, die Bewältigung der zunehmend komplexeren Aufgaben wie die des Erziehens und Beurteilens der Schülerinnen und Schüler stellen hohe Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der Lehramtsanwärterinnen und -anwärter. Anzustreben ist weiterhin eine qualitativ und quantitativ gleichwertige Ausbildung in beiden Fächern. Sofern durch einen halbjährlichen Wechsel der bedarfsdeckenden Fächer kein Ausgleich (was in vielen Fällen zutreffen wird) zu erreichen ist, sollten geeignete Maßnahmen der Begleitung getroffen werden, welche ein Ungleichgewicht abmildern und sowohl Anleitung als auch selbstständiger Unterricht in beiden Fächern gewährleisten. Mittels folgender Maßnahmen kann eine angemessene Begleitung der selbstständigen Unterrichtstätigkeit gesichert werden: • Begleitung durch eine Fach-Lehrkraft der Parallelklasse(n) • "Tandem-Lösung" im Rahmen eines Team-Teachings • "Sandwich": Aufteilung des Unterrichts zwischen Fachlehrkraft und LAA (z. B. LAA – Lehrkraft – LAA) • 2 Information über Ort und Umfang des bedarfsdeckenden Unterrichts frühzeitig vor den Sommerferien, so dass eine gründliche Vorbereitung möglich ist • Beratung und Unterstützung durch die Team- und/oder Fachkonferenz • Beratung durch Fachkolleginnen und -kollegen hinsichtlich der Unterrichtsgestaltung sowie der Medien-/Materialbeschaffung • Informationen zum schuleigenen Lehrplan / "Hauscurriculum" • kein Einsatz in einer Lerngruppe mit besonderen Disziplinproblemen ("schwierige Klassen"), welche auch berufserfahrene Lehrkräfte vor schwere Probleme stellen • regelmäßige, wöchentliche Besprechungen mit der Ausbildungskoordinatorin bzw. dem Ausbildungskoordinator • individuelle Beratungsangebote des Studienseminars • fachliche Beratung durch Fachkolleginnen und –kollegen an der Schule; (z. B. durch die Vorsitzenden bzw. den Vorsitzenden der jeweiligen Fachkonferenz). • zu den Maßnahmen der Begleitung gehören auch Unterrichtsbesuche durch die Ausbilder des Studienseminars. Diese Besuche dienen nicht nur der Beurteilung der Leistung, sondern auch der Beratung für den selbstständigen Unterricht • Rückmeldungen im Rahmen von Hospitationen.1 3. Rechtsvorschriften – Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung § 11 Ausbildung an Ausbildungsschulen (4) Die schulpraktische Ausbildung umfasst durchschnittlich zwölf Wochenstunden; davon entfallen im zweiten und dritten Ausbildungshalbjahr auf den selbstständigen Unterricht durchschnittlich neun Wochenstunden. Im ersten Ausbildungshalbjahr wird selbstständiger Unterricht in der Regel nicht erteilt. Unter Berücksichtigung ausbildungsfachlicher Gründe kann mit Zustimmung der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters ein Anteil des selbstständigen Unterrichts auch im vierten Ausbildungshalbjahr erteilt werden. Die Ausbildungszeit, die im Verfügungsbereich der Ausbildungsschule liegt, bestimmt sich nach den Erfordernissen des Unterrichts einschließlich unterrichtsorganisatorischer Anforderungen und sonstiger notwendiger Schulveranstaltungen. Der selbstständige Unterricht ist sicherzustellen. Die Regelungen im einzelnen bleiben Absprachen zwischen dem Studienseminar und der Ausbildungsschule vorbehalten. (5) Von den insgesamt in den zwei Ausbildungshalbjahren zu erteilenden 18 Wochenstunden selbstständigen Unterrichts nimmt die Ausbildungsschule für Ausbildungszwecke das Äquivalent von zwei Wochenstunden als Anrechnungsstunden in Anspruch. (6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter weist im Benehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter selbstständigen Unterricht zu. Dabei sind die Wünsche der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter angemessen zu berücksichtigen. (7) Über die schulpraktische Ausbildung hinausgehender Unterricht kann Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern nur mit ihrer Zustimmung und nur in der Höhe von bis zu zwei Wochenstunden übertragen werden. 1 Dieser Maßnahmen-Katalog wurde erarbeitet im Rahmen des AKO-Tages.
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