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18.11.2016
Dresdner Stadtrat kann keine Beschlüsse zum Vollzug des
Versammlungsrechts fassen
Versammlungsgeschehen in der Landeshauptstadt kann dennoch im
Stadtparlament diskutiert werden
Die Anträge von Fraktionen des Dresdner Stadtrates, einen zeitweiligen
beratenden Ausschuss zu vermuteten Missständen in der Dresdner
Versammlungsbehörde einzusetzen bzw. eine öffentliche Anhörung von
Sachverständigen zum Versammlungsgeschehen in Dresden durchzuführen,
können – folgt ihnen der Stadtrat in der vorliegenden Form – nicht
zu rechtskonformen Beschlüssen führen. Mit dieser Einschätzung hat
die Landesdirektion Sachsen als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde
auf eine Bitte des Dresdner Rechtsamtes um Stellungnahme zu den
Stadtratsanträgen reagiert.
Beim Vollzug des Versammlungsrechts handelt es sich um eine
Weisungsaufgabe, die in die ausschließliche Zuständigkeit des
Oberbürgermeisters fällt. Mangels Zuständigkeit kann der Stadtrat
keine Beschlüsse in dieser Sache fassen und demzufolge auch keine
vorbereitenden Maßnahmen für solche Beschlüsse beantragen. Darüber
hinaus sind sächsische Kommunen generell nicht legitimiert, Ausschüsse
zur Untersuchung etwaiger Verwaltungsmissstände zu bilden.
Nach der Bewertung der Landesdirektion hat der Stadtrat zum Vollzug
des Versammlungsrechtes zwar keine Entscheidungs- durchaus aber eine
Befassungskompetenz. Es handele sich bei den Antragsgegenständen
um Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Somit stünde einer
Stadtratsdebatte zum Versammlungsgeschehen in der Landeshauptstadt
nichts im Wege.
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