Bundesrat Drucksache 683/16 18.11.16 Antrag des Landes Rheinland-Pfalz Entschließung des Bundesrates zur Sicherstellung notärztlichen Versorgung im ländlichen Raum Der Chef der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz der Mainz, 17. November 2016 An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Malu Dreyer Sehr geehrte Frau Präsidentin, die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung im ländlichen Raum zuzuleiten. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 951. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2016 aufzunehmen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Clemens Hoch Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946 Drucksache 683/16 Entschließung des Bundesrates zur Sicherstellung notärztlichen Versorgung im ländlichen Raum der Der Bundesrat möge beschließen: Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah einen Gesetzentwurf zu erarbeiten und vorzulegen, der geeignet ist, eine notärztliche Tätigkeit von Honorarärztinnen und Honorarärzten, zu gewährleisten, ohne, dass diese sozialversicherungspflichtig ist. Damit soll die notärztliche Versorgung insbesondere im ländlichen Raum gesichert werden. Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen, ob hierfür eine in der Republik Österreich am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Rechtsänderung als Vorbild dienen kann. Begründung: Insbesondere die Notarztstandorte im ländlichen Raum setzen seit vielen Jahren zu einem erheblichen Anteil Notärztinnen und Notärzte ein, die auf Honorarbasis arbeiten. Ein Urteil des Landessozialgerichtes Mecklenburg Vorpommern (Az.: L 7 R 60/12) stuft in einem konkreten Fall die Tätigkeit von Notärztinnen oder Notärzten, die auf Honorarbasis tätig sind, als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein. Das Bundessozialgericht hatte in einem Nichtzulassungsbeschluss (Az.: B 12 R 19/15) die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Die Entscheidung des LSG Mecklenburg-Vorpommern hat zwar keine unmittelbaren Auswirkungen auf andere Notärztinnen und Notärzte, weil das Vorliegen einer Sozialversicherungspflicht nur jeweils im konkreten Einzelfall geprüft werden kann, dennoch ist es in Fachkreisen zu Verunsicherungen in der Frage gekommen, ob die Tätigkeit von Honorarnotärztinnen und -ärzten nicht auch in anderen Fällen als sozialversicherungspflichtig eingestuft werden könnte. Darüber hinaus tragen die Fachverbände und Träger des Rettungsdienstes vor, der Ersatz sogenannter "Freelancer'' durch nichtselbstständige Notärztinnen und Notärzte würde auf Akzeptanzprobleme stoßen. Dies führe dazu, dass es teilweise schwieriger werde, die Notarztstandorte im notwendigen Umfang zu besetzen. Betroffen sei insbesondere der ländliche Raum. Drucksache 683/16 -2- Im Ergebnis führt schon die Verunsicherung bei Honorarnotärztinnen und -ärzten über die Frage der Sozialversicherungspflicht zu einem Risiko, welches die Honorarnotärztinnen und -ärzte daran hindern könnte ihre Notarzttätigkeit weiter auszuüben. Insofern müssen zeitnah Maßnahmen ergriffen werden, um die notärztliche Versorgung zu sichern. Insbesondere die Träger und Fachverbände des Rettungswesens favorisieren eine Bereichsausnahme im Sozialversicherungsrecht, wie sie in Österreich vor kurzem vorgenommen wurde ("Lex-Austria"). Dort wurde die nebenberufliche Tätigkeit als Notärztin oder als Notarzt der Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Gesetz für freiberuflich selbstständige Erwerbstätige unterstellt. In der Folge sind in Österreich Entgelte aus nebenberuflicher notärztlicher Tätigkeit mittlerweile vom Entgeltbegriff der allgemeinen Sozialversicherung ausgenommen. Wegen der Unterschiede im rechtlichen Rahmen ist ein auf die Verhältnisse in Deutschland angepasster Vorschlag zur Änderung des Bundesrechts notwendig, den die Bundesregierung zeitnah entwickeln und vorantreiben sollte, damit auch in Deutschland rechtlich abgesicherte honorarärztliche Modelle im notärztlichen Dienst weiterhin möglich sind.
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