L 683/16 Grunddrucksache

Bundesrat
Drucksache
683/16
18.11.16
Antrag
des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zur Sicherstellung
notärztlichen Versorgung im ländlichen Raum
Der Chef der Staatskanzlei
des Landes Rheinland-Pfalz
der
Mainz, 17. November 2016
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat beschlossen, dem Bundesrat die als
Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates zur Sicherstellung der notärztlichen
Versorgung im ländlichen Raum
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates in die Tagesordnung der 951. Sitzung des Bundesrates am
25. November 2016 aufzunehmen und anschließend den zuständigen
Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Clemens Hoch
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ISSN 0720-2946
Drucksache 683/16
Entschließung
des
Bundesrates
zur
Sicherstellung
notärztlichen Versorgung im ländlichen Raum
der
Der Bundesrat möge beschließen:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah einen Gesetzentwurf zu erarbeiten
und vorzulegen, der geeignet ist, eine notärztliche Tätigkeit von Honorarärztinnen
und Honorarärzten, zu gewährleisten, ohne, dass diese sozialversicherungspflichtig
ist. Damit soll die notärztliche Versorgung insbesondere im ländlichen Raum
gesichert werden. Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen, ob hierfür eine in der
Republik Österreich am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Rechtsänderung als
Vorbild dienen kann.
Begründung:
Insbesondere die Notarztstandorte im ländlichen Raum setzen seit vielen Jahren zu
einem erheblichen Anteil Notärztinnen und Notärzte ein, die auf Honorarbasis
arbeiten.
Ein Urteil des Landessozialgerichtes Mecklenburg Vorpommern (Az.: L 7 R 60/12)
stuft in einem konkreten Fall die Tätigkeit von Notärztinnen oder Notärzten, die auf
Honorarbasis tätig sind, als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein. Das
Bundessozialgericht hatte in einem Nichtzulassungsbeschluss (Az.: B 12 R 19/15)
die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Die Entscheidung des LSG
Mecklenburg-Vorpommern hat zwar keine unmittelbaren Auswirkungen auf andere
Notärztinnen und Notärzte, weil das Vorliegen einer Sozialversicherungspflicht nur
jeweils im konkreten Einzelfall geprüft werden kann, dennoch ist es in Fachkreisen
zu Verunsicherungen in der Frage gekommen, ob die Tätigkeit von
Honorarnotärztinnen und -ärzten nicht auch in anderen Fällen als
sozialversicherungspflichtig eingestuft werden könnte.
Darüber hinaus tragen die Fachverbände und Träger des Rettungsdienstes vor, der
Ersatz sogenannter "Freelancer'' durch nichtselbstständige Notärztinnen und
Notärzte würde auf Akzeptanzprobleme stoßen. Dies führe dazu, dass es teilweise
schwieriger werde, die Notarztstandorte im notwendigen Umfang zu besetzen.
Betroffen sei insbesondere der ländliche Raum.
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Im Ergebnis führt schon die Verunsicherung bei Honorarnotärztinnen und -ärzten
über die Frage der Sozialversicherungspflicht zu einem Risiko, welches die
Honorarnotärztinnen und -ärzte daran hindern könnte ihre Notarzttätigkeit weiter
auszuüben. Insofern müssen zeitnah Maßnahmen ergriffen werden, um die
notärztliche Versorgung zu sichern.
Insbesondere die Träger und Fachverbände des Rettungswesens favorisieren eine
Bereichsausnahme im Sozialversicherungsrecht, wie sie in Österreich vor kurzem
vorgenommen wurde ("Lex-Austria"). Dort wurde die nebenberufliche Tätigkeit als
Notärztin oder als Notarzt der Pflichtversicherung in der Unfall- und
Pensionsversicherung nach dem Gesetz für freiberuflich selbstständige
Erwerbstätige unterstellt. In der Folge sind in Österreich Entgelte aus
nebenberuflicher notärztlicher Tätigkeit mittlerweile vom Entgeltbegriff der
allgemeinen Sozialversicherung ausgenommen.
Wegen der Unterschiede im rechtlichen Rahmen ist ein auf die Verhältnisse in
Deutschland angepasster Vorschlag zur Änderung des Bundesrechts notwendig, den
die Bundesregierung zeitnah entwickeln und vorantreiben sollte, damit auch in
Deutschland rechtlich abgesicherte honorarärztliche Modelle im notärztlichen Dienst
weiterhin möglich sind.