Europäisches Parlament 2014-2019 Plenarsitzungsdokument A8-0325/2016 14.11.2016 ***II EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (11309/1/2016 – C8-0403/2016 – 2012/0236(COD)) Fischereiausschuss Berichterstatterin: Diane Dodds RR\1109585DE.docx DE PE592.439v02-00 In Vielfalt geeint DE PR_COD_2app Erklärung der benutzten Zeichen * *** ***I ***II ***III Anhörungsverfahren Zustimmungsverfahren Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung) Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung) Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung) (Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet. Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden. Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird. Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings nicht gekennzeichnet. PE592.439v02-00 DE 2/7 RR\1109585DE.docx INHALT Seite ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ......................................................................................................................... 5 BEGRÜNDUNG ........................................................................................................................ 6 VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES ................................................. 7 RR\1109585DE.docx 3/7 PE592.439v02-00 DE PE592.439v02-00 DE 4/7 RR\1109585DE.docx ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (11309/1/2016 – C8-0403/2016 – 2012/0236(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung) Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (11309/1/2016 – C8-0403/2016), – unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Dezember 20121, – unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung2 zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0498), – gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, – gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung, – unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses für die zweite Lesung (A8-0325/2016), 1. billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung; 2. stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen; 4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; 5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. 1 2 ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 125. ABl. C 65 vom 19.2.2016, S. 193. RR\1109585DE.docx 5/7 PE592.439v02-00 DE BEGRÜNDUNG Am 12. September 2012 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 vor (COM(2012)0498), dessen Ziel es war, die Bestimmungen der letztgenannten Verordnung zu verbessern und deutlicher zu gestalten. Am 19. Dezember 2012 verabschiedete der Rat – ohne alle Bestimmungen des Vorschlags für eine Verordnung (COM(2012)0498) zu berücksichtigen – eine Verordnung, für die er Artikel 43 Absatz 3 AEUV als Rechtsgrundlage wählte und bei der nur die Änderungsanträge bezüglich Artikel 9 und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 einbezogen waren. Sowohl das Europäische Parlament als auch die Kommission klagten am 14. März 2013 gemäß Artikel 263 AEUV auf Nichtigerklärung. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. April 2013 wurden die Rechtssachen C-124/13 (Parlament) und C-125/13 (Kommission) im Hinblick auf das schriftliche und das mündliche Verfahren sowie auf das Urteil verbunden. In gleicher Weise wurden mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. September 2013 das Königreich Spanien, die Französische Republik und die Republik Polen als Streithelfer zur Unterstützung der Klageanträge des Rates zugelassen. Der Gerichtshof verkündete am 1. Dezember 2015 sein Urteil und erklärte die Verordnung des Rates für nichtig, gab also dem Parlament und der Kommission recht. In der Zwischenzeit nahm das Parlament – nach einer Abstimmung im Fischereiausschuss am 23. April 2013 – am 11. Juni 2013 seine Stellungnahme in erster Lesung zum Vorschlag der Kommission an. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nahm der Fischereiausschuss am 19. April 2016 ein Mandat für die Verhandlungen mit dem Rat an, und die Akte wurde am 29. Juni 2016 in einem einzigen Trilog geschlossen. Die Übereinkunft, mit der Grundsätze der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik umgesetzt werden und ihre Umsetzung gefördert wird, wurde am 11. Juli 2016 vom Fischereiausschuss angenommen. PE592.439v02-00 DE 6/7 RR\1109585DE.docx VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES Titel Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen Bezugsdokumente - Verfahrensnummer 11309/1/2016 – C8-0403/2016 – 2012/0236(COD) Datum der 1. Lesung des EP – PNummer 11.6.2013 Vorschlag der Kommission COM(2012)0498 - C7-0290/2012 Datum der Bekanntgabe im Plenum des Eingangs des Standpunkts des Rates in erster Lesung 6.10.2016 Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum PECH 6.10.2016 Berichterstatter Datum der Benennung Diane Dodds 4.2.2015 Prüfung im Ausschuss 11.10.2016 Datum der Annahme 9.11.2016 Ergebnis der Schlussabstimmung +: –: 0: Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder Marco Affronte, Clara Eugenia Aguilera García, Renata Briano, Alain Cadec, Richard Corbett, Diane Dodds, Linnéa Engström, Ian Hudghton, Carlos Iturgaiz, Werner Kuhn, António Marinho e Pinto, Gabriel Mato, Ulrike Rodust, Peter van Dalen, Jarosław Wałęsa Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter Ole Christensen, Jørn Dohrmann, Francisco José Millán Mon Datum der Einreichung 14.11.2016 RR\1109585DE.docx T7-0244/2013 16 0 0 7/7 PE592.439v02-00 DE
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