DE DE ***II EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG

Europäisches Parlament
2014-2019
Plenarsitzungsdokument
A8-0325/2016
14.11.2016
***II
EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE
LESUNG
betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den
Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates zur Festlegung eines
langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese
Bestände befischen
(11309/1/2016 – C8-0403/2016 – 2012/0236(COD))
Fischereiausschuss
Berichterstatterin: Diane Dodds
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DE
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In Vielfalt geeint
DE
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Erklärung der benutzten Zeichen
*
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***I
***II
***III
Anhörungsverfahren
Zustimmungsverfahren
Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung)
Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung)
Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung)
(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Entwurf eines Rechtsakts
vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)
Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Rechtsakts
Änderungsanträge des Parlaments in Spaltenform
Streichungen werden durch Fett- und Kursivdruck in der linken Spalte
gekennzeichnet. Textänderungen werden durch Fett- und Kursivdruck in
beiden Spalten gekennzeichnet. Neuer Text wird durch Fett- und
Kursivdruck in der rechten Spalte gekennzeichnet.
Aus der ersten und der zweiten Zeile des Kopftextes zu jedem der
Änderungsanträge ist der betroffene Abschnitt des zu prüfenden Entwurfs
eines Rechtsakts ersichtlich. Wenn sich ein Änderungsantrag auf einen
bestehenden Rechtsakt bezieht, der durch den Entwurf eines Rechtsakts
geändert werden soll, umfasst der Kopftext auch eine dritte und eine vierte
Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene
Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden.
Änderungsanträge des Parlaments in Form eines konsolidierten Textes
Neue Textteile sind durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Auf
Textteile, die entfallen, wird mit dem Symbol ▌hingewiesen oder diese
Textteile erscheinen durchgestrichen. Textänderungen werden
gekennzeichnet, indem der neue Text in Fett- und Kursivdruck steht und der
bisherige Text gelöscht oder durchgestrichen wird.
Rein technische Änderungen, die von den Dienststellen im Hinblick auf die
Erstellung des endgültigen Textes vorgenommen werden, werden allerdings
nicht gekennzeichnet.
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INHALT
Seite
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN
PARLAMENTS ......................................................................................................................... 5
BEGRÜNDUNG ........................................................................................................................ 6
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES ................................................. 7
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ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN
PARLAMENTS
zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1342/2008 des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für die
Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen
(11309/1/2016 – C8-0403/2016 – 2012/0236(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
–
unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (11309/1/2016 –
C8-0403/2016),
–
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschusses vom 13. Dezember 20121,
–
unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung2 zum Vorschlag der Kommission
an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0498),
–
gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union,
–
gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,
–
unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses für die zweite Lesung
(A8-0325/2016),
1.
billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;
2.
stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen
wird;
3.
beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates
gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union zu unterzeichnen;
4.
beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem
überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind,
und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des
Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
5.
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der
Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
1
2
ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 125.
ABl. C 65 vom 19.2.2016, S. 193.
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BEGRÜNDUNG
Am 12. September 2012 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des
Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 vor
(COM(2012)0498), dessen Ziel es war, die Bestimmungen der letztgenannten Verordnung zu
verbessern und deutlicher zu gestalten. Am 19. Dezember 2012 verabschiedete der Rat – ohne
alle Bestimmungen des Vorschlags für eine Verordnung (COM(2012)0498) zu
berücksichtigen – eine Verordnung, für die er Artikel 43 Absatz 3 AEUV als Rechtsgrundlage
wählte und bei der nur die Änderungsanträge bezüglich Artikel 9 und Artikel 12 der
Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 einbezogen waren. Sowohl das Europäische Parlament als
auch die Kommission klagten am 14. März 2013 gemäß Artikel 263 AEUV auf
Nichtigerklärung. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. April 2013
wurden die Rechtssachen C-124/13 (Parlament) und C-125/13 (Kommission) im Hinblick auf
das schriftliche und das mündliche Verfahren sowie auf das Urteil verbunden. In gleicher
Weise wurden mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. September 2013 das
Königreich Spanien, die Französische Republik und die Republik Polen als Streithelfer zur
Unterstützung der Klageanträge des Rates zugelassen. Der Gerichtshof verkündete am
1. Dezember 2015 sein Urteil und erklärte die Verordnung des Rates für nichtig, gab also dem
Parlament und der Kommission recht.
In der Zwischenzeit nahm das Parlament – nach einer Abstimmung im Fischereiausschuss am
23. April 2013 – am 11. Juni 2013 seine Stellungnahme in erster Lesung zum Vorschlag der
Kommission an. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nahm der
Fischereiausschuss am 19. April 2016 ein Mandat für die Verhandlungen mit dem Rat an, und
die Akte wurde am 29. Juni 2016 in einem einzigen Trilog geschlossen. Die Übereinkunft,
mit der Grundsätze der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik umgesetzt werden und ihre
Umsetzung gefördert wird, wurde am 11. Juli 2016 vom Fischereiausschuss angenommen.
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VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel
Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die
Fischereien, die diese Bestände befischen
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer
11309/1/2016 – C8-0403/2016 – 2012/0236(COD)
Datum der 1. Lesung des EP – PNummer
11.6.2013
Vorschlag der Kommission
COM(2012)0498 - C7-0290/2012
Datum der Bekanntgabe im Plenum des
Eingangs des Standpunkts des Rates in
erster Lesung
6.10.2016
Federführender Ausschuss
Datum der Bekanntgabe im Plenum
PECH
6.10.2016
Berichterstatter
Datum der Benennung
Diane Dodds
4.2.2015
Prüfung im Ausschuss
11.10.2016
Datum der Annahme
9.11.2016
Ergebnis der Schlussabstimmung
+:
–:
0:
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung
anwesende Mitglieder
Marco Affronte, Clara Eugenia Aguilera García, Renata Briano, Alain
Cadec, Richard Corbett, Diane Dodds, Linnéa Engström, Ian Hudghton,
Carlos Iturgaiz, Werner Kuhn, António Marinho e Pinto, Gabriel Mato,
Ulrike Rodust, Peter van Dalen, Jarosław Wałęsa
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung
anwesende Stellvertreter
Ole Christensen, Jørn Dohrmann, Francisco José Millán Mon
Datum der Einreichung
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T7-0244/2013
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