Angebot auf Abtretung Angebot auf Übertragung eines

Ausfüllhinweise enthalten Erklärungen und Hilfen zum Ausfüllen der Muster. Ebenso Aufklärung über die mit dem
Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen. Bei diesen Angaben wird stets von einer Standardsituation ausgegangen. Dieses
Vertragsmuster und die Ausfüllhinweise können daher auf individuelle Gestaltungswünsche keine Rücksicht nehmen. Vor
Verwendung eines solchen Vertragsmusters unter Zuhilfenahme der Ausfüllhinweise sollte stets ein Anwalt konsultiert werden.
Wir können aus diesen Gründen keine wie immer geartete Haftung übernehmen.
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Das Muster kann von Ihnen ausgefüllt aber auch inhaltlich verändert werden. Die Nutzung des Musters wird entsprechend
unserer Nutzungsbedingungen eingeräumt. Jede andere und weitergehende Verwendung ist ausdrücklich untersagt, und behalten
wir uns die Geltendmachung zivil- und strafrechtlicher Schritte für den Fall eines Verstoßes oder Missbrauches vor.
Der Aufbau der Ausfüllhinweise korrespondiert mit den in Klammer gesetzten Zahlen des Musters.
Angebot auf Abtretung
Angebot auf Übertragung eines Geschäftsanteiles
[1] Form des Angebotes auf Abtretung eines Geschäftsanteiles, Allgemeines
Mit dem Abtretungsanbot wird ein Geschäftsanteil zur Übertragung angeboten. Der
Geschäftsanteil ist die Summe der Rechte und Pflichten, welche mit der Stellung des
Gesellschafters verbunden sind. Inhaltlich ist daher der Geschäftsanteil eine individuelle
Sache. Der Inhalt des Geschäftsanteiles bestimmt sich nach dem Gesetz und dem
Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Generalversammlung. Der Geschäftsanteil wird
– so wie er ist – übertragen. Eine Teilung des Geschäftsanteiles, als zB ein bestimmtes mit
dem Geschäftsanteil verbundenes Recht nicht übertragen werden soll, ist nicht möglich.
Die Übertragung eines Geschäftsanteiles oder das Angebot auf Übertragung eines
Geschäftsanteiles kann auch die Übertragung oder Angebot eines Unternehmens bedeuten.
Dies wird auch im Regelfall vorliegen. Daher handelt es sich beim Abtretungsvertrag um eine
Form des Unternehmenserwerbes. Es kann aber auch ein Geschäftsanteil eines GmbH Mantels
übertragen werden. Die GmbH hat in diesem Fall kein Unternehmen.
Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters bestimmt sich mangels anderweitiger Festsetzung
im Gesellschaftsvertrage nach der Höhe der von ihm übernommenen Stammeinlage. Es kann
aber auch im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, daß ein Gesellschafter eine
Stammeinlage von zB ¼ EHUQLPPW LKP DEHU HLQ *HVchäftsanteil von 30 %
zukommt.
Jedem Gesellschafter steht nur ein Geschäftsanteil zu. Übernimmt ein Gesellschafter nach
Errichtung der Gesellschaft eine weitere Stammeinlage, so wird sein bisheriger
Geschäftsanteil in dem der erhöhten Stammeinlage entsprechenden Verhältnis erhöht.
Im Regelfall bedeutet daher die Übertragung eines Geschäftsanteils an einen anderen
Gesellschafter derselben Gesellschaft einen Zuwachs im Ausmaß der übernommenen
Stammeinlage. Der übernehmende Gesellschafter hat dann nicht zwei Geschäftsanteile,
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sondern nur einen, da der übertragene Geschäftsanteil mit dem bisher besessenen
Geschäftsanteil verschmilzt.
Die Übertragung von Geschäftsanteilen ebenso wie das Angebot zur Übertragung bedarf der
Form des Notariatsaktes. Dies gilt auch für jede andere Verpflichtung zur Verfügung über
einen Geschäftsanteil in der Zukunft, zB, Optionsvertrag, etc. Diese Form ist Voraussetzung
für das Zustandekommen des Abtretungsvertrages oder des Abtretungsangebotes und gilt
sowohl für das Rechtsgeschäft, mit welchen sich der Gesellschafter zur Übertragung
verpflichtet als auch für Rechtsgeschäfte, mit welchen die Übertragung stattfindet
(Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft). Von besonderer Bedeutung ist die Einhaltung der
Form im Zusammenhang mit der Ausübung von Vorkaufsrechten. Das Angebot muß im
Zweifel dem vorkaufsberechtigten Gesellschafter in Notariatsaktsform übermittelt werden,
andernfalls dieses Angebot nicht der Form entspricht. Ein Vorkaufsrecht wirkt im Regelfall
absolut, dh eine Abtretung unter Missachtung des Vorkaufsrechtes ist unwirksam, trotz
Einhaltung der Form bei der Abtretung selbst. Auf diese Fragen ist im Zusammenhang mit der
Errichtung des Angebotes auf Abtretung einzugehen.
Die Form verfolgt drei Zwecke:
•
der Übernehmer soll vor Übernahme des Geschäftsanteiles zu reiflicher
Überlegung angehalten werden; Schutz vor übereiltem Erwerb;
•
Immobilisierung des Geschäftsanteiles; die Vermeidung börseartigen Handels;
Verringerung der Negoziabilität
•
Publizität; es sollte möglichst klar sein, wer gerade Gesellschafter einer
Gesellschaft ist
Es empfiehlt sich daher alle Bestimmungen (vor allen den kreditierten Abtretungspreis selbst)
in den Notariatsakt aufzunehmen. Zweifelhaft ist, ob die Aufnahme eines von beiden
Vertragsparteien unrichtig angegebenen Abtretungspreises dem Anspruch auf Bezahlung des
tatsächlich vereinbarten Abtretungspreises schadet.
Vor der Abtretung eines Geschäftsanteiles, sollte der Gesellschaftsvertrag auf allfällige
Vorkaufs- oder Zustimmungsrechte überprüft werden.
Vollmacht
Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte setzt eine auf dieses Rechtsgeschäft lautende
Spezialvollmacht
voraus.
Die
Vollmacht
muß
beglaubigt
unterfertigt
sein.
Die
Spezialvollmacht sollte enthalten: Name des übertragenden Gesellschafters, Bezeichnung des
zu übertragenden Geschäftsanteiles, den Namen der Person, welche den Geschäftsanteil
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übernimmt und den Abtretungspreis und ob nur ein Teil oder der gesamten Geschäftsanteil
übernommen oder angeboten werden soll.
[2] [3] Gegenstand des Angebotes auf Abtretung
Der Gegenstand des Angebotes ist der Geschäftsanteil. Der Geschäftsanteil ist die Summe der
Rechte und Pflichten, welche aus der Stellung als Gesellschafter an einer Gesellschaft
bestehen.
Mangels anderslautender Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag bestimmt sich die Höhe des
Geschäftsanteils nach dem Ausmaß der übernommenen Stammeinlage.
Es ist jedenfalls das Ausmaß der übernommenen Stammeinlage zu benennen und anzuführen,
in welchem Umfang die Stammeinlage wie geleistet wurde. Am häufigsten liegt eine in bar zu
leistende Stammeinlage vor. Ist die Stammeinlage nicht zur Gänze bar geleistet worden, dann
stellt dies eine Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter dar, welche die
Gesellschaft einfordern kann. Diese Forderung kann auch von einem Gläubiger der
Gesellschaft gepfändet werden.
[4] Angebot
Das Angebot selbst ist die rechtsgeschäftliche verbindliche und hier unwiderrufliche
Erklärung den Geschäftsanteil einer bestimmten Person um einen bestimmten Betrag
anzubieten.
Hier ist besonders auf die vielen möglichen Varianten zu achten. So kann – wenn der
Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich zulässt – der Geschäftsanteil geteilt werden. Der
Gesellschafter, mit einem Geschäftsatanteil der einer Stammeinlage von ¼ 0
entspricht, kann einen Teil seines Geschäftsanteiles zB ¼EHUWUDJHQRGHUDQELHWHQ
Es kann ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil an mehrere Personen zu bestimmten Teilen
übertragen oder anbieten. Dafür kann von jeder Person für den Teil des Geschäftsatanteiles
ein eigener Abtretungspreis vereinbart werden, oder können alle Übernehmer für die von
Ihnen übernommenen Geschäftsanteile einen Abtretungspreis bezahlen, wobei diese dann
gegenüber dem abtretenden Gesellschafter solidarisch haften.
Unzulässig ist eine Teilung des Geschäftsanteiles dann, wenn der Gesellschaftsvertrag die
Teilung nicht ausdrücklich zulässt und insofern, als eine Teilung durch Vorbehalt von mit
dem Geschäftsanteil verbundenen Rechten oder Pflichten gesetzlich unzulässig ist.
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[4] Abtretungspreis
In diesem Punkt wird das Entgelt für den Geschäftsanteil bestimmt. Es gibt unzählige
Varianten, die Bezahlung des Abtretungspreises zu regeln. Der Abtretungspreis kann Zug um
Zug gegen Unterfertigung des Notariatsaktes erlegt werden. Sehr oft besteht das Bedürfnis
einer Sicherungsabrede. Der übernehmende Gesellschafter will sich vor Überraschungen
schützen. Hier besteht die Möglichkeit, daß der übertragende Gesellschafter dem
übernehmenden
Gesellschafter
ein
Angebot
auf
Übernahme
des
übertragenen
Geschäftsanteiles legt. Dies bedarf der Form des Notariatsaktes. Auch kann die
Sicherungsabrede in Form einer Bankgarantie vereinbart werden. Auch kann ein vereinbart
werden, daß ein bestimmter Betrag bis zum Eintritt unvorhersehbarer zukünftiger Ereignisse
zurückbehalten wird. Alle diese möglichen Vereinbarungen sollten Eingang in das Angebot
finden.
[5] [6] [7] Haftung und Gewährleistung u. [8] Rechtsfolgen der Abtretung
Der abtretende Gesellschafter haftet grundsätzlich dafür, daß der Geschäftsanteil in seinem
Eigentum steht, er diesen zB nicht treuhändig für einen Dritten hält oder der Geschäftsanteil
zB verpfändet ist. Der abtretende Gesellschafter haftet auch dafür, daß er kein Angebot an
einen Dritten unterbreitet hat, usw.
Mit dem Geschäftsanteil sind regelmäßig fällige Rechte und Pflichten verbunden. So kann die
Pflicht zur Einzahlung der noch nicht einbezahlten Stammeinlage bestehen. Weiters besteht
ein Anspruch auf Gewinn oder Nachschuß. Jedenfalls gehen diese mit dem Geschäftsanteil
verbundenen Rechte und Pflichten auf den Übernehmer über. Der Geschäftsanteil stellt aber
auch den Anteil an dem übernommenen Unternehmen dar und spiegelt daher die Rechte und
Pflichten des Unternehmens wider.
Es kann nun vereinbart werden, daß alle Rechte und Pflichten, welche mit dem
Geschäftsanteil verbunden sind, so wie sie bestehen, insbesondere mit allen unbehobenen oder
nicht verrechneten Gewinnansprüchen übergehen und der Übernehmer vom abtretenden
Gesellschafter außer der Bezahlung des Abtretungspreises nichts mehr verlangen kann. Es
können aber auch andere Vereinbarungen getroffen werden.
Vor allem kann vereinbart werden, daß der abtretende Gesellschafter für die Richtigkeit einer
aus Anlaß der Abtretung des Geschäftsanteiles errichteten Stichtagsbilanz haftet.
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Der Übernehmer folgt dem abtretenden Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag. Alle Rechte
und Pflichten gelten mit dem Übernehmer als abgeschlossen. Ebenso ist der Übernehmer an
die Beschlüsse der Gesellschafter gebunden.
[8] Mögliche besondere Rechtsfolgen des Anteilserwerbes
Manche gesetzlichen Bestimmungen knüpfen an den Erwerb des Anteiles an und ziehen
bedeutende Rechtsfolgen nach sich.
§ 12a Mietrechtsgesetz
§ 12a. (1) Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im
Mietgegenstand betriebene Unternehmen zur Fortführung in diesen Räumen, so tritt der
Erwerber des Unternehmens anstelle des bisherigen Hauptmieters in das Hauptmietverhältnis
ein. Sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber sind verpflichtet, die
Unternehmensveräußerung dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter kann die
Rechtsfolgen des durch die Unternehmensveräußerung herbeigeführten Eintritts des Erwerbers
in das Hauptmietverhältnis ab dem der Unternehmensveräußerung folgenden Zinstermin
geltend machen.
(2) Ist der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach § 16
Abs. 1, so darf der Vermieter bis spätestens sechs Monate nach Anzeige der
Unternehmensveräußerung die Anhebung des Hauptmietzinses bis zu dem nach § 16 Abs. 1
zulässigen Betrag, jedoch unter Berücksichtigung der Art der im Mietgegenstand ausgeübten
Geschäftstätigkeit, verlangen. Ändert der neue Hauptmieter in der Folge die Art dieser
Geschäftstätigkeit, so darf der Vermieter ab diesem Zeitpunkt den nach § 16 Abs. 1 zulässigen
Hauptmietzins ohne Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit verlangen.
(3) Ist eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts Hauptmieter
einer Geschäftsräumlichkeit und ändern sich in ihr die rechtlichen und wirtschaftlichen
Einflussmöglichkeiten entscheidend, wie etwa durch Veräußerung der Mehrheit der Anteile an
einer Gesellschaft, so ist Abs. 2 anzuwenden, auch wenn die
entscheidende Änderung nicht auf einmal geschieht. Die vertretungsbefugten Organe der
juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts sind verpflichtet, solche
Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten dem Vermieter
unverzüglich anzuzeigen. Besteht bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund,
daran zu zweifeln, daß ein Rechtsgeschäft zur Umgehung des dem Vermieter zustehenden
Rechtes auf Anhebung des Hauptmietzinses geschlossen wurde, so obliegt es dem
Hauptmieter, das Fehlen der Umgehungsabsicht zu beweisen.
(4) Die Anhebung ist entsprechend der Anhebungsregel des § 46a Abs. 2 vorzunehmen, wenn
der neue Hauptmieter im Zeitpunkt des Eintritts gesetzlicher Erbe des bisherigen
Hauptmieters wäre oder ist.
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(5) Der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit darf das von ihm im Mietgegenstand
betriebene Unternehmen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen verpachten.
Sowohl der Hauptmieter als auch der Pächter sind verpflichtet, die Verpachtung unter Angabe
der dafür vorgesehenen Dauer dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter kann
die Rechtsfolgen der Verpachtung ab dem der Verpachtung folgenden Zinstermin geltend
machen. Ist der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach §
16 Abs. 1, so darf der Vermieter für die Dauer der Verpachtung die Anhebung des
Hauptmietzinses bis zu dem nach § 16 Abs. 1 zulässigen Betrag, jedoch unter
Berücksichtigung der Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit, verlangen.
Ändert der Pächter in der Folge die Art dieser Geschäftstätigkeit, so darf der Vermieter ab
diesem Zeitpunkt den nach § 16 Abs. 1 zulässigen Hauptmietzins ohne Berücksichtigung der
Art der Geschäftstätigkeit verlangen.
(6) Wird das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen vom Hauptmieter aus wichtigen, in
seiner Person gelegenen Gründen, wie insbesondere Krankheit, für einen Zeitraum von
insgesamt höchstens fünf Jahren verpachtet, so findet eine Anhebung des Hauptmietzinses
nach Abs. 5 für diesen Zeitraum nicht statt.
(7) Bei Ermittlung des nach § 16 Abs. 1 zulässigen Hauptmietzinses sind im Fall des Abs. 2
die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung, im Fall des Abs. 3 jene zum
Zeitpunkt der entscheidenden Änderung und im Fall des Abs. 5 jene bei Beginn des
Pachtverhältnisses zugrunde zu legen. Zuvor vom Hauptmieter getätigte Aufwendungen zur
Verbesserung des Mietgegenstandes sind aber angemessen zu berücksichtigen, soweit sie über
den maßgeblichen Zeitpunkt hinaus von objektivem Nutzen sind.
(8) Auf Antrag des Hauptmieters einer Geschäftsräumlichkeit, der beabsichtigt, das im
Mietgegenstand betriebene Unternehmen zu veräußern oder zu verpachten, hat das Gericht
(die Gemeinde, § 39) die Höhe des nach § 16 Abs. 1 und § 12a Abs. 2 und 5 zulässigen
Hauptmietzinses zu bestimmen. Diese Entscheidung ist auch für den Erwerber oder den
Pächter des Unternehmens bindend; sie ist gegenüber dem Vermieter aber nur dann
rechtswirksam, wenn das Unternehmen innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Eintritts
der Rechtskraft der Entscheidung veräußert oder verpachtet wird.
Zusammengefasst ist daher vor Übernahme des Geschäftsanteiles auf diese Gefahr
hinzuweisen und gegebenenfalls einer vertraglichen Vereinbarung zugeführt werden. Auch
kann der Vermieter in die Verhandlungen über die Übernahme insofern eingebunden werden,
als er vorab schriftlich Verzicht auf sein Anhebungsrecht leistet.
Wird diese Frage offen gelassen, begründet die Anhebung des Mietzinses durch den Vermieter
einen Anspruch gegenüber dem abtretenden Gesellschafter.
Ist die GmbH Eigentümerin von Liegenschaften kann die Abtretung oder die Annahme des
Angebotes eines Geschäftsanteiles der Grunderwerbssteuer unterliegen.
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(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der
Steuer außerdem:
1. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der
Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung alle Anteile der Gesellschaft in der Hand
des Erwerbers allein oder in der Hand von Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 des
Umsatzsteuergesetzes (herrschende und abhängige Unternehmen) vereinigt werden würden,
2. die Vereinigung aller Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im
Sinne der Z 1 vorausgegangen ist,
3. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung aller Anteile der Gesellschaft
begründet,
4. der Erwerb aller Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne
der Z 3 vorausgegangen ist.
Dies ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, setzt aber grundsätzlich den Erwerb aller Anteile
voraus.
[9] Kosten, Gebühren, Ausfertigungen
Die Kosten setzten sich aus den Kosten des vertragserrichtenden Anwaltes, des
notariatsakterrichtenden Notars zusammen.
Die Abtretung der Geschäftsanteile ist zum Firmenbuch anzumelden. Dadurch entstehen
Eintragungsgebühren.
Diese Vereinbarung regelt, wer der beteiligten Vertragsparteien diese Kosten zu tragen hat.
[10] Voraussetzungen der Annahme
Die Annahmeerklärung ist eine zugangsbedürftige Willenserklärung. Daher muß die
Annahme, welcher zum Abschluß des Rechtsgeschäftes führt, ebenso in Notariatsaktsform
erfolgen und dem Anbietenden zugehen. Diese Bestimmung regelt an welchem Ort die
Annahmeerklärung zugehen soll. Wirksamkeit entfaltet die Annahmeerklärung aber nur dann,
wenn der Anbietende die Annahmeerklärung auch tatsächlich erhält.
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