8 Abs. 1 EEG - 25. Windenergietage

Aktuelle Rechtsprechung und Praxis zum
Netzanschluss von Windenergieanlagen
Forum Recht
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Kurzprofil BBH
Becker Büttner Held gibt es seit 1991. Bei uns arbeiten
Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater – sowie
Ingenieure, Berater und weitere Experten in unserer BBH
Consulting AG. Wir betreuen über 3.000 Mandanten und sind
die führende Kanzlei für die Energie- und Infrastrukturwirtschaft.
BBH ist bekannt als „die“ Stadtwerke-Kanzlei. Wir sind aber
auch viel mehr. In Deutschland und auch in Europa. Die
dezentralen Versorger, die Industrie, Verkehrsunternehmen,
Investoren sowie die Politik, z.B. die Europäische Kommission,
die Bundesregierung, die Bundesländer und die öffentlichen
Körperschaften, schätzen BBH.
4 rund 250 Berufsträger, rund 550 Mitarbeiter
4 Büros in Berlin, München, Köln, Hamburg,
Stuttgart und Brüssel
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Jens Vollprecht
Herr Vollprecht beschäftigt sich im Schwerpunkt mit
Erneuerbaren Energien, insbesondere mit den Themen
Netzintegration, Direktvermarktung, Ausschreibungen,
Sektorenkopplung, Stromspeicherung und
Weiterentwicklung des EEG.
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Geboren 1970 in Brake/Unterweser
Studium der Forstwissenschaften in Freiburg u. Göttingen
Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen
u. Hamburg
2002 bis 2004 Referendariat in Niedersachsen (OLG Celle)
Seit 2005 Rechtsanwalt bei BBH Berlin
Seit 2013 Partner bei BBH Berlin
Rechtsanwalt · Dipl.-Forstwirt · Partner
10179 Berlin · Magazinstr. 15-16 · Tel +49 (0)30 611 28 40-133 · [email protected]
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Agenda
1.
Netzverknüpfungspunkt
2.
Einspeisemanagement
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Agenda
1.
Netzverknüpfungspunkt
2.
Einspeisemanagement
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Ermittlung des geschuldeten
Verknüpfungspunkts durch den NB
§ 8 Abs. 1 EEG:
Bestimmung des gesetzlichen Verknüpfungspunkts
§ 8 Abs. 2 EEG:
Wahlrecht des Einspeisewilligen
§ 8 Abs. 3 EEG:
„Letztentscheidungsrecht“ des NB
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Gesetzlicher Verknüpfungspunkt
nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EEG
4
Anspruchsgegner des Anlagenbetreibers für Netzanschlussbegehren:
Zunächst Netzbetreiber in geeigneter Spannungsebene mit in Luftlinie
kürzester Entfernung zum Anlagestandort
4
Gesetzlicher Netzanschlusspunkt liegt aber nicht am Ort der kürzesten
Entfernung zum Anlagenstandort, wenn in diesem oder einem anderen
Netz dieses oder eines anderen Netzbetreibers ein gesamtwirtschaftlich
günstigerer Netzverknüpfungspunkt liegt
4
Variantenvergleich in den Schritten Techniker, BWLer, Jurist
4
Betreiber des Netzes mit der kürzesten Entfernung zum Anlagenstandort
trifft wohl die Beweislast, dass anderer Verknüpfungspunkt günstiger ist
und gesetzlicher NVP deshalb dort
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Kostenpositionen beim Variantenvergleich
Kostenpositionen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. EEG
Beachtlich: Unmittelbare Kosten
Unbeachtlich: Mittelbare Kosten
Bsp.:
Bsp.:
4 Kabelkosten
4 Tiefbauarbeiten für Leitungen
4 Um-/Neubau Umspannwerk
4 Trafoverluste
(Gesetzesbegründung)
4 Leitungsverluste
(Gesetzesbegründung)
4 Entschädigungszahlungen
Einspeisemanagement an den
Anlagenbetreiber?
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Beispiel
Netz I
Trafostation
100.000 Euro
Netz II
150.000 Euro
Ausgangssituation
Hausanschluss
Variante 1
200.000 Euro
Trafostation
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Variante 2
Windenergieanlage
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Variante 3
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Kostentragung für Netzanschluss und
Netzausbau
Gesamtkosten zur
Herstellung des
Netzanschlusses
Netzanschlusskosten
Netzausbaukosten
§ 16 EEG
§ 17 EEG
Als Einrichtungen für den Netzausbau gelten
- im Eigentum des NB stehende Einrichtungen
- in sein Eigentum übergehende Einrichtungen
- für den Netzbetrieb notwendige technische Einrichtungen
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Wahlrecht des Anlagenbetreibers nach
§ 8 Abs. 2 EEG
4
Anlagenbetreiber kann Netzverknüpfungspunkt wählen, wenn die daraus
resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers nicht unerheblich sind
§
§
Welche Kosten sind miteinander zu vergleichen?
-
Nur die dem Netzbetreiber in den einzelnen Varianten entstehenden Kosten (so
wohl BGH, Urt. v. 10.10.2012 – VIII ZR 362/11 und Gesetzeswortlaut § 8 Abs. 2 EEG)
-
Vergleich der Gesamtkosten der einzelnen Varianten (so u.a. LG Verden, Urt. v.
23.02.2015 – 10 O 57/12 (nicht rechtskräftig) , LG Paderborn, Urt. v. 04.02.2015 – 3 O
439/11, jeweils zu § 5 EEG 2009)
Wann sind die Mehrkosten „nicht nur unerheblich“?
-
LG Verden: 23,06 % seien noch unerheblich
-
LG Paderborn: 40 % seien erheblich; „Erheblichkeitsschwelle“: 25 % (?)
-
aber: gute Gründe für deutlich geringere „Erheblichkeitsschwelle“
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Pflicht zum Netzausbau (1)
4
Netzbetreiber ist nach dem EEG zum Ausbau des Netzes verpflichtet,
soweit dies für Abnahme des Stroms aus erneuerbaren Energien
erforderlich ist
4
Grenze der Netzausbaupflicht: wirtschaftliche Zumutbarkeit (u.a. „25
%-Grenze“)
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Pflicht zum Netzausbau (2)
„Spitzenkappung“ - § 11 Abs. 2 EnWG
4
Netze sollen nicht mehr „bis auf die letzte Kilowattstunde“ ausgebaut
werden müssen: Neuregelung zur „Spitzenkappung“ (Regelung in § 11
Abs. 2 EnWG, § 12 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014/2017 verweist darauf):
§
NB können bei Berechnungen für Netzplanung die Annahme zu Grunde
legen, dass prognostizierte jährliche Stromerzeugung je angeschlossener
Windenergieanlage oder PV-Anlage um bis zu drei Prozent reduziert
werden darf
§
Für Umrechnung der drei Prozent Strommenge auf jährliche
Leistungsreduzierung sollen Verbände Vorgaben entwickeln
§
Bei Spitzenkappung bestehen besondere Veröffentlichungs- und
Dokumentationspflichten (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EnWG)
§
Für nicht eingespeiste Strommengen besteht Anspruch des
Anlagenbetreibers auf Entschädigung für
Einspeisemanagementmaßnahmen (§ 15 EEG 2014/2017)
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Agenda
1.
Netzverknüpfungspunkt
2.
Einspeisemanagement
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Einspeisemanagement (§ 14 EEG)
Voraussetzungen
4
Netzbetreiber ist berechtigt, unmittelbar oder mittelbar an sein Netz
angeschlossene EEG- und KWK-Anlagen die mit einer Einrichtung zur
ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung
im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 2
Buchstabe a EEG ausgestattet sind, ausnahmsweise abzuregeln, soweit
andernfalls ein Netzengpass entstünde
4
Weitere Voraussetzungen
4
§
Vorrang für Strom aus EE, Grubengas und KWK gewahrt (Ausnahme: mustrun-Kraftwerke)
§
verfügbare Daten der Ist-Einspeisung abgerufen
Pflicht des Netzbetreibers zum Netzausbau bleibt unberührt
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BGH-Urteil zum Einspeisemanagement (1)
4
BGH, Urteil vom 11.05.2016 (VIII ZR 123/15):
§
Kein Anspruch auf Entschädigungszahlung nach § 12 Abs. 1 EEG 2009
(jetzt: § 15 Abs. 1 EEG), wenn der Netzbetreiber eine Anlage wegen
notwendiger Reparaturarbeiten vom Netz nimmt.
§
Entschädigung nach § 15 Abs. 1 EEG nur bei Netzengpass:
§
Netzengpass liegt vor, wenn aufgrund hoher Einspeisung aus EEAnlagen / Grubengas-Anlagen / KWK-Anlagen die Netzkapazität
erschöpft ist.
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BGH-Urteil zum Einspeisemanagement (2)
4
OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2015 (7 U 42/14):
§
Entschädigungsanspruch setzt keine ferngesteuerte Reduktion der
Einspeisung voraus.
§
Auch eine automatische Drosslung der Anlage durch vom
Netzbetreiber zur Vermeidung der Gefahr von Netzengpässen
verbindlich vorgegeben Einstellungen an den
Sicherheitseinrichtungen – wie dem Wechselrichter oder dem Q/USchutzschalter – der Anlage, stellt eine Reduzierung der Einspeisung
im Sinne des § 12 EEG 2012 dar
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VKU/BDEW-Leitfaden
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Rechtlich
unverbindlich
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Entschädigungsanspruch bei Maßnahmen des
Einspeisemanagements (§ 15 EEG) (1)
4
Gesetzlicher Anspruch des Anlagenbetreibers auf Entschädigung
4
Kein Verschulden für Erforderlichkeit der Netzregelung erforderlich
4
Entschädigung für 95 % der entgangenen Einnahmen (zuzüglich der
zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten
Aufwendungen),
4
§
es sei denn, entgangene Einnahmen übersteigen in einem Jahr 1 % der Einnahmen
dieses Jahres, ab dann 100 %
§
100 % Entschädigung auch bei Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2012
Bsp. für finanzielle Größenordnungen der Entschädigungszahlungen:
§
Niedersachsen 100.000 MWh (ca. 10 Mio. Euro)
§
Schleswig-Holstein 220.000 MWh (ca. 50 Mio. Euro)
(Angaben der TenneT TSO GmbH für 2014 für WindEA allein in ihrer Regelzone)
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Entschädigungsanspruch bei Maßnahmen des
Einspeisemanagements (§ 15 EEG) (2)
Ermittlung der Ausfallarbeit
4
Pauschalabrechnungsverfahren
4
Spitzabrechnungsverfahren
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20
Entschädigungsanspruch bei Maßnahmen des
Einspeisemanagements (§ 15 EEG) (3)
4
Anspruchsgegner: Anschluss-NB
§
Aber: Ggf. Anspruch des Anschluss-NB gegen NB, in dessen Netz die
Ursache für die Regelung lag
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Entschädigungsanspruch bei Maßnahmen
des Einspeisemanagements (§ 15 EEG) (4)
4
Unklarheiten, wann zusätzliche Aufwendungen gefordert werden
können
§
LG Itzehoe, Urteil vom 14.08.2016 (3 O 132/15): Zusätzliche
Aufwendungen sind nur solche Aufwendungen, die (auch) im
Interesse eines Anderen getätigt werden (daher keine Erstattung von
Bezugsstromkosten).
§
LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 24.07.2014 (13 O 283/13): Zusätzliche
Aufwendungen sind Kosten die dem Anlagenbetreiber durch die
Einspeisemanagementmaßnahme entstanden sind (daher Erstattung
der Kosten für die Berechnung der Ausfallarbeit).
§
BNetzA, Mitteilung vom 14.04.2016 (BK6-13-049):
Bilanzkreisausgleich aufgrund ESM ist zusätzliche Aufwendung
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Verbot der Eigenversorgung und
Einspeisemanagement
4
Nach dem neuen § 27a EEG 2017 dürfen Anlagen, deren
anzulegender Wert durch Ausschreibung ermittelt wurden nicht
zur Eigenversorgung genutzt werden.
4
Ausnahmen:
§
Verbrauch des Stroms durch die Anlage selbst oder in deren Nebenund Hilfsanlagen (bzw. in anderen Anlagen, die über den selben
Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind)
§
Ausgleich von Netzverlusten
§
Bei negativen Preisen
§
Bei reduzierter Einspeiseleistung wegen Netzüberlastung (§ 14 EEG)
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Power-to-Gas oder Power-to-Heat als
Beispiele für „alternative“ Stromnutzung?
4
Idee: Bei Maßnahmen des Einspeisemanagements erzeugen die
„abgeregelten“ Anlagen weiter Strom, der aber vor der
Einspeisung in das Netz für andere Zwecke „umgeleitet“ wird
§
Nach § 27a Nr. 5 EEG 2017 kann Strom bei
Einspeisemanagementmaßnahmen selbst verbraucht werden. Dies
deutet darauf hin, dass eine Abregelung nach § 9 EEG nicht
voraussetzt, dass die Anlage selbst heruntergefahren wird, sondern
auch dann vorliegen kann, wenn der Strom aus der Anlage statt in
das Netz, z.B. in eine Power-to-Gas-Anlage „umgeleitet“ wird.
Auch auf diese Weise kann eine Netzüberlastung verhindert werden.
§
Wirken sich die Konzepte, insbesondere wirtschaftliche Vorteile, auf
die Höhe der Entschädigungszahlungen nach § 15 EEG 2014 aus?
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Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit.
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