RICHARD 3 LEEBRUCK DER ZERBROCHENE KRUG i n S a l z b u r g TEIL I X / A vom Dorfrichter Adam - des Heinrich von Kleist zum Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg Strafanzeigen gegen 1. Frau Dr. Eva Danninger, als erste Staatsanwältin StA Salzburg; 2. Herr Mag. Marcus Neher, als Staatsanwalt der StA Salzburg; 3. Herr Dr. Helmut Krallinger, als Richter des LG Salzburg; 1 RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNERTRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE * _________________________________________________________________________________________ EINSCHREIBEN An die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Fax voraus am 28. 06. 2013 > 01 52152 5920 Dampfschiffstr. 4 1030 W i e n Strafanzeige nach § 28a StPO Sehr geehrte Damen und Herren, in direkter Bezughabe zu meinen Ausführungen vom 25. 06. 2013 hinsichtlch der Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung zur Anregung der Beigabe eines Sachwalters für Richars Leeb, vom 20. 09. 2012 durch Herrn Staatsanwalt Mag. Marcus Neher, bringe ich Ihnen die ursächlichen Straftatbestände aus dem Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See iVm der seitens der Staatsanwaltschaft Salzung und Richter am Landesgericht Salzburg geübten Rechtsverweigerung zur Kenntnis und erstatte die S t r a f a n z e i g e n gegen 1. Frau Dr. Eva Danninger, als erste Staatsanwältin StA Salzburg; 2. Herr Mag. Marcus Neher, als Staatsanwalt der StA Salzburg; 3. Herr Dr. Helmut Krallinger, als Richter des LG Salzburg; wegen: Korruption im Amt und Missbrauch der Amtsgewalt; Unterdrückung von Beweismittel; Bildung einer kriminellen Organisation nach § 278a zur Begünstigung und Bereicherung amtsbekannter Straftäter und des Landes Salzburg zum Geldwerten Nachteil der Familie Leeb und zugehöriger Firmen Voltaik Handes GmbH FN 120968w; Leeb Betriebs GmbH FN 56254b; Glocknertrade GmbH FN 53395y; zum Sachverhalt: wird vorausgeschickt, wie im Vorverfahren zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg die Beweisaufnahme zum Wassweewxgtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See aktenkundig ist und in Band I ON 5, sowie in Band XX ON 266 der Wortwört2 lichen Übernahme von Aktenteilen, Dokumenten und Urkunden in www.leeboel.at, zur Ortsungebundenen Bearbeitung, Beweiswürdigung zuerkannt wird. Im Hyperlink „Betriebsschließung durch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See“ sind alle Sachverhalte, zur Verbesserung der Lesbarkeit verlinkt mit einzelnen Dokumenten seit dem Jahre 2003 für Jedermann einsehbar. zum Straftatbestand: Frau Hofrat Dr. Eva Danninger, hat sich als leitende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen die Führung eines Strafverfahrens zur Aufklärung der Behördenmaßnahmen zu Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See ausgesprochen und damit die Strafbilder der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB, sowie der Anstiftung des Mag. Marcus Neher zum Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB verwirklicht: REPUBLIK ÖSTERREICH Staatsanwaltschaft Satzburg 7 Sl 223/08k In der Strafsache gegen Richard LEEB wegen §§ § 180 Abs 1 und Abs 2, vierter Fall; 181b: 297 Abs 1 StGB erstattet die Staatsanwaltschaft Salzburg zum Antrag der RepublikÖsterreich, vertreten durch die Finanz PROKURATUR, sowie des Kurt Reiter, der Dl Dr Angelika Brunner und des Dr. Rainer Braunstingi, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harald Schwendinger, gemäß § 195 StPO folgende -Stellungnahme: Die Staatsanwaltschaft Salzburg hat mit 28.08.2009 1 gemäß § 190 Z 1 und Z 2 StPO das Verfahren gegen Rlchard LEEB wegen § 180 Abs 1 und Abs 2, vierter Fall StGB Verunreinigung des Erdreichs durch den Austritt von ca. 50.000 Liter Heizöl unter dem Tankraum des Betriebsgeländes Bahnhofstraße 6} und § 181b StGB {Lagern von ca. 165.000 Liter ÖI Lösungsmittel - Gemisch in einem Hochtank) aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen eingestellt und 2 gemäß § 190 Z 2 StPO das Verfahren gegen Richard LEIEB wegen § 297 Abs 1 StGB eingestellt, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten gefunden werden konnte. -Begründung: zu 1.: Richard LEEB war über den Umfang des Strafantrags der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 20.07.2009, 7 St 223/08k, verdächtig, er habe in Bruck an der Glocknerstraße als Geschäftsführer der Voltaik Handels GesmbH (zuvor Richard Leeb Handels GesmbH) und damit als für die Einhaltung behördlicher Aufträge 3 und Auflagen sowie für die Beachtung von Umweltschutzvorschriften verantwortlicher Angestellter dieses Unternehmens zu nicht mehr näher bekannten Zeitpunkten im Zeitraum 1983 bis 1989 entgegen der Bestimmung des § 31 Abs 2 WasserrechtsG in der jeweils geltenden Fassung durch "Einbringen" mindestens 23.000 (bis 300.000) Liter Heizöl in das Erdreich unter dem Betriebsgelände der Voltalk GmbH (zuvor Richard Leeb Handels GesmbH) in der Bahnhofstraße 6 den Boden so verunreinigt, dass der Beseitiguhgsaufwand € 50.000,- (bzw ATS 500.000,-) überstiegen habe. Vom Tankkeller des Betriebsgeländes der Voltalk GmbH (zuvor Richard Leeb Handels GesmbH) in der Bahnhofstraße 6 gelangte eine "geschätzte" Menge von 60.000 Litern Mineralöl in das Erdreich (SV Dr. HERMANN). Die Berechnungen der Amtssachverständigen reichen von 23.000 bis 300.000 Litern. Der Zeitpunkt des Eintrages kann nicht festgelegt werden. Auf Grund der Zusammensetzung des Mineralöls konnte festgestellt werden. dass dieses im Zeitraum 1983 bis 1989 gehandelt worden ist (SV Hermann, S. 68f und 71f). § 180 StGB enthält in seiner im fraglichen Zeitraum geltenden Fassung zwei Deliktsfälle. Der erste Deliktsfall (Abs 1) ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt; beim zweiten Deliktsfall (Abs 2) handelt es sich hingegen um ein Verletzungsdelikt, Die Gefährdung der Schutzobjekte des § t80 Abs 1 StGB ist jedoch spätestens mit dem Einbringen des die Verunreinigung bewirkenden Menge Heizöls abgeschlossen und das Delikt nach § 180 Abs 1 StGB mit dem Eintntt der damit geschaffenen abstrakten Gefahr beteits VolIendet. - Es genügt, dass die Tathandlung bei abstrakter Betrachtung die Möglichkeit zu einer konkreten Gefährdung 3 eröffnet hat (vgl Leukauf - Steininger, StGB , Rz 10 zu §180). Im gegenständlichen Fall ist jedoch von der Erfüllung des Tatbildes nach § 180 Abs 2 8tGB in seiner damals geltenden Fassung auszugehen, da bekanntermaßen sowohl ein ATS 500.000,- als auch ein € 50.000,- übersteigender Beseitigungsaufwand bewirkt worden ist. Eintätiges Zusammentreffen der beiden Deliktsfälle des § 180 Abs 1 3 und Abs 2 StGB ist nicht möglich (Leukauf - Steininger, StGB , Hz 26 zu § 180). Tritt ein zum Tatbild gehörender Erfolg erst ein, nachdem die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen worden ist, oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufgehört hat, so endet die Verjährungsfrist gemäß § 58 Abs 1 StGB nicht, bevor sie entweder auch vom Eintritt des Erfolges ab verstrichen ist oder seit dem im § 57 Abs 2 bezeichneten Zeitpunkt ihr Eineinhalbfaches, mindestens aber drei Jahre abgelaufen sind. - Es gilt jeweils die für den Täter günstigere Regelung (Fabrizy, 9 StGB , Jq 2 zu § 58 StGB). § 180 StGB sah im fraglichen Zeitraum als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor. Die Verjährungsfrist für strafbare Handlungen nach dieser Bestimmung beträgt nach § ST Abs 3 StGB demnach 5 Jahre. Der Zeitpunkt des Eintrages (des Heizöls) kann nicht exakt festgelegt werden. Jedenfalls weisen Altersbestimmungen auf Einträge irn Zeltraurn 1983 bis 1989 hin (SV Hermann, S. 71 letzter Absatz). Dem Beschuldigten können bis "Anfang der HOer" keine neuerlichen strafbaren Handlungen vötgeworfen werden (siehe Strafantrag; vgl. § 58 Abs 2 4 StGB). Selbst eine nach § 58 Abs 1 StGB "verlängerte" Verjährungsfrist von 7 % Jahren nach Ende der Tathandlung(-en) muss im Sinne der für den Beschuldigten günstigeren Möglichkeit daher als abgelaufen angesehen werden. Nachdem, im Strafverfahren im Zweifel immer. von der für den Angeklagten günstigeren Variante auszugeheri ist, kann entgegen Argumentation der Fortführungswerberin der Beginn der Verjährungsfrist nicht mit dem Jahr 1989 angenommen werden, sondern müsste konsequenter Weise mangels anderer Anhaltspunkte im Akt mit dem Beginn des möglichen Tatzeitraums angesetzt werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft zur Begründung und Veranschaulichung ihrer Entscheidung gegenüber der Fortführungswerberin mit einer verlängerten Verjährungsfrist von 7 12 Jahren argumentiert hat, um klar zustellen, dass selbst bei dieser für den Beschuldiqten nachteilige Variante nachdem der Eintritt des tatbildlichen Erfolges nicht bekannt ist - jedenfalls von einer Verjährung eines dem Beschuldigten anzulastenden strafbaren Verhaltens auszugehen ist. Zum Lagern von ca. 165.000 Litern eines Gemisches aus Ölschlamm, Lösungsmittel und Wasser in einem Hochtank, welches durch den Bund für ca. ATS 2.000.000,- beseitigt werden musste, so bestand keine Gefahr für eine der in § 18tb StGB idF BGBL I. Nr. 605/1987 aufgezählten Beeinträchtigungen. Die Tanks waren - wenn gleich keine Begutachtungsplaketten vorlagen - in einem einwandfreiem Zustand und es gab keine Hinweise auf irgendeinen Defekt oder einen funktionellen Fehler (SV 01 Peter Braunhofer, AS 671 in ON41). zu 2: Richard LEEB war auf Grund diverser Eingaben und der Darstellung eines angeblich strafrechtlich relevanten Verhaltens "sämtlicher" in dieser Angelegenheit befassten Ämter und Behörden bzw. ihrer Vertreter auf seiner Internetseite sowie in unzähligen Schriftsätzen an die unterschiedlichsten Gerichte und anderen Institutionen mehrer Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB , so auch zum Nachteil der Fortführungswerber Kurt Reiter, 01 Dr Angelika Brunner und Dr. Rainer Braunstingl, verdächtig. Seine unzähligen wiederholten Anzeigen und Klagen sind im Lichte einer von o.Univ.Prof. Dr. MITTERAUER in seinem Gutachten vom 18.07.2005 attestierten "paranoischen Persönlichkeitsstörung" zu sehen (Akt des LG Salzburg zu 28 Ur 1198/01 v = 31 Hv 143/09a, ON 415/XXX). Der Beschuldigte ist offenbar nicht in der Lage, im Zusammenhang mit der behördlichen Schließung "seines" Betriebes und das daran anschließende .Umweltverfahren" eine andere als seine eigene Meinung gelten zu lassen, und gibt sich dem Gedanken einer gegen ihn groß angelegten Verschwörung hin. Der Beschuldigte geht sogar so weit, die Bodenverunreinigungen durch den Austritt von Heizöl in den Jahren 1983 bis 1989 und dieNotwendigkeit des Austausches des Erdreichs, welche durch die Republik Österreich finanziert wurde bzw durch das Land Salzburg zu tragen war, in Abrede zu stellen. Der psychiatrische Sachverständige weist auf Seite 12 des zitierten Gutachtens ausdrücklich darauf hin, dass ihm eine Bewertung des Realitätsgehalts der 5 Ausführungen des Beschuldigten in diesem Zusammenhang nicht rnöglich und das Kriterium der UnmögHchkeit des Inhalts für die Beurteilung der Wahnsyrnptomatik nicht anwendbar sei. Der Sachverständige musste sich deshalb auf die Argumentation zurückziehen, dass die Bereitschaft des Beschuldigten Zufälligkeiten anzuerkennen, gegen das Vorliegen einer Wahnsymptomatik sprachen. Durch die im Ermittlungsverfahren (bzw der Voruntersuchung) eingeholten Sachverständigengutachten und die umfangreiche detaillierte Dokumentation der Maßnahmen der Verwaltungsbehörden ist das Ausmaß der Öl-Katastrophe als gesichert anzusehen, sodass nunmehr zwanglos auf die absolute Unmöglichkeit des Inhalts der Behauptungen des Beschuldigten zu diesem Thema geschlossen werden kann. Unter diesen Prämissen ist auch ohne die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens schon das Vorliegen der subjektiven Tatseite des §297 Abs 1 StGB, die eine wissentlich falsche Belastung der jeweiligen Geschädigten erfordert, als nicht nachweisbar anzusehen, zumal die offensichtliche Einengung der Gedankengänge des Beschuldigten auf die Vorgänge der Betriebsschließung und ein unangemessenes Beharren auf "vermeintlichen" Rechten zum Wesen der festgestellten paranoischen Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten gehören. Ref.: StA Mag Neher Die leitende Staatsanwältin HR Dr. Eva Danninger war in Kenntnis von Beweisanträgen und Zeugenussagen aus der Hauptverhandlung zu 31 Hv 140/09a vom 03.09.2009 und 29. 09. 2009 in welchen die gesamten Beweisergebnisse aus den Vorverfahren zu 28 Ur 1198/01v, 28 Ur 128 ( Dr. Gratz ) und 25 Ur ( Kurt Reiter ) verfahrensgegenständlich waren: Strafverfahren 31 Hv 143/09a-1 LG Salzburg Äußerung zum Strafvorwurf 21.17 BEWEISANTRÄGE vom 10. August 2009 21.18 BEWEISANTRÄGE vom 19. August 2009 21.19 Der leitenden Staatsanwältin HR Dr. Eva Danninger waren Straftatbestände kenntlich, derer sich die Amtssachverständigen schuldig gemacht haben, DI DR. Angelika BRUNNER + DR. Rainer BRAUNSTINGL AMTSSACHVERSTÄNDIGE des Landes Salzburg 21.22 EINVERNAHME DR. RAINER BRAUNSTINGL 21.23 6 EINVERNAHME DI DR. ANGELIKA BRUNNER 21.24 wie die AS Di Dr. Angelika Brunner von einem unter Verschluss gehaltenen Rückstellprobenlager bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und nicht durchgeführter Vergleichsproben mit dem lagernden Lösungsmittel Zyklosolvan berichtet und bereits am 18. 02. 2001 über 100.000 Liter Heizöl leicht in der Bahnhofstraße und 2.000 Liter Lösungsmittel am Hochtanklager versickert sind;; Strafverfahren 31 Hv 143/09a-1 LG Salzburg unterdrückte Straftatbestände Dr. Hermann ZEUGENAUSSAGE ASV DI Dr.Brunner vom 03. 09. 2009 21.45 wie AS Dr. Rainer Braunstingl keine Erklärung über die von ihm in Auftrag gegebenen 3D-Modelle als zentrale Beweismittel zu geben vermag und technische Anweisungen erteilt hat, nach dennen sich Herr Dr. Fürlinger zu richten hatte, um eine unrichtige „Losungsmittelfahne mit Knick“ herzustellen und die 3D-Modelle nach Anweisung des Obereinsatzleiter Kurt Reiter zu korrelieren; Strafverfahren 31 Hv 143/09a-1 LG Salzburg unterdrückte Straftatbestände Dr. Hermann ZEUGENAUSSAGE ASV Dr. Braunstingl v. 21.46 03. 09. 2009 der zerbrochene Krug in Salzburg VI - vom Dorfrichter Adam >zu Dr. Braunstingl + DI Dr. Brunner Amtssachverständige des Landes Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg V/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Franz Schausberger; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner Straftatbestände im Wasserrechtsverfahr BH Zell am See wie Obereinsatzleiter Kurt Reiter zugibt, am 17. 01. 2001 um 9:00 Uhr als Leiter der Amtshandlung zur Einleitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 mit der Begründung eines ausgelaufenen Ölfasses gegen LEEB befaßt war, Ernst Pecile hat per Mobil Telefon um 9:00 Uhr den Obereinsatzleiter vom Auslaufen des Öles verständigt, worauf der Obereinsatzleiter gemeinsam mit Ernst und Stefan Pecile ab 11:00 Uhr die allgemein offenbare Verleumdungskampagne eingeleitet hat, die von der Bezirkshauptfrau bis heute weitergeführt wird; Strafverfahren 31 Hv 143/09a-1 LG Salzburg unterdrückte Straftatbestände Dr. Hermann ZEUGENAUSSAGE AS Kurt Reiter vom 29. 21.44 10. 2009 der zerbrochene Krug in Salzburg V/ E - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Stefan PECILE; 3.) Kurt REITER; 4,) Dr. Rosemarie DREXLER wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren BH Zell am See Die leitende Staatsanwältin HR Dr. Eva Danninger hätte bei pflichtgemäßer und objektiver Verfahrensführung keinesfalls die Urkunde Gutachten vom 18.07.2005 des o.Univ.Prof. Dr. MITTERAUER Der psychiatrische Sachverständige weist auf Seite 12 des zitierten Gutachtens ausdrücklich darauf hin, dass ihm eine Bewertung des Realitätsgehalts der Ausführungen des Beschuldigten in diesem Zusammenhang nicht möglich und das Kriterium der Unmöglichkeit des Inhalts für die Beurteilung der Wahnsymptomatik nicht anwendbar sei. 7 keinesfalls verfälschen dürfen: „ Der Sachverständige musste sich deshalb auf die Argumentation zurückziehen, dass die Bereitschaft des Beschuldigten Zufälligkeiten zu akzeptieren. Seine unzähligen wiederholten Anzeigen und Klagen sind im Lichte einer von in seinem attestierten "paranoischen Persönlichkeitsstörung" zu sehen (Akt des LG Salzburg zu 28 Ur 1198/01 v = 31 Hv 143/09a, ON 415/XXX). Der Beschuldigte geht sogar so weit, die Bodenverunreinigungen durch den Austritt von Heizöl in den Jahren 1983 bis 1989 und dieNotwendigkeit des Austausches des Erdreichs, welche durch die Republik Österreich finanziert wurde bzw durch das Land Salzburg zu tragen war, in Abrede zu stellen. Obwohl der leitende Staatsanwältin HR Dr. Eva Danninger der Akt des LG Salzburg zu 28 Ur 1198/01 v = 31 Hv 143/09a, kenntlich ist, vermag sie dessen Inhalt nicht zu verifizieren: BEWEISANTRAG 1: Dr. Bernhard Gratz, BH-Stellvertr. Auslagerung aus dem Garagentrakt am 29.11.2000 Bodenverunreinigung von 2. auf 3. Dezember 2000 illegale Lagerung von Lösungsmittel VA Dr. Wabnig 21.25 der zerbrochene Krug in Salzburg IV/ K - vom Dorfrichter Adam >SCHADENERSATZKLAGE gegen Dr. Hans Wabnig, Masseverwalter wegen Straftatbestände am Konkursgericht Salzburg BEWEISANTRAG 2: Dr. Gregor Sieber, Konkursrichter einziger Verfügungsberechtigter lagerndes Zyklosolvan 21.26 der zerbrochene Krug in Salzburg IV / A - vom Dorfrichter Adam > zur SCHADENERSATZKLAGE gegen Herrn Dr. Gregor Sieber, vormaliger Konkursrichter am Landesgericht Salzburg BEWEISANTRAG 3: Dr. Hans Wabnig Masseverwalter Vertreter Leeb BetriebsGmbH Besitzer Lösungsmittel Verantwortlicher illegaler Lagerung Zyklosolvan 21.27 der zerbrochene Krug in Salzburg IV - vom Dorfrichter Adam >zum Konkursrichter Dr. Gregor Sieber mit Bereicherung Dr. Anton Waltl >zum Masseverwalter Dr. Erhard Hackl, RA >zum Masseverwalter Dr. Reinhard Huber, RA >zum Masseverwalter Dr. Hans Wabnig, RA BEWEISANTRAG 4: Dr. Erhard Hackl, Masseverwalter Verkauf von Lösungsmittel an Leeb Betriebs GmbH verweigerte Behandlung von lagernden Abfällen Vereinbarungen 21.28 mit Oberbank u. Salzburger Sparkasse der zerbrochene Krug in Salzburg IV/ G - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Gregor SIEBER 2.) Dr. Reinhard HUBER 3.) Dr. Hans WABNIG 4.) Dr. Erhard HACKL wegen Straftatbestände am Konkursgericht Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg IV/ H - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Werner Kreiseder 2.) Mag. Dr. Josef Weißl MBA 3.) Dr. Gregor Sieber 4.) Dr. Erhard HACKL kriminelle Vereinigung am Konkursgericht Salzburg 8 BEWEISANTRAG 5: Dr. Werner Fürlinger, Geologe vorsätzliche falsche 21.29 Beweisaufnahmen und Korrelier-ung von physikalischen Messdaten an das 3D-Modell der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Werner Fürlinger 2.) Dr. Gerhard Forstinger 3.) Ernst Fürstauer 4.) Hannes Fürstauer wegen rechtswidriger Vornahmen im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See BEWEISANTRAG 6: Ernst+Hannes Fürstauer Viehhofen vorsätzliche Herstellung falscher Beweismittel zur Vorbereitung einer Verleumdungskampagne Betrugshandlungen in Bereicherungsvorsatz 21.30 der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ G - vom Dorfrichter Adam > SCHADENSERSATZKLAGE gegen 1.) Dr. Werner Fürlinger 2.) Dr. Gerhard Forstinger 3.) Ernst Fürstauer 4.) Hannes Fürstauer wegen rechtswidriger Vornahmen im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See BEWEISANTRAG 7: Mag. Franz Mühlböck hat als federführender Beamter der BH Zell am See vorsätzliche falsche Anschuldigungen geführt und am 7. 2.2001 Vorliegen von 21.31 GEFAHR IN VERZUG attestiert der zerbrochene Krug in Salzburg V/ B2 - vom Dorfrichter Adam > zur S C H A D E N E R S A T Z K L A G E wegen VERLEUMDUNG gegen 1.) Dr. Rosemarie DREXLER, als Bezirkshauptfrau vom Pinzgau 2.) Kurt REITER, als Amtssekretär der Bezirkshauptmannschaft Zell am See 3.) Mag. Franz Mühlböck, als Wasserrechtsreferent der Bezirkshauptmannschaft Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg V/ B4 - vom Dorfrichter Adam > zur S C H A D E N E R S A T Z K L A G E wegen VERMÖGENSVERLUST gegen 1.) Mag. Franz Mühlböck, Wasserreferent der Bezirkshauptmannschaft Zell am See 2.) HR Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau vom Pinzgau BEWEISANTRAG 8: Dr. Werner Kreiseder als Prokurist SALZBURGER SPARKASSE BANK AG wegen verweigerte Behandlung von lagernden Abfällen und rechtswidrige Vereinbarungen mit Oberbank - Dr. Hackl und Pecile 21.32 der zerbrochene Krug in Salzburg IV/ H - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Werner Kreiseder 2.) Mag. Dr. Josef Weißl MBA 3.) Dr. Gregor Sieber 4.) Dr. Erhard HACKL kriminelle Vereinigung am Konkursgericht Salzburg BEWEISANTRAG 9: Dr. Hans Reitstätter, öfftl. Notar 5700 Zell am See Errichter des Kaufvertrages zwischen Salzburger Sparkasse und Ernst Pecile und Erstatter des Grundbuchgesuches zur Löschung einer Grund-buchseintragung ohne einverleibungsfähige Urkunde der zerbrochene Krug in Salzburg II D - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Dr. Werner Kreiseder; 3.) Dr. Hans Reitstätter; 4,) Dr. Gerald Simmer wegen Löschung Grundbuchseintrag am BG Zell am See ohne Urkunde 9 21.33 Die leitende Staatsanwältin HR Dr. Eva Danninger hätte sich bei pflichtgemäßer Verfahrensführung aus den vor angeführten Akteninhalten kundig machen und feststellen können, dass weder in der Bahnhofstraße Kohlenwasserstoffe, noch am Hochtanklager Lösungsmittel versickert wurden, Die leitende Staatsanwältin HR Dr. Eva Danninger führt wider besseren eigenen Wissens in Beschädigungs- und Verleumdungsvorsatz aus : „Vom Tankkeller des Betriebsgeländes der Voltalk GmbH (zuvor Richard Leeb Handels GesmbH) in der Bahnhofstraße 6 gelangte eine "geschätzte" Menge von 60.000 Litern Mineralöl in das Erdreich (SV Dr. HERMANN). Jedenfalls weisen Altersbestimmungen auf Einträge im Zeitraum 1983 bis 1989 hin (SV Hermann, S. 71 letzter Absatz). BEWEISANTRAG 10: Dr. Siegfried W. HERMANN wegen Erstattung eines falschen Gutachtens und Begünstigung durch Unterlassung v. Beweisaufnahmen 21.34 STRAFANZEIGE gg Dr. Hermann wegen Erstattung eines falschen Gutachtens 21.13 FESTSTELLUNGSKLAGE wegen Erstattung - eines FALSCHEN GUTACHTENS Dr. Siegfried 21.14 Hermann, 15 C 83/07 pBG Zell / See zum falschen Gutachten des Hr. Dr. Hermann Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg ABLEHNUNG Dr. Siegfried W. HERMANN Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg BEWEISERGEBNISSE vom 1. RECHTSGANG Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen neuerliche FALSCHAUSSAGE vor GERICHT durch Dr. SIEGFRIED W. HERMANN- SACHVERSTÄNDIGER 21.16 21.64 21.65 21.96 der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ C - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Siegfried W. Hermann; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner wegen Vorbereitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ D - vom Dorfrichter Adam > zur S C H A D E N E R S A T Z K LA G E gegen Dr. Siegfried W. Hermann, allgemein gerichtl beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Frauentalerstr. 51 8530 Deutschlandsberg Hätte sich die leitende Staatsanwältin HR Dr. Eva Danninger im Verfahrensakt kundig gemacht, wäre ihr geläufig, wie im Prüfbericht der Firma Proterra vom 18. 8 1994 im Hochtank 2 kein Altöl, sondern altes Heizöl Leicht mit einem Gesamtschwefelgehalt von 5 % Masse gelagert war, wie dieses ab 1992 nicht mehr in den Handel gebracht werden durfte. Bezeichnend für die Verfahrensführung, dass aus dem Inhalt keine Probe genommen wurde und das alte Heizöl Leicht in Schwerölfeuerung gewinnbringend verwertet worden wäre: „ Zum Lagern von ca. 165.000 Litern eines Gemisches aus Ölschlamm, Lösungsmittel und Wasser in einem Hochtank, welches durch den Bund für ca. ATS 2.000.000,- beseitigt werden musste“ S Reiter hat der Fa. Höller 350 Altöfässer zur Entsorgung übergeben – CI Tonis hat 100 Stück gezählt. 10 Abschließend wird festgestellt: die offensichtliche Einengung der Gedankengänge des Beschuldigten auf die Vorgänge der Betriebsschließung und ein unangemessenes Beharren auf "vermeintlichen" Rechten zum Wesen der festgestellten paranoischen Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten gehören. Ref.: StA Mag Neher In Subsumtion aller vor angeführter Sachverhalte ist es als erwiesen anzusehen, wie sich die leitende Staatsanwältin HR Dr. Eva Danninger der Korruption im Amt und des Missbrauchs der Amtsgewalt schuldig gemacht hat, indem sie ihr bekannte Straftäter der gerichtlichen Verfolgung entzogen hat. Das Delikt der Anstiftung zum Amtsmissbrauch ist nachfolgend dokumentiert: 2) Herr Mag. Markus Neher, hat als zuständiger Staatsanwalt in der Strafsache zum Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See die Weisung im Vorverfahren 28 Ur 1198/01v erteilt : „ dass die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Salzburg ausschließlich Ermittlungen betreffend der Verursachungen durch Personen und Firmen Leeb führen und nach Feststehen strafrechtlicher Tatbestände diese in einer entsprechenden Strafanzeige zusammengefasst an die Staatsanwaltschaft Salzburg zur Anzeige zu bringen, wobei auf angebliche andere Verursachungen nicht einzugehen ist und auch auf Ergebnisse aus der abgeschlossenen Dekontamination kein Bedacht zu nehmen ist. vgl. BAND XVII ON 194 SZ 181 - 191 Diese Aktenkundige Aufforderung des Staatsanwaltes lässt das Tatbild der Bildung einer kriminellen Vereinigung von mehr als zwei Personen die darauf ausgerichtet war, mehrere Verbrechen - über einen längeren Zeitraum - zur vorsätzlichen Beschädigung von Personen und Firmen Leeb auszuführen, nach § 278 Abs 2 StGB als erfüllt erscheinen, als Herr Mag. Marcus Neher in bösem Beschädigungsvorsatz die Kenntnisnahme aktenkundiger Sachverhalte verweigert: AS Kurt Reiter bezichtigt Leeb am 08. 03. 2001 vor laufender ORF Kamera illegale Tanks vergraben zu haben. Der Vorwurf krimineller Machenschaften wurde in ZIB 1 Österreichweit und im westlichen Bayern ausgestrahlt und hat zur Distanzierung von Lieferanten und Kunden geführt. AS Kurt Reiter erklärt am 26. September 2001 vor laufender Fernsehkamera die nunmehr durch die Grabung bewiesene alleinige Schuld von Leeb und ist überdies in der Lage, die bislang nur rechnerisch ermittelte Ölmenge von 100.000 Liter im Untergrund als nachge-wiesen zu bestätigen. Damit setzt er seine vorsätzliche Verleumdungskampagne weiter fort und wird dabei vom ORF in althergebrachter, objektiver Berichterstattung tatkräftig unterstützt. Auch in der Kronenzeitung sprudelt das Öl "wie aus einer Zapfsäule". 11 und hat gemeinsam mit Ernst und Stefan PECILE am 17. 01. 2001 die allgemein offenbare Verleumdungskampagne gegen Leeb eingeleitet, wie diese bis heute weiterwirkt: - Der ORF unterlegt seine öffentlich rechtliche Verpflichtung zur Berichterstattung mit einem Fotodokument aus Spanien. Die Verleumdungen des OBEREINSATZLEITERS sind Aktenkundig: Am 08. 03. 2001 bezichtigt AS Kurt Reiter Leeb in der ORF - Sendung ZIB 1 krimineller Machenschaften illegal vergrabener Öltanks. Die über das Staatsgebiet Österreichs hinauswirkende Anschuldigung hat alle Lieferanten veranlasst, ihre Kontakte zu Leeb abzubrechen um nicht in die Beschuldigungen einbezogen zu werden. Im gegenständlichen Strafverfahren ist beantragt die Beischaffung nachstehender Beweismittel: a) alle ungekürzten ORF - Radio und Fernseh - Berichte auf Videokasetten ( auch ZIB1 6. Woche 01) alle bezughabenden Berichte der Kronenzeitung und der Salzburger Nachrichten, sowie aller Bezirkszeitungen; b) alle Dekontaminationsunterlagen, insbesondere der von DI Dr. Brunner in ihrer Aussage vom 3.9.2009 bezeichneten Rückstellproben, wie sie bis heute von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See bislang verschlossen gehaltenen werde; c) die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau HR Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau und Herrn Herbert Reisinger, Bürgermeister von Bruck/Glstr. Auf die Frage 69, ob er am 13.3.2001 gegenüber der. Kronen-Zeitung behauptet habe, "Kosten von 100 Millionen Schilling .... Lösungsmittel im Hochtanklager "" 100.000 bis 150.000 Liter Öl sind ins Erdreich gelangt ".. Leeb ist der einzige Verursacher": Ich verweise auf die Kronen-Zeitung. 12 Auf die Frage 70, ob der von ihm aufgetragene Vergleich zwischen in LKB 15 und LKB 17 aufgefundenen Trimethylbenzoles und des im Garagentrakt West lagernden Zyklosolvan durchgeführt worden sei: - Ich verweise auf das chemische Gutachten Der Obereinsatzleiter erstattet wissentlich eine Falschaussage vor Gericht in der Absicht sein rechtswidriges Verwaltungshandeln zu verdecken: Es gibt kein chemisches Gutachten im Verfahrensakt zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg welches den Vergleich zwischen in LKB 15 und LKB 17 aufgefundenen Trimethylbenzols und des im Garagentrakt West heute noch lagernden Zyklosolvan zum Inhalt hätte. Der Obereinsatzleiter verweigert die Klarstellung vor Gericht in der Absicht sein rechtswidriges Verwaltungshandeln zu verdecken: Wie aus der Aussage der Amtssachverständigen DI Dr. Brunner vom 03. 09. 2009 zu entnehmen ist, werden von der BH Zell am See bzw. vom OBEREINSATZLEITER als HERR DES VERFAHRENS immer noch Aktenteile und gegenständliche Rückstellmuster u n t e r V e r s c h l u s s g e h a l t e n . Auf die Frage 72, ob ihm Belege über die Vergleichsmethode und für die Zertifizierung des vergleichenden Institutes vorliegen, welche ihn befähigt haben, am 25.4.2001 mit der Zahl 06/203-44/303-2001 auf Seite 4, letzter Absatz, die Identität zwischen den beiden Produkten, wie sie in Pegel LKB 15/17 aufgefunden worden seien und im Garagentrakt lagern, zu beurkunden: Tatsache ist, dass jenes im Lösungsmittelraum versickerte Lösungsmittel in diesen Pegeln drinnen war. Das ist chemisch-umwelttechnisch eindeutig sachverständig festgestellt worden. Der Obereinsatzleiter erstattet wissentlich eine Falschaussage vor Gericht in der Absicht sein rechtswidriges Verwaltungshandeln zu verdecken: Es ist Aktenkundig, wie der OBEREINSATZLEITER in Beschädigungsvorsatz einen zu keiner Zeit stattgefundenen „ Lösungsmittelschaden “ konstruiert und sich für diese Konstruktion die Mitwirkung von Sachverständigen bedient: BAND VIII ON 63 SZ 181 B. Lösungsmittelschaden Hochtanklager GN 91/6, KG Bruck Bereich des Hochtanklagers der Firma Voltaik HandeslgesmbH auf GN 91/6 wurde in der Kernbohrung LKB 15/01, welche im Zuge der Erkundung des Ölschadens Bahnhofstraße 6 zur Errichtung gelangte, eine nachhaltige Grundwasserverunreinigung durch Lösungsmittelge-rüche gefun- den. Diese Grundwasserverunreinigung hat sich grundwasserstromabwärts bereits ausgebreitet und konnte im Pegel LKB 17/01 circa 150 m nord-nord-östlich wiederum nachgewiesen werden. - Der Versuch, vermutete Schadenseintragherde dieses Lösungsmittelgemisches im Bereich des Tanklagers durch relativ einfach durchzuführende Boden-LuftUntersuchungen zu eruieren, scheiterte daran, dass durch den Bodenaufbau und Sickerwasserzutritt eine verlässliche Aussage mit dieser Methode nicht möglich war. Außerdem befindet sich in diesem Garagentrakt jene Stelle, an der laut Aussage des Zeugen Wieser der Lösungsmittelschaden eingetreten war. Zusammenfassend kann in dieser Hinsicht festgestellt werden, dass eine Grundwasserverunreinigung durch Lösungsmittel bereits eingetreten ist. 13 Aktenkundig ist weiter, wie am 17. 01. 2001 um 9:00 Uhr Ernst und Stefan PECILE am Betriebsgelände Hochtanklager ein Ölfass zum Auslaufen gebracht haben und Ernst PECILE per Mobiltelefon Amtssekretär Kurt REITER am Gemeindeamt Bruck vom Auslaufen des Öles um 9:00 Uhr informiert hat. Amtssekretär Kurt REITER hat um 9:00 Uhr am Gemeindeamt Bruck die Eröffnung des Wasserrechtsverfahren gegen LEEB geleitet. Allgemein offenbar ist, wie um 11:00 Uhr PECILE und REITER gegenüber Medienvertreter aus der Stadt Salzburg LEEB der Bodenverunreinigung bezichtigen und die nachhaltige Verleumdungskampagne eingeleitet haben, welche durch den Wasserrechtsreferneten Mag. Franz Mühlböck und die Bezirkshauptfrau weitergeführt wurde und die Eröffnung der Konkursverfahren über die Vermögen der Firman Leeb Betriebs GmbH FN 56254b und Glocknertrade GmbH FN 53395y veursacht und der Familie LEEB Eigenumsschaden, sowie nachhaltige Personenrechtliche Schäden, durch eine 10-jährige unwahrhaftige Beschuldigung der Herbeiführung einer Umweltkatastrophe im Heimatort, verursacht hat. ZITAT aus der Hauptverhandlung zu 34 Hv 143/09z LGS am 29.10.2009 AS Kurt Reiter auf die Frage 18, wo er am 17.1.2001 um 9.00 Uhr gewesen sei: „ Ist das verfahrensgegenständlich? Es geht hier um den Lösungsmittelschaden. Ich darf das Gericht darauf hinweisen, dass ich nur für die Frage, die im Strafantrag drinnen steht, von. der Amtsverschwiegenheit entbunden bin. Ich nehme an, dass ich am 17. Jänner um 9.00 Uhr auf der BH gewesen sein werde. Ich kann auf den Akt verweisen; auch für diesen Fall gibt es ein Einsatzprotokoll. Da steht drinnen, wie wir davon verfahren haben und wie wir eingeschritten sind.“ Über Vorhalt, dass um 9.00 Uhr das Ölfass zu rinnen begonnen habe: „ Das ist ja nicht Gegenstand des heutigen Verfahrens.“ Der OBEREINSATZLEITER verweigert es zuzugeben, dass er zur gleichen Zeit, als Ernst und Stefan PECILE das Ölfass zum Auslaufen gebracht haben, damit befasst war, am Gemeindeamt Bruck die Amtshandlung zur Einleitung des Wasserrechtsverfahren zu führen: Zahl 6/203-44-2001 NIEDERSCHRIFT: am Gemeindeamt Bruck/Glstr. am 17.1.2001 um 09:00 Uhr Firma Voltaik HandelsgesmbH, 4493 Wolfern, vertreten durch Richard Leeb; Firma Leeb BetriebsgmbH, Bahnhofshaße 6, 5671 Bruck/Glstr., handelsrechtliche Ge-schäftsfüherin Frau Ingrid Leeb, wohnhaft 5671 Bruck/Glstr, Kaprunerstraße 3; Firma Glockner Trade GmbH, Bruck,Glstr., vertr. durch Herrn Richard Leeb, 5671 Bruck; Leiter der Amtshandlung:. AS Kurt Reiter / Wasserrechtsbehörde: Mag. Franz MühlböckGewerbebehörde: Mag. Harald Wimmer / Schriftführer: VB 14 Katharina Seidl /VB Hannelore, Walhle:r / Amt der Sbg. LR, Abt. 16: Dr. Robert Grass / Ing. Stefan St1.Um Gemeinde Bruck/ Glstr.: Bgm. Herbert Reisinger etc Herrn Mag. Marcus Neher waren Beweisergebnisse aus dem ersten Rechtsgang kenntlich, wie der Amtssekretär Kurt REITER - zu Frage 13 bestätigt, dass natürlich das umgefallene Fass ( von Ernst und Stefan Pecile zum Auslaufen gebracht) der Auslöser war, und in der Folge diese gesamte Geschichte ausgelöst habe, wenn man das so sieht; - am 18.1. 2001 die gewerbepolizeiliche Verfügung zur Schließung der Firma Voltaik GmbH angeordnet hat; - diese Schließung in der Form durchgeführt hat, dass die Behörde eigene Schlösser an den Zugangstoren angebracht und zusätzlich eine Versiegelung mit amtlichem Rundsiegel und Verplombung vorgenommen hat; - die Überwachung der Einhaftung der Sperre der Betriebsanlage dem Gendarmerieposten Bruck übertragen und gleichzeitig die Schlüsselgewalt über die Betriebsanlage an Ernst Pecile übertragen und diesen beauftragt hat, die Warenentnahme durch Leeb zu überwachen, - in Gemeinschaft mit PECILE Diebstähle und Beschädigungen am Eigentum von Leeb, sowie Verwüstung des gesamten Betriebsgelände bis zur vollständigen Unbrauchbarkeit ermöglicht hat; - der Geschäftsführerin der Leeb Betriebs GmbH am 18. 01. 2001 - entgegen dem Schließungsbescheid – die Warenentnahme mit dem Bemerken verweigert hat, dass eine Öffnung der Betriebsanlage nur für eine Gesamträumung in Frage kommt; - der Geschäftsführerin der Leeb Betriebs GmbH im Beisein Mag. Mühlböck anlässlich der Einvernahme von Ingrid Leeb angeboten hat, dass er einen Käufer wüsste, der ATS 2,5 Millionen bezahle und die Entsorgung der. Altlasten übernehme, wenn sie das Betriebsgelände Hochtanklager räume; Herr Mag. Marcus Neher ignoriert die unterlassene Beweisaufnahme vom 17. 01. 2001, sowie die bezughabenden Aussagen von Bezirksinspektor Josef Roider, Gruppeninspektor Helmut Hintsteiner und Amtsekretär Kurt Reiter im Verfahren zu 9 Cg 71/01 v LG Salzburg in der Anlage und weise auf die sich daraus offenbarende vorsätzliche Verhinderung einer objektiven und unmittelbaren Tatbestandsaufnahme hin. Beilage A Roider Seite 3 Abs 3: Zwischen der Bezirkshauptmannschaft und der Gendarmerie ist abgesprochen, dass bei sensiblen Dingen wie einer Bodenverun15 reinigung, sofort der Katastrophenreferent, also Kurt Reiter verständigt wird, der sich dann um die Angelegenheit kümmert. Seite 4 Abs.2: .....auf die ausgelaufene Menge von 150 – 170 nicht festlegen und ..... Fußspuren nur jene von Ernst und Stefan Pecile nicht richtig Seite 4 Abs.3: Ich selbst war nur 2 oder 3 Stunden am Tatort. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden keine Spuren im Schnee abgenommen. Ich glaube auch nicht, dass die Kriminalabteilung dies gemacht hat, weil die doch viel später gekommen sind. Da war ich gar nicht mehr am Tatort. Natürlich hat dies nur einen Sinn, wenn die Spuren sofort abgenommen werden. Seite 5 Abs.4: Ich weiß noch, dass Journalisten gekommen sind, als ich noch am Tatort war. Weiter kein Erinnerungsvermögen Beilage B Hintsteiner Seite 13 Abs 1: Ich erinnere mich noch, dass sehr viele Spuren da waren, die alle alt waren. Ich weiß auch noch, dass es an diesem Tag sehr kalt war. Weiter kein Erinnerungsvermögen. Beilage C Reiter Seite 14 Abs 4: Kein Erinnerungsvermögen über geführte Gespräche. Es waren jede Menge Medienvertreter am 17. 01. 2001 vor Ort anwesend. (Um ca 10.45 Uhr ist K. Reiter eingetroffen Band I ON 7 ) vgl. Tonis Seite 13 Seite 17 Abs. 1: ....dass eben während dieser Amtshandlung am 17. 01. 2001 der Wasserrechtsbehörde dann auch bekannt wurde, dass in der Bahnofstraße 6 Missstände vorhanden sind, die ......... Der offenbar von AS Kurt Reiter verordnete kollektive Gedächtnisverlust, betreffend der diversen Aussagen am Tatort, ist analog zu den absoluten Aussageverweigerungen des AS Kurt Reiter, der beiden Amtsachverständigen, des Herrn Dr. Fürlinger, des Wasserrechtsreferenten Mag. Mühlböck und der Bezirkshauptfrau betreffend der Ergebnisse der Dekontamination zu sehen. Zum „ nicht gehört haben “, was die Reporter mit dem Beklagten gesprochen haben, ist die Örtlichkeit zu verdeutlichen. Wie die Abbildung in Band I ON 2 SZ 21 zeigt, war nur ein max. 6 m breiter Zufahrtsstreifen südlich der Kohlenboxen geräumt. Alle sich am 17. 01. 2001 am Tatort befindlichen Personen standen sich im Umkreis von max. 20 m gegenüber, so dass kein, auch nur mit normaler Lautstärke geführtes Gespräch, nicht hätte gehört werden müssen. AS Kurt Reiter wurde um 9:00 Uhr von Ernst Pecile vom Auslaufen des Ölfasses verständigt ( Band I ON 7 Ich glaube mich zu erinnern, dass Ernst Pecile 16 womöglich ebenfalls Reiter schon verständigt hatte; und Band I ON 8 Mein Vater hat sofort die Bezirkshauptmannschaft Zeil am See verständigt ) . Die ersten Medienvertreter aus der Stadt Salzburg trafen bereits um 11:00 Uhr am Tatort ein. AS Kurt Reiter übersieht in seiner Aussage vor Gericht, dass nicht nur Pecile Schuldzuweisungen gegen Leeb geführt hat, sondern er selbst allen Reportern in Interviews die Verursachung durch Leeb bestätigt hat, so wie der ORF schon am gleichen Tag und alle anderen Medien dies vom 18. 01. 2001 an berichtet haben. AS Kurt Reiter hat in der Folge täglich über alle Medien berichtet: 18. 01. 2001 im ORF – FERNSEHPROGRAMM SALZBURG HEUTE steht AS Kurt Reiter in einem frischen ca. 1 m tiefen Baggerschurf im gefrorenem Boden und vermittelt den Sehern – an der Stelle wo am Vortag das Ölfass ausgelaufen ist – dass im Erdreich geruchlich Eintragungen festzustellen ist. AS Kurt Reiter verschweigt natürlich die Verunreinigung durch Pecile vom 2. auf 3. 12. 00 an dieser Stelle ( Bilddokument Band I ON 14 SZ 215 + 217 ). 15. 02. 2001 Betriebseinstellung der Firmen Leb Bertriebs GmbH und Glocknertrade GmbH nach Österreichweiter Ausstrahlung in ZIB 1 in der AS Kurt Reiter über illegal vergrabene Öltanks berichtet. 08. 03. 2001 AS Reiter in den Salzburger Nachrichten: " nicht nur 100.000 Liter Öl, sondern auch Nitroverdünnung ist im Hochtanklager großflächig versickert ... 13. 03. 2001 Salzburger Nachrichten: " im Hochtanklager Leeb wurden großflächig ÖL- und Chemierückstände gefunden.... 13. 03. 2001 AS Reiter + Bezirkshauptfrau in den SN: " Kosten von 80 bis 100 Mio S für den Steuerzahler.... 150.000 Liter Altöl im Boden ..... 13. 03. 2001 BEZIRKSHAUPTFRAU in den SVZ: " die BH hat den Betrieb der Firma Leeb stillgelegt.... es steht fest, dass 150.000 Liter aus dem Gelände der Firma Leeb in den Boden versickert sind .... 13. 03. 2001 AS Reiter + Bezirkshauptfrau in der Kronenzeitung: " Kosten von 100 Millionen S.... Lösungsmittel im Hochtanklager...100.000 bis 150.000 Liter Öl sind ins Erdreich gelangt....Leeb ist der einzige Verursacher...... 24. 03. 2001 LR Dr. Raus in den Salzburger Nachrichten: " EU weite Ausschreibung... errechnete Menge von 90.000 Liter versickertes Altöl..... 10. 04. 2001 BEZIRKSHAUPTFRAU in der SVZ: " nach Ölverseuchung Leeb in Konkurs .... 17 10. 04. 2001 LR Dr. Raus /Kronenzeitung: " Öl-See in Bruck - ein Konkurs.. 12. 04. 2001 Pinzgauer Nachrichten: " Ölskandal in Bruck - Firma Leeb in Konkurs.... mindestens 90.000 Liter ausgeflossenes Öl wurde errechnet...... 24. 04. 2001 Salzburger Nachrichten: Ölskandal ohne Zahler. Leeb Betriebs GmbH mit 6 Mill. S in der Kreide ...... 29. 05. 2001 Salzburger Nachrichten: " Kindergarten vor Abbruch..... 21. 06. 2001 BEZIRKSHAUPTFRAU in der Bezirkszeitung: " langwierig und teuer wird die Sanier-ung des ölverseuchten Gebietes rund um die ehemalige Heizölfirma Leeb - 20.000 Tonnen Erd-reich müssen ausgetauscht werden..... 21. 08. 2001 BEZIRKSHAUPTFRAU in den Pinzgauer Nachrichten: " Leeb ist die einzige Eintrag-ungsstelle... insgesamt sind 100.000 Liter Öl ausgeflossen... 7000 m² sind verseucht..... 20.000 Tonnen Erde müssen ausgetauscht werden..... das Öl stamme aus den 80er und 90er Jahren.... 23. 07. 2001 Bürgermeister in der Bezirkszeitung: " die Gemeinde muß die Kosten für die Entsorgung des Sperrmülls am Hochtanklager bezahlen..... 26. 07. 2001 Bürgermeister im Brucker Gemeindebrief: " nach dem Ölschaden der Firma Leeb.... 08. 08. 2001 AS Reiter + Bürgermeister + LR Nindl+ Bezirkshauptfarau in der Pinzgauer Post: " Bauführung in der Saison - Fehler der Behörde ...... 22. 08. 2001 AS Reiter in den Salzburger Nachrichten: " aus einer Baracke am Hochtanklager wurden 500 Tonnen Erdreich entsorgt... in dieses sind irgendwann geschätzte 2.000 Liter Lösungsmittel gesickert.... die Chemikalie gelangte bis ins Grundwasser..weitere Sorgenkinder... 165.000 Liter Lösungsmittel im Hochtank 2 23. 08. 200 Bezirkshauptfrau in der SVZ: " ca. 500 Tonnen Erdreich das mit Lösungsmittel verunreinigt war, sind fachgerecht entsorgt worden.... die Kosten betrugen rund 7 Mio S .... bis Mai 2002 müssen ca. 100.000 Liter Mineralöl aus Boden und Grundwasser entfernt werden.... Kosten 70 Mio S... 30. 08. 2001 AS Reiter in der Bezirkszeitung: teuere Sache für Steuerzahler... Franz Michel BH Zell: 165.000 Liter Lösungsmittel + jede Menge Gerümpel 30. 08. 2001 BEZIRKSHAUPTFRAU in den Pinzgauer Nachrichten: " erster Sanierungsschritt, ca. 2000 Liter Lösungsmittel fachgerecht entsorgt....... 18 05. 09. 2001 BEZIRKSHAUPTFRAU IN DEN Salzburger Nachrichten: " Sanierer rechnen damit, dass sie Ende nächster Woche erstmals auf mit Öl verunreinigtes Erdreich stoßen werden....... 06. 09. 2001 Bürgermeister in der Bezirkszeitung: " Schuld ist Leeb ...... 19. 09. 2001 Salzburger Nachrichten: " Ölskandal Firma Leeb ist Unterrichtsfach der Landwirtschaftsschule ..... 26. 09. 2001 Baustellenkoordination DI NEUMAYR in der Krone: " Öl fließt wie aus einer Zapfsäule ........ 26. 09. 2001 Bürgermeister in der Krone: " 23 Jahre war Reiter der Mann fürs Grobe.... die Degradierung von AS Reiter durch die Bezirkshauptfrau könne er nicht verstehen.... 01. 10. 2001 Bürgermeister in der Brucker Rundschau: " klar festgestellt ist die Verursachung durch Leeb, zahlen wird der Steuerzahler und 3 Mill S die Gemeinde....... 04. 10. 2001 AS Reiter in der Bezirkszeitung: " schuld ist eindeutig Leeb... das ergeben Laboruntersuchungen und Gutachten von Sachverständigen.... die Bezirkshauptfrau auf Seite 2: " es gibt keinen Konflikt mit Reiter....... 10. 10. 2001 AS REITER + BEZIRKSHAUPTFRAU in "Korrekt Anzeiger: "Ausgangspunkt war eindeutig der Tanklagerkelkler der Firma Leeb...... die Anschuldigungen gegenüber Amtsorgane werden der Staatsanwaltschaft .... 11. 10. 2001 Baustellenkoordination DI NEUMAYR in der Kronenzeitung: " der Ölsee ..... 18. 10. 2001 AS REITER + Bürgermeister in den Pinzgauer Nachrichten: "100.000 Liter Öl aus Tanklager Leeb.... Entsorgungskosten für die Gemeinde 600.000 bis 800.000 Schilling seufzt der BGM.... eine bedenkliche Vorgangsweise von Leeb ... 24. 10. 2001 Salzburger Nachrichten: die Erhöhung des Überschreitungsbetrages von 30 Mio um 50 Mio auf 80 Mio S ist zur Behebung des Ölschaden notwendig...... Nationalrat befaßt sich mit dem Ölskandal am 21./22 Nov. 2001 04. 12. 2001 AS Reiter in den Salzburger Nachrichten: nach Umweltskandal... 08. 01. 2002 LR Dr. Raus in den Salzburger Nachrichten: " 80.000 Liter Mineralöl und 2000 Liter Lösungsmittel wurden entfernt ..... 19 30. 01. 2002 Bürgermeister im " Korrekt Anzeiger ": 165.000 Liter FLÜSSIGKEIT aus einem Tank müssen entsorgt werden ...... 01. 12. 2001 Bürgermeister in der Brucker Rundschau: " Imageschaden für die Gemeide Bruck durch Leeb ..... 13. 02. 2002 Bürgermeister in den Salzburger Nachrichten: " nach dem Öl 05. 11. 2002 Salzburger Nachrichten: 12 Verdächtige zeigt die Gendarmerie in Zusammenhang mit dem Ölskandal an.... Leeb bestreitet .... 01. 03. 2002 Landeszeitung: " 70.000 Tonnen Erdreich wurden ausgetauscht..... 33.000 Tonnen davon waren mit 100.000 Liter Mineralöl kontaminiert... Dankeschön ... Einladung zur Adventfeier .... 04. 03. 2002 Bürgermeister im Brucker Gemeindebrief: " Sanierungsarbeiten nach dem Ölschaden der Firma Leeb ....... 05. 03. 2003 " Korrekt - Kleinanzeiger " : Mistgstätten, der Fall der Firma Leeb ist noch in Gedanken vieler ........ 04. 08. 2003 ORF- RADIO SALZBURG: Leeb ist schuld, er hat 100.000 Liter ÖL im Boden versickern lassen. Die Information welche die öffentlich rechtliche Rundfunkanstalt ausstrahlt beruht sicherlich auf recherchierten Beweisunterlagen. Es wäre schön, könnte der ORF diese Unterlagen in die Strafakte 28 Ur 1198/01 v am LANDESGERICHT SALZBURG einbringen. Damit könnten endlich Ausschreibung, Arbeitsausführung und Endbehandlung in der n a c h g e p r ü f t werden, welche die BH Zell am See bislang unter Verschluss hält. 04. 08. 2003 Bezirkshauptfrau im ORF: " sie ist erleichtert. dass der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde von Leeb abgewiesen hat..... damit ist erwiesen, dass alle Organe korrekt ....... der Steuerzahler hat € 7 Mio ........ Einer Verwaltungsbeamtin sollte kenntlich sein, dass eine Abweisung durch den Verwaltungsgerichtshof kein Beweisergebnis einer Untersuchung darstellt und keinesfalls korrektes Organverhalten erweist, woraus sich weiterführender Verleumdungsvorsatz ableitet. 13. 05. 2004 die BEZIRKSHAUPTFRAU in den Pinzgauer Nachrichten: die BH Zell am See ist u. a. für die " vorbildhafte Abwicklung der Katastrophe von Kaprun und der Umweltkatastrophe der Firma Leeb Betriebs GmbH " mit dem Unitet Nations Public Service Award 2004 ausgezeichnet worden, da waren umfangreiche Unterlagen zusammen zu stellen ! 20 23. 06. 2004 SALZBURGER NACHRICHTEN in ihrer Beilage Pinzgau aktuell: " UNO lobte die vorbildliche Abwicklung des Seilbahnunglückes von Kaprun und der Umweltkatastrophe bei der Firma Leeb .....!" 23. 02. 2005 SALZBURGER FENSTER: " Es geht um einen Umweltskandal, auf den die BH Zell am See 2001 gestoßen ist: Durch ÖL und NITRATE verunreinigtes Erdreich im Ausmaß mehrerer Fußballfelder musste saniert werden, der Schaden von 100 Millionen Schilling wurde aus Steuergeldern abgedeckt, Kostenersatzverfahren sind immer noch anhängig. Überrinnendes Öl aus zwei Tanklagern der Voltaik GmbH in Bruck sei durch Löcher im Keller einfach in das Erdreich entsorgt worden, s a g t K U R T R E I T E R , K a t a s t r op h e n r e f e r e n t der BH Zell am See Es ist erwiesen, dass AS Kurt Reiter seine Verleumdungen bis heute weiterführt, obwohl ihm die wahren Verursachungen seit dem Jahre 1989 bekannt sind. - vgl. Strafanzeige gegen Dr. Braunstingl Band XVIII; AS Kurt Reiter hat, entgegen seiner Aussagen im Verfahren, lange vor dem 06. 02. 2001 Kenntnis vom Intergeo Gutachten gehabt und gewusst, dass dieser Bericht nicht im Original am 06. 02. 2001 per Fax an die BH Zell am See übertragen worden ist. vgl Strafanzeige gegen Wolfgang Schaal – Mulazek in Band XVIII; AS Kurt Reiter hatte - wie alle anderen Organe auch – längstens am 14. 02. 2001 mit dem Bohrergebnis des Dr. Fürlinger im Grundwasserpegel LKB 8 Kenntnis von der Unrichtigkeit des Intergeo Berichtes. vgl. Strafanzeige gegen Mag. Michael Reiter in Band XVIII; AS Kurt Reiter wusste von Anbeginn an, dass in das 3- D Modell unrichtige hydrolo-gische und chemische Daten eingegeben wurden und bedeutende unterirdische Einbauten ( Bahnkörper samt Viadukt, Hausbrunnen Leeb, Ortskanal in der Bahnhofstraße ) keine Aufnahme gefunden haben. vgl. Strafanzeige gegen Dr. Fürlinger Band XVIII AS Kurt Reiter führt seine Verleumdung im Wissen der unrichtigen Berechnung aus dem 3-D Modell auch dann noch weiter, als ihm die Unrichtigkeit aus der Untersuchung und aus der Dekontamination bereits kenntlich geworden ist. vgl. Strafanzeige gegen Dr. Brunner in Band XVIII; AS Kurt Reiter und Herrn Dr. Werner Fürlinger war der Untersungsbericht der Firma Proterra vom 15. 08. 1995 kenntlich, in welchem das Betriebsgelände Hochtanklager frei von jeglicher Kontamination, sowohl im Erdreich, als auch im Grundwasser befundet wurde. 21 HAUSBRUNNEN POSCH LKB 17 O - O - AOX – BELASTUNG LKB 20 o AOX - BELASTUNG - Weil sich der Grundwasseraufschluss LKB 15 in dem vorgeblich Trimethyl aufgefunden wurde nicht in der Grundwassersrömungsrichtung vom Lösungsmittel22 lagerraum befindet, wurde vom Amtssachverständigen Dr. Braunstingl kurzerhand mittels 3D-Modell eine „ Abzugsrinne “ im Untergrund hergestellt. Diese Abzugsrinne wurde mit einem „Knick“ vervollständigt, der die „ Lösungsmittelfahne “ in Richtung LKB 17 umgeleitet hat. Der Grundwasseraufschluss LKB 17 wurde am 21. 01. 2001 zwei Tage später abgeteuft indem dann ebenfalls „Trimethylbenzol nachgewiesen werden konnte.“ Die Führung der „ Abzugsrinne mit Knick “ war erforderlich, weil LKB 36 nördlich gegenüber LKB 15 und LKB 37, exakt in der Grundwasserströmungsricht-ung des Lösungsmittellagerraumes bereits bestanden und ohne Verunreinigung befundet waren. Am Grundstück GP 91/ 7 des Ernst Pecile wurde in den Pegel LKB 19, 20 und LKB 32 dem Mittelpunkt5 der großflächigen Bodenverunreinigung vom 2. auf 3. Dezember 2000, wo Ernst Pecile mit seinen Söhnen Stefan und Anreas auf ungefrorenem Boden absichtlich Tankinhaltsreste verschüttet haben, wurde eine massive AOX – Belastung des Grundwassers festgestellt: Herr Dr. Fürlinger hätte jedenfalls feststellen müssen, wie - Emmissionsbegrenzungen gemäß § 1 Verordnung zur Begrenzung von Abwasseremissionen BGBl. II Nr. 7/1999 für Einleitungen in ein Fließgewässer mit 0,1 mg/l festgelegt sind; - vom Grundwasseraufschluss LKB 15 südlich des Bahnkörpers, bis zu dem im 3D-Model ausgebildeten „Knick in der Abzugsrinne“ nördlich des Bahnkörpers über 30 Meter weder ein Bohr-, noch ein Messnachweis zur behaupteten „ Lösungsmittelfahne “ erbracht ist; - auch vom „Knick in der Abzugsrinne“ bis zum Grundwasseraufschluss LKB 17 über ca. 100 Meter weder ein Bohr-, noch ein Meßnachweis zur behaupteten „ Lösungsmittelfahne “ vorliegt; - die Meldung des Landeslabors vom 18. 04. 2001, dass alle Abstromigen Grundwasseraufschlüsse frei von jeglichen Verunreinigungen sind, Aktenkundig ist; - die Differenz zwischen den Inventurmengen der Jahre 1955 und 2001 lediglich 600 Liter Lösungsmittel durch Eigenverbrauch nachgewiesen ist und die Lagermenge einen Verlust durch Versickerung ausschließt; - sich aus vorstehenden Sachverhalten zwingend ableitet, dass die vom OBEREINSATZLEITER gemeinsam mit den Sachverständigen am 25. 06. 2001 abgeführte Amtshandlung mit wasserrechtsbehördlicher Anordnung von Sanierungs- 23 maßnahmen und Duldungspflichten gem. § 31 Abs. 3 und 5 WRG 1959 idgF o h n e R e c h t s g r u n d und daher r e c h t s w i d r i g erfolgt ist. Herr Mag. Marcus Neher negiert die Beweisergebnisse aus den Verfahren 28 Ur 1198, 31 Hv 140/09a, 40 Hv 147/10g je LG Salzburg, wie Kurt Reiter in Zusammenwirken mit Herrn Dr. Werner Fürlinger uda befassten Organe mit der Vortäuschung der Gefahr in Verzug die Verfahren bescheidfrei unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgeführt und so die zu Unrecht Beschuldigten in Beschädigungsvorsatz von einem rechtlich einwandfrei geführten Verfahren ausgeschlossen hat. Die vorsätzliche Pflichtverletzung des Staatsanwaltes Mag. Marcus Neher lässt die Vollendung des Tatbildes der Korruption im Amt und des Amtsmissbrauchs zu Gunsten von überführten und angezeigten Straftätern, wie diese bei der Zentralen Staatsanwaltschaft Wien behängt, als erwiesen erscheinen: Kurt Reiter hat am 17. 01. 2001, an dem Tag an dem Ernst und Stefan PECILE um 9:00 Uhr ein Ölfass zum Auslaufen gebracht haben, zur gleichen Zeit am Gemeindeamt Bruck das Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See eröffnet und ab 11:00 Uhr gemeinsam mit PECILE am Hochtanklager gegenüber Medienvertretern aus der Stadt Salzburg die allgemein offenbare Österreichweite Verleumdungskampagne gegen LEEB eingeleitet. Die massiven Verleumdungen waren Zielgerichtet auf die Einstellung betrieblicher Tätigkeit mit nachfolgender Eröffnung der Konkursverfahren über das Vermögen der Firmen Leeb Betriebs GmbH FN 56254b und Glocknertrade GmbH FN 53395y. Die Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung, wie sie für die Herbeiführung eines Behördenverfahren durch Ernst und Stefan Pecile, Salzburger Sparkasse Bank AG, und Dr. Erhard Hackl, sowie für die Einleitung und Durchführung der Wasserrechtsverfahren durch Kurt REITER mit den vorangeführten Behör-denorganen maßgeblich waren, haben zu massiven Vermögensschäden geführt. Der Sachverständige im Strafverfahren Dr. Siegfried W. Hermann bestätigt unter Punkt 1.10 seines Gutachtens die Beachtung der Internetdomaineinträge aus der ihm u. a. such die in der Strafsache 4 St 3/09z KSTA Teil E LINKS 93.12 bis 93.26 zusammengefassten Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See kenntlich waren: An die Korruptions - Staatsanwaltschaft Fax voraus am 19. 09. 2010 >01/400536 Univeritätsstraße 5 1010 W i e n 24 GZ 4 St 3/09z Strafanzeige nach § 28a StPO Sehr geehrte Damen und Herren, zu obiger Strafsache erstatte ich in Ergänzung meiner bisherigen Anzeigen, wie sie das Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See und das zugehörige Vorverfahren zu 28 Ur 1198/01v, sowie die Strafsache zu 31 Hv 143/09a je Landesgericht Salzburg betreffen, auf Grund von Beweisergebnissen aus den Ermittlungsverfahren und den Hauptverhandlungen vom 3.9.2009 und 29.10.2009, sowie der Aufhebung der bezogenen Verurteilung nachstehend Strafanzeige gegen Herrn Dr. Siegfried Willibald HERMANN allgemein gerichtlich beeideter u. gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Frauentalerstr.518530 Deutschlandsberg wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung und vorsätzlicher falscher Beschuldigung durch Erstattung eines falschen Sachverständigengutachten, sowie vorsätzlichen Beitritts zu falschen Beweisaufnahmen, Herstellung falscher Beweismittel und Falschaussagen vor Gericht im Zusammenhang mit dem Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/ 2001 BH Zell am See und der damit verbundenen, allgemein offenbaren Österreichweiten Verleumdungskampagne gegen die Familie Leeb und deren Firmen, sowie gerichtlicher Verfolgung derer Geschäftsführer. In der Hauptverhandlung zu 21 Hv 143/09a LG Salzburg vom 29. 10. 2010 Protokollseite 26: erstattet der Sachverständige Dr. Siegfried Willibald HERRMANN, Gen. gerichtsbekannt, nach Erinnerung an den abgelegten SV-Eid, BEFUND UND GUTACHTEN wie folgt: Ich verweise auf mein schriftliches Gutachten vom 14. April 2006 und halte dieses vollinhaltlich aufrecht. Über Befragen durch den Richter: Die Ergebnisse der beiden Verhandlungen bewirken keinerlei Änderungen. Ich möchte allerdings noch auf Ergänzungen hinweisen, die im Rahmen anderer Verfahren - 27 - durchgeführt wurden. Das betrifft spezielle Fragen zu einzelnen Punkten von Bohrungen, die beantwortet wurden. Ich möchte diese dem Gutachten in schriftlicher Form anfügen. Der Angeklagte gibt an: Der Sachverständige ist befangen und ich lehne ihn ab. Ich möchte auch um einen Rechtsanwalt als Beistand für eine Nichtigkeitsbeschwerde ersuchen. Auf die Frage des Richters, mit welcher Begründung er den Sachverständigen ablehne: Ich habe schon vorher gebeten, dass wir vielleicht dieses Gutachten einmal erörtern könnten. Das ganze Gutachten vom Herrn Sachverständigen ist nichts als eine Nacherzählung von Behördenorganen. Es geht um die Art und Weise; ein Sachverständiger sollte eine eigene Beweisaufnahme machen nicht nicht das nacherzählen, was irgendwelche Leute sozusagen "vorkauen". Der StA spricht sich mit folgender Begründung gegen den Antrag aus, den Herrn Sachverständigen als befangen zu erklären: Er wurde zunächst mit der Befundaufnahme befasst. 25 Er hat sich an die vom Landesgericht Salzburg durch die zuständige U-Richterin vorgegebene Vorgehensweise im Rahmen des Auftrags gehalten und demnach leidet das Gutachten nicht an den vom Angeklagten nunmehr aufgezeigten Mängel. Der Richter verkündet sodann den - 28 - BESCHLUSS: Dem Ablehnungsantrag wird mit der Begründung keine Folge gegeben, dass nicht erkennbar ist, weshalb der Sachverständige. nicht in voller Unbefangenheit an die Befundung und Begutachtung herangegangen wäre. Entgegen den Äußerungen des Sachverständigen und des Staatsanwalts hat sich aus den Ergbnissen Hauptverhandlungen vom 03. 09. und 29. 10. 2009 die Nichtigkeit des Strafvorwurfes und damit die Unrichtigkeit von Befund und Gutachten des Sachverständigen und damit der angezeigte Straftatbestand klar bestätigt. zum Tatvorwurf: Der Angezeigte ist am 16. September 2004 mit Beschluss zu GZ 28 Ur 1198 /01v-199 LG Salzburg zum Sachverständigen bestellt und um Erstattung eines geologischen Gutachtens zu folgenden Fragen ersucht worden: 1. Ausgangspunkte der inkriminierten Bodenkontaminierungen; hatten die Kontaminierungen eindeutig und ausschließlich die von den Amtssachverständigen im Verwaltungsverfahren (sh. Anzeigenordner1/S 54 ff) festgestellten, in den Verantwortungsbereich der Beschuldigten fallenden Ausgangspunkte; 2. andere mögliche Ausgangspunkte; sind die von Richard LEEB in seiner Niederschrift genannten, anderen möglichen Ausgangspunkte“ der Kontaminierung ( ÖBB, Kanal etc) auszuschließen. In der Anlage übermittle ich Ihnen ein Schreiben des Beschuldigten Richard LEEB vom 8.9.2004 (ON 198) und ersuche: auch diese Fragen bei der Gutachtenerstellung zu berücksichtigen. gez. Mag. Charlotte Rohan, Untersuchungsrichterin, Landesericht Salzburg Das Untersuchungsgericht hat den Angezeigten hiermit a u s d r ü c k l i c h und u n m i s s v e r s t ä n d l i c h damit beauftragt, das zentrale Beweismittel im Strafverfahren – wie der Angezeigte im Geologischen Gutachten vom 14. 01. 2006 das 3 D-Modell der Firma Geobyte selbst in der Einleitung auf Seite 4 bezeichnet – entsprechend der im Schreiben des Erstbeschuldigten Richard LEEB vom 8. 9. 2004 vorgegebenen Parameter zu prüfen ! Im Geologischen Gutachten, Befund und Gutachten vom 14. April 2006 weist der Angezeigte darauf hin, dass die Beilagen und Anlagen wesentlicher Bestandteil des Gutachtens sind. 3) Als Unterlagen sind in Befund und Gutachten vom 14. April 2006 geführt: [3.19] E-Mail: Strafanzeige Dr. Fürlinger; 19 Seiten, 27.01.2005 [3.22] E-Mail: Strafanzeige- DI Dr.Brunner; 5 Seiten, 03.02.2005 26 [3.23] [3.25] [3.26] [3.29] [3.30] [3.37] [3.38] [3.30] [3.30] [3.30] [3.30] [3.31] [3.32] [3.33] [3.34] [3.35] [3.66] E-Mail: E-Mail: E-Mail: E-Mail: E-Mail: E-Mail: E-Mail: Bd I Bd XII Bd VIII Bd VIII E-Mail: E-Mail: E-Mail: E-Mail: E-Mail: E-Mail: Strafanzeige-Dr. Braunstingl;12 Seiten,07.02.2005 Strafanzeige Dr. Drexler; 17 Seiten, 17.02.2005 Strafanzeige Dr. Schausberger;12 Seite,27.02.2005 Strafanzeige Schaal-Mulacek; 3 Seiten, 01.03.2005 Strafanzeige Mag. M. Reiter; 5 Seiten, 02.03.2005 Strafanzeige CI Hans Tonis; 2 Seiten, 01.04.2005 Strafanzeige Mag. Mühlböck; 13 Seiten, 03.04.2005 Strafanzeige Ernst Pecile; SZ 75 - 89 22.01.2001 Strafanzeige Reisinger ON 62SZ 75 - 81 04.12.2002 Strafanzeige AS Kurt Reiter;54 Seiten, 08.03.2005 Strafanzeige AS Kurt Reiter;54 Seiten, 08.03.2005 AS Kurt Reiter Vorverfahren 29 Seiten, 10.03.2004 AS Kurt Reiter Vorverfahren; 6 Seiten, 05.04.2005 AS Kurt Reiter Vorverfahren; 4 Seiten, 05.04.2005 AS Kurt Reiter Vorverfahren; 6 Seiten, 05.04.2005 3D-Modell Geobyte Nachprüfung4 Seiten, 16.03.2005 Feststellung d Vorliegens von „Gefahr in Verzug“; 7 Seiten; 06.12.2005 In Band XXII ON 273 AS 243 bis 253 des Strafaktes zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg legt der Angezeigte als Beilage zum Geologischen Gutachten vor: „ Ölschaden Bahnhofstraße 6 > Nachprüfung 3 D –Modell der Firma Geolith Consult, Technisches Büro für Geologie “ und weiter in den AS 255 bis 259 „ Lösungsmittelschaden Hochtanklager > Nachprüfung 3 D – Modell der Firma Geolith Consult, Technisches Büro für Geologie “ Diese Vorlagen enthalten keinerlei Nachprüfungen, wie sie das Untersuchungsgericht in Auftrag gegeben hat, sondern dienen ausschließlich der bewussten und vorsätzlichen Vortäuschung einer vorgenommenen Nachprüfung zum Nachteil der Beschuldigten im Strafverfahren. Die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft Salzburg ist zusammengefasst: der zerbrochene Krug in Salzburg X-A - vom Dorfrichter Adam >zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG zusammengefasste Straftatbestände von Organen im Wasserrechtsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Zell am See gegen LEEB der zerbrochene Krug in Salzburg X-B - vom Dorfrichter Adam >zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG Strafanzeige wegen gemeinschaftlichen Betruges Dr. Gerald Simmer, Mag. Christine Außerhofer, Dr. Isabella Eberl, Dr Philipp Bauer, Dr. Johann Poulakos, Mag. Erich Frenner, Dr. Johann Schütz, DDr. Manfred König, Martin Rexeisen, Mag. Christian Haidinger Oberbank Immobilien Service GmbH der zerbrochene Krug in Salzburg X-C - vom Dorfrichter Adam >zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG unterlassene Aufklärung von 27 rechtswidrigen Behördenmaßnahmen der BH Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg X-D - vom Dorfrichter Adam >zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG Strafanzeige gegen Dr. Gerald Simmer, Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See INHALTSVERZEICHNIS unterbliebener Fragestellungen: der zerbrochene Krug in Salzburg X-E - vom Dorfrichter Adam >zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG unterbliebene Fragestellung an beantragte Zeugen Wasserrechtsverfahren 6/203-44/2001 BH Zell /See im Strafverfahren 40 Hv 147/10g LGS A B C D E F G H I J K L M N O P Q Dr. Anton und Frau Erna WALTL, Imbachhornstraße 1 Dr. Erhard HACKL, Masseverwalter Voltaik Handels GmbH PECILE, Gletschermoosstraße 11 Wolfgang SCHAAL – MULACEk BP WIEN INTERGEO ABFALLWIRTSCHAFTS GMBH Salzburg Mag. Franz MÜHLBÖCK, WASSERRECHTSREFERENT Dr. Siegfried W. HERMANN, Sachverständiger Hans TONIS, Chefinspektor KA Dr. Erner FÜRLINGER Dr. Gerhard FORSTINGER, Geologe Ernst und Hannes Fürstauer, Ölwehrtechnik GmbH Kurt REITER, Obereisatzleiter Herbert REISINGER, Bürgermeister ÖBB Vorstand HR Dr, Rosemarie DREXLER, Bezirkshauptfrau Dr. Werner KREISEDER, Salzburger Sparkasse Dr. Hans REITSTÄTTER Notar DDr. Manfred KÖNIG, Rechtsanwalt Dr. Anton MUNDANI, Pensionsversicherung R Dr. Gregor SIEBER Konkursrichter S Dr. Hans WABNIG, Masseverwalter Leeb Betriebs GmbH T Dr. Gerald SIMMER, Vorstand des Bezirksgericht Zell am See U Dr. Robert MARSCHALLINGER Geobyte 3D-Modell Die Strafverfahren zu 31 Hv 14 /09a mit den Hauptverhandlungen vom 1 - 23 24 - 40 41 - 59 58 - 60 61 - 64 65 - 89 90 - 139 140 - 174 177 - 194 195 - 208 209 - 238 239 - 245 244 - 258 261 - 279 274 - 289 290 - 307 308 - 313 314 - 315 316 - 344 345 - 361 362 - 367 368 - 372 3.9. und 30. 10. 2009 und zu 40 Hv 147/10g mit der Hauptverhandlung vom 15. bis 17. 6. 2011 sind Wortwörtlich zur Ortsungebundenen Bearbeitung in www.leeb-oel.at LINKs 21.00 bis 21.99 übernommen. Unter Einem bringe ich Ihnen zur Kenntnis, wie das „versickerte Lösungsmittel“ der Firma Leeb Betriebs GmbH FN 56254b - als zentrales Beweismittel im Strafverfahren - heute noch und weiter im Garagentrakt West des Hochtanklagers lagert: so wie es vom Obereinsatzleiter Kurt Reiter ohne vorgeschriebener Auffangwannen eingelagert worden ist, haben mich veranlasst Anzeige zu erstatten POLIZEIINSPEKTION BRUCK/GLSTR RAIFFEISENSTRASSE 2 567 1 BRUCK A.D. 28 GLOCKNERSTR TEL: 059133/5172 Dvr.Nr.: 0480258 UP-CODE: UP00773 Sicherheitsbehörde: BH Zell am See GZ: E1/7463/2008-gb Bruck/Glocknerstraße, am 05. Mai 2008 BEARBEITER: BERNHARD GASSNER TELEFON: 059133/5172-110 FAX: 059133/5172109 EMAIL: [email protected] Betreff: SACHVERHALTSANZEIGE Zeugenvernehmung Vernehmung - GZ: E1/7463/2008-gb Ort der Vernehmung: oa. Dienststelle Beginn der Vernehmung: 05.05.2008, 09:05 Uhr Leiter/in der Amtshandlung/Vernehmung: Bernhard GASSNER Sprache: Deutsch I Dolmetsch erforderlich: Nein Sonst, anwesende Personen: Person gibt über die persönlichen Verhältnisse an: Familienname/n: i Familienname/n z.Zt.d. Geburt: | Geschlecht: Vorname/n: Akad. Grad/Titel: Tag, Monat, Jahr der Geburt: Ort, Bezirk, Land der Geburt: Staat: Staatsangehörigkeit: ■c ' Straße, Hausnr., Stiege, Tür: | | Postleitzahl Ort, Bezirk: 3 Staat: Telefonnummer/n: eMail-Adresse/n: LEEB Leeb männlich Richard 01.02.1938 Kitzbühel, Kitzbühel, Tirol Osterreich Osterreich Kaprunerstr. 3, 5671 Brück an der Glocknerstrasse, Bezirk: Zell am See Osterreich 06545 / 22249 (Festnetz) Seite 1 von 2 Als Geschäftsführer Der Fa. VOLTAIK Handels GmbH, FN 120968w, zeige ich an, dass es mir seit 01.08.2001 kenntlich ist, wie in der Garagenbox Nr. 6, im Garagentrakt 6 des Hochtanklagers GP 91/6 EZ 501, Grundbuch 57303 Brück, auf Veranlassung des Amtssekretärs Kurt REITER der BH Zell am See, 2.400 Liter Lösungsmittel „Zyklosolvan" eingelagert wurden, ohne das die Behältnisse, wie vorgeschrieben, in Auffangwannen gestellt wurden. Dieses Lösungsmittel ist ein Naphtha-Produkt, im Molekularaufbau eine Reihenverbindung, mit außergewöhnlich hohem Dampfdruck und befindet sich im Eigentum der Fa. LEEB Betriebs-GmbH. Mit Einleitung verwaltungsbehördlicher Maßnahmen der BH Zell am See, am 17.01.2001 musste die betriebliche Tätigkeit eingestellt werden und wurde im nachfolgenden Konkursverfahren Dr. Hans WABNIG, Rechtsanwalt, Hauptstraße 37, in 5600 ST. Johann/Pg. als Masseverwalter bestimmt. Der Masseverwalter hat sich von Beginn an 29 geweigert die Gläubigerinteressen gegenüber der BH Zell am See zu vertreten. Sein nunmehriges Bestreben, den Konkurs ohne Entfernung des Lösungsmittels aufzuheben geht einher, mit der Weigerung, notwendige Proben und Rückstellproben aus dem Lösungsmittel zu ziehen. Dieses Lösungsmittel ist zentrales Beweismittel im Strafverfahren 28Ur1198/01v des Landesgerichtes Salzburg. Es ist daher von äußerster Wichtigkeit, dass vor Entfernung des Lösungsmittels, Proben und Rückstellproben unter Aufsicht der Polizei von befugten Personen vorgenommen werden. Ich als Anzeiger beantrage, die Anzeige an. Mag. Marcus NEHER, als zuständigen Staatsanwalt der StA Salzburg vorzulegen und lege der Niederschrift beigefügte Anlagen bei. 1 2 3 4 5 Sachverhaltsdarstellung vom 05.05. 2008; aktuelles Inahaltsverzeichnis der Internetdomain: www.leeb-oel.at, aus deren Links 90.09, 90.10, 90.10A, 90.10B, 90.10C und 90.10D. Verfahrensanordnung der BH Zell am See, ZI 30602-152/209/203-204, v. 12.01.2004, an die LEEB-Betriebs-GmbH; Schreiben des GS der Fa.VOLTAIKan die Bh Z/S v. 16.01.2004 Schreiben des GS der Fa. VOLTAIK an das LG Salzburg v. 24.11.2003 Ich hatte die Möglichkeit, diese Vernehmung Seite für Seite durchzulesen, bzw. durchlesen zu lassen. Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen. Ende der Vernehmung: 09.40 Uhr vernommene Person: Vernehmung - GZ: E1/7463/2008-gb Es ist erwiesen, dass dieses lagernde Naphtha – Produckt zu keiner Zeit mit einem angeblich aufgefundenen Lösungsmittel chemisch verglichen wurde: der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ C - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Siegfried W. Hermann; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner wegen Vorbereitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 3) Herr Dr. Helmut Krallinger hat als Einzelrichter des Landesgerichtes Salzburg nicht nur die Zulassung jeglicher Beweisergebnisse aus dem Vorverfahren zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg verweigert, sondern darüber hinaus ein Sach-waltersachftsverfahren gegen den Kläger angeregt. Obwohl das Sachwal30 terschaftsverfahren eingestellt wurde, haben die Erstangezeigte am 05. 10. 2009 und der Zweitangeklagte am 20. 09. 2012 diese Anregung bzw das daraus erstattete Gutachtendes o.Univ.Prof. Dr. MITTERAUER vom 18.07.2005. Herr Dr. Helmut Krallinger erfüllt das Tatbild der Begünstigung nach § 299 StBG mit dem Entzug der gerichtlichen Verfolgung von 1.) 2.) Dr. Werner Fürlinger, Karlbauernweg 12, 5020 Salzburg; Ernst P e c i l e , Kitzsteinhornstraße 11, 5700 Zell am See als Straftäter im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vgl. Strafanzeigen gegen Dr. Helmut KRALLINGER vom 04. 06. 2010 und 25. 11. 2011 bei der Zentrale Staatsanwaltschaft Wien zu AZ 4 St 3/09 z; der Richter Dr. Helmut KRALLINGER zeigt sich im Beschluss des Landesgerichtes Salzburg, 53 Nc 33/12m-4, vom 11. 02. 2013, gegenüber Leeb als befangen an; die Richterin des Landesgerichtes Salzburg Frau Marion Kefer hat die Beweisanträge vom 10. 08. 2005 als unbeachtlich zurückgewiesen; der Herr Staatsanwalt Mag. Markus Neher hat dem Untersuchungsgericht die Weisung erteilt : „ dass die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Salzburg ausschließlich Ermittlungen betreffend der Verursachungen durch Personen und Firmen Leeb führen und nach Feststehen strafrechtlicher Tatbestände diese in einer entsprechenden Strafanzeige zusam-mengefasst an die Staatsanwaltschaft Salzburg zur Anzeige zu bringen, wobei auf angebliche andere Verursachungen nicht einzugehen ist und auch auf Ergebnisse aus der abgeschlossenen Dekontamination kein Bedacht zu nehmen ist. vgl. 28 Ur 1198/01v LG Salzburg BAND XVII ON 194 SZ 181 - 191 Herr Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt, Rudolfskai 48, 5020 Salzburg hat es als Vertreter der klagenden Partei am 26. 06. 2008 abgelehnt, einen außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof abzufertigen, so wie er es am 28. 08. 2008 verweigert hat, den Ablehnungsantrag der klagenden Partei gegen die Richter des Oberlandesgerichtes Linz Dr. Angelika Kremser, Dr. Paul Aman und Dr. Ulrike Bourcars-Treder mit seiner Unterschrift zu versehen. zu Z 5: der Kläger Richard Leeb, geschäftsführender Alleingesellschafter der Firmen Voltaik Handels GmbH FN 120968w und Glocknertrade GmbH FN 53395y und Geschäftsführer der Leeb Betriebs GmbH FN 56254b ist am 17. 06. 2011, zu 40 Hv 147/10g Landesgericht Salzburg vom Vorwurf der Boden- und Grundwasserverunreinigung, in der Bahnhofstraße mit Mineralöl, so wie am Hochtanklager in 5671 Bruck/ Gloknerstraße mit Lösungsmittel, freigesprochen worden; 31 zu Z 6 + 7: die beklagte Partei hat in der 41.Woche 2012 – elf Jahre nach Beendigung des Wasserrechtsverfahren – mittels eines unrichtigen Lageplanes versucht – neuerdings eine Grundwassermessstelle am Hochtaklager einzurichten um die unrichtigen Befunde und Gutachten des Jahres 2001 zu verdecken: 1. 12. 2012 > 01 52152 5920 An die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Dampfschiffstr. 4 1030 W i e n Strafanzeige nach § 28a StPO Wasserrechtsverfahren Zahl 6/2103-44/2001 BH Zell am See Rechtsverweigerung Richard LEEB Sehr geehrte Damen und Herren, ergänzend zu meiner Sachverhaltsdarsellung vom 10. Oktober 2012 in direkter Bezughabezu meinen Strafanzeigen vom 15. 10. 2012 gegen Dr. Franz Schausberger, Landeshauptmann als oberste Wasserrechtsbehörde; Dr. Rainer Braunstingl, Amtssachverständiger des Landes Salzburg; DI Dr. Angelika Brunner, Amtssachverständige des Landes Salzburg; Dr. Siegfried W. Hermann, Sachverständiger, Deutschlandsberg; HR Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau von Pinzgau; OAR Kurt Reiter, Obereinsatzleiter Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001; Mag. Franz Mühlböck, Wasserrechtsreferent, BH Zell am See; Dr. Werner Fürlinger, Geologe, Karlbauernweg 12, 5020 Salzburg; Dr. Gerhard Forstinger, Geologe, Ohlsdorf; Ernst Fürstauer und Hannes Fürstauer, Viehhofen; Ernst und Stefan Pecile, Gletschermoosstraße11, 5700 Zell am See; Hans Tonis, Chefinspektor der Kriminalabteilung Salzburg; Frau Gabi Burgstaller, Landeshauptfrau von Salzburg als oberste Wasserrechtsbehörde des Landes; sowie vom 23. 10. 2012 gegen 1.) Dr. Werner FÜRLINGER Ingenieurkonsulent für technische Geologie und allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger, Karlbauernweg 12, 5020 Salzburg; 2.) Mag. Johann Fenninger Salzburger Landesregierung Referat 5/01 Michael Pacher Straße 36 5020 Salzbur5g 3.) OAR Kurt Reiter Bezirkshauptmannschaft Zell am See in Zusammenhang mit den Strafanzeigen gegen 32 1) Dr. Werner FÜRLINGER, Ingenieurkonsulent für technische Geologie und allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger, Karlbauernweg 12, 5020 Salzburg; 2) Dr. Gerhard FORSTINGER, Miglweg 21, 4694 Ohlsdorf, Mitarbeiter des Erstbeklagten Dr.Werner Fürlinger und Inhaber der Firma Stadlmann & Forstinger; 3) Ernst FÜRSTAUER, Inhaber der Fürstauer - Ölwehrtechnik GmbH 5752 Viehhofen 217; 4) Hannes FÜRSTAUER, Inhaber der Fürstauer - Ölwehrtechnik GmbH 5752 Viehhofen 217; sowie vom am 21. 11. 2012 gegen Forstinger + Stadlmann ZT GmbH Ingenieurkonsulenten - für Erdwissenschaften Achenpromenade 14 5081 Anif wegen: Herstellen eines unrichtigen Lageplanes, als Beweismittel für die Oberste Wasserrechtsbehörde des Landes Salzburg zur Fortsetzung des Wasserrechtsverfahren Zahl 6/203-44/2001 BH Zell am See; bringe ich Ihnen zur Kenntnis, wie die Landeshauptfrau nach Verfügung der gegenständlichen Duldungspflichten gegenüber der Gründlinger GmbH, Neukirchen – deren Berufung am Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg behängt – nunmehr in Beschädigungsvorsatz auch gegen die Voltaik Handels GmbH eine gleichlautende Duldungsverfügung erlassen hat. Ich erstatte die URKUNDENVORLAGE: 1. DULDUNGSBESCHEID Zl. 205-01/1547/15-2012 vom 20. 11. 2012; 2. ZURÜCKWEISUNG vom 21. 12. 2012; und übermittle meine Schadenersatzklage vom 28. 12. 2012 gegen 1. Beklagter: Dr. Werner Fürlinger, Ingenieurkonsulent für technische Geologie und allgem. gerichtlich beeideter Sachverständiger, Karlbauernweg 12, 5020 Salzburg; 2. Beklagter: Dr. Gerhard Forstinger, als Mitarbeiter des Erstbeklagten und nachmaliger Gesellschafter der Firma Stadlmann und Forstinger; 3. Beklagte: Firma Forstinger + Stadlmann ZT GmbH Igenieurkonsulenten f Erdwissenschaften Achenpromenade 14 5081 Anif; 4. Beklagte: - Firma IL - Ingenieurbüro Laabmayr & Partner ZT GmbH, Preishartlweg 4 5020 Salzburg; zu Ihrer Kenntnis und ersuche um Prüfung auf strafrechtliche Relevanz. Mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh 1 Schadenersatzklage -------------------Der Kläger weist ausdrücklich darauf hin, wie er einerseits aus den Strafverfahren zu 31 Hv 140/09a vom 3.9. und 30.10 2009, sowie 40 Hv 147/10g vom 33 15. bis 17. 6. 2011 Kenntnis von neuen Tatsachen erhalten hat, anderseits ihm aus dem Vorverfahren zu 28 Ur 1198/01v kenntliche Tatsachen in den Zivilverfahren zu 5 Cg 137/03y und 9 Cg 134/03m je Landesgericht Salzburg die Beweiswürdigung vorgetragener Sachverhalte verweigert wurde. und führt aus zum SACHVERHALT; In der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg vom 07. 10. 2002, Gz: P 75/KA/01, abgelegt im Strafakt zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band VI ON 1 AS 5 werden seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See die Firmen Leeb Betriebs GmbH, Voltaik Handels GmbH und Glocknertrade GmbH als Verpflichtete und deren Geschäftsführer Richard und Ingrid Leeb als Be-schuldigte geführt. In Band I ON 5 und Band XX ON 260 ist der Wortwörtlichen Übernahme von Akteninhalten, Dokumenten und Urkunden in die Internetdomain www.leeb-oel.at zum Zwecke der Ortsungebundenen Bearbeitung Beweiswürdigung zuerkannt. In Hyperlink „Betriebsschließung“ sind die Behördenmaßnahmen ohne Rechtsgrund dokumentiert. Der Antragsteller ist Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Firmen Glocknertrade GmbH FN 53395y und Voltaik Handels GmbH FN 120968w 24.) 09. 03. 2013 1. Beklagter: Dr. Werner Fürlinger, Ingenieurkonsulent für technische Geologie, Karlbauernweg 12, 5020 Salzburg; Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1, Z 1, 2, 3, 4, 6, 7 und Abs 2 ZPO der Zivilverfahren zu 9 Cg 134/03m und 5 CG 137/03y je Landesgericht Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ I - vom Dorfrichter Adam > zur WIEDERAUFNAHME der Schadenersatzklagen zu 9 Cg 124/03m + 5Cg 137/03y LG Salzburg gegen Herrn Dr. Werner Fürlinger, Geologe und Sachverständiger im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 25.) 19. 03. 2013 Beklagter: Ernst P e c i l e, Miteigentümer einer Jugendherberge, Kitzsteinhornstr. 11, 5700 Zellam See; Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1, Z 1, 2, 3, 4, 6, 7 und Abs 2 ZPO des Zivilverfahren zu 9 Cg 71/01v Landesgericht Salzburg; der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ J - vom Dorfrichter Adam > zur WIEDERAUFNAHME der Schadenersatzklage zu 9 Cg 71/01v LG Salzburg gegen Ernst Pecile wegen Verleumdung und Einleitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See Höflich um Prüfung auf strafrechtliche Relevanz ersuchend, grüße ich mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh --------------------34 35
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