Anhang 1 FINANZIERUNG DER FÜR DIE DEKONZENTRATION

DE
Anhang 1
FINANZIERUNG DER FÜR DIE DEKONZENTRATION VERANSCHLAGTEN
KOSTEN IM ZEITRAUM 2017-2018
1.
ANGABEN ZUM PROJEKT
Bezeichnung/Nr.
Gesamtkosten
2.
FINANZIERUNG DER FÜR DIE
DEKONZENTRATION VERANSCHLAGTEN
KOSTEN IM ZEITRAUM 2017-2018
CRIS-NR.: FED/2016/38-462
226 369 106 EUR zulasten des 11. EEF
Form der Hilfe/der
Mittelverwaltung
Direkte Mittelverwaltung
DAC-Code
91010
Sektor
Verwaltungskosten
BEGRÜNDUNG
Aus dem 9. und dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) wurden Mittel bereitgestellt,
um den Teil der Kosten der Dekonzentration1 und den Teil der Verwaltungskosten der
Zentrale der Kommission (Generaldirektion für internationale Zusammenarbeit und
Entwicklung, GD DEVCO) zu decken, die keine Kernaufgaben des europäischen öffentlichen
Dienstes betrafen.
Im Internen Abkommen über den 11. EEF2 (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii)
vereinbarten die Mitgliedstaaten, dass der Kommission ein Betrag in Höhe von 1 052,5 Mio.
EUR für Unterstützungsausgaben nach Artikel 6 im Zusammenhang mit der Programmierung
und Durchführung des 11. EEF zugewiesen wird.
Nach Artikel 6 des Internen Abkommens können mit den Mitteln für Unterstützungsausgaben
Kosten abgedeckt werden, die der Kommission in Verbindung mit Folgendem entstehen:
„a) Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsführung,
Rechnungsprüfung und Evaluierung — einschließlich Berichterstattung über die Ergebnisse
—, die für die Programmierung und Mittelausführung im Rahmen des EEF unmittelbar
erforderlich sind;
1
Dekonzentration durch Übertragung der Verwaltung der Außenhilfe von den zentralen
Kommissiondienststellen auf die Delegationen der EU.
2
Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis
2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über
die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 3),
geändert durch den Beschluss (EU) 2015/334 des Rates vom 2. März 2015 (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 75-76).
b) der Verwirklichung der Ziele des EEF durch wissenschaftliche Arbeiten im Bereich der
Entwicklungspolitik, Studien, Tagungen, Informations-, Sensibilisierungs- und
Fortbildungsmaßnahmen sowie Veröffentlichungen, einschließlich Informations- und
Kommunikationsmaßnahmen, die u. a. der Berichterstattung über die Ergebnisse der EEFProgramme dienen [...]; und
c) Computernetzen für den Informationsaustausch sowie mit sonstigen Ausgaben für
administrative oder technische Unterstützung, die bei der Programmierung und Umsetzung
des EEF anfallen [...].
Die [...] Mittel dienen auch der Deckung von Ausgaben, die am Sitz der Kommission und in
den Delegationen der Union im Zuge der administrativen Unterstützung anfallen, die für die
Programmierung und Verwaltung der im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens
und des Übersee-Assoziationsbeschlusses finanzierten Maßnahmen erforderlich ist.“
Mit der vorliegenden Maßnahme sollen die Kosten der Dekonzentration in den Jahren 2017
und 2018 gedeckt werden. Die Planung der Finanzierung stützt sich auf ein Szenario, das der
derzeitigen Personalausstattung in den Delegationen der Union in den Staaten in Afrika, im
karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) entspricht.
2.1.
Bisherige Erfahrungen
Seit Beginn der Dekonzentration wurden bereits erhebliche positive Entwicklungen
festgestellt, wie raschere Zahlungen und die zügigere Fertigstellung von Ausschreibungen und
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, eine stärkere Einbeziehung der
Delegationen, die zu einer besseren Qualität der Programme führt, und mehr
Delegationspersonal für Identifizierungs- und Beurteilungsaufgaben.
Die Höhe der Mittelbindungen und Zahlungen aus den von der Kommission verwalteten EEFMitteln hat sich seit Beginn des Dekonzentrationsprozesses in den AKP-Delegationen
ebenfalls positiv entwickelt, wie der nachstehenden Tabelle zu entnehmen ist.
EEF – Mittelbindungen und Zahlungen 2003-20153 (in Mio. EUR)
3
Bruttobeträge
2
6.250
5.500
4.750
4.000
3.250
2.500
1.750
MITTELBINDUNGEN
1.000
ZAHLUNGEN
2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015
MITTELBINDUNGEN 3.769 2.648 3.511 3.408 3.636 4.843 3.502 2.662 3.279 3.745 4.746 1.160 5.474
ZAHLUNGEN
2.345 2.464 2.544 2.826 2.920 3.215 3.127 3.321 2.945 3.292 3.050 3.581 3.210
Quelle: Europäische Kommission
2.2.
Geberkoordinierung
Die Kommission hat sich verpflichtet, eine enge Koordinierung mit den jeweiligen
Empfängerländern und den anderen Gebern zu fördern. Die im Rahmen dieses Programms
bereitgestellten Mittel werden den Einsatz personeller Ressourcen in den Empfängerländern
ermöglichen, die für die Programmierung und Umsetzung des EEF vor dem Hintergrund der
Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und des
Aktionsplans von Accra erforderlich sind – auch im Hinblick auf ein Höchstmaß an
Geberkoordinierung sowie an Effizienz und Wirksamkeit der Hilfe.
3.
BESCHREIBUNG
3.1.
Ziele
Das Interne Abkommen über den 11. EEF wurde von allen Mitgliedstaaten im Juni 2013
unterzeichnet. Das von den Mitgliedstaaten vereinbarte allgemeine Ziel besteht darin, dafür zu
sorgen, dass die von der Kommission verwaltete Hilfe für die Staaten in Afrika, im
karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie die überseeischen Länder
und Gebiete (ÜLG) effektiv und zeitnah erbracht wird.
Das spezifische Ziel dieses Projekts besteht darin, ausreichende Mittel für den Prozess der
Übertragung von Personal und Zuständigkeiten (Dekonzentration) an die Delegationen in den
AKP-Staaten und ÜLG bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass in den nächsten beiden
Jahren eine angemessene Personalausstattung und Infrastruktur vorhanden sind.
Die Kosten der Durchführung des EEF gehen zulasten der Rubrik 5 des Gesamthaushaltsplans
der Union, aus der das ständige Personal finanziert wird. Allerdings werden bestimmte
ergänzende Unterstützungsausgaben aus dem EEF und andere Verwaltungskosten
(Bedienstete auf Zeit) aus den Haushaltslinien der Rubrik 4 finanziert. Diese zusätzlichen
Ausgaben hängen mit der Dekonzentration zusammen und werden seit dem 9. EEF finanziert.
3
Was das EEF-Personal angeht, so entsprachen die im Jahr 2014 für 2015 gebundenen Mittel
nicht dem tatsächlichen Personalbedarf und beschränkten sich aufgrund der begrenzten
verfügbaren Mittel für Verpflichtungen im Rahmen der Überbrückungsfazilität auf ein
Minimum. Hinsichtlich des Personalbedarfs im Rahmen des 11. EEF war der Beschluss für
2016 somit der erste, der alle für die Durchführung des 11. EEF erforderlichen
Personalaufstockungen berücksichtigte.
2017 und 2018 soll in den Delegationen die gleiche Personalausstattung wie 2016 beibehalten
werden und in der Zentrale werden nur geringfügige Anpassungen erforderlich sein.
Die Finanzierung der Unterstützung für die Dekonzentration in den Jahren 2017-2018 beläuft
sich auf insgesamt 246 421 860 EUR und schlüsselt sich wie folgt auf:
- 230 001 860 EUR für Kommissionsbedienstete, die in EU-Delegationen in den AKP-Staaten
und ÜLG tätig sind; dieser Betrag umfasst auch die Finanzierung des zusätzlichen Personals
in fragilen Staaten (schätzungsweise 8 100 000 EUR),
- 11 805 000 EUR für Unterstützungsausgaben in der Zentrale der Europäischen Kommission,
- 615 000 EUR für die Schulung des Personals in den EU-Delegationen in der Zentrale,
- 4 000 000 EUR für unvorhergesehenen Bedarf.
Unter Berücksichtigung der Salden, die von Projekten zur Unterstützung der Dekonzentration
auf der Grundlage des vorausgegangenen Beschlusses4 im Zusammenhang mit dem 11. EEF
übertragen wurden und die auf 20 052 754 EUR veranschlagt werden, schlägt die
Kommission vor, aus dem 11. EEF Mittel in Höhe von 226 369 106 EUR bereitzustellen.
Diese Mittel müssen vor Ende 2016 verfügbar sein, um Artikel 74 der Haushaltsordnung
gerecht zu werden, nach dem der Anweisungsbefugte, bevor er rechtliche Verpflichtungen
gegenüber Dritten eingeht, entsprechende Mittelbindungen vornehmen muss.
3.2.
Erwartete Ergebnisse und wichtigste Maßnahmen
Mittelfristig werden folgende Ergebnisse erwartet: weitere Aufstockung und
Professionalisierung des örtlichen Personals und der Vertragsbediensteten in den
Delegationen. Dies führt zu:
einer weiteren Steigerung der Mobilisierungsrate der EEF-Mittel; vor allem werden die
jährlich gebundenen und ausgezahlten Mittel erhöht. Diese Erhöhung hatte bereits eine
erhebliche Verringerung der Dauer der Umsetzung des 9. EEF und von Teilen des 10. EEF
gegenüber den früheren EEF zur Folge;
einer weiteren Verringerung des Zeitaufwands für die Vorbereitung und Durchführung der
durch den EEF finanzierten Maßnahmen dank einer rascheren Genehmigung und
Unterzeichnung von Verträgen sowie einer stärkeren Präsenz vor Ort. Die Fortsetzung des
Dekonzentrationsprozesses dürfte auch zu einer signifikanten Senkung der noch zu zahlenden
Beträge führen;
einer weiteren qualitativen Verbesserung der aus dem EEF finanzierten Projekte und
Programme. Ziel ist vor allem die Verbesserung der Relevanz, Wirksamkeit, Auswirkungen
und Nachhaltigkeit der von der Europäischen Union finanzierten Projekte und die Stärkung
einer auf Entwicklungserfolge ausgerichteten Verwaltung;
4
C(2014) 5775, Finanzierung im Rahmen der Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des EEF
zwischen dem 1. Januar 2014 und dem Inkrafttreten des 11. EEF (2013/759/EU vom 12. Dezember 2013).
4
einer besseren Wertschätzung des Beitrags der Europäischen Union zur Entwicklung der
Empfängerländer seitens dieser Länder dank verbesserter Kommunikation und größerer
Sichtbarkeit (vor allem dank der verstärkten Präsenz vor Ort).
Hauptaktivitäten:
Um diese Ergebnisse zu erreichen, werden die EU-Delegationen in den AKP-Staaten die
Ressourcen erhalten, die es ihnen ermöglichen, eine größere Rolle bei der Programmierung,
Identifizierung, Bewertung, Ausarbeitung der Finanzierungsbeschlüsse und bei der
Durchführung von Projekten und Programmen sowie der Gewährleistung von deren
Sichtbarkeit zu spielen. Diese Mittel werden dazu beitragen, die Kontinuität der Finanzierung
der Gehälter des externen Personals und anderer damit verbundener administrativer Kosten
wie Infrastrukturkosten zu sichern. Die Generaldirektion DEVCO wird auch die für die
Unterstützung der Delegationen bei der Durchführung des EEF erforderlichen Ressourcen
(insbesondere für Beratung, Qualitätskontrolle und Unterstützung für das ManagementInformationssystem) erhalten. Nicht abgedeckt sind Kernaufgaben des europäischen
öffentlichen Dienstes.
3.3.
Risiken und Annahmen
Wichtigste Risiken und Annahmen:
Schwierigkeiten bei der Einstellung entsprechend qualifizierter Vertragsbediensteter und
örtlicher Bediensteter für die operativen sowie die für Finanzen und Verträge zuständigen
Delegationsabteilungen, in denen ein entsprechender Bedarf besteht, sowie Schwierigkeiten
bei der Mobilisierung solcher Bediensteten für Dienstposten in schwierigen Ländern.
Ein weiteres Risiko betrifft die rechtzeitige Durchführung von Schulungsmaßnahmen für die
Bediensteten der einzelnen Delegationen in den verschiedenen Bereichen.
Die Kommission wird besonders darauf achten, dass Maßnahmen zur adäquaten Bewältigung
dieser Risiken getroffen werden.
3.4.
Querschnittsthemen
Die einzustellenden Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten sind dafür zuständig, bei
der Programmierung, Durchführung, Überwachung und Prüfung der Mittel des EEF für eine
ordnungsgemäße Bewertung in den Bereichen Klimawandel, ökologische Nachhaltigkeit,
Geschlechtergleichstellung, gute Regierungsführung und Menschenrechte zu sorgen.
Die Einstellung von externem Personal erfolgt nach den Leitlinien der Kommission zur
Geschlechtergleichstellung. Die Infrastruktur der Delegationen in den AKP-Staaten wird den
vorgeschriebenen Normen entsprechen.5
3.5.
Interessenträger
Entfällt
4.
DURCHFÜHRUNG
4.1.
Durchführungsmodalitäten
Direkte Mittelverwaltung durch die Europäische Kommission: GD DEVCO für die
Vorbereitung der Mittelbindungen, Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit
5
Insbesondere müssen die Gebäude angemessenen Gesundheits- und Sicherheitsnormen gemäß dem
Vermerk der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, vom 25. März
2011 entsprechen, der auf das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961
verweist.
5
(GD HR) für die rechtlichen Verpflichtungen und Amt für die Feststellung und Abwicklung
individueller Ansprüche (PMO) für die Zahlung der Gehälter der Vertragsbediensteten. Die
Kommission wird auch einen Teil der Mittel im Rahmen dieses Maßnahmenbogens zahlen,
um die Dienstleistungen abzudecken, die der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) für die
Kommission im Rahmen der Leistungsvereinbarung zwischen den Kommissionsdienststellen
mit Personal in den EU-Delegationen und dem EAD erbringt. Finanzierungsvereinbarungen
müssen nicht geschlossen werden.
Die Durchführung dieses Programms betrifft Verwaltungsausgaben (Kosten für
Vertragsbedienstete und örtliche Bedienstete, Infrastruktur für die Delegationen, logistische
Unterstützung, Schulung, technische Unterstützung usw.).
4.2.
Regeln und Verfahren
Die Verwaltungsausgaben (einschließlich für Kommissionsbedienstete in den EUDelegationen) werden im Einklang mit den in der Kommission geltenden Regeln und
Verfahren für Verwaltungsausgaben (Vertragsbedienstete und örtliche Bedienstete,
Büroräume, Schulungs- und Unterstützungsmaßnahmen usw.) getätigt.
4.3.
Mittelausstattung und Zeitplan
In Einklang mit Artikel 27 der Finanzregelung für den 11. EEF und Artikel 84 Absatz 4 der
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan ist die Mittelausstattung in jährliche
Mittelbindungen unterteilt6. Die einzelnen jährlichen Mittelbindungen werden auf die
Kommissionszentrale und die EU-Delegationen sowie für die Schulung des Personals
entsprechend der nachstehenden Tabelle aufgeteilt. Darüber hinaus ist für jedes Jahr eine
Reserve für unvorhergesehenen Bedarf (2 Mio. EUR pro Jahr) eingeplant.
Aufschlüsselung der jährlichen Mittelbindungen (alle Beträge in EUR)
EUDelegationen
davon in
fragilen
Staaten
Jahr
Zentrale
Dienststellen
der
Europäischen
Kommission
Schulung
des
Personals
Reserve für
unvorhergese
henen Bedarf
Insgesamt
2017
93 376 382
4 000 000
5 764 000
305 000
2 000 000
101 445 382
2018
116 572 724
4 100 000
6 041 000
310 000
2 000 000
124 923 724
Insg
esam
t
209 949 106
8 100 000
11 805 000
615 000
4 000 000
226 369 106
Die Durchführungsfrist endet am 31. Dezember 2019.
4.4.
Leistungsüberwachung
Entfällt
4.5.
Evaluierung und Rechnungsprüfung
Angesichts der Art der Maßnahme ist weder für die Maßnahme als Ganzes noch für einzelne
Komponenten eine Evaluierung vorgesehen.
6
Diese Aufteilung steht im Einklang mit Artikel 86 Absatz 4 der Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan.
6
4.6.
Kommunikation und Sichtbarkeit
Entfällt
7