DE Anhang 1 FINANZIERUNG DER FÜR DIE DEKONZENTRATION VERANSCHLAGTEN KOSTEN IM ZEITRAUM 2017-2018 1. ANGABEN ZUM PROJEKT Bezeichnung/Nr. Gesamtkosten 2. FINANZIERUNG DER FÜR DIE DEKONZENTRATION VERANSCHLAGTEN KOSTEN IM ZEITRAUM 2017-2018 CRIS-NR.: FED/2016/38-462 226 369 106 EUR zulasten des 11. EEF Form der Hilfe/der Mittelverwaltung Direkte Mittelverwaltung DAC-Code 91010 Sektor Verwaltungskosten BEGRÜNDUNG Aus dem 9. und dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) wurden Mittel bereitgestellt, um den Teil der Kosten der Dekonzentration1 und den Teil der Verwaltungskosten der Zentrale der Kommission (Generaldirektion für internationale Zusammenarbeit und Entwicklung, GD DEVCO) zu decken, die keine Kernaufgaben des europäischen öffentlichen Dienstes betrafen. Im Internen Abkommen über den 11. EEF2 (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii) vereinbarten die Mitgliedstaaten, dass der Kommission ein Betrag in Höhe von 1 052,5 Mio. EUR für Unterstützungsausgaben nach Artikel 6 im Zusammenhang mit der Programmierung und Durchführung des 11. EEF zugewiesen wird. Nach Artikel 6 des Internen Abkommens können mit den Mitteln für Unterstützungsausgaben Kosten abgedeckt werden, die der Kommission in Verbindung mit Folgendem entstehen: „a) Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsführung, Rechnungsprüfung und Evaluierung — einschließlich Berichterstattung über die Ergebnisse —, die für die Programmierung und Mittelausführung im Rahmen des EEF unmittelbar erforderlich sind; 1 Dekonzentration durch Übertragung der Verwaltung der Außenhilfe von den zentralen Kommissiondienststellen auf die Delegationen der EU. 2 Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 3), geändert durch den Beschluss (EU) 2015/334 des Rates vom 2. März 2015 (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 75-76). b) der Verwirklichung der Ziele des EEF durch wissenschaftliche Arbeiten im Bereich der Entwicklungspolitik, Studien, Tagungen, Informations-, Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Veröffentlichungen, einschließlich Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die u. a. der Berichterstattung über die Ergebnisse der EEFProgramme dienen [...]; und c) Computernetzen für den Informationsaustausch sowie mit sonstigen Ausgaben für administrative oder technische Unterstützung, die bei der Programmierung und Umsetzung des EEF anfallen [...]. Die [...] Mittel dienen auch der Deckung von Ausgaben, die am Sitz der Kommission und in den Delegationen der Union im Zuge der administrativen Unterstützung anfallen, die für die Programmierung und Verwaltung der im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und des Übersee-Assoziationsbeschlusses finanzierten Maßnahmen erforderlich ist.“ Mit der vorliegenden Maßnahme sollen die Kosten der Dekonzentration in den Jahren 2017 und 2018 gedeckt werden. Die Planung der Finanzierung stützt sich auf ein Szenario, das der derzeitigen Personalausstattung in den Delegationen der Union in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) entspricht. 2.1. Bisherige Erfahrungen Seit Beginn der Dekonzentration wurden bereits erhebliche positive Entwicklungen festgestellt, wie raschere Zahlungen und die zügigere Fertigstellung von Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, eine stärkere Einbeziehung der Delegationen, die zu einer besseren Qualität der Programme führt, und mehr Delegationspersonal für Identifizierungs- und Beurteilungsaufgaben. Die Höhe der Mittelbindungen und Zahlungen aus den von der Kommission verwalteten EEFMitteln hat sich seit Beginn des Dekonzentrationsprozesses in den AKP-Delegationen ebenfalls positiv entwickelt, wie der nachstehenden Tabelle zu entnehmen ist. EEF – Mittelbindungen und Zahlungen 2003-20153 (in Mio. EUR) 3 Bruttobeträge 2 6.250 5.500 4.750 4.000 3.250 2.500 1.750 MITTELBINDUNGEN 1.000 ZAHLUNGEN 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 MITTELBINDUNGEN 3.769 2.648 3.511 3.408 3.636 4.843 3.502 2.662 3.279 3.745 4.746 1.160 5.474 ZAHLUNGEN 2.345 2.464 2.544 2.826 2.920 3.215 3.127 3.321 2.945 3.292 3.050 3.581 3.210 Quelle: Europäische Kommission 2.2. Geberkoordinierung Die Kommission hat sich verpflichtet, eine enge Koordinierung mit den jeweiligen Empfängerländern und den anderen Gebern zu fördern. Die im Rahmen dieses Programms bereitgestellten Mittel werden den Einsatz personeller Ressourcen in den Empfängerländern ermöglichen, die für die Programmierung und Umsetzung des EEF vor dem Hintergrund der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und des Aktionsplans von Accra erforderlich sind – auch im Hinblick auf ein Höchstmaß an Geberkoordinierung sowie an Effizienz und Wirksamkeit der Hilfe. 3. BESCHREIBUNG 3.1. Ziele Das Interne Abkommen über den 11. EEF wurde von allen Mitgliedstaaten im Juni 2013 unterzeichnet. Das von den Mitgliedstaaten vereinbarte allgemeine Ziel besteht darin, dafür zu sorgen, dass die von der Kommission verwaltete Hilfe für die Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) effektiv und zeitnah erbracht wird. Das spezifische Ziel dieses Projekts besteht darin, ausreichende Mittel für den Prozess der Übertragung von Personal und Zuständigkeiten (Dekonzentration) an die Delegationen in den AKP-Staaten und ÜLG bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass in den nächsten beiden Jahren eine angemessene Personalausstattung und Infrastruktur vorhanden sind. Die Kosten der Durchführung des EEF gehen zulasten der Rubrik 5 des Gesamthaushaltsplans der Union, aus der das ständige Personal finanziert wird. Allerdings werden bestimmte ergänzende Unterstützungsausgaben aus dem EEF und andere Verwaltungskosten (Bedienstete auf Zeit) aus den Haushaltslinien der Rubrik 4 finanziert. Diese zusätzlichen Ausgaben hängen mit der Dekonzentration zusammen und werden seit dem 9. EEF finanziert. 3 Was das EEF-Personal angeht, so entsprachen die im Jahr 2014 für 2015 gebundenen Mittel nicht dem tatsächlichen Personalbedarf und beschränkten sich aufgrund der begrenzten verfügbaren Mittel für Verpflichtungen im Rahmen der Überbrückungsfazilität auf ein Minimum. Hinsichtlich des Personalbedarfs im Rahmen des 11. EEF war der Beschluss für 2016 somit der erste, der alle für die Durchführung des 11. EEF erforderlichen Personalaufstockungen berücksichtigte. 2017 und 2018 soll in den Delegationen die gleiche Personalausstattung wie 2016 beibehalten werden und in der Zentrale werden nur geringfügige Anpassungen erforderlich sein. Die Finanzierung der Unterstützung für die Dekonzentration in den Jahren 2017-2018 beläuft sich auf insgesamt 246 421 860 EUR und schlüsselt sich wie folgt auf: - 230 001 860 EUR für Kommissionsbedienstete, die in EU-Delegationen in den AKP-Staaten und ÜLG tätig sind; dieser Betrag umfasst auch die Finanzierung des zusätzlichen Personals in fragilen Staaten (schätzungsweise 8 100 000 EUR), - 11 805 000 EUR für Unterstützungsausgaben in der Zentrale der Europäischen Kommission, - 615 000 EUR für die Schulung des Personals in den EU-Delegationen in der Zentrale, - 4 000 000 EUR für unvorhergesehenen Bedarf. Unter Berücksichtigung der Salden, die von Projekten zur Unterstützung der Dekonzentration auf der Grundlage des vorausgegangenen Beschlusses4 im Zusammenhang mit dem 11. EEF übertragen wurden und die auf 20 052 754 EUR veranschlagt werden, schlägt die Kommission vor, aus dem 11. EEF Mittel in Höhe von 226 369 106 EUR bereitzustellen. Diese Mittel müssen vor Ende 2016 verfügbar sein, um Artikel 74 der Haushaltsordnung gerecht zu werden, nach dem der Anweisungsbefugte, bevor er rechtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, entsprechende Mittelbindungen vornehmen muss. 3.2. Erwartete Ergebnisse und wichtigste Maßnahmen Mittelfristig werden folgende Ergebnisse erwartet: weitere Aufstockung und Professionalisierung des örtlichen Personals und der Vertragsbediensteten in den Delegationen. Dies führt zu: einer weiteren Steigerung der Mobilisierungsrate der EEF-Mittel; vor allem werden die jährlich gebundenen und ausgezahlten Mittel erhöht. Diese Erhöhung hatte bereits eine erhebliche Verringerung der Dauer der Umsetzung des 9. EEF und von Teilen des 10. EEF gegenüber den früheren EEF zur Folge; einer weiteren Verringerung des Zeitaufwands für die Vorbereitung und Durchführung der durch den EEF finanzierten Maßnahmen dank einer rascheren Genehmigung und Unterzeichnung von Verträgen sowie einer stärkeren Präsenz vor Ort. Die Fortsetzung des Dekonzentrationsprozesses dürfte auch zu einer signifikanten Senkung der noch zu zahlenden Beträge führen; einer weiteren qualitativen Verbesserung der aus dem EEF finanzierten Projekte und Programme. Ziel ist vor allem die Verbesserung der Relevanz, Wirksamkeit, Auswirkungen und Nachhaltigkeit der von der Europäischen Union finanzierten Projekte und die Stärkung einer auf Entwicklungserfolge ausgerichteten Verwaltung; 4 C(2014) 5775, Finanzierung im Rahmen der Übergangsmaßnahmen für die Verwaltung des EEF zwischen dem 1. Januar 2014 und dem Inkrafttreten des 11. EEF (2013/759/EU vom 12. Dezember 2013). 4 einer besseren Wertschätzung des Beitrags der Europäischen Union zur Entwicklung der Empfängerländer seitens dieser Länder dank verbesserter Kommunikation und größerer Sichtbarkeit (vor allem dank der verstärkten Präsenz vor Ort). Hauptaktivitäten: Um diese Ergebnisse zu erreichen, werden die EU-Delegationen in den AKP-Staaten die Ressourcen erhalten, die es ihnen ermöglichen, eine größere Rolle bei der Programmierung, Identifizierung, Bewertung, Ausarbeitung der Finanzierungsbeschlüsse und bei der Durchführung von Projekten und Programmen sowie der Gewährleistung von deren Sichtbarkeit zu spielen. Diese Mittel werden dazu beitragen, die Kontinuität der Finanzierung der Gehälter des externen Personals und anderer damit verbundener administrativer Kosten wie Infrastrukturkosten zu sichern. Die Generaldirektion DEVCO wird auch die für die Unterstützung der Delegationen bei der Durchführung des EEF erforderlichen Ressourcen (insbesondere für Beratung, Qualitätskontrolle und Unterstützung für das ManagementInformationssystem) erhalten. Nicht abgedeckt sind Kernaufgaben des europäischen öffentlichen Dienstes. 3.3. Risiken und Annahmen Wichtigste Risiken und Annahmen: Schwierigkeiten bei der Einstellung entsprechend qualifizierter Vertragsbediensteter und örtlicher Bediensteter für die operativen sowie die für Finanzen und Verträge zuständigen Delegationsabteilungen, in denen ein entsprechender Bedarf besteht, sowie Schwierigkeiten bei der Mobilisierung solcher Bediensteten für Dienstposten in schwierigen Ländern. Ein weiteres Risiko betrifft die rechtzeitige Durchführung von Schulungsmaßnahmen für die Bediensteten der einzelnen Delegationen in den verschiedenen Bereichen. Die Kommission wird besonders darauf achten, dass Maßnahmen zur adäquaten Bewältigung dieser Risiken getroffen werden. 3.4. Querschnittsthemen Die einzustellenden Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten sind dafür zuständig, bei der Programmierung, Durchführung, Überwachung und Prüfung der Mittel des EEF für eine ordnungsgemäße Bewertung in den Bereichen Klimawandel, ökologische Nachhaltigkeit, Geschlechtergleichstellung, gute Regierungsführung und Menschenrechte zu sorgen. Die Einstellung von externem Personal erfolgt nach den Leitlinien der Kommission zur Geschlechtergleichstellung. Die Infrastruktur der Delegationen in den AKP-Staaten wird den vorgeschriebenen Normen entsprechen.5 3.5. Interessenträger Entfällt 4. DURCHFÜHRUNG 4.1. Durchführungsmodalitäten Direkte Mittelverwaltung durch die Europäische Kommission: GD DEVCO für die Vorbereitung der Mittelbindungen, Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit 5 Insbesondere müssen die Gebäude angemessenen Gesundheits- und Sicherheitsnormen gemäß dem Vermerk der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, vom 25. März 2011 entsprechen, der auf das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 verweist. 5 (GD HR) für die rechtlichen Verpflichtungen und Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) für die Zahlung der Gehälter der Vertragsbediensteten. Die Kommission wird auch einen Teil der Mittel im Rahmen dieses Maßnahmenbogens zahlen, um die Dienstleistungen abzudecken, die der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) für die Kommission im Rahmen der Leistungsvereinbarung zwischen den Kommissionsdienststellen mit Personal in den EU-Delegationen und dem EAD erbringt. Finanzierungsvereinbarungen müssen nicht geschlossen werden. Die Durchführung dieses Programms betrifft Verwaltungsausgaben (Kosten für Vertragsbedienstete und örtliche Bedienstete, Infrastruktur für die Delegationen, logistische Unterstützung, Schulung, technische Unterstützung usw.). 4.2. Regeln und Verfahren Die Verwaltungsausgaben (einschließlich für Kommissionsbedienstete in den EUDelegationen) werden im Einklang mit den in der Kommission geltenden Regeln und Verfahren für Verwaltungsausgaben (Vertragsbedienstete und örtliche Bedienstete, Büroräume, Schulungs- und Unterstützungsmaßnahmen usw.) getätigt. 4.3. Mittelausstattung und Zeitplan In Einklang mit Artikel 27 der Finanzregelung für den 11. EEF und Artikel 84 Absatz 4 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan ist die Mittelausstattung in jährliche Mittelbindungen unterteilt6. Die einzelnen jährlichen Mittelbindungen werden auf die Kommissionszentrale und die EU-Delegationen sowie für die Schulung des Personals entsprechend der nachstehenden Tabelle aufgeteilt. Darüber hinaus ist für jedes Jahr eine Reserve für unvorhergesehenen Bedarf (2 Mio. EUR pro Jahr) eingeplant. Aufschlüsselung der jährlichen Mittelbindungen (alle Beträge in EUR) EUDelegationen davon in fragilen Staaten Jahr Zentrale Dienststellen der Europäischen Kommission Schulung des Personals Reserve für unvorhergese henen Bedarf Insgesamt 2017 93 376 382 4 000 000 5 764 000 305 000 2 000 000 101 445 382 2018 116 572 724 4 100 000 6 041 000 310 000 2 000 000 124 923 724 Insg esam t 209 949 106 8 100 000 11 805 000 615 000 4 000 000 226 369 106 Die Durchführungsfrist endet am 31. Dezember 2019. 4.4. Leistungsüberwachung Entfällt 4.5. Evaluierung und Rechnungsprüfung Angesichts der Art der Maßnahme ist weder für die Maßnahme als Ganzes noch für einzelne Komponenten eine Evaluierung vorgesehen. 6 Diese Aufteilung steht im Einklang mit Artikel 86 Absatz 4 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan. 6 4.6. Kommunikation und Sichtbarkeit Entfällt 7
© Copyright 2024 ExpyDoc