62 „Untersuchungen“

§§ 62
62SGB
SGBI I
UNTERSUCHUNGEN
UNTERSUCHUNGEN
Auszug aus SGB I: § 62 „Untersuchungen“
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen
Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen,
soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
STAND: 10/2016
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