§§ 62 62SGB SGBI I UNTERSUCHUNGEN UNTERSUCHUNGEN Auszug aus SGB I: § 62 „Untersuchungen“ Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind. STAND: 10/2016 STAND: 10/2016 SEITE 1 VON 1 SEITE 1 VON 1
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