M.B.– D e p e s c h e November 2016 Bei falschen Angaben wird der Hammer wieder zurückgeschwungen In dieser Ausgabe: BGH zur Versteigerung Hund darf bleiben, wenn ... Eigenbedarf es kommt drauf an … Aus dem Gerichtssaal kurz ... Impressum: Herausgeber Hausverwaltung Friedrich Maier-Bode Aachener Straße 444, 50933 Köln Telefon: 0221-921615-0 Telefax: 0221-921615-14 Email: [email protected] Mitglied im Immobilienverband Deutschland IVD (ehem. RDM) Mitglied im Verband Nordrhein Westfälischer Immobilienverwalter VNWI Eigenbedarf nicht immer Für die Kündigung einer Wohnung wegen Eigenbedarfs des Vermieters, genügt es regelmäßig, dass er "nachvollziehbare Gründe" vorbringt. Das könnte etwa die Absicht sein, dass der Vermieter in seinem Haus leben möchte, um darin die Hausverwaltung zu führen und für seine Mieter "stets vor Ort anwesend" zu sein. Steht für den Fall der Eigenbedarfskündigung allerdings in dem Mietvertrag, dass deswegen "nur in b e s o n d e r e n Ausnahmefällen" gekündigt werden darf, also "wichtige berechtigte Interessen eine Beendigung notwendig machen", so reicht die in die-sem Verfahren angegebene Begründung nicht aus. (LG Berlin, 67 S 100/13) XX Ein bereits erteilter Zuschlag im Rahmen der Versteigerung eine Immobilie ist wieder zu versagen, wenn sich herausstellt, dass im Vorfeld derart fehlerhafte Angaben über das Versteigerungsobjekt gemacht worden waren, dass sie eine Irreführung der Bieter darstellen. Der bereits durchgeführte Versteigerungstermin ist aufzuheben und neu zu bestimmen, so der Bundesgerichtshof. Die durch die Angaben gegebene Orientierungshilfe darf nicht dadurch in ihr Gegenteil verkehrt werden, dass irreführende, unzutreffende oder nach Aktenlage zumindest erheblichen Zweifeln unterliegende Angaben über das Versteigerungsobjekt gemacht werden, die „für die Entschließung eines verständigen Bietinteressenten von wesentlicher Bedeutung sind“. (Hier ging es um die Größe einer zu versteigernden Wohnung, die weit von der im Grundbuch angegebenen abwich.) (BGH, V ZB 160/09) XX Auch "unerlaubt" mitgebrachter Hund darf bleiben, wenn… Auch wenn ein Mieter in einer Wohnungseigentumsanlage einen Hund in seine Wohnung aufgenommen hat, für den die nach der Gemeinschaftsordnung nötige Erlaubnis nicht eingeholt hatte, darf ihm die Haltung nicht untersagt werden. Dies dann nicht, wenn der Vierbeiner in einer fast 100 qm großen Wohnung lebt und sich im Treppenhaus (nach anfänglichen Schwierigkeiten) kaum noch "unangenehm bemerkbar" macht. Damit genüge die Tierhaltung den Anforderungen, nach denen "keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Hausgemeinschaft" fest -zustellen seien. Der Mieter habe "das Recht der Hundehaltung als Ausdruck des Rechts der freien Bestimmung des höchstpersönlichen Lebensbereiches" wahrgenommen. (AmG Hannover, 541 C 3858/15) XX Aus dem Gerichtssaal kurz notiert Auch "unerlaubter" Hund darf bleiben, wenn... Auch wenn ein Mieter in einer Wohnungseigentumsanlage einen Hund in seine Wohnung aufgenommen hat, für den die nach der Gemeinschaftsordnung nötige Erlaubnis nicht eingeholt hatte, darf ihm die Haltung nicht untersagt werden. Dies dann nicht, wenn der Vierbeiner in einer fast 100 qm großen Wohnung lebt und sich im Treppenhaus (nach anfänglichen Schwierigkeiten) kaum noch "unangenehm bemerkbar" macht. Damit genüge die Tierhaltung den Anforderungen, nach denen "keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Hausgemeinschaft" fest-zustellen seien. Der Mieter habe "das Recht der Hundehaltung als Ausdruck des Rechts der freien Bestimmung des höchstpersönlichen Lebensbereiches" wahrgenommen. (AmG Hannover, 541 C 3858/15) XX Nachbarrecht: Ein "Spielturm" darf auf der Grundstücksgrenze stehen Ein Hauseigentümer, auf dessen Grundstücksgrenze (erlaubt) ein Gartenhaus steht, kann seinem Nachbarn nicht untersagen, unmittelbar dahinter, also ebenfalls auf der Grundstücksgrenze, einen zwei Meter hohen "Spielturm" für kleine Kinder (hier die Enkel des Eigentümers) zu errichten. Entscheidend dafür ist nach dem in NordrheinWestfalen geltenden Nachbarrechtsgesetz, dass es sich nicht um ein "Gebäude" handelt, das normal auch von Erwachsenen betreten werden kann. Der sonst übliche Abstand zum Nachbarn braucht deshalb für den Spielturm nicht eingehalten zu werden. (Für Garagen besteht das Sonderrecht, dass sie "auf Kante" gebaut werden dürfen, obwohl es sich dabei auf jeden Fall um ein "Gebäude" handelt.) (OLG Hamm, 5 U 190/13) XX Mit freundlicher Unterstützung des IVD Redaktion Wolfgang Büser
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