M.B. Depesche Ausgabe 11.2016 - MAIER-BODE

M.B.– D e p e s c h e
November 2016
Bei falschen Angaben wird der Hammer
wieder zurückgeschwungen
In dieser Ausgabe:
BGH zur Versteigerung
Hund darf bleiben, wenn ...
Eigenbedarf es kommt drauf an …
Aus dem Gerichtssaal kurz ...
Impressum:
Herausgeber Hausverwaltung
Friedrich Maier-Bode
Aachener Straße 444, 50933 Köln
Telefon: 0221-921615-0
Telefax: 0221-921615-14
Email:
[email protected]
Mitglied im Immobilienverband Deutschland IVD (ehem. RDM)
Mitglied im Verband Nordrhein Westfälischer Immobilienverwalter VNWI
Eigenbedarf nicht immer
Für die Kündigung einer
Wohnung
wegen
Eigenbedarfs
des
Vermieters, genügt es
regelmäßig, dass er
"nachvollziehbare Gründe"
vorbringt. Das könnte etwa
die Absicht sein, dass der
Vermieter in seinem Haus
leben möchte, um darin die
Hausverwaltung zu führen
und für seine Mieter "stets
vor Ort anwesend" zu sein.
Steht für den Fall der
Eigenbedarfskündigung
allerdings in dem
Mietvertrag,
dass
deswegen
"nur in
b e s o n d e r e n
Ausnahmefällen" gekündigt
werden darf, also
"wichtige berechtigte
Interessen eine Beendigung
notwendig machen", so
reicht die in die-sem
Verfahren angegebene
Begründung nicht aus. (LG
Berlin, 67 S 100/13) XX
Ein bereits erteilter Zuschlag im Rahmen der
Versteigerung eine Immobilie ist wieder zu versagen, wenn sich herausstellt, dass im Vorfeld
derart fehlerhafte Angaben über das Versteigerungsobjekt gemacht worden waren, dass sie
eine Irreführung der Bieter darstellen. Der bereits durchgeführte Versteigerungstermin ist
aufzuheben und neu zu bestimmen, so der Bundesgerichtshof. Die durch die Angaben gegebene Orientierungshilfe darf nicht dadurch in
ihr Gegenteil verkehrt werden, dass irreführende, unzutreffende oder nach Aktenlage zumindest erheblichen Zweifeln unterliegende Angaben über das Versteigerungsobjekt gemacht
werden, die „für die Entschließung eines verständigen Bietinteressenten von wesentlicher
Bedeutung sind“. (Hier ging es um die Größe
einer zu versteigernden Wohnung, die weit von
der im Grundbuch angegebenen abwich.)
(BGH, V ZB 160/09) XX
Auch "unerlaubt" mitgebrachter Hund darf
bleiben, wenn…
Auch wenn ein Mieter in einer Wohnungseigentumsanlage einen Hund in seine Wohnung aufgenommen hat, für den die nach der Gemeinschaftsordnung nötige Erlaubnis nicht eingeholt
hatte, darf ihm die Haltung nicht untersagt werden. Dies dann nicht, wenn der Vierbeiner in
einer fast 100 qm großen Wohnung lebt und
sich im Treppenhaus (nach anfänglichen Schwierigkeiten) kaum noch "unangenehm bemerkbar"
macht. Damit genüge die Tierhaltung den Anforderungen, nach denen "keine unzumutbaren
Beeinträchtigungen der Hausgemeinschaft" fest
-zustellen seien. Der Mieter habe "das Recht
der Hundehaltung als Ausdruck des Rechts der
freien Bestimmung des höchstpersönlichen Lebensbereiches"
wahrgenommen.
(AmG Hannover, 541 C 3858/15) XX
Aus dem Gerichtssaal
kurz notiert
Auch "unerlaubter" Hund darf bleiben, wenn...
Auch wenn ein Mieter in einer Wohnungseigentumsanlage einen Hund in seine Wohnung aufgenommen hat, für den die nach der Gemeinschaftsordnung nötige Erlaubnis nicht eingeholt hatte,
darf ihm die Haltung nicht untersagt werden. Dies
dann nicht, wenn der Vierbeiner in einer fast 100
qm großen Wohnung lebt und sich im Treppenhaus (nach anfänglichen Schwierigkeiten) kaum
noch "unangenehm bemerkbar" macht. Damit genüge die Tierhaltung den Anforderungen, nach
denen "keine unzumutbaren Beeinträchtigungen
der Hausgemeinschaft" fest-zustellen seien. Der
Mieter habe "das Recht der Hundehaltung als
Ausdruck des Rechts der freien Bestimmung des
höchstpersönlichen Lebensbereiches" wahrgenommen. (AmG Hannover, 541 C 3858/15) XX
Nachbarrecht: Ein "Spielturm" darf auf der
Grundstücksgrenze stehen
Ein Hauseigentümer, auf dessen Grundstücksgrenze (erlaubt) ein Gartenhaus steht, kann seinem
Nachbarn nicht untersagen, unmittelbar dahinter,
also ebenfalls auf der Grundstücksgrenze, einen
zwei Meter hohen "Spielturm" für kleine Kinder
(hier die Enkel des Eigentümers) zu errichten. Entscheidend dafür ist nach dem in NordrheinWestfalen geltenden Nachbarrechtsgesetz, dass
es sich nicht um ein "Gebäude" handelt, das normal auch von Erwachsenen betreten werden kann.
Der sonst übliche Abstand zum Nachbarn braucht
deshalb für den Spielturm nicht eingehalten zu
werden. (Für Garagen besteht das Sonderrecht,
dass sie "auf Kante" gebaut werden dürfen, obwohl es sich dabei auf jeden Fall um ein
"Gebäude" handelt.) (OLG Hamm, 5 U 190/13)
XX
Mit freundlicher Unterstützung des IVD
Redaktion Wolfgang Büser