Zimmerm Forum Politik ZIMMERMANN RECHNET AB Medikationsplan: Das kommt auf Hausärzte zu Dr. Gerd W. Zimmermann ist seit 1979 als niederge lassener Allgemeinarzt in Hofheim/Taunus tätig und ebenso lange Mitglied im Deutschen Hausärzte verband. Er ist unser Gebührenordnungsexperte und schreibt regelmäßig für Sie. Die Verhandlungen über Inhalt, Struktur sichtigt und der Sachverstand der Arznei- und Vorgaben zur Erstellung und Aktuali- mittelkommissionen der deutschen Ärzte- sierung eines Medikationsplans zwischen schaft (AkdÄ) und der Apotheker (AMK) der Bundesärztekammer (BÄK) und dem einbezogen werden. Das Gesetz sieht dabei Deutschen Apothekerverband (DAV) sind sogar vor, dass Ärzte die Patienten über abgeschlossen. Entsprechend dieser Ver- den Anspruch auf einen Medikationsplan einbarung haben Patienten ab dem 1. Okto- informieren müssen. Für die Erstellung und ber 2016 Anspruch auf einen vom behan- Aktualisierung des Medikationsplans sollen delnden Arzt erstellten Medikamentenplan Ärzte ein Honorar erhalten. Dem E-Health- (Medikationsplan), wenn sie mindestens Gesetz zufolge soll der Medikationsplan drei verordnete Arzneimittel gleichzeitig spätestens ab dem 1. Januar 2018 auch auf anwenden. der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) Der Plan soll nach dem E-Health-Gesetz gespeichert werden. ten nach den Vorgaben des Gesetzgebers die Vorarbeiten des Aktionsplans Arzneimitteltherapiesicherheit (AP AMTS) des Bundesgesundheitsministeriums berück- So wird der neue (bundeseinheitliche) Medikationsplan aussehen. Der Aufwand wird vermutlich bei den Hausärzten hängen bleiben. Dafür soll es aber ein Honorar geben. 16 Die Mehrzahl der Felder auf dem Medikationsplan sollen bei der Erstellung automatisch durch die Software ausgefüllt werden. Lediglich die Angaben zur Dosierung muss der Arzt ergänzen, können aber auch mithilfe der Software gegebenenfalls aus der Dokumentation übernommen werden. Angaben zum Handelsnamen, zu Hinweisen und zum Behandlungsgrund sind optional und müssen nicht in jedem Fall befüllt werden. Der Medikationsplan soll verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel enthalten, die in der vertragsärztlichen Versorgung verschrieben wurden. Dies können auch Arzneimittel sein, die auf Privatrezept oder „grünem“ Rezept verordnet wurden. Die Verantwortung für die verschriebenen Arzneimittel Der Hausarzt 11/2016 Foto: photo4passion.at - Fotolia einheitlich standardisiert sein. Dabei muss- ann liegt wie bisher beim jeweils verschreibenden Arzt. Selbstmedikation muss vom Arzt nur in den Plan übernommen werden, wenn deren Dokumentation aus medizinischer Sicht notwendig ist. Der erstellende Arzt muss den Plan laut Gesetz nur dann aktualisieren, wenn er von Änderungen der Medikation erfährt. Dabei gilt: Eine Aktualisierung durch den erstellenden Arzt erfolgt im Hinblick auf die von anderen Ärzten verordneten Medikamente, wenn er in geeigneter Weise davon Kenntnis erhält. Änderungen aufgrund von Rabattverträgen (d.h. Änderungen nur des Präparatenamens) verpflichten nicht zu einer Aktualisierung durch den Arzt. Änderungen durch die Apo- Forum Politik rechnet ab theke können übergangsweise auch handschriftlich erfolgen (z.B. Eintrag von Rabattvertragsarzneimitteln). Soweit Apotheker Selbstmedikation handschriftlich ergänzen, erfolgt dies auf einem gesonderten Blatt. Auch diese Selbstmedikation wird nur durch den Arzt in den Medikationsplan aufgenommen, wenn es aus seiner Sicht medizinisch notwendig ist. Vollständigkeit und Aktualität des Planes muss der erstellende Arzt allerdings nicht gewährleisten. Der Plan trägt daher einen entsprechenden Hinweis, da Patienten weitere Ärzte aufsuchen und Medikamente verordnet bekommen können, die dann nicht auf dem Plan verzeichnet sind. Zur Erleich- terung der Aktualisierung enthält der Medikationsplan als zusätzliches Angebot einen Barcode, der mit einem Barcodescanner eingelesen werden kann. Jedoch ist kein Arzt verpflichtet, sich diesen anzuschaffen, wenn er die Aktualisierung auf andere Weise durchführen möchte. Übergangsweise bis zum 31. März 2017 können vorhandene Medikationspläne der Praxissoftware weiter genutzt werden. Spätestens ab dem 1. April 2017 muss dann allerdings der bundesweit einheitliche Medikationsplan verwendet werden. Die Software-Firmen müssen den Praxen das neue Element rechtzeitig mit dem Quartals-Update zur Verfügung stellen. Hämoccult-Test darf nicht mehr jeder auswerten Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, die in der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFER) zur Darmkrebsfrüherkennung vorgesehenen guajak-basierten Tests auf okkultes Blut im Stuhl (gFOBT) durch quantitative immunologische Tests (iFOBT) zu ersetzen. Der Beschluss soll zum 1. Oktober Foto: WoGi - Fotolia 2016 in Kraft treten. Die neuen Tests müssen aber definierte Qualitätskriterien (Sensitivität und Spezifität) erfüllen. Deshalb kann künftig nicht jedes Produkt verwendet werden. Welche Tests die Kriterien erfüllen und somit angewendet werden können, wollen die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss festlegen. Alle Vertragsärzte, die Gesundheits- oder Krebsfrüherkennungsuntersuchungen durchführen, können künftig die Tests an Patienten ausgeben. Die bestehenden Regelungen zu Altersgrenzen und Intervallen bleiben unverändert. Die Auswertung kann aber nicht wie bisher der ausgebende Arzt vornehmen, sondern ist Ärzten vorbehalten, die Leistungen nach den GOP des Der Hausarzt 11/2016 Abschnitts 32.3 EBM und entsprechende laboratoriumsmedizinische Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM erbringen dürfen. Der G-BA-Beschluss ist als ein erster Teilbeschluss im Zuge der Umsetzung des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes (KFRG) zur Neugestaltung einer organisierten Darmkrebsfrüherkennung gemäß Paragraf 25a SGB V anzusehen. Bereits jetzt ist das Merkblatt zur Darmkrebsfrüherkennung nicht mehr gültig. Der G-BA hat das IQWiG beauftragt, bis Ende 2016 eine neue Versicherteninformation zu gestalten. Sie soll helfen, eine informierte Entscheidung zu treffen. Insgesamt verursacht der Beschluss Bürokratiekosten von geschätzt 937.820 Euro pro Jahr, deren Finanzierung KBV und Kassen noch klären müssen. Ab sofort ist das Merkblatt zur Darmkrebsfrüherkennung nicht mehr gültig. Ein neues wird es erst Ende 2016 geben. 17 Forum Politik Aufwändige Beratung: Zwei Wege zum besseren Honorar Das Problem ist bekannt und ärgerlich: Die Leistung nach Nummer 3 GOÄ, deren Dauer mindestens zehn Minuten betragen muss, ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ. Gerade diese Gesprächsziffer ist es aber, die wegen des notwendigen Zeitaufwandes, etwa zur Diagnosefindung, unerlässlichen technischen Leistungen zum Opfer fallen würde, weil diese Leistungen in der GOÄ oft höher bewertet sind. Das Gespräch mit dem Patienten müsste so gesehen sehr häufig gratis erbracht oder der Patient zu solchen Untersuchungen gesondert einbestellt werden. GOÄ Legende X Euro 1 Beratung 3,5 16,31 Begründung Besonderer zeitlicher Aufwand 3 Beratung mind. 10 Minuten 2,3 20,10 Nur neben Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ A804 Therapeutisches Gespräch 2,3 20,10 Zusammen mit technischen Leistungen möglich Die aktuelle GOÄ lässt zeitlich aufwändige Gespräche nur neben Untersuchungen, aber nicht neben anderen Leistungen zu. Eine Lösung liefert Paragraf 5 der GOÄ, Abs. 1: Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem 1- bis 3,5fachen des Satzes. Absatz 2 konkretisiert, dass innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen sind. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann dabei auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein, d.h. eine zeitlich besonders aufwändige Beratung nach anderen GOÄ-Leistungen, die neben der Nr. 3 GOÄ ausgeschlossen sind, könnten nach Nr. 1 und mit einem höheren Multiplikator berechnet wer- den. Begründung: Besonderer zeitlicher Aufwand wegen Besonderheit der Erkrankung. Wer diesen Weg nicht gehen will, könnte sich auf Paragraf 6 Abs. 2 GOÄ berufen: Über die Analogbewertung selbstständiger ärztlicher Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Verzeichnisses berechnen. Dies ist mit einem „A“ zu kennzeichnen. Als Ersatz für die Nr. 3 GOÄ wird hier häufig die analoge Bewertung der Nr. 804 GOÄ als therapeutisches Gespräch herangezogen. Gerade Beihilfestellen machen hier aber oft Schwierigkeiten, weil sie den analogen Ansatz von GOÄLeistungen ablehnen. Frage an Dr. Gerd. W. Zimmermann Der abendliche unvorhergesehene Anruf eines Patienten wegen seines hohen Blutdrucks ist sicherlich abgebildet, bewertet und bezahlt mit der Ziffer 01100/01. Wie ist aber die Abrechnung im Zeitalter der neuen digitalen Medien geregelt, wenn mich der Patient um 22.00 Uhr mit Hilfe einer Email zu gleichem Thema konsultiert? Zählt da das Absenden der Mail? Oder das Lesen der Mail? Oder ist das gar kein Kontakt im Sinne des EBM? Wie zum Beispiel bei der Einstufung der Abrechnung eines Hausbesuchs gilt auch hier der Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch den Patienten. Konkret: Entscheidend ist, wann der Patient die E-Mail-Anfrage abschickt (oder anruft). Der Zeitpunkt der Ausführung (Rückmail, Rückruf) spielt hier keine Rolle. Was die grundsätzliche Frage der Berechnungsfähigkeit betrifft, so gibt es zwischen der hier ausdrücklich möglichen telefonischen Kontaktaufnahme und der gleichwertigen per E-Mail keinen Unterschied. Haben auch Sie Fragen zur Abrechnung und/oder Praxisführung? Melden Sie diese Fragen an die Redaktion unter [email protected]. Sie erhalten zeitnah eine persönliche Antwort. Allgemein relevante Themen werden veröffentlicht. 18 Der Hausarzt 11/2016 Foto: bluedesign - Fot9olia, niroworld - Fotolia Wie ist eine Patientenanfrage per Mail abzurechnen?
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