Reglement des UEFA-Qualifikationswettbewerbs für die

Reglement des
europäischen Qualifikationswettbewerbs
zur FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2019
2017-19
Inhalt
Präambel _____________________________________________________________________________________________________
6
I - Allgemeine Bestimmungen ______________________________________________________________________
7
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Anwendungsbereich
Definitionen
Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb
Zulassungskriterien und -verfahren
Pflichten der Verbände
Verantwortung der Verbände
Antidoping
Fairplay
Versicherung
Schutz- und Urheberrechte
7
7
8
8
9
9
10
10
10
11
II - Wettbewerbsmodus ________________________________________________________________________________ 12
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Wettbewerbsphasen und Setzsystem
Gruppenbildung und Spielmodus – Vorrunde
Punktegleichheit – Vorrunde
Gruppenbildung und Spielmodus – Gruppenphase
Punktegleichheit – Gruppenphase
Playoffs
Auswärtstorregel, Verlängerung und Elfmeterschießen
12
12
13
14
14
15
15
III - Spielansetzung _______________________________________________________________________________________ 17
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 23
Artikel 24
Auswahl der Miniturnierausrichter
Spieldaten und Paarungen
Spielorte und Anstoßzeiten
Ankunft und Abreise der Mannschaften
Spielabbruch
Absage eines Spiels oder Miniturniers
Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle
17
17
19
19
20
21
21
IV - Stadioninfrastruktur _______________________________________________________________________________ 23
Artikel 25
Artikel 26
Artikel 27
Artikel 28
Artikel 29
Artikel 30
Artikel 31
Stadien
Spielfeld
Kunstrasen
Mobile Stadiondächer
Flutlicht
Stadionuhren
Bildschirme
23
23
24
25
25
25
25
3
V - Spielorganisation ____________________________________________________________________________________ 27
Artikel 32
Artikel 33
Artikel 34
Artikel 35
Spielmaterial
Trainingseinheiten
Eintrittskarten
Venue Data Coordinator
27
27
27
28
VI - Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel ___________________________________________ 29
Artikel 36
Artikel 37
Artikel 38
Spielblatt
Spielprotokoll
Regeln für die Technische Zone
29
30
30
VII - Spielermeldung _____________________________________________________________________________________ 32
Artikel 39
Artikel 40
Spielberechtigung
Spielerlisten
32
32
VIII - Schiedsrichterwesen _____________________________________________________________________________ 33
Artikel 41
Artikel 42
Artikel 43
Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson
Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichterinnen
Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielerinnen
33
33
34
IX - Disziplinarrecht und -verfahren ______________________________________________________________ 35
Artikel 44
Artikel 45
Artikel 46
UEFA-Rechtspflegeordnung
Gelbe und rote Karten
Protest und Berufung
35
35
35
X - Ausrüstung _____________________________________________________________________________________________ 36
Artikel 47
Artikel 48
Artikel 49
Artikel 50
Genehmigung der Spielerausrüstung
Farben
Nummern
Im Stadion verwendetes Material
36
36
36
36
XI - Finanzielle Bestimmungen _____________________________________________________________________ 37
Artikel 51
Finanzielle Grundsätze
37
XII - Verwertung der kommerziellen Rechte __________________________________________________ 38
Artikel 52
Artikel 53
Promotion-Zwecke
Kommerzielle Rechte
38
38
XIII - Medienangelegenheiten ______________________________________________________________________ 41
Artikel 54
Artikel 55
Artikel 56
4
Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten
Medienaktivitäten der Mannschaften
Akkreditierungen und Zugangsrechte
41
41
42
XIV - Schlussbestimmungen _________________________________________________________________________ 44
Artikel 57
Artikel 58
Artikel 59
Artikel 60
Artikel 61
Artikel 62
Artikel 63
Umsetzungsbestimmungen
Unvorhergesehene Fälle
Nichteinhaltung
Schiedsgericht des Sports (TAS)
Anhänge
Maßgebende Fassung
Genehmigung und Inkrafttreten
44
44
44
44
44
44
45
Anhang A - Spielkalender des Qualifikationswettbewerbs ____________________________ 46
Anhang B - Koeffizientenrangliste ________________________________________________________________ 47
B.1
B.2
B.3
B.4
Grundsätze
Berechnungsweise für die Erstellung der
Koeffizientenrangliste
Sonderfälle
Koeffizientengleichheit
47
49
49
49
Anhang C - Miniturnier-Anforderungen ________________________________________________________ 51
C.1
C.2
C.3
C.4
C.5
C.6
Einleitung
Unterkunft
Speisen – Anforderungen
Waschen der Ausrüstung
Turnierbüro
Transport
51
51
53
54
54
54
Anhang D - Medienanordnung und TV-Kamerapositionen _____________________________ 55
Index ___________________________________________________________________________________________________________ 56
5
Präambel
Das folgende Reglement wurde gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 50
Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen.
6
I – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
1.01
Anwendungsbereich
Im
vorliegenden
Reglement
werden
die
Rechte,
Pflichten
und
Verantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Organisation des
europäischen Qualifikationswettbewerbs zur FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2019
(nachfolgend „Wettbewerb“) beteiligten Parteien festgelegt.
Artikel 2
Definitionen
2.01
Die in diesem Reglement vorkommende männliche Form für natürliche Personen
gilt auch für Frauen und umgekehrt.
2.02
Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgende
Bedeutung:
a. Kommerzielle Rechte: Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und
im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, einschließlich Medienrechten,
Marketingrechten und Datenrechten;
b. Datenrechte: Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit dem
Wettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten;
c. Doping: Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäß
UEFA-Dopingreglement;
d. Ausrichterverband: der Verband, der ein Qualifikationsspiel organisiert;
e. Host Broadcaster (HB): Medienproduktionsteam (einschließlich offizieller
Broadcasting-Partner), das unter anderem für die multilaterale TV-Produktion,
die Medienpromotion und die Berichterstattung zum Wettbewerb
verantwortlich
ist
(Bezeichnungen
wie
„internationale
Medien“,
„Medienvertreter“ usw. schließen den Host Broadcaster ein);
f. Marketingrechte: Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb Werbung,
Promotion, Unterstützung und Marketing zu betreiben, PR-Aktivitäten
durchzuführen und alle Möglichkeiten in den Bereichen Werbung, Sponsoring,
Hospitality, Lizenzierung, Merchandising, Publikationen, Wetten, Gaming,
Einzelhandel, Musik und Franchising sowie alle anderen kommerziellen
Assoziierungsrechte (einschließlich durch Ticket-Promotion) zu verwerten;
g. Medienrechte: Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder AudioBerichterstattung zum Wettbewerb für den Live- und/oder zeitversetzten
Empfang überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien,
unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft
entwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineare
Mediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlich
aller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte und
I – Allgemeine Bestimmungen
7
Internet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandten
Rechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media),
Downloads und interaktiven Rechten;
h. Partner: Jegliche Partei, die von der UEFA für die Nutzung der kommerziellen
Rechte unter Vertrag genommen wird und somit an der direkten oder
indirekten Finanzierung des Wettbewerbs beteiligt ist.
2.03
Im vorliegenden Reglement ist jeder mit „einschließlich“, „insbesondere“, „zum
Beispiel“ oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd und
schränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein.
Artikel 3
Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb
3.01
Die UEFA veranstaltet den Wettbewerb alle vier Jahre über zwei Spielzeiten.
3.02
Alle UEFA-Mitgliedsverbände (nachfolgend „Verbände“) sind eingeladen, ihre
Frauen-A-Nationalmannschaft zum Wettbewerb anzumelden.
Artikel 4
Zulassungskriterien und -verfahren
4.01
Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Verbände:
a. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spielerinnen und
Offiziellen den IFAB-Spielregeln des International Football Association Board
(IFAB) entsprechen und sich verpflichten, die Statuten (einschließlich der darin
aufgeführten Fairplay-Grundsätze), Reglemente, Richtlinien und Beschlüsse
der UEFA zu respektieren;
b. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spielerinnen und
Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports
(TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der
UEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahren
vor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. den
Ausschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigung
der Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sportsrelated Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungen
durchgeführt
wird,
einschließlich
hinsichtlich
provisorischer
und
superprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher
staatlicher Gerichte;
c. die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, welche die
UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterien
für notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zur von der UEFA-Administration
festgelegten und zu gegebener Zeit per Rundschreiben an alle Verbände
mitgeteilten Frist im Besitz der UEFA-Administration sein müssen.
4.02
Der UEFA-Generalsekretär entscheidet über die Zulassung zum Wettbewerb.
Solche Entscheide sind endgültig.
8
I – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 5
5.01
Pflichten der Verbände
Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden
Verbände,
a. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des
gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten;
b. alle Spiele unter einem Cheftrainer zu bestreiten, der mindestens über die
UEFA-A-Lizenz verfügt;
c. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements
auszutragen;
d. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFAAdministration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den
Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oder
offiziellem Brief, Fax oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen;
e. bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen;
f. alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die
infrastrukturellen Kriterien der gemäß Absatz 25.01 erforderlichen
Stadionkategorie erfüllt;
g. die UEFA und ihre Tochtergesellschaften sowie all deren Beauftragte,
Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter von
jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden,
Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten
(einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der
Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verband, seine
Spieler, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen,
freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten;
h. die
Grundsätze
betreffend
das
Abstellen
von
Spielern
für
Auswahlmannschaften gemäß Anhang 1, Artikel 1 des FIFA-Reglements
bezüglich Status und Transfer von Spielern einzuhalten;
i. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche
Genehmigung der UEFA einzuholen.
Artikel 6
Verantwortung der Verbände
6.01
Die Verbände tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spielerinnen,
Offiziellen, Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei
einem Spiel eine Funktion ausüben.
6.02
Spiele müssen in Stadien auf dem Gebiet des Ausrichterverbands ausgetragen
werden. In Ausnahmefällen kann auf Entscheidung der zuständigen UEFAGremien, beispielsweise aus Sicherheitsgründen oder infolge einer
Disziplinarmaßnahme, auf ein Stadion eines anderen UEFA-Mitgliedsverbands
ausgewichen werden.
6.03
Der Ausrichterverband ist für Ordnung und Sicherheit vor, während und nach dem
Spiel verantwortlich. Der Ausrichterverband kann für Zwischenfälle jeglicher Art
zur Verantwortung gezogen und bestraft werden.
I – Allgemeine Bestimmungen
9
6.04
Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, die
medizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Ausrichterverband zur
Verfügung gestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFA
aufgeführt. Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben
genanntem Reglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der
Ausrichterverband allein verantwortlich.
Artikel 7
Antidoping
7.01
Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen AntidopingVorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein und
verhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung
und UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmen
beinhalten.
7.02
Die UEFA kann eine Spielerin jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen.
Artikel 8
Fairplay
8.01
Alle UEFA-Wettbewerbsspiele müssen in Übereinstimmung mit den in den UEFAStatuten festgelegten Grundsätzen des Fairplays ausgetragen werden.
8.02
Zwecks Erstellung einer Verbands-Fairplay-Rangliste zum Ende jeder Spielzeit
werden bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs Fairplay-Bewertungen in
Übereinstimmung mit dem UEFA-Fairplay-Reglement vorgenommen.
Artikel 9
Versicherung
9.01
Die UEFA schließt die für ihren sich aus vorliegendem Reglement ergebenden
Zuständigkeitsbereich notwendigen Versicherungen ab.
9.02
Alle am Wettbewerb beteiligten
Versicherungsdeckung verantwortlich.
9.03
Sofern nicht anders von der UEFA in schriftlicher Form mitgeteilt, sind die
Verbände für den Abschluss aller notwendigen und angemessenen
Versicherungen für ihre Delegation (einschließlich Spielerinnen und Offizielle) auf
eigene Kosten verantwortlich.
9.04
Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass der Eigentümer bzw. Betreiber
aller offiziellen Einrichtungen, insbesondere der Stadien, umfassenden
Versicherungsschutz, einschließlich Haftpflicht- und Gebäudeversicherung,
gewährleistet. Unterbreitet der Stadioneigentümer bzw. -betreiber die
angemessene
Versicherungsdeckung
nicht
rechtzeitig,
muss
der
Ausrichterverband die erforderliche zusätzliche Versicherungsdeckung auf eigene
Kosten abschließen. Unterlässt er dies, schließt die UEFA die erforderliche
Versicherungsdeckung auf Kosten des Ausrichterverbandes ab.
9.05
Sämtliche Versicherungen müssen für die gesamte Dauer des Wettbewerbs gültig
sein, einschließlich der Vor- und Nachbereitungsphase.
10
Personen
sind
für
ihre
eigene
I – Allgemeine Bestimmungen
9.06
Schadenersatzforderungen gegen die UEFA sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Sämtliche Beteiligten müssen die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhang
mit dem Wettbewerb befreien. In jedem Falle kann die UEFA von allen Beteiligten
verlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung,
Bestätigungen, Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen
der UEFA vorlegen.
9.07
Der Ausrichterverband muss sämtliche Risiken, die sich durch die Organisation
und Ausrichtung von Spielen ergeben, bewerten und bei einer angesehenen
Versicherungsgesellschaft auf eigene Kosten alle notwendigen Versicherungen
abschließen,
einschließlich
einer
Haftpflichtund
einer
Zuschauerunfallversicherung. Der Ausrichterverband hat zu gewährleisten, dass
die UEFA in den Versicherungsverträgen als mitversicherte Partei eingeschlossen
ist.
9.08
Die Haftpflichtversicherung muss eine angemessene Garantiesumme für alle
Personen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich schlechten Wetters,
höherer Gewalt und Terrorismus) sowie für reine Vermögensschäden umfassen.
Sie muss außerdem den Verhältnissen des jeweiligen Verbands entsprechen.
Artikel 10 Schutz- und Urheberrechte
10.01
Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte am
Wettbewerb, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte an
jeglichem Audio- und visuellen (mit oder ohne Ton) Material zum Wettbewerb
sowie an Namen, Logos, Marken, Musik und Erinnerungsstücken. Jegliche
Verwendung dieser Rechte erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung der
UEFA und hat sämtlichen von der UEFA festgelegten Bedingungen zu
entsprechen.
10.02 Alle Rechte am Spielplan und sämtliche erfassten Daten und Statistiken
(einschließlich der Datenbanken, in denen solche Daten gespeichert werden) im
Zusammenhang mit den Spielen des Wettbewerbs und der Teilnahme von
Spielerinnen am Wettbewerb sind alleiniges und ausschließliches Eigentum der
UEFA. Eintrittskarten oder Akkreditierungen dürfen nicht verwendet werden, um
zwecks Erfassung solcher Daten Zutritt zu einem Spielort zu erhalten. Solche
Aktivitäten sind ausdrücklich untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind
die teilnehmenden Verbände, wobei alle erfassten Daten keinem anderen Zweck
als der Schulung von Mannschaft, Spielerinnen und Offiziellen dienen dürfen. Jede
andere Nutzung solcher Daten ist ausdrücklich untersagt.
I – Allgemeine Bestimmungen
11
II – Wettbewerbsmodus
Artikel 11
Wettbewerbsphasen und Setzsystem
11.01
Die Spiele aller Wettbewerbsphasen sind gemäß
auszutragen. Die Halbzeitpause dauert 15 Minuten.
11.02
Die UEFA wurde eingeladen, zusätzlich zum automatisch qualifizierten Ausrichter
Frankreich acht Mannschaften zur FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2019
anzumelden.
11.03
Die Wettbewerbsphasen sind wie folgt:
a. Vorrunde;
b. Gruppenphase;
c. Playoffs zwischen den vier besten Zweitplatzierten, um die verbleibende
Mannschaft zu ermitteln, die sich für die FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft
qualifiziert.
11.04
Die teilnehmenden Mannschaften werden folgendermaßen aufgeteilt:
a. Die in der UEFA-Koeffizientenrangliste für Frauen-Nationalmannschaften für
die Auslosungen der Vorrunde und Gruppenphase (vgl. Anhang B.1.2.a.) am
schlechtesten platzierten Mannschaften beginnen den Wettbewerb in der
Vorrunde.
b. Die übrigen Mannschaften beginnen den Wettbewerb in der Gruppenphase.
11.05
Die UEFA-Administration setzt die Mannschaften für die Auslosungen der
Vorrunde, der Gruppenphase und der Playoffs in Übereinstimmung mit der
entsprechenden UEFA-Koeffizientenrangliste für Frauen-Nationalmannschaften
(vgl. Anhang B).
11.06
Die genaue Struktur des Wettbewerbs wird von der UEFA-Administration
schriftlich mitgeteilt.
Artikel 12
12.01
den
IFAB-Spielregeln
Gruppenbildung und Spielmodus – Vorrunde
Die an der Vorrunde teilnehmenden Verbände werden in Vierergruppen gelost.
12.02 Die Spiele der Vorrunde müssen in Miniturnierform in einem in der
entsprechenden Gruppe vertretenen Land ausgetragen werden.
12.03 Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein
Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null
Punkte.
12.04 Die Sieger der Miniturniere sowie möglicherweise einer oder mehrere
Zweitplatzierte qualifizieren sich für die Gruppenphase.
12
II – Wettbewerbsmodus
Artikel 13
13.01
Punktegleichheit – Vorrunde
Wenn zwei oder mehr Mannschaften einer Gruppe nach Abschluss eines
Miniturniers die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach
folgenden, auf das Miniturnier anzuwendenden Kriterien in dieser Reihenfolge
ermittelt:
a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden
Mannschaften;
b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden
Mannschaften;
c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden
Mannschaften;
d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere
Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut
angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der
betreffenden Mannschaften, um deren definitive Platzierung zu bestimmen.
Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis
h) angewendet;
e. bessere Tordifferenz aus allen Spielen;
f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Spielen;
g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der im Miniturnier
erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1
Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte);
h. bessere Platzierung in der UEFA-Koeffizientenrangliste für FrauenNationalmannschaften, die für die Auslosung der Vorrunde verwendet wurde
(vgl. Anhang B.1.2.a).
13.02 Treffen zwei Mannschaften im letzten Spiel ihres Miniturniers aufeinander, die
dieselbe Anzahl Punkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl Tore
aufweisen, und endet das betreffende Spiel unentschieden, wird die endgültige
Platzierung der beiden Mannschaften durch Elfmeterschießen ermittelt
(vgl. Absatz 17.03 bis Absatz 17.05), vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft
derselben Gruppe nach Abschluss aller Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte
aufweist. Haben mehr als zwei Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die
Kriterien von Absatz 13.01 Anwendung. Dieses Verfahren ist nur dann erforderlich,
wenn die Platzierung der Mannschaften ausschlaggebend ist.
13.03 Falls es nötig ist, die Platzierungen zwischen den Vorrundengruppen zu
vergleichen und den/die besten Zweitplatzierten zu ermitteln, werden die
Ergebnisse gegen die viertplatzierten Mannschaften nicht gewertet. Dabei gelten
die folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge:
a. höhere Punktzahl;
b. bessere Tordifferenz;
c. größere Anzahl erzielter Tore;
II – Wettbewerbsmodus
13
d. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der erhaltenen
gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt,
Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte);
e. bessere Platzierung in der UEFA-Koeffizientenrangliste für FrauenNationalmannschaften, die für die Auslosung der Vorrunde verwendet wurde
(vgl. Anhang B.1.2.a).
Artikel 14
14.01
Gruppenbildung und Spielmodus – Gruppenphase
Die an der Gruppenphase teilnehmenden Verbände werden in sieben
Fünfergruppen gelost.
14.02 Die Gruppenspiele werden im Meisterschaftsmodus ausgetragen. Dabei spielt
jede Mannschaft in Hin- und Rückspiel gegen jede andere Mannschaft ihrer
Gruppe. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine
Niederlage null Punkte.
14.03 Die sieben Gruppensieger qualifizieren sich direkt für die FIFA-FrauenWeltmeisterschaft und die vier besten Gruppenzweiten qualifizieren sich für die
Playoffs.
Artikel 15
15.01
14
Punktegleichheit – Gruppenphase
Wenn zwei oder mehr Mannschaften derselben Gruppe nach Abschluss der
Gruppenphase die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach
folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt:
a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden
Mannschaften;
b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden
Mannschaften;
c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden
Mannschaften;
d. größere Anzahl Auswärtstore in den Direktbegegnungen der betreffenden
Mannschaften;
e. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis d) immer noch mehrere
Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis d) erneut
angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der
betreffenden Mannschaften, um deren endgültige Platzierung zu bestimmen.
Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien f) bis j)
angewendet;
f. bessere Tordifferenz aus allen Gruppenspielen;
g. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Gruppenspielen;
h. größere Anzahl erzielter Auswärtstore aus allen Gruppenspielen;
II – Wettbewerbsmodus
i.
j.
geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der in allen
Gruppenspielen erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte,
gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel =
3 Punkte);
bessere
Platzierung
in
der
UEFA-Frauen-NationalmannschaftsKoeffizientenrangliste, die für die Auslosung der Gruppenphase des
Qualifikationswettbewerbs verwendet wurde (vgl. Anhang B.1.2.a).
15.02 Um die Platzierungen zwischen den Qualifikationsgruppen zu vergleichen und die
vier besten Zweitplatzierten zu ermitteln, werden die Ergebnisse gegen die
fünftplatzierten Mannschaften nicht gewertet. Dabei gelten die folgenden
Kriterien in dieser Reihenfolge:
a. höhere Punktzahl;
b. bessere Tordifferenz;
c. größere Anzahl erzielter Tore;
d. größere Anzahl Auswärtstore;
e. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der erhaltenen
gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt,
Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte);
f. bessere Platzierung in der UEFA-Koeffizientenrangliste für FrauenNationalmannschaften, die für die Auslosung der Gruppenphase verwendet
wurde (vgl. Anhang B.1.2.a).
Artikel 16
16.01
Playoffs
Die verbleibenden Teilnehmer der FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft werden in zwei
Playoff-Runden bestimmt. Die Playoffs werden nach dem K.-o.-System in Hin- und
Rückspielen ausgetragen.
16.02 Die Paarungen für die erste Playoff-Runde und die Heimmannschaft für das
jeweilige Hinspiel werden ausgelost. In jeder Begegnung qualifiziert sich die
Mannschaft, die in Hin- und Rückspiel zusammen die meisten Tore erzielt, für die
zweite Playoff-Runde. Andernfalls finden die Bestimmungen von Absatz 17.01
Anwendung.
16.03 Die beiden Mannschaften, die sich für die zweite Playoff-Runde qualifizieren,
treten in Hin- und Rückspiel gegeneinander an. Die Reihenfolge der beiden Spiele
wird ausgelost. Die Mannschaft, die in Hin- und Rückspiel zusammen die meisten
Tore erzielt, qualifiziert sich für die FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft. Andernfalls
finden die Bestimmungen von Absatz 17.01 Anwendung.
Artikel 17
17.01
Auswärtstorregel, Verlängerung und Elfmeterschießen
Für Playoff-Begegnungen gilt Folgendes: Haben beide Mannschaften in den zwei
Spielen gleich viele Tore erzielt, gewinnt diejenige Mannschaft, die mehr
Auswärtstore erzielt hat. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, d.h.
haben beide Mannschaften sowohl auswärts als auch zu Hause gleich viele Tore
II – Wettbewerbsmodus
15
erzielt, wird das Rückspiel um zweimal 15 Minuten verlängert. Erzielen beide
Mannschaften in der Verlängerung gleich viele Tore, zählen die Auswärtstore
doppelt (die Gastmannschaft ist somit qualifiziert). Wird in der Verlängerung kein
Tor erzielt, muss der Sieger durch Elfmeterschießen ermittelt werden
(vgl. Absatz 17.03 bis Absatz 17.05).
17.02 Geht ein Spiel in die Verlängerung, wird zwischen dem Ende der regulären
Spielzeit und dem Beginn der Verlängerung eine fünfminütige Pause eingeräumt.
In der Regel und nach Ermessen der Schiedsrichterin bleiben die Spielerinnen
während der fünfminütigen Pause auf dem Spielfeld.
17.03
Elfmeterschießen sind in Übereinstimmung mit der in den IFAB-Spielregeln
festgelegten Vorgehensweise durchzuführen.
17.04
Die Schiedsrichterin entscheidet, welches Tor verwendet wird:
a. Wenn beide Tore für das Elfmeterschießen verwendet werden können, wirft
die Schiedsrichterin in Anwesenheit der beiden Spielführerinnen eine Münze,
um zu entscheiden, welches Tor verwendet wird.
b. Sie kann – aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der
Beleuchtung o.Ä. – ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet
wird. Solche Entscheide sind endgültig und erfordern keine Begründung.
17.05
Um die strikte Einhaltung der Vorgehensweise zu gewährleisten, wird die
Schiedsrichterin vom Schiedsrichterteam unterstützt, das auch die Nummern der
Spielerinnen jeder Mannschaft notiert, die einen Elfmeter ausgeführt haben.
17.06 Kann das Elfmeterschießen aus Verschulden einer Mannschaft nicht beendet
werden, gelten die Bestimmungen von Artikel 24.
16
II – Wettbewerbsmodus
III – Spielansetzung
Artikel 18
18.01
Auswahl der Miniturnierausrichter
Verbände, welche in der Vorrunde ein Miniturnier ausrichten wollen, müssen dies
der UEFA fristgerecht durch Vermerk auf dem entsprechenden Formular schriftlich
mitteilen.
18.02 Grundsätzlich bestimmt die UEFA-Administration die Ausrichter der Miniturniere
vor der Auslosung auf der Grundlage der folgenden Prinzipen:
● Qualität der Infrastruktur (Stadien, Turnierhotel usw.);
● Reisedistanzen;
● Erfahrung als Ausrichter, auch im Rahmen von UEFA-Juniorenwettbewerben.
18.03 Ist es nicht möglich, die Miniturnierausrichter vor der Auslosung zu bestimmen,
vereinbaren die Verbände der betreffenden Gruppe(n) nach der Auslosung
innerhalb einer bestimmten Frist, wer das/die betreffende(n) Miniturnier(e)
ausrichtet. Können sich die Verbände nicht einigen, nimmt die UEFAAdministration eine Auslosung vor.
Artikel 19
19.01
Spieldaten und Paarungen
Für die Spiele im UEFA-Qualifikationswettbewerb für
Weltmeisterschaft 2019 sind folgende Daten vorgesehen:
a. Vorrunde
– 3.-11. April 2017
b. Gruppenphase
– 11.-19. September 2017
– 16.-24. Oktober 2017
– 20.-28. November 2017
– 15.-23. Januar 2018
– 26. Februar - 6. März 2018
– 2.-10. April 2018
– 4.-12. Juni 2018
– 27. August - 4. September 2018
c. Playoffs
– 1.-9. Oktober 2018
– 5.-13. November 2018
die
FIFA-Frauen-
19.02 Mit Ausnahme der Vorrunde hat jede Mannschaft Anspruch auf mindestens zwei
Ruhetage zwischen den Spielen (d.h. nach einem Donnerstagsspiel kann
frühestens wieder sonntags gespielt werden).
19.03 Sind sich alle betroffenen Verbände einig und werden die Grundsätze betreffend
das Abstellen von Spielerinnen für Auswahlmannschaften der Verbände gemäß
Anhang 1, Artikel 1bis des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von
III – Spielansetzung
17
Spielern eingehalten, können Gruppenspiele an einem beliebigen anderen Datum
ausgetragen werden. Hiervon ausgenommen sind die letzten Gruppenspiele, die
aus Gründen sportlicher Fairness am gleichen Tag (4. September 2018)
ausgetragen werden müssen.
19.04 Besteht keine anders lautende Vereinbarung zwischen den betroffenen
Mannschaften, ist ein Miniturnier wie folgt zu organisieren:
1. Tag:
Ankunft der UEFA-Spieldelegierten
2. Tag:
Ankunft aller Mannschaften
Ankunft aller Schiedsrichterinnen
Spielbeauftragten
Organisationssitzung
3. Tag:
1. Spieltag:
4. Tag:
Ruhetag
5. Tag:
2. Spieltag:
6. Tag:
Ruhetag
7. Tag:
Ruhetag
8. Tag:
3. Spieltag:
9. Tag:
Abreise aller Mannschaften
Abreise der Schiedsrichterinnen
Abreise der UEFA-Spielbeautragten
und
übrigen
UEFA-
Spiele 1 gegen 3 und 2 gegen 4
Spiele 1 gegen 4 und 3 gegen 2
Spiele 2 gegen 1 und 4 gegen 3
nach
der
Auslosung
der
Gruppenphase
des
19.05 Unmittelbar
Qualifikationswettbewerbs finden die Sitzungen zur Festlegung des Spielplans
statt. Die Verbände müssen sich auf das genaue Datum jedes Spiels einigen.
Verbände, die bei diesen Sitzungen nicht vertreten sind, müssen die von den
anderen Verbänden ihrer Gruppe getroffenen Entscheidungen automatisch
akzeptieren. Kommt keine Einigung zwischen den Verbänden einer Gruppe
zustande, sind die Spiele gemäß einem von der UEFA-Administration festgelegten
Standardspielplan auszutragen. Nachträgliche Datenänderungen setzen die
Genehmigung
der
UEFA-Administration
voraus.
Der
betreffende
Ausrichterverband hat in diesem Fall auch die übrigen Verbände derselben
Gruppe zu informieren.
19.06 Die beiden betroffenen Verbände müssen sich innerhalb von vier Arbeitstagen
nach der entsprechenden Auslosung auf die Daten der Playoffs einigen. Kommt
keine Einigung zustande, entscheidet die UEFA-Administration endgültig.
18
III – Spielansetzung
Artikel 20 Spielorte und Anstoßzeiten
20.01 Die Spielorte des Qualifikationswettbewerbs sind durch die Ausrichterverbände
festzulegen und spätestens 60 Tage vor dem Spiel bzw. Miniturnier (bzw. für
Playoff-Spiele spätestens vier Tage nach der entsprechenden Auslosung) online
einzugeben. Die Gastmannschaften können die Informationen über die Plattform
FAME einsehen.
20.02 Bei der Festsetzung des Spielortes muss der Ausrichterverband die Dauer der
Reise des Gastverbands berücksichtigen. Der Spielort für ein Qualifikationsspiel
darf nicht weiter als zwei Busfahrtstunden vom nächsten internationalen
Flughafen mit täglichen Flugverbindungen aus bzw. in andere europäische Städte
entfernt sein, es sei denn, der Gastverband erklärt sich damit einverstanden.
20.03 Einwände eines Gastverbands gegen einen festgelegten Spielort sind der UEFAAdministration mit Kopie an den Ausrichterverband innerhalb von drei Tagen ab
dessen Bekanntgabe mitzuteilen. Die UEFA-Administration trifft einen endgültigen
Entscheid und bestätigt entweder den Spielort oder verlangt vom
Ausrichterverband, einen neuen Spielort in Übereinstimmung mit dem
vorliegenden Reglement vorzuschlagen.
20.04 Die Anstoßzeiten sind durch die Ausrichterverbände festzulegen und spätestens
30 Tage vor dem Spiel bzw. vor Beginn des Miniturniers (bzw. für Playoff-Spiele
spätestens sieben Tage nach der entsprechenden Auslosung) online einzugeben.
20.05 Aus Gründen sportlicher Fairness sind für die Spiele am letzten Spieltag eines
Miniturniers jeweils die gleichen Anstosszeiten festzusetzen, es sei denn, die
Ergebnisse des dritten Spieltags können sich nicht mehr auf die Tabelle auswirken.
20.06 Die UEFA-Administration behält sich das Recht vor, die Anstoßzeit für den letzten
Spieltag für alle Miniturniere festzulegen, sollte dies aus sportlichen Gründen
erforderlich sein. Aus Gründen sportlicher Fairness kann die UEFA-Administration
verlangen, dass die letzten Gruppenspiele des Qualifikationswettbewerbs
zeitgleich ausgetragen werden, wenn es sich um entscheidende Spiele handelt.
Artikel 21
21.01
Ankunft und Abreise der Mannschaften
Bei Qualifikationsspielen haben die Gastverbände dafür zu sorgen, dass ihre
Mannschaft rechtzeitig, spätestens aber 24 Stunden vor Spielbeginn bzw. vor
Beginn des Miniturniers, am Spielort eintrifft.
21.02 Gastmannschaften sollten am Tag nach ihrem (letzten) Spiel abreisen.
21.03 Sofern nichts anderes mit dem Ausrichterverband vereinbart ist, übernehmen die
Mannschaften, die früher ankommen (d.h. mehr als eine Nacht vor dem Spiel bzw.
vor Beginn des Miniturniers) oder später abreisen (d.h. mehr als einen Tag nach
dem Spiel bzw. ihrem letzten Miniturnierspiel), die dadurch anfallenden
Zusatzkosten.
III – Spielansetzung
19
Artikel 22 Spielabbruch
22.01 Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als sieben Spielerinnen zählt, wird
das Spiel abgebrochen. Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer
entscheidet über die Folgen.
22.02 Entscheidet die Schiedsrichterin, das Spiel z.B. aufgrund der Unbespielbarkeit des
Spielfeldes abzubrechen, sind die verbleibenden Spielminuten grundsätzlich am
folgenden Tag nachzuholen, es sei denn, der Fall wird an die UEFA-Kontroll-,
Ethik- und Disziplinarkammer verwiesen. Das Datum, an dem die verbleibenden
Spielminuten nachgeholt werden, ist nach Rücksprache mit den betreffenden
Verbänden innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung der
Schiedsrichterin, das Spiel abzubrechen, festzulegen. Bei Streitigkeiten legt die
UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist
endgültig.
22.03 Werden die verbleibenden Spielminuten am folgenden Tag oder an einem von
der UEFA-Administration festgelegten, anderen Datum gespielt, gelten die
folgenden Grundsätze:
a. Mit Ausnahme während des abgebrochenen Spiels ausgewechselter oder des
Feldes verwiesener Spielerinnen sowie für das abgebrochene Spiel gesperrter
Spielerinnen dürfen alle Spielerinnen auf das Spielblatt eingetragen werden,
die in dem abgebrochenen Spiel in Übereinstimmung mit Absatz 40.01 auf
dem Spielblatt eingetragen waren. Spielerinnen, die zum Zeitpunkt des
Spielabbruchs im Spiel waren, dürfen nicht als Ersatzspielerinnen auf das
Spielblatt eingetragen werden.
b. Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spiels
weiterhin gültig.
c. Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andere
Spiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespielt
wurde.
d. Spielerinnen, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen
wurden, dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spielerinnen in der
Anfangsformation entspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs.
e. Spielerinnen, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt
wurden, können auf das Spielblatt eingetragen werden.
f. Die Mannschaften dürfen nur so viele Auswechslungen vornehmen, wie ihnen
zum Zeitpunkt des Spielabbruchs noch zustanden.
g. Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wieder
aufzunehmen (d.h. Freistoß, Einwurf, Abstoß, Eckstoß, Elfmeter usw.). War der
Ball zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einem
Schiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen.
20
III – Spielansetzung
Artikel 23 Absage eines Spiels oder Miniturniers
23.01 Kann ein Spiel oder ein Miniturnier nach Ansicht des Ausrichterverbands
beispielsweise aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes nicht stattfinden, ist
er
verpflichtet,
den
Gastverband
/
die
Gastverbände,
das/die
Schiedsrichterteam(s),
die
UEFA-Spieldelegierte
und
den
UEFASchiedsrichterbeobachter vor deren Abreise sowie parallel dazu die UEFAAdministration davon zu unterrichten. In diesem Fall muss das Spiel / müssen die
Spiele an einem vom Ausrichterverband bestimmten, anderen Austragungsort
und/oder an einem anderen Datum / anderen Daten, in welche(s) der
Gastverband / die Gastverbände einwilligen, neu angesetzt werden, vorbehaltlich
der Genehmigung durch die UEFA-Administration.
23.02 Ergeben sich nach Antritt der Reise der Gastmannschaft Zweifel über die
Bespielbarkeit des Spielfeldes, entscheidet die Schiedsrichterin vor Ort, ob
gespielt werden kann oder nicht.
23.03 Kann das Spiel aus irgendeinem Grund nicht beginnen (z.B. Zustand des
Spielfelds), ist es grundsätzlich am folgenden Tag neu anzusetzen, sofern die
UEFA-Administration dies genehmigt. Eine Entscheidung ist innerhalb von zwei
Stunden nach der Entscheidung, das Spiel abzusagen, zu treffen. Bei Streitigkeiten
legt die UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist
endgültig.
23.04 Hätten die Umstände den Ausrichterverband verpflichtet, den Gastverband/die
Gastverbände und das/die Schiedsrichterteam(s) vor Antritt ihrer Reise zu
unterrichten, dass ein Spiel oder ein Miniturnier nicht stattfinden kann, und hat er
dies unterlassen, muss er die Reise- und Aufenthaltskosten des Gastverbands/der
Gastverbände und des/der Schiedsrichterteams tragen.
23.05 In allen anderen Fällen trägt jeder Verband seine eigenen Kosten. Dies gilt auch
für zusätzliche Kosten, falls das Spiel nach dem ursprünglich vorgesehenen Datum
ausgetragen bzw. wiederholt werden muss. Kann ein Spiel aus Gründen höherer
Gewalt überhaupt nicht stattfinden und reist der Gastverband wieder ab, werden
die Reise- und Aufenthaltskosten des Gastverbands sowie die Kosten für die
Durchführung des Spiels von den betroffenen Verbänden zu gleichen Teilen
getragen.
Artikel 24 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle
24.01 Weigert sich ein Verband zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden eines
Verbands nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die UEFAKontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit.
24.02 Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer kann das Ergebnis bei
Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verband
nachteilig war, der den Spielabbruch verschuldet hat.
24.03 Wird ein Verband im Verlaufe des Wettbewerbs ausgeschlossen, werden die
Resultate und Punkte aus allen Spielen der betreffenden Mannschaft annulliert.
III – Spielansetzung
21
24.04 Wenn ein für die FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft qualifizierter Verband nicht
antritt, kann ihn die UEFA-Administration ersetzen. In diesem Fall bestimmt sie
den Verband, der an seine Stelle tritt, anhand der sportlichen Leistungen der im
laufenden Wettbewerb ausgeschiedenen Verbände.
24.05 Ein Verband, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spiel
nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch
auf Zahlungen seitens der UEFA.
24.06 Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des
geschädigten Verbands bzw. der geschädigten Verbände Schadenersatz für
Einnahmeausfall zusprechen.
22
III – Spielansetzung
IV – Stadioninfrastruktur
Artikel 25 Stadien
25.01 Sofern dieses Reglement nichts anderes bestimmt, müssen alle Spiele des
Wettbewerbs in Stadien ausgetragen werden, welche die im UEFAStadioninfrastruktur-Reglement definierten infrastrukturellen Kriterien für
Kategorie-2-Stadien erfüllen.
25.02 Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen und auf begründeten
Antrag hin Ausnahmen betreffend spezielle infrastrukturelle Kriterien für die
geforderte Stadionkategorie bewilligen, beispielsweise aufgrund der geltenden
nationalen Gesetzgebung oder wenn das Beharren auf den festgelegten Kriterien
einen Verband dazu zwingen würde, seine Heimspiele auf dem Gebiet eines
anderen Verbands auszutragen. Es können Ausnahmen für eines oder mehrere
Spiele des Wettbewerbs oder für die gesamte Dauer des Wettbewerbs bewilligt
werden. Solche Entscheide sind endgültig.
25.03 Jeder Ausrichterverband ist dafür verantwortlich,
a. alle betroffenen Stadien zu inspizieren und jeweils das entsprechende OnlineFormular an die UEFA-Administration zu senden, in dem bestätigt wird, dass
die Stadien die infrastrukturellen Kriterien der geforderten Stadionkategorie
erfüllen;
b. der UEFA-Administration zu bestätigen, dass die Stadien sowie deren
Einrichtungen (Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Schutzmaßnahmen
gegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld usw.) sorgfältig von
den zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurden und allen
Sicherheitsbestimmungen des geltenden nationalen Rechts entsprechen.
25.04 Auf der Grundlage der oben genannten Formulare und Bestätigungen sowie
jeglicher anderer, der UEFA bekannter Informationen entscheidet die UEFAAdministration über die einzelnen Stadien. Solche Entscheide sind endgültig.
25.05 Die UEFA-Administration kann jederzeit vor und während des Wettbewerbs
Stadioninspektionen durchführen, um zu prüfen, ob die geforderten
infrastrukturellen Kriterien erfüllt werden.
Artikel 26 Spielfeld
26.01 Die Rasenhöhe bei Naturrasen sollte grundsätzlich höchstens 30 mm betragen,
und die gesamte Rasenfläche muss gleich hoch geschnitten sein. Die Rasenhöhe
sollte für die Trainingseinheit und das Spiel die gleiche sein. Falls sie dies für nötig
erachtet, kann die Schiedsrichterin oder die UEFA-Spieldelegierte vom
Ausrichterverband verlangen, die Rasenhöhe für das Spiel und die
Trainingseinheiten zu kürzen.
26.02 Der Zeitplan für die Bewässerung des Spielfelds ist vom Ausrichterverband bei der
Organisationssitzung vor dem Spiel bekanntzugeben. Das Spielfeld ist
gleichmäßig und nicht nur in bestimmten Bereichen zu bewässern. Grundsätzlich
IV – Stadioninfrastruktur
23
muss die Bewässerung 60 Minuten vor dem Anstoß beendet sein. Eine zusätzliche
Spielfeldbewässerung ist in der Vorrunde mit dem Einverständnis der
Schiedsrichterin und beider Verbände bzw. in der Gruppenphase und den Playoffs
auf Entscheid des Ausrichterverbands möglich, sofern folgende Zeiträume
eingehalten werden:
a. zwischen der 15. und der 10. Minute vor dem Anstoß; und/oder
b. während der Halbzeitpause (für höchstens fünf Minuten, damit sich die
Ersatzspielerinnen auf dem Spielfeld aufwärmen können).
Die Schiedsrichterin kann Änderungen am Bewässerungsplan verlangen.
26.03 Mit Ausnahme der Halbzeitpause dürfen die teilnehmenden Verbände von dem
Augenblick an, in dem die Mannschaften für den Anstoß bereit sind, bis zum
Schlusspfiff keine kommerziellen oder Werbeaktivitäten (z.B. kommerzielle
Marken oder Produktmarken, Logos oder kommerzielle Maskottchen) auf das
Spielfeld lassen.
26.04 Jede Art von stehender Werbung muss in einem Mindestabstand von drei Metern
zur Spielfeldbegrenzung und einem Meter zum Tornetz platziert sein.
Artikel 27 Kunstrasen
27.01 Spiele des Wettbewerbs können auf Kunstrasen ausgetragen werden, unter der
Voraussetzung, dass die Bestimmungen aus dem UEFA-StadioninfrastrukturReglement eingehalten werden und dass der Kunstrasen als FIFA Quality Pro
zertifiziert ist.
27.02 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Ausrichterverband übernehmen die volle
Verantwortung für die Erfüllung der oben genannten Anforderungen,
insbesondere jener betreffend:
a. Unterhaltsarbeiten und fortlaufende Verbesserungsmaßnahmen;
b. Maßnahmen bezüglich Sicherheit und Umwelt wie im FIFA Quality Programme
for Football Turf – Handbook of Requirements und im FIFA Quality Programme
for Football Turf – Handbook of Test Methods festgelegt.
27.03 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Ausrichterverband müssen vom
Hersteller und vom Installateur des Kunstrasens ausreichende Garantien
betreffend das Material und die Installation erhalten.
27.04 Die UEFA kann für Schäden Dritter, die sich aus der Verwendung des Kunstrasens
ergeben, nicht haftbar gemacht werden.
27.05 Bei der Meldung des Spielorts an die UEFA-Administration hat der
Ausrichterverband eine Kopie des betreffenden Kunstrasen-Zertifikats
einzureichen, das bis zum Tag des fraglichen Spiels gültig ist.
24
IV – Stadioninfrastruktur
Artikel 28 Mobile Stadiondächer
28.01 Vor dem Spiel entscheidet die UEFA-Spieldelegierte in Absprache mit der
Schiedsrichterin über eine mögliche Schließung des mobilen Stadiondaches.
Dieser Beschluss muss bei der Organisationssitzung vor dem Spiel
bekanntgegeben werden, kann jedoch im Falle einer Wetteränderung nach
erneuter Absprache mit der Schiedsrichterin jederzeit vor Spielbeginn geändert
werden.
28.02 Beginnt das Spiel mit geschlossenem Dach, muss dieses bis zur Halbzeitpause
oder während des gesamten Spiels geschlossen bleiben. Beginnt das Spiel mit
offenem Dach, kann nur die Schiedsrichterin während des Spiels die Schließung
anordnen, unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen, die von einer zuständigen
staatlichen Behörde erlassen wurden. Ein solcher Entscheid kann nur gefällt
werden, wenn sich das Wetter stark verschlechtert. Falls die Schiedsrichterin
während des Spiels die Schließung des Daches anordnet, muss es bis zur
Halbzeitpause oder bis zum Schlusspfiff geschlossen bleiben.
Artikel 29 Flutlicht
29.01 Spiele können tagsüber oder unter Flutlicht stattfinden. Ausgenommen davon
sind die letzten entscheidenden Gruppenspiele des Qualifikationswettbewerbs,
die ausschließlich unter Flutlicht ausgetragen werden müssen.
Artikel 30 Stadionuhren
30.01 Die Spielzeit-Uhren in den Stadien dürfen während des Spiels mitlaufen unter
dem Vorbehalt, dass sie jeweils nach Ablauf der regulären Spielzeit von 45 bzw. 90
Minuten angehalten werden. Diese Regelung gilt auch im Falle einer
Verlängerung (d.h. nach 105 bzw. 120 Minuten).
Artikel 31
31.01
Bildschirme
Die Ergebnisse von anderen Spielen können während des Spiels auf der
Anzeigetafel und/oder auf dem Großbildschirm angezeigt werden.
Simultanübertragungen und Wiederholungen für Pressemonitore und ClosedCircuit-Anlagen sind erlaubt. Zudem können Simultanübertragungen,
Wiederholungen und zeitversetzt ausgestrahltes Bildmaterial des im Stadion
laufenden Spiels auf dem Großbildschirm im Stadion gezeigt werden, sofern der
Ausrichterverband alle für eine solche Übertragung notwendigen Genehmigungen
Dritter, einschließlich der Genehmigung der UEFA-Spieldelegierten und aller
zuständigen lokalen Behörden, erhalten hat. Der Ausrichterverband muss jedoch
sicherstellen, dass Wiederholungen und zeitversetzt ausgestrahltes Bildmaterial
nur dann auf dem Großbildschirm gezeigt werden, wenn der Ball nicht im Spiel ist
und/oder in der Halbzeitpause und/oder in der Pause vor einer etwaigen
Verlängerung. Darüber hinaus muss der Ausrichterverband sicherstellen, dass auf
IV – Stadioninfrastruktur
25
dem Großbildschirm gezeigtes Bildmaterial unter keinen Umständen Bilder
enthält, die:
a. einen Einfluss auf das Spiel haben könnten;
b. insofern als problematisch angesehen werden können, als sie das Potenzial
haben, Zuschauerausschreitungen jeglicher Art zu verursachen;
c. Zuschauerausschreitungen, zivilen Ungehorsam, beleidigendes und/oder
Werbematerial, das sich in der Zuschauermenge oder auf dem Spielfeld
befindet, zeigen;
d. dazu geeignet sein könnten, den Ruf, die Stellung oder die Autorität einer
Spielerin, Schiedsrichterin und/oder eines Dritten im Stadion zu kritisieren, zu
unterminieren oder zu beschädigen (dazu gehören auch Bilder, die darauf
abzielen, direkt oder indirekt auf eine Abseitsstellung, ein Foul, einen
möglichen Schiedsrichterfehler oder anderes Verhalten, das gegen den
Fairplay-Geist verstößt, hinzuweisen).
31.02 Simultanübertragungen oder zeitversetzte Übertragungen auf öffentlichen
Bildschirmen außerhalb des Stadions, in dem ein Spiel ausgetragen wird (z.B. im
Stadion des Gastverbands oder an irgendeinem öffentlichen Ort), können unter
folgenden Umständen bewilligt werden:
a. Erteilung einer Lizenz durch die UEFA; und
b. Genehmigung durch die audiovisuellen Rechteinhaber im Gebiet des Public
Viewing und durch die öffentlichen Behörden.
26
IV – Stadioninfrastruktur
V – Spielorganisation
Artikel 32 Spielmaterial
32.01 Die Bälle müssen den IFAB-Spielregeln
Ausrüstungsreglements entsprechen.
sowie
Artikel
65
des
UEFA-
32.02 Im Qualifikationswettbewerb stellt der Ausrichterverband die Bälle von guter
Qualität für die Spiele und Trainingseinheiten zur Verfügung. Die für die
Trainingseinheiten zur Verfügung gestellten Bälle müssen von der gleichen Art
und Qualität sein wie diejenigen für die Spiele.
32.03 Die Verwendung von (wenn möglich elektronischen) Auswechseltafeln mit
beidseitiger Anzeige ist obligatorisch. Der Ausrichterverband hat dafür zu sorgen,
dass bei jedem Spiel mindestens zwei Auswechseltafeln zur Verfügung stehen.
Artikel 33 Trainingseinheiten
33.01 Sofern der Spielfeldzustand dies erlaubt, dürfen beide Mannschaften am Tag vor
dem Spiel maximal eine Stunde auf dem Spielfeld trainieren, auf dem das Spiel
stattfinden wird.
33.02 Zusätzlich darf die Gastmannschaft Trainingseinheiten unter Ausschluss der
Öffentlichkeit an einem mit dem Ausrichterverband vereinbarten Trainingsort
durchführen, nicht jedoch im Stadion, in dem das Spiel stattfinden wird.
33.03 Das Schiedsrichterteam darf am Vortag des Spiels auf dem Spielfeld trainieren, auf
dem das Spiel stattfinden wird.
Artikel 34 Eintrittskarten
34.01 Für den Gastverband ist eine angemessene, gegenseitig vereinbarte Anzahl Freiund Kaufkarten zu reservieren.
34.02 Die Ausrichterverbände müssen mindestens 5 % des Gesamtfassungsvermögens
ihres Stadions den Anhängern des Gastverbands vorbehalten. Zusätzlich sind die
Gastverbände berechtigt, für VIPs, Sponsoren usw. bis zu 200 Karten der besten
Kategorie zu erwerben, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung
zwischen den beiden betroffenen Verbänden (vgl. Artikel 16 und 23 des UEFAStadioninfrastruktur-Reglements und Artikel 19 des UEFA-Sicherheitsreglements).
34.03 Gastverbände, die ein Kartenkontingent beansprucht haben, dürfen nicht
benötigte Karten bis sieben Tage vor dem Spiel unentgeltlich an den
Ausrichterverband zurückgeben, es sei denn, die beiden Verbände haben eine
anders lautende schriftliche Vereinbarung. Nach Ablauf dieser Frist muss der
Gastverband das ganze Kontingent bezahlen, ungeachtet dessen, ob er alle Karten
verkauft hat oder nicht.
V – Spielorganisation
27
34.04 Den offiziellen Vertretern der UEFA sowie mindestens vier Vertretern des
Gastverbands sind Plätze der ersten Kategorie im VIP-Bereich (einschließlich
dazugehöriger Hospitality) kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Artikel 35 Venue Data Coordinator
35.01 Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass dem zwecks Live-Datenerfassung
ernannten UEFA-Datenkoordinator (Venue Data Coordinator – VDC):
a. vom Morgen des Spiels bis 90 Minuten nach dem Schlusspfiff ein
Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz) mit BreitbandInternetzugang zur Verfügung steht;
b. eine
Akkreditierung
gegeben
wird,
die
ihm
Zugang
zur
Schiedsrichterumkleidekabine gewährt.
28
V – Spielorganisation
VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel
Artikel 36 Spielblatt
36.01 Vor jedem Spiel hat jede Mannschaft auf ihrem Spielblatt die Nummern, Namen
und Vornamen, Geburtsdaten und gegebenenfalls die Trikotnamen der 18
Kaderspielerinnen anzugeben. Außerdem sind die Namen und Vornamen der
Offiziellen anzugeben, die auf der Ersatzbank und auf den zusätzlichen Sitzen
Platz nehmen. Das Spielblatt ist vom bevollmächtigten Verbandsoffiziellen zu
validieren.
36.02 Die elf auf dem Spielblatt als Teil der Startformation gekennzeichneten
Spielerinnen (Spielerinnen der Startformation), beginnen das Spiel, die übrigen
sieben sind die Ersatzspielerinnen. Die Rückennummern der Spielerinnen müssen
mit den auf dem Spielblatt angeführten Nummern übereinstimmen. Die
Torhüterinnen und die Spielführerin müssen als solche bezeichnet sein.
36.03 Beide Mannschaften haben das validierte Spielblatt spätestens 75 Minuten vor
Spielbeginn bei der Schiedsrichterin einzureichen.
36.04 Nur drei der auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspielerinnen dürfen eingesetzt
werden. Ersetzte Spielerinnen dürfen am Spiel nicht wieder teilnehmen.
36.05 Nachdem die validierten Spielblätter von beiden Mannschaften bei der
Schiedsrichterin eingereicht wurden, ist im Qualifikationswettbewerb das Ersetzen
von Spielerinnen auf dem Spielblatt nur noch in folgenden Ausnahmefällen
erlaubt:
a. Ist eine der Spielerinnen, die auf dem Spielblatt als Spielerinnen der
Startformation aufgeführt sind, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich
nicht in der Lage, zu beginnen, darf sie nur durch eine der sieben auf dem
ursprünglichen Spielblatt aufgeführten Ersatzspielerinnen ersetzt werden. Die
entsprechende Ersatzspielerin darf dann durch eine nicht auf dem Spielblatt
aufgeführte (jedoch in der Liste der 23 Spielerinnen gemäß Absatz 40.01
enthaltene), registrierte Spielerin ersetzt werden, so dass sich die Anzahl noch
verfügbarer Ersatzspielerinnen nicht reduziert. Während des Spiels dürfen
weiterhin drei Spielerinnen ausgewechselt werden.
b. Sind Spielerinnen, die auf dem Spielblatt als Ersatzspielerinnen aufgeführt
sind, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt
zu werden, dürfen sie durch eine registrierte, auf dem Spielblatt nicht
aufgeführte (jedoch in der Liste der 23 Spielerinnen gemäß Absatz 40.01)
Spielerin ersetzt werden.
Der betreffende Verband muss der UEFA-Administration
entsprechende Arztzeugnisse unterbreiten.
VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel
auf
Anfrage
29
Artikel 37 Spielprotokoll
37.01
Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind im Stadion die Flaggen der beteiligten
Mannschaften sowie die UEFA-, die FIFA- und die UEFA-Respect-Flagge horizontal
zu hissen.
37.02 Folgender Countdown ist einzuhalten und kann nur angepasst werden, um der
Distanz zwischen den Umkleidekabinen und dem Spielfeld sowie der Länge der
Nationalhymnen Rechnung zu tragen:
Minuten vor dem Anstoß
90 bis 75
(spätestens)
Mannschaften,
Schiedsrichterteam,
UEFA-Spieldelegierte und/oder UEFA-Schiedsrichterbeobachter
treffen im Stadion ein
75
Mannschaften
übergeben
Schiedsrichterin
60 bis 15
Aufwärmen auf dem Spielfeld
8
Kontrolle der Stollen im Korridor
6
Die Mannschaften laufen auf das Spielfeld ein und
reihen sich vor der VIP-Tribüne auf
4
Nationalhymne „Auswärtsteam“
3
Nationalhymne „Heimteam“
2
Händeschütteln und Mannschaftsfotos
1
Münzwurf
0
Anstoß (nicht früher als 11.00 Uhr und nicht später als
21.00 Uhr Ortszeit)
die
Spielblätter
der
37.03 Beide Mannschaften müssen spätestens 75 Minuten vor dem Anstoß im Stadion
sein.
37.04 Unmittelbar nach der Aufreihung der beiden
entsprechenden Nationalhymnen zu spielen.
Mannschaften
sind
die
37.05 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die Spielerinnen aufgefordert, nach der
Aufreihungszeremonie sowie nach dem Schlusspfiff den Gegenspielerinnen und
dem Schiedsrichterteam im Sinne des Fairplays die Hand zu schütteln.
Artikel 38 Regeln für die Technische Zone
38.01 Auf der Ersatzbank dürfen sechs Mannschaftsoffizielle, von denen einer ein
Mannschaftsarzt sein muss, und sieben Ersatzspielerinnen Platz nehmen, d.h.
insgesamt 13 Personen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind in
das Spielblatt einzutragen.
30
VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel
38.02 Sofern die Raumverhältnisse am Spielfeldrand es erlauben, können pro
Mannschaft bis zu fünf zusätzliche Sitze installiert werden, um während des Spiels
weiteren Mitgliedern des Betreuerstabs Platz zu bieten (z.B. Zeugwart, Assistent
des Physiotherapeuten). Diese Sitze sind außerhalb der Technischen Zone
aufzustellen. Sie befinden sich mindestens fünf Meter von den Ersatzbänken
entfernt und ermöglichen den Zutritt zu den Umkleidekabinen. Die Namen und
Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatt einzutragen.
38.03 Während des Spiels ist es Ersatzspielerinnen gestattet, die Technische Zone zu
verlassen, um sich aufzuwärmen. Die Schiedsrichterin bestimmt, wie viele
Ersatzspielerinnen sich gleichzeitig aufwärmen dürfen und in welchem Bereich
dies erlaubt ist (hinter der ersten Schiedsrichterassistentin oder hinter den
Werbebanden hinter dem Tor). Grundsätzlich dürfen sich drei Ersatzspielerinnen
pro Mannschaft gleichzeitig aufwärmen. Bei genügend Platz kann die
Schiedsrichterin ausnahmsweise bis zu sieben Ersatzspielerinnen jeder Mannschaft
erlauben, sich gleichzeitig im vorgegebenen Bereich aufzuwärmen. Der auf dem
Spielblatt als solcher aufgeführte Fitnesstrainer der Mannschaft darf sich bei den
sich aufwärmenden Spielerinnen aufhalten.
38.04 Vor, während und nach dem Spiel ist das Rauchen in der Technischen Zone
untersagt.
38.05 Während der Spiele dürfen die auf dem Spielblatt aufgeführten Spielerinnen und
Mannschaftsoffiziellen keinen Zugang zu TV-Bildern des Spiels haben.
VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel
31
VII – Spielermeldung
Artikel 39 Spielberechtigung
39.01 Jeder Verband muss seine Auswahlmannschaft aus Spielerinnen zusammenstellen,
die Staatsangehörige des betreffenden Landes sind und die Bestimmungen von
Artikeln 5 bis 8 der Ausführungsbestimmungen zu den FIFA-Statuten erfüllen.
39.02 Jede am Wettbewerb teilnehmende Spielerin muss Inhaberin eines gültigen
Reisepasses oder eines amtlichen Personalausweises mit Foto und vollständiger
Geburtsangabe (Tag, Monat, Jahr) des Landes sein, für das sie spielt. Ansonsten ist
sie für den Wettbewerb nicht spielberechtigt. Die Schiedsrichterin oder die UEFASpieldelegierte kann die Vorlage der Personalausweise/Reisepässe der auf dem
Spielblatt eingetragenen Spielerinnen verlangen.
39.03 Spielerinnen, die am Ende des Kalenderjahres, in dem das Spiel ausgetragen wird,
das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind spielberechtigt. Die Verbände sind für
die strikte Einhaltung dieser Bestimmung verantwortlich.
39.04 Alle Spielerinnen müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFA
vorgesehenen Umfang einer medizinischen Untersuchung unterziehen.
39.05 Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. Angefochtene
Entscheidungen werden von der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer
behandelt.
Artikel 40 Spielerlisten
40.01 Im Qualifikationswettbewerb muss jeder Verband der UEFA-Administration eine
Liste mit 23 Spielerinnen (Name, Vorname, Verein und Geburtsdatum) sowie
Name, Vorname und Trainerqualifikation des Cheftrainers unterbreiten. Drei der
aufgeführten 23 Spielerinnen müssen Torhüterinnen sein. Diese Liste ist bis 12.00
Uhr (MEZ) am Vortag des jeweiligen Spiels bzw. des Beginns des Miniturniers
online auszufüllen. Ein unterzeichneter Ausdruck dieser Liste ist der UEFASpieldelegierten bei der Organisationssitzung am Vortag des Spiels vorzulegen.
40.02 Nur 18 dieser 23 registrierten Spielerinnen sind spielberechtigt. Nach Ablauf der
in Absatz 40.01 festgelegten Frist können an der Liste keine Änderungen mehr
vorgenommen werden.
40.03 Alle offiziellen Spielerlisten werden von der UEFA-Administration veröffentlicht.
40.04 Die Verbände sind für die Einhaltung der oben aufgeführten Bestimmungen
betreffend Spielberechtigung und Spielerlisten verantwortlich.
32
VII – Spielermeldung
VIII – Schiedsrichterwesen
Artikel 41
41.01
Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson
Für die Schiedsrichterteams, die für den Wettbewerb ernannt werden, gilt das
Pflichtenheft für Schiedsrichter, die bei UEFA-Spielen zum Einsatz kommen.
41.02 Das Schiedsrichterteam setzt sich zusammen aus der Schiedsrichterin, zwei
Schiedsrichterassistentinnen, der vierten Offiziellen und, falls ernannt, zwei
zusätzlichen Schiedsrichterassistentinnen.
41.03 In der Regel werden Schiedsrichterinnen ernannt.
41.04 Die Schiedsrichterinnen werden von der Schiedsrichter-Begleitperson betreut, bei
der es sich um einen offiziellen Vertreter des Ausrichterverbands handeln muss.
41.05 Unmittelbar nach Spielende bestätigt die Schiedsrichterin den offiziellen
Spielbericht.
Artikel 42 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichterinnen
42.01 Die Schiedsrichterkommission ernennt für jedes Spiel eine Schiedsrichterin. Es
können nur Schiedsrichterinnen ernannt werden, die auf der offiziellen FIFASchiedsrichterliste
aufgeführt
sind.
Die
übrigen
Mitglieder
des
Schiedsrichterteams werden grundsätzlich in Übereinstimmung mit den von der
Schiedsrichterkommission
festgelegten
Kriterien
vom
Verband
der
Schiedsrichterin vorgeschlagen. Der Ausrichterverband kann mit der Ernennung
von Schiedsrichterinnen beauftragt werden.
42.02 Die Schiedsrichterinnen werden wie folgt ernannt:
Einzelnes Spiel
Die UEFA ernennt eine Schiedsrichterin und (auf
Vorschlag des Verbands der Schiedsrichterin) zwei
Schiedsrichterassistentinnen aus demselben Land.
Der
Ausrichterverband
ernennt
eine
Ersatzschiedsrichterassistentin (vierte Offizielle).
Miniturniere
Die UEFA ernennt drei Schiedsrichterinnen aus drei
Ländern sowie je eine Schiedsrichterassistentin aus
jedem
dieser
Länder.
Die
drei
Schiedsrichterassistentinnen
werden
von
den
Verbänden
der
drei
Schiedsrichterinnen
vorgeschlagen.
Der Ausrichterverband ernennt (grundsätzlich für die
gesamte Turnierdauer) eine Ersatzschiedsrichterin
(vierte Offizielle) und eine Schiedsrichterassistentin.
42.03 Die Schiedsrichterkommission legt für jede Wettbewerbsphase Kriterien
hinsichtlich der Ernennung von zusätzlichen Schiedsrichterassistentinnen fest.
VIII – Schiedsrichterwesen
33
42.04 Die UEFA trifft die nötigen Vorkehrungen, damit das Schiedsrichterteam am Tag
vor dem Spiel bzw. dem Miniturnier am Spielort eintrifft. Wenn ein Mitglied des
Schiedsrichterteams bis dann nicht am Spielort eingetroffen ist, müssen die UEFAAdministration und die Mannschaften umgehend davon in Kenntnis gesetzt
werden. Die Schiedsrichterkommission fällt die entsprechenden Entscheide, die
endgültig sind.
42.05 Wenn eine Schiedsrichterin, Schiedsrichterassistentin oder zusätzliche
Schiedsrichterassistentin vor oder während eines Spiels nicht in der Lage ist, ihr
Amt auszuüben, tritt wie folgt ein anderes Mitglied des Schiedsrichterteams an
ihre Stelle:
a. die
Schiedsrichterin
wird
entweder
durch
eine
zusätzliche
Schiedsrichterassistentin, die vierte Offizielle, falls die ernannte vierte Offizielle
eine Schiedsrichterin ist, oder eine Schiedsrichterassistentin ersetzt;
b. eine Schiedsrichterassistentin wird durch die vierte Offizielle oder die
Ersatzschiedsrichterassistentin ersetzt, falls eine solche ernannt wurde;
c. eine zusätzliche Schiedsrichterassistentin wird durch die vierte Offizielle
ersetzt.
Falls erforderlich findet das Spiel ohne zusätzliche Schiedsrichterassistentinnen
und/oder ohne vierte Offizielle statt.
Artikel 43 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielerinnen
43.01 Besteht der Verdacht auf eine Gehirnerschütterung, unterbricht die
Schiedsrichterin das Spiel in Übereinstimmung mit Regel 5 der IFAB-Spielregeln
und lässt die verletzte Spielerin vom Mannschaftsarzt untersuchen. Grundsätzlich
sollte die Untersuchung nicht länger als drei Minuten dauern, es sei denn, ein
ernsthafter Vorfall erfordere es, die Spielerin auf dem Spielfeld zu behandeln oder
für einen sofortigen Transport ins Krankenhaus ruhigzustellen (z.B.
Rückenmarksverletzung).
43.02 Eine Spielerin, die eine Kopfverletzung erleidet und auf eine mögliche
Gehirnerschütterung hin untersucht werden muss, darf erst weiterspielen, wenn
der Mannschaftsarzt der Schiedsrichterin ausdrücklich bestätigt hat, dass sie dazu
in der Lage ist.
34
VIII – Schiedsrichterwesen
IX – Disziplinarrecht und -verfahren
Artikel 44 UEFA-Rechtspflegeordnung
44.01 Die Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung gelten für sämtliche
disziplinarischen Verfehlungen durch Verbände, Offizielle, Mitglieder oder
Personen, die im Auftrag eines Verbands beim Spiel eine Funktion ausüben,
sofern das vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt.
Artikel 45 Gelbe und rote Karten
45.01 Eine des Feldes verwiesene Spielerin ist grundsätzlich für das nächste Spiel des
Wettbewerbs gesperrt. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die UEFA-Kontroll-,
Ethik- und Disziplinarkammer die Strafe verschärfen, einschließlich einer
Ausweitung auf andere Wettbewerbe.
45.02 Bei wiederholten Verwarnungen in verschiedenen Spielen:
a. in der Vorrunde wird eine Spielerin nach der zweiten Verwarnung für das
nächste Wettbewerbsspiel gesperrt;
b. in der Gruppenphase und in den Playoffs wird eine Spielerin nach drei
Verwarnungen sowie nach der fünften und jeder weiteren Verwarnung für das
nächste Wettbewerbsspiel gesperrt.
45.03 Einzelne Verwarnungen der Vorrunde, die keine Sperre nach sich gezogen haben,
werden nach Abschluss der Vorrunde gestrichen und nicht in die Gruppenphase
übernommen.
45.04 Verwarnungen und unverbüßte Gelbsperren verfallen mit Ende des Wettbewerbs.
Artikel 46 Protest und Berufung
46.01 Protest- und Berufungserklärungen gegen Entscheidungen der UEFA-Kontroll-,
Ethik- und Disziplinarkammer sind unter Berücksichtigung der einschlägigen
Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung einzureichen, wobei für
Miniturniere ausnahmsweise folgende Fristen gelten:
a. ein Protest muss innerhalb von zwölf Stunden nach Spielende bei der UEFAKontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer eingehen;
b. eine Berufungserklärung zu einer Entscheidung der UEFA-Kontroll-, Ethik- und
Disziplinarkammer muss innerhalb von 24 Stunden nach Eröffnung der
begründeten Entscheidung eingereicht werden.
IX – Disziplinarrecht und -verfahren
35
X – Ausrüstung
Artikel 47 Genehmigung der Spielerausrüstung
47.01
Das UEFA-Ausrüstungsreglement findet für alle Spiele des Wettbewerbs
Anwendung, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes vorsieht.
47.02 Die teilnehmenden Verbände müssen eine Ausrüstung verwenden, die vorab der
UEFA-Administration vorgelegt und von dieser genehmigt wurde. Ein Muster
jeglicher neuer Ausrüstung ist der UEFA-Administration spätestens zwei Wochen
vor der geplanten Verwendung zur Genehmigung vorzulegen.
47.03 Die UEFA-Spieldelegierte hat das Recht und die Pflicht, die Ausrüstung vor dem
Spiel zu prüfen und einzelne Ausrüstungsgegenstände nach dem Spiel der UEFAAdministration zur weiteren Überprüfung zu überstellen.
Artikel 48 Farben
48.01 In der Regel hat die Heimmannschaft Vorrang bei der Wahl ihrer offiziellen
Spielkleidung aus den im Anmeldeformular angegebenen Spielkleidungen. Die
Gastmannschaft muss die Spielkleidung wählen, die den bestmöglichen Kontrast
bietet (falls nötig eine Kombination aus Haupt- und Ersatzspielkleidung). Die
Spielkleidung der Feldspielerinnen wird vor jener der Torhüterinnen jeder
Mannschaft ausgewählt.
48.02 Falls die Schiedsrichterin oder die UEFA-Administration am Spieltag der Meinung
ist, dass die Farben der beiden Mannschaften zu Verwechslungen führen könnten,
müssen sie geändert werden. Solche Entscheide der UEFA-Administration in
Absprache mit der Schiedsrichterin sind endgültig.
Artikel 49 Nummern
49.01 Den Spielerinnen sind Nummern von 1 bis 23 zuzuweisen. Wird die Nummer 1
verwendet, ist sie einer Torhüterin zuzuteilen. Die Rückennummern der
Spielerinnen müssen mit den auf dem Spielblatt angegebenen Nummern
übereinstimmen.
Artikel 50 Im Stadion verwendetes Material
50.01 Kapitänsbinden mit dem Logo einer UEFA-Kampagne im Bereich der sozialen
Verantwortung sind zu tragen, sofern diese von der UEFA zur Verfügung gestellt
werden.
36
X – Ausrüstung
XI – Finanzielle Bestimmungen
Artikel 51
51.01
Finanzielle Grundsätze
Die von der UEFA überwiesenen Beträge verstehen sich als Bruttobeträge. Folglich
sind darin jegliche Steuern, Abgaben und Gebühren inbegriffen.
51.02 Die UEFA-Administration entscheidet über Streitfälle betreffend die
Abrechnungen der teilnehmenden Verbände. Solche Entscheidungen sind
endgültig.
51.03 Grundsätzlich behält der Ausrichterverband seine Einnahmen für sich und trägt
alle Organisationskosten (einschließlich Steuern, Abgaben und Gebühren).
51.04 Der Ausrichterverband kommt für Unterkunft und Verpflegung des
Schiedsrichterteams,
der
UEFA-Spieldelegierten
und
des
UEFASchiedsrichterbeobachters sowie für deren Transport innerhalb des
Verbandsgebietes auf. Die UEFA trägt ihre internationalen Reisespesen und
Tagesentschädigungen.
51.05 In der Vorrunde übernimmt der Ausrichterverband für die Gastmannschaften die
folgenden Kosten:
a. Unterkunft und Verpflegung in einem Mittelklassehotel für maximal 24
Personen pro Delegation;
b. lokaler Transport;
c. Wäscheservice für die Spielausrüstung der teilnehmenden Mannschaften und
Schiedsrichterinnen.
51.06 Die Pflichten des Ausrichterverbands beginnen einen Tag vor dem ersten Spieltag
und enden einen Tag nach dem letzten Spieltag.
51.07
Zur Deckung der Kosten für das Miniturnier erhält der Ausrichterverband von den
Verbänden der Gastmannschaften einen Beitrag in der Höhe von EUR 20 000 pro
Gastmannschaft. Dieser Betrag wird nach Abschluss des betreffenden Miniturniers
dem UEFA-Konto der betreffenden Gastverbände belastet und jenem des
Ausrichterverbands gutgeschrieben.
51.08 In der Vorrunde überweist die UEFA dem Ausrichterverband den Betrag von
EUR 20 000 für Unterkunft und Verpflegung der Schiedsrichterinnen, der UEFASpieldelegierten und des UEFA-Schiedsrichterbeobachters.
51.09 Die Gastverbände übernehmen die internationalen Reisekosten zum und vom
Turnierort selbst.
51.10
Für die Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs und die Playoffs trägt der
Gastverband seine Reise- und Aufenthaltskosten, sofern die betreffenden
Verbände nichts anderes vereinbaren und sofern in diesem Reglement nichts
anders festgelegt ist.
XI – Finanzielle Bestimmungen
37
XII – Verwertung der kommerziellen Rechte
Artikel 52 Promotion-Zwecke
52.01 Die UEFA alleine – unter Ausschluss der teilnehmenden Verbände und Dritter –
besitzt die Promotion-Rechte am Wettbewerb und darf diese verwerten.
52.02 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb gewähren Verbände der UEFA das Recht,
fotografisches, audiovisuelles und visuelles Material ihrer Mannschaft, der
Spielerinnen und der Offiziellen (einschließlich Namen, relevanter Statistiken,
Daten und Bilder) sowie Verbandsnamen, Logo, Emblem, Bilder des Stadions und
Mannschaftstrikot (einschließlich Referenzen zu Ausrüstungsherstellern) kostenlos
und weltweit für die gesamte Dauer der Rechte (a) im Zusammenhang mit der
Organisation und Durchführung des Wettbewerbs (und künftiger Ausgaben des
Wettbewerbs); (b) für nicht kommerzielle Zwecke, Promotion- und/oder
redaktionelle Zwecke (einschließlich der Verwendung solchen Materials für die
multilaterale TV-Produktion, die Medienpromotion und die Berichterstattung zum
Wettbewerb, auch im Rahmen von digitalen Diensten der UEFA) und/oder (c) wie
von der UEFA innerhalb eines angemessenen Rahmens festgelegt zu nutzen und
anderen zu erlauben, dieses zu nutzen. Die Nutzung kann dabei auch nach
Abschluss des Wettbewerbs erfolgen, und die Verwendung von Verweisen auf
und/oder Branding von Dritten einschließlich Sponsoren in diesem
Zusammenhang ist zulässig, sofern zwischen einzelnen Spielerinnen oder
Verbänden und Partnern keine direkte Assoziation geschaffen wird. Die Verbände
stellen der UEFA auf Verlangen sämtliches zur Nutzung und Verwertung dieser
Rechte durch die UEFA gemäß diesem Absatz geeignete Material sowie die
nötigen Unterlagen kostenlos zur Verfügung.
Artikel 53 Kommerzielle Rechte
53.01 Die UEFA ist ausschließliche rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der
kommerziellen Rechte.
53.02 Der Ausrichterverband eines Spiels ist berechtigt, die kommerziellen Rechte im
Zusammenhang mit dem Spiel zu verwerten. Dabei hat er die Bestimmungen von
Artikel 48 der UEFA-Statuten und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen
sowie andere von der UEFA herausgegebene Weisungen und Richtlinien in der
jeweils gültigen Fassung zu beachten. Der Ausrichterverband hat sicherzustellen,
dass alle im Hinblick auf die Verwertung solcher Rechte abgeschlossenen Verträge
als integrierenden Bestandteil Folgendes enthalten:
a. Klauseln, die vom jeweiligen Dritten verlangen, die Bestimmungen von Artikel
48 der UEFA-Statuten und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen zu
beachten;
b. eine Klausel, die im Falle von Änderungen des Artikels und/oder dieses
Reglements sicherstellt, dass diese Verträge innerhalb von 30 Tagen nach
Inkrafttreten des neuen Artikels und/oder Reglements angepasst werden
müssen.
38
XII – Verwertung der kommerziellen Rechte
53.03 Alle Verträge und Vereinbarungen betreffend die Verwertung der kommerziellen
Rechte am Wettbewerb sind der UEFA-Administration auf Verlangen vorzulegen.
Zudem können die kommerziellen Rechte an einem Spiel des Wettbewerbs nicht
verkauft werden, außer der Verkauf sei in einer schriftlichen Vereinbarung
geregelt, welche die Bezahlung einer angemessenen Gebühr an den
Ausrichterverband festlegt. Eine solche Gebühr ist Teil der Spieleinnahmen und
verbleibt beim Ausrichterverband.
53.04 Die UEFA hat das alleinige Recht, die Marketingrechte am Wettbewerb im
Allgemeinen oder als Ganzes zu verwerten, einschließlich beispielsweise des
Rechts, Partner im Zusammenhang mit dem Wettbewerb als Ganzes zu ernennen.
Die teilnehmenden Verbände sind nicht berechtigt, Marketingrechte in einer
Weise zu kumulieren oder Dritten die Nutzung von vom teilnehmenden Verband
gewährten Rechten in einer Weise zu erlauben, die eine Verbindung von Dritten
mit dem Wettbewerb im Allgemeinen oder als Ganzes ermöglichen könnte.
Folglich dürfen jegliche von einem teilnehmenden Verband im Zusammenhang
mit dem Wettbewerb gewährten Marketingrechte nur unter der Bedingung
vergeben werden, dass die betreffenden Rechte nicht in dieser Weise verwertet
werden. Ein teilnehmender Verband darf beispielsweise keine Website kreieren,
für die als offizielle Website des Wettbewerbs als Ganzes geworben wird, oder
Dritten erlauben, von ihm gewährte Rechte in dieser Weise zu verwerten.
53.05 Alle Verbände, die am Wettbewerb teilnehmen, müssen alle von der UEFA nach
ihrem Ermessen für nötig erachteten rechtlichen und anderen Maßnahmen
ergreifen, um eine nicht autorisierte Verwertung der kommerziellen Rechte am
Wettbewerb zu verbieten, zu verhindern und zu stoppen und um die
Rechteinhaber zu schützen.
53.06 Für die Spiele des Wettbewerbs, für welche die Produktion eines Fernsehsignals
vorgesehen ist, stellt der Ausrichterverband der UEFA kostenlos und spätestens 24
Stunden vor Spielbeginn die nötigen Übertragungsinformationen zur Verfügung,
damit das Fernsehsignal an einem von der UEFA bestimmten Ort empfangen
werden kann. Die UEFA darf das Signal zu den in diesem Absatz aufgeführten
Zwecken aufzeichnen. Kopien der Aufzeichnungen sind dem Ausrichterverband
auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Steht das Signal aus irgendwelchen
Gründen nicht zur Verfügung, verpflichtet sich der Ausrichterverband, der UEFA –
kostenlos und im Format HDCAM (oder andernfalls Digibeta oder einem anderen
von der UEFA gewünschten Format) – die Aufzeichnung des gesamten Spiels
zukommen zu lassen. Diese ist: (i) schnellstmöglich nach dem Spiel dem UEFASpieldelegierten zu überreichen oder bei außergewöhnlichen Umständen (ii) am
Tag nach dem Spiel an die von der UEFA-Administration angegebene Adresse zu
schicken. Der Ausrichterverband eines Spiels des Wettbewerbs hat sicherzustellen,
dass Inhaber von Rechten am oben genannten Material der UEFA das Recht
gewähren, bis zu 15 Minuten des Audio- und/oder Bildmaterials vom Spiel
kostenlos und ohne Bezahlung jeglicher damit verbundener Genehmigungskosten
zu verwenden und zu verwerten und anderen zu erlauben, dieses Material zu
verwenden und zu verwerten. Der Ausrichterverband anerkennt, dass eine solche
XII – Verwertung der kommerziellen Rechte
39
Verwendung insbesondere die direkte oder indirekte Promotion für den
Wettbewerb im Rahmen von Programmen, die von oder im Auftrag der UEFA
produziert werden, zum Ziel haben kann.
53.07 Die teilnehmenden Verbände dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung
der UEFA keine Markenzeichen des Wettbewerbs, Musik oder grafische oder
künstlerische Darstellungen, die im Zusammenhang mit dem Wettbewerb
entwickelt wurden, in Programmen, Promotion, Publikationen oder Werbung
verwenden und dürfen Dritten nicht erlauben, dies zu tun. Sie dürfen auch keine
Marken, Logos oder Symbole kreieren, entwickeln, übernehmen, verwenden oder
registrieren lassen, die einen Bezug zum Wettbewerb haben oder die nach
berechtigter Annahme der UEFA solchen Markenzeichen, Darstellungen oder
Formen zum Verwechseln ähnlich sehen, eine sklavische Nachahmung darstellen,
von ihnen abgeleitet sind oder mit ihnen auf unfaire Weise im Wettbewerb
stehen.
53.08 Sollte der Ausrichterverband für seine Spiele ein Eintrittskartenprogramm
durchführen, hat er sicherzustellen, dass in den Allgemeinen Bedingungen für den
Kartenverkauf mindestens Folgendes festgehalten wird:
a. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA im und um
das Stadion Werbe- oder kommerzielle Aktivitäten durchführen.
b. Die Eintrittskarten dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA
nicht für kommerzielle Zwecke wie für Promotion, Werbung, als Preis in einem
Wettbewerb oder Gewinnspiel oder als Teil eines Gästearrangements oder
einer Pauschalreise verwendet werden.
c. Jede Person, die das Spiel besucht, anerkennt, dass von ihr Bild- und
Tonaufnahmen gemacht werden können, die in Form von Standbildern oder
mittels Audio- bzw. Videoausstrahlung im Zusammenhang mit dem Spiel
kostenlos verwertet werden können (diese Anerkennung ist auch dann
erforderlich, wenn kein formales Eintrittskartenprogramm besteht).
d. Niemand, der das Spiel besucht, darf ohne vorherige schriftliche
Genehmigung der UEFA Ton- oder Bildaufnahmen, Daten, Statistiken und/
oder Beschreibungen des Spiels für andere als private Zwecke aufzeichnen,
übertragen oder verwerten.
53.09 Die Verbände müssen dafür sorgen, dass sie über alle notwendigen
Genehmigungen von Dritten verfügen, um die Bestimmungen des vorliegenden
Kapitels zu erfüllen, und die nötigen Unterlagen (einschließlich etwaiger
Einverständniserklärungen von Dritten) der UEFA auf Anfrage kostenlos zur
Verfügung stellen, damit die UEFA ihre Rechte gemäß vorliegenden Reglement
nutzen und verwerten kann.
53.10 Die UEFA lehnt im Falle von Konflikten zwischen von einem Verband
abgeschlossenen Vereinbarungen und von der UEFA abgeschlossenen
Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Verwertung der kommerziellen
Rechte am Wettbewerb jegliche Verantwortung und Haftung ab.
40
XII – Verwertung der kommerziellen Rechte
XIII – Medienangelegenheiten
Artikel 54 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten
54.01 Jeder teilnehmende Verband muss einen Englisch sprechenden Team-Pressechef
ernennen, der die Zusammenarbeit zwischen dem Verband und den Medien
gemäß dem Regelwerk der UEFA koordiniert. Der Team-Pressechef hat
sicherzustellen, dass die vom Verband für Heimspiele zur Verfügung gestellten
Medieneinrichtungen die für das Spiel erforderlichen Standards erfüllen. Auf
Verlangen unterstützt der Team-Pressechef die UEFA beim Zusammenstellen von
redaktionellen Beiträgen und Statistiken für die Promotion des Wettbewerbs und
bei der Lieferung von Informationen zu den Mannschaften und
Tagesprogrammen. Der Team-Pressechef muss bei sämtlichen Spielen
(einschließlich Trainingseinheiten) anwesend sein, um alle Medienvorkehrungen,
Medienkonferenzen vor und nach dem Spiel sowie Interviews zu koordinieren.
Dabei muss er mit dem Pressechef der gegnerischen Mannschaft und dem UEFAMedienverantwortlichen (falls ernannt) zusammenarbeiten. Der Pressechef der
Gastmannschaft sendet dem Pressechef der Heimmannschaft mindestens fünf
Arbeitstage vor dem Spiel bzw. dem Miniturnier eine vollständige Liste mit den
Medien-Akkreditierungsanträgen. Beide Team-Pressechefs müssen sicherstellen,
dass alle Akkreditierungsanträge von vertrauenswürdigen Medienvertretern
stammen.
Artikel 55 Medienaktivitäten der Mannschaften
55.01 Falls eine Mannschaft am Vortag des Spiels eine Trainingseinheit abhält, muss
Vertretern aller Mediensparten während mindestens 15 Minuten Zutritt gewährt
werden. Wird der Zutritt auf 15 Minuten begrenzt, stellt der Ausrichterverband
zusammen mit dem Pressechef der Gastmannschaft oder dem UEFAMedienverantwortlichen (falls bezeichnet) sicher, dass die Medien das Stadion
nach 15 Minuten verlassen und dass alle fest installierten Kameras ausgeschaltet
sind.
55.02 Am Vortag des Spiels muss jede Mannschaft eine Medienkonferenz abhalten. Im
Idealfall findet die Medienkonferenz im Spielstadion statt. In jedem Fall muss sie
in der Stadt, in der das Spiel ausgetragen wird, durchgeführt werden. Die
Medienkonferenzen beider Mannschaften sind so anzusetzen, dass
Medienvertreter an beiden teilnehmen können und der in den betreffenden
Ländern geltende Redaktionsschluss eingehalten werden kann. Bei jeder
Medienkonferenz müssen der Cheftrainer und mindestens eine Spielerin
anwesend sein. Findet die Medienkonferenz im Spielstadion statt, ist der
Ausrichterverband verpflichtet, einen ausgebildeten Dolmetscher sowie die nötige
technische Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Ansonsten ist jede Mannschaft
verpflichtet, die erforderlichen Dienstleistungen und Einrichtungen bei ihrer
eigenen Medienkonferenz zur Verfügung zu stellen.
XIII – Medienangelegenheiten
41
55.03 Die Medienkonferenz nach dem Spiel muss spätestens 20 Minuten nach dem
Schlusspfiff beginnen. Der Ausrichterverband ist verpflichtet, einen ausgebildeten
Dolmetscher sowie die nötige technische Einrichtung zur Verfügung zu stellen.
Beide Mannschaften sind verpflichtet, ihren Cheftrainer und eine Spielerin für
diese Medienkonferenz zur Verfügung zu stellen. Die Team-Pressechefs (oder der
UEFA-Medienverantwortliche, falls bezeichnet) sind für die Koordination der
Medienkonferenzen und Broadcast-Interviews zuständig.
55.04 Nach dem Spiel ist eine Gemischte Zone zwischen den Umkleidekabinen und den
Mannschaftsbussen zu bezeichnen. In diesem Bereich, der nur Trainern,
Spielerinnen und Medienschaffenden zugänglich ist, erhalten Reporter eine
zusätzliche Gelegenheit für Interviews. Die Zone sollte Medienvertretern
genügend Platz bieten und Abschrankungen zwischen den Spielerinnen und den
Medienvertretern aufweisen.
55.05 Alle Spielerinnen beider Mannschaften müssen die Gemischte Zone passieren.
55.06 Auf dem Spielfeld und in dessen unmittelbarer Nähe sind Interviews während des
Spiels verboten. Unter folgenden Bedingungen können allerdings Ankunfts-,
Halbzeit- und Flash-Interviews geführt werden:
a. Vorbehaltlich der Zustimmung der Mannschaft sind Interviews mit Trainern
und Spielerinnen vor dem Spiel erlaubt.
b. Halbzeit-Interviews dürfen nur in einem bezeichneten Bereich zwischen der
Ersatzbank und den Umkleidekabinen mit einem der auf dem Spielblatt
aufgeführten Mannschaftsoffiziellen und mit der Zustimmung der Mannschaft
geführt werden. Spielerinnen, einschließlich der Spielerinnen auf der
Ersatzbank, dürfen während der Halbzeitpause nicht interviewt werden.
c. Flash-Interviews finden unmittelbar nach dem Schlusspfiff in einem Bereich
zwischen den Ersatzbänken und den Umkleidekabinen statt. Beide
Mannschaften sind verpflichtet, ihren Cheftrainer und mindestens zwei
Schlüsselspielerinnen zur Verfügung zu stellen.
d. Für Dopingkontrollen ausgewählte Spielerinnen dürfen nach dem Spiel
Interviews geben, sofern sie von einer Dopingkontroll-Begleitperson begleitet
werden.
Artikel 56 Akkreditierungen und Zugangsrechte
Ausrichterverband
ist
für
das
Medienakkreditierungssystem
56.01 Der
(Akkreditierungsausweise, Überzüge usw.) und die Übergabe der entsprechenden
Akkreditierungen an folgende Medienvertreter zuständig:
● schreibende Presse;
● Fotografen;
● audiovisuelle Rechteinhaber;
● audiovisuelle Medien ohne Rechte.
42
XIII – Medienangelegenheiten
56.02 Als schreibende Presse gelten Medienvertreter, die ausschließlich in schriftlicher
Form berichten, unabhängig von der Art der Plattform (z.B. Zeitung, Website,
Mobilportale). Sie haben Zugang zur Medienkonferenz nach dem Spiel und zur
Gemischten Zone.
56.03 Zur Medienkonferenz nach dem Spiel sind Fotografen vorbehaltlich etwaiger
Einschränkungen aus Platzgründen zugelassen. In der Gemischten Zone ist
Fotografieren allerdings untersagt.
56.04 Fotos von offiziell akkreditierten Fotografen dürfen ausschließlich für redaktionelle
Online-Publikationszwecke (im Internet und über Mobilfunk) verwendet werden,
wobei folgende Voraussetzungen gelten:
a. Es muss sich um Standfotos und nicht um Filmaufzeichnungen oder QuasiVideos handeln.
b. Zwischen der Publikation der einzelnen Fotos müssen mindestens zwanzig
Sekunden vergehen.
56.05 Den Medienvertretern ist es untersagt, das Spielfeld vor, während oder nach dem
Spiel zu betreten. Davon ausgenommen ist die Filmcrew des Host Broadcasters,
welche die Aufreihung der Mannschaften vor dem Spiel mit der tragbaren Kamera
filmt, und bis zu zwei Kamera-Teams des Host Broadcasters, welche die
Mannschaften nach dem Schlusspfiff filmen. Dasselbe gilt für den Tunnelbereich
und die Umkleidekabinen. Davon ausgenommen sind von der UEFA genehmigte
Flash-Interview-Positionen und eine Kamera des Host Broadcasters, die die
folgenden Ereignisse filmt:
a. Ankunft der Mannschaften (bis zur Umkleidekabine);
b. Spielerinnen im Tunnel vor Betreten des Spielfelds (vor Spielbeginn);
c. Rückkehr der Spielerinnen auf den Platz zu Beginn der zweiten Halbzeit.
56.06 Als Medienvertreter dürfen nur eine beschränkte Anzahl von Fotografen,
Kameraleuten und das für die Produktion erforderliche Personal der
audiovisuellen Rechteinhaber, die allesamt über eine entsprechende
Innenraumakkreditierung verfügen müssen, den Bereich zwischen den
Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen betreten (vgl. Anhang D).
56.07 Der Zutritt zu den Mannschaftsumkleidekabinen ist Medienvertretern vor,
während und nach dem Spiel verboten. Vorbehaltlich dem vorherigen
Einverständnis der Mannschaft kann jedoch ein Kameramann des Host
Broadcasters die Umkleidekabinen vor dem Spiel betreten, um die Trikots und die
Ausrüstung der Spielerinnen zu filmen. Das Filmen muss auf jeden Fall vor der
Ankunft der Spielerinnen, spätestens 90 Minuten vor Spielbeginn, abgeschlossen
sein.
56.08 Für je eine Filmcrew pro Mannschaft ist eine Position vorzusehen, von der aus
Filmaufnahmen für technische Zwecke gemacht werden können. Im Allgemeinen
sollten die Filmcrews eine zentrale Position oder eine zwischen den Mannschaften
und dem lokalen Medienverantwortlichen abgesprochene Position erhalten.
XIII – Medienangelegenheiten
43
XIV – Schlussbestimmungen
Artikel 57 Umsetzungsbestimmungen
57.01
Die UEFA-Administration ist für das operative Management des Wettbewerbs
zuständig und somit berechtigt, Entscheidungen zu treffen und die für die
Umsetzung dieses Reglements notwendigen Bestimmungen und Richtlinien zu
erlassen.
Artikel 58 Unvorhergesehene Fälle
58.01 Über alle in diesem Reglement nicht angeführten Angelegenheiten wie Fälle
höherer Gewalt entscheidet der UEFA-Generalsekretär. Solche Entscheide sind
endgültig.
Artikel 59 Nichteinhaltung
59.01 Jeder Verstoß gegen das vorliegende Reglement kann von der UEFA in
Übereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung geahndet werden.
Artikel 60 Schiedsgericht des Sports (TAS)
60.01 Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement gelten
die in den UEFA-Statuten festgelegten Bestimmungen betreffend das
Schiedsgericht des Sports (TAS).
Artikel 61
61.01
Anhänge
Alle Anhänge sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements.
Artikel 62 Maßgebende Fassung
62.01 Bei Unstimmigkeiten zwischen der deutschen, englischen und französischen
Version des vorliegenden Reglements ist die englische Fassung maßgebend.
44
XIV – Schlussbestimmungen
Artikel 63 Genehmigung und Inkrafttreten
63.01 Das vorliegende Reglement wurde vom UEFA-Exekutivkomitee bei seiner Sitzung
am 16. September 2016 genehmigt und tritt am 1. November 2016 in Kraft.
Für das Exekutivkomitee der UEFA:
Aleksander Čeferin
Präsident
Theodore Theodoridis
Generalsekretär
Athen, 16. September 2016
XIV – Schlussbestimmungen
45
46
2
2
2
2
2
2
2
2
1
1
1
1
1
1
1
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2
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2
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2
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August
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1
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9
9
9
9
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9
9
9
9
9
9
9
9
9
9
9
PR: preliminary round
MD: group stage matchday
PO: play-offs
5
5
POs
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6
5
5
6
6
6
6
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10
10
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11
11
11
11
11
11
11
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11
11
11
11
11
11
11
11
MD
11
11
11
11
11
11
11
11
MD
Draws (dates subject to change)
2017
19.01 Preliminary round draw
25.04 Group stage draw
2018
07.09 Play-off draw
12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28
MD
12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
MD
12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
MD
12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
MD
12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
WEURO 2017 the Netherlands
12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28
12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
31
31
31
31
31
31
31
31
31
31
31
31
31
31
Anhang A – Spielkalender des
Qualifikationswettbewerbs
Anhang A – Spielkalender des Qualifikationswettbewerbs
Anhang B – Koeffizientenrangliste
B.1
Grundsätze
B.1.1
Berücksichtigte Spiele
Alle A-Länderspiele im Rahmen der UEFA-Frauen-Europameisterschaft und des
Qualifikationswettbewerbs der FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft (einschließlich
Vorrunde, Gruppenphase und Playoffs) sowie der Endrunden werden in die
Kalkulation einbezogen. Freundschaftsländerspiele hingegen werden für den
Koeffizienten nicht berücksichtigt.
B.1.2
Referenzzeitraum
In diesem Anhang wird ein vollständiger Wettbewerb (Qualifikationswettbewerb
plus Endrunde) als Zyklus bezeichnet. Ein halber Zyklus besteht entweder aus
einem Qualifikationswettbewerb (Vorrunde, Gruppenphase und gegebenenfalls
Playoffs) oder aus einer Endrunde. Für die Berechnung des für die unten
genannten Auslosungen verwendeten Frauen-Nationalmannschafts-Koeffizienten
werden in der Regel zweieinhalb Zyklen berücksichtigt.
a. Auslosungen
der
Vorrunde
und
der
Gruppenphase
des
Qualifikationswettbewerbs
– UEFA-Frauen-Europameisterschaft 2011-13 (Qualifikationswettbewerb und
Endrunde)
– FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2015 (UEFA-Qualifikationswettbewerb und
FIFA-Endrunde)
– UEFA-Frauen-Europameisterschaft 2015-17 (Qualifikationswettbewerb:
Vorrunde, Gruppenphase und Playoffs)
b. Playoff-Auslosung
– FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2015 (UEFA-Qualifikationswettbewerb und
FIFA-Endrunde)
– UEFA-Frauen-Europameisterschaft 2015-17 (Qualifikationswettbewerb und
Endrunde)
– UEFA-Qualifikationswettbewerb
2017-19
für
die
FIFA-FrauenWeltmeisterschaft (Vorrunde und Gruppenphase)
B.1.3
Punkte pro Spiel
Für jedes in der Qualifikation und in der Endrunde bestrittene Spiel werden
Punkte vergeben. Es werden nur Punkte für tatsächlich ausgetragene Spiele
vergeben. Die Gesamtpunktzahl pro Spiel wird dabei wie folgt berechnet:
a. Jeder Nationalmannschaft werden unabhängig vom Ergebnis des Spiels
10 000 Punkte (2 500 Punkte für Vorrundenspiele) gutgeschrieben.
b. Für einen Sieg kommen 30 000 Punkte hinzu, für ein Unentschieden 10 000
(7 500 bzw. 2 500 Punkte für jedes Vorrundenspiel).
c. Jedes erzielte Tor ergibt 501 Punkte, für jedes Gegentor werden 500 Punkte
abgezogen (126 bzw. 125 Punkte für Vorrundenspiele). Diese Regel gilt auch
für Tore, die in einer etwaigen Verlängerung erzielt werden.
Anhang B – Koeffizientenrangliste
47
d. Für die Playoffs werden die Punkte aus den oben genannten Absätzen a) bis c)
nach der regulären Spielzeit des Hinspiels und nach der regulären Spielzeit
bzw. einer etwaigen Verlängerung des Rückspiels vergeben. Für
Elfmeterschießen werden keine Punkte vergeben.
e. Für ein K.-o.-Spiel der Endrunde, das im Elfmeterschießen entschieden wird,
erhalten beide Mannschaften 10 000 Punkte (wie bei einem Unentschieden).
Zudem erhält der Sieger zusätzliche 10 000 Punkte. Die Treffer aus dem
Elfmeterschießen werden nicht berücksichtigt.
Beispiel: Team A gewinnt gegen Team B mit 4:1
Team A
Team B
+ 10 000 Punkte für jedes Spiel
10 000
10 000
+ 30 000 Punkte für einen Sieg
30 000
-
+ 501 Punkte pro Tor
4x 501
1x 501
1x (-500)
4x (-500)
41 504
8 501
- 500 Punkte pro Gegentor
Gesamtpunktzahl
B.1.4
Bonuspunkte
Um den unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden in den verschiedenen
Wettbewerbsphasen bei der Kalkulation Rechnung zu tragen, werden
Bonuspunkte gemäß nachfolgender Tabelle vergeben. Diese Bonuspunkte werden
automatisch gutgeschrieben und sind vom Spielergebnis unabhängig.
UEFA-FrauenEuropameisterschaft
FIFA-FrauenWeltmeisterschaft
Playoffs
6 000
6 000
Gruppenphase
9 000
9 000
Achtelfinale
-
12 000
Viertelfinale
18 000
18 000
Halbfinale
28 000
28 000
-
18 000
38 000
38 000
Spiel um den dritten
Platz
Endspiel
B.1.5
Koeffizient pro Zyklus
Für jede einzelne Nationalmannschaft werden alle Punkte, die während eines
Zyklus (bzw. eines halben Zyklus) in offiziellen Spielen erzielt wurden,
zusammengezählt und durch die Anzahl der in diesem Zeitraum bestrittenen
Partien geteilt. Das Ergebnis ergibt den Koeffizienten für den betreffenden Zyklus
(bzw. halben Zyklus).
48
Anhang B – Koeffizientenrangliste
Bei Mannschaften, die sich nicht für eine Endrunde qualifizieren, werden nur die
Ergebnisse der Spiele des entsprechenden Qualifikationswettbewerbs für die
Berechnung des Koeffizienten des betreffenden Zyklus berücksichtigt.
B.1.6
Gewichtungsfaktor
Weniger weit zurückliegende Resultate werden stärker gewichtet. Der Koeffizient
aus dem halben Zyklus wird doppelt gewertet (Gewichtungsfaktor 2), ebenso der
Koeffizient aus dem jüngsten Zyklus (Gewichtungsfaktor 2), während der
Koeffizient aus dem am weitesten zurückliegenden Zyklus nur einfach zählt
(Gewichtungsfaktor 1).
B.2
Berechnungsweise für die Erstellung der Koeffizientenrangliste
Die Koeffizienten der zweieinhalb Zyklen werden jeweils mit dem entsprechenden
Gewichtungsfaktor multipliziert, die Ergebnisse werden zusammengezählt und
durch fünf (d.h. durch die Summe der Gewichtungsfaktoren) geteilt. Das Ergebnis
ist der Gesamtkoeffizient der Nationalmannschaft, der für die Erstellung der
Koeffizientenrangliste verwendet wird.
B.3
Sonderfälle
a. Für Verbände, die an bestimmten Zyklen im berücksichtigten Zeitraum nicht
teilgenommen haben, werden nur die Zyklen (und/oder der halbe Zyklus), an
denen sie teilgenommen haben, mit ihrem entsprechenden Gewichtungsfaktor
berücksichtigt.
Das
Endergebnis
wird
durch
die
Summe
der
Gewichtungsfaktoren für die entsprechenden Zyklen (und/oder den halben
Zyklus) geteilt.
b. Für Verbände, die in einem der in Anhang B.1.2 genannten Referenzzeiträume
eine UEFA Women’s EURO bzw. FIFA-Frauen-WM-Endrunde ausgerichtet
haben oder ausrichten werden und folglich nicht am betreffenden
Qualifikationswettbewerb teilgenommen haben, werden für die Berechnung
des Koeffizienten die im jüngsten Qualifikationswettbewerb, an dem der
Verband teilgenommen hat, erzielten Punkte berücksichtigt.
B.4
Koeffizientengleichheit
Haben zwei oder mehr Verbände bezogen auf den Referenzzeitraum denselben
Koeffizienten, wird ihre Platzierung in der Koeffizientenrangliste nach folgenden
Kriterien in dieser Reihenfolge, angewandt auf den jüngsten Halbzyklus, ermittelt:
a. Koeffizient;
b. durchschnittliche Tordifferenz;
c. durchschnittliche Anzahl erzielter Tore;
d. durchschnittliche Anzahl erzielter Auswärtstore;
Anhang B – Koeffizientenrangliste
49
e. durchschnittliche Anzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der erhaltenen
gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt,
Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte);
f. Losentscheid.
50
Anhang B – Koeffizientenrangliste
Anhang C – Miniturnier-Anforderungen
C.1
Einleitung
In diesem Anhang werden die Anforderungen für die Durchführung eines
Miniturniers
im
Rahmen
der
Vorrunde
des
europäischen
Qualifikationswettbewerbs für die FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft festgelegt. Der
Einfachheit halber wird der Verband, der ein Miniturnier organisiert, stets als
„Ausrichter“ bezeichnet.
C.2
Unterkunft
Die Delegationen müssen in Mittelklassehotels (mindestens 3-Sterne-Hotels)
untergebracht werden. Nach Möglichkeit ist jede Mannschaft auf einer anderen
Etage oder in einem anderen Flügel unterzubringen. Der Ausrichter muss:
a. sicherstellen, dass die Mannschaften sich in einer komfortablen, ruhigen und
ungestörten Umgebung auf ihre Spiele vorbereiten können;
b. den Delegationen bei der Turnier-Organisationssitzung klare Informationen zu
den Sicherheitsbestimmungen, dem in einem Notfall anwendbaren Verfahren,
den Regeln betreffend Telefongespräche, Bezahlfernsehen, Internet, Minibars
und anderen Extras in den Zimmern sowie den Verhaltensregeln im Hotel
liefern;
c. einen Plan für die Zimmerbelegung erstellen, der nur an die UEFA-Vertreter
verteilt wird;
d. sicherstellen, dass alle Zimmer:
– mit einem Badezimmer ausgestattet sind, das den üblichen
Hygienestandards entspricht;
– über ausreichend große Kleiderschränke verfügen;
– mit Heizung und/oder Klimaanlage ausgestattet sind;
– täglich gereinigt werden.
C.2.1
Zimmer der Delegationen
Die folgenden Zimmer müssen vom Ausrichter für jede Delegation (höchstens 24
Personen pro Delegation) organisiert und bezahlt werden:
a. Zweibettzimmer für die Spielerinnen (neun Zimmer für 18 Spielerinnen); in
diesen Zimmern müssen je zwei Einzelbetten vorhanden sein – ein großes Bett
für zwei Spielerinnen ist nicht akzeptabel.
b. Einzelzimmer für die sechs Offiziellen jeder Delegation (sechs Zimmer) im
selben Hotel wie ihre Mannschaft.
c. Ein Materialraum pro Mannschaft (im Idealfall auf dem Stock / im Flügel der
Mannschaft).
Anhang C – Miniturnier-Anforderungen
51
d. Ein Raum pro Mannschaft für medizinische Behandlungen und Massagen, der
in der Nähe des Zimmers des Physiotherapeuten / Masseurs liegen und einen
Massagetisch enthalten sollte.
e. Zusätzliche Delegationsmitglieder können am selben Ort oder in der Nähe
untergebracht werden – auf Kosten des Gastverbands.
C.2.2
Zimmer für die Schiedsrichterinnen und die UEFA-Spielbeauftragten
Für die Schiedsrichterinnen und die UEFA-Spielbeauftragten sind Einzelzimmer zur
Verfügung zu stellen.
Die Schiedsrichtergruppe (acht Schiedsrichterinnen, UEFA-Schiedsrichterbeobachter und gegebenenfalls eine Schiedsrichter-Begleitperson) muss in einer
anderen Unterkunft als die Mannschaften untergebracht werden. Unter
besonderen Umständen und mit der Genehmigung der UEFA-Administration kann
sie im Miniturnier-Hauptquartier untergebracht werden. Die Schiedsrichtergruppe
darf jedoch nicht zusammen mit einer einzigen Mannschaft untergebracht
werden.
Die UEFA-Spieldelegierte muss im Miniturnier-Hauptquartier oder in einem
Mannschaftshotel untergebracht werden.
C.2.3
Sitzungsräume
Der Ausrichter muss die Kosten für folgende, gemäß den Wünschen der
Mannschaften mit einem Flipchart sowie einem TV/DVD-Gerät oder Beamer
ausgestatteten Sitzungsräume tragen:
a. Jeder Mannschaft muss während der gesamten Dauer des Turniers ein
Sitzungsraum mit Platz für mindestens 30 Teilnehmer zur Verfügung stehen.
Ist dies nicht möglich, können zwei Mannschaften gebeten werden, sich einen
Sitzungsraum zu teilen. Vor der Organisationssitzung sollte gemeinsam mit
den Mannschaften ein Sitzungskalender erstellt werden.
b. Ein Sitzungsraum muss für die Schiedsrichterinnen (in deren Hotel) reserviert
sein.
C.2.4
Speisesaal
Es muss ein geräumiger, in mehrere Bereiche (einer für die Mannschaften, einer
für die UEFA-Spieldelegierte und das LOK, und einer für die Schiedsrichterinnen,
falls sie im gleichen Hotel untergebracht sind) unterteilter Speisesaal zur
Verfügung stehen.
52
Anhang C – Miniturnier-Anforderungen
C.3
Speisen – Anforderungen
C.3.1
Mahlzeiten
Für die Mahlzeiten gelten folgende Bestimmungen:
a. Für die Mannschaften und die UEFA-Vertreter sind unter Berücksichtigung der
Spiel- und Trainingspläne drei Mahlzeiten am Tag vorzusehen. Bei den
Mahlzeiten sollten die Grundsätze der Sporternährung respektiert und die
nationalen Essgewohnheiten der teilnehmenden Mannschaften berücksichtigt
werden.
b. Den teilnehmenden Mannschaften ist ein Monat vor Turnierbeginn ein
detaillierter Speiseplan zu unterbreiten. Hat eine Mannschaft spezielle
Essenswünsche, sind diese dem Ausrichter mindestens zwei Wochen vor
Beginn des Miniturniers zu unterbreiten. Preisunterschiede zwischen
gewünschten Menüs und dem vorgeschlagenen Speiseplan sind von der
Mannschaft zu übernehmen, die diese Wünsche äußert.
c. Bezüglich Essenswünschen sollten die Hotels flexibel sein und die
Mannschaften sollten die Möglichkeit haben, ihren eigenen Koch sowie Essen
und Getränke mitzubringen. Die Hotels müssen auch bei den Essenszeiten
flexibel sein und die Anstoßzeiten der Spiele sowie die Dauer der Rückfahrt
der Mannschaften zur Unterkunft berücksichtigen.
d. Es muss eine reichhaltige Auswahl an Speisen in ausreichenden Mengen zur
Verfügung stehen. Alle Mahlzeiten sollten in Buffetform serviert werden und
die Temperatur der Speisen muss jederzeit angemessen sein.
C.3.2
Imbisse, leichte Mahlzeiten
Zwischen den offiziellen Mahlzeiten müssen auf Verlangen der Mannschaften
Imbisse oder leichte Mahlzeiten zur Verfügung stehen und von der betreffenden
Mannschaft bezahlt werden. Falls eine solche Mahlzeit jedoch eine offizielle
Mahlzeit ersetzt, hat der Ausrichter die Kosten zu tragen. Falls es sich um eine
zusätzliche Mahlzeit handelt, muss die betreffende Mannschaft dafür bezahlen.
C.3.3
Getränke
Bei den im Turnierbudget enthaltenen Mahlzeiten müssen den Teilnehmern
genügend Getränke (Mineralwasser, Softdrinks, Kaffee und Tee) zur Verfügung
gestellt werden. Beim Frühstück sind zudem Milch (warm und kalt), Fruchtsäfte
und Schokogetränke oder -pulver bereitzustellen. Außerdem müssen jeder
Mannschaft pro Tag mindestens 60 Liter natürliches Mineralwasser zur Verfügung
gestellt werden, um ihren Bedarf für die Trainingseinheiten, Spiele und andere
Zwecke (Wasser im Zimmer) zu decken. Natürliches Mineralwasser und Energy
Drinks sollten auch für die Schiedsrichtergruppe bereitstehen. Alle anderen
Getränke sind von den Mannschaften oder den betreffenden Einzelpersonen
selbst zu bezahlen.
Anhang C – Miniturnier-Anforderungen
53
C.4
Waschen der Ausrüstung
Der Ausrichter muss die Kosten für einen 24-Stunden-Wäscheservice (HotelService oder ähnlich) für die Spielkleidung der teilnehmenden Mannschaften und
Schiedsrichterinnen (Bekleidung, die bei den Spielen getragen wurde, d.h. Trikots,
Hosen und Stutzen, jedoch keine Trainingsanzüge) übernehmen.
C.5
Turnierbüro
Zentral und leicht zugänglich muss im Hotel bzw. in einem der Hotels der
Mannschaften ein Turnierbüro eingerichtet werden. Dieses sollte mit
Internetzugang (Kabel oder Wireless), einem Kopiergerät und einem Fax
ausgestattet sein – es sei denn, die beiden letzteren Dienstleistungen können vom
Hotel auf Kosten des Ausrichterverbands bereitgestellt werden. Dieser Raum dient
als Miniturnier-Hauptquartier, in dem:
a. die UEFA-Spieldelegierte und die Schiedsrichtergruppe, falls diese im selben
Hotel untergebracht ist, administrative Arbeiten verrichten können;
b. Informationen zum Turnier selber erhältlich sind.
C.6
Transport
Der Ausrichter ist für die Bereitstellung folgender Transportdienstleistungen
zuständig:
a. Die Mannschaften, Schiedsrichterinnen und UEFA-Spielbeauftragten müssen
bei ihrer Ankunft im Gastgeberland empfangen und in ihre Unterkunft
gebracht werden. Auch bei ihrer Abreise müssen sie von ihrer Unterkunft zu
ihrem Abfahrtsort gebracht werden.
b. Jeder Mannschaft muss für die gesamte Dauer des Turniers ein moderner Bus
mit 50 Sitzplätzen, Klimaanlage und einem eigenen Fahrer zur Verfügung
gestellt werden, um angemessenen Wünschen der Mannschaft, einschließlich
Ausflügen in der Umgebung, gerecht zu werden. Der Ausrichter muss den
Gastmannschaften bei der Organisationssitzung das Transportkonzept / die
Transportregeln präsentieren.
c. Für den Transport der Schiedsrichterinnen zu und von den Spielen müssen
zwei Personentransporter (Minibusse mit neun Plätzen) mit Fahrern zur
Verfügung stehen. Falls der/die UEFA-Spieldelegierte nicht mit der
Schiedsrichtergruppe reisen kann, muss ein persönliches Fahrzeug zur
Verfügung stehen.
d. Dopingkontrollen (drei zusätzliche Fahrzeuge pro Spiel, d.h. eines pro
Mannschaft, um die Spielerinnen und den Mannschaftsarzt in ihre Unterkunft
zurückzubringen, sowie eines für die Dopingkontrolleurin).
e. Der Ausrichter muss auch den Transport für offizielle Delegationsmitglieder
organisieren, die Spiele von gegnerischen Mannschaften sehen möchten.
54
Anhang C – Miniturnier-Anforderungen
Anhang D – Medienanordnung und TVKamerapositionen
8
3 8
3 8
10
10
1
3
1
9
9
7
7
11
5
1.
11
4
5
Mannschaften vor dem Spiel
2.
Fotografen vor dem Spiel
3.
Fotografen während des Spiels
4.
Mittellinie-Kamera
5.
20-Meter-Kamera
6.
Tragbare TV-Kamera (vor dem Spiel, während der Aufreihung und nach dem Spiel)
7.
Steadicam während des Spiels
8.
Reverse-Angle-Kameras
9.
Zusätzliche TV-Kameras (reservierter Bereich von mindestens 10 x 2 m)
10.
Kameras des Host Broadcasters (nur Kameras mit Fernauslöser vor Werbebanden)
11.
Ersatzbänke
Werbebanden
Hinweis: Diagramm entspricht Standard-Anordnung. Änderungen gemäß der jeweiligen
Stadionkonfiguration vorbehalten. Jegliche Ausrüstung am Spielfeldrand ist so zu platzieren, dass sie
keine Gefahr für Spielerinnen, Trainer und Schiedsrichterinnen darstellt.
Anhang D – Medienanordnung und TV-Kamerapositionen
55
Index
A
Abgebrochene Spiele............................ 20, 21
Abgesagte Spiele............................................21
Akkreditierungen............................................28
Ankunft der Mannschaften..................19, 30
Ankunft der Schiedsrichterinnen..............34
Anmeldeunterlagen......................................... 8
Anstoßzeiten............................................. 18, 19
Anwendungsbereich........................................7
Anzeigetafel......................................................25
Aufreihungszeremonie..........................30, 43
Aufwärmen........................................................31
Ausrüstung......................................... 27, 36, 54
Auswechseltafeln............................................27
B
Bälle..................................................................... 27
Berufung............................................................ 35
Bewässerung.................................................... 23
Bildschirme........................................................25
C
Cheftrainer....................................................9, 32
Countdown vor dem Spiel.......................... 30
D
Doping................................................. 10, 42, 54
Drittplatzierte Mannschaften..............14, 15
E
Einlaufmusik..................................................... 30
Eintrittskarten.................................... 27, 28, 40
Elfmeterschießen..................................... 15, 16
Ernennung von Schiedsrichterinnen....... 33
Ersatzbänke............................................... 29, 30
Ersatzspielerinnen............................29, 30, 31
Ersetzen von Spielerinnen...........................29
Ersetzung von Schiedsrichterinnen......... 34
F
Fairplay.....................................8, 14, 25, 30, 49
Farben.................................................................36
Feldverweise.....................................................35
Finanzielle Grundsätze................................. 37
Flaggen...............................................................30
Flutlicht...............................................................25
Freundschaftsspiele................................46, 47
G
Gelbe Karten.....................................................35
Gemischte Zone..............................................42
56
Genehmigung..................................................45
Genehmigung Spielerausrüstung............ 36
Gruppenbildung...................................... 12, 14
H
Halbzeitpause........................................... 12, 23
Händeschütteln............................................... 30
Höhere Gewalt......................................... 11, 44
Hymnen..............................................................30
I
Infrastrukturelle Kriterien............................ 23
K
K.-o.-Spiele..................................12, 14, 15, 47
Karten..................................................................35
Koeffizientenrangliste............................12, 47
Kommerzielle Rechte.......................................7
Kosten................................................................. 21
Kunstrasen.........................................................24
M
Maßgebende Fassung.................................. 44
Medienkonferenzen............................... 42, 43
Medienverantwortlicher der UEFA...........43
Medienzugang......................................... 42, 43
Medizinische Anforderungen............. 10, 32
Meldung von Spielerinnen......................... 32
N
Namen.........................................................29, 32
Nicht einsatzfähige Schiedsrichterin.......34
Nichteinhaltung.............................................. 44
Nummern................................................... 29, 36
P
Pause vor Verlängerung....................... 15, 16
Playoffs.................................................15, 19, 37
Pressechef.................................................. 41, 43
Protest.................................................................35
Public Viewing................................................. 26
Punktegleichheit............................................. 14
R
Rangliste............................................................ 47
Rasen............................................................23, 24
Rechtspflegeordnung................................... 35
Rote Karten....................................................... 35
Ruhetage............................................................18
S
Schiedsgericht des Sports...................... 8, 44
Schiedsrichter-Begleitperson............. 33, 52
Schiedsrichterin......................... 27, 33, 37, 52
Schiedsrichterteam........................................ 33
Schutz- und Urheberrechte........................11
Setzsystem........................................................ 12
Sicherheit...............................................9, 23, 27
Sitze für Betreuer.....................................29, 31
Spezielles Material......................................... 36
Spielabbruch............................................. 20, 21
Spielberechtigung..................................... 8, 32
Spielblatt........................20, 29, 30, 31, 32, 36
Spieldaten.................................................. 17, 46
Spielerliste.........................................................32
Spielfeldzustand............................... 21, 23, 27
Spielkalendar............................................ 17, 46
Spielmodus................................................12, 14
Spielplan..............................................11, 17, 18
Spielprotokoll...................................................30
Spielregeln..................................... 8, 12, 16, 27
Spielsperren......................................................35
Stadiondach......................................................25
Stadioninspektionen..................................... 23
Stadionkategorien..........................................23
Stadionuhren....................................................25
T
TAS.................................................................. 8, 44
Technische Zone.............................................30
Trainerqualifikation...................................9, 32
Trainingseinheiten..........................................27
Trainingsplätze................................................ 27
U
Unvorhergesehene Fälle..............................44
V
Verlängerung..............................12, 15, 16, 25
Versicherung.................................................... 10
Verwarnungen................................................. 35
W
Werbung am Spielfeldrand................. 24, 28
Wettbewerbsphasen.................................8, 12
Z
Zweitplatzierte Mannschaften............14, 15
57
Règles de procédure régissant
l’Instance de contrôle financier
des clubs de l’UEFA
Edition 2014
Covers CFCB 2014.indd 1
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