Reglement des europäischen Qualifikationswettbewerbs zur FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2019 2017-19 Inhalt Präambel _____________________________________________________________________________________________________ 6 I - Allgemeine Bestimmungen ______________________________________________________________________ 7 Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Anwendungsbereich Definitionen Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb Zulassungskriterien und -verfahren Pflichten der Verbände Verantwortung der Verbände Antidoping Fairplay Versicherung Schutz- und Urheberrechte 7 7 8 8 9 9 10 10 10 11 II - Wettbewerbsmodus ________________________________________________________________________________ 12 Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 Artikel 16 Artikel 17 Wettbewerbsphasen und Setzsystem Gruppenbildung und Spielmodus – Vorrunde Punktegleichheit – Vorrunde Gruppenbildung und Spielmodus – Gruppenphase Punktegleichheit – Gruppenphase Playoffs Auswärtstorregel, Verlängerung und Elfmeterschießen 12 12 13 14 14 15 15 III - Spielansetzung _______________________________________________________________________________________ 17 Artikel 18 Artikel 19 Artikel 20 Artikel 21 Artikel 22 Artikel 23 Artikel 24 Auswahl der Miniturnierausrichter Spieldaten und Paarungen Spielorte und Anstoßzeiten Ankunft und Abreise der Mannschaften Spielabbruch Absage eines Spiels oder Miniturniers Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 17 17 19 19 20 21 21 IV - Stadioninfrastruktur _______________________________________________________________________________ 23 Artikel 25 Artikel 26 Artikel 27 Artikel 28 Artikel 29 Artikel 30 Artikel 31 Stadien Spielfeld Kunstrasen Mobile Stadiondächer Flutlicht Stadionuhren Bildschirme 23 23 24 25 25 25 25 3 V - Spielorganisation ____________________________________________________________________________________ 27 Artikel 32 Artikel 33 Artikel 34 Artikel 35 Spielmaterial Trainingseinheiten Eintrittskarten Venue Data Coordinator 27 27 27 28 VI - Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel ___________________________________________ 29 Artikel 36 Artikel 37 Artikel 38 Spielblatt Spielprotokoll Regeln für die Technische Zone 29 30 30 VII - Spielermeldung _____________________________________________________________________________________ 32 Artikel 39 Artikel 40 Spielberechtigung Spielerlisten 32 32 VIII - Schiedsrichterwesen _____________________________________________________________________________ 33 Artikel 41 Artikel 42 Artikel 43 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichterinnen Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielerinnen 33 33 34 IX - Disziplinarrecht und -verfahren ______________________________________________________________ 35 Artikel 44 Artikel 45 Artikel 46 UEFA-Rechtspflegeordnung Gelbe und rote Karten Protest und Berufung 35 35 35 X - Ausrüstung _____________________________________________________________________________________________ 36 Artikel 47 Artikel 48 Artikel 49 Artikel 50 Genehmigung der Spielerausrüstung Farben Nummern Im Stadion verwendetes Material 36 36 36 36 XI - Finanzielle Bestimmungen _____________________________________________________________________ 37 Artikel 51 Finanzielle Grundsätze 37 XII - Verwertung der kommerziellen Rechte __________________________________________________ 38 Artikel 52 Artikel 53 Promotion-Zwecke Kommerzielle Rechte 38 38 XIII - Medienangelegenheiten ______________________________________________________________________ 41 Artikel 54 Artikel 55 Artikel 56 4 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten Medienaktivitäten der Mannschaften Akkreditierungen und Zugangsrechte 41 41 42 XIV - Schlussbestimmungen _________________________________________________________________________ 44 Artikel 57 Artikel 58 Artikel 59 Artikel 60 Artikel 61 Artikel 62 Artikel 63 Umsetzungsbestimmungen Unvorhergesehene Fälle Nichteinhaltung Schiedsgericht des Sports (TAS) Anhänge Maßgebende Fassung Genehmigung und Inkrafttreten 44 44 44 44 44 44 45 Anhang A - Spielkalender des Qualifikationswettbewerbs ____________________________ 46 Anhang B - Koeffizientenrangliste ________________________________________________________________ 47 B.1 B.2 B.3 B.4 Grundsätze Berechnungsweise für die Erstellung der Koeffizientenrangliste Sonderfälle Koeffizientengleichheit 47 49 49 49 Anhang C - Miniturnier-Anforderungen ________________________________________________________ 51 C.1 C.2 C.3 C.4 C.5 C.6 Einleitung Unterkunft Speisen – Anforderungen Waschen der Ausrüstung Turnierbüro Transport 51 51 53 54 54 54 Anhang D - Medienanordnung und TV-Kamerapositionen _____________________________ 55 Index ___________________________________________________________________________________________________________ 56 5 Präambel Das folgende Reglement wurde gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 50 Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen. 6 I – Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 1.01 Anwendungsbereich Im vorliegenden Reglement werden die Rechte, Pflichten und Verantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Organisation des europäischen Qualifikationswettbewerbs zur FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2019 (nachfolgend „Wettbewerb“) beteiligten Parteien festgelegt. Artikel 2 Definitionen 2.01 Die in diesem Reglement vorkommende männliche Form für natürliche Personen gilt auch für Frauen und umgekehrt. 2.02 Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgende Bedeutung: a. Kommerzielle Rechte: Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, einschließlich Medienrechten, Marketingrechten und Datenrechten; b. Datenrechte: Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit dem Wettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten; c. Doping: Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäß UEFA-Dopingreglement; d. Ausrichterverband: der Verband, der ein Qualifikationsspiel organisiert; e. Host Broadcaster (HB): Medienproduktionsteam (einschließlich offizieller Broadcasting-Partner), das unter anderem für die multilaterale TV-Produktion, die Medienpromotion und die Berichterstattung zum Wettbewerb verantwortlich ist (Bezeichnungen wie „internationale Medien“, „Medienvertreter“ usw. schließen den Host Broadcaster ein); f. Marketingrechte: Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb Werbung, Promotion, Unterstützung und Marketing zu betreiben, PR-Aktivitäten durchzuführen und alle Möglichkeiten in den Bereichen Werbung, Sponsoring, Hospitality, Lizenzierung, Merchandising, Publikationen, Wetten, Gaming, Einzelhandel, Musik und Franchising sowie alle anderen kommerziellen Assoziierungsrechte (einschließlich durch Ticket-Promotion) zu verwerten; g. Medienrechte: Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder AudioBerichterstattung zum Wettbewerb für den Live- und/oder zeitversetzten Empfang überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineare Mediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlich aller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte und I – Allgemeine Bestimmungen 7 Internet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandten Rechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media), Downloads und interaktiven Rechten; h. Partner: Jegliche Partei, die von der UEFA für die Nutzung der kommerziellen Rechte unter Vertrag genommen wird und somit an der direkten oder indirekten Finanzierung des Wettbewerbs beteiligt ist. 2.03 Im vorliegenden Reglement ist jeder mit „einschließlich“, „insbesondere“, „zum Beispiel“ oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd und schränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein. Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb 3.01 Die UEFA veranstaltet den Wettbewerb alle vier Jahre über zwei Spielzeiten. 3.02 Alle UEFA-Mitgliedsverbände (nachfolgend „Verbände“) sind eingeladen, ihre Frauen-A-Nationalmannschaft zum Wettbewerb anzumelden. Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren 4.01 Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Verbände: a. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spielerinnen und Offiziellen den IFAB-Spielregeln des International Football Association Board (IFAB) entsprechen und sich verpflichten, die Statuten (einschließlich der darin aufgeführten Fairplay-Grundsätze), Reglemente, Richtlinien und Beschlüsse der UEFA zu respektieren; b. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spielerinnen und Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports (TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahren vor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. den Ausschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigung der Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sportsrelated Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungen durchgeführt wird, einschließlich hinsichtlich provisorischer und superprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher staatlicher Gerichte; c. die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, welche die UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterien für notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zur von der UEFA-Administration festgelegten und zu gegebener Zeit per Rundschreiben an alle Verbände mitgeteilten Frist im Besitz der UEFA-Administration sein müssen. 4.02 Der UEFA-Generalsekretär entscheidet über die Zulassung zum Wettbewerb. Solche Entscheide sind endgültig. 8 I – Allgemeine Bestimmungen Artikel 5 5.01 Pflichten der Verbände Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden Verbände, a. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten; b. alle Spiele unter einem Cheftrainer zu bestreiten, der mindestens über die UEFA-A-Lizenz verfügt; c. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements auszutragen; d. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFAAdministration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oder offiziellem Brief, Fax oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen; e. bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen; f. alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die infrastrukturellen Kriterien der gemäß Absatz 25.01 erforderlichen Stadionkategorie erfüllt; g. die UEFA und ihre Tochtergesellschaften sowie all deren Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten (einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verband, seine Spieler, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten; h. die Grundsätze betreffend das Abstellen von Spielern für Auswahlmannschaften gemäß Anhang 1, Artikel 1 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern einzuhalten; i. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche Genehmigung der UEFA einzuholen. Artikel 6 Verantwortung der Verbände 6.01 Die Verbände tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spielerinnen, Offiziellen, Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spiel eine Funktion ausüben. 6.02 Spiele müssen in Stadien auf dem Gebiet des Ausrichterverbands ausgetragen werden. In Ausnahmefällen kann auf Entscheidung der zuständigen UEFAGremien, beispielsweise aus Sicherheitsgründen oder infolge einer Disziplinarmaßnahme, auf ein Stadion eines anderen UEFA-Mitgliedsverbands ausgewichen werden. 6.03 Der Ausrichterverband ist für Ordnung und Sicherheit vor, während und nach dem Spiel verantwortlich. Der Ausrichterverband kann für Zwischenfälle jeglicher Art zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. I – Allgemeine Bestimmungen 9 6.04 Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, die medizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Ausrichterverband zur Verfügung gestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFA aufgeführt. Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben genanntem Reglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der Ausrichterverband allein verantwortlich. Artikel 7 Antidoping 7.01 Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen AntidopingVorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein und verhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung und UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmen beinhalten. 7.02 Die UEFA kann eine Spielerin jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen. Artikel 8 Fairplay 8.01 Alle UEFA-Wettbewerbsspiele müssen in Übereinstimmung mit den in den UEFAStatuten festgelegten Grundsätzen des Fairplays ausgetragen werden. 8.02 Zwecks Erstellung einer Verbands-Fairplay-Rangliste zum Ende jeder Spielzeit werden bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs Fairplay-Bewertungen in Übereinstimmung mit dem UEFA-Fairplay-Reglement vorgenommen. Artikel 9 Versicherung 9.01 Die UEFA schließt die für ihren sich aus vorliegendem Reglement ergebenden Zuständigkeitsbereich notwendigen Versicherungen ab. 9.02 Alle am Wettbewerb beteiligten Versicherungsdeckung verantwortlich. 9.03 Sofern nicht anders von der UEFA in schriftlicher Form mitgeteilt, sind die Verbände für den Abschluss aller notwendigen und angemessenen Versicherungen für ihre Delegation (einschließlich Spielerinnen und Offizielle) auf eigene Kosten verantwortlich. 9.04 Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass der Eigentümer bzw. Betreiber aller offiziellen Einrichtungen, insbesondere der Stadien, umfassenden Versicherungsschutz, einschließlich Haftpflicht- und Gebäudeversicherung, gewährleistet. Unterbreitet der Stadioneigentümer bzw. -betreiber die angemessene Versicherungsdeckung nicht rechtzeitig, muss der Ausrichterverband die erforderliche zusätzliche Versicherungsdeckung auf eigene Kosten abschließen. Unterlässt er dies, schließt die UEFA die erforderliche Versicherungsdeckung auf Kosten des Ausrichterverbandes ab. 9.05 Sämtliche Versicherungen müssen für die gesamte Dauer des Wettbewerbs gültig sein, einschließlich der Vor- und Nachbereitungsphase. 10 Personen sind für ihre eigene I – Allgemeine Bestimmungen 9.06 Schadenersatzforderungen gegen die UEFA sind ausdrücklich ausgeschlossen. Sämtliche Beteiligten müssen die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit dem Wettbewerb befreien. In jedem Falle kann die UEFA von allen Beteiligten verlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung, Bestätigungen, Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen der UEFA vorlegen. 9.07 Der Ausrichterverband muss sämtliche Risiken, die sich durch die Organisation und Ausrichtung von Spielen ergeben, bewerten und bei einer angesehenen Versicherungsgesellschaft auf eigene Kosten alle notwendigen Versicherungen abschließen, einschließlich einer Haftpflichtund einer Zuschauerunfallversicherung. Der Ausrichterverband hat zu gewährleisten, dass die UEFA in den Versicherungsverträgen als mitversicherte Partei eingeschlossen ist. 9.08 Die Haftpflichtversicherung muss eine angemessene Garantiesumme für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich schlechten Wetters, höherer Gewalt und Terrorismus) sowie für reine Vermögensschäden umfassen. Sie muss außerdem den Verhältnissen des jeweiligen Verbands entsprechen. Artikel 10 Schutz- und Urheberrechte 10.01 Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte am Wettbewerb, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte an jeglichem Audio- und visuellen (mit oder ohne Ton) Material zum Wettbewerb sowie an Namen, Logos, Marken, Musik und Erinnerungsstücken. Jegliche Verwendung dieser Rechte erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA und hat sämtlichen von der UEFA festgelegten Bedingungen zu entsprechen. 10.02 Alle Rechte am Spielplan und sämtliche erfassten Daten und Statistiken (einschließlich der Datenbanken, in denen solche Daten gespeichert werden) im Zusammenhang mit den Spielen des Wettbewerbs und der Teilnahme von Spielerinnen am Wettbewerb sind alleiniges und ausschließliches Eigentum der UEFA. Eintrittskarten oder Akkreditierungen dürfen nicht verwendet werden, um zwecks Erfassung solcher Daten Zutritt zu einem Spielort zu erhalten. Solche Aktivitäten sind ausdrücklich untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind die teilnehmenden Verbände, wobei alle erfassten Daten keinem anderen Zweck als der Schulung von Mannschaft, Spielerinnen und Offiziellen dienen dürfen. Jede andere Nutzung solcher Daten ist ausdrücklich untersagt. I – Allgemeine Bestimmungen 11 II – Wettbewerbsmodus Artikel 11 Wettbewerbsphasen und Setzsystem 11.01 Die Spiele aller Wettbewerbsphasen sind gemäß auszutragen. Die Halbzeitpause dauert 15 Minuten. 11.02 Die UEFA wurde eingeladen, zusätzlich zum automatisch qualifizierten Ausrichter Frankreich acht Mannschaften zur FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2019 anzumelden. 11.03 Die Wettbewerbsphasen sind wie folgt: a. Vorrunde; b. Gruppenphase; c. Playoffs zwischen den vier besten Zweitplatzierten, um die verbleibende Mannschaft zu ermitteln, die sich für die FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft qualifiziert. 11.04 Die teilnehmenden Mannschaften werden folgendermaßen aufgeteilt: a. Die in der UEFA-Koeffizientenrangliste für Frauen-Nationalmannschaften für die Auslosungen der Vorrunde und Gruppenphase (vgl. Anhang B.1.2.a.) am schlechtesten platzierten Mannschaften beginnen den Wettbewerb in der Vorrunde. b. Die übrigen Mannschaften beginnen den Wettbewerb in der Gruppenphase. 11.05 Die UEFA-Administration setzt die Mannschaften für die Auslosungen der Vorrunde, der Gruppenphase und der Playoffs in Übereinstimmung mit der entsprechenden UEFA-Koeffizientenrangliste für Frauen-Nationalmannschaften (vgl. Anhang B). 11.06 Die genaue Struktur des Wettbewerbs wird von der UEFA-Administration schriftlich mitgeteilt. Artikel 12 12.01 den IFAB-Spielregeln Gruppenbildung und Spielmodus – Vorrunde Die an der Vorrunde teilnehmenden Verbände werden in Vierergruppen gelost. 12.02 Die Spiele der Vorrunde müssen in Miniturnierform in einem in der entsprechenden Gruppe vertretenen Land ausgetragen werden. 12.03 Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null Punkte. 12.04 Die Sieger der Miniturniere sowie möglicherweise einer oder mehrere Zweitplatzierte qualifizieren sich für die Gruppenphase. 12 II – Wettbewerbsmodus Artikel 13 13.01 Punktegleichheit – Vorrunde Wenn zwei oder mehr Mannschaften einer Gruppe nach Abschluss eines Miniturniers die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden, auf das Miniturnier anzuwendenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt: a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften, um deren definitive Platzierung zu bestimmen. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis h) angewendet; e. bessere Tordifferenz aus allen Spielen; f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Spielen; g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der im Miniturnier erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); h. bessere Platzierung in der UEFA-Koeffizientenrangliste für FrauenNationalmannschaften, die für die Auslosung der Vorrunde verwendet wurde (vgl. Anhang B.1.2.a). 13.02 Treffen zwei Mannschaften im letzten Spiel ihres Miniturniers aufeinander, die dieselbe Anzahl Punkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl Tore aufweisen, und endet das betreffende Spiel unentschieden, wird die endgültige Platzierung der beiden Mannschaften durch Elfmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz 17.03 bis Absatz 17.05), vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft derselben Gruppe nach Abschluss aller Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte aufweist. Haben mehr als zwei Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterien von Absatz 13.01 Anwendung. Dieses Verfahren ist nur dann erforderlich, wenn die Platzierung der Mannschaften ausschlaggebend ist. 13.03 Falls es nötig ist, die Platzierungen zwischen den Vorrundengruppen zu vergleichen und den/die besten Zweitplatzierten zu ermitteln, werden die Ergebnisse gegen die viertplatzierten Mannschaften nicht gewertet. Dabei gelten die folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge: a. höhere Punktzahl; b. bessere Tordifferenz; c. größere Anzahl erzielter Tore; II – Wettbewerbsmodus 13 d. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); e. bessere Platzierung in der UEFA-Koeffizientenrangliste für FrauenNationalmannschaften, die für die Auslosung der Vorrunde verwendet wurde (vgl. Anhang B.1.2.a). Artikel 14 14.01 Gruppenbildung und Spielmodus – Gruppenphase Die an der Gruppenphase teilnehmenden Verbände werden in sieben Fünfergruppen gelost. 14.02 Die Gruppenspiele werden im Meisterschaftsmodus ausgetragen. Dabei spielt jede Mannschaft in Hin- und Rückspiel gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null Punkte. 14.03 Die sieben Gruppensieger qualifizieren sich direkt für die FIFA-FrauenWeltmeisterschaft und die vier besten Gruppenzweiten qualifizieren sich für die Playoffs. Artikel 15 15.01 14 Punktegleichheit – Gruppenphase Wenn zwei oder mehr Mannschaften derselben Gruppe nach Abschluss der Gruppenphase die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt: a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; d. größere Anzahl Auswärtstore in den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; e. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis d) immer noch mehrere Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis d) erneut angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften, um deren endgültige Platzierung zu bestimmen. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien f) bis j) angewendet; f. bessere Tordifferenz aus allen Gruppenspielen; g. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Gruppenspielen; h. größere Anzahl erzielter Auswärtstore aus allen Gruppenspielen; II – Wettbewerbsmodus i. j. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der in allen Gruppenspielen erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); bessere Platzierung in der UEFA-Frauen-NationalmannschaftsKoeffizientenrangliste, die für die Auslosung der Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs verwendet wurde (vgl. Anhang B.1.2.a). 15.02 Um die Platzierungen zwischen den Qualifikationsgruppen zu vergleichen und die vier besten Zweitplatzierten zu ermitteln, werden die Ergebnisse gegen die fünftplatzierten Mannschaften nicht gewertet. Dabei gelten die folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge: a. höhere Punktzahl; b. bessere Tordifferenz; c. größere Anzahl erzielter Tore; d. größere Anzahl Auswärtstore; e. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); f. bessere Platzierung in der UEFA-Koeffizientenrangliste für FrauenNationalmannschaften, die für die Auslosung der Gruppenphase verwendet wurde (vgl. Anhang B.1.2.a). Artikel 16 16.01 Playoffs Die verbleibenden Teilnehmer der FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft werden in zwei Playoff-Runden bestimmt. Die Playoffs werden nach dem K.-o.-System in Hin- und Rückspielen ausgetragen. 16.02 Die Paarungen für die erste Playoff-Runde und die Heimmannschaft für das jeweilige Hinspiel werden ausgelost. In jeder Begegnung qualifiziert sich die Mannschaft, die in Hin- und Rückspiel zusammen die meisten Tore erzielt, für die zweite Playoff-Runde. Andernfalls finden die Bestimmungen von Absatz 17.01 Anwendung. 16.03 Die beiden Mannschaften, die sich für die zweite Playoff-Runde qualifizieren, treten in Hin- und Rückspiel gegeneinander an. Die Reihenfolge der beiden Spiele wird ausgelost. Die Mannschaft, die in Hin- und Rückspiel zusammen die meisten Tore erzielt, qualifiziert sich für die FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft. Andernfalls finden die Bestimmungen von Absatz 17.01 Anwendung. Artikel 17 17.01 Auswärtstorregel, Verlängerung und Elfmeterschießen Für Playoff-Begegnungen gilt Folgendes: Haben beide Mannschaften in den zwei Spielen gleich viele Tore erzielt, gewinnt diejenige Mannschaft, die mehr Auswärtstore erzielt hat. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, d.h. haben beide Mannschaften sowohl auswärts als auch zu Hause gleich viele Tore II – Wettbewerbsmodus 15 erzielt, wird das Rückspiel um zweimal 15 Minuten verlängert. Erzielen beide Mannschaften in der Verlängerung gleich viele Tore, zählen die Auswärtstore doppelt (die Gastmannschaft ist somit qualifiziert). Wird in der Verlängerung kein Tor erzielt, muss der Sieger durch Elfmeterschießen ermittelt werden (vgl. Absatz 17.03 bis Absatz 17.05). 17.02 Geht ein Spiel in die Verlängerung, wird zwischen dem Ende der regulären Spielzeit und dem Beginn der Verlängerung eine fünfminütige Pause eingeräumt. In der Regel und nach Ermessen der Schiedsrichterin bleiben die Spielerinnen während der fünfminütigen Pause auf dem Spielfeld. 17.03 Elfmeterschießen sind in Übereinstimmung mit der in den IFAB-Spielregeln festgelegten Vorgehensweise durchzuführen. 17.04 Die Schiedsrichterin entscheidet, welches Tor verwendet wird: a. Wenn beide Tore für das Elfmeterschießen verwendet werden können, wirft die Schiedsrichterin in Anwesenheit der beiden Spielführerinnen eine Münze, um zu entscheiden, welches Tor verwendet wird. b. Sie kann – aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der Beleuchtung o.Ä. – ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet wird. Solche Entscheide sind endgültig und erfordern keine Begründung. 17.05 Um die strikte Einhaltung der Vorgehensweise zu gewährleisten, wird die Schiedsrichterin vom Schiedsrichterteam unterstützt, das auch die Nummern der Spielerinnen jeder Mannschaft notiert, die einen Elfmeter ausgeführt haben. 17.06 Kann das Elfmeterschießen aus Verschulden einer Mannschaft nicht beendet werden, gelten die Bestimmungen von Artikel 24. 16 II – Wettbewerbsmodus III – Spielansetzung Artikel 18 18.01 Auswahl der Miniturnierausrichter Verbände, welche in der Vorrunde ein Miniturnier ausrichten wollen, müssen dies der UEFA fristgerecht durch Vermerk auf dem entsprechenden Formular schriftlich mitteilen. 18.02 Grundsätzlich bestimmt die UEFA-Administration die Ausrichter der Miniturniere vor der Auslosung auf der Grundlage der folgenden Prinzipen: ● Qualität der Infrastruktur (Stadien, Turnierhotel usw.); ● Reisedistanzen; ● Erfahrung als Ausrichter, auch im Rahmen von UEFA-Juniorenwettbewerben. 18.03 Ist es nicht möglich, die Miniturnierausrichter vor der Auslosung zu bestimmen, vereinbaren die Verbände der betreffenden Gruppe(n) nach der Auslosung innerhalb einer bestimmten Frist, wer das/die betreffende(n) Miniturnier(e) ausrichtet. Können sich die Verbände nicht einigen, nimmt die UEFAAdministration eine Auslosung vor. Artikel 19 19.01 Spieldaten und Paarungen Für die Spiele im UEFA-Qualifikationswettbewerb für Weltmeisterschaft 2019 sind folgende Daten vorgesehen: a. Vorrunde – 3.-11. April 2017 b. Gruppenphase – 11.-19. September 2017 – 16.-24. Oktober 2017 – 20.-28. November 2017 – 15.-23. Januar 2018 – 26. Februar - 6. März 2018 – 2.-10. April 2018 – 4.-12. Juni 2018 – 27. August - 4. September 2018 c. Playoffs – 1.-9. Oktober 2018 – 5.-13. November 2018 die FIFA-Frauen- 19.02 Mit Ausnahme der Vorrunde hat jede Mannschaft Anspruch auf mindestens zwei Ruhetage zwischen den Spielen (d.h. nach einem Donnerstagsspiel kann frühestens wieder sonntags gespielt werden). 19.03 Sind sich alle betroffenen Verbände einig und werden die Grundsätze betreffend das Abstellen von Spielerinnen für Auswahlmannschaften der Verbände gemäß Anhang 1, Artikel 1bis des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von III – Spielansetzung 17 Spielern eingehalten, können Gruppenspiele an einem beliebigen anderen Datum ausgetragen werden. Hiervon ausgenommen sind die letzten Gruppenspiele, die aus Gründen sportlicher Fairness am gleichen Tag (4. September 2018) ausgetragen werden müssen. 19.04 Besteht keine anders lautende Vereinbarung zwischen den betroffenen Mannschaften, ist ein Miniturnier wie folgt zu organisieren: 1. Tag: Ankunft der UEFA-Spieldelegierten 2. Tag: Ankunft aller Mannschaften Ankunft aller Schiedsrichterinnen Spielbeauftragten Organisationssitzung 3. Tag: 1. Spieltag: 4. Tag: Ruhetag 5. Tag: 2. Spieltag: 6. Tag: Ruhetag 7. Tag: Ruhetag 8. Tag: 3. Spieltag: 9. Tag: Abreise aller Mannschaften Abreise der Schiedsrichterinnen Abreise der UEFA-Spielbeautragten und übrigen UEFA- Spiele 1 gegen 3 und 2 gegen 4 Spiele 1 gegen 4 und 3 gegen 2 Spiele 2 gegen 1 und 4 gegen 3 nach der Auslosung der Gruppenphase des 19.05 Unmittelbar Qualifikationswettbewerbs finden die Sitzungen zur Festlegung des Spielplans statt. Die Verbände müssen sich auf das genaue Datum jedes Spiels einigen. Verbände, die bei diesen Sitzungen nicht vertreten sind, müssen die von den anderen Verbänden ihrer Gruppe getroffenen Entscheidungen automatisch akzeptieren. Kommt keine Einigung zwischen den Verbänden einer Gruppe zustande, sind die Spiele gemäß einem von der UEFA-Administration festgelegten Standardspielplan auszutragen. Nachträgliche Datenänderungen setzen die Genehmigung der UEFA-Administration voraus. Der betreffende Ausrichterverband hat in diesem Fall auch die übrigen Verbände derselben Gruppe zu informieren. 19.06 Die beiden betroffenen Verbände müssen sich innerhalb von vier Arbeitstagen nach der entsprechenden Auslosung auf die Daten der Playoffs einigen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die UEFA-Administration endgültig. 18 III – Spielansetzung Artikel 20 Spielorte und Anstoßzeiten 20.01 Die Spielorte des Qualifikationswettbewerbs sind durch die Ausrichterverbände festzulegen und spätestens 60 Tage vor dem Spiel bzw. Miniturnier (bzw. für Playoff-Spiele spätestens vier Tage nach der entsprechenden Auslosung) online einzugeben. Die Gastmannschaften können die Informationen über die Plattform FAME einsehen. 20.02 Bei der Festsetzung des Spielortes muss der Ausrichterverband die Dauer der Reise des Gastverbands berücksichtigen. Der Spielort für ein Qualifikationsspiel darf nicht weiter als zwei Busfahrtstunden vom nächsten internationalen Flughafen mit täglichen Flugverbindungen aus bzw. in andere europäische Städte entfernt sein, es sei denn, der Gastverband erklärt sich damit einverstanden. 20.03 Einwände eines Gastverbands gegen einen festgelegten Spielort sind der UEFAAdministration mit Kopie an den Ausrichterverband innerhalb von drei Tagen ab dessen Bekanntgabe mitzuteilen. Die UEFA-Administration trifft einen endgültigen Entscheid und bestätigt entweder den Spielort oder verlangt vom Ausrichterverband, einen neuen Spielort in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Reglement vorzuschlagen. 20.04 Die Anstoßzeiten sind durch die Ausrichterverbände festzulegen und spätestens 30 Tage vor dem Spiel bzw. vor Beginn des Miniturniers (bzw. für Playoff-Spiele spätestens sieben Tage nach der entsprechenden Auslosung) online einzugeben. 20.05 Aus Gründen sportlicher Fairness sind für die Spiele am letzten Spieltag eines Miniturniers jeweils die gleichen Anstosszeiten festzusetzen, es sei denn, die Ergebnisse des dritten Spieltags können sich nicht mehr auf die Tabelle auswirken. 20.06 Die UEFA-Administration behält sich das Recht vor, die Anstoßzeit für den letzten Spieltag für alle Miniturniere festzulegen, sollte dies aus sportlichen Gründen erforderlich sein. Aus Gründen sportlicher Fairness kann die UEFA-Administration verlangen, dass die letzten Gruppenspiele des Qualifikationswettbewerbs zeitgleich ausgetragen werden, wenn es sich um entscheidende Spiele handelt. Artikel 21 21.01 Ankunft und Abreise der Mannschaften Bei Qualifikationsspielen haben die Gastverbände dafür zu sorgen, dass ihre Mannschaft rechtzeitig, spätestens aber 24 Stunden vor Spielbeginn bzw. vor Beginn des Miniturniers, am Spielort eintrifft. 21.02 Gastmannschaften sollten am Tag nach ihrem (letzten) Spiel abreisen. 21.03 Sofern nichts anderes mit dem Ausrichterverband vereinbart ist, übernehmen die Mannschaften, die früher ankommen (d.h. mehr als eine Nacht vor dem Spiel bzw. vor Beginn des Miniturniers) oder später abreisen (d.h. mehr als einen Tag nach dem Spiel bzw. ihrem letzten Miniturnierspiel), die dadurch anfallenden Zusatzkosten. III – Spielansetzung 19 Artikel 22 Spielabbruch 22.01 Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als sieben Spielerinnen zählt, wird das Spiel abgebrochen. Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer entscheidet über die Folgen. 22.02 Entscheidet die Schiedsrichterin, das Spiel z.B. aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes abzubrechen, sind die verbleibenden Spielminuten grundsätzlich am folgenden Tag nachzuholen, es sei denn, der Fall wird an die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer verwiesen. Das Datum, an dem die verbleibenden Spielminuten nachgeholt werden, ist nach Rücksprache mit den betreffenden Verbänden innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung der Schiedsrichterin, das Spiel abzubrechen, festzulegen. Bei Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist endgültig. 22.03 Werden die verbleibenden Spielminuten am folgenden Tag oder an einem von der UEFA-Administration festgelegten, anderen Datum gespielt, gelten die folgenden Grundsätze: a. Mit Ausnahme während des abgebrochenen Spiels ausgewechselter oder des Feldes verwiesener Spielerinnen sowie für das abgebrochene Spiel gesperrter Spielerinnen dürfen alle Spielerinnen auf das Spielblatt eingetragen werden, die in dem abgebrochenen Spiel in Übereinstimmung mit Absatz 40.01 auf dem Spielblatt eingetragen waren. Spielerinnen, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel waren, dürfen nicht als Ersatzspielerinnen auf das Spielblatt eingetragen werden. b. Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spiels weiterhin gültig. c. Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andere Spiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespielt wurde. d. Spielerinnen, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen wurden, dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spielerinnen in der Anfangsformation entspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs. e. Spielerinnen, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt wurden, können auf das Spielblatt eingetragen werden. f. Die Mannschaften dürfen nur so viele Auswechslungen vornehmen, wie ihnen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs noch zustanden. g. Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wieder aufzunehmen (d.h. Freistoß, Einwurf, Abstoß, Eckstoß, Elfmeter usw.). War der Ball zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einem Schiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen. 20 III – Spielansetzung Artikel 23 Absage eines Spiels oder Miniturniers 23.01 Kann ein Spiel oder ein Miniturnier nach Ansicht des Ausrichterverbands beispielsweise aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes nicht stattfinden, ist er verpflichtet, den Gastverband / die Gastverbände, das/die Schiedsrichterteam(s), die UEFA-Spieldelegierte und den UEFASchiedsrichterbeobachter vor deren Abreise sowie parallel dazu die UEFAAdministration davon zu unterrichten. In diesem Fall muss das Spiel / müssen die Spiele an einem vom Ausrichterverband bestimmten, anderen Austragungsort und/oder an einem anderen Datum / anderen Daten, in welche(s) der Gastverband / die Gastverbände einwilligen, neu angesetzt werden, vorbehaltlich der Genehmigung durch die UEFA-Administration. 23.02 Ergeben sich nach Antritt der Reise der Gastmannschaft Zweifel über die Bespielbarkeit des Spielfeldes, entscheidet die Schiedsrichterin vor Ort, ob gespielt werden kann oder nicht. 23.03 Kann das Spiel aus irgendeinem Grund nicht beginnen (z.B. Zustand des Spielfelds), ist es grundsätzlich am folgenden Tag neu anzusetzen, sofern die UEFA-Administration dies genehmigt. Eine Entscheidung ist innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung, das Spiel abzusagen, zu treffen. Bei Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist endgültig. 23.04 Hätten die Umstände den Ausrichterverband verpflichtet, den Gastverband/die Gastverbände und das/die Schiedsrichterteam(s) vor Antritt ihrer Reise zu unterrichten, dass ein Spiel oder ein Miniturnier nicht stattfinden kann, und hat er dies unterlassen, muss er die Reise- und Aufenthaltskosten des Gastverbands/der Gastverbände und des/der Schiedsrichterteams tragen. 23.05 In allen anderen Fällen trägt jeder Verband seine eigenen Kosten. Dies gilt auch für zusätzliche Kosten, falls das Spiel nach dem ursprünglich vorgesehenen Datum ausgetragen bzw. wiederholt werden muss. Kann ein Spiel aus Gründen höherer Gewalt überhaupt nicht stattfinden und reist der Gastverband wieder ab, werden die Reise- und Aufenthaltskosten des Gastverbands sowie die Kosten für die Durchführung des Spiels von den betroffenen Verbänden zu gleichen Teilen getragen. Artikel 24 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 24.01 Weigert sich ein Verband zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden eines Verbands nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die UEFAKontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit. 24.02 Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer kann das Ergebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verband nachteilig war, der den Spielabbruch verschuldet hat. 24.03 Wird ein Verband im Verlaufe des Wettbewerbs ausgeschlossen, werden die Resultate und Punkte aus allen Spielen der betreffenden Mannschaft annulliert. III – Spielansetzung 21 24.04 Wenn ein für die FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft qualifizierter Verband nicht antritt, kann ihn die UEFA-Administration ersetzen. In diesem Fall bestimmt sie den Verband, der an seine Stelle tritt, anhand der sportlichen Leistungen der im laufenden Wettbewerb ausgeschiedenen Verbände. 24.05 Ein Verband, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spiel nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch auf Zahlungen seitens der UEFA. 24.06 Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des geschädigten Verbands bzw. der geschädigten Verbände Schadenersatz für Einnahmeausfall zusprechen. 22 III – Spielansetzung IV – Stadioninfrastruktur Artikel 25 Stadien 25.01 Sofern dieses Reglement nichts anderes bestimmt, müssen alle Spiele des Wettbewerbs in Stadien ausgetragen werden, welche die im UEFAStadioninfrastruktur-Reglement definierten infrastrukturellen Kriterien für Kategorie-2-Stadien erfüllen. 25.02 Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen und auf begründeten Antrag hin Ausnahmen betreffend spezielle infrastrukturelle Kriterien für die geforderte Stadionkategorie bewilligen, beispielsweise aufgrund der geltenden nationalen Gesetzgebung oder wenn das Beharren auf den festgelegten Kriterien einen Verband dazu zwingen würde, seine Heimspiele auf dem Gebiet eines anderen Verbands auszutragen. Es können Ausnahmen für eines oder mehrere Spiele des Wettbewerbs oder für die gesamte Dauer des Wettbewerbs bewilligt werden. Solche Entscheide sind endgültig. 25.03 Jeder Ausrichterverband ist dafür verantwortlich, a. alle betroffenen Stadien zu inspizieren und jeweils das entsprechende OnlineFormular an die UEFA-Administration zu senden, in dem bestätigt wird, dass die Stadien die infrastrukturellen Kriterien der geforderten Stadionkategorie erfüllen; b. der UEFA-Administration zu bestätigen, dass die Stadien sowie deren Einrichtungen (Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld usw.) sorgfältig von den zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurden und allen Sicherheitsbestimmungen des geltenden nationalen Rechts entsprechen. 25.04 Auf der Grundlage der oben genannten Formulare und Bestätigungen sowie jeglicher anderer, der UEFA bekannter Informationen entscheidet die UEFAAdministration über die einzelnen Stadien. Solche Entscheide sind endgültig. 25.05 Die UEFA-Administration kann jederzeit vor und während des Wettbewerbs Stadioninspektionen durchführen, um zu prüfen, ob die geforderten infrastrukturellen Kriterien erfüllt werden. Artikel 26 Spielfeld 26.01 Die Rasenhöhe bei Naturrasen sollte grundsätzlich höchstens 30 mm betragen, und die gesamte Rasenfläche muss gleich hoch geschnitten sein. Die Rasenhöhe sollte für die Trainingseinheit und das Spiel die gleiche sein. Falls sie dies für nötig erachtet, kann die Schiedsrichterin oder die UEFA-Spieldelegierte vom Ausrichterverband verlangen, die Rasenhöhe für das Spiel und die Trainingseinheiten zu kürzen. 26.02 Der Zeitplan für die Bewässerung des Spielfelds ist vom Ausrichterverband bei der Organisationssitzung vor dem Spiel bekanntzugeben. Das Spielfeld ist gleichmäßig und nicht nur in bestimmten Bereichen zu bewässern. Grundsätzlich IV – Stadioninfrastruktur 23 muss die Bewässerung 60 Minuten vor dem Anstoß beendet sein. Eine zusätzliche Spielfeldbewässerung ist in der Vorrunde mit dem Einverständnis der Schiedsrichterin und beider Verbände bzw. in der Gruppenphase und den Playoffs auf Entscheid des Ausrichterverbands möglich, sofern folgende Zeiträume eingehalten werden: a. zwischen der 15. und der 10. Minute vor dem Anstoß; und/oder b. während der Halbzeitpause (für höchstens fünf Minuten, damit sich die Ersatzspielerinnen auf dem Spielfeld aufwärmen können). Die Schiedsrichterin kann Änderungen am Bewässerungsplan verlangen. 26.03 Mit Ausnahme der Halbzeitpause dürfen die teilnehmenden Verbände von dem Augenblick an, in dem die Mannschaften für den Anstoß bereit sind, bis zum Schlusspfiff keine kommerziellen oder Werbeaktivitäten (z.B. kommerzielle Marken oder Produktmarken, Logos oder kommerzielle Maskottchen) auf das Spielfeld lassen. 26.04 Jede Art von stehender Werbung muss in einem Mindestabstand von drei Metern zur Spielfeldbegrenzung und einem Meter zum Tornetz platziert sein. Artikel 27 Kunstrasen 27.01 Spiele des Wettbewerbs können auf Kunstrasen ausgetragen werden, unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen aus dem UEFA-StadioninfrastrukturReglement eingehalten werden und dass der Kunstrasen als FIFA Quality Pro zertifiziert ist. 27.02 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Ausrichterverband übernehmen die volle Verantwortung für die Erfüllung der oben genannten Anforderungen, insbesondere jener betreffend: a. Unterhaltsarbeiten und fortlaufende Verbesserungsmaßnahmen; b. Maßnahmen bezüglich Sicherheit und Umwelt wie im FIFA Quality Programme for Football Turf – Handbook of Requirements und im FIFA Quality Programme for Football Turf – Handbook of Test Methods festgelegt. 27.03 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Ausrichterverband müssen vom Hersteller und vom Installateur des Kunstrasens ausreichende Garantien betreffend das Material und die Installation erhalten. 27.04 Die UEFA kann für Schäden Dritter, die sich aus der Verwendung des Kunstrasens ergeben, nicht haftbar gemacht werden. 27.05 Bei der Meldung des Spielorts an die UEFA-Administration hat der Ausrichterverband eine Kopie des betreffenden Kunstrasen-Zertifikats einzureichen, das bis zum Tag des fraglichen Spiels gültig ist. 24 IV – Stadioninfrastruktur Artikel 28 Mobile Stadiondächer 28.01 Vor dem Spiel entscheidet die UEFA-Spieldelegierte in Absprache mit der Schiedsrichterin über eine mögliche Schließung des mobilen Stadiondaches. Dieser Beschluss muss bei der Organisationssitzung vor dem Spiel bekanntgegeben werden, kann jedoch im Falle einer Wetteränderung nach erneuter Absprache mit der Schiedsrichterin jederzeit vor Spielbeginn geändert werden. 28.02 Beginnt das Spiel mit geschlossenem Dach, muss dieses bis zur Halbzeitpause oder während des gesamten Spiels geschlossen bleiben. Beginnt das Spiel mit offenem Dach, kann nur die Schiedsrichterin während des Spiels die Schließung anordnen, unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen, die von einer zuständigen staatlichen Behörde erlassen wurden. Ein solcher Entscheid kann nur gefällt werden, wenn sich das Wetter stark verschlechtert. Falls die Schiedsrichterin während des Spiels die Schließung des Daches anordnet, muss es bis zur Halbzeitpause oder bis zum Schlusspfiff geschlossen bleiben. Artikel 29 Flutlicht 29.01 Spiele können tagsüber oder unter Flutlicht stattfinden. Ausgenommen davon sind die letzten entscheidenden Gruppenspiele des Qualifikationswettbewerbs, die ausschließlich unter Flutlicht ausgetragen werden müssen. Artikel 30 Stadionuhren 30.01 Die Spielzeit-Uhren in den Stadien dürfen während des Spiels mitlaufen unter dem Vorbehalt, dass sie jeweils nach Ablauf der regulären Spielzeit von 45 bzw. 90 Minuten angehalten werden. Diese Regelung gilt auch im Falle einer Verlängerung (d.h. nach 105 bzw. 120 Minuten). Artikel 31 31.01 Bildschirme Die Ergebnisse von anderen Spielen können während des Spiels auf der Anzeigetafel und/oder auf dem Großbildschirm angezeigt werden. Simultanübertragungen und Wiederholungen für Pressemonitore und ClosedCircuit-Anlagen sind erlaubt. Zudem können Simultanübertragungen, Wiederholungen und zeitversetzt ausgestrahltes Bildmaterial des im Stadion laufenden Spiels auf dem Großbildschirm im Stadion gezeigt werden, sofern der Ausrichterverband alle für eine solche Übertragung notwendigen Genehmigungen Dritter, einschließlich der Genehmigung der UEFA-Spieldelegierten und aller zuständigen lokalen Behörden, erhalten hat. Der Ausrichterverband muss jedoch sicherstellen, dass Wiederholungen und zeitversetzt ausgestrahltes Bildmaterial nur dann auf dem Großbildschirm gezeigt werden, wenn der Ball nicht im Spiel ist und/oder in der Halbzeitpause und/oder in der Pause vor einer etwaigen Verlängerung. Darüber hinaus muss der Ausrichterverband sicherstellen, dass auf IV – Stadioninfrastruktur 25 dem Großbildschirm gezeigtes Bildmaterial unter keinen Umständen Bilder enthält, die: a. einen Einfluss auf das Spiel haben könnten; b. insofern als problematisch angesehen werden können, als sie das Potenzial haben, Zuschauerausschreitungen jeglicher Art zu verursachen; c. Zuschauerausschreitungen, zivilen Ungehorsam, beleidigendes und/oder Werbematerial, das sich in der Zuschauermenge oder auf dem Spielfeld befindet, zeigen; d. dazu geeignet sein könnten, den Ruf, die Stellung oder die Autorität einer Spielerin, Schiedsrichterin und/oder eines Dritten im Stadion zu kritisieren, zu unterminieren oder zu beschädigen (dazu gehören auch Bilder, die darauf abzielen, direkt oder indirekt auf eine Abseitsstellung, ein Foul, einen möglichen Schiedsrichterfehler oder anderes Verhalten, das gegen den Fairplay-Geist verstößt, hinzuweisen). 31.02 Simultanübertragungen oder zeitversetzte Übertragungen auf öffentlichen Bildschirmen außerhalb des Stadions, in dem ein Spiel ausgetragen wird (z.B. im Stadion des Gastverbands oder an irgendeinem öffentlichen Ort), können unter folgenden Umständen bewilligt werden: a. Erteilung einer Lizenz durch die UEFA; und b. Genehmigung durch die audiovisuellen Rechteinhaber im Gebiet des Public Viewing und durch die öffentlichen Behörden. 26 IV – Stadioninfrastruktur V – Spielorganisation Artikel 32 Spielmaterial 32.01 Die Bälle müssen den IFAB-Spielregeln Ausrüstungsreglements entsprechen. sowie Artikel 65 des UEFA- 32.02 Im Qualifikationswettbewerb stellt der Ausrichterverband die Bälle von guter Qualität für die Spiele und Trainingseinheiten zur Verfügung. Die für die Trainingseinheiten zur Verfügung gestellten Bälle müssen von der gleichen Art und Qualität sein wie diejenigen für die Spiele. 32.03 Die Verwendung von (wenn möglich elektronischen) Auswechseltafeln mit beidseitiger Anzeige ist obligatorisch. Der Ausrichterverband hat dafür zu sorgen, dass bei jedem Spiel mindestens zwei Auswechseltafeln zur Verfügung stehen. Artikel 33 Trainingseinheiten 33.01 Sofern der Spielfeldzustand dies erlaubt, dürfen beide Mannschaften am Tag vor dem Spiel maximal eine Stunde auf dem Spielfeld trainieren, auf dem das Spiel stattfinden wird. 33.02 Zusätzlich darf die Gastmannschaft Trainingseinheiten unter Ausschluss der Öffentlichkeit an einem mit dem Ausrichterverband vereinbarten Trainingsort durchführen, nicht jedoch im Stadion, in dem das Spiel stattfinden wird. 33.03 Das Schiedsrichterteam darf am Vortag des Spiels auf dem Spielfeld trainieren, auf dem das Spiel stattfinden wird. Artikel 34 Eintrittskarten 34.01 Für den Gastverband ist eine angemessene, gegenseitig vereinbarte Anzahl Freiund Kaufkarten zu reservieren. 34.02 Die Ausrichterverbände müssen mindestens 5 % des Gesamtfassungsvermögens ihres Stadions den Anhängern des Gastverbands vorbehalten. Zusätzlich sind die Gastverbände berechtigt, für VIPs, Sponsoren usw. bis zu 200 Karten der besten Kategorie zu erwerben, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung zwischen den beiden betroffenen Verbänden (vgl. Artikel 16 und 23 des UEFAStadioninfrastruktur-Reglements und Artikel 19 des UEFA-Sicherheitsreglements). 34.03 Gastverbände, die ein Kartenkontingent beansprucht haben, dürfen nicht benötigte Karten bis sieben Tage vor dem Spiel unentgeltlich an den Ausrichterverband zurückgeben, es sei denn, die beiden Verbände haben eine anders lautende schriftliche Vereinbarung. Nach Ablauf dieser Frist muss der Gastverband das ganze Kontingent bezahlen, ungeachtet dessen, ob er alle Karten verkauft hat oder nicht. V – Spielorganisation 27 34.04 Den offiziellen Vertretern der UEFA sowie mindestens vier Vertretern des Gastverbands sind Plätze der ersten Kategorie im VIP-Bereich (einschließlich dazugehöriger Hospitality) kostenlos zur Verfügung zu stellen. Artikel 35 Venue Data Coordinator 35.01 Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass dem zwecks Live-Datenerfassung ernannten UEFA-Datenkoordinator (Venue Data Coordinator – VDC): a. vom Morgen des Spiels bis 90 Minuten nach dem Schlusspfiff ein Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz) mit BreitbandInternetzugang zur Verfügung steht; b. eine Akkreditierung gegeben wird, die ihm Zugang zur Schiedsrichterumkleidekabine gewährt. 28 V – Spielorganisation VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel Artikel 36 Spielblatt 36.01 Vor jedem Spiel hat jede Mannschaft auf ihrem Spielblatt die Nummern, Namen und Vornamen, Geburtsdaten und gegebenenfalls die Trikotnamen der 18 Kaderspielerinnen anzugeben. Außerdem sind die Namen und Vornamen der Offiziellen anzugeben, die auf der Ersatzbank und auf den zusätzlichen Sitzen Platz nehmen. Das Spielblatt ist vom bevollmächtigten Verbandsoffiziellen zu validieren. 36.02 Die elf auf dem Spielblatt als Teil der Startformation gekennzeichneten Spielerinnen (Spielerinnen der Startformation), beginnen das Spiel, die übrigen sieben sind die Ersatzspielerinnen. Die Rückennummern der Spielerinnen müssen mit den auf dem Spielblatt angeführten Nummern übereinstimmen. Die Torhüterinnen und die Spielführerin müssen als solche bezeichnet sein. 36.03 Beide Mannschaften haben das validierte Spielblatt spätestens 75 Minuten vor Spielbeginn bei der Schiedsrichterin einzureichen. 36.04 Nur drei der auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspielerinnen dürfen eingesetzt werden. Ersetzte Spielerinnen dürfen am Spiel nicht wieder teilnehmen. 36.05 Nachdem die validierten Spielblätter von beiden Mannschaften bei der Schiedsrichterin eingereicht wurden, ist im Qualifikationswettbewerb das Ersetzen von Spielerinnen auf dem Spielblatt nur noch in folgenden Ausnahmefällen erlaubt: a. Ist eine der Spielerinnen, die auf dem Spielblatt als Spielerinnen der Startformation aufgeführt sind, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, zu beginnen, darf sie nur durch eine der sieben auf dem ursprünglichen Spielblatt aufgeführten Ersatzspielerinnen ersetzt werden. Die entsprechende Ersatzspielerin darf dann durch eine nicht auf dem Spielblatt aufgeführte (jedoch in der Liste der 23 Spielerinnen gemäß Absatz 40.01 enthaltene), registrierte Spielerin ersetzt werden, so dass sich die Anzahl noch verfügbarer Ersatzspielerinnen nicht reduziert. Während des Spiels dürfen weiterhin drei Spielerinnen ausgewechselt werden. b. Sind Spielerinnen, die auf dem Spielblatt als Ersatzspielerinnen aufgeführt sind, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, dürfen sie durch eine registrierte, auf dem Spielblatt nicht aufgeführte (jedoch in der Liste der 23 Spielerinnen gemäß Absatz 40.01) Spielerin ersetzt werden. Der betreffende Verband muss der UEFA-Administration entsprechende Arztzeugnisse unterbreiten. VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel auf Anfrage 29 Artikel 37 Spielprotokoll 37.01 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind im Stadion die Flaggen der beteiligten Mannschaften sowie die UEFA-, die FIFA- und die UEFA-Respect-Flagge horizontal zu hissen. 37.02 Folgender Countdown ist einzuhalten und kann nur angepasst werden, um der Distanz zwischen den Umkleidekabinen und dem Spielfeld sowie der Länge der Nationalhymnen Rechnung zu tragen: Minuten vor dem Anstoß 90 bis 75 (spätestens) Mannschaften, Schiedsrichterteam, UEFA-Spieldelegierte und/oder UEFA-Schiedsrichterbeobachter treffen im Stadion ein 75 Mannschaften übergeben Schiedsrichterin 60 bis 15 Aufwärmen auf dem Spielfeld 8 Kontrolle der Stollen im Korridor 6 Die Mannschaften laufen auf das Spielfeld ein und reihen sich vor der VIP-Tribüne auf 4 Nationalhymne „Auswärtsteam“ 3 Nationalhymne „Heimteam“ 2 Händeschütteln und Mannschaftsfotos 1 Münzwurf 0 Anstoß (nicht früher als 11.00 Uhr und nicht später als 21.00 Uhr Ortszeit) die Spielblätter der 37.03 Beide Mannschaften müssen spätestens 75 Minuten vor dem Anstoß im Stadion sein. 37.04 Unmittelbar nach der Aufreihung der beiden entsprechenden Nationalhymnen zu spielen. Mannschaften sind die 37.05 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die Spielerinnen aufgefordert, nach der Aufreihungszeremonie sowie nach dem Schlusspfiff den Gegenspielerinnen und dem Schiedsrichterteam im Sinne des Fairplays die Hand zu schütteln. Artikel 38 Regeln für die Technische Zone 38.01 Auf der Ersatzbank dürfen sechs Mannschaftsoffizielle, von denen einer ein Mannschaftsarzt sein muss, und sieben Ersatzspielerinnen Platz nehmen, d.h. insgesamt 13 Personen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatt einzutragen. 30 VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel 38.02 Sofern die Raumverhältnisse am Spielfeldrand es erlauben, können pro Mannschaft bis zu fünf zusätzliche Sitze installiert werden, um während des Spiels weiteren Mitgliedern des Betreuerstabs Platz zu bieten (z.B. Zeugwart, Assistent des Physiotherapeuten). Diese Sitze sind außerhalb der Technischen Zone aufzustellen. Sie befinden sich mindestens fünf Meter von den Ersatzbänken entfernt und ermöglichen den Zutritt zu den Umkleidekabinen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatt einzutragen. 38.03 Während des Spiels ist es Ersatzspielerinnen gestattet, die Technische Zone zu verlassen, um sich aufzuwärmen. Die Schiedsrichterin bestimmt, wie viele Ersatzspielerinnen sich gleichzeitig aufwärmen dürfen und in welchem Bereich dies erlaubt ist (hinter der ersten Schiedsrichterassistentin oder hinter den Werbebanden hinter dem Tor). Grundsätzlich dürfen sich drei Ersatzspielerinnen pro Mannschaft gleichzeitig aufwärmen. Bei genügend Platz kann die Schiedsrichterin ausnahmsweise bis zu sieben Ersatzspielerinnen jeder Mannschaft erlauben, sich gleichzeitig im vorgegebenen Bereich aufzuwärmen. Der auf dem Spielblatt als solcher aufgeführte Fitnesstrainer der Mannschaft darf sich bei den sich aufwärmenden Spielerinnen aufhalten. 38.04 Vor, während und nach dem Spiel ist das Rauchen in der Technischen Zone untersagt. 38.05 Während der Spiele dürfen die auf dem Spielblatt aufgeführten Spielerinnen und Mannschaftsoffiziellen keinen Zugang zu TV-Bildern des Spiels haben. VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel 31 VII – Spielermeldung Artikel 39 Spielberechtigung 39.01 Jeder Verband muss seine Auswahlmannschaft aus Spielerinnen zusammenstellen, die Staatsangehörige des betreffenden Landes sind und die Bestimmungen von Artikeln 5 bis 8 der Ausführungsbestimmungen zu den FIFA-Statuten erfüllen. 39.02 Jede am Wettbewerb teilnehmende Spielerin muss Inhaberin eines gültigen Reisepasses oder eines amtlichen Personalausweises mit Foto und vollständiger Geburtsangabe (Tag, Monat, Jahr) des Landes sein, für das sie spielt. Ansonsten ist sie für den Wettbewerb nicht spielberechtigt. Die Schiedsrichterin oder die UEFASpieldelegierte kann die Vorlage der Personalausweise/Reisepässe der auf dem Spielblatt eingetragenen Spielerinnen verlangen. 39.03 Spielerinnen, die am Ende des Kalenderjahres, in dem das Spiel ausgetragen wird, das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind spielberechtigt. Die Verbände sind für die strikte Einhaltung dieser Bestimmung verantwortlich. 39.04 Alle Spielerinnen müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFA vorgesehenen Umfang einer medizinischen Untersuchung unterziehen. 39.05 Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. Angefochtene Entscheidungen werden von der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer behandelt. Artikel 40 Spielerlisten 40.01 Im Qualifikationswettbewerb muss jeder Verband der UEFA-Administration eine Liste mit 23 Spielerinnen (Name, Vorname, Verein und Geburtsdatum) sowie Name, Vorname und Trainerqualifikation des Cheftrainers unterbreiten. Drei der aufgeführten 23 Spielerinnen müssen Torhüterinnen sein. Diese Liste ist bis 12.00 Uhr (MEZ) am Vortag des jeweiligen Spiels bzw. des Beginns des Miniturniers online auszufüllen. Ein unterzeichneter Ausdruck dieser Liste ist der UEFASpieldelegierten bei der Organisationssitzung am Vortag des Spiels vorzulegen. 40.02 Nur 18 dieser 23 registrierten Spielerinnen sind spielberechtigt. Nach Ablauf der in Absatz 40.01 festgelegten Frist können an der Liste keine Änderungen mehr vorgenommen werden. 40.03 Alle offiziellen Spielerlisten werden von der UEFA-Administration veröffentlicht. 40.04 Die Verbände sind für die Einhaltung der oben aufgeführten Bestimmungen betreffend Spielberechtigung und Spielerlisten verantwortlich. 32 VII – Spielermeldung VIII – Schiedsrichterwesen Artikel 41 41.01 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson Für die Schiedsrichterteams, die für den Wettbewerb ernannt werden, gilt das Pflichtenheft für Schiedsrichter, die bei UEFA-Spielen zum Einsatz kommen. 41.02 Das Schiedsrichterteam setzt sich zusammen aus der Schiedsrichterin, zwei Schiedsrichterassistentinnen, der vierten Offiziellen und, falls ernannt, zwei zusätzlichen Schiedsrichterassistentinnen. 41.03 In der Regel werden Schiedsrichterinnen ernannt. 41.04 Die Schiedsrichterinnen werden von der Schiedsrichter-Begleitperson betreut, bei der es sich um einen offiziellen Vertreter des Ausrichterverbands handeln muss. 41.05 Unmittelbar nach Spielende bestätigt die Schiedsrichterin den offiziellen Spielbericht. Artikel 42 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichterinnen 42.01 Die Schiedsrichterkommission ernennt für jedes Spiel eine Schiedsrichterin. Es können nur Schiedsrichterinnen ernannt werden, die auf der offiziellen FIFASchiedsrichterliste aufgeführt sind. Die übrigen Mitglieder des Schiedsrichterteams werden grundsätzlich in Übereinstimmung mit den von der Schiedsrichterkommission festgelegten Kriterien vom Verband der Schiedsrichterin vorgeschlagen. Der Ausrichterverband kann mit der Ernennung von Schiedsrichterinnen beauftragt werden. 42.02 Die Schiedsrichterinnen werden wie folgt ernannt: Einzelnes Spiel Die UEFA ernennt eine Schiedsrichterin und (auf Vorschlag des Verbands der Schiedsrichterin) zwei Schiedsrichterassistentinnen aus demselben Land. Der Ausrichterverband ernennt eine Ersatzschiedsrichterassistentin (vierte Offizielle). Miniturniere Die UEFA ernennt drei Schiedsrichterinnen aus drei Ländern sowie je eine Schiedsrichterassistentin aus jedem dieser Länder. Die drei Schiedsrichterassistentinnen werden von den Verbänden der drei Schiedsrichterinnen vorgeschlagen. Der Ausrichterverband ernennt (grundsätzlich für die gesamte Turnierdauer) eine Ersatzschiedsrichterin (vierte Offizielle) und eine Schiedsrichterassistentin. 42.03 Die Schiedsrichterkommission legt für jede Wettbewerbsphase Kriterien hinsichtlich der Ernennung von zusätzlichen Schiedsrichterassistentinnen fest. VIII – Schiedsrichterwesen 33 42.04 Die UEFA trifft die nötigen Vorkehrungen, damit das Schiedsrichterteam am Tag vor dem Spiel bzw. dem Miniturnier am Spielort eintrifft. Wenn ein Mitglied des Schiedsrichterteams bis dann nicht am Spielort eingetroffen ist, müssen die UEFAAdministration und die Mannschaften umgehend davon in Kenntnis gesetzt werden. Die Schiedsrichterkommission fällt die entsprechenden Entscheide, die endgültig sind. 42.05 Wenn eine Schiedsrichterin, Schiedsrichterassistentin oder zusätzliche Schiedsrichterassistentin vor oder während eines Spiels nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben, tritt wie folgt ein anderes Mitglied des Schiedsrichterteams an ihre Stelle: a. die Schiedsrichterin wird entweder durch eine zusätzliche Schiedsrichterassistentin, die vierte Offizielle, falls die ernannte vierte Offizielle eine Schiedsrichterin ist, oder eine Schiedsrichterassistentin ersetzt; b. eine Schiedsrichterassistentin wird durch die vierte Offizielle oder die Ersatzschiedsrichterassistentin ersetzt, falls eine solche ernannt wurde; c. eine zusätzliche Schiedsrichterassistentin wird durch die vierte Offizielle ersetzt. Falls erforderlich findet das Spiel ohne zusätzliche Schiedsrichterassistentinnen und/oder ohne vierte Offizielle statt. Artikel 43 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielerinnen 43.01 Besteht der Verdacht auf eine Gehirnerschütterung, unterbricht die Schiedsrichterin das Spiel in Übereinstimmung mit Regel 5 der IFAB-Spielregeln und lässt die verletzte Spielerin vom Mannschaftsarzt untersuchen. Grundsätzlich sollte die Untersuchung nicht länger als drei Minuten dauern, es sei denn, ein ernsthafter Vorfall erfordere es, die Spielerin auf dem Spielfeld zu behandeln oder für einen sofortigen Transport ins Krankenhaus ruhigzustellen (z.B. Rückenmarksverletzung). 43.02 Eine Spielerin, die eine Kopfverletzung erleidet und auf eine mögliche Gehirnerschütterung hin untersucht werden muss, darf erst weiterspielen, wenn der Mannschaftsarzt der Schiedsrichterin ausdrücklich bestätigt hat, dass sie dazu in der Lage ist. 34 VIII – Schiedsrichterwesen IX – Disziplinarrecht und -verfahren Artikel 44 UEFA-Rechtspflegeordnung 44.01 Die Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung gelten für sämtliche disziplinarischen Verfehlungen durch Verbände, Offizielle, Mitglieder oder Personen, die im Auftrag eines Verbands beim Spiel eine Funktion ausüben, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt. Artikel 45 Gelbe und rote Karten 45.01 Eine des Feldes verwiesene Spielerin ist grundsätzlich für das nächste Spiel des Wettbewerbs gesperrt. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer die Strafe verschärfen, einschließlich einer Ausweitung auf andere Wettbewerbe. 45.02 Bei wiederholten Verwarnungen in verschiedenen Spielen: a. in der Vorrunde wird eine Spielerin nach der zweiten Verwarnung für das nächste Wettbewerbsspiel gesperrt; b. in der Gruppenphase und in den Playoffs wird eine Spielerin nach drei Verwarnungen sowie nach der fünften und jeder weiteren Verwarnung für das nächste Wettbewerbsspiel gesperrt. 45.03 Einzelne Verwarnungen der Vorrunde, die keine Sperre nach sich gezogen haben, werden nach Abschluss der Vorrunde gestrichen und nicht in die Gruppenphase übernommen. 45.04 Verwarnungen und unverbüßte Gelbsperren verfallen mit Ende des Wettbewerbs. Artikel 46 Protest und Berufung 46.01 Protest- und Berufungserklärungen gegen Entscheidungen der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung einzureichen, wobei für Miniturniere ausnahmsweise folgende Fristen gelten: a. ein Protest muss innerhalb von zwölf Stunden nach Spielende bei der UEFAKontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer eingehen; b. eine Berufungserklärung zu einer Entscheidung der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer muss innerhalb von 24 Stunden nach Eröffnung der begründeten Entscheidung eingereicht werden. IX – Disziplinarrecht und -verfahren 35 X – Ausrüstung Artikel 47 Genehmigung der Spielerausrüstung 47.01 Das UEFA-Ausrüstungsreglement findet für alle Spiele des Wettbewerbs Anwendung, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes vorsieht. 47.02 Die teilnehmenden Verbände müssen eine Ausrüstung verwenden, die vorab der UEFA-Administration vorgelegt und von dieser genehmigt wurde. Ein Muster jeglicher neuer Ausrüstung ist der UEFA-Administration spätestens zwei Wochen vor der geplanten Verwendung zur Genehmigung vorzulegen. 47.03 Die UEFA-Spieldelegierte hat das Recht und die Pflicht, die Ausrüstung vor dem Spiel zu prüfen und einzelne Ausrüstungsgegenstände nach dem Spiel der UEFAAdministration zur weiteren Überprüfung zu überstellen. Artikel 48 Farben 48.01 In der Regel hat die Heimmannschaft Vorrang bei der Wahl ihrer offiziellen Spielkleidung aus den im Anmeldeformular angegebenen Spielkleidungen. Die Gastmannschaft muss die Spielkleidung wählen, die den bestmöglichen Kontrast bietet (falls nötig eine Kombination aus Haupt- und Ersatzspielkleidung). Die Spielkleidung der Feldspielerinnen wird vor jener der Torhüterinnen jeder Mannschaft ausgewählt. 48.02 Falls die Schiedsrichterin oder die UEFA-Administration am Spieltag der Meinung ist, dass die Farben der beiden Mannschaften zu Verwechslungen führen könnten, müssen sie geändert werden. Solche Entscheide der UEFA-Administration in Absprache mit der Schiedsrichterin sind endgültig. Artikel 49 Nummern 49.01 Den Spielerinnen sind Nummern von 1 bis 23 zuzuweisen. Wird die Nummer 1 verwendet, ist sie einer Torhüterin zuzuteilen. Die Rückennummern der Spielerinnen müssen mit den auf dem Spielblatt angegebenen Nummern übereinstimmen. Artikel 50 Im Stadion verwendetes Material 50.01 Kapitänsbinden mit dem Logo einer UEFA-Kampagne im Bereich der sozialen Verantwortung sind zu tragen, sofern diese von der UEFA zur Verfügung gestellt werden. 36 X – Ausrüstung XI – Finanzielle Bestimmungen Artikel 51 51.01 Finanzielle Grundsätze Die von der UEFA überwiesenen Beträge verstehen sich als Bruttobeträge. Folglich sind darin jegliche Steuern, Abgaben und Gebühren inbegriffen. 51.02 Die UEFA-Administration entscheidet über Streitfälle betreffend die Abrechnungen der teilnehmenden Verbände. Solche Entscheidungen sind endgültig. 51.03 Grundsätzlich behält der Ausrichterverband seine Einnahmen für sich und trägt alle Organisationskosten (einschließlich Steuern, Abgaben und Gebühren). 51.04 Der Ausrichterverband kommt für Unterkunft und Verpflegung des Schiedsrichterteams, der UEFA-Spieldelegierten und des UEFASchiedsrichterbeobachters sowie für deren Transport innerhalb des Verbandsgebietes auf. Die UEFA trägt ihre internationalen Reisespesen und Tagesentschädigungen. 51.05 In der Vorrunde übernimmt der Ausrichterverband für die Gastmannschaften die folgenden Kosten: a. Unterkunft und Verpflegung in einem Mittelklassehotel für maximal 24 Personen pro Delegation; b. lokaler Transport; c. Wäscheservice für die Spielausrüstung der teilnehmenden Mannschaften und Schiedsrichterinnen. 51.06 Die Pflichten des Ausrichterverbands beginnen einen Tag vor dem ersten Spieltag und enden einen Tag nach dem letzten Spieltag. 51.07 Zur Deckung der Kosten für das Miniturnier erhält der Ausrichterverband von den Verbänden der Gastmannschaften einen Beitrag in der Höhe von EUR 20 000 pro Gastmannschaft. Dieser Betrag wird nach Abschluss des betreffenden Miniturniers dem UEFA-Konto der betreffenden Gastverbände belastet und jenem des Ausrichterverbands gutgeschrieben. 51.08 In der Vorrunde überweist die UEFA dem Ausrichterverband den Betrag von EUR 20 000 für Unterkunft und Verpflegung der Schiedsrichterinnen, der UEFASpieldelegierten und des UEFA-Schiedsrichterbeobachters. 51.09 Die Gastverbände übernehmen die internationalen Reisekosten zum und vom Turnierort selbst. 51.10 Für die Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs und die Playoffs trägt der Gastverband seine Reise- und Aufenthaltskosten, sofern die betreffenden Verbände nichts anderes vereinbaren und sofern in diesem Reglement nichts anders festgelegt ist. XI – Finanzielle Bestimmungen 37 XII – Verwertung der kommerziellen Rechte Artikel 52 Promotion-Zwecke 52.01 Die UEFA alleine – unter Ausschluss der teilnehmenden Verbände und Dritter – besitzt die Promotion-Rechte am Wettbewerb und darf diese verwerten. 52.02 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb gewähren Verbände der UEFA das Recht, fotografisches, audiovisuelles und visuelles Material ihrer Mannschaft, der Spielerinnen und der Offiziellen (einschließlich Namen, relevanter Statistiken, Daten und Bilder) sowie Verbandsnamen, Logo, Emblem, Bilder des Stadions und Mannschaftstrikot (einschließlich Referenzen zu Ausrüstungsherstellern) kostenlos und weltweit für die gesamte Dauer der Rechte (a) im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung des Wettbewerbs (und künftiger Ausgaben des Wettbewerbs); (b) für nicht kommerzielle Zwecke, Promotion- und/oder redaktionelle Zwecke (einschließlich der Verwendung solchen Materials für die multilaterale TV-Produktion, die Medienpromotion und die Berichterstattung zum Wettbewerb, auch im Rahmen von digitalen Diensten der UEFA) und/oder (c) wie von der UEFA innerhalb eines angemessenen Rahmens festgelegt zu nutzen und anderen zu erlauben, dieses zu nutzen. Die Nutzung kann dabei auch nach Abschluss des Wettbewerbs erfolgen, und die Verwendung von Verweisen auf und/oder Branding von Dritten einschließlich Sponsoren in diesem Zusammenhang ist zulässig, sofern zwischen einzelnen Spielerinnen oder Verbänden und Partnern keine direkte Assoziation geschaffen wird. Die Verbände stellen der UEFA auf Verlangen sämtliches zur Nutzung und Verwertung dieser Rechte durch die UEFA gemäß diesem Absatz geeignete Material sowie die nötigen Unterlagen kostenlos zur Verfügung. Artikel 53 Kommerzielle Rechte 53.01 Die UEFA ist ausschließliche rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der kommerziellen Rechte. 53.02 Der Ausrichterverband eines Spiels ist berechtigt, die kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit dem Spiel zu verwerten. Dabei hat er die Bestimmungen von Artikel 48 der UEFA-Statuten und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie andere von der UEFA herausgegebene Weisungen und Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass alle im Hinblick auf die Verwertung solcher Rechte abgeschlossenen Verträge als integrierenden Bestandteil Folgendes enthalten: a. Klauseln, die vom jeweiligen Dritten verlangen, die Bestimmungen von Artikel 48 der UEFA-Statuten und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen zu beachten; b. eine Klausel, die im Falle von Änderungen des Artikels und/oder dieses Reglements sicherstellt, dass diese Verträge innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des neuen Artikels und/oder Reglements angepasst werden müssen. 38 XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 53.03 Alle Verträge und Vereinbarungen betreffend die Verwertung der kommerziellen Rechte am Wettbewerb sind der UEFA-Administration auf Verlangen vorzulegen. Zudem können die kommerziellen Rechte an einem Spiel des Wettbewerbs nicht verkauft werden, außer der Verkauf sei in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt, welche die Bezahlung einer angemessenen Gebühr an den Ausrichterverband festlegt. Eine solche Gebühr ist Teil der Spieleinnahmen und verbleibt beim Ausrichterverband. 53.04 Die UEFA hat das alleinige Recht, die Marketingrechte am Wettbewerb im Allgemeinen oder als Ganzes zu verwerten, einschließlich beispielsweise des Rechts, Partner im Zusammenhang mit dem Wettbewerb als Ganzes zu ernennen. Die teilnehmenden Verbände sind nicht berechtigt, Marketingrechte in einer Weise zu kumulieren oder Dritten die Nutzung von vom teilnehmenden Verband gewährten Rechten in einer Weise zu erlauben, die eine Verbindung von Dritten mit dem Wettbewerb im Allgemeinen oder als Ganzes ermöglichen könnte. Folglich dürfen jegliche von einem teilnehmenden Verband im Zusammenhang mit dem Wettbewerb gewährten Marketingrechte nur unter der Bedingung vergeben werden, dass die betreffenden Rechte nicht in dieser Weise verwertet werden. Ein teilnehmender Verband darf beispielsweise keine Website kreieren, für die als offizielle Website des Wettbewerbs als Ganzes geworben wird, oder Dritten erlauben, von ihm gewährte Rechte in dieser Weise zu verwerten. 53.05 Alle Verbände, die am Wettbewerb teilnehmen, müssen alle von der UEFA nach ihrem Ermessen für nötig erachteten rechtlichen und anderen Maßnahmen ergreifen, um eine nicht autorisierte Verwertung der kommerziellen Rechte am Wettbewerb zu verbieten, zu verhindern und zu stoppen und um die Rechteinhaber zu schützen. 53.06 Für die Spiele des Wettbewerbs, für welche die Produktion eines Fernsehsignals vorgesehen ist, stellt der Ausrichterverband der UEFA kostenlos und spätestens 24 Stunden vor Spielbeginn die nötigen Übertragungsinformationen zur Verfügung, damit das Fernsehsignal an einem von der UEFA bestimmten Ort empfangen werden kann. Die UEFA darf das Signal zu den in diesem Absatz aufgeführten Zwecken aufzeichnen. Kopien der Aufzeichnungen sind dem Ausrichterverband auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Steht das Signal aus irgendwelchen Gründen nicht zur Verfügung, verpflichtet sich der Ausrichterverband, der UEFA – kostenlos und im Format HDCAM (oder andernfalls Digibeta oder einem anderen von der UEFA gewünschten Format) – die Aufzeichnung des gesamten Spiels zukommen zu lassen. Diese ist: (i) schnellstmöglich nach dem Spiel dem UEFASpieldelegierten zu überreichen oder bei außergewöhnlichen Umständen (ii) am Tag nach dem Spiel an die von der UEFA-Administration angegebene Adresse zu schicken. Der Ausrichterverband eines Spiels des Wettbewerbs hat sicherzustellen, dass Inhaber von Rechten am oben genannten Material der UEFA das Recht gewähren, bis zu 15 Minuten des Audio- und/oder Bildmaterials vom Spiel kostenlos und ohne Bezahlung jeglicher damit verbundener Genehmigungskosten zu verwenden und zu verwerten und anderen zu erlauben, dieses Material zu verwenden und zu verwerten. Der Ausrichterverband anerkennt, dass eine solche XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 39 Verwendung insbesondere die direkte oder indirekte Promotion für den Wettbewerb im Rahmen von Programmen, die von oder im Auftrag der UEFA produziert werden, zum Ziel haben kann. 53.07 Die teilnehmenden Verbände dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA keine Markenzeichen des Wettbewerbs, Musik oder grafische oder künstlerische Darstellungen, die im Zusammenhang mit dem Wettbewerb entwickelt wurden, in Programmen, Promotion, Publikationen oder Werbung verwenden und dürfen Dritten nicht erlauben, dies zu tun. Sie dürfen auch keine Marken, Logos oder Symbole kreieren, entwickeln, übernehmen, verwenden oder registrieren lassen, die einen Bezug zum Wettbewerb haben oder die nach berechtigter Annahme der UEFA solchen Markenzeichen, Darstellungen oder Formen zum Verwechseln ähnlich sehen, eine sklavische Nachahmung darstellen, von ihnen abgeleitet sind oder mit ihnen auf unfaire Weise im Wettbewerb stehen. 53.08 Sollte der Ausrichterverband für seine Spiele ein Eintrittskartenprogramm durchführen, hat er sicherzustellen, dass in den Allgemeinen Bedingungen für den Kartenverkauf mindestens Folgendes festgehalten wird: a. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA im und um das Stadion Werbe- oder kommerzielle Aktivitäten durchführen. b. Die Eintrittskarten dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA nicht für kommerzielle Zwecke wie für Promotion, Werbung, als Preis in einem Wettbewerb oder Gewinnspiel oder als Teil eines Gästearrangements oder einer Pauschalreise verwendet werden. c. Jede Person, die das Spiel besucht, anerkennt, dass von ihr Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden können, die in Form von Standbildern oder mittels Audio- bzw. Videoausstrahlung im Zusammenhang mit dem Spiel kostenlos verwertet werden können (diese Anerkennung ist auch dann erforderlich, wenn kein formales Eintrittskartenprogramm besteht). d. Niemand, der das Spiel besucht, darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA Ton- oder Bildaufnahmen, Daten, Statistiken und/ oder Beschreibungen des Spiels für andere als private Zwecke aufzeichnen, übertragen oder verwerten. 53.09 Die Verbände müssen dafür sorgen, dass sie über alle notwendigen Genehmigungen von Dritten verfügen, um die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels zu erfüllen, und die nötigen Unterlagen (einschließlich etwaiger Einverständniserklärungen von Dritten) der UEFA auf Anfrage kostenlos zur Verfügung stellen, damit die UEFA ihre Rechte gemäß vorliegenden Reglement nutzen und verwerten kann. 53.10 Die UEFA lehnt im Falle von Konflikten zwischen von einem Verband abgeschlossenen Vereinbarungen und von der UEFA abgeschlossenen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Verwertung der kommerziellen Rechte am Wettbewerb jegliche Verantwortung und Haftung ab. 40 XII – Verwertung der kommerziellen Rechte XIII – Medienangelegenheiten Artikel 54 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten 54.01 Jeder teilnehmende Verband muss einen Englisch sprechenden Team-Pressechef ernennen, der die Zusammenarbeit zwischen dem Verband und den Medien gemäß dem Regelwerk der UEFA koordiniert. Der Team-Pressechef hat sicherzustellen, dass die vom Verband für Heimspiele zur Verfügung gestellten Medieneinrichtungen die für das Spiel erforderlichen Standards erfüllen. Auf Verlangen unterstützt der Team-Pressechef die UEFA beim Zusammenstellen von redaktionellen Beiträgen und Statistiken für die Promotion des Wettbewerbs und bei der Lieferung von Informationen zu den Mannschaften und Tagesprogrammen. Der Team-Pressechef muss bei sämtlichen Spielen (einschließlich Trainingseinheiten) anwesend sein, um alle Medienvorkehrungen, Medienkonferenzen vor und nach dem Spiel sowie Interviews zu koordinieren. Dabei muss er mit dem Pressechef der gegnerischen Mannschaft und dem UEFAMedienverantwortlichen (falls ernannt) zusammenarbeiten. Der Pressechef der Gastmannschaft sendet dem Pressechef der Heimmannschaft mindestens fünf Arbeitstage vor dem Spiel bzw. dem Miniturnier eine vollständige Liste mit den Medien-Akkreditierungsanträgen. Beide Team-Pressechefs müssen sicherstellen, dass alle Akkreditierungsanträge von vertrauenswürdigen Medienvertretern stammen. Artikel 55 Medienaktivitäten der Mannschaften 55.01 Falls eine Mannschaft am Vortag des Spiels eine Trainingseinheit abhält, muss Vertretern aller Mediensparten während mindestens 15 Minuten Zutritt gewährt werden. Wird der Zutritt auf 15 Minuten begrenzt, stellt der Ausrichterverband zusammen mit dem Pressechef der Gastmannschaft oder dem UEFAMedienverantwortlichen (falls bezeichnet) sicher, dass die Medien das Stadion nach 15 Minuten verlassen und dass alle fest installierten Kameras ausgeschaltet sind. 55.02 Am Vortag des Spiels muss jede Mannschaft eine Medienkonferenz abhalten. Im Idealfall findet die Medienkonferenz im Spielstadion statt. In jedem Fall muss sie in der Stadt, in der das Spiel ausgetragen wird, durchgeführt werden. Die Medienkonferenzen beider Mannschaften sind so anzusetzen, dass Medienvertreter an beiden teilnehmen können und der in den betreffenden Ländern geltende Redaktionsschluss eingehalten werden kann. Bei jeder Medienkonferenz müssen der Cheftrainer und mindestens eine Spielerin anwesend sein. Findet die Medienkonferenz im Spielstadion statt, ist der Ausrichterverband verpflichtet, einen ausgebildeten Dolmetscher sowie die nötige technische Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Ansonsten ist jede Mannschaft verpflichtet, die erforderlichen Dienstleistungen und Einrichtungen bei ihrer eigenen Medienkonferenz zur Verfügung zu stellen. XIII – Medienangelegenheiten 41 55.03 Die Medienkonferenz nach dem Spiel muss spätestens 20 Minuten nach dem Schlusspfiff beginnen. Der Ausrichterverband ist verpflichtet, einen ausgebildeten Dolmetscher sowie die nötige technische Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Beide Mannschaften sind verpflichtet, ihren Cheftrainer und eine Spielerin für diese Medienkonferenz zur Verfügung zu stellen. Die Team-Pressechefs (oder der UEFA-Medienverantwortliche, falls bezeichnet) sind für die Koordination der Medienkonferenzen und Broadcast-Interviews zuständig. 55.04 Nach dem Spiel ist eine Gemischte Zone zwischen den Umkleidekabinen und den Mannschaftsbussen zu bezeichnen. In diesem Bereich, der nur Trainern, Spielerinnen und Medienschaffenden zugänglich ist, erhalten Reporter eine zusätzliche Gelegenheit für Interviews. Die Zone sollte Medienvertretern genügend Platz bieten und Abschrankungen zwischen den Spielerinnen und den Medienvertretern aufweisen. 55.05 Alle Spielerinnen beider Mannschaften müssen die Gemischte Zone passieren. 55.06 Auf dem Spielfeld und in dessen unmittelbarer Nähe sind Interviews während des Spiels verboten. Unter folgenden Bedingungen können allerdings Ankunfts-, Halbzeit- und Flash-Interviews geführt werden: a. Vorbehaltlich der Zustimmung der Mannschaft sind Interviews mit Trainern und Spielerinnen vor dem Spiel erlaubt. b. Halbzeit-Interviews dürfen nur in einem bezeichneten Bereich zwischen der Ersatzbank und den Umkleidekabinen mit einem der auf dem Spielblatt aufgeführten Mannschaftsoffiziellen und mit der Zustimmung der Mannschaft geführt werden. Spielerinnen, einschließlich der Spielerinnen auf der Ersatzbank, dürfen während der Halbzeitpause nicht interviewt werden. c. Flash-Interviews finden unmittelbar nach dem Schlusspfiff in einem Bereich zwischen den Ersatzbänken und den Umkleidekabinen statt. Beide Mannschaften sind verpflichtet, ihren Cheftrainer und mindestens zwei Schlüsselspielerinnen zur Verfügung zu stellen. d. Für Dopingkontrollen ausgewählte Spielerinnen dürfen nach dem Spiel Interviews geben, sofern sie von einer Dopingkontroll-Begleitperson begleitet werden. Artikel 56 Akkreditierungen und Zugangsrechte Ausrichterverband ist für das Medienakkreditierungssystem 56.01 Der (Akkreditierungsausweise, Überzüge usw.) und die Übergabe der entsprechenden Akkreditierungen an folgende Medienvertreter zuständig: ● schreibende Presse; ● Fotografen; ● audiovisuelle Rechteinhaber; ● audiovisuelle Medien ohne Rechte. 42 XIII – Medienangelegenheiten 56.02 Als schreibende Presse gelten Medienvertreter, die ausschließlich in schriftlicher Form berichten, unabhängig von der Art der Plattform (z.B. Zeitung, Website, Mobilportale). Sie haben Zugang zur Medienkonferenz nach dem Spiel und zur Gemischten Zone. 56.03 Zur Medienkonferenz nach dem Spiel sind Fotografen vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen aus Platzgründen zugelassen. In der Gemischten Zone ist Fotografieren allerdings untersagt. 56.04 Fotos von offiziell akkreditierten Fotografen dürfen ausschließlich für redaktionelle Online-Publikationszwecke (im Internet und über Mobilfunk) verwendet werden, wobei folgende Voraussetzungen gelten: a. Es muss sich um Standfotos und nicht um Filmaufzeichnungen oder QuasiVideos handeln. b. Zwischen der Publikation der einzelnen Fotos müssen mindestens zwanzig Sekunden vergehen. 56.05 Den Medienvertretern ist es untersagt, das Spielfeld vor, während oder nach dem Spiel zu betreten. Davon ausgenommen ist die Filmcrew des Host Broadcasters, welche die Aufreihung der Mannschaften vor dem Spiel mit der tragbaren Kamera filmt, und bis zu zwei Kamera-Teams des Host Broadcasters, welche die Mannschaften nach dem Schlusspfiff filmen. Dasselbe gilt für den Tunnelbereich und die Umkleidekabinen. Davon ausgenommen sind von der UEFA genehmigte Flash-Interview-Positionen und eine Kamera des Host Broadcasters, die die folgenden Ereignisse filmt: a. Ankunft der Mannschaften (bis zur Umkleidekabine); b. Spielerinnen im Tunnel vor Betreten des Spielfelds (vor Spielbeginn); c. Rückkehr der Spielerinnen auf den Platz zu Beginn der zweiten Halbzeit. 56.06 Als Medienvertreter dürfen nur eine beschränkte Anzahl von Fotografen, Kameraleuten und das für die Produktion erforderliche Personal der audiovisuellen Rechteinhaber, die allesamt über eine entsprechende Innenraumakkreditierung verfügen müssen, den Bereich zwischen den Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen betreten (vgl. Anhang D). 56.07 Der Zutritt zu den Mannschaftsumkleidekabinen ist Medienvertretern vor, während und nach dem Spiel verboten. Vorbehaltlich dem vorherigen Einverständnis der Mannschaft kann jedoch ein Kameramann des Host Broadcasters die Umkleidekabinen vor dem Spiel betreten, um die Trikots und die Ausrüstung der Spielerinnen zu filmen. Das Filmen muss auf jeden Fall vor der Ankunft der Spielerinnen, spätestens 90 Minuten vor Spielbeginn, abgeschlossen sein. 56.08 Für je eine Filmcrew pro Mannschaft ist eine Position vorzusehen, von der aus Filmaufnahmen für technische Zwecke gemacht werden können. Im Allgemeinen sollten die Filmcrews eine zentrale Position oder eine zwischen den Mannschaften und dem lokalen Medienverantwortlichen abgesprochene Position erhalten. XIII – Medienangelegenheiten 43 XIV – Schlussbestimmungen Artikel 57 Umsetzungsbestimmungen 57.01 Die UEFA-Administration ist für das operative Management des Wettbewerbs zuständig und somit berechtigt, Entscheidungen zu treffen und die für die Umsetzung dieses Reglements notwendigen Bestimmungen und Richtlinien zu erlassen. Artikel 58 Unvorhergesehene Fälle 58.01 Über alle in diesem Reglement nicht angeführten Angelegenheiten wie Fälle höherer Gewalt entscheidet der UEFA-Generalsekretär. Solche Entscheide sind endgültig. Artikel 59 Nichteinhaltung 59.01 Jeder Verstoß gegen das vorliegende Reglement kann von der UEFA in Übereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung geahndet werden. Artikel 60 Schiedsgericht des Sports (TAS) 60.01 Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement gelten die in den UEFA-Statuten festgelegten Bestimmungen betreffend das Schiedsgericht des Sports (TAS). Artikel 61 61.01 Anhänge Alle Anhänge sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements. Artikel 62 Maßgebende Fassung 62.01 Bei Unstimmigkeiten zwischen der deutschen, englischen und französischen Version des vorliegenden Reglements ist die englische Fassung maßgebend. 44 XIV – Schlussbestimmungen Artikel 63 Genehmigung und Inkrafttreten 63.01 Das vorliegende Reglement wurde vom UEFA-Exekutivkomitee bei seiner Sitzung am 16. September 2016 genehmigt und tritt am 1. November 2016 in Kraft. Für das Exekutivkomitee der UEFA: Aleksander Čeferin Präsident Theodore Theodoridis Generalsekretär Athen, 16. September 2016 XIV – Schlussbestimmungen 45 46 2 2 2 2 2 2 2 2 1 1 1 1 1 1 1 1 February March April May June July August September 2 1 December Mon 2 1 November Start of week: 2 1 October POs 2 1 MD 2 1 2 1 September January 2 1 August December 2 1 July 2 2 1 1 2 1 May June November 2 1 April 2 2 1 March 1 2 1 October 2 1 January February PR 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 MD 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 4 6 6 7 7 7 7 7 7 7 7 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 7 7 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 8 7 7 7 7 7 7 7 7 7 7 7 7 7 7 9 9 9 9 9 9 9 9 9 9 9 9 9 9 9 9 9 9 9 9 9 9 9 9 PR: preliminary round MD: group stage matchday PO: play-offs 5 5 POs 6 6 5 5 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 6 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 5 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 11 MD 11 11 11 11 11 11 11 11 MD Draws (dates subject to change) 2017 19.01 Preliminary round draw 25.04 Group stage draw 2018 07.09 Play-off draw 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 MD 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 MD 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 MD 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 MD 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 WEURO 2017 the Netherlands 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 31 31 31 31 31 31 31 31 31 31 31 31 31 Anhang A – Spielkalender des Qualifikationswettbewerbs Anhang A – Spielkalender des Qualifikationswettbewerbs Anhang B – Koeffizientenrangliste B.1 Grundsätze B.1.1 Berücksichtigte Spiele Alle A-Länderspiele im Rahmen der UEFA-Frauen-Europameisterschaft und des Qualifikationswettbewerbs der FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft (einschließlich Vorrunde, Gruppenphase und Playoffs) sowie der Endrunden werden in die Kalkulation einbezogen. Freundschaftsländerspiele hingegen werden für den Koeffizienten nicht berücksichtigt. B.1.2 Referenzzeitraum In diesem Anhang wird ein vollständiger Wettbewerb (Qualifikationswettbewerb plus Endrunde) als Zyklus bezeichnet. Ein halber Zyklus besteht entweder aus einem Qualifikationswettbewerb (Vorrunde, Gruppenphase und gegebenenfalls Playoffs) oder aus einer Endrunde. Für die Berechnung des für die unten genannten Auslosungen verwendeten Frauen-Nationalmannschafts-Koeffizienten werden in der Regel zweieinhalb Zyklen berücksichtigt. a. Auslosungen der Vorrunde und der Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs – UEFA-Frauen-Europameisterschaft 2011-13 (Qualifikationswettbewerb und Endrunde) – FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2015 (UEFA-Qualifikationswettbewerb und FIFA-Endrunde) – UEFA-Frauen-Europameisterschaft 2015-17 (Qualifikationswettbewerb: Vorrunde, Gruppenphase und Playoffs) b. Playoff-Auslosung – FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft 2015 (UEFA-Qualifikationswettbewerb und FIFA-Endrunde) – UEFA-Frauen-Europameisterschaft 2015-17 (Qualifikationswettbewerb und Endrunde) – UEFA-Qualifikationswettbewerb 2017-19 für die FIFA-FrauenWeltmeisterschaft (Vorrunde und Gruppenphase) B.1.3 Punkte pro Spiel Für jedes in der Qualifikation und in der Endrunde bestrittene Spiel werden Punkte vergeben. Es werden nur Punkte für tatsächlich ausgetragene Spiele vergeben. Die Gesamtpunktzahl pro Spiel wird dabei wie folgt berechnet: a. Jeder Nationalmannschaft werden unabhängig vom Ergebnis des Spiels 10 000 Punkte (2 500 Punkte für Vorrundenspiele) gutgeschrieben. b. Für einen Sieg kommen 30 000 Punkte hinzu, für ein Unentschieden 10 000 (7 500 bzw. 2 500 Punkte für jedes Vorrundenspiel). c. Jedes erzielte Tor ergibt 501 Punkte, für jedes Gegentor werden 500 Punkte abgezogen (126 bzw. 125 Punkte für Vorrundenspiele). Diese Regel gilt auch für Tore, die in einer etwaigen Verlängerung erzielt werden. Anhang B – Koeffizientenrangliste 47 d. Für die Playoffs werden die Punkte aus den oben genannten Absätzen a) bis c) nach der regulären Spielzeit des Hinspiels und nach der regulären Spielzeit bzw. einer etwaigen Verlängerung des Rückspiels vergeben. Für Elfmeterschießen werden keine Punkte vergeben. e. Für ein K.-o.-Spiel der Endrunde, das im Elfmeterschießen entschieden wird, erhalten beide Mannschaften 10 000 Punkte (wie bei einem Unentschieden). Zudem erhält der Sieger zusätzliche 10 000 Punkte. Die Treffer aus dem Elfmeterschießen werden nicht berücksichtigt. Beispiel: Team A gewinnt gegen Team B mit 4:1 Team A Team B + 10 000 Punkte für jedes Spiel 10 000 10 000 + 30 000 Punkte für einen Sieg 30 000 - + 501 Punkte pro Tor 4x 501 1x 501 1x (-500) 4x (-500) 41 504 8 501 - 500 Punkte pro Gegentor Gesamtpunktzahl B.1.4 Bonuspunkte Um den unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden in den verschiedenen Wettbewerbsphasen bei der Kalkulation Rechnung zu tragen, werden Bonuspunkte gemäß nachfolgender Tabelle vergeben. Diese Bonuspunkte werden automatisch gutgeschrieben und sind vom Spielergebnis unabhängig. UEFA-FrauenEuropameisterschaft FIFA-FrauenWeltmeisterschaft Playoffs 6 000 6 000 Gruppenphase 9 000 9 000 Achtelfinale - 12 000 Viertelfinale 18 000 18 000 Halbfinale 28 000 28 000 - 18 000 38 000 38 000 Spiel um den dritten Platz Endspiel B.1.5 Koeffizient pro Zyklus Für jede einzelne Nationalmannschaft werden alle Punkte, die während eines Zyklus (bzw. eines halben Zyklus) in offiziellen Spielen erzielt wurden, zusammengezählt und durch die Anzahl der in diesem Zeitraum bestrittenen Partien geteilt. Das Ergebnis ergibt den Koeffizienten für den betreffenden Zyklus (bzw. halben Zyklus). 48 Anhang B – Koeffizientenrangliste Bei Mannschaften, die sich nicht für eine Endrunde qualifizieren, werden nur die Ergebnisse der Spiele des entsprechenden Qualifikationswettbewerbs für die Berechnung des Koeffizienten des betreffenden Zyklus berücksichtigt. B.1.6 Gewichtungsfaktor Weniger weit zurückliegende Resultate werden stärker gewichtet. Der Koeffizient aus dem halben Zyklus wird doppelt gewertet (Gewichtungsfaktor 2), ebenso der Koeffizient aus dem jüngsten Zyklus (Gewichtungsfaktor 2), während der Koeffizient aus dem am weitesten zurückliegenden Zyklus nur einfach zählt (Gewichtungsfaktor 1). B.2 Berechnungsweise für die Erstellung der Koeffizientenrangliste Die Koeffizienten der zweieinhalb Zyklen werden jeweils mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor multipliziert, die Ergebnisse werden zusammengezählt und durch fünf (d.h. durch die Summe der Gewichtungsfaktoren) geteilt. Das Ergebnis ist der Gesamtkoeffizient der Nationalmannschaft, der für die Erstellung der Koeffizientenrangliste verwendet wird. B.3 Sonderfälle a. Für Verbände, die an bestimmten Zyklen im berücksichtigten Zeitraum nicht teilgenommen haben, werden nur die Zyklen (und/oder der halbe Zyklus), an denen sie teilgenommen haben, mit ihrem entsprechenden Gewichtungsfaktor berücksichtigt. Das Endergebnis wird durch die Summe der Gewichtungsfaktoren für die entsprechenden Zyklen (und/oder den halben Zyklus) geteilt. b. Für Verbände, die in einem der in Anhang B.1.2 genannten Referenzzeiträume eine UEFA Women’s EURO bzw. FIFA-Frauen-WM-Endrunde ausgerichtet haben oder ausrichten werden und folglich nicht am betreffenden Qualifikationswettbewerb teilgenommen haben, werden für die Berechnung des Koeffizienten die im jüngsten Qualifikationswettbewerb, an dem der Verband teilgenommen hat, erzielten Punkte berücksichtigt. B.4 Koeffizientengleichheit Haben zwei oder mehr Verbände bezogen auf den Referenzzeitraum denselben Koeffizienten, wird ihre Platzierung in der Koeffizientenrangliste nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge, angewandt auf den jüngsten Halbzyklus, ermittelt: a. Koeffizient; b. durchschnittliche Tordifferenz; c. durchschnittliche Anzahl erzielter Tore; d. durchschnittliche Anzahl erzielter Auswärtstore; Anhang B – Koeffizientenrangliste 49 e. durchschnittliche Anzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); f. Losentscheid. 50 Anhang B – Koeffizientenrangliste Anhang C – Miniturnier-Anforderungen C.1 Einleitung In diesem Anhang werden die Anforderungen für die Durchführung eines Miniturniers im Rahmen der Vorrunde des europäischen Qualifikationswettbewerbs für die FIFA-Frauen-Weltmeisterschaft festgelegt. Der Einfachheit halber wird der Verband, der ein Miniturnier organisiert, stets als „Ausrichter“ bezeichnet. C.2 Unterkunft Die Delegationen müssen in Mittelklassehotels (mindestens 3-Sterne-Hotels) untergebracht werden. Nach Möglichkeit ist jede Mannschaft auf einer anderen Etage oder in einem anderen Flügel unterzubringen. Der Ausrichter muss: a. sicherstellen, dass die Mannschaften sich in einer komfortablen, ruhigen und ungestörten Umgebung auf ihre Spiele vorbereiten können; b. den Delegationen bei der Turnier-Organisationssitzung klare Informationen zu den Sicherheitsbestimmungen, dem in einem Notfall anwendbaren Verfahren, den Regeln betreffend Telefongespräche, Bezahlfernsehen, Internet, Minibars und anderen Extras in den Zimmern sowie den Verhaltensregeln im Hotel liefern; c. einen Plan für die Zimmerbelegung erstellen, der nur an die UEFA-Vertreter verteilt wird; d. sicherstellen, dass alle Zimmer: – mit einem Badezimmer ausgestattet sind, das den üblichen Hygienestandards entspricht; – über ausreichend große Kleiderschränke verfügen; – mit Heizung und/oder Klimaanlage ausgestattet sind; – täglich gereinigt werden. C.2.1 Zimmer der Delegationen Die folgenden Zimmer müssen vom Ausrichter für jede Delegation (höchstens 24 Personen pro Delegation) organisiert und bezahlt werden: a. Zweibettzimmer für die Spielerinnen (neun Zimmer für 18 Spielerinnen); in diesen Zimmern müssen je zwei Einzelbetten vorhanden sein – ein großes Bett für zwei Spielerinnen ist nicht akzeptabel. b. Einzelzimmer für die sechs Offiziellen jeder Delegation (sechs Zimmer) im selben Hotel wie ihre Mannschaft. c. Ein Materialraum pro Mannschaft (im Idealfall auf dem Stock / im Flügel der Mannschaft). Anhang C – Miniturnier-Anforderungen 51 d. Ein Raum pro Mannschaft für medizinische Behandlungen und Massagen, der in der Nähe des Zimmers des Physiotherapeuten / Masseurs liegen und einen Massagetisch enthalten sollte. e. Zusätzliche Delegationsmitglieder können am selben Ort oder in der Nähe untergebracht werden – auf Kosten des Gastverbands. C.2.2 Zimmer für die Schiedsrichterinnen und die UEFA-Spielbeauftragten Für die Schiedsrichterinnen und die UEFA-Spielbeauftragten sind Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen. Die Schiedsrichtergruppe (acht Schiedsrichterinnen, UEFA-Schiedsrichterbeobachter und gegebenenfalls eine Schiedsrichter-Begleitperson) muss in einer anderen Unterkunft als die Mannschaften untergebracht werden. Unter besonderen Umständen und mit der Genehmigung der UEFA-Administration kann sie im Miniturnier-Hauptquartier untergebracht werden. Die Schiedsrichtergruppe darf jedoch nicht zusammen mit einer einzigen Mannschaft untergebracht werden. Die UEFA-Spieldelegierte muss im Miniturnier-Hauptquartier oder in einem Mannschaftshotel untergebracht werden. C.2.3 Sitzungsräume Der Ausrichter muss die Kosten für folgende, gemäß den Wünschen der Mannschaften mit einem Flipchart sowie einem TV/DVD-Gerät oder Beamer ausgestatteten Sitzungsräume tragen: a. Jeder Mannschaft muss während der gesamten Dauer des Turniers ein Sitzungsraum mit Platz für mindestens 30 Teilnehmer zur Verfügung stehen. Ist dies nicht möglich, können zwei Mannschaften gebeten werden, sich einen Sitzungsraum zu teilen. Vor der Organisationssitzung sollte gemeinsam mit den Mannschaften ein Sitzungskalender erstellt werden. b. Ein Sitzungsraum muss für die Schiedsrichterinnen (in deren Hotel) reserviert sein. C.2.4 Speisesaal Es muss ein geräumiger, in mehrere Bereiche (einer für die Mannschaften, einer für die UEFA-Spieldelegierte und das LOK, und einer für die Schiedsrichterinnen, falls sie im gleichen Hotel untergebracht sind) unterteilter Speisesaal zur Verfügung stehen. 52 Anhang C – Miniturnier-Anforderungen C.3 Speisen – Anforderungen C.3.1 Mahlzeiten Für die Mahlzeiten gelten folgende Bestimmungen: a. Für die Mannschaften und die UEFA-Vertreter sind unter Berücksichtigung der Spiel- und Trainingspläne drei Mahlzeiten am Tag vorzusehen. Bei den Mahlzeiten sollten die Grundsätze der Sporternährung respektiert und die nationalen Essgewohnheiten der teilnehmenden Mannschaften berücksichtigt werden. b. Den teilnehmenden Mannschaften ist ein Monat vor Turnierbeginn ein detaillierter Speiseplan zu unterbreiten. Hat eine Mannschaft spezielle Essenswünsche, sind diese dem Ausrichter mindestens zwei Wochen vor Beginn des Miniturniers zu unterbreiten. Preisunterschiede zwischen gewünschten Menüs und dem vorgeschlagenen Speiseplan sind von der Mannschaft zu übernehmen, die diese Wünsche äußert. c. Bezüglich Essenswünschen sollten die Hotels flexibel sein und die Mannschaften sollten die Möglichkeit haben, ihren eigenen Koch sowie Essen und Getränke mitzubringen. Die Hotels müssen auch bei den Essenszeiten flexibel sein und die Anstoßzeiten der Spiele sowie die Dauer der Rückfahrt der Mannschaften zur Unterkunft berücksichtigen. d. Es muss eine reichhaltige Auswahl an Speisen in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen. Alle Mahlzeiten sollten in Buffetform serviert werden und die Temperatur der Speisen muss jederzeit angemessen sein. C.3.2 Imbisse, leichte Mahlzeiten Zwischen den offiziellen Mahlzeiten müssen auf Verlangen der Mannschaften Imbisse oder leichte Mahlzeiten zur Verfügung stehen und von der betreffenden Mannschaft bezahlt werden. Falls eine solche Mahlzeit jedoch eine offizielle Mahlzeit ersetzt, hat der Ausrichter die Kosten zu tragen. Falls es sich um eine zusätzliche Mahlzeit handelt, muss die betreffende Mannschaft dafür bezahlen. C.3.3 Getränke Bei den im Turnierbudget enthaltenen Mahlzeiten müssen den Teilnehmern genügend Getränke (Mineralwasser, Softdrinks, Kaffee und Tee) zur Verfügung gestellt werden. Beim Frühstück sind zudem Milch (warm und kalt), Fruchtsäfte und Schokogetränke oder -pulver bereitzustellen. Außerdem müssen jeder Mannschaft pro Tag mindestens 60 Liter natürliches Mineralwasser zur Verfügung gestellt werden, um ihren Bedarf für die Trainingseinheiten, Spiele und andere Zwecke (Wasser im Zimmer) zu decken. Natürliches Mineralwasser und Energy Drinks sollten auch für die Schiedsrichtergruppe bereitstehen. Alle anderen Getränke sind von den Mannschaften oder den betreffenden Einzelpersonen selbst zu bezahlen. Anhang C – Miniturnier-Anforderungen 53 C.4 Waschen der Ausrüstung Der Ausrichter muss die Kosten für einen 24-Stunden-Wäscheservice (HotelService oder ähnlich) für die Spielkleidung der teilnehmenden Mannschaften und Schiedsrichterinnen (Bekleidung, die bei den Spielen getragen wurde, d.h. Trikots, Hosen und Stutzen, jedoch keine Trainingsanzüge) übernehmen. C.5 Turnierbüro Zentral und leicht zugänglich muss im Hotel bzw. in einem der Hotels der Mannschaften ein Turnierbüro eingerichtet werden. Dieses sollte mit Internetzugang (Kabel oder Wireless), einem Kopiergerät und einem Fax ausgestattet sein – es sei denn, die beiden letzteren Dienstleistungen können vom Hotel auf Kosten des Ausrichterverbands bereitgestellt werden. Dieser Raum dient als Miniturnier-Hauptquartier, in dem: a. die UEFA-Spieldelegierte und die Schiedsrichtergruppe, falls diese im selben Hotel untergebracht ist, administrative Arbeiten verrichten können; b. Informationen zum Turnier selber erhältlich sind. C.6 Transport Der Ausrichter ist für die Bereitstellung folgender Transportdienstleistungen zuständig: a. Die Mannschaften, Schiedsrichterinnen und UEFA-Spielbeauftragten müssen bei ihrer Ankunft im Gastgeberland empfangen und in ihre Unterkunft gebracht werden. Auch bei ihrer Abreise müssen sie von ihrer Unterkunft zu ihrem Abfahrtsort gebracht werden. b. Jeder Mannschaft muss für die gesamte Dauer des Turniers ein moderner Bus mit 50 Sitzplätzen, Klimaanlage und einem eigenen Fahrer zur Verfügung gestellt werden, um angemessenen Wünschen der Mannschaft, einschließlich Ausflügen in der Umgebung, gerecht zu werden. Der Ausrichter muss den Gastmannschaften bei der Organisationssitzung das Transportkonzept / die Transportregeln präsentieren. c. Für den Transport der Schiedsrichterinnen zu und von den Spielen müssen zwei Personentransporter (Minibusse mit neun Plätzen) mit Fahrern zur Verfügung stehen. Falls der/die UEFA-Spieldelegierte nicht mit der Schiedsrichtergruppe reisen kann, muss ein persönliches Fahrzeug zur Verfügung stehen. d. Dopingkontrollen (drei zusätzliche Fahrzeuge pro Spiel, d.h. eines pro Mannschaft, um die Spielerinnen und den Mannschaftsarzt in ihre Unterkunft zurückzubringen, sowie eines für die Dopingkontrolleurin). e. Der Ausrichter muss auch den Transport für offizielle Delegationsmitglieder organisieren, die Spiele von gegnerischen Mannschaften sehen möchten. 54 Anhang C – Miniturnier-Anforderungen Anhang D – Medienanordnung und TVKamerapositionen 8 3 8 3 8 10 10 1 3 1 9 9 7 7 11 5 1. 11 4 5 Mannschaften vor dem Spiel 2. Fotografen vor dem Spiel 3. Fotografen während des Spiels 4. Mittellinie-Kamera 5. 20-Meter-Kamera 6. Tragbare TV-Kamera (vor dem Spiel, während der Aufreihung und nach dem Spiel) 7. Steadicam während des Spiels 8. Reverse-Angle-Kameras 9. Zusätzliche TV-Kameras (reservierter Bereich von mindestens 10 x 2 m) 10. Kameras des Host Broadcasters (nur Kameras mit Fernauslöser vor Werbebanden) 11. Ersatzbänke Werbebanden Hinweis: Diagramm entspricht Standard-Anordnung. Änderungen gemäß der jeweiligen Stadionkonfiguration vorbehalten. Jegliche Ausrüstung am Spielfeldrand ist so zu platzieren, dass sie keine Gefahr für Spielerinnen, Trainer und Schiedsrichterinnen darstellt. Anhang D – Medienanordnung und TV-Kamerapositionen 55 Index A Abgebrochene Spiele............................ 20, 21 Abgesagte Spiele............................................21 Akkreditierungen............................................28 Ankunft der Mannschaften..................19, 30 Ankunft der Schiedsrichterinnen..............34 Anmeldeunterlagen......................................... 8 Anstoßzeiten............................................. 18, 19 Anwendungsbereich........................................7 Anzeigetafel......................................................25 Aufreihungszeremonie..........................30, 43 Aufwärmen........................................................31 Ausrüstung......................................... 27, 36, 54 Auswechseltafeln............................................27 B Bälle..................................................................... 27 Berufung............................................................ 35 Bewässerung.................................................... 23 Bildschirme........................................................25 C Cheftrainer....................................................9, 32 Countdown vor dem Spiel.......................... 30 D Doping................................................. 10, 42, 54 Drittplatzierte Mannschaften..............14, 15 E Einlaufmusik..................................................... 30 Eintrittskarten.................................... 27, 28, 40 Elfmeterschießen..................................... 15, 16 Ernennung von Schiedsrichterinnen....... 33 Ersatzbänke............................................... 29, 30 Ersatzspielerinnen............................29, 30, 31 Ersetzen von Spielerinnen...........................29 Ersetzung von Schiedsrichterinnen......... 34 F Fairplay.....................................8, 14, 25, 30, 49 Farben.................................................................36 Feldverweise.....................................................35 Finanzielle Grundsätze................................. 37 Flaggen...............................................................30 Flutlicht...............................................................25 Freundschaftsspiele................................46, 47 G Gelbe Karten.....................................................35 Gemischte Zone..............................................42 56 Genehmigung..................................................45 Genehmigung Spielerausrüstung............ 36 Gruppenbildung...................................... 12, 14 H Halbzeitpause........................................... 12, 23 Händeschütteln............................................... 30 Höhere Gewalt......................................... 11, 44 Hymnen..............................................................30 I Infrastrukturelle Kriterien............................ 23 K K.-o.-Spiele..................................12, 14, 15, 47 Karten..................................................................35 Koeffizientenrangliste............................12, 47 Kommerzielle Rechte.......................................7 Kosten................................................................. 21 Kunstrasen.........................................................24 M Maßgebende Fassung.................................. 44 Medienkonferenzen............................... 42, 43 Medienverantwortlicher der UEFA...........43 Medienzugang......................................... 42, 43 Medizinische Anforderungen............. 10, 32 Meldung von Spielerinnen......................... 32 N Namen.........................................................29, 32 Nicht einsatzfähige Schiedsrichterin.......34 Nichteinhaltung.............................................. 44 Nummern................................................... 29, 36 P Pause vor Verlängerung....................... 15, 16 Playoffs.................................................15, 19, 37 Pressechef.................................................. 41, 43 Protest.................................................................35 Public Viewing................................................. 26 Punktegleichheit............................................. 14 R Rangliste............................................................ 47 Rasen............................................................23, 24 Rechtspflegeordnung................................... 35 Rote Karten....................................................... 35 Ruhetage............................................................18 S Schiedsgericht des Sports...................... 8, 44 Schiedsrichter-Begleitperson............. 33, 52 Schiedsrichterin......................... 27, 33, 37, 52 Schiedsrichterteam........................................ 33 Schutz- und Urheberrechte........................11 Setzsystem........................................................ 12 Sicherheit...............................................9, 23, 27 Sitze für Betreuer.....................................29, 31 Spezielles Material......................................... 36 Spielabbruch............................................. 20, 21 Spielberechtigung..................................... 8, 32 Spielblatt........................20, 29, 30, 31, 32, 36 Spieldaten.................................................. 17, 46 Spielerliste.........................................................32 Spielfeldzustand............................... 21, 23, 27 Spielkalendar............................................ 17, 46 Spielmodus................................................12, 14 Spielplan..............................................11, 17, 18 Spielprotokoll...................................................30 Spielregeln..................................... 8, 12, 16, 27 Spielsperren......................................................35 Stadiondach......................................................25 Stadioninspektionen..................................... 23 Stadionkategorien..........................................23 Stadionuhren....................................................25 T TAS.................................................................. 8, 44 Technische Zone.............................................30 Trainerqualifikation...................................9, 32 Trainingseinheiten..........................................27 Trainingsplätze................................................ 27 U Unvorhergesehene Fälle..............................44 V Verlängerung..............................12, 15, 16, 25 Versicherung.................................................... 10 Verwarnungen................................................. 35 W Werbung am Spielfeldrand................. 24, 28 Wettbewerbsphasen.................................8, 12 Z Zweitplatzierte Mannschaften............14, 15 57 Règles de procédure régissant l’Instance de contrôle financier des clubs de l’UEFA Edition 2014 Covers CFCB 2014.indd 1 1/6/2014 2:26:14 PM
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