Global Mobility Services Newsletter Aktuelle Themen und Fragestellungen rund um den internationalen Mitarbeitereinsatz Oktober 2016 Der digitale Schuhkarton heute @home: Wer heute noch Kontoauszüge braucht, sollte daran denken, sie monatlich herunterzuladen. Rechnungen per Post werden immer seltener. Soll der Schuhkarton mit Belegen für den Steuerberater nun Dropbox heißen? heute @work: Aktenordner wurden durch digitale Archive und Arbeitsräume ersetzt. Kommunikation findet größtenteils digital statt. Es gibt eine unendliche Anzahl von Möglichkeiten der Kommunikation via Cloud, Intranet, externem Hosting, Zugriff via Benutzername/Passwort oder SSO, virtuellen Arbeitsräumen, EMails und lokalen Laufwerken. Und da Sie gerade den KPMG Newsletter für globale Mitarbeiterentsendungen lesen, haben Sie sicher unzählige Situationen vor Ihrem geistigen Auge, die Sie mit dem Gedanken begannen „Der Entwurf des Arbeitsvertrags für Herrn Müller/der Ausgleichsberechnungsbetrag für Frau Claxton müsste eigentlich hier sein...“ [ist er natürlich nicht] und die Suche danach begann. Sie erstreckt sich oft über Kontinente und Zeitzonen [handelt es sich um einen Inbound Assignee, dessen Vertragsentwurf von der aufnehmenden Gesellschaft geprüft werden soll / um die Einholung der Boni und Tantieme Informationen / usw.], über digitale Plattformen, Programme und eine Vielzahl von Ansprechpartnern. Inhalt Logistikpartner der Mission „Entsendung“ Sie koordinieren, managen, verhandeln, schlichten, berichten und analysieren. Meist im Korsett vieler (in der Regel zu kleiner) Budgets. Suchen bedeutet Zeitverlust, Bindung von Ressourcen (Ihrer, der Ihrer Mitarbeiter und der Entsandten) sowie Fehlerquoten. DBA Niederlande – Steuervergünstigung für Ehegatten von Grenzpendlern Um Kommunikation und Arbeitsabläufe weltweit zu koordinieren, sind digitale Plattformen notwendig. Damit diese den erwünschten Datenaustausch bringen und Brücken über Zeitzonen und Kulturen schlagen, braucht es eine adäquate Logistik: Veranstaltungen – – – Der digitale Schuhkarton Base Erosion and Profit Shifting – Welche Auswirkungen hat das BEPS-Projekt der OECD auf den Betriebsstättenbegriff? Arbeitgeber nach den Doppelbesteuerungsabkommen: Eine Kostenverrechnung bei der Arbeitnehmerentsendung im Konzern begründet nicht immer eine Arbeitgeberbestellung des aufnehmenden Unternehmens Update zum Kindergeldanspruch bei Entsendungen innerhalb der EU Voraussichtliche Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2017 Eine globale Plattform Klar definierte, für jeden umsetzbare Handlungsabläufe (Prozesse) Regelmäßige Schulungen und Prüfungen, damit die festgelegten Routinen eingehalten werden und zeitgemäß/effizient sind © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Global Mobility Services Newsletter | 2 Technologie ist die wichtigste Zutat in Ihrem Rezept für effizientes tägliches Arbeiten, das heißt ohne langes Suchen, ohne Reibungsverluste. Ziel ist es, alles geordnet finden, jederzeit, von jedem Ort der Erde, 24 Stunden am Tag. Die Ausgangssituation – Mitarbeiter, HR, Abteilung Einsatz/Heimatland – wird regelmäßig unter anderem um den externen Steuerberater erweitert. Damit kommt eine weitere Kommunikationsebene hinzu. Der Fixpunkt von KPMG für Kommunikation ist – neben dem persönlichen Kontakt – KPMG LINK Work Force (lesen Sie mehr dazu hier) Für alle Beteiligten (Mitarbeiter, HR oder KPMG) steht diese zentrale Plattform für den Zugriff auf die jeweilig relevanten Informationsbereiche und Funktionen bereit. Für den entsandten Mitarbeiter: Ob Argentinien / Deutschland oder Venezuela / Kasachstan, in jeder Konstellation nutzt sowohl der Entsandte als auch KPMG diese Plattform zum Informationsaustausch. Vor, während und nach dem Einsatz: – – – Mehrsprachige Fragebögen sind in einheitlicher Struktur und Formulierung zur Abgabe steuerlicher Informationen verfügbar. Aufgrund des Datentransfers zwischen den Fragebögen verringert sich mit jeder Nutzung die Zahl der einzutragenden Daten. Jederzeit können steuerlich relevante Dokumente durch den Mitarbeiter bereitgestellt werden, während KPMG die Arbeitsergebnisse (zum Beispiel Steuererklärung) zur Durchsicht und Freigabe durch den Mitarbeiter hinterlegt. – Notwendige Zustimmungen (etwa für die Einreichung von Steuererklärungen) können online gegeben werden. Ein zentraler Ort. Keine Suche notwendig. Für den HR-Mitarbeiter erfolgt auf Knopfdruck die Statusübersicht extern erbrachter steuerlicher Dienstleistungen, Rechnungslegungen und HR-relevanter steuerlicher Arbeitsergebnisse für den Mitarbeiter (zum Beispiel Ausgleichsberechnung). KPMG LINK Work Force verknüpft zielgerichtet weitere Anwendungen für HR-interne Arbeitsabläufe. Dazu gehören zum Beispiel die Erstellung von Gehaltsberechnungen oder -abrechnungen, die Administration von Entsendungen mit Aufgaben-Management oder komplexe Global Equity Compensation-Berechnungen. Konfigurierbare Workflows unterstützen die Prozesse variabel und bedarfsgenau. Fazit Möchten Sie mehr erfahren über KPMG LINK Work Force? Teilen Sie uns mit, welche Funktionen Sie benötigen und welche Arbeitsabläufe Sie effizienter gestalten möchten? Was fehlt Ihnen in Ihrer täglichen HR-Arbeit? Wir freuen uns auf Ihr Feedback. Base Erosion and Profit Shifting – Welche Auswirkungen hat das BEPS-Projekt der OECD auf den Betriebsstättenbegriff? Wir möchten Ihnen mit diesem Beitrag einen Überblick über Aktionspunkt 7 „Preventing the Artificial Avoidance of Permanent Establishment Status” des BEPS-Projekts der OECD geben. Die OECD hat gemeinsam mit den G20-Staaten am 5. Oktober 2015 das finale Maßnahmenpaket gegen Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) veröffentlicht. Dieses Maßnahmenpaket umfasst insgesamt 15 Handlungsfelder, sogenannte Action Points. Diese sollen einer bewussten Verminderung von Besteuerungsgrundlagen sowie Gewinnverschiebungen künftig entgegenwirken. Generell kann man sagen, dass insbesondere die Emerging Markets ihren (Steuer-)Anteil am globalen Kuchen immer vehementer einfordern. Die BEPS Initiative könnte ihnen dabei in die Karten spielen. Macht Ihr Unternehmen weltweit mindestens EUR 750 Millionen Umsatz? Dann sind Sie unmittelbar betroffen und sollten frühzeitig Vorsorge treffen. Zwei Beispiele belegen dies. Aus der Steuerabteilung von Robert Bosch ist zu hören, dass sich die Anzahl der eigenen Betriebsstätten nach der Einführung der BEPS-Regeln verzehnfachen wird. Auswirkungen werden insbesondere im Bereich der Lohnund Umsatzsteuer gesehen. Der Steuerabteilungsleiter der Siemens AG sieht echte Herausforderungen durch die lückenlose und präzise Dokumentation der internationalen Mitarbeitereinsätze auf die Unternehmen zukommen. Die OECD weitet in Aktionspunkt 7 den Betriebsstättenbegriff erheblich aus. Mit dem neuen Vorschlag von Art. 5 OECD-MA soll der Vermeidung und künstlichen Umgehung von Betriebsstätten künftig ein Riegel vorgeschoben werden. Angesichts der zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen wäre eine Umsetzung der Vorhaben der OECD zu zeitraubend, sodass ein multilateraler Vertrag ausge- © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Global Mobility Services Newsletter | 3 handelt werden soll, der die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen überschreibt. Der erste Entwurf dieses multilateralen Instruments, an dessen Ausarbeitung sich bisher circa 90 Länder beteiligt haben, wird voraussichtlich Ende 2016 vorliegen. Weiterhin hat auch die EU in Form einer Mitteilung die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, den neuen Art. 5 OECD-MA in künftige Doppelbesteuerungsabkommen aufzunehmen, wobei diese Mitteilung nicht bindend ist. Der Aktionspunkt 7 sieht eine Reihe von Veränderungen des Art. 5 OECD-MA vor: – – – A: Die Vermeidung von Betriebsstätten durch Kommissionärsstrukturen gemäß Art. 5 Abs. 6 OECD-MA wird mit der Neufassung von Abs. 6 ausgeschlossen sein. Auch die Definition der Vertreterbetriebsstätte in Art. 5 Abs. 5 OECD-MA wird enger gefasst. B: Der Ausnahmenkatalog in Art. 5 Abs. 4 OECD-MA wird sich nur auf Tätigkeiten vorbereitender Art sowie Hilfstätigkeiten beschränken. Zur Vorbeugung der Verhinderung von Betriebsstätten nach Neufassung von Abs. 4 wird eine sogenannte AntiFragmentierungsregel eingefügt. C: Die künstliche Verhinderung einer Bau- und Montagebetriebsstätte gemäß Art. 5 Abs. 3 OECD-MA durch ein Aufspalten von Verträgen wird künftig unmöglich sein. Vertreter-Betriebsstätte in Art. 5 Abs. 5 OECD-MA Bisher ist die Abschlussvollmacht eines abhängigen Vertreters die Kernvoraussetzung zur Begründung einer Vertreter-Betriebsstätte. Eine Betriebsstätte wird bisher angenommen, wenn ein abhängiger Vertreter mit einer Abschlussvollmacht gewöhnlich für das Unternehmen Verträge abschließt. Im neuen Art. 5 Abs. 5 OECD-MA reicht es, wenn ein Vertreter für das Unternehmen die wesentliche Rolle beim Vertragsabschluss übernimmt („principal role“). Unter „wesentlicher Rolle“ versteht die OECD einen Vertragsabschluss als direktes Ergebnis der Aktivitäten des Vertreters, das Mitteilen von Preisen sowie das Agieren des Vertreters als „sales force“. Kommissionärsbetriebsstätte in Art. 5 Abs. 6 OECD-MA Bisher kann ein Unternehmen mittels eines Kommissionärs in einem anderen Land tätig werden, ohne in diesem Land eine Betriebsstätte zu begründen (Art. 5 Abs. 6 OECD-MA). Der Kommissionär schließt ‒ anders als ein Vertreter ‒ in eigenem Namen, aber auf Rechnung des beauftragenden Unternehmens mit Dritten Verträge ab. Sobald ein Kommissionär seine Tätigkeit „exclusively or almost exclusively“ für verbundene Unternehmen ausübt, so gilt dieser künftig als abhängiger Vertreter. Er begründet dann eine Vertreter-Betriebsstätte. Als abhängiger Vertreter gilt in Zukunft auch, wer fast ausschließlich (mindestens 90 Prozent) für verbundene Unternehmen tätig wird. Einschränkung des Ausnahmenkatalogs in Art. 5 Abs. 4 OECDMA Bisher war eine Reihe von Tätigkeiten von der BetriebsstättenDefinition durch den Ausnahmekatalog in Art. 5 Abs. 4 OECDMA ausgeklammert. Beispielsweise führt ein Warenlager oder ein Verkaufsbüro trotz fester Einrichtung im Ausland zu keiner Betriebsstätte, auch wenn es sich um wesentliche Tätigkeiten des Unternehmens handelt, die damit auch eine wesentliche Wertschöpfung darstellen. Künftig wird die Anwendung der Ausnahmetatbestände eingeschränkt. Nur wenn es sich um Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten handelt, sollen die Ausnahmetatbestände anwendbar sein. Es wird daher für Unternehmen von entscheidender Bedeutung sein, welche Tätigkeiten als vorbereitende Tätigkeiten und Hilfstätigkeiten definiert werden. Die OECD definiert Tätigkeiten als vorbereitend, wenn diese anderen Tätigkeiten vorangehen und von relativ kurzer Dauer sind. Als Hilfstätigkeiten werden solche Tätigkeiten definiert, die die Kerntätigkeit des Unternehmens unterstützen ohne jedoch essenzieller und wesentlicher Bestandteil dieser zu sein. So wird das Warenlager eines Onlineversandhändlers, das einen essenziellen und wesentlichen Bestandteil des Unternehmens darstellt, daher künftig eine Betriebsstätte begründen. Neu eingefügt wird in Abs. 4 auch die sogenannte Anti-Fragmentierungsregelung. Mit dieser soll verhindert werden, dass Unternehmen wesentliche operative Tätigkeiten auf mehrere nahestehende Gesellschaften verteilen. So kann bisher erreicht werden, dass diese als Hilfstätigkeiten oder Tätigkeiten vorbereitender Art je Gesellschaft gelten. Die Anti-Fragmentierungsregelung fasst sämtliche Tätigkeiten einzelner Gesellschaften zusammen und der Status einer Betriebsstätte kann mit einer Verteilung von Geschäftstätigkeiten auf mehrere nahestehende Gesellschaften künftig nicht umgangen werden. © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Global Mobility Services Newsletter | 4 Konkretisierung der Kommentierung im OECD-Musterkommentar zu Art. 5 Abs. 3 OECD-MA Die erforderliche Mindestdauer zur Begründung einer Bau- und Montagebetriebsstätte beträgt laut OECD-MA 12 Monate. Bislang wird die Begründung einer Bau- und Montagebetriebsstätte durch die (künstliche) Aufteilung von Verträgen („splitting-up of contracts“) umgangen. So kann die erforderliche Mindestdauer von 12 Monaten unterschritten werden. Künftig sollen sämtliche mit einer Bau- und Montagetätigkeit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen zusammengefasst werden. Die OECD wird diese Änderung durch eine Anpassung des OECD-MusterKommentars erzielen. Fazit Steuern machen Schlagzeilen. Sie sind ein Thema für die Allgemeinheit geworden. Dem hat sich die OECD nun angenommen. Durch die Änderungen der OECD wird sich sowohl die Anzahl von Betriebsstätten als auch der damit verbundene Verwaltungsaufwand signifikant erhöhen. Es liegt auf der Hand, dass bei der praktischen Bewältigung dieser Herausforderungen ein Blatt Papier und ein Bleistift hier nicht weiterhelfen werden. Sie müssen schnellstens über Budgets und Lösungen nachdenken, sonst kann es teuer werden. Ihnen stehen die Ansprechpartner der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus dem Global Mobility Services-Team jederzeit für Fragen zur Verfügung. Kontaktieren Sie bitte Ihren lokalen KPMG Berater oder Thorsten Beduhn und Claudia Kühle, beide KPMG Berlin. DBA Niederlande – Steuervergünstigungen für Ehegatten von Grenzpendlern Das neue Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und den Niederlanden (DBA NL 2012) ist seit dem 1. Januar 2016 anwendbar. Zu den wesentlichen Änderungen für Arbeitnehmer haben wir bereits in unserem Newsletter Januar 2016 (Ausgabe Januar 2016) aufmerksam gemacht. Recht versteckt und für viele Arbeitnehmer unbemerkt, hat auch eine Regelung für Grenzpendler in das DBA Eingang gefunden. Dies ist für Niederländer, die nach Deutschland einpendeln, recht vorteilhaft. Grenzpendler in diesem Sinne sind Personen, die ihren Wohnsitz in den Niederlanden, jedoch keinen Wohnsitz in Deutschland haben. Diese können beantragen, dass sie in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Voraussetzung für diesen Antrag ist, dass die Einkommensgrenze des § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz erfüllt wird. Es müssen mindestens 90 Prozent der Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig sein. Nach § 1a Einkommensteuergesetz kann außerdem die Zusammenveranlagung mit einem in den Niederlanden wohnenden Ehegatten beantragt werden. Daraus kann sich ein Splittingvorteil ergeben. Eine eher unauffällige Regelung findet sich im Protokoll zu Art. 24 DBA Niederlande. Es wurde zwischen beiden Vertragsstaaten vereinbart, dass die Einkommensgrenze von 90 Prozent für die Einkünfte des Ehegatten nicht gilt. Bislang musste diese Grenze bei beiden Ehegatten zusammen überschritten werden. Ab 2016 fällt dies weg. Die Höhe der Einkünfte des Ehegatten, die in den Niederlanden bzw. in Deutschland versteuert werden, ist nunmehr unbeachtlich. Grenzpendler aus den Niederlanden sollten die Antragstellung auf einen Lohnsteuereinbehalt nach der Steuerklasse 3 prüfen. Damit können erhebliche Lohnsteuerbeträge eingespart werden. Fazit Auch das neue DBA Niederlande bestätigt den Grundsatz, dass die Regeln der Doppelbesteuerungen komplex sind. Sie befinden sich zum Teil an unvorhergesehenen Stellen und beziehen sich auf spezielle Regeln der Vertragsstaaten. Hier lohnt sich steuerlicher Rat häufig sofort. Arbeitgeber nach den Doppelbesteuerungsabkommen: Eine Kostenverrechnung bei der Arbeitnehmerentsendung im Konzern begründet nicht immer eine Arbeitgeberstellung des aufnehmenden Unternehmens Ein Arbeitnehmer, der im Ausland für ein dort ansässiges Unternehmen tätig wird, das demselben Konzern wie sein Arbeitgeber angehört, ist nicht als Arbeitnehmer dieses ausländischen Unternehmens anzusehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Kosten innerhalb des Konzerns nach einem allgemeinen Verteilungsschlüssel verrechnet werden. So entschied kürzlich (auch) das FG Münster (Urteil vom 24. August 2016, Az. 7 K 821/13 E). Es bewegt sich damit auf einer Linie mit dem FG Hessen (Urteil vom 28. September 2005, Az. 1 K 1877/01) und Stimmen in der Literatur). © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Global Mobility Services Newsletter | 5 Worum ging es? Der Kläger war als Informationstechniker bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen angestellt. Dieses bezahlte ganzjährig seinen Arbeitslohn. Im Streitjahr 2010 war er an weniger als 184 Tagen in Großbritannien für ein dort ansässiges Unternehmen tätig. Dieses gehörte demselben Konzern wie die Arbeitgeberin an. Das Finanzamt unterwarf den gesamten vom Kläger bezogenen Jahreslohn der deutschen Einkommensteuer. Der Kläger war demgegenüber der Ansicht, dass der anteilige, für die Tätigkeit in Großbritannien bezogene Arbeitslohn dem deutschen Besteuerungsrecht entzogen sei. Er identifizierte die britische Gesellschaft insoweit als seine wirtschaftliche Arbeitgeberin im Sinne des Abkommens. Außerdem sei im Rahmen einer konzerninternen Verrechnung sein durchschnittlicher Stundenlohn zwischen den beiden Gesellschaften umgelegt worden. Die aufnehmende Gesellschaft sei also auch mit seinem Lohn belastet gewesen. Nach der Bescheinigung der deutschen Gesellschaft wird bei länderübergreifenden Tätigkeiten ein stündlicher Kostensatz gemäß der Einstufung in Deutschland verrechnet. Neben den durchschnittlichen Gehaltskosten des Klägers von EUR 35 habe der sogenannte Vollkostenverrechnungssatz von EUR 124,30 noch weitere Aufwendungen wie Gehaltsnebenkosten (Sozialabgaben, Pensionsrückstellungen, etc.) und Umlagen (Flächenkosten, Schulungen, ITAusstattung etc.) umfasst. Der Senat wies die Klage ab. Der Bundesrepublik Deutschland stehe das Besteuerungsrecht für den gesamten Arbeitslohn des Klägers zu. Der Kläger hätte sich nicht länger als 183 Tage in Großbritannien aufgehalten. Seine Vergütungen seien weiterhin von einem im Inland ansässigen Arbeitgeber gezahlt worden. Diese hätten auch nicht den Gewinn einer britischen Betriebsstätte der deutschen Arbeitgeberin gemindert. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die britische Konzerngesellschaft auch nicht Arbeitgeberin des Klägers gewesen. Die konzerninterne Verrechnung im Wege eines allgemeinen Verteilungsschlüssels reiche nicht aus, um diese Gesellschaft als wirtschaftliche Arbeitgeberin anzusehen. Die Stellung des wirtschaftlichen Arbeitgebers setze voraus, dass statt einer pauschalen Verrechnung die tatsächlichen Kosten, die im konkreten Einzelfall angefallen sind, weiterbelastet werden. Im vorliegenden Fall habe die britische Gesellschaft dieselbe Stellung wie ein Kunde, der für eine Dienst- oder Werkleistung einen festen pauschalen Stundensatz an einen Unternehmer entrichtet. Fazit: Das Urteil zeigt erneut, dass die Krux stets im Detail liegt. Nicht jede Kostenverrechnung bei einer Arbeitnehmerentsendung im Konzern führt zur Annahme eines Arbeitgebers im Sinne der DBA. Wenn die Erfüllung einer eigenen Lieferungs- oder Werkleistungsverpflichtung des entsendenden Unternehmens vorliegt, kann ein Arbeitgeber nach den DBA nicht angenommen werden. Dann wird der Arbeitslohn des Mitarbeiters Preisbestandteil der Lieferung oder Werkleistung. Das entsendende Unternehmen bleibt in diesem Falle auch abkommensrechtlich Arbeitgeber. Die Verrechnung der Kosten von Auslandseinsätzen ist in der Praxis kein leichtes Thema. Update zum Kindergeldanspruch bei Entsendungen innerhalb der EU Die persönliche Anspruchsberechtigung auf Kindergeld stellt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten immer wieder eine Herausforderung dar. Dieses Thema wurde zuletzt auch in unserer Aprilausgabe 2016 (lesen Sie hier) beschrieben. Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz hat derjenige, der in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wie verhält es sich jedoch, wenn die Erziehungsberechtigten zum Beispiel wegen einer Entsendung oder Scheidung nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt leben? In einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH vom 28. April 2016, III R 68/13) ging es um die folgende Frage: Hat der in Deutschland lebende Vater Anspruch auf deutsches Kindergeld für seine in Spanien bei der Kindsmutter lebenden Kinder? Nach dem Einkommensteuergesetz wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Gibt es mehrere Berechtigte, wie in diesem Fall der Kindsvater in Deutschland und die Kindsmutter in Spanien, hat nur der vorrangig Berechtigte den Anspruch. Vorrangig berechtigt ist hierbei derjenige, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Dies wäre die in Spanien lebende Mutter. Nach Unionsrecht wird für die Kindsmutter ein Wohnsitz in Deutschland fingiert. Durch diese Fiktion ist die Kindsmutter in Spanien so zu behandeln, als würde sie unter die deutschen Rechtsvorschriften fallen. Damit © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Global Mobility Services Newsletter | 6 ist sie vorrangig anspruchsberechtigt für deutsches Kindergeld. Der BFH ging im Urteilsfall sogar noch weiter: Unerheblich bei der Wohnsitzfiktion ist, ob der getrennt lebende Erziehungsberechtigte einen Antrag auf Kindergeld in Deutschland oder dem anderen Mitgliedstaat tatsächlich gestellt hat. Stellt eine anspruchsberechtigte Person einen Antrag auf Leistungen (hier: der in Deutschland lebende Vater), muss dieser Antrag zugunsten des vorrangig Berechtigten (hier: die Kindsmutter) berücksichtigt werden. Das heißt, der Kindergeldantrag des Vaters hätte in einen Antrag der Mutter umgedeutet werden müssen. In einem weiteren Urteil legte der BFH (10. März 2016, III R 62/12) den Begriff des vorrangig berechtigten Personenkreises weiter aus. Es wurde einem in Deutschland lebenden Kindsvater der vorrangige Anspruch auf Kindergeld versagt. Der Kindsvater hatte in Deutschland einen ständigen Wohnsitz inne und dort einen Antrag auf Kindergeld gestellt. Die Kinder wiederum lebten bei der Großmutter in Griechenland, welche diese in ihren Haushalt aufgenommen hatte. Dennoch wurde der Kindergeldanspruch des Kindsvaters durch den vorrangigen Kindergeldanspruch der Großmutter verdrängt. Warum? Wie bereits im obigen Fall beschrieben, ist derjenige vorrangig berechtigt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. In einem weiteren Urteil des BFH (04. Februar 2016, III R 9/15) wurde entschieden, dass die Berechnung des Differenzkindergeldes kindsbezogen und nicht familienbezogen zu erfolgen hat. nicht für alle Kinder zusammen zu berechnen sei. Differenzkindergeldansprüche entstehen, wenn für ein Kind, das in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz seinen Wohnsitz hat, gleichzeitig Ansprüche auf zwei verschiedene Familienleistungen in zwei EU-/EWRStaaten oder der Schweiz bestehen. Überschießt die eine Familienleistung die andere, kann unter bestimmten Voraussetzungen in dem einen Staat die Differenz zur höheren landesüblichen Familienleistung ausgezahlt werden. Die Berechnung des Anspruchs auf Differenzkindergeld hat kindsbezogen und nicht familienbezogen zu erfolgen. Höheres Kindergeld in einem EU-/ EWRStaat oder der Schweiz für ein Kind führt nicht zur Kürzung des Differenzkindergeldes bei einem anderen Kind. Sachverhalt dieser Entscheidung war, dass Kindsvater, Kindsmutter und Kinder in Deutschland ihren Wohnsitz hatten. Der Kindsvater erhielt in der Schweiz für seine Kinder Familienzulagen, da er dort arbeitete. Die Kindsmutter beantragte in Deutschland Differenzkindergeld. Das deutsche Kindergeld für das dritte und vierte Kind fiel höher als die schweizerische Familienzulage aus. Für das erste und zweite Kind hingegen waren die deutschen Kindergeldleistungen niedriger als die eidgenössische Familienzulage. Die Familienkasse verrechnete die Summe für alle Kinder miteinander und kam zu dem Entschluss, dass der Kindsmutter ein monatliches Differenzkindergeld in Höhe von EUR 28,58 zu zahlen sei. Dagegen klagte die Kindsmutter und machte Ansprüche in Höhe von EUR 74,14 geltend. Die Begründung lautete, dass der Differenzkindergeldanspruch für jedes einzelne Kind separat und Der BFH gab der Kindsmutter Recht: Fazit Die Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeld und andere Familienleistungen im internationalen Zusammenhang werden mit jeder entschiedenen Rechtsache komplizierter. Sie hängen außerdem oft vom Einzelfall ab. Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema, aber auch zu allen anderen Themen im Zusammenhang mit Familienleistungen. Voraussichtliche Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2017 Der Regierungsentwurf über die Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2017 liegt vor. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist der Betrag, bis zu dem Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung höchstens erhoben werden. Der Entgeltanteil, der oberhalb dieser Grenze liegt, ist beitragsfrei. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bestimmt, ab welcher Höhe sich ein Arbeitnehmer privat bzw. freiwillig gesetzlich versichern kann. Liegt das Arbeitsentgelt unter der JAEG, ist der Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Global Mobility Services Newsletter | 7 Ab dem 1. Januar 2017 gelten voraussichtlich die folgenden Rechengrößen in der deutschen Sozialversicherung: Rechengrößen 2017 Bezugsgröße in der Sozialversicherung JAEG in der gesetzlichen KV West Jahr / EUR 57.600 Ost Jahr / EUR 57.600 JAEG für Bestandsfälle in PKV West / Jahr EUR 52.200 West Monat / EUR 2.975 Ost / Jahr EUR 52.200 Ost Monat / EUR 2.975 (für KV und PV) Ein weiterer wichtiger Wert in der Sozialversicherung ist die Bezugsgröße. Die Bezugsgröße ist die Basis zahlreicher Grenzwerte oder Rechengrößen im Sozialversicherungsrecht. So bestimmt sich beispielsweise der monatliche Beitrag für das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung nach der Bezugsgröße. Derzeit beträgt dieser Beitrag monatlich EU 87,15 (Bezugsgröße 2016 = EUR 2.905 x 3 Prozent Beitrag Arbeitslosenversicherung). Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung soll nun auf EUR 2.975 angehoben werden. Dadurch erhöht sich folglich auch der Beitrag zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird ab dem 1. Januar 2017 voraussichtlich EUR 89,25 betragen. Ost Monat / EUR 2.660 (für RV und AV) West Jahr / EUR 35.700 Ost Jahr / EUR 35.700 (für KV und PV) Ost Jahr / EUR 31.920 (für RV und AV) BBG in KV und PV West Monat / EUR 4.350 Ost Monat / EUR 4.350 West Jahr / EUR 52.200 Ost Jahr / EUR 52.200 BBG in der allgemeinen RV und AV West Monat / EUR 6.350 Ost Monat / EUR 5.700 West Jahr / EUR 76.200 Ost Jahr / EUR 68.400 In der Praxis werden die im Ausland beschäftigten Mitarbeiter in der Regel zeitnah über die Beitragsänderung seitens der Arbeitsagenturen informiert. Sofern Sie als Arbeitgeber dem Mitarbeiter den Beitrag für das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung ganz oder anteilig erstatten, empfehlen wir, die Erstattungsbeträge entsprechend anzupassen. © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Global Mobility Services Newsletter | 8 Veranstaltungen Gerne weisen wir Sie noch auf einige themenbezogene Veranstaltungen mit Mitarbeitern der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Referenten hin. Einen aktuellen Überblick über die Seminare und Veranstaltungen erhalten Sie hier. DGFP Seminar: Grundlagen der befristeten Auslandsbeschäftigung Referent: Karl-Wilhelm Hofmann 7. bis 11. November 2016, Stuttgart 28. November bis 2. Dezember 2016, Leipzig Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website von DGFP e.V. www.dgfp.de GMS Webcast: „Global Mobility@Jahresende – Was Sie jetzt noch tun sollten“ Referenten: Susanne Härzke, Jutta Lenz 15. November 2016 von 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr Die Veranstaltung richtet sich an: HR-Verantwortliche (Global Mobility) und Payroll-Verantwortliche (Expat-Payroll) Inhalte: Grenzüberschreitende Mitarbeitereinsätze gehen mit einer Vielzahl von Compliance-Anforderungen einher. Ob im Rahmen von Entsendungen, Projektgeschäft im Ausland oder langfristigen Dienstreisen – einige lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Erfordernisse sind zum Jahresende gezielt anzugehen, da teilweise Ausschlussfristen greifen. Wir erläutern, was steuerlich und sozialversicherungsrechtlich für international eingesetzte Mitarbeiter vor Jahresende noch zu tun ist. Anträge, Meldungen, Fristen rund um die Gehaltsabrechnung – wir bringen die konkreten to do’s für Sie auf den Punkt. Weitere Informationen werden über einen gesonderten Newsletter mitgeteilt. © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. 9 Ansprechpartner KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Global Mobility Services Peter J. Dolan, Partner T +49 89 9282-3207 [email protected] Berlin Mathias Schubert, Partner T +49 30 2068-4424 [email protected] Frankfurt am Main Heidi Mennen, Partner T +49 69 9587-1505 [email protected] Hamburg Frank Seidel, Partner T +49 30 2068-4585 [email protected] Stuttgart Iris Degenhardt, Partner T +49 711 9060-41033 [email protected] Global Mobility Services Processes & Technology Christian Baumgart, Partner T +49 30 2068-4181 [email protected] Global Mobility Services US Tax Britta Rücker, Director T +49 69 9587-2165 [email protected] Global Mobility Services Social Security Frank Seidel, Partner T +49 30 2068-4585 [email protected] Köln Ute Otto, Partner T +49 221 2073-6373 [email protected] Global Mobility Services HR Monika Kumetat, Partner T +49 69 9587-4154 [email protected] Düsseldorf Stefanie Vogler, Partner T +49 211 475-7378 [email protected] Lohnsteuer Services Eugen Straub, Partner T +49 89 9282-1641 [email protected] Mannheim Hauke Poethkow, Director T +49 621 4267-305 [email protected] KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH München Uwe Nowotnick, Partner T +49 89 9282-1626 [email protected] Immigration/Arbeitsrecht Dr. Thomas Wolf, Partner T +49 30 530199-300 [email protected] Impressum Herausgeber KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Klingelhöferstraße 18 10785 Berlin Redaktion Uwe Nowotnick (V. i. S. d. P.) T +49 89 9282-1626 [email protected] Global Mobility Services Newsletter kostenlos abonnieren Wenn Sie unseren Newsletter automatisch erhalten möchten, können Sie sich unter folgender Adresse als Abonnent eintragen lassen: www.kpmg.de/newsletter/ subscribe.aspx www.kpmg.de www.kpmg.de/socialmedia Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall. © 2016 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG und das Logo sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
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