Parteispende - Europa-Liste | Frankfurt am Main

Parteispenden
Steuerliche Absetzbarkeit
Für Parteispenden wird dem Steuerpflichtigen gem. § 34g EStG eine Ermäßigung der
Einkommensteuer gewährt.
50 % des gespendeten Betrags können direkt von der Steuerschuld abgezogen
werden,
maximal 825 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von 1.650 Euro). Bei Zusammenveranlagung beträgt der maximale Abzug 1.650 Euro (erreicht bei einer Spendensumme von
3.300 Euro).
Aufgrund von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer beträgt die Steuerersparnis etwas
mehr als die Hälfte der Spendensumme. So ermäßigt sich die Steuerbelastung bei einem
Kirchensteuersatz von 9 % und dem Solidaritätszuschlag von 5,5 % um insgesamt 57,25 %
der Parteispendensumme. Werden pro Kalenderjahr mehr als 1.650 Euro (bzw. mehr als
3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) an Parteien gespendet, kann der übersteigende Teil
der Spendensumme gemäß § 1 O Abs. 2 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden.
Für diesen Teil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro).
Da hierdurch lediglich das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die
Steuerersparnis für diesen Teil vom persönlichen Steuersatz ab.
Werden mehr als 3.300 Euro (bei Zusammenveranlagung 6.600 Euro) jährlich an politische
Parteien gespendet, ist der übersteigende Teil nicht mehr steuerlich begünstigt.
Absetzbar sind nur Parteispenden von natürlichen Personen - juristische Personen
(Unternehmen) können gemäß § 4 Abs. 6 EStG Parteispenden nicht absetzen.
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