1293 ABGB - LexisNexis

§ 1293 ABGB
Wittwer
[s auch bei § 1325]; 1 Ob 20/94; 3 Ob 289/05d: Erzielung marktüblicher Verzinsung von Bankkrediten; 1 Ob 173/03b: marktübliche Verzinsung festverzinslicher Wertpapiere, nicht jedoch spekulative Geldanlage; 4 Ob 208/98m: Geldanlagegewinn, der mit Sicherheit hätte realisiert werden
können, 2 Ob 191/07p: Kunstmaler. Dieser Nachweis bleibt freilich schwierig.
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Der entgangene Gewinn ist danach zu bemessen, welchen Gewinn der Geschädigte nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten gehabt hätte (stRspr, etwa 4 Ob 74/05v: unlautere
Großkunden-Rückvergütung; ferner 2 Ob 191/07p).
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Bei (vor)vertraglichen Verpflichtungen ist die Differenzierung zwischen Vertrauensschaden (negatives Vertragsinteresse) und Nichterfüllungsschaden (positives Vertragsinteresse) bedeutsam. Vertrauensschaden kann nur derjenige begehren, der auf die Gültigkeit einer abgegebenen Erklärung oder auf das Zustandekommen eines Vertrags vertraut hat, obwohl die Erklärung
ungültig war oder der Vertrag nicht zustande kam; der Schädiger hat den Vertrauenden so zu
stellen, wie er stünde, wenn er mit der Gültigkeit seiner Verpflichtung nicht gerechnet hätte. Ist
jedoch der Schaden durch Nichterfüllung einer gültig begründeten Leistungspflicht entstanden,
so hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der im Vermögen des Geschädigten bei gehöriger
Erfüllung bestünde (so 7 Ob 830/76; 7 Ob 699/89; 5 Ob 43/02p). Zu beachten ist dabei, dass dem
österr Recht der Grundsatz fremd ist – uzw entgegen einem Teil der L, die (wieder einmal) kritiklos aus deutschen Kommentaren abschreibt –, wonach der Vertrauensschaden mit dem Erfüllungsinteresse begrenzt sei (8 Ob 174/98s: fremdfinanzierte Hausanteilscheine).
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Bei Schadenersatzverpflichtungen aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis (culpa in contrahendo) ist der Vertrauensschaden (negatives Vertragsinteresse) zu ersetzen. Der Geschädigte
ist so zu stellen, wie er stünde, wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre. Nach
dem Grad des Verschuldens ist entweder eigentliche Schadloshaltung oder auch der entgangene
Gewinn zu ersetzen (RS0016374). Die Frage, ob auch entgangener Gewinn zu ersetzen ist, hängt
zwar vom Grad des Verschuldens des Schädigers ab, führt aber selbst im Fall der Bejahung noch
nicht zur Zuerkennung des Erfüllungsinteresses (9 ObA 117/06f, SZ 2008/51). Die Berechnung
des Vertrauensschadens kann konkret – durch den Nachweis eines versäumten Ersatzgeschäfts
– oder abstrakt erfolgen, wenn die geschuldete Leistung einen Marktpreis oder Börsenpreis hat
(RS0016376).
Als Vertrauensschäden können z B nutzlose Aufwendungen (z B Rechts- und Steuerberatungskosten) zur Durchführung oder Abwicklung des Geschäfts (JBl 1985, 625: Rückzahlung des
Honorars), versäumte Abschlussmöglichkeiten (etwa 7 Ob 38/89) oder der entgangene Anlagegewinn (anschaulich 1 Ob 173/03b) gefordert werden; ganz allgemein daher reine Vermögensschäden (vgl 1 Ob 173/03b). Bei Verletzung vorvertraglicher Pflichten kann nach hA ausnahmsweise
der Nichterfüllungsschaden begehrt werden, wenn die konkrete Pflichtverletzung (z B mangelhafte Aufklärung) kausal für den Schaden war, weil bei rechtmäßigem Verhalten der Vertrag zustande
gekommen wäre. Kommen sowohl Vertrauens- als auch Nichterfüllungsschaden in Betracht, hat
der Geschädigte ein Wahlrecht (6 Ob 572/95). Zum Vertrauensschaden bei Vertragsabschluss in
Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (Konkursverschleppung) s 10 Ob 96/07a.
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Zu unterscheiden sind ferner (grundsätzlich ersatzfähige) unmittelbare und (nur ausnahmsweise ersatzfähige) mittelbare Schäden (auch „Drittschäden“). Die Konzeption des
Gesetzes wäre weiter als die Auslegung durch die Praxis, weil § 1295 Abs 1 eindeutig anordnet,
dass „jedermann“ (und damit auch der bloß mittelbar Geschädigte) bei Vorliegen der Voraussetzungen Ersatz begehren kann. Nach stRspr (RS0022638) ist das Wort „jedermann“ nicht wörtlich zu nehmen; es kann nur ein unmittelbar durch die rechtswidrige Handlung Verletzter – ausgenommen § 1327 ABGB – Schadenersatz begehren. Ob jemand als unmittelbar Geschädigter
anzusehen ist, richtet sich danach, ob die Norm, die der Schädiger verletzt hat, den Schutz der
Interessen des Beschädigten bezweckt. Nur dort, wo dies gesetzlich vorgesehen ist (vor allem
§ 1327), soll aber der Drittschaden nach Ansicht der Rspr ersetzt werden (stRspr, etwa 1 Ob
257/00a; 2 Ob 110/03w). Mittelbar ist ein Schaden dann, wenn er nicht in der Richtung des
abgb-takom.lexisnexis.at/1070
Schwimann (Hrsg.), ABGB Taschenkommentar2, LexisNexis