§ 1293 ABGB Wittwer [s auch bei § 1325]; 1 Ob 20/94; 3 Ob 289/05d: Erzielung marktüblicher Verzinsung von Bankkrediten; 1 Ob 173/03b: marktübliche Verzinsung festverzinslicher Wertpapiere, nicht jedoch spekulative Geldanlage; 4 Ob 208/98m: Geldanlagegewinn, der mit Sicherheit hätte realisiert werden können, 2 Ob 191/07p: Kunstmaler. Dieser Nachweis bleibt freilich schwierig. 10 Der entgangene Gewinn ist danach zu bemessen, welchen Gewinn der Geschädigte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten gehabt hätte (stRspr, etwa 4 Ob 74/05v: unlautere Großkunden-Rückvergütung; ferner 2 Ob 191/07p). 11 Bei (vor)vertraglichen Verpflichtungen ist die Differenzierung zwischen Vertrauensschaden (negatives Vertragsinteresse) und Nichterfüllungsschaden (positives Vertragsinteresse) bedeutsam. Vertrauensschaden kann nur derjenige begehren, der auf die Gültigkeit einer abgegebenen Erklärung oder auf das Zustandekommen eines Vertrags vertraut hat, obwohl die Erklärung ungültig war oder der Vertrag nicht zustande kam; der Schädiger hat den Vertrauenden so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit der Gültigkeit seiner Verpflichtung nicht gerechnet hätte. Ist jedoch der Schaden durch Nichterfüllung einer gültig begründeten Leistungspflicht entstanden, so hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der im Vermögen des Geschädigten bei gehöriger Erfüllung bestünde (so 7 Ob 830/76; 7 Ob 699/89; 5 Ob 43/02p). Zu beachten ist dabei, dass dem österr Recht der Grundsatz fremd ist – uzw entgegen einem Teil der L, die (wieder einmal) kritiklos aus deutschen Kommentaren abschreibt –, wonach der Vertrauensschaden mit dem Erfüllungsinteresse begrenzt sei (8 Ob 174/98s: fremdfinanzierte Hausanteilscheine). 12 Bei Schadenersatzverpflichtungen aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis (culpa in contrahendo) ist der Vertrauensschaden (negatives Vertragsinteresse) zu ersetzen. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre. Nach dem Grad des Verschuldens ist entweder eigentliche Schadloshaltung oder auch der entgangene Gewinn zu ersetzen (RS0016374). Die Frage, ob auch entgangener Gewinn zu ersetzen ist, hängt zwar vom Grad des Verschuldens des Schädigers ab, führt aber selbst im Fall der Bejahung noch nicht zur Zuerkennung des Erfüllungsinteresses (9 ObA 117/06f, SZ 2008/51). Die Berechnung des Vertrauensschadens kann konkret – durch den Nachweis eines versäumten Ersatzgeschäfts – oder abstrakt erfolgen, wenn die geschuldete Leistung einen Marktpreis oder Börsenpreis hat (RS0016376). Als Vertrauensschäden können z B nutzlose Aufwendungen (z B Rechts- und Steuerberatungskosten) zur Durchführung oder Abwicklung des Geschäfts (JBl 1985, 625: Rückzahlung des Honorars), versäumte Abschlussmöglichkeiten (etwa 7 Ob 38/89) oder der entgangene Anlagegewinn (anschaulich 1 Ob 173/03b) gefordert werden; ganz allgemein daher reine Vermögensschäden (vgl 1 Ob 173/03b). Bei Verletzung vorvertraglicher Pflichten kann nach hA ausnahmsweise der Nichterfüllungsschaden begehrt werden, wenn die konkrete Pflichtverletzung (z B mangelhafte Aufklärung) kausal für den Schaden war, weil bei rechtmäßigem Verhalten der Vertrag zustande gekommen wäre. Kommen sowohl Vertrauens- als auch Nichterfüllungsschaden in Betracht, hat der Geschädigte ein Wahlrecht (6 Ob 572/95). Zum Vertrauensschaden bei Vertragsabschluss in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (Konkursverschleppung) s 10 Ob 96/07a. 13 Zu unterscheiden sind ferner (grundsätzlich ersatzfähige) unmittelbare und (nur ausnahmsweise ersatzfähige) mittelbare Schäden (auch „Drittschäden“). Die Konzeption des Gesetzes wäre weiter als die Auslegung durch die Praxis, weil § 1295 Abs 1 eindeutig anordnet, dass „jedermann“ (und damit auch der bloß mittelbar Geschädigte) bei Vorliegen der Voraussetzungen Ersatz begehren kann. Nach stRspr (RS0022638) ist das Wort „jedermann“ nicht wörtlich zu nehmen; es kann nur ein unmittelbar durch die rechtswidrige Handlung Verletzter – ausgenommen § 1327 ABGB – Schadenersatz begehren. Ob jemand als unmittelbar Geschädigter anzusehen ist, richtet sich danach, ob die Norm, die der Schädiger verletzt hat, den Schutz der Interessen des Beschädigten bezweckt. Nur dort, wo dies gesetzlich vorgesehen ist (vor allem § 1327), soll aber der Drittschaden nach Ansicht der Rspr ersetzt werden (stRspr, etwa 1 Ob 257/00a; 2 Ob 110/03w). Mittelbar ist ein Schaden dann, wenn er nicht in der Richtung des abgb-takom.lexisnexis.at/1070 Schwimann (Hrsg.), ABGB Taschenkommentar2, LexisNexis
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