1. FC RÖTZ 1919 e.V. mit den Sportabteilungen - Fussball Judo Tischtennis Turnen Ski Gesundheits- und Reha-Sport Tennis gegr. gegr. gegr. gegr. gegr. gegr. gegr. 1919 1969 1969 1969 1985 1987 1990 Satzung - Seite 1 von 19 - 1. FC RÖTZ 1919 e.V. Sportabteilungen: Fußball: Judo: Tischtennis: Turnen: gegr. 1919 gegr. 1969 gegr. 1969 gegr. 1969 Ski: Gesundheits- und Reha-Sport: Tennis: gegr. 1985 gegr. 1987 gegr. 1990 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Neue Satzung Bestehende Satzung (1) Der Verein führt den Namen „1. FC Rötz e.V.“. (§1) Der Verein führt den Namen 1. Fußball-Club (1. FC) Rötz e.V. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Rötz und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg unter Nr. VR 50019 eingetragen. (§1) Er hat seinen Sitz in Rötz und ist in das Vereinsregister eingetragen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (§10) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr (4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes- (§2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen LandesSportverbandes e. V.. Durch die Mitgliedschaft Sport-Verbandes e.V. (BLSV) und erkennt dessen von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Satzung an. Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e. V. vermittelt. § 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit Neue Satzung Bestehende Satzung (1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. (§3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im einzelnen durch - Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen, - Schaffung und Instandhaltung von Übungsstätten (Sportplatz und Vereinsheim) sowie der Turn- und Sportgeräte - Pflege der sportlichen Ertüchtigung, insbesondere der Jugend, durch die Ausbildung des Körpers, Anregung des Geistes und Förderung des Gesellschafts- und Gemeinsinns - Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen, Teilnahme an Wanderungen, Wettkämpfen und Sportfesten - Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (§3) a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. - Seite 2 von 19 - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (§3) (§10) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Überschüsse) dürfen nur zur Erreichung (§10) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine des satzungsgemäßen Zwecks verwendet sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch Ausgeschiedene oder ausgeschlossene auf das Vereinsvermögen. Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. (§10) Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Sportfachverbänden an. Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Überschüsse) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden. § 3 Vereinstätigkeit Neue Satzung Bestehende Satzung (1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt derzeit durch die Ausübung der Sportarten: Fussball, Judo, Tischtennis, Turnen, Ski, Gesundheits- und Reha-Sport, Tennis (2) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist. (3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. (§3) e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. § 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit Neue Satzung Bestehende Satzung (1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. (Anhang III) (1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. (2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a) (Anhang III) (2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung - auch über den - Seite 3 von 19 - EStG ausgeübt werden. Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG - ausgeübt werden. (3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsauschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. (Anhang III) (3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. (4) Die Abteilungsleitung ist ermächtigt, Tätigkeiten für die Abteilung gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage der einzelnen Abteilungen. (Anhang III) (4) Die Abteilungen werden ermächtigt, Tätigkeiten für die Abteilung gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage der einzelnen Abteilungen. (5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vereinsausschuss ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. (6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. (Anhang III) (5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. (7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis zum 31.01. des auf das Ende des jeweiligen Kalenderjahres folgenden Jahres geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. (Anhang III) (6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres des Entstehens geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. (8) Vom Vereinsausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen. (9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vereinsausschuss erlassen und geändert wird. § 5 Mitgliedschaft Neue Satzung Bestehende Satzung (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (§4) a) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag (§4) a) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. - Seite 4 von 19 - entscheidet der Vorstand. Mit der Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuß zu. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Dieser entscheidet endgültig. Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. (3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinsausschuss. (4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich. (§8) Das Stimmrecht der Vereinsmitglieder ist nicht übertragbar. (5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht (das Recht in ein Vereinsamt gewählt zu werden) und Stimmrecht. (§8) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder des Vereins, die am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen Neue Satzung Bestehende Satzung (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch etwaig von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter. (2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäfts-jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich. (§4) b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres (= Kalenderjahres) möglich. (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist, b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, c) wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens, e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert. (§4) c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommmt. Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. (4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das (§4) Über den Ausschluß entscheidet mit 2/3Mehrheit der Vereinsausschuß. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen - Seite 5 von 19 - Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung vereinsintern endgültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen. (5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss den Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären. (6) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Absatz 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden, wobei der Verstoß gemäß Absatz 3 b) und c) nicht erheblich, wiederholt oder in grober Weise erfolgen muss: a) Verweis b) Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei EUR 100,00. c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört den Beschluß des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3-Mehrheit auf ihrer ordentlichen Generalversammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung sattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß seinen Beschluß schon vor der Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden hat. (§4) d) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in Buchst. c) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 100,-DM und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder von Verbänden, welchen der Verein bzw. seine Sportabteilungen angehören, gemaßregelt werden. Gegen diese Maßnahmen, die vom Vereinsausschuß getroffen werden, ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen. - Seite 6 von 19 - d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude. (7) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen (§4) e) Alle unter den Buchst. c) und d) ergangenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung mittels eingeschriebenen Brief zustellen. des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein. (8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt. Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht zurückerstattet. § 7 Beiträge Neue Satzung Bestehende Satzung (1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages (Geldbeitrages) verpflichtet. Aufnahmegebühren können erhoben werden. Das Nähere regelt die Finanzordnung. (§11) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Vereinsbeitrags verpflichtet. (2) Neben den Grundbeiträgen gemäß Absatz 1 können Abteilungsbeiträge (Geldbeiträge), Abteilungsaufnahmegebühren und nutzungsbedingte Gebühren für besondere Sportangebote beschlossen werden. (§11) Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung. (3) Bei Bedarf des Vereins können auch sonstige Leistungen in Form von Hand- und Spanndiensten mit jährlich maximal 30 Arbeitsstunden, ablösbar durch einen von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geldbeitrag beschlossen werden. Der Ablösebetrag darf das Einfache des Jahresbeitrags nicht überschreiten. (§11) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die von den einzelnen Sportabteilungen in Ausübung ihrer Beitrags- und Gebühren-Autonomie (§ 9 Abs . 8) erhobenen Aufnahme- und Spielgebühren. (4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. (5) Mitglieder, die nicht am SEPALastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs-aufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt. Der Vorstand kann auch Mahngebühren beschließen. (6) Die Beschlussfassung über die Aufnahme- - Seite 7 von 19 - gebühren und Beiträge gemäß § 7 Absatz 1 und deren jeweilige Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung über die Abteilungsbeiträge und nutzungsbedingte Sondergebühren gemäß § 7 Absatz 2 und die abteilungsspezifischen sonstigen Leistungen gemäß § 7 Absatz 3 und deren jeweilige Fälligkeit erfolgt durch die jeweilige Abteilungsversammlung mit Zustimmung des Vereinsausschusses. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gemäß § 7 Absatz 1 und 2 gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. (7) Die Geldbeiträge, Umlagen und sonstigen Leistungen dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wird. Die Fälligkeit tritt ohne Rechnung ein. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Hand- und Spanndienste / der Zahlung des Abgeltungsbetrages gemäß § 7 Absatz 3 befreit. (8) Bei unterjährigem Eintritt wird der Jahresbeitrag berechnet. § 8 Organe des Vereins (1) Neue Satzung Bestehende Satzung Organe des Vereines sind: a) der Vorstand b) der Vereinsausschuss c) die Mitgliederversammlung (§5) Vereinsorgane sind a) der Vorstand b) der Vereinsausschuss c) die Mitgliederversammlung § 9 Vorstand Neue Satzung Bestehende Satzung (1) Der Vorstand besteht aus dem a) 1. Vorsitzenden b) 2. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schriftführers innehaben kann c) 3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Kassiers und des Schriftführers innehaben kann d) Kassier e) Schriftführer (§6) Der Vorstand besteht aus dem a) 1. Vorsitzenden b) 2. Vorsitzenden c) 3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters innehaben kann (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden (§6) Der 1., 2. und der 3. Vorsitzende sind je einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht richtet - Seite 8 von 19 - allein oder durch den 2. Vorsitzenden und 3. Vorsitzenden jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). sich nach 26 Abs. 2 BGB. Im Innenverhältnis gilt, daß der 2. oder 3. Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt sind, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. (3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen. (§6) Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuß innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen. (4) Wiederwahl ist möglich. (5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Näheres wird in der Finanzordnung geregelt. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung. (§6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in welcher die Aufgabenverteilung, die Zuständigkeiten und die arbeitstechnischen Abwicklungen geregelt sind. Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Der darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrag von 1.000,-- DM im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Die Betragsgrenze von 1.000,-- DM gilt dann nicht, wenn der Vorstand im Vollzug von Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vereinsausschusses tätig wird; in gleicher Weise dann nicht, wenn er bei genehmigten Vorhaben (z.B. der Durchführung von Baumaßnahmen) als ausführendes Organ handelt. Für alle anderen Geschäfte, einschließlich Grundstücksgeschäfte und Bauvorhaben, bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses, oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Satz 4 ist dann nicht maßgebend, wenn für das Tätigwerden des Vorstandes die Voraussetzungen im Sinne des Satzes 3 gegeben sind. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlußgegenstandes bedarf es nicht. - Seite 9 von 19 - (6) Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandspositionen besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. (7) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereines geregelt. (8) Vorstandsmitglieder nach § 9 Absatz 1 können nur Vereinsmitglieder werden. § 10 Vereinsausschuss Neue Satzung Bestehende Satzung (1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus a) den Mitgliedern des Vorstandes b) den Beiräten, die überfachliche Funktionen erfüllen, c) den Abteilungsleitern oder deren beauftragten Vertretern. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen. (§7) Der Vereinsausschuß besteht aus a) den Vorstandsmitglieder b) den Beiräten, die überfachliche Funktionen erfüllen, c) den Abteilungsleitern oder deren beauftragten Vertretern. (2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. (§7) Der Vereinsausschuß ist vom 1. Vorsitzenden mindest zweimal im Jahr zu einer Sitzung zu laden. Er kann auch zusammentreten, wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können auch als beratende Teilnehmer zu einer Vorstandsschaftssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht für Beschlüsse des Vorstandes steht ihnen aber nicht zu. (3) Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind und alle Ausschussmitglieder von einem Vorstandsmitglied zur Sitzung geladen wurden. Die Einladung kann in Textform, mündlich oder fernmündlich oder in sonst geeigneter Weise erfolgen. Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. (§7) Der Vereinsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschußmitglieder anwesend sind. Es muss jedoch sichergestellt sein, daß alle Ausschußmitglieder über den Sitzungstermin rechtzeitig verständigt wurden. Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen. (§7) Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuß stehen insbesondere die Rechte nach § 4 Buchst. a), c) und d) dieser Satzung zu. Dem Vereinsausschuß können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anders Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. (4) Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter, im Normalfall dem 1. Vorsitzenden, sowie einem vom Sitzungsleiter mit der Protokollführung beauftragten Schriftführer zu unterzeichnen. - Seite 10 von 19 - (5) Als Beiräte gehören dem Vereinsausschuss an a) die überfachliche Frauenwartin b) der überfachliche Jugendleiter Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Beiräte können sich nicht vertreten lassen. (§7) Als Beiräte gehören dem Vereinsausschuß an a) die überfachliche Frauenwartin b) die überfachliche Jugendwartin c) der überfachliche Jugendleiter d) der Vereinsobmann für Verwaltungsangelegenheiten. Die Beiräte können sich nicht vertreten lassen. (6) Die Sportabteilungen üben ihre Rechte im Vereinsausschuss durch ihre gewählten Abteilungsleiter aus. Die Abteilungsleiter können sich in den Vereinsausschusssitzungen vertreten lassen, nicht jedoch die Vorstandsmitglieder, die ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben können. (§7) Die Sportabteilungen üben ihre Rechte im Vereinsausschuß durch ihre gewählten Abteilungsleiter aus. Die Abteilungsleiter können ihre Stimme einem Vertreter übertragen. Vorstandsmitglieder können ihre Stimme grundsätzlich nicht übertragen. (7) Übt eine Vereinsausschussmitglied mehrere Funktionen aus, so hat er nur eine Stimme. (§7) Übt eine Vereinsausschußmitglied mehrere Funktionen aus, kann von ihm nur eine gültige Stimme abgegeben werden. (8) Scheidet ein Beirat oder ein Beisitzer vor Ablauf (§7) Wenn ein Ausschußmitglied während einer der Amtsperiode aus, so gilt § 9 Absatz 3 Amtsperiode ausfällt, hat der Vereinsausschuß einen analog. kommissarischen Nachfolger zu bestimmen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Abteilungsleiter. § 11 Mitgliederversammlung Neue Satzung Bestehende Satzung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. (§8) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils in der ersten Hälfte jeden zweiten Jahres statt. Im dazwischenliegenden Jahr ist eine Jahreshauptversammlung abzuhalten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluß des Vereinsausschusses einzuberufen. (2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einberufung hat zu erfolgen durch Veröffentlichung in der Mittelbayerischen Zeitung und Chamer Zeitung. Bei der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. (§8) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen hat mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Presseveröffentlichung und Aushang unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Sie ist vom Vorstand zu veranlassen. Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (3) Anträge, die nicht in der Einberufung aufgeführt Anträge zur Mitgliederversammlung kann jedes - Seite 11 von 19 - sind, können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Behandlung eines Dringlichkeitsantrages kann nur erfolgen, wenn dies von den Mitgliedern mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Vereinszweckes, auf eine Fusion oder auf eine Auflösung des Vereine hinzielen, sind unzulässig. Vereinsmitglied und jedes Vereinsorgan stellen. Sie sind spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Dringlichkeitsanträge, die erst im Verlauf der Versammlung gestellt werden, können durch Unterstützung der Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zur Beschlussfassung gelangen. (4) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (§8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nicht etwas anders bestimmen. (5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. (6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, soweit die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. (7) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen (§8) Vorstandsmitglieder und Vereinsausschußbeiräte sind in geheimer Wahl zu wählen, wenn mehr als ein Vorschlag für das jeweils zur Wahl stehende Ehrenamt gemacht werden. Auch bei einem Vorschlag ist eine geheime Wahl durchzuführen, wenn ein anwesendes Vereinsmitglied dies begehrt. Erhält keiner der vorgeschlagenen Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so ist unter den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten eine Stichwahl durchzuführen. - Seite 12 von 19 - Stimmen erreicht hat. Unter einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. (8) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen d) Beschlussfassung über das Beitragswesen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht e) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind. (9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. (§8) Die Tagesordnung muß die zur Abstimmung kommende Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen. a) Entlasung und Wahl der Vorstandsmitglieder b) Entlastung und Wahl der Vereinsauschussbeiräte c) Art und Höhe der Vereinsbeiträge d) Änderung der Vereinssatzung e) Aufnahme oder Auflösung von Sportabteilungen f) Auflösung des Vereins g) alle Anträge, die Gegenstand der Tagesordnung sind § 12 Kassenprüfung Neue Satzung Bestehende Satzung (1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist dem Vorstand nach Möglichkeit mindestens eine Woche vor Durchführung der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Im Übrigen ist über das Ergebnis in der Jahreshauptversammlung zu berichten. (§8) Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre zwei Kassenprüfer, welche vor jeder Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung vornehmen und der Versammlung über das Prüfungsergebnis Bericht erstatten. Diese Revisoren dürfen nicht der Vorstandschaft angehören. (2) Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem/den noch im Amt befindlichen Kassenprüfer(n) durchgeführt. (3) Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen, angehören. - Seite 13 von 19 - (4) Sonderprüfungen sind möglich. (5) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt. § 13 Abteilungen Neue Satzung Bestehende Satzung (1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. (§9) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Sportabteilungen gebildet werden. Sportabteilungen, die bisher eine im Verein nicht betriebene Sportart ausüben, können nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgenommen werden. Den Sportabteilungen steht unter Beachtung der Beschlüsse des Vereinsorgane das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. (2) Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von 2 Jahren. (3) Die Abteilungsleitung besteht aus a) 1. Abteilungsleiter b) 2. Abteilungsleiter c) Abteilungskassier d) Schriftführer e) Jugendleiter (bei Abteilungen mit Jugendlichen) (4) Die Abteilungsleitung kann von der Amtsführung suspendiert und/oder ihres Amtes enthoben werden und zwar bei Verstoß a) gegen die Interessen des Vereins oder b) gegen die Vereinssatzung oder c) gegen Vereinsordnungen oder d) gegen die Anordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane. (§9) Die Abteilungsleiter und die für die Abteilung erforderlichen Fachwarte werden in den Mitgliederversammlungen ihrer eigenen Abteilungen Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die und nach Maßgabe dieser Vereinssatzung gewählt. sich im Rahmen des satzungsmäßigen Hinscihtlich der Wahlberechtigung und Wählbarkeit Vereinszweckes halten muss. Soweit in der im Bezug auf die altersmäßige Begrenzung kann Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Vereins für die Abteilungen hierbei, außer bei der Wahl des Abteilungsleiters, von der Satzungsbestimmung in §8 Abs. 11 abgewichen entsprechend. werden. Für die Entscheidungen ist der Vereinsausschuss zuständig. (5) Die Abteilungsleiter sind für den in ihr Fachgebiet fallenden Sportbetrieb und das Kassenwesen ihrer Abteilung verantwortlich. (§9) Die Abteilungsleiter sind für den in ihr Fachgebiet fallenden Sportbetrieb und das Kassenwesen ihrer Abteilung verantwortlich. (6) Die Kassen der Abteilungen stellen Unterkassen (§9) Die Kassen der Abteilungen stellen Unterkassen der Vereinskasse dar und können von den Sport- der Vereinskasse dar und können von den Sport- Seite 14 von 19 - abteilungen unter Beachtung der Satzungsbeabteilungen unter Beachtung der stimmung autonom im Guthabenbereich geführt Satzungsbestimmungen autonom im Guthabenbereich werden. geführt werden. (7) Schulden dürfen von den Abteilungen ohne Zustimmung des Vereinsausschusses nicht gemacht werden. Näheres ist in der Finanzordnung geregelt. (§9) Höhere Ausgaben als sie dem Vereinsvorsitzenden gem §6 Abs. 6 der Vereinssatzung zustehen und Schulden dürfen von den Abteilungen ohne Zustimmung des Vereinsauschusses nicht gemacht werden. Mit Zustimmung des Vereinsausschusses kann der Abteilungsleiter/die Abteilungsvorstandschaft im Einzelfall oder für einen gewissen Zeitraum ermächtigt werden, abweichend von § 6 Abs. 7 Satz 2 Geschäfte auszuführen, die über den Betrag von 1.000,-- DM hinausgehen. Die Zustimmung kann im Rahmen eines genehmigten Investitionsprogrammes allgemein erteilt werden. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Vereinssatzung, insbesondere die allgemeinen Obliegenheits- und Sorgfaltspflichten und die Pflichten zu einer ordnungsgemäßen Rechnungsführung unberührt. (8) Einnahmen, die von einer Sportabteilung selbst durchgeführten Veranstaltungen erzielt werden, sind in erster Linie für satzungsgemäße Zwecke dieser Abteilung zu verwenden. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung des Hauptvereins können die Sportabteilungen für ihre Mitglieder eigene Aufnahmegebühren und Spielgebühren festlegen (Beitrags- und Gebühren-Autonomie) festlegen. (§9) Einnahmen, die von einer Sportabteilung aus selbst durchgeführten Veranstaltungen erzielt werden, sind in erster Linie für satzungsgemäße Zwecke dieser Abteilung zu verwenden. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung des Hauptvereins können die Sportabteilungen für ihre Mitglieder eigene Aufnahmegebühren und Spielgebühren festlegen (Beitrags- und Gebühren-Autonomie). (9) Die Einführung der Gebühren-Autonomie verfolgt in erster Linie den Zweck, die anderweitig nicht gedeckten Investitionskosten abzudecken. Die abteilungsspezifischen Aufnahme- und Spielgebühren sind ausschließlich und ohne Absicht auf Gewinnerzielung für den satzungsgemäßen Sportbetrieb einzusetzen. Sie dürfen nur solange und soweit erhoben werden, als dies zur Finanzierung der Sportabteilung unumgänglich ist. (§9) Die Einführung der Gebühren-Autonomie verfolgt in erster Linie den Zweck, die anderweitig nicht gedeckten Investitionskosten, die mit dem Neubau von Tennisplätzen und den in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen für den Um- und Erweiterungsbau des Sportheimes anfallen werden, abzudecken. Die abteilungsspezifischen Aufnahme- und Spielgebühren sind ausschließlich und ohne Absicht auf Gewinnerzielung für den satzungsgemäßen Sportbetrieb einzusetzen. Sie dürfen nur solange und soweit erhoben werden, als dies zur Finanzierung der Sportabteilung unumgänglich ist. (10) Soweit eine Sportabteilung Aufnahme- und Spielgebühren festsetzt, hat sie sich eine Gebührenordnung zu geben, die Bestandteil der Finanzordnung in ihrer jeweiligen Fassung wird. (§12) Soweit eine Sportabteilung Aufnahme- und Spielgebühren festsetzt, hat sie sich eine Gebührenordnung zu geben, die Bestandteil dieser Satzung bzw. der Beitragsordnung in ihrer jeweiligen Fassung wird. (11) Dem Kassier des Vereins ist von den Sportabteilungen jährlich eine Kassenabrechnung mit Einnahme- und Ausgabenauf- (§9) Dem Schatzmeister des Vereins ist von den Sportabteilungen jährlich eine Kassenabrechnung mit Einnahme- und Ausgabenaufgliederung sowie der - Seite 15 von 19 - gliederung sowie der Nachweis des Kassenbestandes vorzulegen. Der Vereinsvorstand hat jederzeit das Recht, in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen. Nachweis des Kassenbestandes vorzulegen. Der Vereinsvorstand hat jederzeit das Recht, in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen. (12) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen (§9) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. bilden. (13) Alle größeren Veranstaltungen, auch die der Sportabteilungen, sind dem Vorstand rechtzeitig vorher anzuzeigen und im Einvernehmen mit dem Vorstand festzulegen. Die Ausrichtung überregionaler Veranstaltungen von Fachverbänden in Rötz ist dem Vereinsvorstand unverzüglich mitzuteilen. (§13) Alle größeren Veranstaltungen, auch die der Sportabteilungen, sind dem Vorstand rechtzeitig vorher anzuzeigen und im Einvernehmen mit dem Vorstand festzulegen. Die Ausrichtung überregionaler Veranstaltungen von Fachverbänden in Rötz ist dem Vereinsvorstand unverzüglich mitzuteilen. § 14 Vereinsjugend Neue Satzung Bestehende Satzung (1) Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel im Rahmen der Finanzordnung. (2) Das Nähere regelt die Jugendordnung. (Jugendordnung vom 11. März 1995) § 15 Haftung (1) Neue Satzung Bestehende Satzung Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. (§13) Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden, Wettkämpfen oder -spielen sowie zu anderen Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeld. § 16 Datenschutz Neue Satzung (1) Bestehende Satzung Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen LandesSportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, - Seite 16 von 19 - Vorname, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen. (2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort. (3) Als Mitglied des Bayerischen LandesSportverbandes, Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München, ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungsund Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt. (4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren. (5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend den steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt. § 17 Auflösung des Vereines (1) Neue Satzung Bestehende Satzung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In (§14) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung geschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der - Seite 17 von 19 - (2) dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben. Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Die Einberufung muß in diesem Falle durch schriftliche Einladung aller Mitglieder erfolgen. In der Auflösungsversammlung haben die Mitglieder die Liquididatoren zu bestellen, deren Aufgabe es ist, die laufenden Geschäfte abzuwickeln, den Bestand des Vereinsvermögens festzustellen und die satzungsgemäßige Vermögensbindung gemäß § 14 Abs. 4 zu verwirklichen. Der Antrag auf Auflösung des Vereins gilt als abgelehnt, wenn noch sieben Mitglieder das Fortbestehen des Vereins verlangen. Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Rötz mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. (§14) Im Falle der Vereinsauflösung oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das Vereinsvermögen der Stadt Rötz mit der Maßgabe zur übergeben, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §3 genannten gemeinnützige Zwecke und die in §10 genannte Mittelverwendung betrfeen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. § 18 Sprachregelung Neue Satzung (1) Bestehende Satzung Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden. § 19 Inkrafttreten Neue Satzung Bestehende Satzung (1) Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 20. November 2016 in Rötz beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. (2) Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung. - Seite 18 von 19 - Rötz, den 20. November 2016 ___________________________________ Gerhard Hofmann 1. Vorsitzender ___________________________________ Maria Drexler 2. Vorsitzender ___________________________________ Manfred Leopold 3. Vorsitzender ___________________________________ Anita Rötzer Kassier ___________________________________ Martin Maier Schriftführer - Seite 19 von 19 -
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