- 1. FC Rötz eV

1. FC RÖTZ 1919 e.V.
mit den Sportabteilungen
-
Fussball
Judo
Tischtennis
Turnen
Ski
Gesundheits- und Reha-Sport
Tennis
gegr.
gegr.
gegr.
gegr.
gegr.
gegr.
gegr.
1919
1969
1969
1969
1985
1987
1990
Satzung
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1. FC RÖTZ 1919 e.V.
Sportabteilungen:
Fußball:
Judo:
Tischtennis:
Turnen:
gegr. 1919
gegr. 1969
gegr. 1969
gegr. 1969
Ski:
Gesundheits- und Reha-Sport:
Tennis:
gegr. 1985
gegr. 1987
gegr. 1990
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Neue Satzung
Bestehende Satzung
(1)
Der Verein führt den Namen „1. FC Rötz e.V.“. (§1) Der Verein führt den Namen 1. Fußball-Club (1.
FC) Rötz e.V.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Rötz und ist im
Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg
unter Nr. VR 50019 eingetragen.
(§1) Er hat seinen Sitz in Rötz und ist in das
Vereinsregister eingetragen.
(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(§10) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr
(4)
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes- (§2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen LandesSportverbandes e. V.. Durch die Mitgliedschaft Sport-Verbandes e.V. (BLSV) und erkennt dessen
von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Satzung an.
Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum
Bayerischen Landes-Sportverband e. V.
vermittelt.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
Neue Satzung
Bestehende Satzung
(1)
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des
Sports.
(§3) Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit
auf dem Gebiet des Sports; im einzelnen durch
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und
Spielübungen,
- Schaffung und Instandhaltung von Übungsstätten
(Sportplatz und Vereinsheim) sowie der Turn- und
Sportgeräte
- Pflege der sportlichen Ertüchtigung, insbesondere
der Jugend, durch die Ausbildung des Körpers,
Anregung des Geistes und Förderung des
Gesellschafts- und Gemeinsinns
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen,
Kursen und sportlichen Veranstaltungen, Teilnahme
an Wanderungen, Wettkämpfen und Sportfesten
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß
vorgebildeten Übungsleitern.
(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(§3) a) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
(§3) (§10) Keine Person darf durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren,
Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse und
etwaige Überschüsse) dürfen nur zur Erreichung (§10) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine
des satzungsgemäßen Zwecks verwendet
sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
werden.
Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene
auf das Vereinsvermögen.
Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
(§10)
Alle
Einnahmen
(Aufnahmegebühren,
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit
zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen
Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen
Sportfachverbänden an.
Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige
Überschüsse) dürfen nur zur Erreichung des
satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden.
§ 3 Vereinstätigkeit
Neue Satzung
Bestehende Satzung
(1)
Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt
derzeit durch die Ausübung der Sportarten:
Fussball, Judo, Tischtennis, Turnen, Ski,
Gesundheits- und Reha-Sport, Tennis
(2)
Die Verwirklichung der satzungsgemäßen
Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der
Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit
dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten
Sportbetriebes möglich ist.
(3)
Der Verein ist politisch und konfessionell
neutral.
(§3) e) Der Verein ist politisch und konfessionell
neutral.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
Neue Satzung
Bestehende Satzung
(1)
Die Vereins- und Organämter werden
grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit
nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(Anhang III) (1) Die Vereins- und Organämter werden
grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2)
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen
der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines
Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a)
(Anhang III) (2) Bei Bedarf können Vereinsämter im
Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages
oder gegen Zahlung einer angemessenen
Aufwandsentschädigung - auch über den
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EStG ausgeübt werden.
Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG - ausgeübt
werden.
(3)
Die Entscheidung über eine entgeltliche
Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der
Vereinsauschuss. Gleiches gilt für die
Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(Anhang III) (3) Die Entscheidung über eine
entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der
Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die
Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4)
Die Abteilungsleitung ist ermächtigt,
Tätigkeiten für die Abteilung gegen Zahlung
einer angemessenen Vergütung oder
Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
Maßgebend ist die Haushaltslage der einzelnen
Abteilungen.
(Anhang III) (4) Die Abteilungen werden ermächtigt,
Tätigkeiten für die Abteilung gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder
Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend
ist die Haushaltslage der einzelnen Abteilungen.
(5)
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben
und zur Führung der Geschäftsstelle ist der
Vereinsausschuss ermächtigt, im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten,
hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6)
Im Übrigen haben die Mitglieder und
Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB
für solche Aufwendungen, die ihnen durch die
Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu
gehören Fahrtkosten, Reisekosten, Porto,
Telefon usw.
(Anhang III) (5) Im Übrigen haben die Mitglieder und
Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für
solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit
für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon
usw.
(7)
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur
bis zum 31.01. des auf das Ende des jeweiligen
Kalenderjahres folgenden Jahres geltend
gemacht werden. Erstattungen werden nur
gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen
und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen,
nachgewiesen werden.
(Anhang III) (6) Der Anspruch auf
Aufwendungsersatz kann nur bis zum Ende des
jeweiligen Kalenderjahres des Entstehens geltend
gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt,
wenn die Aufwendungen mit Belegen und
Aufstellungen, die prüffähig sein müssen,
nachgewiesen werden.
(8)
Vom Vereinsausschuss kann beschlossen
werden, die Aufwandsentschädigung nach
Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach
Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen
Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und
Pauschalsätze zu begrenzen.
(9)
Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung
des Vereins, die vom Vereinsausschuss erlassen
und geändert wird.
§ 5 Mitgliedschaft
Neue Satzung
Bestehende Satzung
(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche
Person werden.
(§4) a) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich
beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
(2)
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
(§4) a) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
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entscheidet der Vorstand. Mit der
Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem
Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuß zu.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Dieser entscheidet endgültig.
Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
(3)
Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann
schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über
den Widerspruch entscheidet abschließend der
Vereinsausschuss.
(4)
Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht
möglich.
(§8) Das Stimmrecht der Vereinsmitglieder ist nicht
übertragbar.
(5)
Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18.
Lebensjahres passives Wahlrecht (das Recht in
ein Vereinsamt gewählt zu werden) und
Stimmrecht.
(§8) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder
des Vereins, die am Tag der Versammlung das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen
Neue Satzung
Bestehende Satzung
(1)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft enden automatisch etwaig von
dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2)
Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu
erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des
Geschäfts-jahres unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat möglich.
(§4) b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluß oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu
erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des
Geschäftsjahres (= Kalenderjahres) möglich.
(3)
Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher
Mahnung seiner Beitragspflicht nicht
nachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise
gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied in grober Weise gegen die
Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw.
gegen die Interessen des Vereins oder gegen
Beschlüsse und/oder Anordnungen der
Vereinsorgane verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl
innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45
StGB) verliert.
(§4) c) Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise
gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise
sich grober und wiederholter Verstöße gegen die
Vereinssatzung schuldig macht oder seiner
Beitragspflicht während eines Jahres trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht
nachkommmt.
Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied
berechtigt.
(4)
Über den Ausschluss entscheidet der
Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das
(§4) Über den Ausschluß entscheidet mit 2/3Mehrheit der Vereinsausschuß. Dem Mitglied ist
vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen
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Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so
entscheidet in Abweichung von Satz 1 das
Organ über den Ausschluss, das auch für die
Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist.
Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Gegen den
Ausschlussbeschluss ist innerhalb von 4
Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche
Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.
Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten
Mitgliederversammlung vereinsintern endgültig.
Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für
den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt
die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung.
Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss
binnen eines Monats gerichtlich anfechten.
Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des
vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht
fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den
Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats
nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der
Beschluss wirksam. Eine gerichtliche
Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die
Frist beginnt jeweils mit Zustellung des
Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern,
zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu
laufen.
(5)
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten,
kann der Vereinsausschuss den Beschluss für
vorläufig vollziehbar erklären.
(6)
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung
vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der
in Absatz 3 für den Vereinsausschluss
genannten Voraussetzungen mit folgenden
Ordnungsmaßnahmen belegt werden, wobei der
Verstoß gemäß Absatz 3 b) und c) nicht
erheblich, wiederholt oder in grober Weise
erfolgen muss:
a) Verweis
b) Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in
angemessener Höhe festlegt.
Die Obergrenze liegt bei EUR 100,00.
c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der
Teilnahme an sportlichen und sonstigen
Veranstaltungen des Vereins oder der
Verbände, welchen der Verein angehört
den Beschluß des Vereinsausschusses ist innerhalb
von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die
schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung
zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3-Mehrheit
auf ihrer ordentlichen Generalversammlung, sofern
vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung sattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins
gebieten, kann der Vereinsausschuß seinen Beschluß
schon vor der Rechtswirksamkeit für vorläufig
vollziehbar erklären. Die Wiederaufnahme eines
ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf
eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das
Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden
hat.
(§4) d) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in
Buchst. c) genannten Gründen durch einen Verweis
oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 100,-DM und/oder mit einer Sperre von längstens einem
Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen
Veranstaltungen des Vereins oder von Verbänden,
welchen der Verein bzw. seine Sportabteilungen
angehören, gemaßregelt werden.
Gegen diese Maßnahmen, die vom Vereinsausschuß
getroffen werden, ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
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d) Betretungs- und Benutzungsverbot für
längstens ein Jahr für alle vom Verein
betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
(7)
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen
(§4) e) Alle unter den Buchst. c) und d) ergangenen
Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen
Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied
Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung mittels eingeschriebenen Brief zustellen.
des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits
mit der Beschlussfassung ein.
(8)
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere
ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon
jedoch unberührt.
Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht
zurückerstattet.
§ 7 Beiträge
Neue Satzung
Bestehende Satzung
(1)
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages (Geldbeitrages) verpflichtet.
Aufnahmegebühren können erhoben werden.
Das Nähere regelt die Finanzordnung.
(§11) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der
Aufnahmegebühr und des Vereinsbeitrags
verpflichtet.
(2)
Neben den Grundbeiträgen gemäß Absatz 1
können Abteilungsbeiträge (Geldbeiträge),
Abteilungsaufnahmegebühren und
nutzungsbedingte Gebühren für besondere
Sportangebote beschlossen werden.
(§11) Über die Höhe und die Fälligkeit dieser
Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung.
(3)
Bei Bedarf des Vereins können auch sonstige
Leistungen in Form von Hand- und
Spanndiensten mit jährlich maximal 30
Arbeitsstunden, ablösbar durch einen von der
Mitgliederversammlung zu beschließenden
Geldbeitrag beschlossen werden. Der
Ablösebetrag darf das Einfache des
Jahresbeitrags nicht überschreiten.
(§11) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die
von den einzelnen Sportabteilungen in Ausübung ihrer
Beitrags- und Gebühren-Autonomie (§ 9 Abs . 8)
erhobenen Aufnahme- und Spielgebühren.
(4)
Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein
Änderungen der Bankverbindung und der
Anschrift mitzuteilen.
(5)
Mitglieder, die nicht am SEPALastschriftverfahren teilnehmen, tragen den
erhöhten Verwaltungs-aufwand des Vereins
durch eine Bearbeitungsgebühr, die der
Vorstand durch Beschluss festsetzt. Der
Vorstand kann auch Mahngebühren beschließen.
(6)
Die
Beschlussfassung über die Aufnahme-
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gebühren und Beiträge gemäß § 7 Absatz 1 und
deren jeweilige Fälligkeit erfolgt durch die
Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung
über die Abteilungsbeiträge und nutzungsbedingte Sondergebühren gemäß § 7 Absatz 2
und die abteilungsspezifischen sonstigen
Leistungen gemäß § 7 Absatz 3 und deren
jeweilige Fälligkeit erfolgt durch die jeweilige
Abteilungsversammlung mit Zustimmung des
Vereinsausschusses. Einem Mitglied, das
unverschuldet in eine finanzielle Notlage
geraten ist, kann der Beitrag gemäß § 7 Absatz 1
und 2 gestundet oder für die Zeit der Notlage
ganz oder teilweise erlassen werden.
(7)
Die Geldbeiträge, Umlagen und sonstigen
Leistungen dürfen nicht so hoch sein, dass die
Allgemeinheit von der Mitgliedschaft
ausgeschlossen wird. Die Fälligkeit tritt ohne
Rechnung ein. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der
Erbringung der Hand- und Spanndienste / der
Zahlung des Abgeltungsbetrages gemäß § 7
Absatz 3 befreit.
(8)
Bei unterjährigem Eintritt wird der Jahresbeitrag
berechnet.
§ 8 Organe des Vereins
(1)
Neue Satzung
Bestehende Satzung
Organe des Vereines sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
(§5) Vereinsorgane sind
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
Neue Satzung
Bestehende Satzung
(1)
Der Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des
Schriftführers innehaben kann
c) 3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des
Kassiers und des Schriftführers innehaben
kann
d) Kassier
e) Schriftführer
(§6) Der Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) 3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des
Schatzmeisters innehaben kann
(2)
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden
(§6) Der 1., 2. und der 3. Vorsitzende sind je einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht richtet
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allein oder durch den 2. Vorsitzenden und 3.
Vorsitzenden jeweils zu zweit vertreten
(Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
sich nach 26 Abs. 2 BGB. Im Innenverhältnis gilt, daß
der 2. oder 3. Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt sind, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(3)
Der Vorstand wird durch den Beschluss der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2
Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur
satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im
Amt. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit
niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf
der Amtsperiode aus, so ist vom
Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein
neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
Kann durch die Mitgliederversammlung kein
rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat
der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe,
dies umgehend dem zuständigen Registergericht
sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband
und den betroffenen Sportfachverbänden
anzuzeigen.
(§6) Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von
zwei Jahren gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der
Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuß
innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied
für die Restzeit hinzuzuwählen.
(4)
Wiederwahl ist möglich.
(5)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Näheres wird in der Finanzordnung geregelt.
Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine
Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.
(§6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in
welcher die Aufgabenverteilung, die Zuständigkeiten
und die arbeitstechnischen Abwicklungen geregelt
sind.
Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der
laufenden Verwaltung selbständig. Der darf im
übrigen Geschäfte bis zum Betrag von 1.000,-- DM im
Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte
jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von
Belastungen, ausführen. Die Betragsgrenze von
1.000,-- DM gilt dann nicht, wenn der Vorstand im
Vollzug von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
oder des Vereinsausschusses tätig wird; in gleicher
Weise dann nicht, wenn er bei genehmigten Vorhaben
(z.B. der Durchführung von Baumaßnahmen) als
ausführendes Organ handelt. Für alle anderen
Geschäfte, einschließlich Grundstücksgeschäfte und
Bauvorhaben, bedarf der Vorstand der vorherigen
Zustimmung des Vereinsausschusses, oder, wenn
dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen
Zustimmung der Mitgliederversammlung. Satz 4 ist
dann nicht maßgebend, wenn für das Tätigwerden des
Vorstandes die Voraussetzungen im Sinne des Satzes
3 gegeben sind.
Eine Vorstandssitzung kann von jedem
Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer
vorherigen Mitteilung des Beschlußgegenstandes
bedarf es nicht.
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(6)
Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle
Vorstandspositionen besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
(7)
Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in
der Finanzordnung des Vereines geregelt.
(8)
Vorstandsmitglieder nach § 9 Absatz 1 können
nur Vereinsmitglieder werden.
§ 10 Vereinsausschuss
Neue Satzung
Bestehende Satzung
(1)
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
a) den Mitgliedern des Vorstandes
b) den Beiräten, die überfachliche Funktionen
erfüllen,
c) den Abteilungsleitern oder deren beauftragten
Vertretern.
Die Mitgliederversammlung kann darüber
hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
(§7) Der Vereinsausschuß besteht aus
a) den Vorstandsmitglieder
b) den Beiräten, die überfachliche Funktionen
erfüllen,
c) den Abteilungsleitern oder deren beauftragten
Vertretern.
(2)
Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal
im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder
wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies
beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1.
Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung
durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen
und geleitet.
(§7) Der Vereinsausschuß ist vom 1. Vorsitzenden
mindest zweimal im Jahr zu einer Sitzung zu laden. Er
kann auch zusammentreten, wenn 1/3 seiner
Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des
Vereinsausschusses können auch als beratende
Teilnehmer zu einer Vorstandsschaftssitzung geladen
werden. Ein Stimmrecht für Beschlüsse des
Vorstandes steht ihnen aber nicht zu.
(3)
Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder
anwesend sind und alle Ausschussmitglieder
von einem Vorstandsmitglied zur Sitzung
geladen wurden. Die Einladung kann in
Textform, mündlich oder fernmündlich oder in
sonst geeigneter Weise erfolgen. Über die
Sitzung des Vereinsausschusses ist eine
Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom
Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen.
(§7) Der Vereinsausschuß ist beschlußfähig, wenn
mehr als die Hälfte der Ausschußmitglieder anwesend
sind. Es muss jedoch sichergestellt sein, daß alle
Ausschußmitglieder über den Sitzungstermin
rechtzeitig verständigt wurden.
Der Vereinsausschuss berät den Vorstand.
Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung.
Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben
übertragen.
(§7) Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in
der ständigen Mitwirkung bei der Führung der
Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuß
stehen insbesondere die Rechte nach § 4 Buchst. a), c)
und d) dieser Satzung zu. Dem Vereinsausschuß
können durch die Mitgliederversammlung
weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im
übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein
anders Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
(4)
Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine
Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter,
im Normalfall dem 1. Vorsitzenden, sowie einem vom
Sitzungsleiter mit der Protokollführung beauftragten
Schriftführer zu unterzeichnen.
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(5)
Als Beiräte gehören dem Vereinsausschuss an
a) die überfachliche Frauenwartin
b) der überfachliche Jugendleiter
Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Beiräte können sich nicht vertreten lassen.
(§7) Als Beiräte gehören dem Vereinsausschuß an
a) die überfachliche Frauenwartin
b) die überfachliche Jugendwartin
c) der überfachliche Jugendleiter
d) der Vereinsobmann für Verwaltungsangelegenheiten.
Die Beiräte können sich nicht vertreten lassen.
(6)
Die Sportabteilungen üben ihre Rechte im
Vereinsausschuss durch ihre gewählten
Abteilungsleiter aus.
Die Abteilungsleiter können sich in den
Vereinsausschusssitzungen vertreten lassen,
nicht jedoch die Vorstandsmitglieder, die ihr
Stimmrecht nur persönlich ausüben können.
(§7) Die Sportabteilungen üben ihre Rechte im
Vereinsausschuß durch ihre gewählten
Abteilungsleiter aus.
Die Abteilungsleiter können ihre Stimme einem
Vertreter übertragen.
Vorstandsmitglieder können ihre Stimme
grundsätzlich nicht übertragen.
(7)
Übt eine Vereinsausschussmitglied mehrere
Funktionen aus, so hat er nur eine Stimme.
(§7) Übt eine Vereinsausschußmitglied mehrere
Funktionen aus, kann von ihm nur eine gültige
Stimme abgegeben werden.
(8)
Scheidet ein Beirat oder ein Beisitzer vor Ablauf (§7) Wenn ein Ausschußmitglied während einer
der Amtsperiode aus, so gilt § 9 Absatz 3
Amtsperiode ausfällt, hat der Vereinsausschuß einen
analog.
kommissarischen Nachfolger zu bestimmen. Diese
Verpflichtung gilt nicht für Abteilungsleiter.
§ 11 Mitgliederversammlung
Neue Satzung
Bestehende Satzung
(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
einmal im Kalenderjahr statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss
stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe
der Gründe und des Zwecks beim Vorstand
beantragt wird.
(§8) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ
des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung
findet jeweils in der ersten Hälfte jeden zweiten
Jahres statt. Im dazwischenliegenden Jahr ist eine
Jahreshauptversammlung abzuhalten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf
Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluß
des Vereinsausschusses einzuberufen.
(2)
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor
dem Versammlungstermin durch den Vorstand.
Die Einberufung hat zu erfolgen durch
Veröffentlichung in der Mittelbayerischen
Zeitung und Chamer Zeitung. Bei der
Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung
bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung
gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt
nach zu bezeichnen sind.
(§8) Die Einberufung zu allen
Mitgliederversammlungen hat mindestens zwei
Wochen vor dem Versammlungstermin durch
Presseveröffentlichung und Aushang unter
Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Sie ist
vom Vorstand zu veranlassen.
Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, ist
die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
(3)
Anträge, die nicht in der Einberufung aufgeführt Anträge zur Mitgliederversammlung kann jedes
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sind, können als Dringlichkeitsanträge behandelt
werden. Die Behandlung eines Dringlichkeitsantrages kann nur erfolgen, wenn dies von den
Mitgliedern mit Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
wird. Dringlichkeitsanträge, die auf eine
Änderung der Satzung, eine Änderung des
Vereinszweckes, auf eine Fusion oder auf eine
Auflösung des Vereine hinzielen, sind
unzulässig.
Vereinsmitglied und jedes Vereinsorgan stellen. Sie
sind spätestens drei Tage vor der
Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden
einzureichen. Dringlichkeitsanträge, die erst im
Verlauf der Versammlung gestellt werden, können
durch Unterstützung der Stimmenmehrheit der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zur
Beschlussfassung gelangen.
(4)
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei
Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die
Satzung nichts anderes bestimmt.
Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme
gezählt. Beschlüsse über die Änderung der
Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
(§8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher
Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nicht
etwas anders bestimmen.
(5)
Die Mitgliederversammlung wird vom 1.
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des
Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den
Leiter.
(6)
Die Art der Abstimmung wird durch den
Versammlungsleiter festgelegt, soweit die
Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt.
Eine geheime Abstimmung ist erforderlich,
wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(7)
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,
werden die zu wählenden Personen in
Einzelwahlgängen gewählt. Gewählt ist der
Kandidat, der die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere
Personen für ein Amt und erreicht keiner der
Kandidaten die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine
Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten
statt, die im ersten Wahlgang die meisten
Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die
Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer
der beiden Kandidaten die erforderliche
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
(§8) Vorstandsmitglieder und Vereinsausschußbeiräte
sind in geheimer Wahl zu wählen, wenn mehr als ein
Vorschlag für das jeweils zur Wahl stehende
Ehrenamt gemacht werden. Auch bei einem
Vorschlag ist eine geheime Wahl durchzuführen,
wenn ein anwesendes Vereinsmitglied dies begehrt.
Erhält keiner der vorgeschlagenen Kandidaten mehr
als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so ist unter
den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen
erhalten eine Stichwahl durchzuführen.
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Stimmen erreicht hat. Unter einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen ist die
Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr
beträgt, als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung.
(8)
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für
folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des
Vorstandes
b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
über Vereinsauflösung und über
Vereinsordnungen
d) Beschlussfassung über das Beitragswesen,
soweit die Satzung nichts anderes vorsieht
e) Beschlussfassung über die Auflösung von
Abteilungen
f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der
Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw.
Gegenstand der Tagesordnung sind.
(9)
Über die Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom
Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen.
(§8) Die Tagesordnung muß die zur Abstimmung
kommende Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt
nach bezeichnen.
a) Entlasung und Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Entlastung und Wahl der Vereinsauschussbeiräte
c) Art und Höhe der Vereinsbeiträge
d) Änderung der Vereinssatzung
e) Aufnahme oder Auflösung von Sportabteilungen
f) Auflösung des Vereins
g) alle Anträge, die Gegenstand der Tagesordnung
sind
§ 12 Kassenprüfung
Neue Satzung
Bestehende Satzung
(1)
Die von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer
überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten
Vereines einschließlich der Kassen von
Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind
sämtliche relevanten Unterlagen und
Informationen zur Verfügung zu stellen. Über
das Ergebnis ist dem Vorstand nach Möglichkeit
mindestens eine Woche vor Durchführung der
Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.
Im Übrigen ist über das Ergebnis in der
Jahreshauptversammlung zu berichten.
(§8) Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für
zwei Jahre zwei Kassenprüfer, welche vor jeder
Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung
vornehmen und der Versammlung über das
Prüfungsergebnis Bericht erstatten.
Diese Revisoren dürfen nicht der Vorstandschaft
angehören.
(2)
Scheidet ein Kassenprüfer während laufender
Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis
zum Ende der Wahlperiode von dem/den noch
im Amt befindlichen Kassenprüfer(n)
durchgeführt.
(3)
Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ
des Vereins, das sie prüfen, angehören.
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(4)
Sonderprüfungen sind möglich.
(5)
Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die
Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der
Finanzordnung geregelt.
§ 13 Abteilungen
Neue Satzung
Bestehende Satzung
(1)
Für die im Verein betriebenen Sportarten
können vom Vorstand mit Genehmigung des
Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige
Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen
steht nach Maßgabe der Beschlüsse des
Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem
eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
(§9) Für die im Verein betriebenen Sportarten können
mit Genehmigung des Vereinsausschusses
Sportabteilungen gebildet werden. Sportabteilungen,
die bisher eine im Verein nicht betriebene Sportart
ausüben, können nur durch Beschluß der
Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
Den Sportabteilungen steht unter Beachtung der
Beschlüsse des Vereinsorgane das Recht zu, in ihrem
eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
(2)
Die Abteilungsversammlungen wählen ihre
Abteilungsleitung auf die Dauer von 2 Jahren.
(3)
Die Abteilungsleitung besteht aus
a) 1. Abteilungsleiter
b) 2. Abteilungsleiter
c) Abteilungskassier
d) Schriftführer
e) Jugendleiter (bei Abteilungen mit
Jugendlichen)
(4)
Die Abteilungsleitung kann von der
Amtsführung suspendiert und/oder ihres Amtes
enthoben werden und zwar bei Verstoß
a) gegen die Interessen des Vereins oder
b) gegen die Vereinssatzung oder
c) gegen Vereinsordnungen oder
d) gegen die Anordnungen und Beschlüsse der
Vereinsorgane.
(§9) Die Abteilungsleiter und die für die Abteilung
erforderlichen Fachwarte werden in den
Mitgliederversammlungen ihrer eigenen Abteilungen
Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die
und nach Maßgabe dieser Vereinssatzung gewählt.
sich im Rahmen des satzungsmäßigen
Hinscihtlich der Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Vereinszweckes halten muss. Soweit in der
im Bezug auf die altersmäßige Begrenzung kann
Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist,
gilt die Satzung des Vereins für die Abteilungen hierbei, außer bei der Wahl des Abteilungsleiters, von
der Satzungsbestimmung in §8 Abs. 11 abgewichen
entsprechend.
werden.
Für die Entscheidungen ist der Vereinsausschuss
zuständig.
(5)
Die Abteilungsleiter sind für den in ihr
Fachgebiet fallenden Sportbetrieb und das
Kassenwesen ihrer Abteilung verantwortlich.
(§9) Die Abteilungsleiter sind für den in ihr
Fachgebiet fallenden Sportbetrieb und das
Kassenwesen ihrer Abteilung verantwortlich.
(6)
Die Kassen der Abteilungen stellen Unterkassen (§9) Die Kassen der Abteilungen stellen Unterkassen
der Vereinskasse dar und können von den Sport- der Vereinskasse dar und können von den Sport- Seite 14 von 19 -
abteilungen unter Beachtung der Satzungsbeabteilungen unter Beachtung der
stimmung autonom im Guthabenbereich geführt Satzungsbestimmungen autonom im Guthabenbereich
werden.
geführt werden.
(7)
Schulden dürfen von den Abteilungen ohne
Zustimmung des Vereinsausschusses nicht
gemacht werden.
Näheres ist in der Finanzordnung geregelt.
(§9) Höhere Ausgaben als sie dem
Vereinsvorsitzenden gem §6 Abs. 6 der
Vereinssatzung zustehen und Schulden dürfen von den
Abteilungen ohne Zustimmung des Vereinsauschusses
nicht gemacht werden.
Mit Zustimmung des Vereinsausschusses kann der
Abteilungsleiter/die Abteilungsvorstandschaft im
Einzelfall oder für einen gewissen Zeitraum
ermächtigt werden, abweichend von § 6 Abs. 7 Satz 2
Geschäfte auszuführen, die über den Betrag von
1.000,-- DM hinausgehen. Die Zustimmung kann im
Rahmen eines genehmigten Investitionsprogrammes
allgemein erteilt werden. Im übrigen bleiben die
Bestimmungen der Vereinssatzung, insbesondere die
allgemeinen Obliegenheits- und Sorgfaltspflichten
und die Pflichten zu einer ordnungsgemäßen
Rechnungsführung unberührt.
(8)
Einnahmen, die von einer Sportabteilung selbst
durchgeführten Veranstaltungen erzielt werden,
sind in erster Linie für satzungsgemäße Zwecke
dieser Abteilung zu verwenden. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung des
Hauptvereins können die Sportabteilungen für
ihre Mitglieder eigene Aufnahmegebühren und
Spielgebühren festlegen (Beitrags- und
Gebühren-Autonomie) festlegen.
(§9) Einnahmen, die von einer Sportabteilung aus
selbst durchgeführten Veranstaltungen erzielt werden,
sind in erster Linie für satzungsgemäße Zwecke dieser
Abteilung zu verwenden. Mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung des Hauptvereins können die
Sportabteilungen für ihre Mitglieder eigene
Aufnahmegebühren und Spielgebühren festlegen
(Beitrags- und Gebühren-Autonomie).
(9)
Die Einführung der Gebühren-Autonomie
verfolgt in erster Linie den Zweck, die
anderweitig nicht gedeckten Investitionskosten
abzudecken. Die abteilungsspezifischen
Aufnahme- und Spielgebühren sind ausschließlich und ohne Absicht auf Gewinnerzielung für
den satzungsgemäßen Sportbetrieb einzusetzen.
Sie dürfen nur solange und soweit erhoben
werden, als dies zur Finanzierung der
Sportabteilung unumgänglich ist.
(§9) Die Einführung der Gebühren-Autonomie
verfolgt in erster Linie den Zweck, die anderweitig
nicht gedeckten Investitionskosten, die mit dem
Neubau von Tennisplätzen und den in diesem
Zusammenhang anfallenden Aufwendungen für den
Um- und Erweiterungsbau des Sportheimes anfallen
werden, abzudecken. Die abteilungsspezifischen
Aufnahme- und Spielgebühren sind ausschließlich und
ohne Absicht auf Gewinnerzielung für den
satzungsgemäßen Sportbetrieb einzusetzen. Sie dürfen
nur solange und soweit erhoben werden, als dies zur
Finanzierung der Sportabteilung unumgänglich ist.
(10) Soweit eine Sportabteilung Aufnahme- und
Spielgebühren festsetzt, hat sie sich eine
Gebührenordnung zu geben, die Bestandteil der
Finanzordnung in ihrer jeweiligen Fassung wird.
(§12) Soweit eine Sportabteilung Aufnahme- und
Spielgebühren festsetzt, hat sie sich eine
Gebührenordnung zu geben, die Bestandteil dieser
Satzung bzw. der Beitragsordnung in ihrer jeweiligen
Fassung wird.
(11) Dem Kassier des Vereins ist von den
Sportabteilungen jährlich eine Kassenabrechnung mit Einnahme- und Ausgabenauf-
(§9) Dem Schatzmeister des Vereins ist von den
Sportabteilungen jährlich eine Kassenabrechnung mit
Einnahme- und Ausgabenaufgliederung sowie der
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gliederung sowie der Nachweis des Kassenbestandes vorzulegen. Der Vereinsvorstand hat
jederzeit das Recht, in die Kassenbücher
Einsicht zu nehmen.
Nachweis des Kassenbestandes vorzulegen. Der
Vereinsvorstand hat jederzeit das Recht, in die
Kassenbücher Einsicht zu nehmen.
(12) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen (§9) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen
bilden.
bilden.
(13) Alle größeren Veranstaltungen, auch die der
Sportabteilungen, sind dem Vorstand rechtzeitig
vorher anzuzeigen und im Einvernehmen mit
dem Vorstand festzulegen. Die Ausrichtung
überregionaler Veranstaltungen von Fachverbänden in Rötz ist dem Vereinsvorstand
unverzüglich mitzuteilen.
(§13) Alle größeren Veranstaltungen, auch die der
Sportabteilungen, sind dem Vorstand rechtzeitig
vorher anzuzeigen und im Einvernehmen mit dem
Vorstand festzulegen. Die Ausrichtung überregionaler
Veranstaltungen von Fachverbänden in Rötz ist dem
Vereinsvorstand unverzüglich mitzuteilen.
§ 14 Vereinsjugend
Neue Satzung
Bestehende Satzung
(1)
Die Jugend des Vereines führt und verwaltet
sich selbstständig und entscheidet über ihre
durch den Haushalt des Vereines zufließenden
Mittel im Rahmen der Finanzordnung.
(2)
Das Nähere regelt die Jugendordnung.
(Jugendordnung vom 11. März 1995)
§ 15 Haftung
(1)
Neue Satzung
Bestehende Satzung
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im
Innenverhältnis nicht für verursachte Schäden,
die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus
der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder
durch die Benutzung von Anlagen oder
Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit
solche Schäden nicht durch Versicherungen des
Vereins abgedeckt sind.
(§13) Der Verein haftet nicht für die zu
Übungsstunden, Wettkämpfen oder -spielen sowie zu
anderen Vereinsveranstaltungen mitgebrachten
Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeld.
§ 16 Datenschutz
Neue Satzung
(1)
Bestehende Satzung
Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben
des Vereines und der Verpflichtungen, die sich
aus der Mitgliedschaft im Bayerischen LandesSportverband (BLSV) und aus der
Mitgliedschaft in dessen zuständigen
Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein
unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende
personenbezogene Daten von
Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name,
- Seite 16 von 19 -
Vorname, Geschlecht, Adresse,
Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum,
Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit.
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter
der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der
Beitrittserklärung zustimmen.
(2)
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern
oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu
anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten,
bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen
oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch
nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem
Verein fort.
(3)
Als Mitglied des Bayerischen LandesSportverbandes, Georg-Brauchle-Ring 93,
80992 München, ist der Verein verpflichtet, im
Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten
seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht,
Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu
Verwaltungs- und Organisationszwecken des
BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben
bestimmter Sportarten im Verein eine
Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden
ergibt, werden diesen für deren Verwaltungsund Organisationszwecke bzw. zur
Durchführung des Wettkampfbetriebes die
erforderlichen Daten betroffener
Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(4)
Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer
Mitgliederrechte kann bei Verlangen der
Vorstand gegen die schriftliche Versicherung,
dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken
verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung
eines berechtigten Interesses Einsicht in das
Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5)
Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden
personenbezogene Daten, soweit sie die
Kassengeschäfte betreffen, entsprechend den
steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
§ 17 Auflösung des Vereines
(1)
Neue Satzung
Bestehende Satzung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung
einer vierwöchigen Frist einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. In
(§14) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist
einberufenen Mitgliederversammlung geschlossen
werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der
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(2)
dieser Versammlung müssen vier Fünftel der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend
sein. Zur Beschlussfassung ist eine
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen notwendig. Kommt eine
Beschlussfassung nicht zustande, so ist
innerhalb von vier Wochen eine weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der
Einberufung hinzuweisen. In der
Auflösungsversammlung bestellen die
Mitglieder die Liquidatoren, die dann die
laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist
eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine
Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von
14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Die
Einberufung muß in diesem Falle durch schriftliche
Einladung aller Mitglieder erfolgen. In der
Auflösungsversammlung haben die Mitglieder die
Liquididatoren zu bestellen, deren Aufgabe es ist, die
laufenden Geschäfte abzuwickeln, den Bestand des
Vereinsvermögens festzustellen und die
satzungsgemäßige Vermögensbindung gemäß § 14
Abs. 4 zu verwirklichen.
Der Antrag auf Auflösung des Vereins gilt als
abgelehnt, wenn noch sieben Mitglieder das
Fortbestehen des Vereins verlangen.
Das nach Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die
Stadt Rötz mit der Maßgabe, es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Satzung zu verwenden.
(§14) Im Falle der Vereinsauflösung oder Wegfall des
bisherigen Vereinszwecks ist das Vereinsvermögen
der Stadt Rötz mit der Maßgabe zur übergeben, es
wiederum unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu
verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die
Auflösung des Vereins sind dem zuständigen
Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche
die in §3 genannten gemeinnützige Zwecke und die in
§10 genannte Mittelverwendung betrfeen, bedürfen
der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 18 Sprachregelung
Neue Satzung
(1)
Bestehende Satzung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des
Vereines bei Funktionsbezeichnungen die
weibliche oder männliche Sprachform
verwendet wird, so können unabhängig davon
alle Ämter von Frauen und Männern besetzt
werden.
§ 19 Inkrafttreten
Neue Satzung
Bestehende Satzung
(1)
Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 20. November 2016 in Rötz
beschlossen und tritt mit Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
(2)
Durch die vorstehende Satzung erlischt die
bisher gültige Satzung.
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Rötz, den 20. November 2016
___________________________________
Gerhard Hofmann
1. Vorsitzender
___________________________________
Maria Drexler
2. Vorsitzender
___________________________________
Manfred Leopold
3. Vorsitzender
___________________________________
Anita Rötzer
Kassier
___________________________________
Martin Maier
Schriftführer
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