161031 - Stadt Bexbach

BEKANNTMACHUNG
Planfeststellung gemäß § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m. §§ 72 ff.
Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVfG)
sowie
dem
Gesetz
über
die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Komplettierung der A 6, Anschlussstelle Homburg
mit Bau einer 3. Anschlussstellenrampe einschließlich Verteilerfahrbahn und Ein- und
Ausfädelungsstreifen an der Richtungsfahrbahn Mannheim auf einer Baulänge von ca. 1,7 km mit
Rückbau der L 218 und des bestehenden Mitfahrerparkplatzes an der L 218, der Anlage von
Ersatzparkplätzen auf dem bestehenden Mitfahrerparkplatz an der B 423, der Neuanlage von
weiteren 31 Stellplätzen, dem Ersatzneubau des Unterführungsbauwerks der B 423 (BW 1235)
sowie entsprechenden landschaftspflegerischen Minderungs-, Schutz-, Gestaltungs- und
Ausgleichsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gemeinde Kirkel, Gemarkung Altstadt, der Stadt
Bexbach, Gemarkung Kleinottweiler und der Kreisstadt Homburg, Gemarkungen ErbachReiskirchen (Baumaßnahme) bzw. Bruchhof-Sanddorf (Ersatzmaßnahmen) im Saarpfalz-Kreis
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie
und Verkehr als Bundesauftragsverwaltung, dieses vertreten durch den Landesbetrieb für
Straßenbau, Peter-Neuber-Allee 1, 66538 Neunkirchen hat für das o.g. Bauvorhaben die
Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt.
Für
das
Vorhaben
besteht
eine
Verpflichtung
zur
Durchführung
einer
Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG).
Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Minderungs-, Schutz-,
Gestaltungs und Ausgleichsmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Kleinottweiler
der Stadt Bexbach, Gemarkung Altstadt der Gemeinde Kirkel und den Gemarkungungen
Erbach-Reiskirchen und Bruchhof-Sanddorf der Kreisstadt Homburg im Saarpfalz-Kreis
beansprucht.
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit
von Mittwoch, dem 2. Nov. 2016 bis einschl. Donnerstag, dem 1. Dez. 2016
in der Stadt Bexbach im Rathaus 2, Oberbexbach, Luitpoldstr. 27, 66450 Bexbach
– Zimmer 2.10 zu folgenden Zeiten:
montags - mittwochs: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr, donnerstags: 08:00 - 12:00 Uhr
und 14:00 - 18:00 Uhr und freitags: 08:00 - 12:00 Uhr,
in der Kreisstadt Homburg, im Rathaus, Am Forum 5, 66424 Homburg – Zimmer Nr. 420
zu folgenden Zeiten:
montags-donnerstags: 8:30 – 12:00 Uhr und 14:00-15:45 Uhr und freitags: 8:00 – 13:00 Uhr,
in der Gemeinde Kirkel im Rathaus, Limbach, Hauptstraße 10, 66459 Kirkel – Zimmer Nr.
27 zu folgenden Zeiten:
montags-freitags: 8:00 – 12:00 Uhr und montags, dienstags und donnerstags: 13:30-16:00 Uhr;
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Schriftstücknummer: 2016/16837
zur allgemeinen Einsicht aus.
1.
Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum
Donnerstag, dem 15. Dez. 2016
(einschließlich, es gilt das Datum des Eingangsstempels),
bei der Stadt Bexbach, Rathausstraße 68, 66450 Bexbach
bei der Kreisstadt Homburg, Am Forum 5, 66424 Homburg;
bei der Gemeinde Kirkel, Hauptstraße 10, 66459 Kirkel
oder
beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr,
Abteilung A, Referat A/3 -Anhörungsbehörde-,
Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken
Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung
erkennen lassen.
Mit Ablauf dieser Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4
S. 3 VwVfG), die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen
und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls
ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt
sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses
Verwaltungsverfahren.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet
oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige
Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit
Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen.
Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2.
Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen
nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
3.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen
Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 Bundesfernstraßengesetz –
FStrG-). Sofern eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und
Einwendungen stattfindet, wird der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher
ortsüblich bekannt gemacht.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei
gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§
17 VwVfG).
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch
eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu
geben ist.
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Schriftstücknummer: 2016/16837
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt
werden.
Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Abgabe
von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung
entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5.
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach
zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten
Entschädigungsverfahren behandelt.
6.
Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des
Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der
Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine
Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt
werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7.
Vom Beginn der Auslegung des Plans treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG
und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem
Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen
Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).
8.
Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
- dass die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des
Vorhabens zuständige Behörde die Planfeststellungsbehörde des Ministeriums für
Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr ist,
- dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden
werden wird,
- dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben
enthalten und
- dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der
Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 9 Abs. 1 UVPG ist.
Saarbrücken, den 29.09.2016
SAARLAND
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
Bexbach, den _____________
- Anhörungsbehörde –
Im Auftrag
Der Bürgermeister
Thomas Leis
Silke Jager
(Regierungsoberrätin)
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Schriftstücknummer: 2016/16837