BEKANNTMACHUNG Planfeststellung gemäß § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m. §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Komplettierung der A 6, Anschlussstelle Homburg mit Bau einer 3. Anschlussstellenrampe einschließlich Verteilerfahrbahn und Ein- und Ausfädelungsstreifen an der Richtungsfahrbahn Mannheim auf einer Baulänge von ca. 1,7 km mit Rückbau der L 218 und des bestehenden Mitfahrerparkplatzes an der L 218, der Anlage von Ersatzparkplätzen auf dem bestehenden Mitfahrerparkplatz an der B 423, der Neuanlage von weiteren 31 Stellplätzen, dem Ersatzneubau des Unterführungsbauwerks der B 423 (BW 1235) sowie entsprechenden landschaftspflegerischen Minderungs-, Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gemeinde Kirkel, Gemarkung Altstadt, der Stadt Bexbach, Gemarkung Kleinottweiler und der Kreisstadt Homburg, Gemarkungen ErbachReiskirchen (Baumaßnahme) bzw. Bruchhof-Sanddorf (Ersatzmaßnahmen) im Saarpfalz-Kreis Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als Bundesauftragsverwaltung, dieses vertreten durch den Landesbetrieb für Straßenbau, Peter-Neuber-Allee 1, 66538 Neunkirchen hat für das o.g. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Minderungs-, Schutz-, Gestaltungs und Ausgleichsmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Kleinottweiler der Stadt Bexbach, Gemarkung Altstadt der Gemeinde Kirkel und den Gemarkungungen Erbach-Reiskirchen und Bruchhof-Sanddorf der Kreisstadt Homburg im Saarpfalz-Kreis beansprucht. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit von Mittwoch, dem 2. Nov. 2016 bis einschl. Donnerstag, dem 1. Dez. 2016 in der Stadt Bexbach im Rathaus 2, Oberbexbach, Luitpoldstr. 27, 66450 Bexbach – Zimmer 2.10 zu folgenden Zeiten: montags - mittwochs: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr, donnerstags: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr und freitags: 08:00 - 12:00 Uhr, in der Kreisstadt Homburg, im Rathaus, Am Forum 5, 66424 Homburg – Zimmer Nr. 420 zu folgenden Zeiten: montags-donnerstags: 8:30 – 12:00 Uhr und 14:00-15:45 Uhr und freitags: 8:00 – 13:00 Uhr, in der Gemeinde Kirkel im Rathaus, Limbach, Hauptstraße 10, 66459 Kirkel – Zimmer Nr. 27 zu folgenden Zeiten: montags-freitags: 8:00 – 12:00 Uhr und montags, dienstags und donnerstags: 13:30-16:00 Uhr; 1 Schriftstücknummer: 2016/16837 zur allgemeinen Einsicht aus. 1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum Donnerstag, dem 15. Dez. 2016 (einschließlich, es gilt das Datum des Eingangsstempels), bei der Stadt Bexbach, Rathausstraße 68, 66450 Bexbach bei der Kreisstadt Homburg, Am Forum 5, 66424 Homburg; bei der Gemeinde Kirkel, Hauptstraße 10, 66459 Kirkel oder beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, Abteilung A, Referat A/3 -Anhörungsbehörde-, Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf dieser Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG), die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. 2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans. 3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 Bundesfernstraßengesetz – FStrG-). Sofern eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen stattfindet, wird der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. 2 Schriftstücknummer: 2016/16837 Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. 4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 7. Vom Beginn der Auslegung des Plans treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG). 8. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, - dass die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Planfeststellungsbehörde des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr ist, - dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird, - dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthalten und - dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 9 Abs. 1 UVPG ist. Saarbrücken, den 29.09.2016 SAARLAND Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Bexbach, den _____________ - Anhörungsbehörde – Im Auftrag Der Bürgermeister Thomas Leis Silke Jager (Regierungsoberrätin) 3 Schriftstücknummer: 2016/16837
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