Geltende Regelungen Änderungsentwurf (10.02.2016) Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) Vom 17. Februar 2005 (Nds. GVBl. S. 51; SVBl. S. 171 - VORIS 22410), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 505 ; SVBl. 2012 S. 72, ber. Nds. GVBl. 2012 S. 27; SVBl. 2012 S. 224) §8 Organisation des Unterrichts und Teilnahmeverpflichtungen in der Einführungsphase (1) 1Der Unterricht in der Einführungsphase gliedert sich in Pflicht- und Wahlunterricht. 2 Die Fächer sind mit Ausnahme des Fachs Sport Aufgabenfeldern zugeordnet. 3Die Einzelheiten und der Unterrichtsumfang ergeben sich aus den Absätzen 2 und 3 sowie den Anlagen 1 und 2. der Anlage 1 (2) Jede Schülerin und jeder Schüler muss am Unterricht in zwei Fremdsprachen teilnehmen, und zwar 1. 2. in einer fortgeführten Fremdsprache als 1., 2. oder 3. Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache und in einer weiteren Fremdsprache, die a) eine nicht bereits nach Nummer 1 gewählte fortgeführte Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache, b) eine Wahlfremdsprache, wenn darin der Unterricht durchgehend besucht und am Ende des Schuljahrgangs vor Eintritt in die Einführungsphase mindestens die Note „ausreichend“ erreicht worden ist, oder c) eine Fremdsprache, mit der in der Einführungsphase neu begonnen wird, sein kann. (3) Abweichend von Absatz 2 besteht keine Pflicht zur Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache, wenn diese im Sekundarbereich I der Realschule oder dem Realschulzweig der Oberschule oder der Ko- (3) 1Abweichend von Absatz 2 kann der Schulvorstand beschließen, von der verpflichtenden Belegung einer zweiten Fremdsprache abzusehen und zusätzlich ein Wahlpflichtangebot einzurichten. ²Der Un1 Geltende Regelungen Änderungsentwurf operativen Gesamtschule als Wahlpflichtfremdsprache mindestens fünf Schuljahre lang, an der Integrierten Gesamtschule als Wahlpflichtfremdsprache mindestens fünf Schuljahre lang oder im Umfang von zwanzig Gesamtstunden, durchgehend erlernt worden ist. terricht findet im Umfang von drei Wochenstunden statt. ³Aus jeweils einem Aufgabenfeld können nach den Möglichkeiten der Schule folgende Fächer gewählt werden: Aufgabenfeld A: Musik, Kunst, Darstellendes Spiel Aufgabenfeld B: Geschichte, Erdkunde, Politik-Wirtschaft, Religion, Werte und Normen, Philosophie Aufgabenfeld C: Biologie, Physik, Chemie, Informatik. ⁴ Darüber hinaus können neue, für die gymnasiale Oberstufe zugelassene Fächer angeboten werden, sofern diese Fächer an der Schule als Prüfungsfächer eingeführt worden sind (z. B. Rechtskunde, Psychologie, Wirtschaftslehre etc.). ⁵Die Verpflichtung der Schule, Unterricht in einer zweiten Fremdsprache anzubieten, bleibt davon unberührt. (4) 1In der Einführungsphase sollen zusätzlich Projekte und zusätzlicher Unterricht angeboten werden, um den Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, Kenntnisdefizite in den Fächern auszugleichen. 2An Schulen, an denen Sport als Prüfungsfach gewählt werden kann, ist in einem Schulhalbjahr der Einführungsphase zusätzlich Unterricht in Sporttheorie anzubieten. §9 Versetzung in die Qualifikationsphase (1) 1Die Versetzung in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe richtet sich nach der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung. 2Grundlage für die Versetzungsentscheidung am Ende der Einführungsphase sind am Gymnasium und im Gymnasialzweig der Oberschule oder der Kooperativen Gesamtschule die Leistungen in den Fächern nach der Anlage 1 und an den Integrierten Gesamtschulen die Leistungen in den Fächern nach der Anlage 2; Leistungen in Sporttheorie bleiben unberücksichtigt. (1) 1Für die Versetzung in die Qualifikationsphase sind § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 und 2 der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung entsprechend anzuwenden. 2Grundlage für die Versetzungsentscheidung am Ende der Einführungsphase sind die Leistungen in zwölf Fächern nach Anlage 1, darunter in Deutsch, in Mathematik und in einer Fremdsprache sowie in einer weiteren Fremdsprache gem. § 8 Abs. 2 oder dem zusätzlichen Wahlpflichtangebot gem. § 8 Abs. 3. 3Liegen mehr als zwölf bewertete Leistungen vor, sind von den übrigen Fächern die am besten bewerteten heranzuziehen; Leistungen in Sporttheorie bleiben unberücksichtigt. 4Bewertete Ausgleichskurse zur Behebung von Kenntnisdefiziten und Projektkurse nach § 8 Abs. 4 können nicht einbezogen werden. (2) Versetzt wird, wer in den Fächern nach Absatz 1 jeweils mindestens 5 Punkte in allen Fächern oder mindestens 1 Punkt in einem Fach und jeweils mindestens 5 Punkte in allen anderen Fächern erreicht hat. Sofern eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann, wird auch versetzt, wer 2 Geltende Regelungen Änderungsentwurf a) bei jeweils mindestens 1 Punkt in zwei Fächern diese Bewertung durch höhere Punktwerte in jeweils einem Ausgleichsfach in der Weise ausgleichen kann, dass er im Durchschnitt mindestens 5 Punkte oder b) bei 0 Punkten in einem Fach mindestens 10 Punkte in einem Ausgleichsfach oder jeweils mindestens 8 Punkte in zwei Ausgleichsfächern und jeweils mindestens 5 Punkte in allen anderen Fächern erreicht hat. Die Fächer Deutsch, Mathematik sowie die Pflicht- und Wahlpflichtfremdsprachen können nur untereinander ausgeglichen werden. (2) Die Schülerin oder der Schüler, die oder der nicht in die Qualifikationsphase versetzt worden ist, kann die Einführungsphase einmal wiederholen. (3) § 15 Übergangsregelungen (1) Diese Verordnung (hier: mit den Änderungen vom 17.5.2010 des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, des § 8 Abs. 3, des § 9; der Anlage 1 sowie der Anlage 2 ) ist in der ab dem 1. August 2010 geltenden Fassung erstmals für die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die sich im Schuljahr 2014/15 den 9. Schuljahrgang einer Integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasialzweigs einer nach § 183 Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes genannten Kooperativen Gesamtschulen befinden. (1) Diese Verordnung ist mit Ausnahme des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, des § 11 Abs. 8 sowie der Fußnoten 4 und 5 der Anlage 2 in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung erstmals auf Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2018/2019 die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen. (2) 1Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2016 den 11. Schuljahrgang der gymnasialen Oberstufe einer Integrierten Gesamtschule oder einer nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule besuchen, beträgt die Schülerpflichtstundenzahl in der Einführungsphase abweichend von Anlage 1 nur 31. 2Sie müssen in den Unterrichtshalbjahren der Qualifikationsphase abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 6 durchschnittlich nur mindestens 32 Wochenstunden belegen können. 3Für diese Schülerinnen und Schüler erhält die Schule kein (2) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2018 den 11. Schuljahrgang der gymnasialen Oberstufe einer Integrierten Gesamtschule oder einer nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule besuchen, beträgt die Schüler pflichtstundenzahl in der Einführungsphase 31 Wochenstunden. 3 Geltende Regelungen Änderungsentwurf Stundenkontingent nach Fußnote 9 der Anlage 1. (3) § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 11 Abs. 8 sowie die Fußnoten 4 und 5 der Anlage 2 sind in der ab 1.August 2016 geltenden Fassung erstmals auf Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe anzuwenden, die im Schuljahr 2016/2017 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 gilt die Belegungsverpflichtung nach § 10 Abs. 2 Satz 6 und § 12 Abs. 1 in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung von durchschnittlich mindestens 32 Wochenstunden für Schülerinnen und Schüler in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an einer Integrierten Gesamtschule oder einer nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule ab Schuljahr 2016/2017. § 16 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft1). Kraft. 1) Inkrafttreten der Änderungen vom 16.12.2011 4 Änderungsentwurf Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1) Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe Bereich Aufgabenfelder Pflichtunterricht A B Fächer Wochenstunden Deutsch 3 Erste Fremdsprache 32) Zweite Fremdsprache1)2) 33) weitere Fremdsprache Musik,, Kunst oder Darstellendes Spiel4) Geschichte –3) 24) 2 Erdkunde 1 Politik-Wirtschaft 35) Religion, Werte und Normen oder Philosophie 2 Mathematik 3 Biologie 26) C 6 Chemie 2) 6) Physik 26) Informatik 6 ) Wahlunterricht Wahlpflichtunterricht Sport7) 2 Wahlpflichtangebot gem. § 8 Abs. 3 (3) 2) Wahlfremdsprachen8); neue, für die gymnasiale Oberstufe zugelassene Fächer; Förderunterricht; Arbeitsgemeinschaften; Sporttheorie7) ; Methodenlernen +9) Schülerpflichtstundenzahl Schülerhöchststundenzahl 1 ) 2 ) 3 ) 4 ) 5 ) ) 7 ) 6 8 ) 9 ) 309) + Wer im Sekundarbereich I keine zweite Fremdsprache erlernt hat, hat in der Einführungsphase mit einer zweiten Fremdsprache neu zu beginnen und diese als Pflichtfremdsprache in der Qualifikationsphase durchgehend vierstündig zu belegen. Die Einbringungsverpflichtung richtet sich nach Anlage 3 Fußnote 2 Satz 1 zu § 15 Abs. 3 AVO-GOBAK. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache entfällt, wenn der Schulvorstand einen Beschluss gem. § 8 Abs. 3 gefasst hat. Die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Stunden sind dann für das zusätzliche Wahlpflichtangebot gem. § 8 Abs. 3 zu verwenden. An die Stelle der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eine dritte Pflichtoder Wahlpflichtfremdsprache mit vier Wochenstunden treten. Diese ist in der Qualifikationsphase durchgehend vierstündig zu belegen, wenn mit der Fremdsprache die Verpflichtung zur Belegung einer zweiten Pflichtfremdsprache in der Einführungsphase erfüllt wird; die Einbringungsmöglichkeit richtet sich nach Anlage 3 Fußnote 2 Satz 2 zu § 15 Abs. 3 AVO-GOBAK. Wird eine dritte Pflichtfremdsprache in der Einführungsphase zusätzlich zu einer ersten und zweiten Pflichtfremdsprache belegt, so kann nach Entscheidung der Schule der Unterricht in der dritten und in der zweiten Pflichtfremdsprache jeweils dreistündig belegt werden. Das Fach Darstellendes Spiel kann nur gewählt werden, wenn dieses an der Schule genehmigt ist. Eines der Fächer wird ganzjährig oder zwei der Fächer werden je ein Schulhalbjahr unterrichtet. Einschließlich einstündiger Unterricht für Maßnahmen zur Berufs- und Studienwahlvorbereitung Drei der vier Fächer werden ganzjährig unterrichtet. Wenn Sport als Prüfungsfach gewählt wird, ist in einem Schulhalbjahr zusätzlich zweistündiger Unterricht in Sporttheorie zu belegen. Die Note in Sporttheorie ist zusätzlich im Zeugnis einzutragen. Eine Wahlfremdsprache, die ergänzend zur ersten und zweiten Pflichtfremdsprache angeboten wird, kann zwei-, drei- oder vierstündig erteilt werden. In den Fällen der Fußnote 2 entscheidet die Schule, auf welche Weise die betroffenen Schülerinnen und Schüler ihre Pflichtstundenzahl von 30 Wochenstunden erfüllen. 5 Anlage 2 Änderungsentwurf (zu § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 1) Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe: Schwerpunkte und Unterrichtsfächer sowie Belegungsverpflichtungen 1) Wochenstunden Schulhalbjahre Schwerpunktfächer Mathematischnaturwissenschaftlicher Schwerpunkt 52) 4 weitere Naturwis- Naturwissensenschaft5) schaft 5 4 Deutsch Deutsch Deutsch 3 4 Fremdsprache Fremdsprache Fremdsprache Fremdsprache 3 4 Mathematik Mathematik3) Mathematik Mathematik5) Mathematik 3 4 Naturwissenschaft Musik, Kunst oder Darstellendes Spiel6) Geschichte Naturwissenschaft Musik, Kunst oder Darstellendes Spiel6) Geschichte 3 4 3 2 3 2 3 2 3 2 3 2 2 2 4 313) + + Sprachlicher Schwerpunkt fortgeführte Fremdsprache weitere Fremdsprache3) Musisch-künstle- Gesellschaftswisrischer Schwersenschaftlicher punkt Schwerpunkt Kunst oder Musik Geschichte Naturwissenschaft 5) Deutsch3) Politik-Wirtschaft4), Erdkunde, Religion oder Philosophie Kernfächer Deutsch3) Wahlfächer Ergänzungsfächer Naturwissenschaft Musik, Kunst oMusik, Kunst oder Darstellendes der DarstellenSpiel6) des Spiel6) Geschichte Politik-WirtPolitik-Wirtschaft Politik-Wirtschaft Politik-Wirtschaft schaft4) Religion, Werte Religion, Werte Religion, Werte Religion, Werte und Normen ound Normen ound Normen oder und Normen oder der Philosophie7) der Philosophie7) Philosophie7)8) Philosophie7) weitere Fremdsprache oder weitere Naturwissenschaft9)10) 11) 11) Sport Sport Sport11) Sport11) Seminarfach Seminarfach Seminarfach Seminarfach 1 ) 2 ) ) 3 4 ) 5 ) weitere Fächer nach der Anlage 412) Sportlicher Schwerpunkt Sport Musik, Kunst oder Darstellendes Spiel6) Geschichte Politik-Wirtschaft Religion, Werte und Normen oder Philosophie7) weitere Fremdsprache oder weitere Naturwissenschaft9)10) Seminarfach Auf die zusätzlichen Belegungs- und Stundenverpflichtungen, die sich aus der Wahl eines Prüfungsfaches im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 ergeben, wird hingewiesen. Im sportlichen Schwerpunkt sechs Wochenstunden. 1 Im sprachlichen Schwerpunkt kann die weitere Fremdsprache als Schwerpunktfach durch das Fach Deutsch ersetzt werden; die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen in dieser Fremdsprache bleiben hiervon unberührt. 2Im Musisch-künstlerischen Schwerpunkt kann das Fach Deutsch als Schwerpunktfach durch das Fach Mathematik ersetzt werden; die Belegungsund Einbringungsverpflichtungen im Fach Deutsch bleiben hiervon unberührt. Sofern das Fach Politik-Wirtschaft nicht als Schwerpunktfach gewählt wird, muss es zwei Schulhalbjahre lang als Ergänzungsfach belegt werden. Die Belegungsverpflichtung im Fach Politik-Wirtschaft entfällt, wenn das Fach Erdkunde als Schwerpunktfach gewählt wird. Die weitere Naturwissenschaft kann durch das Fach Mathematik oder Informatik ersetzt werden; wird sie durch das Fach Mathematik ersetzt, so bleiben die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen in dieser Naturwissenschaft hiervon unberührt. Die Naturwissenschaft kann durch das Fach Mathematik, die weitere Naturwissenschaft durch das Fach Informatik ersetzt werden; die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen im Fach Mathematik und in einer Naturwissenschaft bleiben hiervon unberührt. 6 6 1 ) 7 ) 8 ) 9 ) 10 ) ) 11 12 ) 13 ) Das Fach Darstellendes Spiel kann nur gewählt werden, wenn es an der Schule durch die oberste Schulbehörde genehmigt worden ist. 2Sofern Kunst oder Musik als Prüfungsfach gewählt worden ist, kann Darstellendes Spiel nicht zusätzlich als mündliches Prüfungsfach gewählt werden. 3Im musisch-künstlerischen Schwerpunkt muss das nicht als Schwerpunktfach gewählte Fach Musik oder Kunst oder Darstellendes Spiel zwei Schulhalbjahre lang belegt werden. Wer nicht das Fach Religion wählt, muss das Fach Werte und Normen oder Philosophie belegen. Wird Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und muss nach § 128 Abs. 1 NSchG an dessen statt keines der dort genannten Fächer gewählt werden, so ist ein anderes Fach, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zu belegen; dieses Fach kann auch Werte und Normen oder Philosophie sein. Sofern Religion oder Philosophie nicht als Schwerpunktfach gewählt wird, muss es zwei Schulhalbjahre lang als Ergänzungsfach belegt werden. Die weitere Naturwissenschaft kann durch das Fach Informatik ersetzt werden. Es kann nur ein Fach gewählt werden, in dem in der Einführungsphase durchgehend am Unterricht teilgenommen wurde. 1 Ist Sport fünftes Prüfungsfach, so müssen zusätzlich je Schulhalbjahr zwei Stunden Sporttheorie belegt werden. 2Wer auf Dauer vom Sportunterricht befreit ist, belegt stattdessen ein anderes Fach seiner Wahl. 1 Die Wahlmöglichkeiten richten sich nach dem Angebot der Schule. 2Wird ein Wahlfach als Prüfungsfach gewählt, so ist es fünfstündig bzw. dreistündig zu belegen. 3Je nach Anwahl des Schwerpunkts und der Prüfungsfächer erfolgt eine zusätzliche Wahl im Rahmen der Schülerpflichtstundenzahl nach § 10 Abs. 2. Das Seminarfach ist im ersten, zweiten und dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase zu belegen. 7
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