Verordnung über die gymnasiale Oberstufe

Geltende Regelungen
Änderungsentwurf (10.02.2016)
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
Vom 17. Februar 2005
(Nds. GVBl. S. 51; SVBl. S. 171 - VORIS
22410), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (Nds. GVBl.
S. 505 ; SVBl. 2012 S. 72, ber. Nds. GVBl.
2012 S. 27; SVBl. 2012 S. 224)
§8
Organisation des Unterrichts und
Teilnahmeverpflichtungen in der Einführungsphase
(1) 1Der Unterricht in der Einführungsphase
gliedert sich in Pflicht- und Wahlunterricht.
2
Die Fächer sind mit Ausnahme des Fachs
Sport Aufgabenfeldern zugeordnet. 3Die Einzelheiten und der Unterrichtsumfang ergeben sich aus den Absätzen 2 und 3 sowie
den Anlagen 1 und 2.
der Anlage 1
(2) Jede Schülerin und jeder Schüler muss
am Unterricht in zwei Fremdsprachen teilnehmen, und zwar
1.
2.
in einer fortgeführten Fremdsprache als
1., 2. oder 3. Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache und
in einer weiteren Fremdsprache, die
a) eine nicht bereits nach Nummer 1
gewählte fortgeführte Pflicht- oder
Wahlpflichtfremdsprache,
b) eine Wahlfremdsprache, wenn darin der Unterricht durchgehend besucht und am Ende des Schuljahrgangs vor Eintritt in die Einführungsphase mindestens die Note
„ausreichend“ erreicht worden ist, oder
c) eine Fremdsprache, mit der in der
Einführungsphase neu begonnen
wird,
sein kann.
(3) Abweichend von Absatz 2 besteht keine
Pflicht zur Teilnahme am Unterricht in einer
zweiten Fremdsprache, wenn diese im Sekundarbereich I der Realschule oder dem
Realschulzweig der Oberschule oder der Ko-
(3) 1Abweichend von Absatz 2 kann der
Schulvorstand beschließen, von der verpflichtenden Belegung einer zweiten Fremdsprache abzusehen und zusätzlich ein
Wahlpflichtangebot einzurichten. ²Der Un1
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Änderungsentwurf
operativen Gesamtschule als Wahlpflichtfremdsprache mindestens fünf Schuljahre
lang, an der Integrierten Gesamtschule als
Wahlpflichtfremdsprache mindestens fünf
Schuljahre lang oder im Umfang von zwanzig Gesamtstunden, durchgehend erlernt
worden ist.
terricht findet im Umfang von drei Wochenstunden statt.
³Aus jeweils einem Aufgabenfeld können
nach den Möglichkeiten der Schule folgende Fächer gewählt werden:
 Aufgabenfeld A: Musik, Kunst, Darstellendes Spiel
 Aufgabenfeld B: Geschichte, Erdkunde, Politik-Wirtschaft, Religion,
Werte und Normen, Philosophie
 Aufgabenfeld C: Biologie, Physik,
Chemie, Informatik.
⁴ Darüber hinaus können neue, für die gymnasiale Oberstufe zugelassene Fächer angeboten werden, sofern diese Fächer an
der Schule als Prüfungsfächer eingeführt
worden sind (z. B. Rechtskunde, Psychologie, Wirtschaftslehre etc.).
⁵Die Verpflichtung der Schule, Unterricht in
einer zweiten Fremdsprache anzubieten,
bleibt davon unberührt.
(4) 1In der Einführungsphase sollen zusätzlich Projekte und zusätzlicher Unterricht angeboten werden, um den Schülerinnen und
Schülern zu ermöglichen, Kenntnisdefizite in
den Fächern auszugleichen. 2An Schulen,
an denen Sport als Prüfungsfach gewählt
werden kann, ist in einem Schulhalbjahr der
Einführungsphase zusätzlich Unterricht in
Sporttheorie anzubieten.
§9
Versetzung in die Qualifikationsphase
(1) 1Die Versetzung in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe richtet
sich nach der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung. 2Grundlage für die Versetzungsentscheidung am Ende der Einführungsphase sind am Gymnasium und im
Gymnasialzweig der Oberschule oder der
Kooperativen Gesamtschule die Leistungen
in den Fächern nach der Anlage 1 und an
den Integrierten Gesamtschulen die Leistungen in den Fächern nach der Anlage 2; Leistungen in Sporttheorie bleiben unberücksichtigt.
(1) 1Für die Versetzung in die Qualifikationsphase sind § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 sowie §
3 Abs. 1 und 2 der Durchlässigkeits- und
Versetzungsverordnung entsprechend anzuwenden. 2Grundlage für die Versetzungsentscheidung am Ende der Einführungsphase sind die Leistungen in zwölf Fächern
nach Anlage 1, darunter in Deutsch, in Mathematik und in einer Fremdsprache sowie
in einer weiteren Fremdsprache gem. § 8
Abs. 2 oder dem zusätzlichen Wahlpflichtangebot gem. § 8 Abs. 3. 3Liegen mehr als
zwölf bewertete Leistungen vor, sind von
den übrigen Fächern die am besten bewerteten heranzuziehen; Leistungen in Sporttheorie bleiben unberücksichtigt. 4Bewertete
Ausgleichskurse zur Behebung von Kenntnisdefiziten und Projektkurse nach § 8 Abs.
4 können nicht einbezogen werden.
(2) Versetzt wird, wer in den Fächern nach
Absatz 1 jeweils mindestens 5 Punkte in allen Fächern oder mindestens 1 Punkt in einem Fach und jeweils mindestens 5 Punkte
in allen anderen Fächern erreicht hat. Sofern eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann, wird
auch versetzt, wer
2
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Änderungsentwurf
a) bei jeweils mindestens 1 Punkt in zwei
Fächern diese Bewertung durch höhere
Punktwerte in jeweils einem Ausgleichsfach
in der Weise ausgleichen kann, dass er im
Durchschnitt mindestens 5 Punkte oder
b) bei 0 Punkten in einem Fach mindestens
10 Punkte in einem Ausgleichsfach oder jeweils mindestens 8 Punkte in zwei Ausgleichsfächern
und jeweils mindestens 5 Punkte in allen
anderen Fächern erreicht hat.
Die Fächer Deutsch, Mathematik sowie die
Pflicht- und Wahlpflichtfremdsprachen können nur untereinander ausgeglichen werden.
(2) Die Schülerin oder der Schüler, die oder
der nicht in die Qualifikationsphase versetzt
worden ist, kann die Einführungsphase einmal wiederholen.
(3)
§ 15
Übergangsregelungen
(1) Diese Verordnung (hier: mit den Änderungen vom 17.5.2010 des § 2 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a, des § 8 Abs. 3, des § 9; der Anlage
1 sowie der Anlage 2 ) ist in der ab dem 1.
August 2010 geltenden Fassung erstmals für
die Schülerinnen und Schüler anzuwenden,
die sich im Schuljahr 2014/15 den 9. Schuljahrgang einer Integrierten Gesamtschule oder eines Gymnasialzweigs einer nach § 183
Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes genannten Kooperativen Gesamtschulen befinden.
(1) Diese Verordnung ist mit Ausnahme des
§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, des § 11 Abs. 8
sowie der Fußnoten 4 und 5 der Anlage 2 in
der ab 1. August 2016 geltenden Fassung
erstmals auf Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2018/2019 die
Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen.
(2) 1Für Schülerinnen und Schüler, die vor
dem 1. August 2016 den 11. Schuljahrgang
der gymnasialen Oberstufe einer Integrierten
Gesamtschule oder einer nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule besuchen, beträgt die Schülerpflichtstundenzahl in der Einführungsphase abweichend von Anlage 1 nur 31. 2Sie müssen in
den Unterrichtshalbjahren der Qualifikationsphase abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 6
durchschnittlich nur mindestens 32 Wochenstunden belegen können. 3Für diese Schülerinnen und Schüler erhält die Schule kein
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die vor
dem 1. August 2018 den 11. Schuljahrgang
der gymnasialen Oberstufe einer Integrierten Gesamtschule oder einer nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule besuchen, beträgt die Schüler
pflichtstundenzahl in der Einführungsphase
31 Wochenstunden.
3
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Änderungsentwurf
Stundenkontingent nach Fußnote 9 der Anlage 1.
(3) § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 11 Abs. 8 sowie die Fußnoten 4 und 5 der Anlage 2 sind
in der ab 1.August 2016 geltenden Fassung
erstmals auf Schülerinnen und Schüler der
gymnasialen Oberstufe anzuwenden, die im
Schuljahr 2016/2017 das erste Schuljahr
der Qualifikationsphase besuchen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3
gilt die Belegungsverpflichtung nach § 10
Abs. 2 Satz 6 und § 12 Abs. 1 in der ab 1.
August 2016 geltenden Fassung von durchschnittlich mindestens 32 Wochenstunden
für Schülerinnen und Schüler in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an
einer Integrierten Gesamtschule oder einer
nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule ab Schuljahr
2016/2017.
§ 16
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in
Kraft1).
Kraft.
1)
Inkrafttreten der Änderungen vom 16.12.2011
4
Änderungsentwurf
Anlage 1
(zu § 8 Abs. 1)
Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe
Bereich
Aufgabenfelder
Pflichtunterricht
A
B
Fächer
Wochenstunden
Deutsch
3
Erste Fremdsprache
32)
Zweite Fremdsprache1)2)
33)
weitere Fremdsprache
Musik,, Kunst oder Darstellendes Spiel4)
Geschichte
–3)
24)
2
Erdkunde
1
Politik-Wirtschaft
35)
Religion, Werte und Normen oder Philosophie
2
Mathematik
3
Biologie
26)
C
6
Chemie
2) 6)
Physik
26)
Informatik
6
)
Wahlunterricht
Wahlpflichtunterricht
Sport7)
2
Wahlpflichtangebot gem. § 8 Abs. 3
(3) 2)
Wahlfremdsprachen8); neue, für die gymnasiale
Oberstufe zugelassene Fächer; Förderunterricht; Arbeitsgemeinschaften; Sporttheorie7) ;
Methodenlernen
+9)
Schülerpflichtstundenzahl
Schülerhöchststundenzahl
1
)
2
)
3
)
4
)
5
)
)
7
)
6
8
)
9
)
309)
+
Wer im Sekundarbereich I keine zweite Fremdsprache erlernt hat, hat in der Einführungsphase mit einer zweiten Fremdsprache neu zu beginnen und diese als Pflichtfremdsprache in der Qualifikationsphase durchgehend vierstündig zu belegen. Die
Einbringungsverpflichtung richtet sich nach Anlage 3 Fußnote 2 Satz 1 zu § 15 Abs. 3 AVO-GOBAK.
Die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache entfällt, wenn der Schulvorstand einen Beschluss gem. § 8 Abs. 3 gefasst hat. Die für die zweite Fremdsprache vorgesehenen Stunden sind dann für das zusätzliche
Wahlpflichtangebot gem. § 8 Abs. 3 zu verwenden.
An die Stelle der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eine dritte Pflichtoder Wahlpflichtfremdsprache mit vier Wochenstunden treten. Diese ist in der Qualifikationsphase durchgehend vierstündig
zu belegen, wenn mit der Fremdsprache die Verpflichtung zur Belegung einer zweiten Pflichtfremdsprache in der Einführungsphase erfüllt wird; die Einbringungsmöglichkeit richtet sich nach Anlage 3 Fußnote 2 Satz 2 zu § 15 Abs. 3 AVO-GOBAK.
Wird eine dritte Pflichtfremdsprache in der Einführungsphase zusätzlich zu einer ersten und zweiten Pflichtfremdsprache
belegt, so kann nach Entscheidung der Schule der Unterricht in der dritten und in der zweiten Pflichtfremdsprache jeweils
dreistündig belegt werden.
Das Fach Darstellendes Spiel kann nur gewählt werden, wenn dieses an der Schule genehmigt ist. Eines der Fächer wird
ganzjährig oder zwei der Fächer werden je ein Schulhalbjahr unterrichtet.
Einschließlich einstündiger Unterricht für Maßnahmen zur Berufs- und Studienwahlvorbereitung
Drei der vier Fächer werden ganzjährig unterrichtet.
Wenn Sport als Prüfungsfach gewählt wird, ist in einem Schulhalbjahr zusätzlich zweistündiger Unterricht in Sporttheorie zu
belegen. Die Note in Sporttheorie ist zusätzlich im Zeugnis einzutragen.
Eine Wahlfremdsprache, die ergänzend zur ersten und zweiten Pflichtfremdsprache angeboten wird, kann zwei-, drei- oder
vierstündig erteilt werden.
In den Fällen der Fußnote 2 entscheidet die Schule, auf welche Weise die betroffenen Schülerinnen und Schüler ihre Pflichtstundenzahl von 30 Wochenstunden erfüllen.
5
Anlage 2
Änderungsentwurf
(zu § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 1)
Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe:
Schwerpunkte und Unterrichtsfächer sowie Belegungsverpflichtungen 1)
Wochenstunden
Schulhalbjahre
Schwerpunktfächer
Mathematischnaturwissenschaftlicher
Schwerpunkt
52)
4
weitere Naturwis- Naturwissensenschaft5)
schaft
5
4
Deutsch
Deutsch
Deutsch
3
4
Fremdsprache
Fremdsprache
Fremdsprache
Fremdsprache
3
4
Mathematik
Mathematik3)
Mathematik
Mathematik5)
Mathematik
3
4
Naturwissenschaft
Musik, Kunst oder Darstellendes Spiel6)
Geschichte
Naturwissenschaft
Musik, Kunst oder Darstellendes Spiel6)
Geschichte
3
4
3
2
3
2
3
2
3
2
3
2
2
2
4
313)
+
+
Sprachlicher
Schwerpunkt
fortgeführte
Fremdsprache
weitere Fremdsprache3)
Musisch-künstle- Gesellschaftswisrischer Schwersenschaftlicher
punkt
Schwerpunkt
Kunst oder Musik
Geschichte
Naturwissenschaft 5)
Deutsch3)
Politik-Wirtschaft4), Erdkunde, Religion
oder Philosophie
Kernfächer
Deutsch3)
Wahlfächer
Ergänzungsfächer
Naturwissenschaft
Musik, Kunst oMusik, Kunst oder Darstellendes der DarstellenSpiel6)
des Spiel6)
Geschichte
Politik-WirtPolitik-Wirtschaft Politik-Wirtschaft
Politik-Wirtschaft
schaft4)
Religion, Werte Religion, Werte Religion, Werte
Religion, Werte
und Normen ound Normen ound Normen oder und Normen oder
der Philosophie7) der Philosophie7) Philosophie7)8)
Philosophie7)
weitere Fremdsprache oder weitere Naturwissenschaft9)10)
11)
11)
Sport
Sport
Sport11)
Sport11)
Seminarfach
Seminarfach
Seminarfach
Seminarfach
1
)
2
)
)
3
4
)
5
)
weitere Fächer nach der Anlage 412)
Sportlicher
Schwerpunkt
Sport
Musik, Kunst oder Darstellendes Spiel6)
Geschichte
Politik-Wirtschaft
Religion, Werte
und Normen oder
Philosophie7)
weitere Fremdsprache oder
weitere Naturwissenschaft9)10)
Seminarfach
Auf die zusätzlichen Belegungs- und Stundenverpflichtungen, die sich aus der Wahl eines Prüfungsfaches im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 ergeben, wird hingewiesen.
Im sportlichen Schwerpunkt sechs Wochenstunden.
1
Im sprachlichen Schwerpunkt kann die weitere Fremdsprache als Schwerpunktfach durch das Fach Deutsch ersetzt werden;
die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen in dieser Fremdsprache bleiben hiervon unberührt. 2Im Musisch-künstlerischen Schwerpunkt kann das Fach Deutsch als Schwerpunktfach durch das Fach Mathematik ersetzt werden; die Belegungsund Einbringungsverpflichtungen im Fach Deutsch bleiben hiervon unberührt.
Sofern das Fach Politik-Wirtschaft nicht als Schwerpunktfach gewählt wird, muss es zwei Schulhalbjahre lang als Ergänzungsfach belegt werden. Die Belegungsverpflichtung im Fach Politik-Wirtschaft entfällt, wenn das Fach Erdkunde als
Schwerpunktfach gewählt wird.
Die weitere Naturwissenschaft kann durch das Fach Mathematik oder Informatik ersetzt werden; wird sie durch das Fach
Mathematik ersetzt, so bleiben die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen in dieser Naturwissenschaft hiervon unberührt. Die Naturwissenschaft kann durch das Fach Mathematik, die weitere Naturwissenschaft durch das Fach Informatik
ersetzt werden; die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen im Fach Mathematik und in einer Naturwissenschaft bleiben
hiervon unberührt.
6
6
1
)
7
)
8
)
9
)
10
)
)
11
12
)
13
)
Das Fach Darstellendes Spiel kann nur gewählt werden, wenn es an der Schule durch die oberste Schulbehörde genehmigt
worden ist. 2Sofern Kunst oder Musik als Prüfungsfach gewählt worden ist, kann Darstellendes Spiel nicht zusätzlich als
mündliches Prüfungsfach gewählt werden. 3Im musisch-künstlerischen Schwerpunkt muss das nicht als Schwerpunktfach
gewählte Fach Musik oder Kunst oder Darstellendes Spiel zwei Schulhalbjahre lang belegt werden.
Wer nicht das Fach Religion wählt, muss das Fach Werte und Normen oder Philosophie belegen. Wird Religionsunterricht
der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und muss nach § 128 Abs. 1 NSchG
an dessen statt keines der dort genannten Fächer gewählt werden, so ist ein anderes Fach, das nicht Prüfungsfach ist, aus
dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zu belegen; dieses Fach kann auch Werte und Normen oder Philosophie
sein.
Sofern Religion oder Philosophie nicht als Schwerpunktfach gewählt wird, muss es zwei Schulhalbjahre lang als Ergänzungsfach belegt werden.
Die weitere Naturwissenschaft kann durch das Fach Informatik ersetzt werden.
Es kann nur ein Fach gewählt werden, in dem in der Einführungsphase durchgehend am Unterricht teilgenommen wurde.
1
Ist Sport fünftes Prüfungsfach, so müssen zusätzlich je Schulhalbjahr zwei Stunden Sporttheorie belegt werden. 2Wer auf
Dauer vom Sportunterricht befreit ist, belegt stattdessen ein anderes Fach seiner Wahl.
1
Die Wahlmöglichkeiten richten sich nach dem Angebot der Schule. 2Wird ein Wahlfach als Prüfungsfach gewählt, so ist es
fünfstündig bzw. dreistündig zu belegen. 3Je nach Anwahl des Schwerpunkts und der Prüfungsfächer erfolgt eine zusätzliche
Wahl im Rahmen der Schülerpflichtstundenzahl nach § 10 Abs. 2.
Das Seminarfach ist im ersten, zweiten und dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase zu belegen.
7