Fischereivorschriften 2016

Fischereiordnung Weiher Tössallmend, Pfungen
Gültig ab Saison 2016.
Tagesfischerei: von 1.4 – 31.10.2016
Fangmasse:
Art
Gilt mit und Ohne SANAAUSWEIS
Mindestmasse
Die Schonzeiten
Forelle
30cm
1.10. – 29.02.
Hecht
50cm
ganzes 2016 geschont
Zander
40cm
ganzes 2016 geschont
Egli
15cm
offen
Karpfen Arten
30cm
offen
Fried/Weissfische -cm
offen
Edelkrebse sind das ganze Jahr geschützt! Die übrigen Fische, nach Kantonalen Vorschriften.
Fangzahlen:
Gilt mit und ohne SANA
5 Fische pro Tag, Biber-Jugendfischer nach Jugendreglement
Fische.
Gilt mit und ohne SANA
Gefangene Fische die das vorgeschriebene Mindestmass nicht erreichen, müssen sorgfältig
lebend zurückgesetzt werden. Kann der Angel nicht entfernt werden ohne den Fisch zu
verletzen, ist die Angelschnur ca. 5 cm vor dem Fischmaul ab zu schneiden!
Das zurücksetzen von mässigen Fischen (Catch and Release) ist verboten.
Die Fische dürfen nicht verkauft werden. Es gilt ein Hälterungsverbot von lebenden Fischen.
Angel und Geräte: Gilt mit und ohne SANA
Das Verwenden von Goldangeln, verchromten Angeln und Widerhaken ist strengstens
verboten. Es darf nur mit einer (1) Rute, (Sonderregelung 2 Ruten für JP) oder System
gefischt werden. Das anfüttern ist für Tageskarteninhaber nicht erlaubt.
Köder:
Gilt ohne SANA
Lebende und tote Köderfische sind nicht erlaubt, ebenfalls das Fischen mit Fischeiern.
Es sind nur Naturköder d.h. Naturbelassene Köder an dem einen Einzelhaken ohne
Widerhaken erlaubt.
Künstliche Köder und Systeme jeglicher Art sind verboten.
(Drillinge, Spinner, Löffel, Wobbler, usw.).
Es gilt ein Haustierverbot auf dem gesamten Naturschutzgelände!
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Befischbares Gebiet: Gilt mit und ohne SANA
Das ist das Ostufer (Badebereich) und längs der Töss, Nordufer bis zur Fischereigrenze
(Tafel) im rechten Winkel zur Weiherstrasse.
Am Restlichen Ufer gelten, betreten und fischen verboten!
Zeitlicher Ablauf: Von Tagesanbruch bis zum Einnachten. Also kein Nachtfischen!
Tötung und Statistik: Gilt mit und ohne SANA
Die Fische sind unmittelbar nach dem Fang waidgerecht zu Töten beim Fischer zu deponieren
(Betäubungsschlag, danach Kiemen schnitt) und sofort in die Fangstatistik einzutragen.
Die Fangstatistik ist bis spätestens am nächsten Tag nach Ablauf der Bewilligung 24Std. mit
Gewichteintrag und Grösse an der Verkaufsstelle abzugeben.
Kontrollen:
Kantonale Fischereiaufseher, Kantonspolizei, GSD, Fischereiobmann, Vorstand OV Pfungen
und alle Jahreskarteninhaber sind angehalten Kontrollen über die Einhaltung der
Fischereivorschriften und den Umgang mit den gefangenen Fischen durch zu führen.
(Siehe neue Tierschutzverordnung, Tiere sind nicht mehr als Sache zu behandeln.)
Wir ersuchen die Fischer, die Vorschriften genau ein zu halten, es ist im Interesse jedes
einzelnen, der Fischerei und der Natur.
Jede Fangart die der unsrigen und kantonalen Fischereiordnung widerspricht, wird mit
Kartenentzug, sperre und einer Umtriebs Entschädigung von Sfr. 200.- geandet.
Eine Verzeigung der fehlbaren behalten wir uns vor!
Die gesetzlichen Grundlagen werden von Bund und Kanton Zürich Abteilung Fischerei und
Jagdverwaltung erlassen.
Mit der Unterschrift auf dem Patent anerkennt der Unterzeichnende sich mit den FischereiVorschriften einverstanden und wendet diese auch so an.
Dieses Beiblatt wird mit dem Patent mit und ohne SANA abgegeben und ist Bestandteil der
Bewilligung!
Ausnahmen:
Für Fischer mit Sachkundenachweis (SANA) gelten die Kantonalen Regeln und
teile unsere Einschränkungen am Tössalmendweiher, auch sie wenden diese so an.
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