Fischereiordnung Weiher Tössallmend, Pfungen Gültig ab Saison 2016. Tagesfischerei: von 1.4 – 31.10.2016 Fangmasse: Art Gilt mit und Ohne SANAAUSWEIS Mindestmasse Die Schonzeiten Forelle 30cm 1.10. – 29.02. Hecht 50cm ganzes 2016 geschont Zander 40cm ganzes 2016 geschont Egli 15cm offen Karpfen Arten 30cm offen Fried/Weissfische -cm offen Edelkrebse sind das ganze Jahr geschützt! Die übrigen Fische, nach Kantonalen Vorschriften. Fangzahlen: Gilt mit und ohne SANA 5 Fische pro Tag, Biber-Jugendfischer nach Jugendreglement Fische. Gilt mit und ohne SANA Gefangene Fische die das vorgeschriebene Mindestmass nicht erreichen, müssen sorgfältig lebend zurückgesetzt werden. Kann der Angel nicht entfernt werden ohne den Fisch zu verletzen, ist die Angelschnur ca. 5 cm vor dem Fischmaul ab zu schneiden! Das zurücksetzen von mässigen Fischen (Catch and Release) ist verboten. Die Fische dürfen nicht verkauft werden. Es gilt ein Hälterungsverbot von lebenden Fischen. Angel und Geräte: Gilt mit und ohne SANA Das Verwenden von Goldangeln, verchromten Angeln und Widerhaken ist strengstens verboten. Es darf nur mit einer (1) Rute, (Sonderregelung 2 Ruten für JP) oder System gefischt werden. Das anfüttern ist für Tageskarteninhaber nicht erlaubt. Köder: Gilt ohne SANA Lebende und tote Köderfische sind nicht erlaubt, ebenfalls das Fischen mit Fischeiern. Es sind nur Naturköder d.h. Naturbelassene Köder an dem einen Einzelhaken ohne Widerhaken erlaubt. Künstliche Köder und Systeme jeglicher Art sind verboten. (Drillinge, Spinner, Löffel, Wobbler, usw.). Es gilt ein Haustierverbot auf dem gesamten Naturschutzgelände! 1/2 Befischbares Gebiet: Gilt mit und ohne SANA Das ist das Ostufer (Badebereich) und längs der Töss, Nordufer bis zur Fischereigrenze (Tafel) im rechten Winkel zur Weiherstrasse. Am Restlichen Ufer gelten, betreten und fischen verboten! Zeitlicher Ablauf: Von Tagesanbruch bis zum Einnachten. Also kein Nachtfischen! Tötung und Statistik: Gilt mit und ohne SANA Die Fische sind unmittelbar nach dem Fang waidgerecht zu Töten beim Fischer zu deponieren (Betäubungsschlag, danach Kiemen schnitt) und sofort in die Fangstatistik einzutragen. Die Fangstatistik ist bis spätestens am nächsten Tag nach Ablauf der Bewilligung 24Std. mit Gewichteintrag und Grösse an der Verkaufsstelle abzugeben. Kontrollen: Kantonale Fischereiaufseher, Kantonspolizei, GSD, Fischereiobmann, Vorstand OV Pfungen und alle Jahreskarteninhaber sind angehalten Kontrollen über die Einhaltung der Fischereivorschriften und den Umgang mit den gefangenen Fischen durch zu führen. (Siehe neue Tierschutzverordnung, Tiere sind nicht mehr als Sache zu behandeln.) Wir ersuchen die Fischer, die Vorschriften genau ein zu halten, es ist im Interesse jedes einzelnen, der Fischerei und der Natur. Jede Fangart die der unsrigen und kantonalen Fischereiordnung widerspricht, wird mit Kartenentzug, sperre und einer Umtriebs Entschädigung von Sfr. 200.- geandet. Eine Verzeigung der fehlbaren behalten wir uns vor! Die gesetzlichen Grundlagen werden von Bund und Kanton Zürich Abteilung Fischerei und Jagdverwaltung erlassen. Mit der Unterschrift auf dem Patent anerkennt der Unterzeichnende sich mit den FischereiVorschriften einverstanden und wendet diese auch so an. Dieses Beiblatt wird mit dem Patent mit und ohne SANA abgegeben und ist Bestandteil der Bewilligung! Ausnahmen: Für Fischer mit Sachkundenachweis (SANA) gelten die Kantonalen Regeln und teile unsere Einschränkungen am Tössalmendweiher, auch sie wenden diese so an. 2/2
© Copyright 2025 ExpyDoc