Prof. Dr. Louis Pahlow Tutorium zur Vorlesung „Zivilrecht II“ 1

Prof. Dr. Louis Pahlow
Tutorium zur Vorlesung „Zivilrecht II“
1. Woche: Begründung von Schuldverhältnissen
(31.10.16 – 04.11.16)
A. Lesehinweise:
Looschelders, Rn. 91 – 95; Schuldrecht BT, Rn. 782 – 798;
Medicus/Lorenz, Rn. 60.
B. Fälle:
1. K sieht in dem Schaufenster eines kleinen Elektrogeschäfts einen Fernseher für 200,- €. Über
das so gute Angebot überrascht, entschließt er sich spontan, diesen zu kaufen. So geht er in das
Geschäft und teilt dem Inhaber I seinen Entschluss mit. Auch I zeigt sich darüber sehr erfreut
und sagt: „Schön, sie haben eine gute Wahl getroffen.“
Kann K Übergabe des Fernsehers verlangen?
2. Der 10-jährige K kauft bei V eine Stereoanlage für 400 €. Seine Eltern allerdings halten ihn
für noch zu jung und verweigern ihm die Genehmigung. Eine Woche später wird die Anlage an
K geliefert. Während die Eltern darauf beharren, dass der Kaufvertrag unwirksam ist, meint K,
dass dies nicht sein kann, immerhin sei er jetzt der Eigentümer der Anlage.
Wer hat Recht?
3. Nach der Arbeit bittet A ihre Kollegin B, sie mit dem Auto nach Hause zu bringen. Spontan
sagt B zu, kurz darauf aber fällt ihr ein, dass A die von ihr begehrte Beförderung bekommen
hat, und will sie nicht mehr mitnehmen. A jedoch besteht auf der Mitnahme.
Zu Recht?
Abwandlung: Wie ist die Rechtslage, wenn A die B bittet, sie am nächsten Morgen
mitzunehmen, um rechtzeitig am Arbeitsplatz zu sein?
4. A’s Katze ist weggelaufen. Aus Sorge um sein Tier verteilt er in seinem ganzen Ortsteil
Flugzettel mit einem Bild der Katze worunter steht: 200,- € Belohnung.
Schon 2 Tage später streunt die Katze bei A´s Nachbar N im Garten herum, was N gewaltig
stört. N, der von der ganzen Flugzettelaktion gar nichts mitbekommen hat, erkennt das Tier als
dem A gehörig, fängt es und bringt es dem überglücklichen Eigentümer. Dieser merkt aber
sofort, dass N von dem Finderlohn nichts weiß. Da er mittlerweile die 200,- € für übertrieben
hält, spricht er das Thema nicht an, sondern gibt ihm „aus Freude“ nur 50,- €.
N nimmt zunächst das Geld überrascht an. Kurz darauf erfährt er aber von einem Bekannten
von dem Finderlohn und verlangt nun von A die restlichen 150,- €.
Zu Recht?
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2. Woche: Erfüllung und Beendigung von Schuldverhältnissen
(07.11.16 – 11.11.16)
A. Lesehinweise:
Looschelders, Rn. 343 – 387, 1182 – 1205;
Brox/Walker, § 14, § 16 Rn. 1 – 18, § 34 Rn. 9 – 32;
Medicus/Lorenz, Rn. 259 – 290, 304 – 319, 753 – 771.
B. Fälle:
1. K schuldet dem V aus einem Werkvertrag Zahlung von 1.000 €. Da er selbst noch eine offene
Kaufpreisforderung gegen S in Höhe von 1.000 € hat, erklärt er schriftlich gegenüber V:
„Hiermit trete ich Ihnen meinen Anspruch gegen S zur Befriedigung ihrer Forderung ab.“ V
wendet sich daraufhin an S, der aber aufgrund seines finanziellen Leichtsinns und der
Finanzkrise dauerhaft zahlungsunfähig geworden ist.
Kann V von K noch Zahlung der 1.000 € verlangen?
Ansprüche außerhalb des Werkvertragsrechts sind nicht zu prüfen.
Abwandlung: Die Großmutter (G) des S will ihrem durch die Finanzkrise geschädigten Enkel
helfen. Als K an S herantritt und auf Erfüllung der Kaufpreisforderung besteht, überweist sie
daher auf das Konto des K unter Hinweis auf die Schuld ihres Enkels den fälligen Betrag von
1.000 €. Die Bankverbindung entnimmt sie der Zahlungsaufforderung, die K an S geschickt
hatte. K hingegen findet, so einfach könne S nicht aus dem Schneider sein – schließlich müsse
ihm seine finanzielle Leichtfertigkeit ausgetrieben werden. K überweist daher das Geld an die
G zurück und fordert von S erneut Zahlung.
Zu Recht?
2. G hatte den Schäferhund des B vergiftet, da ihn dessen nächtliches Bellen störte. Als B von
G den Wert des Hundes i. H. v. 400 € ersetzt verlangt, weigert sich G zu bezahlen. Aus Rache
warf B daraufhin bei G einige Fensterscheiben ein. G ließ die Fenster erneuern und übersandt
B die Glaserrechnung, welche sich ebenfalls auf 400 € belief. B schrieb zurück, dann sei man
jetzt ja quitt. G besteht auf Zahlung.
Zu Recht?
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3. Woche: Unmöglichkeit I
(14.11.16 – 18.11.16)
A. Lesehinweise:
Looschelders, Rn. 415 – 443;
Brox/Walker, § 22 Rn. 1 – 86;
Medicus/Lorenz, Rn. 412 – 428a.
B. Fälle:
1. Brauereibesitzer B schließt mit Hopfenhändler H einen Kaufvertrag über 100 Sack Hopfen.
Zwei Tage später teilt H dem B mit, dass über Nacht sein Lagerhaus abgebrannt sei und er sich
daher neu mit Hopfen eindecken müsse. Da aber inzwischen die Hopfenpreise um 10%
angezogen hätten, müsse er, wenn B noch beliefert werden wolle, die Preissteigerung voll an
ihn weitergeben. Kann B Lieferung zum vereinbarten Preis verlangen?
2. Sängerin S wird von der zukünftigen Braut B gebucht, bei ihrer bevorstehenden
Hochzeitsfeier aufzutreten. Die S ist die Lieblingssängerin des künftigen Ehemanns und B
möchte diesen überraschen. Am Hochzeitstag ruft S bei B an und teilt mit, dass sie nicht singen
werde, weil ihr Kind lebensgefährlich erkrankt sei. B besteht auf den Auftritt der S.
Zu Recht?
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4. Woche: Unmöglichkeit II
(21.11.16 – 25.11.16)
A. Lesehinweise:
Looschelders, Rn. 666 – 668;
Brox/Walker, § 22 Rn. 1 – 86;
Medicus/Lorenz, Rn. 443 – 451.
B. Fälle:
1. An einem sonnigen Mittag im Frühling schlendern Erwin und Timo über die Mensawiese.
Erwin erzählt, er sei mit seinem Philosophiestudium unzufrieden und werde es aufgeben. Er
habe jetzt fünfzehn Semester angestrengt nachgedacht, der Sinn des Lebens bleibe ihm aber
weiter verschlossen. Nun bereue er auch, so viel Geld in „nutzlose“ Literatur investiert zu
haben. Er fragt Timo, ob er nicht vielleicht an einer fast ungebrauchten Studienausgabe von
Fromms „Haben oder Sein“ interessiert sei. Er biete sie ihm für 10 € an. Timo willigt sofort ein.
Es wird vereinbart, dass Erwin das Buch am nächsten Vormittag vorbeibringen solle. Als er
spät abends nach Hause kommt, muss Erwin jedoch feststellen, dass ein – nicht durch E
verschuldeter – Wasserschaden am Nachmittag seine Wohnung ruiniert hat und auch das
versprochene Buchexemplar dabei zerstört wurde.
Welche Ansprüche hat Timo gegen Erwin? Muss Timo den Kaufpreis zahlen?
2. Sachverhalt wie in Fall 3. Diesmal kommt es allerdings nicht zum Wasserschaden - vielmehr
erinnert sich Erwin auf dem Nachhauseweg, dass sein Nachbar Willibald auch Interesse an dem
Buch geäußert hatte. Noch am selben Abend klingelt er bei Willibald, wird mit ihm über den
Verkauf des Buches für 20 € einig und übergibt ihm das gute Stück.
1. Am nächsten Morgen verlangt Timo von Erwin Übergabe und Übereignung des Buches. Zu
Recht?
2. Ändert sich etwas, wenn Willibald erklärt, er sei zur Rückgabe des Buches gegen Zahlung
von 100 € bereit?
3. Die Gärtnerei V bietet zum Fest der Feste preiswerte Weihnachtsbäume an. Auch Julia will
für ihre Wohnung einen solchen besorgen und gibt bei V eine Bestellung für eine
Nordmanntanne zum Preis von 35 € auf. Obgleich V pünktliche Lieferung versprochen hatte,
wird der Baum erst am 02. Januar ausgeliefert. Julia erklärt, sie könne jetzt mit dem Gewächs
nichts mehr anfangen; V meint, Tannenbäume hätten immer Saison. Kann V Zahlung des
vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 35 € verlangen?
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5. Woche: Verzug
(28.11.16 – 02.12.16)
A. Lesehinweise:
Looschelders, Rn. 551 – 573, 722 – 741;
Brox/Walker, § 23 Rn. 1 – 33b, § 26 Rn. 12 – 16;
Medicus/Lorenz, Rn. 458 – 476, 513 – 527.
B. Fälle:
1. Feuerwehrmann F benötigt einen neuen Feuerlöscher für sein Ferienhaus. Er entschließt sich
zum Erwerb eines neuen Modells zum Preis von 250 €, das er im Katalog des G bestellt. G
sendet ihm den Feuerlöscher am 1. März zu und stellt eine Rechnung („Zahlung sofort nach
Erhalt der Ware“). F hingegen vergisst, dem G das Geld zu überweisen. Daraufhin lässt G den
F durch den Anwalt R am 14. März schriftlich mahnen. Die Mahnung geht am 15. März zu. Da
F nach weiteren vier Wochen immer noch nicht gezahlt hat, verlangt G durch ein weiteres
Schreiben des R am 20. April Zahlung des Kaufpreises sowie 8 % Zinsen seit dem 16. März,
da sein Geschäft durch einen Bankkredit mit Zinsen in dieser Höhe finanziert werde. Daneben
fordert er Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von jeweils 100 € für die anwaltlichen Schreiben.
Hat G einen Anspruch auf die Zinsen und auf Ersatz der Anwaltskosten?
2. L verkauft, als Sonderposten übrig gebliebene, Gartenzwerge. Über einen dieser Zwerge
schließen L und A einen Kaufvertrag inkl. einer Gratislieferung an die Adresse des A. Der
Zwerg war als Geschenk für A’s Mutter gedacht. Am nächsten Tag ruft L den A an, um die
Lieferadresse zu erfahren. Dieser erwidert aber, dass er den Zwerg doch nicht wolle. L
antwortet, dass er am Vertrag festhalte und den Zwerg einfach an die ihm bekannte Adresse des
A liefern werde. Auf diesem Weg macht L einen leichten Fahrfehler, der zu einem Unfall und
zu der Zerstörung des Gartenzwergs führt. Am nächsten Tag meldet sich A bei L und möchte
nun doch den Gartenzwerg haben, da der Mutter das andere Geschenk nicht gefallen hat.
Kann A Lieferung und Übergabe des Gartenzwerges verlangen?
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6. Woche: Schadensersatz und Aufwendungsersatz
(05.12.16 – 09.12.16)
A. Lesehinweise:
Looschelders, Rn. 512, 622 – 639, 648 ff.;
Brox/Walker, § 22 Rn. 64 – 65, 71 ff.;
Medicus/Lorenz, Rn. 333, 342, 452, 455 ff.
B. Fall:
Beim Autohändler A hat B eine gebrauchte Limousine gesehen, von deren Weiterverkauf er
sich ein gutes Geschäft verspricht. Wenige Tage später ruft er A an und kauft das Auto für
5.000 €. Sie vereinbaren, dass B den Wagen zwei Tage später abholen soll. Daraufhin schaltet
B Anzeigen in zahlreichen Zeitungen, die ihn 100 € kosten. Am darauffolgenden Tag meldet
sich A bei B, um ihm mitzuteilen, dass das Auto schon vor Vertragsschluss ohne sein Wissen
bei einem Blitzschlag unwiederbringlich zerstört worden ist. A räumt ein, dass er aus eigener
Unachtsamkeit erst jetzt von dem Brand erfuhr. Ansprüche des B?
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7. Woche: Rücktritt, Kündigung und Störung der Geschäftsgrundlage
(12.12.16 – 16.12.16)
A. Lesehinweise:
Looschelders, Rn. 786 – 841;
Brox/Walker, § 17 Rn. 19 – 25, § 18 Rn. 1 – 36;
Medicus/Lorenz, Rn. 560 – 579, 613.
B. Fälle:
1. Computerspezialist V sucht über das Internet einen Käufer für einen gebrauchten PC. Das
Gerät ist ein Jahr alt und in einwandfreiem Zustand, allerdings hat V keine Verwendung mehr
dafür. Auf seine Internetanzeige meldet sich der Interessent K. Beide treffen sich am 1. März
2010 im Büro des V und werden handelseinig. Vereinbart wird ein Kaufpreis von 500 €. K hat
allerdings nur 200 € dabei. K und V verabreden, dass K den PC sogleich mitnehmen darf und
die restlichen 300 € am 15. März bei einem erneuten Treffen bezahlen soll. Zu seiner Sicherheit
behält sich V das Eigentum am PC bis zur vollständigen Zahlung vor.
Am 15. März wartet V vergeblich. Erst am 18. März taucht K bei ihm auf und will ihm das
Geld übergeben. V ist jedoch verärgert und lehnt die Zahlung als „verspätet“ ab. Kann V
Herausgabe des PCs verlangen?
Abwandlung: V teilt dem K telefonisch am 16. März mit, er wolle das Geld bis zum 31. März
spätestens haben. Als K an diesem Tage zwar auftaucht, allerdings keine Zahlung leisten kann,
erklärt V den Rücktritt vom Vertrag und fordert seinen PC zurück. Inzwischen hatte K aber
schon eine TV-Karte in das Gerät einbauen lassen, da er keinen Fernseher besitzt und auf diese
Weise die Freuden der Fernsehunterhaltung genießen will. V kann mit dieser „Aufrüstung“
ganz und gar nichts anfangen.
Kann V von K Rückgabe des PC verlangen? Kann K im Gegenzug Erstattung der
Aufwendungen für den Einbau der TV-Karte verlangen? Schadensersatzansprüche sowie
deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche sind nicht zu prüfen.
2. Sternekoch S bezieht seit mehreren Jahren regelmäßig Fisch und Meeresfrüchte von
Fischgroßhändler F. Er ist dabei vertraglich verpflichtet, monatlich eine bestimmte Menge
Lachs abzunehmen. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen S und F kommt es zu
einer Auseinandersetzung, in deren Folge F mehrfach unwahre geschäftsschädigende
Tatsachen über S verbreitet. Nachdem er F erfolglos aufgefordert hat, dies zu unterlassen,
erklärt S die Geschäftsbeziehung für beendet. Kann F dennoch darauf bestehen, dass S
weiterhin die vereinbarten Einzelmengen Lachs abnimmt?
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8. Woche: Beteiligungen Dritter am Schuldverhältnis
(19.12.16 – 23.12.16)
A. Lesehinweise:
Looschelders, Rn. 141 – 179a;
Brox/Walker, § 5 Rn. 9 – 13, § 25 Rn. 11 – 18, §§ 32, 33;
Medicus/Lorenz, Rn. 103 – 112, 803 ff., 824 ff.
B: Fall
Die A-KG hat infolge der Finanzkrise massive Liquiditätsprobleme. Sie beauftragt ihren
Steuerberater S, mit dem finanzstarken B über den Abschluss eines stillen
Gesellschaftsvertrages zu verhandeln (§ 230 HGB). B ist einverstanden und leistet seine
Einlage in Höhe von 100.000 €. S erhält von A eine Vermittlungsprovision von 2.000 €.
Bei den Verhandlungen hatte S jedoch die Probleme der A-KG verschwiegen, um den B nicht
zu verschrecken. B wiederum hatte dem S in besonderem Maße vertraut, da dieser die
Unternehmensverhältnisse der A-KG infolge langjähriger Beratung gut kennen musste.
Kurz darauf muss die A-KG ihren Betrieb einstellen, die Einlage des B ist verloren.
Kann B von S Ersatz des entstandenen Schadens verlangen?
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Tutorium zur Vorlesung „Zivilrecht II“
10. Woche: Verbraucherschutzrecht
(16.01.17 – 20.01.17)
A. Lesehinweise:
Looschelders, Rn. 842 – 953;
Brox/Walker, § 19;
Medicus/Lorenz, Rn. 581 – 609.
B. Fälle:
1. V ist selbstständiger Vertreter von Gartenwerkzeugen. Da V eine ganze Reihe von Freunden
hat, die immer gerne in ihrem Garten arbeiten, lädt er diese am Wochenende zum Grillen in
seinen Garten ein. Bei der Gelegenheit kann er die Gartenwerkzeuge vorführen und verkauft
tatsächlich noch auf der Grillparty einige davon an seine Freunde. Als K, der bei der
Gelegenheit mit V spontan einen Kaufvertrag über einen Rasenmäher zum Preis von 650,- €
geschlossen hat, von der Grillparty mit seiner neuen Errungenschaft nach Hause kommt, ist
seine Frau entsetzt und schickt K noch sonntags zurück zu V, damit er den Rasenmäher wieder
zurück bringe und Aufhebung des Kaufvertrags verlange. V weigert sich jedoch das Gerät
zurückzunehmen und besteht stattdessen auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.
Kann V von K die Zahlung des Kaufpreises verlangen?
2. U betreibt einen gewerblichen Internethandel. Der dort integrierte Bestellvorgang erfüllt alle
Anforderungen an den elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312i I, II BGB und nach
§ 312j BGB, allerdings hat U vergessen, auch die Widerrufsbelehrung in den Bestellvorgang
einzubinden. V bestellt in dem Shop am 4.1. zu privaten Zwecken einen Fernseher, der ihm von
einem Fahrer des U am 7.1. geliefert wird. Die Bezahlung erfolgte per Vorkasse. Erst am 11.01.
übersendet U dem V die Rechnung, der erstmalig auch eine inhaltlich vollständige
Widerrufsbelehrung beiliegt. Am 24.1. widerruft der V per E-Mail den Kaufvertrag, weil ihm
der Fernseher doch nicht gefällt und verlangt von U Abholung des Geräts und Rückzahlung des
Kaufpreises. U weigert sich: Der Widerruf des V sei erst nach Ablauf der vierzehntätigen
Widerrufsfrist erfolgt und damit zu spät. V müsse sich an den Vertrag halten.
Kann V von U die Rückabwicklung des Vertrages sowie die Abholung des Fernsehers
verlangen?
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Tutorium zur Vorlesung „Zivilrecht II“
12. Woche: Kaufrecht
(30.01.17 – 03.02.17)
A. Lesehinweise:
Looschelders, Schuldrecht BT, Rn. 16 – 287;
Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, §§ 1 – 7;
Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, Rn. 16a – 355.
B. Fälle:
1. K erwarb bei Autohändler V einen Opel Zafira 1.9 CTDI für 25.000 €. Das Kfz ist mit einem
Dieselpartikelfilter ausgestattet.
Da es im Kurzstreckenbetrieb mehrfach zu Störungen kam, die überwiegend auf der
Verstopfung des Partikelfilters beruhten, hat K den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Er meint,
darin sei ein Mangel des Fahrzeugs zu sehen, während V der Auffassung ist, das Fahrzeug
entspreche dem Stand der Technik. Da K das Fahrzeug überwiegend im Kurzstreckenverkehr
einsetze, sei keine ausreichende Reinigung des Partikelfilters gewährleistet. Dieser müsse in
bestimmten Intervallen freigebrannt werden, was die Einhaltung einer bestimmten
Mindestgeschwindigkeit über mehrere Minuten erfordere, damit die dafür erforderliche
Temperatur erreicht werde. Die Notwendigkeit des Reinigungsvorganges werde durch eine
Kontrollleuchte angezeigt.
K verlangt Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges.
Ist sein Begehren begründet, wenn die Ausführungen des V zum Stand der Technik bei
Fahrzeugen mit Dieselpartikelfilter zutreffend sind?
2. Der Heidelberger Student K kauft bei REWE eine Dose „Red Bull“. In der Werbebroschüre
von REWE hatte er zuvor gelesen, das Getränk verleihe „Flügel“. K leert die Dose und will
abheben, es passiert jedoch nichts. Kann K sein Geld zurückverlangen?
3. K kauft bei Künstler V ein Gemälde für 500 €. Kurz darauf erhält er eine Postkarte mit einer
Fotografie des Gemäldes. K denkt sich, V benötige das Original noch für eine Ausstellung und
interpretiert die Zusendung des Fotos als Vorgeschmack auf die Lieferung der Kaufsache. Dann
gerät die Sache in Vergessenheit, erst zweieinhalb Jahre später fällt dem K der Kaufvertrag
wieder in die Hände. Kann er von V Lieferung des Originalgemäldes verlangen?
4. V bietet im Rahmen einer so genannten Internet-Auktion von eBay sein Motorrad zum Kauf
an. In dem Verkaufsformular gibt er unter der Rubrik „Beschreibung“ an: „Kilometerstand
(km): 30 000 km“ und erklärt: „Krad wird natürlich ohne Gewähr verkauft.“ Der HobbyMotorradfahrer K erwirbt das Motorrad zum Preis von 5900 Euro.
Als er die Sache erhalten hat, muss K allerdings feststellen, dass das Tachometer des Fahrzeugs
die Geschwindigkeit sowohl in Meilen (mph) als auch in km/h ausweist – was auf dem Foto
des Motorrads im Verkaufsformular nicht erkennbar war. Die Wegstrecke zeigt das Tachometer
ohne Angabe der Maßeinheit an. Sie beträgt 30 431,1 – dabei handelte es sich um Meilen, die
umgerechnet 48 965,25 Kilometern entsprechen. K wendet sich an V und erklärt, er wolle sein
Geld zurück.
Kann K Rückzahlung des Kaufpreises verlangen?
(vgl. BGH NJW 2007, 1346 ff.)